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210 Erbrecht. N° 37. und entsprechend dem Anschlussberufungsbegehren auch bezüglich der inden fünf Jahren vor diesem Zeit- . punkt fälliggewordenen Jahreszinsen gutgeheissen werden. Die Widerkläger berechnen diese auf 10,150 Fr., welcher Betrag von den Widerbeklagten nicht bestritten worden ist.
37. Auszug aus dem 'Urteil der II. Zivila.bteUung vom a5. Mai 1927 i. S. Erben Keyer gegen Keyer-Da.nioth.
1. Die Vorschrift der Eröffnung letztwilliger Verfügungen ist blosse Ordnungsvorsch,rüt. Art. 556 ZGB.
2. Für den Wegfall der in Art. 608 Abs. 3 ZGB aufgestellten gesetzlichen Vermutung, dass die letztwillige Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als blosse Teilungs- vorschrift zu gelten habe, genügt es, wenn dabei diejenige Wahrscheinlichkeit für den Vermächtniswillen des Erb- lassers sprich,t, die nach, den gewöhnlichen Beweisregeln zur Leistung eines Indizienbeweises hinreicht. Hierzu können aUe Auslegungsmittel herangezogen werden. Aus- legung der Verfügung. Aus dem Tatbestand: Die letztwillige Verfügung des am 14. August 1924 gestorbenen Erblassers wurde erst am 31. Juli 1925 amtlich eröffnet. Hieraus wollten die Kläger die Ungültig- keit der Verfügung ableiten, da ein Testament gemäss Art. 556 ZGB der Eröffnungsbehörde unverweilt ein- geliefert werden müsse. Für den Fall der Gültigkeit der Verfügung, die lautet: « Ich fürmache meinem Sohne X das ganze Haus zu Eigentum; er hat niemandem Red und Antwort zu stehen ll, wollten sie die Kläger nur als Teilungsvorschrift im Sinne des Art. 608 Abs. 3 ZGB, nicht als Vorausvermächtnis gelten lassen. Aus den Erwägungen.:
1. - Die Vorschriften über die Eröffnung derletzt- willigen Verfügung sind blosse Ordnungsvorschriften. , i I , I I Erbrecht. N° 37. 211 deren Nichtbeachtung das Testament nicht ungültig macht, wie sie denn auch im Gesetz nicht etwa unter den Vorschriften über die Verfügungsformen (Art. 498- 516), sondern in den Art. 556-559 unter den Vorschrif- ten über die Sicherung des Erbganges enthalten sind ; übrigens sieht Art. 556 Abs. 2 ZGB für die Unterlassung der Eröffnung ausdrücklich die persönliche Verantwort- lichkeit des Schuldigen vor, nicht aber das DahinfalIen der nicht oder nicht richtig eröffneten Verfügung.
2. - Nach Art. 608 Abs. 3 ZGB gilt eine Verfügung allerdings als blosse Teilungsvorschrift, wenn daraus kein anderer Wille des Erblassers ersichtlich ist. Damit jedoch diese gesetzliche Vermutung der biossen Teilungs- vorschrift dahinfalle, ist nicht eine über jeden Zweifel erhabene Sicherheit für die Annahme des Vermächtnis- willens des Erblassers erforderlich; es genügt, wenn bei einer unklaren Bestimmung des Erblassers diejenige Wahrscheinlichkeit für seinen Vermächtniswillen spricht, die nach den gewöhnlichen Beweisregeln zur Leistung eines Indizien-Beweises hinreicht. Dabei ist es zulässig, zur Abklärung des in der Verfügungsurkunde enthaltenen Willens alle Auslegungsmittel, auch ausserhalb der Urkunde liegende Tatsachen herbeizuziehen (BGE 47 Ir 28 f. und 34 f.). Ob schon aus dem vom Erblasser gebrauchten Ausdruck « fürmachen », den die Vorinstanz in Übereinstimmung mit den Parteien als « vermachen» verstanden hat, auf die Absicht eines Vorausvermächt- nisses geschlossen werden darf, kann dahingestellt bleiben, da diese Absicht genügend klar zum Ausdruck kommt in der Beifügung, der Bedachte « habe niemandem Red und Antwort zu stehen». Zwar ist auch dieses nicht eindeutig; es könnte an sich besagen wollen, es solle über diese Zuweisung kein Streit unter den Erben entstehen, der Beklagte habe auf allfällige Anfragen seiner Miterben, warum ihm der Erblasser das Haus zugewendet, keine Antwort zu geben. Allein das müsste der Bedachte so wie so nicht, so dass wenn die Beifügung 212 Erbrecht: N° 37. einen Sinn haben soll, es nur der sein kann, der Bedachte soll das Haus an sich ziehen können, ohne über dessen Wert den Erben Rechenschaft schuldig zu sein; da bei der Zuwendung des Hauses auf Anrechnung am Erbanteil des Bedachten der Liegenschaftswert zwecks Anrechuung geschätzt werden müsste, hätte der Be- dachte seinen Miterben entgegen dem ausdrücklichen Willen des Erblassers eben doch Rede und Antwort zu stehen. Diese Auslegung wird auch dadurch bekräftigt, dass der Erblasser das « ganze» Haus dem Beklagten vermachte; selbstverständlich wollte er damit nicht sagen, es soll das Haus nicht etwa nur zum Teil dem Beklagten zufallen, sondern es soll ihm dessen ganzer Wert zukommen, was nicht der Fall wäre, wenn dieser ihm an seinem Erbanteil wieder abgezogen würde. Auch ausserhalb der Verfügung liegende Tatsachen lassen diese Auslegung als richtig erscheinen: der ;Beklagte hat keine weitere Ausbildung erhalten, während die andern Kinder des Erblassers mehr oder weniger kostspielig erzogen worden sind; er ist immer beim Vater geblieben und hat dem elterlichen Geschäft seine ganze Arbeits- kraft zugewendet, ohne dafür besonders abgefunden worden zu sein ; es ist daher verständlich, dass ihn der Erblasser durch die Zuwendung des Hauses wirklich begünstigen wollte und es nicht in seiner Absicht lag, ihm den Wert des Hauses an seinem Erbanteil anrechnen zu lassen. Dies ist umso wahrscheinlicher, als die Erb- schaft, die wesentlich über C6,OOO Fr. beträgt, das Vorausvermächtnis des auf 20,000 Fr. Verkehrswert geschätzten Hauses wohl ertragen kann. Sachenrecht. N° 38. III. SACHENRECHT DROITS REELS
38. AUSlug aus dem Urteil aar Il Zivilabteilung vom 1. Juni 19a7 i. S. J:.a.ndls gegen ltanton Zug. 213 ZGB Art. 955: Keine Ver a n t w 0 r t 1 ich k e i t der K a n ton e 11 u s der G run d b n c h f ü h run g we~en unrichtiger G ren z b e s ehr e i b u n !S' solange keme Grundbuchpläne oder mindestens RealfolIen angelegt worden sind. Im Jahre 1923 erwarb der Kläger in Zug Bauland, für dessen frühere rechtliche Schicksale auf BGE 52 II S. 16/7, ersten Absatz, verwiesen wird. Als der Kläger auf diesem Land im Abstande von zweieinhalb Metern von der Bleichestrasse zu bauen begann, liessen die Nachbaren !ten und Kaiser die Baute inhibieren aus dem Grunde, dass laut Baugesetz der Abstand eines Hauses mindestens drei Meter von der Strasse oder Grenze sein müsse. Zum Zwecke der Beseitigung der Baueiusprachen strengte der Kläger gegen d~e beiden Nachbaren Klagen an mit den Begehren, SIe haben anzuerkennen, dass der Kläger Eigentümer der Hälfte der Bleichestrasse sei. Durch in BGE 52 II S. 16 ff. veröffentlichte Urteile vom 3. Februar 1926 hat das Bundesgericht diese Klagen abgewiesen. Mit der vorliegenden Klage verlangt nun der Kläger Verurteilung des für den aus der Grundbuchführung entstehenden Schaden verantwortlichen Kantons Zug zum Ersatz des ihm aus der Sistierung und nachherigen Änderung der Bauarbeiten erwachsenen Schadens und der Kosten der gegen lten und Kaiser geführten Pro- zesse. Das Bundesgericht hat aucli diese Klage abgewiesen, in zweiter Linie aus folgenden Gründen :