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54_III_118

BGE 54 III 118

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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118 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24. mag er sich selber von Zeit zu Zeit über die Arbeitsver- hältnisse des Schuldners informieren. Übrigens liegt eine gewisse· Garantie für den Gläubiger auch in der Vor- schrift des Art. 96 SchKG, die im Hinblick darauf, dass es sich um eine antezipierte Pfändung handelt, auch auf solchen zukünftigen Lohn anwendbar erscheint.

3. - Die vorliegend wider den Willen der Rekurrentin erfolgte Ausstellung des Verlustscheines war somit ungültig, und es ist infolgedessen das Betreibungsamt anzuhalten, . den Schuldner zur. Angabe seines neuen Arbeitgebers aufzufordern und dem letztem von der bestehenden Pfändung mit der üblichen Anweisung Mitteilung zu machen. Dabei sei noch zur Vermeidung von Irrtümern darauf hingewiesen, dass, da es sich um die Aufrechterhaltung ~er bestehenden und nicht um eine neue Lohnpfändung handelt, für die Frage der Dauer der Lohnverhaftung die ursprünglich festgesetzte Jahresfrist massgebend erscheint und dass daher der Gläubiger nicht verlangen kann, dass diese Frist in dem Umfange, als die Verdienstlosigkeit dauerte, verlängert werde. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss das Betreibungsamt Bern-Land verhalten, im Sinne der in den Motiven gegebenen Weisungen zu verfahren. e>

24. Entscheid vom 7. Mai 192B i. S. Kohler und Konsorten. G I ä u b i ger b e s chi ü s s e können von der Konkurs- "erwaltung, auch im ordentlichen Verfahren und zur Wieder- erwägung von GJäubigerversammlungsbeschlüssen, auf dem Z i r k u I a r weg e herbeigeführt werden mit der Audrohung, dass der Antrag der Konkursverwaltung zum Beschluss erhoben sei, wenn uicht die Mehrheit der Gläubiger binuen angesetzter Frist Widerspruch erhebt (m. a. W. als Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 24. 119 an der Abstimmung sich beteiligend sind alle Gläubiger anzu- sehen, welche es nicht ausdrücklich ablehnen, und als zustimmend alle übrigen Gläubiger, welche nicht ausdrück- lich widersprechen, und die Konkursverwaltung gibt den Stichentscheid für ihren Antrag). Die F r ist zur B e s c h wer d e gegen Zirkularbeschlüsse läuft vom Ablaufe der für die Stimmabgabe angesetzten Frist an. Die Einreichung einer Abschrift des Ein s p r u ehe s des GI ä u b i ger aus s c h u s ses an die Aufsichts- behörde (während einem Beschwerdeverfahren) ist regel- mässig nicht als (neue) Beschwerde anzusehen. SchKG Art. 235 Abs. 4, 237 Ziff. 1, 252 Abs. 3; Konkurs- verordnung Art. 48, 50, 96 litt. a. Decisions des creanciers prises par roie de circulaire. L'adminis- tration de la faillite. peut, meme dans la procedure ordinaire et lorsqu'il s'agit de revenir sur des decisions de l'assemblee des creanciers, provo quer des decisions par le moyen de circulaires, en avisant. les creanciers que ses propositions seront considerees comme acceptees si la majorite des inte- resses ne s'y oppose point dans le delai fixe. (Sont comptes comme participant au vote, tous les creanciers qui ne s'y refusent pas expressement, et comme acceptants, tous ceux qui ne formulent pas d'opposition expresse; en cas de partage des voix, l'administration de la faillite decide.) Le delai de plainte contre ·les decisions par voie de circulaire court des l'expiration du delai fixe aux creanciers par la circulaire. L'envoi a l'autorite de surveillance d'une copie de l'opposition formulee par le representant des creanciers (au eours d'une procedure sur plainte) ne saurait etre considere dans la regle comme le depf:}t d'une (nouvelle) plainte. Art. 235 al. 4, 237 chiffre 1, et 252 al. 3 LP ; art. 48, 50 et 96 litt. a Ordonnance sur la faillite. Decisione dei creditori per circolare. Anche nella proeedura ordinaria e anche ove trattisi di rinvenire su risoluzioni dell'assemblea dei creditori, l'amministrazione deI falli- mento puö provocare delle decisioni per circolare, notificando ai ereditori, ehe le sue proposte si riterranno aceettate se la maggioranza dei ereditori non vi si oppone entro un dato termine. (Da computarsi, come partecipanti al voto, sono tutti i creditori ehe non vi si rifiutino espressamente, e come aecettanti, tutti quelli che non si oppongono espres- samente alla proposta: a parita di voti, l'amministrazione decide.) 120 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24. Il termine di rieo ·so contro le deeisioni da prendersi per circo- lare comincia dal momento in cui il termine fissato ai creditori per circolare e deeorso. L'jnvio all' Autorita di Vigilanza di una eopia dell'opposizione sollevata dalla delegazione dei ereditori (nel corso di un proeedimento di reclamo), non potra, di regola, essere consi- derato come un nuovo rieorso. Art. 235 eapv. 4, 237 eif. 1 e 252 eap. 3 LEF: art. 48, 50, 96 lett. a RRF. A. - In dem im Oktober 1925 eröffneten und zunächst im summarischen Verfahren durchgeführten Konkurs über die Baugenossenschaft Eigenhaus in Zürich 6 wurde ein im Zeitpunkte der Konkurseröffnung schwebender, von A. Hoffmann angehobener Prozess von den Be- schwerdeführern als Zessionaren der Konkursmasse fort- geführt. Als dann im Oktober 1926 das ordentliche Verfahren verlangt wurde, beschloss die auf den 8. Novem- ber 1926 einberufene Gläubigerversammlung, es seien auf Rechnung der Konkursmasse zwei Rechtsansprüche gegen den gleichen A. Hoffmann gerichtlich geltend zu machen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer Kohler als Gläubigerausschuss bezeichnet. Nachdem das Konkursamt den einen Rechtsanspruch gegen Hoffmann eingeklagt hatte, kam am 14., Juni 1927 ein Prozess- vergleich zustande, der sowohl von den Beschwerde- führern als dem Konkursalntunterzeichnet wurde. Als in der Folge der Gläubigerausschuss vom Konkursamte die gerichtliche Geltendmachung des andern Rechts- anspruches im Betrage von 719 Fr. 50 Cts. gegen Hoff- mann verlangte, leitete das Konkursamt zwar vor- sorglicherweise das Sühnverfahren ein, zeigte es aber gleichzeitig den Gläubigern durch Zirkularschreiben an, es werde den Prozess nicht fortsetzen, da diese Forderung gemäss dem Vergleich vom 14. Juni 1927 fallen gelassen worden sei, mit dem Beifügen : « Allfällige Beschwerden über die Stellungnahme der Konkursverwaltung sind bis zum 28. November 1927 beim Bezirksgericht Zürich ... einzureichen. » Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24. 121 Am 23. November 1927 führten drei Konkursgläubi- ger, worunter Kohler, die vorliegende Be~chwerde. mit dem Antrage, die Konkursverwaltung seI anzuweIsen, den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 8. Novem- ber 1926, betreffend Geltendmachung eines Forderungs- anspruches von 719 Fr. 50 Cts. gegen Adolf Hoffmann für Rechnung der Konkursmas~e, zu vollziehen und den vorsorglich anhängig gemachten Prozess im Namen der Konkursmasse selbst durchzuführen. Die Beschwer- deführer bestritten, dass dieser Rechtsanspruch durch den Vergleich fallen gelassen worden sei. Hierauf richtete das Konkursamt am 3. Dezember ein weiteres Zirkular an die Gläubiger, dem zu ent- nehmen ist: « Da sich die Verhältnisse speziell durch den Abschluss der Ihnen bekanntgegebenen Vergleiche seit der Gläu- bigerversammlung vom 8. November 1926 verändert haben, stellen wir den Gläubigerversammlungsbeschluss vom 8. November 1926 in Wiedererwägung. Sofern nicht die Mehrheit der Gläubiger bis zum

13. Dezember 1927 mitte1st schriftlicher Eingabe die Weiterführung des gegen Hoffmann vorsorglich einge- leiteten Prozesses für Rechnung der Konkursmasse begehrt, wird in Übereinstimmung mit der Auffassung der Konkursverwaltung der Abstand erklärt. » Am 10. Dezember teilten von den 12 Gläubigern 6 dem Konkursamte mit, dass sie die beantragte Auf- hebung des Gläubigerbeschlusses vom 8. November ablehnen und in diesem Sinne mit Nein stimmen. Am 13. Dezember erhob der Gläubigerausschuss - unter Anzeige an die Aufsichtsbehörde - Einsprache gegen die von der Konkursverwaltung ange~rd~ete, jedoch gesetzlich unzulässige Form der Gl~ubl~er­ abstimmung und die im Anschluss daran beabsIChtIgte Abstandserklärung im Prozesse gegen Hoffmann und verlangte er die Durchführung des Gläubigerversamm- lungsbeschlusses vom 8. November 1926, sofern nicht 122 Schuldbetleibungs- und Konkursrecht. N0 24. durch die Aufsichtsbehörde in der bereits anhangigen Beschwerde oder durch eine neue Gläubigerversammlung . ein anderer Entscheid gefällt werde. B. - Durch Entscheid vom 3. April 1928 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde als gegenstandslos abgewiesen. C. - Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Rückweisung zur materiellen Erledigung. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Vorinstanz hat angenommen, die Beschwerde sei dadurch gegenstandslos geworden, dass der Gläubiger- versammhingsbeschluss. vom 8. November 1926 durch Annahme des Wiedererwägungsantrages des Konkurs- amtes vom 3. Dezember 1927 aufgehoben worden sei. Dieser Entscheidung ist beizustimmen. Mit Recht fechten die Rekurrenten die von der Vorinstanz durch den Hinweis auf Art. 48 Abs." 2 und 50 der Konkursver- ordnung sowie BGE 48 III S. 45 gestützte Auffassung, auch im ordentlichen Verfahren können Gläubiger- beschlüsse auf dem Zirkularwege gefasst werden, vor Bundesgericht nicht mehr an. Namentlich steht nichts entgegen, dass ein von einer Gläubigerversammlung gefasster Beschluss auf diese Weise in Wiedererwägung gezogen werde. Was die Berechnung des Abstimmungs- ergebnisses anbelangt, so ist die Vorinstanz davon aus- gegangen, es habe zunächst Stimmengleichheit bestanden, und hat sie weiter ausgeführt, die in Art. 235 Abs. 4 SchKG für die erste Gläubigerversammlung aufgestellte Regel, wonach bei gleichgeteilten Stimmen dem Vor- sitzenden der Stichentscheid zukomme, dürfte auch auf Beschlüsse anzuwenden sein, welche im späteren Verlaufe des Konkursverfahrens gefällt werden, und da der Wieder- erwägungsantrag von dem die Konkursverwaltung besor- genden Konkursbeamten ausging, sei als selbstverständ- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24. 1:': .• lieh anzunehmen, dass sein Stichentscheid zugunsten seines Antrages fiel. Über die Anwendung der ange- führten Vorschrüt auf die zweite und spätere Gläubiger- versammlungen kann in d~r Tat kein Zweifel obwalten angesichts der ausdrücklichen Verweisungsbestimmung des Art. 252 Abs. 3 SchKG, selbst wenn es sich um die Wiedererwägung von früher gefassten Beschlüssen han- delt, und auch gegen die entsprechende Anwendung auf Zirkulationsbeschlüsse bestehen keine Bedenken (unter Vorbehalt der Frage, wer bei mehrgliedriger Konkurs- verwaltung den Stichentscheid abzugeben berufen sei). Unhaltbar ist der Standpunkt der Rekurrenten, der Wiedererwägungsantrag sei mit 6 gegen 0 Stimmen abgelehnt worden, indem sich an der Abstimmung nur diejenigen Gläubiger beteiligt haben, welche eine schriftliche Eingabe machten. Die im Zirkular vom

3. Dezember enthaltene Androhung, dass der Prozess- abstand erklärt werde, ({ sofern nicht die Mehrheit der Gläubiger bis zum 13. Dezember 1927 mitte1st schrift- licher Eingabe die Weiterführung des Prozesses für Rechnung der Konkursmasse begehrt », lässt sich nicht anders als ausgehend von der Auffassung erklären, dass sämtliche Gläubiger, auch diejenigen, welche sich einfach passiv verhalten, als an der Abstimmung sich beteiligend, und zwar dem Antrage des Konkursbeamten zustimmend, angesehen werden. Erachteten die Rekurrenten diese Auffassung als mit den Normen über das Abstimmungs- wesen nicht vereinbar, so hätten sie entweder gegen das Zirkular vom 3. Dezember eine 'neue Beschwerde führen müssen, oder dann doch spätestens binnen zehn Tagen nach Ablauf der für die Stimmabgabe angebrachten Frist, sobald sie nämlich durch Erkundigung hätten in Erfahrung bringen können, dass die Abstimmung ein Ergebnis gezeitigt habe, das nach dem eindeutigen Wort- laute des Zirkulares vom Konkursamt anders werde ausgelegt werden, als es ihrer Auffassung nach ausgelegt werden müsse ; einer Mitteilung des Abstimmungsergeb- AS 54 III - 1928 10 124 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24. nisses an die Gläubiger oder auch nur einer irgendwie formellen Feststellung desselben bedurfte es nicht, um die Beschwerdefrist in· Gang zu setzen (vgl. BGE 48 III S. 189). In der Übersendung einer Abschrift des Ein- spruches des Gläubigerausschusses an die Aufsichts- behörde kann aber eine Beschwerde gegen das Zirkular vom 3. Dezember nicht gesehen werden, weil sie offenbar lediglich der Orientierung halber geschah \lnd zudem die Aufsicbtsbehörden in keiner Weise mit den Ein- sprüchen der Gläubigerausschüsse sich zu befassen haben (BGE 48 III S.43 f. Erw. 2 und 3). Darauf, dass der Gläubigerausschuss -mindestens zum Teil - eine Frage zum Gegenstande seines Einspruches gemacht hat, welche der Disposition der Gläubigerversammlung entrückt ist und von jedem einzelnen Gläubiger hätte zum Gegenstand einer" Beschwerde gemacht werden können, kommt hiebei nichts an. Übrigens hätte eine solche Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden müssen. Bei Herbeiführung von Abstimmungen auf dem Zirkularwege steht nämlich nichts entgegen, dass alle Konkursgläubiger, an die das Zirkular versendet worden ist, auch diejenigen, welche sich auf die stillschweigende Entgegennahme beschränken, als sich an der Abstimmung beteiligend angesehen werden, sofern mindestens aus dem Zirkular selbst deutlich hervorgeht, dass Still- schweigen nicht als NichtanteiInahme an der Abstimmung sondern als Zustimmung zum gestellten Antrag oder Ablehnung desselben ausgelegt werde, wie dies hier - im ersteren Sinne - der Fall war. Dass die Rechts- folge, welche an die Nicht-Teilnahme eines Konkurs- gläubigers an der GJäubigerversammlung geknüpft wird (vgl. BGE 40 III S.4 f.), auf die Abstimmung im Zir- kularwege nicht ohne weiteres zutreffen kann, ergibt sich aus der Überlegung, dass bei solcher Abstimmung ja überhaupt kein Stimmberechtigter « anwesend » ist. N ur soviel wird den Rekurrenten einzuräumen sein, dass Konkursgläubiger, welche der Konkursverwaltung SehuJdbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). NI> 25. 125 ausdrücklich anzeigen, sie wollen sich der Abstimmung enthalten, nicht als zustimmend angesehen werden dürfen, anderseits aber schon für die Bestimmung der Mehrheit von der Gesamtzahl der Gläubiger abzuziehen sind (vgl. a. a. 0.). - Endlich ist die Deutung des Ver- haltens des KonkuNbeamten durch die Vorinstanz als Fällung des Stichentscheides unabweisbar. Eigentlich hat ja der Konkursbeamte den Stichentscheid schon zum voraus (eventuell) dadurch gegeben, dass er im Zirkular anzeigte, nur der Wjderspruch der Mehrheit der Gläubiger vermöchte den Prozessabstand zu verhindern. Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES

25. Urteil der IL ?hilabtellung vom aß. AprU 1928

i. S. Lücher gegen Flachsma.nn. Bei K 0 1 lok a t ion s pI a n a n f e c h tun g skI a g e eines Konkursgläubigers auf Wegweisung eines anderen, im KoUokationsplane mit einem Pfandtitel unter den grund- pfandversicherten 'Forderunge~ mit ?er Massgabe zuge- lassenen Gläubigers, dass er emen dntten, als durch den erwähnten Pfandtitel faustpfandversichert zugelassenen Gläubiger befriedige, besteht der S t r e i t wer t nur aus dem Mehrbetrag des Pfandtitels über die Faustpfand- forderung hinaus. Grundstücksverwertungsverordnung Art. 126. Action cn modi/ieation dc ['eiat dc colloeation intentee par un . creancier du failU aux fins de faire rayer dudi~ etat. ~n . creancier admis comme etant garanti par gage ImmobilIer a la condition qu'il desinteresse un troisieme creancier collo- que comme garanti par le nantissement du titre de ce gage