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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24.
mag er sich selber von Zeit zu Zeit über die Arbeitsver-
hältnisse des Schuldners informieren. Übrigens liegt eine
gewisse· Garantie für den Gläubiger auch in der Vor-
schrift des Art. 96 SchKG, die im Hinblick darauf,
dass es sich um eine antezipierte Pfändung handelt,
auch auf solchen zukünftigen Lohn anwendbar erscheint.
3. -
Die vorliegend wider den Willen der Rekurrentin
erfolgte Ausstellung des Verlustscheines war somit
ungültig, und es ist infolgedessen das Betreibungsamt
anzuhalten, . den Schuldner zur. Angabe seines neuen
Arbeitgebers aufzufordern und dem letztem von der
bestehenden Pfändung mit der üblichen Anweisung
Mitteilung zu machen. Dabei sei noch zur Vermeidung
von Irrtümern darauf hingewiesen, dass, da es sich um
die Aufrechterhaltung ~er bestehenden und nicht um
eine neue Lohnpfändung handelt, für die Frage der
Dauer der Lohnverhaftung die ursprünglich festgesetzte
Jahresfrist massgebend erscheint und dass daher der
Gläubiger nicht verlangen kann, dass diese Frist in dem
Umfange, als die Verdienstlosigkeit dauerte, verlängert
werde.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss das
Betreibungsamt Bern-Land verhalten, im Sinne der in
den Motiven gegebenen Weisungen zu verfahren.
e>
24. Entscheid vom 7. Mai 192B i. S. Kohler und Konsorten.
G I ä u b i ger b e s chi ü s s e können von der Konkurs-
"erwaltung, auch im ordentlichen Verfahren und zur Wieder-
erwägung von
GJäubigerversammlungsbeschlüssen,
auf
dem Z i r k u I a r weg e herbeigeführt werden mit der
Audrohung, dass der Antrag der Konkursverwaltung zum
Beschluss erhoben sei, wenn uicht die Mehrheit der Gläubiger
binuen angesetzter Frist Widerspruch erhebt (m. a. W. als
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 24.
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an der Abstimmung sich beteiligend sind alle Gläubiger anzu-
sehen, welche es nicht ausdrücklich ablehnen, und als
zustimmend alle übrigen Gläubiger, welche nicht ausdrück-
lich widersprechen, und die Konkursverwaltung gibt den
Stichentscheid für ihren Antrag).
Die F r ist zur B e s c h wer d e gegen Zirkularbeschlüsse
läuft vom Ablaufe der für die Stimmabgabe angesetzten
Frist an.
Die Einreichung einer Abschrift des Ein s p r u ehe s
des GI ä u b i ger aus s c h u s ses
an
die
Aufsichts-
behörde (während einem Beschwerdeverfahren) ist regel-
mässig nicht als (neue) Beschwerde anzusehen.
SchKG Art. 235 Abs. 4, 237 Ziff. 1, 252 Abs. 3; Konkurs-
verordnung Art. 48, 50, 96 litt. a.
Decisions des creanciers prises par roie de circulaire. L'adminis-
tration de la faillite. peut, meme dans la procedure ordinaire
et lorsqu'il s'agit de revenir sur des decisions de l'assemblee
des creanciers, provo quer des decisions par le moyen de
circulaires, en avisant. les creanciers que ses propositions
seront considerees comme acceptees si la majorite des inte-
resses ne s'y oppose point dans le delai fixe. (Sont comptes
comme participant au vote, tous les creanciers qui ne s'y
refusent pas expressement, et comme acceptants, tous ceux
qui ne formulent pas d'opposition expresse; en cas de
partage des voix, l'administration de la faillite decide.)
Le delai de plainte contre ·les decisions par voie de circulaire
court des l'expiration du delai fixe aux creanciers par la
circulaire.
L'envoi a l'autorite de surveillance d'une copie de l'opposition
formulee par le representant des creanciers (au eours d'une
procedure sur plainte) ne saurait etre considere dans la
regle comme le depf:}t d'une (nouvelle) plainte.
Art. 235 al. 4, 237 chiffre 1, et 252 al. 3 LP; art. 48, 50 et
96 litt. a Ordonnance sur la faillite.
Decisione dei creditori per circolare. Anche nella proeedura
ordinaria e anche ove trattisi di rinvenire su risoluzioni
dell'assemblea dei creditori, l'amministrazione deI
falli-
mento puö provocare delle decisioni per circolare, notificando
ai ereditori, ehe le sue proposte si riterranno aceettate se
la maggioranza dei ereditori non vi si oppone entro un dato
termine. (Da computarsi, come partecipanti al voto, sono
tutti i creditori ehe non vi si rifiutino espressamente, e
come aecettanti, tutti quelli che non si oppongono espres-
samente alla proposta: a parita di voti, l'amministrazione
decide.)
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24.
Il termine di rieo ·so contro le deeisioni da prendersi per circo-
lare comincia dal momento in cui il termine fissato ai creditori
per circolare e deeorso.
L'jnvio all'Autorita di Vigilanza di una eopia dell'opposizione
sollevata dalla delegazione dei ereditori (nel corso di un
proeedimento di reclamo), non potra, di regola, essere consi-
derato come un nuovo rieorso.
Art. 235 eapv. 4, 237 eif. 1 e 252 eap. 3 LEF: art. 48, 50,
96 lett. a RRF.
A. -
In dem im Oktober 1925 eröffneten und zunächst
im summarischen Verfahren durchgeführten Konkurs
über die Baugenossenschaft Eigenhaus in Zürich 6 wurde
ein im Zeitpunkte der Konkurseröffnung schwebender,
von A. Hoffmann angehobener Prozess von den Be-
schwerdeführern als Zessionaren der Konkursmasse fort-
geführt. Als dann im Oktober 1926 das ordentliche
Verfahren verlangt wurde, beschloss die auf den 8. Novem-
ber 1926 einberufene Gläubigerversammlung, es seien
auf Rechnung der Konkursmasse zwei Rechtsansprüche
gegen den gleichen A. Hoffmann gerichtlich geltend
zu machen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
Kohler als Gläubigerausschuss bezeichnet. Nachdem das
Konkursamt den einen Rechtsanspruch gegen Hoffmann
eingeklagt hatte, kam am 14., Juni 1927 ein Prozess-
vergleich zustande, der sowohl von den Beschwerde-
führern als dem Konkursalntunterzeichnet wurde. Als
in der Folge der Gläubigerausschuss vom Konkursamte
die gerichtliche Geltendmachung des andern Rechts-
anspruches im Betrage von 719 Fr. 50 Cts. gegen Hoff-
mann verlangte, leitete das Konkursamt zwar vor-
sorglicherweise das Sühnverfahren ein, zeigte es aber
gleichzeitig den Gläubigern durch Zirkularschreiben an,
es werde den Prozess nicht fortsetzen, da diese Forderung
gemäss dem Vergleich vom 14. Juni 1927 fallen gelassen
worden sei, mit dem Beifügen : « Allfällige Beschwerden
über die Stellungnahme der Konkursverwaltung sind
bis zum 28. November 1927 beim Bezirksgericht Zürich ...
einzureichen. »
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24.
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Am 23. November 1927 führten drei Konkursgläubi-
ger, worunter Kohler, die vorliegende Be~chwerde. mit
dem Antrage, die Konkursverwaltung seI anzuweIsen,
den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 8. Novem-
ber 1926, betreffend Geltendmachung eines Forderungs-
anspruches von 719 Fr. 50 Cts. gegen Adolf Hoffmann
für Rechnung der Konkursmas~e, zu vollziehen und den
vorsorglich anhängig gemachten Prozess im Namen
der Konkursmasse selbst durchzuführen. Die Beschwer-
deführer bestritten, dass dieser Rechtsanspruch durch
den Vergleich fallen gelassen worden sei.
Hierauf richtete das Konkursamt am 3. Dezember
ein weiteres Zirkular an die Gläubiger, dem zu ent-
nehmen ist:
« Da sich die Verhältnisse speziell durch den Abschluss
der Ihnen bekanntgegebenen Vergleiche seit der Gläu-
bigerversammlung vom 8. November 1926 verändert
haben, stellen wir den Gläubigerversammlungsbeschluss
vom 8. November 1926 in Wiedererwägung.
Sofern nicht die Mehrheit der Gläubiger bis zum
13. Dezember 1927 mitte1st schriftlicher Eingabe die
Weiterführung des gegen Hoffmann vorsorglich einge-
leiteten Prozesses für Rechnung der Konkursmasse
begehrt, wird in Übereinstimmung mit der Auffassung
der Konkursverwaltung der Abstand erklärt. »
Am 10. Dezember teilten von den 12 Gläubigern
6 dem Konkursamte mit, dass sie die beantragte Auf-
hebung des Gläubigerbeschlusses vom 8. November
ablehnen und in diesem Sinne mit Nein stimmen.
Am 13. Dezember erhob der Gläubigerausschuss -
unter Anzeige an die Aufsichtsbehörde -
Einsprache
gegen die von der Konkursverwaltung ange~rd~ete,
jedoch gesetzlich unzulässige Form der
Gl~ubl~er
abstimmung und die im Anschluss daran beabsIChtIgte
Abstandserklärung im Prozesse gegen Hoffmann und
verlangte er die Durchführung des Gläubigerversamm-
lungsbeschlusses vom 8. November 1926, sofern nicht
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Schuldbetleibungs- und Konkursrecht. N0 24.
durch die Aufsichtsbehörde in der bereits anhangigen
Beschwerde oder durch eine neue Gläubigerversammlung .
ein anderer Entscheid gefällt werde.
B. -
Durch Entscheid vom 3. April 1928 hat das
Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde als
gegenstandslos abgewiesen.
C. -
Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer
an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag
auf Rückweisung zur materiellen Erledigung.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Vorinstanz hat angenommen, die Beschwerde sei
dadurch gegenstandslos geworden, dass der Gläubiger-
versammhingsbeschluss. vom 8. November 1926 durch
Annahme des Wiedererwägungsantrages des Konkurs-
amtes vom 3. Dezember 1927 aufgehoben worden sei.
Dieser Entscheidung ist beizustimmen.
Mit Recht
fechten die Rekurrenten die von der Vorinstanz durch
den Hinweis auf Art. 48 Abs." 2 und 50 der Konkursver-
ordnung sowie BGE 48 III S. 45 gestützte Auffassung,
auch im ordentlichen Verfahren können Gläubiger-
beschlüsse auf dem Zirkularwege gefasst werden, vor
Bundesgericht nicht mehr an. Namentlich steht nichts
entgegen, dass ein von einer Gläubigerversammlung
gefasster Beschluss auf diese Weise in Wiedererwägung
gezogen werde. Was die Berechnung des Abstimmungs-
ergebnisses anbelangt, so ist die Vorinstanz davon aus-
gegangen, es habe zunächst Stimmengleichheit bestanden,
und hat sie weiter ausgeführt, die in Art. 235 Abs. 4
SchKG für die erste Gläubigerversammlung aufgestellte
Regel, wonach bei gleichgeteilten Stimmen dem Vor-
sitzenden der Stichentscheid zukomme, dürfte auch auf
Beschlüsse anzuwenden sein, welche im späteren Verlaufe
des Konkursverfahrens gefällt werden, und da der Wieder-
erwägungsantrag von dem die Konkursverwaltung besor-
genden Konkursbeamten ausging, sei als selbstverständ-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24.
1:': .•
lieh anzunehmen, dass sein Stichentscheid zugunsten
seines Antrages fiel. Über die Anwendung der ange-
führten Vorschrüt auf die zweite und spätere Gläubiger-
versammlungen kann in d~r Tat kein Zweifel obwalten
angesichts der ausdrücklichen Verweisungsbestimmung
des Art. 252 Abs. 3 SchKG, selbst wenn es sich um die
Wiedererwägung von früher gefassten Beschlüssen han-
delt, und auch gegen die entsprechende Anwendung auf
Zirkulationsbeschlüsse bestehen keine Bedenken (unter
Vorbehalt der Frage, wer bei mehrgliedriger Konkurs-
verwaltung den Stichentscheid abzugeben berufen sei).
Unhaltbar ist der Standpunkt der Rekurrenten, der
Wiedererwägungsantrag sei mit 6 gegen 0 Stimmen
abgelehnt worden, indem sich an der Abstimmung
nur diejenigen Gläubiger beteiligt haben, welche eine
schriftliche Eingabe machten. Die im Zirkular vom
3. Dezember enthaltene Androhung, dass der Prozess-
abstand erklärt werde, ({ sofern nicht die Mehrheit der
Gläubiger bis zum 13. Dezember 1927 mitte1st schrift-
licher Eingabe die Weiterführung des Prozesses für
Rechnung der Konkursmasse begehrt », lässt sich nicht
anders als ausgehend von der Auffassung erklären, dass
sämtliche Gläubiger, auch diejenigen, welche sich einfach
passiv verhalten, als an der Abstimmung sich beteiligend,
und zwar dem Antrage des Konkursbeamten zustimmend,
angesehen werden. Erachteten die Rekurrenten diese
Auffassung als mit den Normen über das Abstimmungs-
wesen nicht vereinbar, so hätten sie entweder gegen das
Zirkular vom 3. Dezember eine 'neue Beschwerde führen
müssen, oder dann doch spätestens binnen zehn Tagen
nach Ablauf der für die Stimmabgabe angebrachten
Frist, sobald sie nämlich durch Erkundigung hätten in
Erfahrung bringen können, dass die Abstimmung ein
Ergebnis gezeitigt habe, das nach dem eindeutigen Wort-
laute des Zirkulares vom Konkursamt anders werde
ausgelegt werden, als es ihrer Auffassung nach ausgelegt
werden müsse; einer Mitteilung des Abstimmungsergeb-
AS 54 III -
1928
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24.
nisses an die Gläubiger oder auch nur einer irgendwie
formellen Feststellung desselben bedurfte es nicht, um
die Beschwerdefrist in· Gang zu setzen (vgl. BGE 48 III
S. 189). In der Übersendung einer Abschrift des Ein-
spruches des Gläubigerausschusses an die Aufsichts-
behörde kann aber eine Beschwerde gegen das Zirkular
vom 3. Dezember nicht gesehen werden, weil sie offenbar
lediglich der Orientierung halber geschah \lnd zudem
die Aufsicbtsbehörden in keiner Weise mit den Ein-
sprüchen der Gläubigerausschüsse sich zu befassen haben
(BGE 48 III S.43 f. Erw. 2 und 3). Darauf, dass der
Gläubigerausschuss -mindestens zum Teil -
eine
Frage zum Gegenstande seines Einspruches gemacht
hat, welche der Disposition der Gläubigerversammlung
entrückt ist und von jedem einzelnen Gläubiger hätte
zum Gegenstand einer" Beschwerde gemacht werden
können, kommt hiebei nichts an. Übrigens hätte eine
solche Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden
müssen. Bei Herbeiführung von Abstimmungen auf dem
Zirkularwege steht nämlich nichts entgegen, dass alle
Konkursgläubiger, an die das Zirkular versendet worden
ist, auch diejenigen, welche sich auf die stillschweigende
Entgegennahme beschränken, als sich an der Abstimmung
beteiligend angesehen werden, sofern mindestens aus
dem Zirkular selbst deutlich hervorgeht, dass Still-
schweigen nicht als NichtanteiInahme an der Abstimmung
sondern als Zustimmung zum gestellten Antrag oder
Ablehnung desselben ausgelegt werde, wie dies hier
-
im ersteren Sinne -
der Fall war. Dass die Rechts-
folge, welche an die Nicht-Teilnahme eines Konkurs-
gläubigers an der GJäubigerversammlung geknüpft wird
(vgl. BGE 40 III S.4 f.), auf die Abstimmung im Zir-
kularwege nicht ohne weiteres zutreffen kann, ergibt
sich aus der Überlegung, dass bei solcher Abstimmung
ja überhaupt kein Stimmberechtigter « anwesend » ist.
N ur soviel wird den Rekurrenten einzuräumen sein,
dass Konkursgläubiger, welche der Konkursverwaltung
SehuJdbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). NI> 25.
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ausdrücklich anzeigen, sie wollen sich der Abstimmung
enthalten, nicht als zustimmend angesehen werden
dürfen, anderseits aber schon für die Bestimmung der
Mehrheit von der Gesamtzahl der Gläubiger abzuziehen
sind (vgl. a. a. 0.). -
Endlich ist die Deutung des Ver-
haltens des KonkuNbeamten durch die Vorinstanz als
Fällung des Stichentscheides unabweisbar. Eigentlich
hat ja der Konkursbeamte den Stichentscheid schon zum
voraus (eventuell) dadurch gegeben, dass er im Zirkular
anzeigte, nur der Wjderspruch der Mehrheit der Gläubiger
vermöchte den Prozessabstand zu verhindern.
Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
25. Urteil der IL ?hilabtellung vom aß. AprU 1928
i. S. Lücher gegen Flachsma.nn.
Bei
K 0 1 lok a t ion s pI a n a n f e c h tun g skI a g e
eines Konkursgläubigers auf Wegweisung eines anderen, im
KoUokationsplane mit einem Pfandtitel unter den grund-
pfandversicherten 'Forderunge~ mit ?er Massgabe zuge-
lassenen Gläubigers, dass er emen dntten, als durch den
erwähnten
Pfandtitel
faustpfandversichert
zugelassenen
Gläubiger befriedige, besteht der S t r e i t wer t nur aus
dem Mehrbetrag des Pfandtitels über die Faustpfand-
forderung hinaus.
Grundstücksverwertungsverordnung Art. 126.
Action cn modi/ieation dc ['eiat dc colloeation intentee par un
. creancier du failU aux fins de faire rayer dudi~ etat. ~n
. creancier admis comme etant garanti par gage ImmobilIer
a la condition qu'il desinteresse un troisieme creancier collo-
que comme garanti par le nantissement du titre de ce gage