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Schuldbetreihungs- und Konkursrecbt..
Poursuite et faiIJite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
26. Auszug aus dem Entacheia i. S. %toller vom 3. Kai 19a5.
Art. 92 Ziffer 9 SchKG kann nicht auf beliebige, fr ei w il Ii g e
Unterstützungsleistungen privater Einzel-
per so n e n ausgedehnt werden; dagegen sind solche als
« Alimentationsbeträge » gemäss Art. 93 SchKG nur be-
schränkt pfändbar (Erw. 1).
Die Nichtleistung der vom Schuldner gemäss Art. 277 SchKG
verlangten Sicherheit hat nicht zur Folge, dass deshalb
die betr. Arrestobjekte in amtliche Verwahrung ge-
nommen werden müssen. Das hat nur zu geschehen, wenn
zugleich auch die Voraussetzungen des Art. 98 Abs. 3
(Art. 275) SchKG gegeben sind (Erw. 2).
Der Umstand, dass ein Arrestobjekt von einem D ritt e n
zu .Eigentum ausgesprochen wird, bildet keinen
Grund, um deshalb von einer amtlichen Verwahrungnahme
abzusehen, auch nicht, wenn der Betreibungsbeamte den
betr. Anspruch für begründet erachtet (in casu, weil er
selber die betr. Gegenstände dem Drittansprecher verkauft
hatte) (Erw. 2).
L'article 92 chief. 9 LP ne saurait eire etendu aux secours
fournis ooloniairement par des particuliers. Ces secours
doivent, par contre, etre envisages comme des « aliments»
au sens de l'article 93 LP; Hs ne sont, des lors, saisissables
que dans une mesure restreinte (consid. 1).
Lorsque le debiteur ne fournit pas les suretes requises a teneur
de l'article 277 LP, H ne s'ensuit pas que l'office doive
prendre les objets sequestres sous sa garde: encore faut-il
que les conditions de l'article 98 al. 3 (275) LP soient realisees
(consid. 2).
AS 54 III -
1928
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Schuldbetreibungs- und KonkUI'srecht. N° 26.
Le fait que l'objet sequestre est revendique par un tiers comme
sa propriete ne eonstitue pas pour l'offiee un motif de
renoncer a prendre ledit objet sous sa garde; il est indtlfe-
rent que le prepose tienne la revendication pour fondee
(en l'espece paree qu'il a, lui-meme, vendu les objets en
question au tiers revendiquant) (eonsid. 2).
L'art. 92 eif. 9 LEF non puo essere applicato ai sussidi prestati
volontariamente da terzi. Essi saranno eonsiderati eome
«somministrazioni alimentari» a mente dell'art. 93 LEF,
pignorabili solo nella misura prevista da questo disposto (eon-
sid.1).
Dal fatto ehe il debitore non ha fornito le garanzie previste
dall'art. 277 LEF non segue ehe l'ufficio possa senz'altro
prendere in: eustodia gli oggetti sequestrati: oeeorre aneora
ehe si verifichino le eondizioni previste dall'art. 93 ep. 3
(275) LEF (consid. 2).
La cireostanza ehe l'oggett~ sequestrato e stato rivendieato
da un terzo non eostituisee motivo sufficiente perehe l'ufficio
rinunei a prenderlo in eonsegna, indifferente deI resto
essendo, ehe l'ufficiale ritenga la rivendicazione fondata
(nella specie, perehe gli oggetti furono da lui stesso venduti
al rivendieante) (eonsid. 2).
A. -
Gestützt auf einen von Robert Koller in Horw
gegen Frau E. Cubasch-Imboden in Luzern am 21. Januar
1928 erwirkten Arrestbefehl verarrestierte das Betrei-
bungsamt Luzern am 25. Januar 1928, unter Ausschluss
der Kompetenzstücke, sämtliche in der Wohnung der
Arrestschuldnerin befindliche Fahrhabe und ferner « Vom
Guthaben der Schuldnerin bei der Schweiz. Kreditanstalt
in Luzern -
in nicht ausgemitteltem Betrage -
einen
Betrag von 1300 Fr. ». Die Arresturkunde wurde der
Schuldnerin am 1. Februar 1928 zugestellt, und gleichen
Tages teilte ihr der Betreibungsbeamte mit, dass am
2. Februar 1928 die in ihrer Wohnung befindlichen
Arrestobjekte in amtliche
Verwahrung genommen
würden.
B. -
Gegen dieses Procedere beschwerte sich die
Arrestschuldnerin bei den Aufsichtsbehörden, wobei sie
unter anderm geltend machte, sie habe bei der Kredit-
anstalt in Luzern kein Guthaben; nur würden ihr
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jeweils durch dieses Bankinstitut monatlich ihr von
ihrem Schwiegersohn zugewendete Unterstützungsbei-
träge ausbezahlt. Diese könnten jedoch, da sie derer
für ihren Lebensunterhalt notwendig bedürfe, nicht
verarrestiert werden. Sodann behauptete die Arrest.
schuldnerin,
dass eine Anzahl
der verarrestierten
Objekte Eigentum eines F. Huwyler in Zürich seien und
infolgedessen nicht in amtliche Verwahrung genommen
werden dürften.
C. -
Mit Urteil vom 21. März 1928 hat die obere
kantonale Aufsichtsbehörde die Verarrestierung des
streitigen Unterstützungsbetrages, sowie die Verfügung
des Betreibungsamtes zur amtlichen Verwahrung betr.
die von Huwyler zu Eigentum angesprochenen Arrest-
objekte, soweit solche in den Quittungen des Betreibungs-
amtes Luzern vom 17. November 1926 und 24. Mai
1927 aufgeführt seien, aufgehoben.
D. -
Hiegegen hat der Arrestgläubiger am 7. April
1928 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt ..
Aus den Erwägungen :
1. -
Der Rekurrent stellt nicht in Abrede, dass die
Arrestschuldnerin von ihrem Schwiegersohne monatliche
Beiträge beziehe, und dass durch die Arrestierung von
Guthaben' bei der Schweiz. Kreditanstalt in Luzern die
bezügliche Januarrate im Betrage von franz. 1500 Fr.,
bezw. schweiz. 299 Fr. 40 Cts. betroffen worden sei.
Dagegen bestreitet er, dass es sich hiebeium Unterstüt-
zungsbeträge handle, die die Arrestschuldnerin zu ihrem
Lebensunterhalt notwendig bedürfe. Die Vorinstanz hat
das Gegenteil angenommen, da nicht erwiesen sei, dass die
Arrestschuldnerin ausser den streitigen Beiträgen noch
über andere Barmittel verfüge. Diese Feststellung ist
tatsächlicher Natur und daher, da eine Aktenwidrigkeit
nicht vorliegt, für das Bundesgericht verbindlich. Das
hat nun aber nicht zur Folge, dass deshalb der ganze
Betrag ohne weiteres unverarrestierbar wäre; denn die
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Vorschrift des Art. 92 Ziffer 9 SchKG, wonach die
Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und
Armenkassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten
unpfändbar sind, trifft auf den vorliegenden Fall,
entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nicht zu. Es
handelt sich bei dieser Bestimmung um eine singuläre
Rechtsvorschrift, die nicht extensiv interpretiert und
infolgedessen nicht auf beliebige Unterstützungsleistun-
,gen privater Einzelpersonen ausgedehnt werden kann
(vgl. auch BGE 27 I S. 256 Erw. 2 = Sep.-Ausg. 4 S. 86
Erw. 2; 32 I S.222f. Erw.l = Sep.-Ausg. 9S.50f.Erw.l;
.JAEGER, Kommentar zu Art. 92 SchKG Note 19S.286f.).
Dagegen erscheint Art. 93 SchKG anwendbar, da unter
die « Alimentationsbeträge » im Sinne dieser Vorschrift,
dem Zweck dieser Bestimmung gemäss, nicht nur kraft
einer Rechtspflicht -
sondern auch freiwillig geleistete
Unterstützungsbeträge zu subsummieren sind. Eine Ver-
arrestierung des streitigen Betrages erscheint infolge-
dessen nur insoweit unzulässig, als die Arrestschuldnerin
dessen nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes
notwendig bedarf. Diese Quote ist von der Vorinstanz
noch festzusetzen und hierauf aus dem Arrestbeschlag
zu entlassen.
2. -
Die amtliche Verwahrung der Arrestobjekte hat
die Vorinstanz grundsätzlich, auf Grund von Art. 277
SchKG, für begründet erachtet; doch sei hievon eine
Ausnahme zu machen bezüglich derjenigen Gegenstände,
die von Huwyler zu Eigentum angesprochen worden und
die dieser vor kurzer Zeit vom Betreibungsamte selber
(aus der Pfändungsmasse der Schuldnerin) erworben habe.
Es sei nicht angängig, dass das nämlicheBetreibungsamt
im Widerspruch zu seinen früheren amtlichen Feststel-
lungen nunmehr diese Gegenstände der Verfügungsgewalt
des Erwerbers, welcher die Objekte der Schuldnerin zum
Gebrauche überlassen habe, entziehe. Diese Auffassung
erscheint nach verschiedenen Richtungen unhaltbar.
Einmal ist nicht richtig, dass die amtliche Verwahrung
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sich auf Art. 277 SchKG begründet. Denn wenn daselbs
vorgeschrieben ist, dass die Arrestgegenstände dem
Schuldner zu freier Verfügung überlassen werden, sofern
er Sicherheit leistet, so ist damit nicht gesagt, dass, wenn
eine solche Sicherheit nicht geleistet wird, die betreffenden
Objekte in amtliche Verwahrung genommen werden
müssen. Letzteres hat nur dann zu geschehen, wenn die
Voraussetzungen des Art. 98 Abs. 3 SchKG, welche
Vorschrift gemäss Art. 275 SchKG auch im Arrestver-
fahren Anwendung findet, gegeben sind, d. h. wenn der
Betreibungsbeamte dies für angemessen erachtet, oder
der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung
seiner durch die Pfändung bezw. Arrestierung begrün-
deten Rechte geboten ist. Nun hat aber verliegend die
Arrestschuldnerin selber die streitige Verwahrungnabple,
die vom Rekurrenten auf Grund von Art. 98 Abs. 3 SchKG
anbegehrt und auch vom Betreibungsamte im Hinblick
auf diese· Vorschrift angeordnet worden ist, nicht
deshalb für unzulässig erachtet, weil die in dieser Vor-
schrift angeführten Voraussetzungen grundsätzlich nicht
gegeben seien, und sie hat denn auch den Entscheid der
Vorinstanz nicht angefochten, obwohl darin die amtliche
Verwahrung
grundsätzlich
für
begründet und nur
bezüglich einiger spezieller Objekte, bei denen besondere
Umstände vorlagen, als unzulässig erklärt worden ist. Es
ist daher hier einzig noch zu untersuchen, ob es gerecht-
fertigt war, die seinerzeit von Huwyler vom Betreibungs-
amt gekauften Objekte von der Verwahrungnahme aus-
zuschliessen. Dies muss verneint werden. Der Umstand,
dass ein Arrestobjekt von einem Dritten zu Eigentum
angesprochen wird, bildet, wenn sich der betreffende
Gegenstand im ~~Gewahrsam des Arrestschuldners be-
findet, keinen Grund, um deshalb von einer amtlichen
Verwa.hrungnahme abzusehen, wenn im übrigen die
Voraussetzungen hiefür gemäss Art. 98 Abs. 3 SchKG
gegeben sind. Denn es handelt sich bei der Verwahrung-
nahme ja lediglich um eine Erhöhung der Sicherung des
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26.
Pfändungs- bezw. Arrestgläubigers gegen die Pfandunter-
schlagung, also um eine rein betreibungsrechtlichen
Gründen entspringende Massnahme, die weder die Sub-
. stanz der Sache trifft, noch an dem materiellen Rechts-
verhältnis etwas ändert (vgl. auch BGE 39 I S. 147 =
Sep.-Ausg. 16 S. 29). Ob das Betreibungsamt und die
Aufsichtsbehörden den bezüglichen Eigentumsanspruch
ihrerseits für begründet erachten oder nicht, spielt
hiebei keine Rolle, da darüber ja ausschliesslich die
Gerichte zu entscheiden haben. Von diesem Grundsatz
ist auch nicht deshalb eine Ausnahme zu machen,
weil das Betreibungsamt vorliegend seinerzeit selber
dem Ansprecher die fraglichen Objekte verkauft hat;
denn abgesehen von der;prinzipiellen Unzulässigkeit
derartiger Ausnahmen erscheint dies schon deshalb nicht
gerechtfertigt, weil ja das Betreibungsamt nicht wissen
kann, ob nicht (was die Vorinstanz übrigens selber nicht
für ausgeschlossen erachtet) das Eigentum inzwischen
wieder vom Erwerber auf die Arrestschuldnerin zurück-
übertragen worden sei. Die Verfügung des Betreibungs-
amtes betreffend die amtliche Verwahrung der Arrest-
objekte ist somit, entgegen dem Entscheide der Vor-
instanz, auch bezüglich der hier streitigen, von Huwyler
zu Eigentum angesprochenen Gegenstände zu bestätigen.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 27.
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27. !atratto dalla Sentenza 8 maggio 1925
nella causa Albrizzi.
L'autorita cantonale di vigilanza non puo delegare ad altra auto-
rita (neUa fattispecie, al Pretore) le pratiche stesse di conci~
liazione previste dagli art. 9 e 10 deI regolamento 17 gennaio
1923 sulla realizzazione dei diritti in comunione (RDC);
potra delegarle tutt'al piit delerminati atti di istruzione
(legge cantonale di attuazionedella LEF, art. 12).
Die Aufsichtsbehörde kann die Leitung der in Art. 9 und 10
der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von
Anteilen an Gemein schaftsverm ögen voJil17.Januar
1923 vorgesehenen Einigungsverhandlungen nicht an eine
andere Behörde (z. B. im Kanton Tessin an den Prätor)
delegieren, sondern
~höchstens die Vornahme einzelner
bestimmter Instruktionsmassnahmen (vgl. Art. 12 des
Einführungsgesetzes des Kantons Tessin zum SchKG). i
L'autorite cantonale de surveillance ne peut pas charger une
autre autorite (en l'espece le Preteur) du soin de conduire les
pourparlers de conciliation prevus par les art. 9 et 10
de l'ordonnance du 17 janvier 1923 concernant la saisie
et Ia. realisation des· parts de communautes; tout au plus
peut-elle lui demander de proceder ades actes determines
d'information (cf art. 12 de Ia loi tessinoise d'introduction
de Ia LP).
Ritenuto in linea di fatto :
A. -
Nell'esecuzione N° 72628, gruppo No 5678, a
carico dell'avvocato Giuseppe Albrizzi in Lugano, fu
staggita il 10 ottobre 1927 la quota ereditaria spettante
all'escusso nella successione indivisa della di lui eonsorte
Pia nata Primavesi. Giunta l'eseeuzione alla fase della
realizzazione, l'Ufficio faceva stanza presso r Autoritä
di Vigilanza perehe detenninasse il modo di realizzazione
della quota pignorata: in seguito di ehe l'Autorita di
Vigilanza, con ufficio deI 10 febbraio u. s., incaricava
il Pretore di Lugano-Cittä di procedere «agli incombenti
» ed alle praticheconciliative di cui all'art: 9 deI regola-
»mento 17 gennaio 1923 sulla realizzazione dei diritti
» in comunione. » Comparse le. parti davanti il Pretore