opencaselaw.ch

53_II_97

BGE 53 II 97

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

96 Familienrecht. N° 18. auf sie seine Anerkennung anzufechten, jedoch mit der Einschränkung, dass sich diese Willensmängel auf einen Sachverhalt beziehen müssen, der nicht nur die Unge- wissheit, sondern geradezu die Unmöglichkeit einer Zeugung des anerkannten Kindes durch den Aner- kennenden dartun (BGE 49 II S. 156 Erw. 2). Die Umstände, auf die sich der Kläger zur Begründung seiner Anerkennungsanfechtung beruft, wären dann geeignet, im Sinne dieser Rechtsprechung die Unmög- lichkeit seiner Vaterschaft und damit die Ungültigkeit seiner Kindesanerkennung darzutun, wenn er wirklich von der Mutter des Klägers über den Sachverhalt ab- sichtlich getäuscht worden wäre; denn wenn er dieser, wie er behauptet, zum ersten Mal zwei oder drei Tage vor dem 10. Juli 1923. älso am 7. oder 8. Juli beigewohnt hat, könnte der am 22. Januar 1924, also 6 % Monate nach dieser Beiwohnung geborene Beklagte nach der Erfahrung der medizinischen Wissenschaft unmöglich sein Sohn sein, da er nach dem Zeugnis der Hebamme als ausgetragenes Kind zur Welt gekommen ist. Nach der Feststellung der Vorinstanz ist jedoch dieser Nachweis nicht geleistet: der Kläger hat weder be- wiesen, dass er der Mutter des Beklagten erst anfangs Juli 1923 zum ersten Mal beigewohnt, noch dass ihm die Mutter über die Dauer der Schwangerschaft zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben gemacht hat. Wenn die Vorinstanz sich dahin äussert, der Beweis für die unrichtigen Angaben der :Mutter über die Schwanger- schaft « stehe auf schwachen Füssen », so wollte sie damit, wie sich aus den übrigen Ausführungen des Urteils ergibt, sagen, der Beweis sei nicht erbracht. Diese Fest- stellungen ficht der Kläger zu Unrecht als für das Bundes- gericht nicht verbindlich an. Die Vorinstanz hat an den Beweis der Unmöglichkeit der Vaterschaft des Klägers und der absichtlichen Täuschung über diese Unmöglich- keit allerdings einen besonders strengen Masstab ange- legt; darin muss ihr aber vom Standpunkt des eidge- Familienrecht. N0 19. 97 nössischen Rechtes aus beigepflichtet werden, da von der Anerkennung eines Kindes nicht nur dessen Anspruch gegenüber dem Anerkennenden auf Erziehung und Unterhalt, sondern auch dessen Namen und Hdmat- angehörigkeit bestimmt wird, denen gegenüber eine Änderung aus Gründen der Rechtssicherheit möglichst vermieden werden soll. Die Würdigung der einzelnen Zeugen aber ist aus5chliesslich Sache des kantonfllen Richters ..... .

19. Auszug a.us dem Orteil der II. Zivila.bteilung vom II Kai 1997 i. S. Apolloni gegen Apolloni und Genossen. B e ruf u n g s f r ist. OG Art. 41 und 65. Die 20-tägige Frist zur Einleitung der Berufung läuft am letzten Tage erst nachts 12 (24) Uhr und nicht schon abends 6 (18) Uhr ab. G ü t e r s t a n d s ver ein bar u n g. ZGB Art. 2, 179, 226 Abs. 2, 470 ff. Die vertragliche Vereinbarung der Gütergemeinschaft, die in einem Zeitpunkte, wo die Auflösung der Ehe durch den Tod des einen Ehegatten offensichtlich unmittelbar bevorsteht, ausschliesslich zu dem Zwecke erfolgt, den überlebenden Ehegatten auf Kosten der übrigen Pflicht- teilserben zu begünstigen, stellte einen R e c h t sm i s s- b rau c h dar. Aus dem Tatbestand: Die Beklagte schloss mit ihrem Ehemann wenige Tage vor dessen Ableben, das von ihnen stündlich erwartet wurde, einen Ehevertrag ab, laut welchem sie als Güter- stand an Stelle der bisherigen Güterverbindung die Güter- gemeinschaft vereinbarten und bestimmten, dass dem überlebenden Ehegatten drei Vierteile des Gesamtgutes zukommen solle. Diese Vereinbarung wurde von den Kindern des Ehe- mannes der Beklagten aus erster Ehe nach dessen Tode angefochten u. a. mit der Begründung, die Vereinbarung

!'8 Familienrecht. No 19. stelle einen Rechtsrnissbrauch dar, da sie ausschliesslich zu dem Zwecke getroffen worden sei, die Beklagte auf Kosten der übrigen Pflichtteilserben zu begünstigen. Das Bundesgericht schützte diese Einrede. Aus den Erwägungen:

1. - Die Einrede der Verspätung der vorliegenden Berufung ist nicht begründet. Die Kläger bestreiten nicht, dass diese von der Beklagten am 7. Februar 1927, also am 20. Tage nach der Zustellung des vorinstanzlichen Urteiles, eingereicht worden ist; sie behaupten nur, es sei nicht erwiesen, dass dies vor abends 6 Uhr geschehen sei. Dies ist jedoch ohne Bedeutung. Denn gemäss Art. 41 OG ist eine Frist dann als eingehalten zu erachten, wenn die betreffende Eingabe am letzten Tage der Frist der Post übergeben worden ist. Dass dies vor abends 6 Uhr geschehen sein müsse, ist hier, im Gegensatz zu Art. 31 SchKG, nicht vorgeschrieben. Es' ist daher auf die Berufung einzutreten.

6. - Es fragt sich, ob der streitige Ehevertrag nicht wegen Rechtsrnissbrauches anfechtbar erscheine. Zwar ist davon auszugehen, dass durch die vertragliche Verein- barung des Güterstandes nicht nur die güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten während der Ehe betroffen werden, sondern dass diese. auch von entscheidendem Einfluss auf die Gestaltung der· vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten bei Auflösung der Ehe und damit indirekt auch auf die Erbrechte ihrer gesetzlichen Erben ist. Soweit der Gesetzgeber eine solche mögliche Folge nicht für zulässig erachtete, hat er in Art. 226 Abs. 2 ZGB ausdrücklich eine Schranke aufgestellt, indem er für den Fall der Vereinbarung der Gütergemeinschaft bestimmte, dass den Nachkommen eines verstorbenen Ehegatten ein Viertel des bei seinem Tode vorhandenen Gesamtvermögens nicht entzogen werden dürfe. Indessen ist der Güterstandsvertrag nach seinem Sinn und Zweck Familienrecht. No 19. 99 zunächst und in der Hauptsache eben doch mit Rücksicht auf das eheliche Zusammenleben und Zusammenwirt- schaften, d. h. zur Regelung der ökonomischen Folgen des ehelichen Gemeinschaftslebens der beiden Ehegatten und nicht mit Rücksicht auf die Folgen bei Auflösung der Ehe vorgesehen. Es muss daher in der Tat als ein Rechts- rnissbrauch erachtet werden, wenn zwei Ehegatten - welche sich bisher nie veranlasst sahen, an eine vom gesetzlichen Güterstand abweichende vertragliche Rege- lung auch nur zu denken - in einem Zeitpunkte, wo die Auflösung der Gemeinschaft durch den Tod des einen Ehegatten offensichtlich unmittelbar bevorsteht und da- her eine Regelung der ökonomischen Folgen des Gemein- schaftslebens gar nicht mehr in Frage kommt, einen andern Güterstand vereinbaren, nur um dadurch dem überlebenden Ehegatten auf Kosten der Pflichtteilserben des dem Tode nahen Kontrahenten mehr zuzuhalten, als das Gesetz auf dem normalen Wege der Verfügung von Todes wegen erlaubt. Ein solcher Vertrag, der nicht zu dem vom Gesetze vorgesehenen Zweck, sondern aus- schliesslich zur Erreichung eines vom Gesetz verbotenen Zieles, d. h. der Verletzung des Pflichtteiles, abgeschlos- sen wurde, verdient keinen richterlichen Schutz. Der- artige Verhältnisse liegen hier, wie sich aus dem von der Vorinstanz nach dieser Richtung zutreffend gewürdigten Beweisverfahren ergibt, vor. Das hat zur Folge, dass der Ehevertrag anfechtbar ist, soweit dadurch die Umgehung der gesetzlichen Pflichtteilsschranken angestrebt worden war. Die Kläger haben daher einen Anspruch darauf, dass ihnen derjenige Betrag der Erbschaft aushingegeben werde, der ihnen als Pflichtteil zugekommen wäre, wenn Apolloni und die Beklagte ihren bisherigen gesetzlichen Güterstand der Güterverbindung beibehalten hätten.