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54_III_131

BGE 54 III 131

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreihungs- und Konkursrecbt..

Poursuite et faiIJite.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

26. Auszug aus dem Entacheia i. S. %toller vom 3. Kai 19a5.

Art. 92 Ziffer 9 SchKG kann nicht auf beliebige, fr ei w il Ii g e

Unterstützungsleistungen privater Einzel-

per so n e n ausgedehnt werden; dagegen sind solche als

« Alimentationsbeträge » gemäss Art. 93 SchKG nur be-

schränkt pfändbar (Erw. 1).

Die Nichtleistung der vom Schuldner gemäss Art. 277 SchKG

verlangten Sicherheit hat nicht zur Folge, dass deshalb

die betr. Arrestobjekte in amtliche Verwahrung ge-

nommen werden müssen. Das hat nur zu geschehen, wenn

zugleich auch die Voraussetzungen des Art. 98 Abs. 3

(Art. 275) SchKG gegeben sind (Erw. 2).

Der Umstand, dass ein Arrestobjekt von einem D ritt e n

zu .Eigentum ausgesprochen wird, bildet keinen

Grund, um deshalb von einer amtlichen Verwahrungnahme

abzusehen, auch nicht, wenn der Betreibungsbeamte den

betr. Anspruch für begründet erachtet (in casu, weil er

selber die betr. Gegenstände dem Drittansprecher verkauft

hatte) (Erw. 2).

L'article 92 chief. 9 LP ne saurait eire etendu aux secours

fournis ooloniairement par des particuliers. Ces secours

doivent, par contre, etre envisages comme des « aliments»

au sens de l'article 93 LP; Hs ne sont, des lors, saisissables

que dans une mesure restreinte (consid. 1).

Lorsque le debiteur ne fournit pas les suretes requises a teneur

de l'article 277 LP, H ne s'ensuit pas que l'office doive

prendre les objets sequestres sous sa garde: encore faut-il

que les conditions de l'article 98 al. 3 (275) LP soient realisees

(consid. 2).

AS 54 III -

1928

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Schuldbetreibungs- und KonkUI'srecht. N° 26.

Le fait que l'objet sequestre est revendique par un tiers comme

sa propriete ne eonstitue pas pour l'offiee un motif de

renoncer a prendre ledit objet sous sa garde; il est indtlfe-

rent que le prepose tienne la revendication pour fondee

(en l'espece paree qu'il a, lui-meme, vendu les objets en

question au tiers revendiquant) (eonsid. 2).

L'art. 92 eif. 9 LEF non puo essere applicato ai sussidi prestati

volontariamente da terzi. Essi saranno eonsiderati eome

«somministrazioni alimentari» a mente dell'art. 93 LEF,

pignorabili solo nella misura prevista da questo disposto (eon-

sid.1).

Dal fatto ehe il debitore non ha fornito le garanzie previste

dall'art. 277 LEF non segue ehe l'ufficio possa senz'altro

prendere in: eustodia gli oggetti sequestrati: oeeorre aneora

ehe si verifichino le eondizioni previste dall'art. 93 ep. 3

(275) LEF (consid. 2).

La cireostanza ehe l'oggett~ sequestrato e stato rivendieato

da un terzo non eostituisee motivo sufficiente perehe l'ufficio

rinunei a prenderlo in eonsegna, indifferente deI resto

essendo, ehe l'ufficiale ritenga la rivendicazione fondata

(nella specie, perehe gli oggetti furono da lui stesso venduti

al rivendieante) (eonsid. 2).

A. -

Gestützt auf einen von Robert Koller in Horw

gegen Frau E. Cubasch-Imboden in Luzern am 21. Januar

1928 erwirkten Arrestbefehl verarrestierte das Betrei-

bungsamt Luzern am 25. Januar 1928, unter Ausschluss

der Kompetenzstücke, sämtliche in der Wohnung der

Arrestschuldnerin befindliche Fahrhabe und ferner « Vom

Guthaben der Schuldnerin bei der Schweiz. Kreditanstalt

in Luzern -

in nicht ausgemitteltem Betrage -

einen

Betrag von 1300 Fr. ». Die Arresturkunde wurde der

Schuldnerin am 1. Februar 1928 zugestellt, und gleichen

Tages teilte ihr der Betreibungsbeamte mit, dass am

2. Februar 1928 die in ihrer Wohnung befindlichen

Arrestobjekte in amtliche

Verwahrung genommen

würden.

B. -

Gegen dieses Procedere beschwerte sich die

Arrestschuldnerin bei den Aufsichtsbehörden, wobei sie

unter anderm geltend machte, sie habe bei der Kredit-

anstalt in Luzern kein Guthaben; nur würden ihr

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26.

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jeweils durch dieses Bankinstitut monatlich ihr von

ihrem Schwiegersohn zugewendete Unterstützungsbei-

träge ausbezahlt. Diese könnten jedoch, da sie derer

für ihren Lebensunterhalt notwendig bedürfe, nicht

verarrestiert werden. Sodann behauptete die Arrest.

schuldnerin,

dass eine Anzahl

der verarrestierten

Objekte Eigentum eines F. Huwyler in Zürich seien und

infolgedessen nicht in amtliche Verwahrung genommen

werden dürften.

C. -

Mit Urteil vom 21. März 1928 hat die obere

kantonale Aufsichtsbehörde die Verarrestierung des

streitigen Unterstützungsbetrages, sowie die Verfügung

des Betreibungsamtes zur amtlichen Verwahrung betr.

die von Huwyler zu Eigentum angesprochenen Arrest-

objekte, soweit solche in den Quittungen des Betreibungs-

amtes Luzern vom 17. November 1926 und 24. Mai

1927 aufgeführt seien, aufgehoben.

D. -

Hiegegen hat der Arrestgläubiger am 7. April

1928 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt ..

Aus den Erwägungen :

1. -

Der Rekurrent stellt nicht in Abrede, dass die

Arrestschuldnerin von ihrem Schwiegersohne monatliche

Beiträge beziehe, und dass durch die Arrestierung von

Guthaben' bei der Schweiz. Kreditanstalt in Luzern die

bezügliche Januarrate im Betrage von franz. 1500 Fr.,

bezw. schweiz. 299 Fr. 40 Cts. betroffen worden sei.

Dagegen bestreitet er, dass es sich hiebeium Unterstüt-

zungsbeträge handle, die die Arrestschuldnerin zu ihrem

Lebensunterhalt notwendig bedürfe. Die Vorinstanz hat

das Gegenteil angenommen, da nicht erwiesen sei, dass die

Arrestschuldnerin ausser den streitigen Beiträgen noch

über andere Barmittel verfüge. Diese Feststellung ist

tatsächlicher Natur und daher, da eine Aktenwidrigkeit

nicht vorliegt, für das Bundesgericht verbindlich. Das

hat nun aber nicht zur Folge, dass deshalb der ganze

Betrag ohne weiteres unverarrestierbar wäre; denn die

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26.

Vorschrift des Art. 92 Ziffer 9 SchKG, wonach die

Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und

Armenkassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten

unpfändbar sind, trifft auf den vorliegenden Fall,

entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nicht zu. Es

handelt sich bei dieser Bestimmung um eine singuläre

Rechtsvorschrift, die nicht extensiv interpretiert und

infolgedessen nicht auf beliebige Unterstützungsleistun-

,gen privater Einzelpersonen ausgedehnt werden kann

(vgl. auch BGE 27 I S. 256 Erw. 2 = Sep.-Ausg. 4 S. 86

Erw. 2; 32 I S.222f. Erw.l = Sep.-Ausg. 9S.50f.Erw.l;

.JAEGER, Kommentar zu Art. 92 SchKG Note 19S.286f.).

Dagegen erscheint Art. 93 SchKG anwendbar, da unter

die « Alimentationsbeträge » im Sinne dieser Vorschrift,

dem Zweck dieser Bestimmung gemäss, nicht nur kraft

einer Rechtspflicht -

sondern auch freiwillig geleistete

Unterstützungsbeträge zu subsummieren sind. Eine Ver-

arrestierung des streitigen Betrages erscheint infolge-

dessen nur insoweit unzulässig, als die Arrestschuldnerin

dessen nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes

notwendig bedarf. Diese Quote ist von der Vorinstanz

noch festzusetzen und hierauf aus dem Arrestbeschlag

zu entlassen.

2. -

Die amtliche Verwahrung der Arrestobjekte hat

die Vorinstanz grundsätzlich, auf Grund von Art. 277

SchKG, für begründet erachtet; doch sei hievon eine

Ausnahme zu machen bezüglich derjenigen Gegenstände,

die von Huwyler zu Eigentum angesprochen worden und

die dieser vor kurzer Zeit vom Betreibungsamte selber

(aus der Pfändungsmasse der Schuldnerin) erworben habe.

Es sei nicht angängig, dass das nämlicheBetreibungsamt

im Widerspruch zu seinen früheren amtlichen Feststel-

lungen nunmehr diese Gegenstände der Verfügungsgewalt

des Erwerbers, welcher die Objekte der Schuldnerin zum

Gebrauche überlassen habe, entziehe. Diese Auffassung

erscheint nach verschiedenen Richtungen unhaltbar.

Einmal ist nicht richtig, dass die amtliche Verwahrung

Schuldbetreibungs-. und Konkursrecht. N° 26.

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sich auf Art. 277 SchKG begründet. Denn wenn daselbs

vorgeschrieben ist, dass die Arrestgegenstände dem

Schuldner zu freier Verfügung überlassen werden, sofern

er Sicherheit leistet, so ist damit nicht gesagt, dass, wenn

eine solche Sicherheit nicht geleistet wird, die betreffenden

Objekte in amtliche Verwahrung genommen werden

müssen. Letzteres hat nur dann zu geschehen, wenn die

Voraussetzungen des Art. 98 Abs. 3 SchKG, welche

Vorschrift gemäss Art. 275 SchKG auch im Arrestver-

fahren Anwendung findet, gegeben sind, d. h. wenn der

Betreibungsbeamte dies für angemessen erachtet, oder

der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung

seiner durch die Pfändung bezw. Arrestierung begrün-

deten Rechte geboten ist. Nun hat aber verliegend die

Arrestschuldnerin selber die streitige Verwahrungnabple,

die vom Rekurrenten auf Grund von Art. 98 Abs. 3 SchKG

anbegehrt und auch vom Betreibungsamte im Hinblick

auf diese· Vorschrift angeordnet worden ist, nicht

deshalb für unzulässig erachtet, weil die in dieser Vor-

schrift angeführten Voraussetzungen grundsätzlich nicht

gegeben seien, und sie hat denn auch den Entscheid der

Vorinstanz nicht angefochten, obwohl darin die amtliche

Verwahrung

grundsätzlich

für

begründet und nur

bezüglich einiger spezieller Objekte, bei denen besondere

Umstände vorlagen, als unzulässig erklärt worden ist. Es

ist daher hier einzig noch zu untersuchen, ob es gerecht-

fertigt war, die seinerzeit von Huwyler vom Betreibungs-

amt gekauften Objekte von der Verwahrungnahme aus-

zuschliessen. Dies muss verneint werden. Der Umstand,

dass ein Arrestobjekt von einem Dritten zu Eigentum

angesprochen wird, bildet, wenn sich der betreffende

Gegenstand im ~~Gewahrsam des Arrestschuldners be-

findet, keinen Grund, um deshalb von einer amtlichen

Verwa.hrungnahme abzusehen, wenn im übrigen die

Voraussetzungen hiefür gemäss Art. 98 Abs. 3 SchKG

gegeben sind. Denn es handelt sich bei der Verwahrung-

nahme ja lediglich um eine Erhöhung der Sicherung des

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26.

Pfändungs- bezw. Arrestgläubigers gegen die Pfandunter-

schlagung, also um eine rein betreibungsrechtlichen

Gründen entspringende Massnahme, die weder die Sub-

. stanz der Sache trifft, noch an dem materiellen Rechts-

verhältnis etwas ändert (vgl. auch BGE 39 I S. 147 =

Sep.-Ausg. 16 S. 29). Ob das Betreibungsamt und die

Aufsichtsbehörden den bezüglichen Eigentumsanspruch

ihrerseits für begründet erachten oder nicht, spielt

hiebei keine Rolle, da darüber ja ausschliesslich die

Gerichte zu entscheiden haben. Von diesem Grundsatz

ist auch nicht deshalb eine Ausnahme zu machen,

weil das Betreibungsamt vorliegend seinerzeit selber

dem Ansprecher die fraglichen Objekte verkauft hat;

denn abgesehen von der;prinzipiellen Unzulässigkeit

derartiger Ausnahmen erscheint dies schon deshalb nicht

gerechtfertigt, weil ja das Betreibungsamt nicht wissen

kann, ob nicht (was die Vorinstanz übrigens selber nicht

für ausgeschlossen erachtet) das Eigentum inzwischen

wieder vom Erwerber auf die Arrestschuldnerin zurück-

übertragen worden sei. Die Verfügung des Betreibungs-

amtes betreffend die amtliche Verwahrung der Arrest-

objekte ist somit, entgegen dem Entscheide der Vor-

instanz, auch bezüglich der hier streitigen, von Huwyler

zu Eigentum angesprochenen Gegenstände zu bestätigen.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 27.

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27. !atratto dalla Sentenza 8 maggio 1925

nella causa Albrizzi.

L'autorita cantonale di vigilanza non puo delegare ad altra auto-

rita (neUa fattispecie, al Pretore) le pratiche stesse di conci~

liazione previste dagli art. 9 e 10 deI regolamento 17 gennaio

1923 sulla realizzazione dei diritti in comunione (RDC);

potra delegarle tutt'al piit delerminati atti di istruzione

(legge cantonale di attuazionedella LEF, art. 12).

Die Aufsichtsbehörde kann die Leitung der in Art. 9 und 10

der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von

Anteilen an Gemein schaftsverm ögen voJil17.Januar

1923 vorgesehenen Einigungsverhandlungen nicht an eine

andere Behörde (z. B. im Kanton Tessin an den Prätor)

delegieren, sondern

~höchstens die Vornahme einzelner

bestimmter Instruktionsmassnahmen (vgl. Art. 12 des

Einführungsgesetzes des Kantons Tessin zum SchKG). i

L'autorite cantonale de surveillance ne peut pas charger une

autre autorite (en l'espece le Preteur) du soin de conduire les

pourparlers de conciliation prevus par les art. 9 et 10

de l'ordonnance du 17 janvier 1923 concernant la saisie

et Ia. realisation des· parts de communautes; tout au plus

peut-elle lui demander de proceder ades actes determines

d'information (cf art. 12 de Ia loi tessinoise d'introduction

de Ia LP).

Ritenuto in linea di fatto :

A. -

Nell'esecuzione N° 72628, gruppo No 5678, a

carico dell'avvocato Giuseppe Albrizzi in Lugano, fu

staggita il 10 ottobre 1927 la quota ereditaria spettante

all'escusso nella successione indivisa della di lui eonsorte

Pia nata Primavesi. Giunta l'eseeuzione alla fase della

realizzazione, l'Ufficio faceva stanza presso r Autoritä

di Vigilanza perehe detenninasse il modo di realizzazione

della quota pignorata: in seguito di ehe l'Autorita di

Vigilanza, con ufficio deI 10 febbraio u. s., incaricava

il Pretore di Lugano-Cittä di procedere «agli incombenti

» ed alle praticheconciliative di cui all'art: 9 deI regola-

»mento 17 gennaio 1923 sulla realizzazione dei diritti

» in comunione. » Comparse le. parti davanti il Pretore