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53_II_502

BGE 53 II 502

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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502

Eisenbahnhaftpflicht. N° 84.

V. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER

84. Auszug a.us dem 'Urteil der II. Zivüa.bteilung

vom aa. Dezember 19a7 i. S. Frey-Schmid

gegen Stadtgemeinde Zürich.

Eis e n b ahn haft p flic h t. Einem Fahrgast, der in-

folge eigenmächtigen, nicht durch die Tramuntemehmung

veranlassten Verlassens eines in Bewegung befindlichen

Tramwagens verunglückt, steht wegen SeI b s t v e r-

s c h u I den s kein Schadenersatzanspruch gegen die betr.

Tramunternehmung zu. EHG Art. 1.

Aus dem Tatbestand:

Am 4. Februar 1926 zirka nachmittags zwei Uhr

fuhr die Klägerin, Frau Frey-Schmid, im Anhängewagen

eines Tramzuges der Städtischen Strassenbahn Zürich

(Linie 2) vom Bahnübergang Marienstrasse die Badener-

strasse aufwärts nach der Stauffacherstrasse. Beim

Zweierplatz, d. h. kurz vor der Haltestelle « Stauffacher »,

stieg sie aus und wurde dabei auf die Strasse geworfen,

wodurch sie sich einen Oberschenkelbruch zuzog.

Die von der Verunfallten gegen die Stadtgemeinde

Zürich als Inhaberin der Tramunternehmung auf Grund

dieses Unfalls angestrengte Schadenersatzklage wird

vom Bundesgericht abgewiesen.

Erwägungen

Gemäss Art. 1 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, das

auch auf Strassenbahnen Anwendung findet (vgl. BGE

40 II S.422), haftet der Inhaber der betreffenden Bahn-

unternehmung für denjenigen Schaden, der infolge einer

beim Bahnbetrieb eingetretenen Tötung oder Verletzung

eines Menschen entstanden ist, sofern er nicht beweist,

Eisenbahnhaftpfiieht. N0 84.

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dass der Unfall durch höhere Gewalt, durch Verschulden

Dritter oder durch Verschulden des Verletzten selber

verursacht worden ist. Es ist nicht streitig, dass hier

ein derartiger Betriebsunfall vorliegt, doch behauptet

die Beklagte, die Klägerin habe diesen ausschliesslich

selbst verschuldet, indem sie ohne Veranlassung beim

Zweierplatz aus dem in Bewegung befindlichen Wagen

hinausgesprungen sei. Die Klägerin bestreitet dies und

macht geltend, der Tramwagen habe am Zweierplatz

einen Sicherheitshalt gemacht, und gleichzeitig habe der

Kondukteur auch die Haltestelle {(Stauffacher », an der

sie habe aussteigen wollen, ausgerufen, sowie das Licht-

signal auf Halt gestellt. Dadurch sei sie in den Glauben

versetzt worden, die Haltestelle « Stauffacher » sei bereits

erreicht, was sie veranlasst habe auszusteigen. Im selben

Moment, als sie den Fuss habe auf die Strasse setzen

wollen, sei jedoch der Wagen plötzlich mit einem Ruck

wieder angefahren, sodass sie zu Fall gekommen sei.

Die Vorinstanz hat auf Grund des Zeugenbeweisverfah-

rens in nicht aktenwidriger- und daher für das Bundes-

gericht verbindlicher Weise diese Sachdarstellung für

unzutreffend erachtet und festgestellt, dass damals am

Zweierplatz kein Sicherheitshalt stattgefunden habe.

Bei dieser Sachlage musste aber die Bewegung des Wagens

der Klägerin, als diese aussteigen wollte, zum Bewustsein

bringen, dass die Haltestelle noch nicht erreicht war.

Wenn sie trotzdem ausstieg und hiebei zu Fall kam, so

kann sie sich nicht darauf berufen, dass bei dem Unfall

Umstände mitgewirkt hätten, die mit dem Trambetrieb

zusamme~ingen. Jedermann weiss, dass das Abspringen

von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen, nicht nur

von fahrenden Tramwagen, gefährlich ist. Diejenigen,

die sich trotz dieser allgemeinen Erfahrungstatsache

und in Missachtung der ausdrücklich hiegegen erlassenen

bahnpolizeilichen Verbote in dieser Weise verhalten,

haben die Folgen eines hieraus entstehenden Unfalles

selber zu tragen, es wäre denn, dass sie hiezu durch

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Markenschutz. N° 85.

Umstände, für die die Bahnunternehmung einzustehen

hat, veranlasst worden sein sollten. Das letztere trüft

. jedoch im vorliegenden Falle nicht zu, da die Klägerin

festgestelltermassen aus freien Stücken, ohne besondern

Anlass gehandelt hat, ein Verhalten, das besonders im

Hinblick auf das hohe Alter der Klägerin als grobe

Fahrlässigkeit bezeichnet . werden muss. Die Einrede

des Selbstverschuldens ist daher begründet und die

Klage infolgedessen abzuweisen.

VI. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

85. Urteil der I. Zivilabteilung vom ~7. Dezember 19a7

i. S. Einzle gegen Nihrmlttelwerb A. ... G. Olten.

Namensschutz und Markenrecht. ZGB Art. 29

und MSchG Art. 27 1 •

1. Der in seinem Namensrecht durch unbefugte Führung

seines Namens in einer Marke Verletzte hat das Recht,

markenrechtlich (vor dem für Markenrechtsstreitigkeiten

zuständigen Gericht) auf Nichtigerklärung der Marke samt

Folgen zu klagen (Erw. 3-5).

2. Ein Urteil, das die Einrede der mangelnden Aktiv-

legitimation des auf Nichtigerklärung einer Marke Klagenden

gutheisst, ist ein Haupturteil r. S. von Art. 58 OG (Erw. 2)

A .. -

Der Kläger Künzle hat mit Vertrag vom 25. Juli

1914 den Nährmittelwerken Steffen & Wilhelm A.-G. in

Olten (an deren Stelle nachher die beklagt..e A.-G. ge-

treten ist) « für unbegrenzte Zeit und Gebiete das alleinige

Recht» eingeräumt, unter Verwendung seines Namens

einen « Gesundheits-Kaffee-Ersatz» in den Handel zu

bringen. Die Hauptbestandteile des Produktes wurden

in diesem Vertrag festgesetzt, und das fertige, auspro-

bierte Produkt war dem Pfarrer Künzle zur Begutachtung

und Beurteilung einzusenden; dabei war bestimmt:

Markenschutz. N° 85.

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« Es versteht sich, dass den Nährmittelwerken Steffen

& Wilhelm A.-G. auch das alleinige Recht zusteht, unter

dem Namen von Pfaner Künzle die Bestandteile obge-

nannten Kaffeersatzes einzeln in den Handel zu bringen.»

Mit Vereinbarung vom 15. Juni 1925 wurde dieser

Vertrag in verschiedenen Punlden ergänzt; daraus ist

hervorzuheben :

§ 1. Pfarrer Künzle hat den Nährmittelwerken Steffen

& Wilhelm A.-G. für unbegrenzte Zeit und Gebiete das

alleinige Recht erteilt, unter Verwendung seines Namens

folgende Artikel zu fabrizieren und in den Handel zu

bringen: ...

In § 2 ist die Zusammensetzung der Produkte

geordnet und u. a. bemerkt: es müssen Namens- und

Markenbezeichnungen vom Kläger genehmigt sein, ehe

sie in den Handel gebracht oder gesetzlich geschützt

werden.

In § 3 räumt der Kläger der Beklagten das Recht ein,

gegen jeden Namensmissbrauch . einzuschreiten.

Laut § 4 zahlt die Beklagte dem Kläger für die hier

vorgesehenen 3 Artikel vorderhand 600 Fr. jährlich,

und liefert ihm von den, unter seinem Namen erstellten

Artikeln soviel unentgeltlich, als er für seinen Haushalt

benötigt, oder je nach Rendite auch zu Wohltätigkeits-

zwecken; dann wird bestimmt :

« Steffen & Wilhelm steht das Recht zu, Herrn

Pfarrer Künzle's Namen beim eidg. und internationalen

Amt für geistiges Eigentum schützen zu lassen.»

Am 24. Mai 1917 gab der Kläger die Erklärung ab,

dass er gegen die Eintragung seines Namenszuges beim

eidg. und internationalen Amt für geistiges Eigentum

zu Gunsten der NährmiUelwerke A.-G. nichts einzu-

wenden habe, wenn der Markenschutz beschränkt werde

auf die im Vertrag vom 15. Juni 1915 vorgesehenen

Artikel und das bezügliche Reklamematerial aller drei

Artikel.

Am 26. Februar hatte die Beklagte eine Marke