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53_II_210

BGE 53 II 210

Bundesgericht (BGE) · 1927-05-05 · Deutsch CH
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210

Erbrecht. N° 37.

und entsprechend dem Anschlussberufungsbegehren

auch bezüglich der inden fünf Jahren vor diesem Zeit-

. punkt fälliggewordenen Jahreszinsen gutgeheissen

werden. Die Widerkläger berechnen diese auf 10,150 Fr.,

welcher Betrag von den Widerbeklagten nicht bestritten

worden ist.

37. Auszug aus dem 'Urteil der II. Zivila.bteUung

vom a5. Mai 1927 i. S. Erben Keyer gegen Keyer-Da.nioth.

1. Die Vorschrift der Eröffnung letztwilliger Verfügungen

ist blosse Ordnungsvorsch,rüt. Art. 556 ZGB.

2. Für den Wegfall der in Art. 608 Abs. 3 ZGB aufgestellten

gesetzlichen Vermutung, dass die letztwillige Zuweisung

einer Erbschaftssache an einen Erben als blosse Teilungs-

vorschrift zu gelten habe, genügt es, wenn dabei diejenige

Wahrscheinlichkeit für den Vermächtniswillen des Erb-

lassers sprich,t, die nach, den gewöhnlichen Beweisregeln

zur Leistung eines Indizienbeweises hinreicht. Hierzu

können aUe Auslegungsmittel herangezogen werden. Aus-

legung der Verfügung.

Aus dem Tatbestand:

Die letztwillige Verfügung des am 14. August 1924

gestorbenen Erblassers wurde erst am 31. Juli 1925

amtlich eröffnet. Hieraus wollten die Kläger die Ungültig-

keit der Verfügung ableiten, da ein Testament gemäss

Art. 556 ZGB der Eröffnungsbehörde unverweilt ein-

geliefert werden müsse. Für den Fall der Gültigkeit

der Verfügung, die lautet:

« Ich fürmache meinem

Sohne X das ganze Haus zu Eigentum; er hat niemandem

Red und Antwort zu stehen ll, wollten sie die Kläger

nur als Teilungsvorschrift im Sinne des Art. 608 Abs. 3

ZGB, nicht als Vorausvermächtnis gelten lassen.

Aus den Erwägungen.:

1. -

Die Vorschriften über die Eröffnung derletzt-

willigen Verfügung sind blosse Ordnungsvorschriften.

,

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I

,

I

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Erbrecht. N° 37.

211

deren Nichtbeachtung das Testament nicht ungültig

macht, wie sie denn auch im Gesetz nicht etwa unter

den Vorschriften über die Verfügungsformen (Art. 498-

516), sondern in den Art. 556-559 unter den Vorschrif-

ten über die Sicherung des Erbganges enthalten sind;

übrigens sieht Art. 556 Abs. 2 ZGB für die Unterlassung

der Eröffnung ausdrücklich die persönliche Verantwort-

lichkeit des Schuldigen vor, nicht aber das DahinfalIen

der nicht oder nicht richtig eröffneten Verfügung.

2. -

Nach Art. 608 Abs. 3 ZGB gilt eine Verfügung

allerdings als blosse Teilungsvorschrift, wenn daraus

kein anderer Wille des Erblassers ersichtlich ist. Damit

jedoch diese gesetzliche Vermutung der biossen Teilungs-

vorschrift dahinfalle, ist nicht eine über jeden Zweifel

erhabene Sicherheit für die Annahme des Vermächtnis-

willens des Erblassers erforderlich; es genügt, wenn bei

einer unklaren Bestimmung des Erblassers diejenige

Wahrscheinlichkeit für seinen Vermächtniswillen spricht,

die nach den gewöhnlichen Beweisregeln zur Leistung

eines Indizien-Beweises hinreicht. Dabei ist es zulässig,

zur Abklärung des in der Verfügungsurkunde enthaltenen

Willens alle Auslegungsmittel, auch ausserhalb der

Urkunde liegende Tatsachen herbeizuziehen (BGE 47 Ir

28 f. und 34 f.). Ob schon aus dem vom Erblasser

gebrauchten Ausdruck « fürmachen », den die Vorinstanz

in Übereinstimmung mit den Parteien als « vermachen»

verstanden hat, auf die Absicht eines Vorausvermächt-

nisses geschlossen werden darf, kann dahingestellt

bleiben, da diese Absicht genügend klar zum Ausdruck

kommt in der Beifügung, der Bedachte « habe niemandem

Red und Antwort zu stehen». Zwar ist auch dieses

nicht eindeutig; es könnte an sich besagen wollen, es

solle über diese Zuweisung kein Streit unter den Erben

entstehen, der Beklagte habe auf allfällige Anfragen

seiner Miterben, warum ihm der Erblasser das Haus

zugewendet, keine Antwort zu geben. Allein das müsste

der Bedachte so wie so nicht, so dass wenn die Beifügung

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Erbrecht: N° 37.

einen Sinn haben soll, es nur der sein kann, der Bedachte

soll das Haus an sich ziehen können, ohne über dessen

Wert den Erben Rechenschaft schuldig zu sein; da

bei der Zuwendung des Hauses auf Anrechnung am

Erbanteil des Bedachten der Liegenschaftswert zwecks

Anrechuung geschätzt werden müsste, hätte der Be-

dachte seinen Miterben entgegen dem ausdrücklichen

Willen des Erblassers eben doch Rede und Antwort

zu stehen. Diese Auslegung wird auch dadurch bekräftigt,

dass der Erblasser das « ganze» Haus dem Beklagten

vermachte; selbstverständlich wollte er damit nicht

sagen, es soll das Haus nicht etwa nur zum Teil dem

Beklagten zufallen, sondern es soll ihm dessen ganzer

Wert zukommen, was nicht der Fall wäre, wenn dieser

ihm an seinem Erbanteil wieder abgezogen würde. Auch

ausserhalb der Verfügung liegende Tatsachen lassen diese

Auslegung als richtig erscheinen: der;Beklagte hat

keine weitere Ausbildung erhalten, während die andern

Kinder des Erblassers mehr oder weniger kostspielig

erzogen worden sind; er ist immer beim Vater geblieben

und hat dem elterlichen Geschäft seine ganze Arbeits-

kraft zugewendet, ohne dafür besonders abgefunden

worden zu sein; es ist daher verständlich, dass ihn der

Erblasser durch die Zuwendung des Hauses wirklich

begünstigen wollte und es nicht in seiner Absicht lag,

ihm den Wert des Hauses an seinem Erbanteil anrechnen

zu lassen. Dies ist umso wahrscheinlicher, als die Erb-

schaft, die wesentlich über C6,OOO Fr. beträgt, das

Vorausvermächtnis des auf 20,000 Fr. Verkehrswert

geschätzten Hauses wohl ertragen kann.

Sachenrecht. N° 38.

III. SACHENRECHT

DROITS REELS

38. AUSlug aus dem Urteil aar Il Zivilabteilung

vom 1. Juni 19a7 i. S. J:.a.ndls gegen ltanton Zug.

213

ZGB Art. 955: Keine Ver a n t w 0 r t 1 ich k e i t

der

K a n ton e 11 u s der G run d b n c h f ü h run g we~en

unrichtiger G ren z b e s ehr e i b u n !S'

solange keme

Grundbuchpläne oder mindestens RealfolIen angelegt worden

sind.

Im Jahre 1923 erwarb der Kläger in Zug Bauland,

für dessen frühere rechtliche Schicksale auf BGE 52 II

S. 16/7, ersten Absatz, verwiesen wird. Als der Kläger

auf diesem Land im Abstande von zweieinhalb Metern

von der Bleichestrasse zu

bauen begann, liessen

die Nachbaren !ten und Kaiser die Baute inhibieren

aus dem Grunde, dass laut Baugesetz der Abstand eines

Hauses mindestens drei Meter von der Strasse oder

Grenze sein müsse. Zum Zwecke der Beseitigung der

Baueiusprachen strengte der Kläger gegen d~e beiden

Nachbaren Klagen an mit den Begehren, SIe haben

anzuerkennen, dass der Kläger Eigentümer der Hälfte

der Bleichestrasse sei. Durch in BGE 52 II S. 16 ff.

veröffentlichte Urteile vom 3. Februar 1926 hat das

Bundesgericht diese Klagen abgewiesen.

Mit der vorliegenden Klage verlangt nun der Kläger

Verurteilung des für den aus der Grundbuchführung

entstehenden Schaden verantwortlichen Kantons Zug

zum Ersatz des ihm aus der Sistierung und nachherigen

Änderung der Bauarbeiten erwachsenen Schadens und

der Kosten der gegen lten und Kaiser geführten Pro-

zesse.

Das Bundesgericht hat aucli diese Klage abgewiesen,

in zweiter Linie aus folgenden Gründen :