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Eisenbahnhaftpflicht. N° 84.
V. EISENBAHNHAFTPFLICHT
RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER
84. Auszug a.us dem 'Urteil der II. Zivüa.bteilung
vom aa. Dezember 19a7 i. S. Frey-Schmid
gegen Stadtgemeinde Zürich.
Eis e n b ahn haft p flic h t. Einem Fahrgast, der in-
folge eigenmächtigen, nicht durch die Tramuntemehmung
veranlassten Verlassens eines in Bewegung befindlichen
Tramwagens verunglückt, steht wegen SeI b s t v e r-
s c h u I den s kein Schadenersatzanspruch gegen die betr.
Tramunternehmung zu. EHG Art. 1.
Aus dem Tatbestand:
Am 4. Februar 1926 zirka nachmittags zwei Uhr
fuhr die Klägerin, Frau Frey-Schmid, im Anhängewagen
eines Tramzuges der Städtischen Strassenbahn Zürich
(Linie 2) vom Bahnübergang Marienstrasse die Badener-
strasse aufwärts nach der Stauffacherstrasse. Beim
Zweierplatz, d. h. kurz vor der Haltestelle « Stauffacher »,
stieg sie aus und wurde dabei auf die Strasse geworfen,
wodurch sie sich einen Oberschenkelbruch zuzog.
Die von der Verunfallten gegen die Stadtgemeinde
Zürich als Inhaberin der Tramunternehmung auf Grund
dieses Unfalls angestrengte Schadenersatzklage wird
vom Bundesgericht abgewiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 1 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, das
auch auf Strassenbahnen Anwendung findet (vgl. BGE
40 II S.422), haftet der Inhaber der betreffenden Bahn-
unternehmung für denjenigen Schaden, der infolge einer
beim Bahnbetrieb eingetretenen Tötung oder Verletzung
eines Menschen entstanden ist, sofern er nicht beweist,
Eisenbahnhaftpfiieht. N0 84.
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dass der Unfall durch höhere Gewalt, durch Verschulden
Dritter oder durch Verschulden des Verletzten selber
verursacht worden ist. Es ist nicht streitig, dass hier
ein derartiger Betriebsunfall vorliegt, doch behauptet
die Beklagte, die Klägerin habe diesen ausschliesslich
selbst verschuldet, indem sie ohne Veranlassung beim
Zweierplatz aus dem in Bewegung befindlichen Wagen
hinausgesprungen sei. Die Klägerin bestreitet dies und
macht geltend, der Tramwagen habe am Zweierplatz
einen Sicherheitshalt gemacht, und gleichzeitig habe der
Kondukteur auch die Haltestelle {(Stauffacher », an der
sie habe aussteigen wollen, ausgerufen, sowie das Licht-
signal auf Halt gestellt. Dadurch sei sie in den Glauben
versetzt worden, die Haltestelle « Stauffacher » sei bereits
erreicht, was sie veranlasst habe auszusteigen. Im selben
Moment, als sie den Fuss habe auf die Strasse setzen
wollen, sei jedoch der Wagen plötzlich mit einem Ruck
wieder angefahren, sodass sie zu Fall gekommen sei.
Die Vorinstanz hat auf Grund des Zeugenbeweisverfah-
rens in nicht aktenwidriger- und daher für das Bundes-
gericht verbindlicher Weise diese Sachdarstellung für
unzutreffend erachtet und festgestellt, dass damals am
Zweierplatz kein Sicherheitshalt stattgefunden habe.
Bei dieser Sachlage musste aber die Bewegung des Wagens
der Klägerin, als diese aussteigen wollte, zum Bewustsein
bringen, dass die Haltestelle noch nicht erreicht war.
Wenn sie trotzdem ausstieg und hiebei zu Fall kam, so
kann sie sich nicht darauf berufen, dass bei dem Unfall
Umstände mitgewirkt hätten, die mit dem Trambetrieb
zusamme~ingen. Jedermann weiss, dass das Abspringen
von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen, nicht nur
von fahrenden Tramwagen, gefährlich ist. Diejenigen,
die sich trotz dieser allgemeinen Erfahrungstatsache
und in Missachtung der ausdrücklich hiegegen erlassenen
bahnpolizeilichen Verbote in dieser Weise verhalten,
haben die Folgen eines hieraus entstehenden Unfalles
selber zu tragen, es wäre denn, dass sie hiezu durch
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Markenschutz. N° 85.
Umstände, für die die Bahnunternehmung einzustehen
hat, veranlasst worden sein sollten. Das letztere trüft
. jedoch im vorliegenden Falle nicht zu, da die Klägerin
festgestelltermassen aus freien Stücken, ohne besondern
Anlass gehandelt hat, ein Verhalten, das besonders im
Hinblick auf das hohe Alter der Klägerin als grobe
Fahrlässigkeit bezeichnet . werden muss. Die Einrede
des Selbstverschuldens ist daher begründet und die
Klage infolgedessen abzuweisen.
VI. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
85. Urteil der I. Zivilabteilung vom ~7. Dezember 19a7
i. S. Einzle gegen Nihrmlttelwerb A. ... G. Olten.
Namensschutz und Markenrecht. ZGB Art. 29
und MSchG Art. 27 1 •
1. Der in seinem Namensrecht durch unbefugte Führung
seines Namens in einer Marke Verletzte hat das Recht,
markenrechtlich (vor dem für Markenrechtsstreitigkeiten
zuständigen Gericht) auf Nichtigerklärung der Marke samt
Folgen zu klagen (Erw. 3-5).
2. Ein Urteil, das die Einrede der mangelnden Aktiv-
legitimation des auf Nichtigerklärung einer Marke Klagenden
gutheisst, ist ein Haupturteil r. S. von Art. 58 OG (Erw. 2)
A .. -
Der Kläger Künzle hat mit Vertrag vom 25. Juli
1914 den Nährmittelwerken Steffen & Wilhelm A.-G. in
Olten (an deren Stelle nachher die beklagt..e A.-G. ge-
treten ist) « für unbegrenzte Zeit und Gebiete das alleinige
Recht» eingeräumt, unter Verwendung seines Namens
einen « Gesundheits-Kaffee-Ersatz» in den Handel zu
bringen. Die Hauptbestandteile des Produktes wurden
in diesem Vertrag festgesetzt, und das fertige, auspro-
bierte Produkt war dem Pfarrer Künzle zur Begutachtung
und Beurteilung einzusenden; dabei war bestimmt:
Markenschutz. N° 85.
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« Es versteht sich, dass den Nährmittelwerken Steffen
& Wilhelm A.-G. auch das alleinige Recht zusteht, unter
dem Namen von Pfaner Künzle die Bestandteile obge-
nannten Kaffeersatzes einzeln in den Handel zu bringen.»
Mit Vereinbarung vom 15. Juni 1925 wurde dieser
Vertrag in verschiedenen Punlden ergänzt; daraus ist
hervorzuheben :
§ 1. Pfarrer Künzle hat den Nährmittelwerken Steffen
& Wilhelm A.-G. für unbegrenzte Zeit und Gebiete das
alleinige Recht erteilt, unter Verwendung seines Namens
folgende Artikel zu fabrizieren und in den Handel zu
bringen: ...
In § 2 ist die Zusammensetzung der Produkte
geordnet und u. a. bemerkt: es müssen Namens- und
Markenbezeichnungen vom Kläger genehmigt sein, ehe
sie in den Handel gebracht oder gesetzlich geschützt
werden.
In § 3 räumt der Kläger der Beklagten das Recht ein,
gegen jeden Namensmissbrauch . einzuschreiten.
Laut § 4 zahlt die Beklagte dem Kläger für die hier
vorgesehenen 3 Artikel vorderhand 600 Fr. jährlich,
und liefert ihm von den, unter seinem Namen erstellten
Artikeln soviel unentgeltlich, als er für seinen Haushalt
benötigt, oder je nach Rendite auch zu Wohltätigkeits-
zwecken; dann wird bestimmt :
« Steffen & Wilhelm steht das Recht zu, Herrn
Pfarrer Künzle's Namen beim eidg. und internationalen
Amt für geistiges Eigentum schützen zu lassen.»
Am 24. Mai 1917 gab der Kläger die Erklärung ab,
dass er gegen die Eintragung seines Namenszuges beim
eidg. und internationalen Amt für geistiges Eigentum
zu Gunsten der NährmiUelwerke A.-G. nichts einzu-
wenden habe, wenn der Markenschutz beschränkt werde
auf die im Vertrag vom 15. Juni 1915 vorgesehenen
Artikel und das bezügliche Reklamematerial aller drei
Artikel.
Am 26. Februar hatte die Beklagte eine Marke