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54_III_118

BGE 54 III 118

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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118

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24.

mag er sich selber von Zeit zu Zeit über die Arbeitsver-

hältnisse des Schuldners informieren. Übrigens liegt eine

gewisse· Garantie für den Gläubiger auch in der Vor-

schrift des Art. 96 SchKG, die im Hinblick darauf,

dass es sich um eine antezipierte Pfändung handelt,

auch auf solchen zukünftigen Lohn anwendbar erscheint.

3. -

Die vorliegend wider den Willen der Rekurrentin

erfolgte Ausstellung des Verlustscheines war somit

ungültig, und es ist infolgedessen das Betreibungsamt

anzuhalten, . den Schuldner zur. Angabe seines neuen

Arbeitgebers aufzufordern und dem letztem von der

bestehenden Pfändung mit der üblichen Anweisung

Mitteilung zu machen. Dabei sei noch zur Vermeidung

von Irrtümern darauf hingewiesen, dass, da es sich um

die Aufrechterhaltung ~er bestehenden und nicht um

eine neue Lohnpfändung handelt, für die Frage der

Dauer der Lohnverhaftung die ursprünglich festgesetzte

Jahresfrist massgebend erscheint und dass daher der

Gläubiger nicht verlangen kann, dass diese Frist in dem

Umfange, als die Verdienstlosigkeit dauerte, verlängert

werde.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss das

Betreibungsamt Bern-Land verhalten, im Sinne der in

den Motiven gegebenen Weisungen zu verfahren.

e>

24. Entscheid vom 7. Mai 192B i. S. Kohler und Konsorten.

G I ä u b i ger b e s chi ü s s e können von der Konkurs-

"erwaltung, auch im ordentlichen Verfahren und zur Wieder-

erwägung von

GJäubigerversammlungsbeschlüssen,

auf

dem Z i r k u I a r weg e herbeigeführt werden mit der

Audrohung, dass der Antrag der Konkursverwaltung zum

Beschluss erhoben sei, wenn uicht die Mehrheit der Gläubiger

binuen angesetzter Frist Widerspruch erhebt (m. a. W. als

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 24.

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an der Abstimmung sich beteiligend sind alle Gläubiger anzu-

sehen, welche es nicht ausdrücklich ablehnen, und als

zustimmend alle übrigen Gläubiger, welche nicht ausdrück-

lich widersprechen, und die Konkursverwaltung gibt den

Stichentscheid für ihren Antrag).

Die F r ist zur B e s c h wer d e gegen Zirkularbeschlüsse

läuft vom Ablaufe der für die Stimmabgabe angesetzten

Frist an.

Die Einreichung einer Abschrift des Ein s p r u ehe s

des GI ä u b i ger aus s c h u s ses

an

die

Aufsichts-

behörde (während einem Beschwerdeverfahren) ist regel-

mässig nicht als (neue) Beschwerde anzusehen.

SchKG Art. 235 Abs. 4, 237 Ziff. 1, 252 Abs. 3; Konkurs-

verordnung Art. 48, 50, 96 litt. a.

Decisions des creanciers prises par roie de circulaire. L'adminis-

tration de la faillite. peut, meme dans la procedure ordinaire

et lorsqu'il s'agit de revenir sur des decisions de l'assemblee

des creanciers, provo quer des decisions par le moyen de

circulaires, en avisant. les creanciers que ses propositions

seront considerees comme acceptees si la majorite des inte-

resses ne s'y oppose point dans le delai fixe. (Sont comptes

comme participant au vote, tous les creanciers qui ne s'y

refusent pas expressement, et comme acceptants, tous ceux

qui ne formulent pas d'opposition expresse; en cas de

partage des voix, l'administration de la faillite decide.)

Le delai de plainte contre ·les decisions par voie de circulaire

court des l'expiration du delai fixe aux creanciers par la

circulaire.

L'envoi a l'autorite de surveillance d'une copie de l'opposition

formulee par le representant des creanciers (au eours d'une

procedure sur plainte) ne saurait etre considere dans la

regle comme le depf:}t d'une (nouvelle) plainte.

Art. 235 al. 4, 237 chiffre 1, et 252 al. 3 LP; art. 48, 50 et

96 litt. a Ordonnance sur la faillite.

Decisione dei creditori per circolare. Anche nella proeedura

ordinaria e anche ove trattisi di rinvenire su risoluzioni

dell'assemblea dei creditori, l'amministrazione deI

falli-

mento puö provocare delle decisioni per circolare, notificando

ai ereditori, ehe le sue proposte si riterranno aceettate se

la maggioranza dei ereditori non vi si oppone entro un dato

termine. (Da computarsi, come partecipanti al voto, sono

tutti i creditori ehe non vi si rifiutino espressamente, e

come aecettanti, tutti quelli che non si oppongono espres-

samente alla proposta: a parita di voti, l'amministrazione

decide.)

120

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24.

Il termine di rieo ·so contro le deeisioni da prendersi per circo-

lare comincia dal momento in cui il termine fissato ai creditori

per circolare e deeorso.

L'jnvio all'Autorita di Vigilanza di una eopia dell'opposizione

sollevata dalla delegazione dei ereditori (nel corso di un

proeedimento di reclamo), non potra, di regola, essere consi-

derato come un nuovo rieorso.

Art. 235 eapv. 4, 237 eif. 1 e 252 eap. 3 LEF: art. 48, 50,

96 lett. a RRF.

A. -

In dem im Oktober 1925 eröffneten und zunächst

im summarischen Verfahren durchgeführten Konkurs

über die Baugenossenschaft Eigenhaus in Zürich 6 wurde

ein im Zeitpunkte der Konkurseröffnung schwebender,

von A. Hoffmann angehobener Prozess von den Be-

schwerdeführern als Zessionaren der Konkursmasse fort-

geführt. Als dann im Oktober 1926 das ordentliche

Verfahren verlangt wurde, beschloss die auf den 8. Novem-

ber 1926 einberufene Gläubigerversammlung, es seien

auf Rechnung der Konkursmasse zwei Rechtsansprüche

gegen den gleichen A. Hoffmann gerichtlich geltend

zu machen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer

Kohler als Gläubigerausschuss bezeichnet. Nachdem das

Konkursamt den einen Rechtsanspruch gegen Hoffmann

eingeklagt hatte, kam am 14., Juni 1927 ein Prozess-

vergleich zustande, der sowohl von den Beschwerde-

führern als dem Konkursalntunterzeichnet wurde. Als

in der Folge der Gläubigerausschuss vom Konkursamte

die gerichtliche Geltendmachung des andern Rechts-

anspruches im Betrage von 719 Fr. 50 Cts. gegen Hoff-

mann verlangte, leitete das Konkursamt zwar vor-

sorglicherweise das Sühnverfahren ein, zeigte es aber

gleichzeitig den Gläubigern durch Zirkularschreiben an,

es werde den Prozess nicht fortsetzen, da diese Forderung

gemäss dem Vergleich vom 14. Juni 1927 fallen gelassen

worden sei, mit dem Beifügen : « Allfällige Beschwerden

über die Stellungnahme der Konkursverwaltung sind

bis zum 28. November 1927 beim Bezirksgericht Zürich ...

einzureichen. »

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24.

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Am 23. November 1927 führten drei Konkursgläubi-

ger, worunter Kohler, die vorliegende Be~chwerde. mit

dem Antrage, die Konkursverwaltung seI anzuweIsen,

den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 8. Novem-

ber 1926, betreffend Geltendmachung eines Forderungs-

anspruches von 719 Fr. 50 Cts. gegen Adolf Hoffmann

für Rechnung der Konkursmas~e, zu vollziehen und den

vorsorglich anhängig gemachten Prozess im Namen

der Konkursmasse selbst durchzuführen. Die Beschwer-

deführer bestritten, dass dieser Rechtsanspruch durch

den Vergleich fallen gelassen worden sei.

Hierauf richtete das Konkursamt am 3. Dezember

ein weiteres Zirkular an die Gläubiger, dem zu ent-

nehmen ist:

« Da sich die Verhältnisse speziell durch den Abschluss

der Ihnen bekanntgegebenen Vergleiche seit der Gläu-

bigerversammlung vom 8. November 1926 verändert

haben, stellen wir den Gläubigerversammlungsbeschluss

vom 8. November 1926 in Wiedererwägung.

Sofern nicht die Mehrheit der Gläubiger bis zum

13. Dezember 1927 mitte1st schriftlicher Eingabe die

Weiterführung des gegen Hoffmann vorsorglich einge-

leiteten Prozesses für Rechnung der Konkursmasse

begehrt, wird in Übereinstimmung mit der Auffassung

der Konkursverwaltung der Abstand erklärt. »

Am 10. Dezember teilten von den 12 Gläubigern

6 dem Konkursamte mit, dass sie die beantragte Auf-

hebung des Gläubigerbeschlusses vom 8. November

ablehnen und in diesem Sinne mit Nein stimmen.

Am 13. Dezember erhob der Gläubigerausschuss -

unter Anzeige an die Aufsichtsbehörde -

Einsprache

gegen die von der Konkursverwaltung ange~rd~ete,

jedoch gesetzlich unzulässige Form der

Gl~ubl~er­

abstimmung und die im Anschluss daran beabsIChtIgte

Abstandserklärung im Prozesse gegen Hoffmann und

verlangte er die Durchführung des Gläubigerversamm-

lungsbeschlusses vom 8. November 1926, sofern nicht

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Schuldbetleibungs- und Konkursrecht. N0 24.

durch die Aufsichtsbehörde in der bereits anhangigen

Beschwerde oder durch eine neue Gläubigerversammlung .

ein anderer Entscheid gefällt werde.

B. -

Durch Entscheid vom 3. April 1928 hat das

Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde als

gegenstandslos abgewiesen.

C. -

Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer

an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag

auf Rückweisung zur materiellen Erledigung.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Vorinstanz hat angenommen, die Beschwerde sei

dadurch gegenstandslos geworden, dass der Gläubiger-

versammhingsbeschluss. vom 8. November 1926 durch

Annahme des Wiedererwägungsantrages des Konkurs-

amtes vom 3. Dezember 1927 aufgehoben worden sei.

Dieser Entscheidung ist beizustimmen.

Mit Recht

fechten die Rekurrenten die von der Vorinstanz durch

den Hinweis auf Art. 48 Abs." 2 und 50 der Konkursver-

ordnung sowie BGE 48 III S. 45 gestützte Auffassung,

auch im ordentlichen Verfahren können Gläubiger-

beschlüsse auf dem Zirkularwege gefasst werden, vor

Bundesgericht nicht mehr an. Namentlich steht nichts

entgegen, dass ein von einer Gläubigerversammlung

gefasster Beschluss auf diese Weise in Wiedererwägung

gezogen werde. Was die Berechnung des Abstimmungs-

ergebnisses anbelangt, so ist die Vorinstanz davon aus-

gegangen, es habe zunächst Stimmengleichheit bestanden,

und hat sie weiter ausgeführt, die in Art. 235 Abs. 4

SchKG für die erste Gläubigerversammlung aufgestellte

Regel, wonach bei gleichgeteilten Stimmen dem Vor-

sitzenden der Stichentscheid zukomme, dürfte auch auf

Beschlüsse anzuwenden sein, welche im späteren Verlaufe

des Konkursverfahrens gefällt werden, und da der Wieder-

erwägungsantrag von dem die Konkursverwaltung besor-

genden Konkursbeamten ausging, sei als selbstverständ-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24.

1:': .•

lieh anzunehmen, dass sein Stichentscheid zugunsten

seines Antrages fiel. Über die Anwendung der ange-

führten Vorschrüt auf die zweite und spätere Gläubiger-

versammlungen kann in d~r Tat kein Zweifel obwalten

angesichts der ausdrücklichen Verweisungsbestimmung

des Art. 252 Abs. 3 SchKG, selbst wenn es sich um die

Wiedererwägung von früher gefassten Beschlüssen han-

delt, und auch gegen die entsprechende Anwendung auf

Zirkulationsbeschlüsse bestehen keine Bedenken (unter

Vorbehalt der Frage, wer bei mehrgliedriger Konkurs-

verwaltung den Stichentscheid abzugeben berufen sei).

Unhaltbar ist der Standpunkt der Rekurrenten, der

Wiedererwägungsantrag sei mit 6 gegen 0 Stimmen

abgelehnt worden, indem sich an der Abstimmung

nur diejenigen Gläubiger beteiligt haben, welche eine

schriftliche Eingabe machten. Die im Zirkular vom

3. Dezember enthaltene Androhung, dass der Prozess-

abstand erklärt werde, ({ sofern nicht die Mehrheit der

Gläubiger bis zum 13. Dezember 1927 mitte1st schrift-

licher Eingabe die Weiterführung des Prozesses für

Rechnung der Konkursmasse begehrt », lässt sich nicht

anders als ausgehend von der Auffassung erklären, dass

sämtliche Gläubiger, auch diejenigen, welche sich einfach

passiv verhalten, als an der Abstimmung sich beteiligend,

und zwar dem Antrage des Konkursbeamten zustimmend,

angesehen werden. Erachteten die Rekurrenten diese

Auffassung als mit den Normen über das Abstimmungs-

wesen nicht vereinbar, so hätten sie entweder gegen das

Zirkular vom 3. Dezember eine 'neue Beschwerde führen

müssen, oder dann doch spätestens binnen zehn Tagen

nach Ablauf der für die Stimmabgabe angebrachten

Frist, sobald sie nämlich durch Erkundigung hätten in

Erfahrung bringen können, dass die Abstimmung ein

Ergebnis gezeitigt habe, das nach dem eindeutigen Wort-

laute des Zirkulares vom Konkursamt anders werde

ausgelegt werden, als es ihrer Auffassung nach ausgelegt

werden müsse; einer Mitteilung des Abstimmungsergeb-

AS 54 III -

1928

10

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24.

nisses an die Gläubiger oder auch nur einer irgendwie

formellen Feststellung desselben bedurfte es nicht, um

die Beschwerdefrist in· Gang zu setzen (vgl. BGE 48 III

S. 189). In der Übersendung einer Abschrift des Ein-

spruches des Gläubigerausschusses an die Aufsichts-

behörde kann aber eine Beschwerde gegen das Zirkular

vom 3. Dezember nicht gesehen werden, weil sie offenbar

lediglich der Orientierung halber geschah \lnd zudem

die Aufsicbtsbehörden in keiner Weise mit den Ein-

sprüchen der Gläubigerausschüsse sich zu befassen haben

(BGE 48 III S.43 f. Erw. 2 und 3). Darauf, dass der

Gläubigerausschuss -mindestens zum Teil -

eine

Frage zum Gegenstande seines Einspruches gemacht

hat, welche der Disposition der Gläubigerversammlung

entrückt ist und von jedem einzelnen Gläubiger hätte

zum Gegenstand einer" Beschwerde gemacht werden

können, kommt hiebei nichts an. Übrigens hätte eine

solche Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden

müssen. Bei Herbeiführung von Abstimmungen auf dem

Zirkularwege steht nämlich nichts entgegen, dass alle

Konkursgläubiger, an die das Zirkular versendet worden

ist, auch diejenigen, welche sich auf die stillschweigende

Entgegennahme beschränken, als sich an der Abstimmung

beteiligend angesehen werden, sofern mindestens aus

dem Zirkular selbst deutlich hervorgeht, dass Still-

schweigen nicht als NichtanteiInahme an der Abstimmung

sondern als Zustimmung zum gestellten Antrag oder

Ablehnung desselben ausgelegt werde, wie dies hier

-

im ersteren Sinne -

der Fall war. Dass die Rechts-

folge, welche an die Nicht-Teilnahme eines Konkurs-

gläubigers an der GJäubigerversammlung geknüpft wird

(vgl. BGE 40 III S.4 f.), auf die Abstimmung im Zir-

kularwege nicht ohne weiteres zutreffen kann, ergibt

sich aus der Überlegung, dass bei solcher Abstimmung

ja überhaupt kein Stimmberechtigter « anwesend » ist.

N ur soviel wird den Rekurrenten einzuräumen sein,

dass Konkursgläubiger, welche der Konkursverwaltung

SehuJdbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). NI> 25.

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ausdrücklich anzeigen, sie wollen sich der Abstimmung

enthalten, nicht als zustimmend angesehen werden

dürfen, anderseits aber schon für die Bestimmung der

Mehrheit von der Gesamtzahl der Gläubiger abzuziehen

sind (vgl. a. a. 0.). -

Endlich ist die Deutung des Ver-

haltens des KonkuNbeamten durch die Vorinstanz als

Fällung des Stichentscheides unabweisbar. Eigentlich

hat ja der Konkursbeamte den Stichentscheid schon zum

voraus (eventuell) dadurch gegeben, dass er im Zirkular

anzeigte, nur der Wjderspruch der Mehrheit der Gläubiger

vermöchte den Prozessabstand zu verhindern.

Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES

25. Urteil der IL ?hilabtellung vom aß. AprU 1928

i. S. Lücher gegen Flachsma.nn.

Bei

K 0 1 lok a t ion s pI a n a n f e c h tun g skI a g e

eines Konkursgläubigers auf Wegweisung eines anderen, im

KoUokationsplane mit einem Pfandtitel unter den grund-

pfandversicherten 'Forderunge~ mit ?er Massgabe zuge-

lassenen Gläubigers, dass er emen dntten, als durch den

erwähnten

Pfandtitel

faustpfandversichert

zugelassenen

Gläubiger befriedige, besteht der S t r e i t wer t nur aus

dem Mehrbetrag des Pfandtitels über die Faustpfand-

forderung hinaus.

Grundstücksverwertungsverordnung Art. 126.

Action cn modi/ieation dc ['eiat dc colloeation intentee par un

. creancier du failU aux fins de faire rayer dudi~ etat. ~n

. creancier admis comme etant garanti par gage ImmobilIer

a la condition qu'il desinteresse un troisieme creancier collo-

que comme garanti par le nantissement du titre de ce gage