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502 Eisenbahnhaftpflicht. N° 84. V. EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER
84. Auszug a.us dem 'Urteil der II. Zivüa.bteilung vom aa. Dezember 19a7 i. S. Frey-Schmid gegen Stadtgemeinde Zürich. Eis e n b ahn haft p flic h t. Einem Fahrgast, der in- folge eigenmächtigen, nicht durch die Tramuntemehmung veranlassten Verlassens eines in Bewegung befindlichen Tramwagens verunglückt, steht wegen SeI b s t v e r- s c h u I den s kein Schadenersatzanspruch gegen die betr. Tramunternehmung zu. EHG Art. 1. Aus dem Tatbestand: Am 4. Februar 1926 zirka nachmittags zwei Uhr fuhr die Klägerin, Frau Frey-Schmid, im Anhängewagen eines Tramzuges der Städtischen Strassenbahn Zürich (Linie 2) vom Bahnübergang Marienstrasse die Badener- strasse aufwärts nach der Stauffacherstrasse. Beim Zweierplatz, d. h. kurz vor der Haltestelle « Stauffacher », stieg sie aus und wurde dabei auf die Strasse geworfen, wodurch sie sich einen Oberschenkelbruch zuzog. Die von der Verunfallten gegen die Stadtgemeinde Zürich als Inhaberin der Tramunternehmung auf Grund dieses Unfalls angestrengte Schadenersatzklage wird vom Bundesgericht abgewiesen. Erwägungen Gemäss Art. 1 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, das auch auf Strassenbahnen Anwendung findet (vgl. BGE 40 II S.422), haftet der Inhaber der betreffenden Bahn- unternehmung für denjenigen Schaden, der infolge einer beim Bahnbetrieb eingetretenen Tötung oder Verletzung eines Menschen entstanden ist, sofern er nicht beweist, Eisenbahnhaftpfiieht. N0 84. 503 dass der Unfall durch höhere Gewalt, durch Verschulden Dritter oder durch Verschulden des Verletzten selber verursacht worden ist. Es ist nicht streitig, dass hier ein derartiger Betriebsunfall vorliegt, doch behauptet die Beklagte, die Klägerin habe diesen ausschliesslich selbst verschuldet, indem sie ohne Veranlassung beim Zweierplatz aus dem in Bewegung befindlichen Wagen hinausgesprungen sei. Die Klägerin bestreitet dies und macht geltend, der Tramwagen habe am Zweierplatz einen Sicherheitshalt gemacht, und gleichzeitig habe der Kondukteur auch die Haltestelle {( Stauffacher », an der sie habe aussteigen wollen, ausgerufen, sowie das Licht- signal auf Halt gestellt. Dadurch sei sie in den Glauben versetzt worden, die Haltestelle « Stauffacher » sei bereits erreicht, was sie veranlasst habe auszusteigen. Im selben Moment, als sie den Fuss habe auf die Strasse setzen wollen, sei jedoch der Wagen plötzlich mit einem Ruck wieder angefahren, sodass sie zu Fall gekommen sei. Die Vorinstanz hat auf Grund des Zeugenbeweisverfah- rens in nicht aktenwidriger- und daher für das Bundes- gericht verbindlicher Weise diese Sachdarstellung für unzutreffend erachtet und festgestellt, dass damals am Zweierplatz kein Sicherheitshalt stattgefunden habe. Bei dieser Sachlage musste aber die Bewegung des Wagens der Klägerin, als diese aussteigen wollte, zum Bewustsein bringen, dass die Haltestelle noch nicht erreicht war. Wenn sie trotzdem ausstieg und hiebei zu Fall kam, so kann sie sich nicht darauf berufen, dass bei dem Unfall Umstände mitgewirkt hätten, die mit dem Trambetrieb zusamme~ingen. Jedermann weiss, dass das Abspringen von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen, nicht nur von fahrenden Tramwagen, gefährlich ist. Diejenigen, die sich trotz dieser allgemeinen Erfahrungstatsache und in Missachtung der ausdrücklich hiegegen erlassenen bahnpolizeilichen Verbote in dieser Weise verhalten, haben die Folgen eines hieraus entstehenden Unfalles selber zu tragen, es wäre denn, dass sie hiezu durch 504 Markenschutz. N° 85. Umstände, für die die Bahnunternehmung einzustehen hat, veranlasst worden sein sollten. Das letztere trüft . jedoch im vorliegenden Falle nicht zu, da die Klägerin festgestelltermassen aus freien Stücken, ohne besondern Anlass gehandelt hat, ein Verhalten, das besonders im Hinblick auf das hohe Alter der Klägerin als grobe Fahrlässigkeit bezeichnet . werden muss. Die Einrede des Selbstverschuldens ist daher begründet und die Klage infolgedessen abzuweisen. VI. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
85. Urteil der I. Zivilabteilung vom ~7. Dezember 19a7
i. S. Einzle gegen Nihrmlttelwerb A. ... G. Olten. Namensschutz und Markenrecht. ZGB Art. 29 und MSchG Art. 27 1 •
1. Der in seinem Namensrecht durch unbefugte Führung seines Namens in einer Marke Verletzte hat das Recht, markenrechtlich (vor dem für Markenrechtsstreitigkeiten zuständigen Gericht) auf Nichtigerklärung der Marke samt Folgen zu klagen (Erw. 3-5).
2. Ein Urteil, das die Einrede der mangelnden Aktiv- legitimation des auf Nichtigerklärung einer Marke Klagenden gutheisst, ist ein Haupturteil r. S. von Art. 58 OG (Erw. 2) A .. - Der Kläger Künzle hat mit Vertrag vom 25. Juli 1914 den Nährmittelwerken Steffen & Wilhelm A.-G. in Olten (an deren Stelle nachher die beklagt..e A.-G. ge- treten ist) « für unbegrenzte Zeit und Gebiete das alleinige Recht» eingeräumt, unter Verwendung seines Namens einen « Gesundheits-Kaffee-Ersatz» in den Handel zu bringen. Die Hauptbestandteile des Produktes wurden in diesem Vertrag festgesetzt, und das fertige, auspro- bierte Produkt war dem Pfarrer Künzle zur Begutachtung und Beurteilung einzusenden; dabei war bestimmt: Markenschutz. N° 85. 505 « Es versteht sich, dass den Nährmittelwerken Steffen & Wilhelm A.-G. auch das alleinige Recht zusteht, unter dem Namen von Pfaner Künzle die Bestandteile obge- nannten Kaffeersatzes einzeln in den Handel zu bringen.» Mit Vereinbarung vom 15. Juni 1925 wurde dieser Vertrag in verschiedenen Punlden ergänzt; daraus ist hervorzuheben : § 1. Pfarrer Künzle hat den Nährmittelwerken Steffen & Wilhelm A.-G. für unbegrenzte Zeit und Gebiete das alleinige Recht erteilt, unter Verwendung seines Namens folgende Artikel zu fabrizieren und in den Handel zu bringen: ... In § 2 ist die Zusammensetzung der Produkte geordnet und u. a. bemerkt: es müssen Namens- und Markenbezeichnungen vom Kläger genehmigt sein, ehe sie in den Handel gebracht oder gesetzlich geschützt werden. In § 3 räumt der Kläger der Beklagten das Recht ein, gegen jeden Namensmissbrauch . einzuschreiten. Laut § 4 zahlt die Beklagte dem Kläger für die hier vorgesehenen 3 Artikel vorderhand 600 Fr. jährlich, und liefert ihm von den, unter seinem Namen erstellten Artikeln soviel unentgeltlich, als er für seinen Haushalt benötigt, oder je nach Rendite auch zu Wohltätigkeits- zwecken ; dann wird bestimmt : « Steffen & Wilhelm steht das Recht zu, Herrn Pfarrer Künzle's Namen beim eidg. und internationalen Amt für geistiges Eigentum schützen zu lassen.» Am 24. Mai 1917 gab der Kläger die Erklärung ab, dass er gegen die Eintragung seines Namenszuges beim eidg. und internationalen Amt für geistiges Eigentum zu Gunsten der NährmiUelwerke A.-G. nichts einzu- wenden habe, wenn der Markenschutz beschränkt werde auf die im Vertrag vom 15. Juni 1915 vorgesehenen Artikel und das bezügliche Reklamematerial aller drei Artikel. Am 26. Februar hatte die Beklagte eine Marke