opencaselaw.ch

53_I_195

BGE 53 I 195

Bundesgericht (BGE) · 1927-05-09 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

194

Staatsrecht.

zugrunde gelegt werden darf, nicht aber auch die Wert-

vermehrung, die von Aufwendungen des Erwerbers

selber herrührt. Die vom Regierungsrat von Solothurn·

vertretene Auffassung weicht derart von einer ver-

nünftigen Gesetzesauslegung ab und nimmt sowenig

Rücksicht auf das Wesen der Handänderungsgebühr

einerseits und die zivilrechtliche Ordnung und wirt-

schaftliche Bedeutung des Verhältnisses andrerseits,

dass sie als willkürlich bezeichnet werden muss. Daran

ändert der Umstand nichts, dass sie, wie der Regierungs-

rat behauptet, bis jetzt in ständiger Praxis gehandhabt

worden ist. Denn ein zweifelloser Missbrauch wird

durch lange Übung nicht zum Recht. Und was die

behau pteten praktischen Unzukömmlichkeiten betrifft,

die sich aus der Guth~issung der Beschwerde ergeben

sollen, so handelt es sich nur darum, dass gelegentlich

über die Umstände, unter denen auf fremdem Grund

und Boden gebaut wurde. Erhebungen zu· machen sind.

Die Mühe, die dadurch den staatlichen Beamten ver-

ursacht wird, ist aber nicht ein genügender Grund,

zweifellose Ungerechtigkeiten zu schützen. Die regie-

rungsrätliche Praxis ist auch n~cht das geeignete Mittel,

die ordnungsmässige und rasche Erledigung angemeldeter

Veräusserungsgeschäfte zu sichern oder zu erzwingen:

. dafür sind andere Mittel, z. B. Ordnungsbussen, anzu-·

wenden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird im Sinne des Schutzes der

gestellten Begehren gutg eheissen.

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 28.

195

11.

HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

28. Urteil vom 13. Kai 1927

i. S. Springer und Xonsumverein Chur gegen Graubünden.

Reklame für ein Schuhgeschäft mit der Anzeige: «Restpaare

in diversen Artikeln, zu billigsten Preisen.» Es verstösst

gegen Art. 31 BV, wenn das als patentpflichtige Veran-

staltung eines Ausverkaufs behandelt wird.

A. - Der Verband schweizerischer Konsumvereine gibt

eine Zeitung, das « Genossenschaftliche Volksblatt »,

heraus, die u. a. in speziell für sie bestimmter Ausgabe

sämtlichen Mitgliedern des Konsumvereins Chur zuge-

sandt wird. Dieser pries in der Nummer vom 26. Novem-

ber 1926 seinen Mitgliedern in Inseratform . sein Schuh-

geschäft an und bemerkte dabei in einer Ecke des In-

serates unter besonderer Hervorhebung :

« Restpaare

in diversen Artikeln, zu billigsten Preisen.» Die Be-

kanntmachung befindet sich auf der vierten Seite der

Zeitung, die ausschliesslich für Mitteilungen des Kon-

sumvereins Chur bestimmt ist. Der Kleine Rat des

Kantons Graubünden erblickte in dieser Anzeige eine

verbotene Ausverkaufsankündigung und entschied daher

am 10. Januar 1927 : « Herr Verwalter H. Springer wird

in eine Busse von 30 Fr. verfällt. Er hat ausserdem die

umgangene Ausverkaufspatentgebühr mit 40 Fr. nach-

zuzahlen. » Der Entscheid ist wie folgt begründet: « Im

« Genossenschaftlichen Volksblatt » erliess das Schuh-

geschäft des Konsumvereins ein Inserat mit nachste-

hendem Wortlaut: « Restpaare in diversen Artikeln, zu

billigen Preisen 5 % KassaSkonto; ferner machen wir

die Mitglieder darauf aUfmerksam, dass wir die Preise

unserer Schuhwaren den heutigen Tagespreisen ent-

sprechend

redu;~iert haben.» Gemäss ständiger klein-

rätlicher Praxis werden alle Arten des Absatzes, bei wel-

chen das Publikum in den Glauben versetzt wird. es

196

Staatsrecht.

handle sich um eine äusserst günstige Kaufgelegenheit,

als Ausverkauf bezeichnet. Der Verwalter des Konsum-

vereins ist nicht im Besitze eines hiezu erforderlichen

Ausverkaufspatentes. »

B. -

Gegen diesen Entscheid haben Springer und der

Konsumverein Chur die staatsrechtliche Beschwerde an das

Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung.

Es wird geltend gemacht: Die Verkaufsankündigung

sei willkürlich falsch wiedergegeben worden. Insbesondere

gehörten die Worte « zu billigen Preisen» nicht zu

« 5 % Kassaskonto I). Ferner sei die Annahme, dass es

sich um einen Ausverkauf I!andle, willkürlich, weil es

hiefÜf nicht genüge, wenn das Publikum in den Glauben

v~rsetzt werde, es handle sich um eine äusserst günstige

Gelegenheit, und weil zudem im vorliegenden Fall das

Publikum nicht durch eine öffentliche Ankündigung in

diesen Glauben versetzt worden sei. Übe,-:haupt sei der

Begriff des Ausverkaufs in einer mit dem kantonalen

Gesetzestext nicht vereinbaren Weise ausgedehnt worden.

In der Mitteilung, dass die Preise der Marktlage ange-

passt und ein Kassaskonto von 5 % gewährt werde, lasse

sich eine Ausverkaufsankündigung nicht erblicken.

Ebenso sei es Willkür, eine solche in der Anzeige der

,Abgabe von Restpaaren zu sehen. Derartige Resten von

Schuharten, die man ausgehen lassen wolle, gebe es jahr-

'aus, jahrein, sei es, weil sie der herrschenden Mode nicht

entsprechen, sei es, weil sie von der Fabrik nicht mehr

hergestellt werden, oder aus andern Gründen. Auch in

Manufakturläden würden wohl das ganze Jahr hindurch

Resten abgegeben, was kein Mensch als Ausverkauf be-

trachten werde. Das Bundesgericht selber habe im Urteil

i. S. Löliger vom 1. Oktober 1926 erklärt, ein Inserat mit

der Ankündigung von « Stoff- und Seidenresten in reich-

licher Auswahl I) könne nicht als Ausverkaufsanzeige

angesehen werden, und doch würden Resten stets billiger

verkauft als andere Ware. Der Entscheid des Kleinen

Rates bilde ferner eine Verletzung der Handels- und Ge-

werbefreiheit.

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 28.

197

c. -

Der Kleine Rat hat Abweisung der Beschwerde

beantragt und u. a. ausgeführt : « Entscheidend ist, dass

der Passus « Restpaare in diversen Artikeln, zu billigen

Preisen» im Inserate enthalten ist. Massgebend ist, dass

ein Teil des Warenlagers zu herabgesetzten Preisen ab-

gestossen werden wollte, und man die Käufer vermittelst

Inserat auf diese günstige Gelegenheit aufmerksam

machte. Dass dieser Tatbestand ohne Willkür oder

Verletzung von Art. 31 BV unter Art. 3 Ziff. 1 des

bündnerischen Gesetzes über den Markt- und Hausier-

verkehr von 1900 subsumiert werden kann, hat das hohe

Bundesgericht schon mehrmals entschieden (vgl. BGE

vom 1. Oktober 1926 i. S. Emil Löliger). »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung;

Der Kleine Rat erblickt nach seiner Vernehmlassung

wesentlich in der Anzeige, dass « Restpaare in diversen

Artikeln zu billigsten Preisen» abgegeben werden, die

Veranstaltung eines patentpflichtigen Ausverkaufs. Es

ist daher nicht zu prüfen, ob die Reklame für das Sch~h­

geschäft im übrigen im Entscheid des Kleinen Rates will-

kürlich verdreht wiedergegeben worden ist.

Ob die erwähnte Annahme mit dem Grundsatz der

Gewerbefreiheit vereinbar ist, hängt davon ab, ob die

Bekanntmachung der Abgabe von billigen Restpaaren als

Massnahme erscheint, die im Interesse der öffentlichen

Ordnung der im Patentzwang liegenden be sondern polizei-

lichen Kontrolle und Beschränkung bedarf. Das ist nach

der Praxis da"nn zu bejahen, wenn es sich dabei um die

Ankündigung eines Verkaufs handelt, der nur während

vorübergehender Zeit zu besonders billigen Preisen statt-

finden soll, daher leicht zu einer Täuschung des Publikums

führen kann und zugleich die Nachfrage künstlich zum

Schaden der ihr Geschäft normal betreibenden Kon-

kurrenten steigert (vgl. BGE 38 I S. 72; 46 I S. 332;

48 I S. 285 f. und 457). Diese Voraussetzung trifft nicht

zu. Die Bekanntmachung des Konsumvereins erweckt

nicht den Eindruck, dass dieser eine bestimmte Menge

198

Staatsrecht.

von Restpaaren durch Einräumung besonderer Vorteile

während verhältnismässig kurzer Zeit abstossen wolle.

Die Anzeige über den Verkauf von Restpaaren bildet

nicht die einzige in der in Frage stehenden Nummer

des Genossenschaftsblattes enthaltene Reklame für das

Schuhgeschäft, sondern nur einen kleinen Teil einer

dieses Geschäft betreffenden Bekanntmachung. Sie bringt

daher den Leser nicht auf die Vermutung, dass es dem

Konsumverein zur Zeit hauptsächlich darum zu tun sei,

einen Posten Restpaare abzubringen, wie denn auch jede

Andeutung über die Menge der feilgehaltenen Restpaare

fehlt. Vielmehr wird mit der Anzeige lediglich auf die

in gewissen Gewerbebetrieben, besonders im Schuh-

handel, häufig eintretende Tatsache hingewiesen, dass

Resten vorhanden sind,. die besonders billig abgegeben

werden. Man hat es also mit einer Bekanntmachung zu

tun, die auf eine immer bestehende od~r doch stets

sich wiederholende Verkaufsgelegenheit hinweist und

durch welche die Nachfrage nach Schuhen beim Konsum-

verein kaum in irgendwie erheblicher Weise künstlich

gesteigert zu werden vermag. Ebensowenig besteht bei

dem dadurch veranlassten Verkauf eine besondere aus-

serordentliche Gefahr der Täuschung oder Übervortei-

.,lung des Publikums und damit ein öffentliches Interesse

an einem speziellen polizeilichen Schutz. Unter diesen

Umständen verstösst es wider die Handels- und Gewerbe-

freiheit, dass die in der Anzeige des Konsumvereins in

Beziehung auf die Restpaare liegende Verkaufsveranstal-

tung dem Patentzwang unterworfen worden ist. Der Ent-

scheid des Kleinen Rates muss daher aufgehoben werden.

Ob auch eine willkürliche Verletzung der kantonalen

Vorschriften über den Ausverkauf vorliege, kann unter

diesen Umständen dahingestellt bleiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des

Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom 10. Januar

1927 aufgehoben.

. \

Niederlassungsfreiheit. N0 29.

IH. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LIBERTE D'RT ABLISSEMENT

199

29. Arr6t du 17 juin 1927 dans la cause Seydoux

contre Departement de Justice et Police du Canton de Vaud.

Liberte d'etablissement (art. 45 Const. fM.) Notions du delit

graue et de la punition reiteree. -

Tolerance de sejour: Cas

dans lesquels l'autorite est fondee a remettre en vigueur une

expulsion laissee inexecutee ou d'invoquer apres coup un

motif de reius ou de retrait d'etablissement dont elle a

consenti a ne pas faire etat.

A. -

Le recourant Hilaire Seydoux, originaire de

Vaulruz, canton de Fribourg, est etabli depuis 1923 a

PaIezieux, canton de Vaud, OU il exerce le metier de

cordonnier. En 1921, il a ete condamne po ur menaces

a trois jours dereclusion par le Tribunal de police de

Lausanne. Le 1 er mai 1925, il encourut pour le meme

delit une nouvelle condamnation a dix jours de reclusion

par le Tribunal d'Oron. Dans les deux cas, il avait pro-

fen~, Hant en etat d'ivresse, des menaces de mort contre

plusieurs personnes, dans le second cas, contre un gen-

darme entre autres. En raison de ces .deux condamna-

tions, le Departement de Justice et Police du canton de

Vaud decerua, le 9 mai 1927, un mandat d'expulsion contre

1e recourant. Sur les instances de celui-ci et par pitie

pour sa femme et ses enfants, le Departement le mit, a

titre d'essai, au benefice d'une tolerance de sejour de

trois mois, a la condition formelle de signer un engage-

ment d'abstinence, de l'observer pendant toute la duree

de la tolerance de sejour et de ne donner lieu dorenavant

a aucune p1ainte quelconque par sa conduite, a detaut

dequoi l'expu1sion serait immediatement remise en

vigueur.

Cette toIerance de sejour fut renouveIee sans autre

jusqu'en fevrier 1927. A ce moment-la, 1a Prefecture