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54_III_131

BGE 54 III 131

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreihungs- und Konkursrecbt.. Poursuite et faiIJite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

26. Auszug aus dem Entacheia i. S. %toller vom 3. Kai 19a5. Art. 92 Ziffer 9 SchKG kann nicht auf beliebige, fr ei w il Ii g e Unterstützungsleistungen privater Einzel- per so n e n ausgedehnt werden; dagegen sind solche als « Alimentationsbeträge » gemäss Art. 93 SchKG nur be- schränkt pfändbar (Erw. 1). Die Nichtleistung der vom Schuldner gemäss Art. 277 SchKG verlangten Sicherheit hat nicht zur Folge, dass deshalb die betr. Arrestobjekte in amtliche Verwahrung ge- nommen werden müssen. Das hat nur zu geschehen, wenn zugleich auch die Voraussetzungen des Art. 98 Abs. 3 (Art. 275) SchKG gegeben sind (Erw. 2). Der Umstand, dass ein Arrestobjekt von einem D ritt e n zu .Eigentum ausgesprochen wird, bildet keinen Grund, um deshalb von einer amtlichen Verwahrungnahme abzusehen, auch nicht, wenn der Betreibungsbeamte den betr. Anspruch für begründet erachtet (in casu, weil er selber die betr. Gegenstände dem Drittansprecher verkauft hatte) (Erw. 2). L'article 92 chief. 9 LP ne saurait eire etendu aux secours fournis ooloniairement par des particuliers. Ces secours doivent, par contre, etre envisages comme des « aliments» au sens de l'article 93 LP ; Hs ne sont, des lors, saisissables que dans une mesure restreinte (consid. 1). Lorsque le debiteur ne fournit pas les suretes requises a teneur de l'article 277 LP, H ne s'ensuit pas que l'office doive prendre les objets sequestres sous sa garde: encore faut-il que les conditions de l'article 98 al. 3 (275) LP soient realisees (consid. 2). AS 54 III - 1928 11 132 Schuldbetreibungs- und KonkUI'srecht. N° 26. Le fait que l'objet sequestre est revendique par un tiers comme sa propriete ne eonstitue pas pour l'offiee un motif de renoncer a prendre ledit objet sous sa garde; il est indtlfe- rent que le prepose tienne la revendication pour fondee (en l'espece paree qu'il a, lui-meme, vendu les objets en question au tiers revendiquant) (eonsid. 2). L'art. 92 eif. 9 LEF non puo essere applicato ai sussidi prestati volontariamente da terzi. Essi saranno eonsiderati eome «somministrazioni alimentari» a mente dell'art. 93 LEF, pignorabili solo nella misura prevista da questo disposto (eon- sid.1). Dal fatto ehe il debitore non ha fornito le garanzie previste dall'art. 277 LEF non segue ehe l'ufficio possa senz'altro prendere in: eustodia gli oggetti sequestrati: oeeorre aneora ehe si verifichino le eondizioni previste dall'art. 93 ep. 3 (275) LEF (consid. 2). La cireostanza ehe l'oggett~ sequestrato e stato rivendieato da un terzo non eostituisee motivo sufficiente perehe l'ufficio rinunei a prenderlo in eonsegna, indifferente deI resto essendo, ehe l'ufficiale ritenga la rivendicazione fondata (nella specie, perehe gli oggetti furono da lui stesso venduti al rivendieante) (eonsid. 2). A. - Gestützt auf einen von Robert Koller in Horw gegen Frau E. Cubasch-Imboden in Luzern am 21. Januar 1928 erwirkten Arrestbefehl verarrestierte das Betrei- bungsamt Luzern am 25. Januar 1928, unter Ausschluss der Kompetenzstücke, sämtliche in der Wohnung der Arrestschuldnerin befindliche Fahrhabe und ferner « Vom Guthaben der Schuldnerin bei der Schweiz. Kreditanstalt in Luzern - in nicht ausgemitteltem Betrage - einen Betrag von 1300 Fr. ». Die Arresturkunde wurde der Schuldnerin am 1. Februar 1928 zugestellt, und gleichen Tages teilte ihr der Betreibungsbeamte mit, dass am

2. Februar 1928 die in ihrer Wohnung befindlichen Arrestobjekte in amtliche Verwahrung genommen würden. B. - Gegen dieses Procedere beschwerte sich die Arrestschuldnerin bei den Aufsichtsbehörden, wobei sie unter anderm geltend machte, sie habe bei der Kredit- anstalt in Luzern kein Guthaben; nur würden ihr Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26. 133 jeweils durch dieses Bankinstitut monatlich ihr von ihrem Schwiegersohn zugewendete Unterstützungsbei- träge ausbezahlt. Diese könnten jedoch, da sie derer für ihren Lebensunterhalt notwendig bedürfe, nicht verarrestiert werden. Sodann behauptete die Arrest. schuldnerin, dass eine Anzahl der verarrestierten Objekte Eigentum eines F. Huwyler in Zürich seien und infolgedessen nicht in amtliche Verwahrung genommen werden dürften. C. - Mit Urteil vom 21. März 1928 hat die obere kantonale Aufsichtsbehörde die Verarrestierung des streitigen Unterstützungsbetrages, sowie die Verfügung des Betreibungsamtes zur amtlichen Verwahrung betr. die von Huwyler zu Eigentum angesprochenen Arrest- objekte, soweit solche in den Quittungen des Betreibungs- amtes Luzern vom 17. November 1926 und 24. Mai 1927 aufgeführt seien, aufgehoben. D. - Hiegegen hat der Arrestgläubiger am 7. April 1928 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt .. Aus den Erwägungen :

1. - Der Rekurrent stellt nicht in Abrede, dass die Arrestschuldnerin von ihrem Schwiegersohne monatliche Beiträge beziehe, und dass durch die Arrestierung von Guthaben' bei der Schweiz. Kreditanstalt in Luzern die bezügliche Januarrate im Betrage von franz. 1500 Fr., bezw. schweiz. 299 Fr. 40 Cts. betroffen worden sei. Dagegen bestreitet er, dass es sich hiebeium Unterstüt- zungsbeträge handle, die die Arrestschuldnerin zu ihrem Lebensunterhalt notwendig bedürfe. Die Vorinstanz hat das Gegenteil angenommen, da nicht erwiesen sei, dass die Arrestschuldnerin ausser den streitigen Beiträgen noch über andere Barmittel verfüge. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und daher, da eine Aktenwidrigkeit nicht vorliegt, für das Bundesgericht verbindlich. Das hat nun aber nicht zur Folge, dass deshalb der ganze Betrag ohne weiteres unverarrestierbar wäre ; denn die 134 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26. Vorschrift des Art. 92 Ziffer 9 SchKG, wonach die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Armenkassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten unpfändbar sind, trifft auf den vorliegenden Fall, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nicht zu. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine singuläre Rechtsvorschrift, die nicht extensiv interpretiert und infolgedessen nicht auf beliebige Unterstützungsleistun- ,gen privater Einzelpersonen ausgedehnt werden kann (vgl. auch BGE 27 I S. 256 Erw. 2 = Sep.-Ausg. 4 S. 86 Erw. 2; 32 I S.222f. Erw.l = Sep.-Ausg. 9S.50f.Erw.l; .JAEGER, Kommentar zu Art. 92 SchKG Note 19S.286f.). Dagegen erscheint Art. 93 SchKG anwendbar, da unter die « Alimentationsbeträge » im Sinne dieser Vorschrift, dem Zweck dieser Bestimmung gemäss, nicht nur kraft einer Rechtspflicht - sondern auch freiwillig geleistete Unterstützungsbeträge zu subsummieren sind. Eine Ver- arrestierung des streitigen Betrages erscheint infolge- dessen nur insoweit unzulässig, als die Arrestschuldnerin dessen nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes notwendig bedarf. Diese Quote ist von der Vorinstanz noch festzusetzen und hierauf aus dem Arrestbeschlag zu entlassen.

2. - Die amtliche Verwahrung der Arrestobjekte hat die Vorinstanz grundsätzlich, auf Grund von Art. 277 SchKG, für begründet erachtet; doch sei hievon eine Ausnahme zu machen bezüglich derjenigen Gegenstände, die von Huwyler zu Eigentum angesprochen worden und die dieser vor kurzer Zeit vom Betreibungsamte selber (aus der Pfändungsmasse der Schuldnerin) erworben habe. Es sei nicht angängig, dass das nämlicheBetreibungsamt im Widerspruch zu seinen früheren amtlichen Feststel- lungen nunmehr diese Gegenstände der Verfügungsgewalt des Erwerbers, welcher die Objekte der Schuldnerin zum Gebrauche überlassen habe, entziehe. Diese Auffassung erscheint nach verschiedenen Richtungen unhaltbar. Einmal ist nicht richtig, dass die amtliche Verwahrung Schuldbetreibungs-. und Konkursrecht. N° 26. 135 sich auf Art. 277 SchKG begründet. Denn wenn daselbs vorgeschrieben ist, dass die Arrestgegenstände dem Schuldner zu freier Verfügung überlassen werden, sofern er Sicherheit leistet, so ist damit nicht gesagt, dass, wenn eine solche Sicherheit nicht geleistet wird, die betreffenden Objekte in amtliche Verwahrung genommen werden müssen. Letzteres hat nur dann zu geschehen, wenn die Voraussetzungen des Art. 98 Abs. 3 SchKG, welche Vorschrift gemäss Art. 275 SchKG auch im Arrestver- fahren Anwendung findet, gegeben sind, d. h. wenn der Betreibungsbeamte dies für angemessen erachtet, oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung bezw. Arrestierung begrün- deten Rechte geboten ist. Nun hat aber verliegend die Arrestschuldnerin selber die streitige Verwahrungnabple, die vom Rekurrenten auf Grund von Art. 98 Abs. 3 SchKG anbegehrt und auch vom Betreibungsamte im Hinblick auf diese· Vorschrift angeordnet worden ist, nicht deshalb für unzulässig erachtet, weil die in dieser Vor- schrift angeführten Voraussetzungen grundsätzlich nicht gegeben seien, und sie hat denn auch den Entscheid der Vorinstanz nicht angefochten, obwohl darin die amtliche Verwahrung grundsätzlich für begründet und nur bezüglich einiger spezieller Objekte, bei denen besondere Umstände vorlagen, als unzulässig erklärt worden ist. Es ist daher hier einzig noch zu untersuchen, ob es gerecht- fertigt war, die seinerzeit von Huwyler vom Betreibungs- amt gekauften Objekte von der Verwahrungnahme aus- zuschliessen. Dies muss verneint werden. Der Umstand, dass ein Arrestobjekt von einem Dritten zu Eigentum angesprochen wird, bildet, wenn sich der betreffende Gegenstand im ~~Gewahrsam des Arrestschuldners be- findet, keinen Grund, um deshalb von einer amtlichen Verwa.hrungnahme abzusehen, wenn im übrigen die Voraussetzungen hiefür gemäss Art. 98 Abs. 3 SchKG gegeben sind. Denn es handelt sich bei der Verwahrung- nahme ja lediglich um eine Erhöhung der Sicherung des 136 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26. Pfändungs- bezw. Arrestgläubigers gegen die Pfandunter- schlagung, also um eine rein betreibungsrechtlichen Gründen entspringende Massnahme, die weder die Sub- . stanz der Sache trifft, noch an dem materiellen Rechts- verhältnis etwas ändert (vgl. auch BGE 39 I S. 147 = Sep.-Ausg. 16 S. 29). Ob das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörden den bezüglichen Eigentumsanspruch ihrerseits für begründet erachten oder nicht, spielt hiebei keine Rolle, da darüber ja ausschliesslich die Gerichte zu entscheiden haben. Von diesem Grundsatz ist auch nicht deshalb eine Ausnahme zu machen, weil das Betreibungsamt vorliegend seinerzeit selber dem Ansprecher die fraglichen Objekte verkauft hat; denn abgesehen von der ;prinzipiellen Unzulässigkeit derartiger Ausnahmen erscheint dies schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil ja das Betreibungsamt nicht wissen kann, ob nicht (was die Vorinstanz übrigens selber nicht für ausgeschlossen erachtet) das Eigentum inzwischen wieder vom Erwerber auf die Arrestschuldnerin zurück- übertragen worden sei. Die Verfügung des Betreibungs- amtes betreffend die amtliche Verwahrung der Arrest- objekte ist somit, entgegen dem Entscheide der Vor- instanz, auch bezüglich der hier streitigen, von Huwyler zu Eigentum angesprochenen Gegenstände zu bestätigen. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 27. 137

27. !atratto dalla Sentenza 8 maggio 1925 nella causa Albrizzi. L' autorita cantonale di vigilanza non puo delegare ad altra auto- rita (neUa fattispecie, al Pretore) le pratiche stesse di conci~ liazione previste dagli art. 9 e 10 deI regolamento 17 gennaio 1923 sulla realizzazione dei diritti in comunione (RDC); potra delegarle tutt'al piit delerminati atti di istruzione (legge cantonale di attuazionedella LEF, art. 12). Die Aufsichtsbehörde kann die Leitung der in Art. 9 und 10 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemein schaftsverm ögen voJil17.Januar 1923 vorgesehenen Einigungsverhandlungen nicht an eine andere Behörde (z. B. im Kanton Tessin an den Prätor) delegieren, sondern ~höchstens die Vornahme einzelner bestimmter Instruktionsmassnahmen (vgl. Art. 12 des Einführungsgesetzes des Kantons Tessin zum SchKG). i L'autorite cantonale de surveillance ne peut pas charger une autre autorite (en l'espece le Preteur) du soin de conduire les pourparlers de conciliation prevus par les art. 9 et 10 de l'ordonnance du 17 janvier 1923 concernant la saisie et Ia. realisation des· parts de communautes; tout au plus peut-elle lui demander de proceder ades actes determines d'information (cf art. 12 de Ia loi tessinoise d'introduction de Ia LP). Ritenuto in linea di fatto : A. - Nell'esecuzione N° 72628, gruppo No 5678, a carico dell'avvocato Giuseppe Albrizzi in Lugano, fu staggita il 10 ottobre 1927 la quota ereditaria spettante all'escusso nella successione indivisa della di lui eonsorte Pia nata Primavesi. Giunta l'eseeuzione alla fase della realizzazione, l'Ufficio faceva stanza presso r Autoritä di Vigilanza perehe detenninasse il modo di realizzazione della quota pignorata: in seguito di ehe l'Autorita di Vigilanza, con ufficio deI 10 febbraio u. s., incaricava il Pretore di Lugano-Cittä di procedere «agli incombenti » ed alle praticheconciliative di cui all'art: 9 deI regola- »mento 17 gennaio 1923 sulla realizzazione dei diritti » in comunione. » Comparse le. parti davanti il Pretore