Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Erbrecht. N° 37.
und entsprechend dem Anschlussberufungsbegehren
auch bezüglich der inden fünf Jahren vor diesem Zeit-
. punkt fälliggewordenen Jahreszinsen gutgeheissen
werden. Die Widerkläger berechnen diese auf 10,150 Fr.,
welcher Betrag von den Widerbeklagten nicht bestritten
worden ist.
37. Auszug aus dem 'Urteil der II. Zivila.bteUung
vom a5. Mai 1927 i. S. Erben Keyer gegen Keyer-Da.nioth.
1. Die Vorschrift der Eröffnung letztwilliger Verfügungen
ist blosse Ordnungsvorsch,rüt. Art. 556 ZGB.
2. Für den Wegfall der in Art. 608 Abs. 3 ZGB aufgestellten
gesetzlichen Vermutung, dass die letztwillige Zuweisung
einer Erbschaftssache an einen Erben als blosse Teilungs-
vorschrift zu gelten habe, genügt es, wenn dabei diejenige
Wahrscheinlichkeit für den Vermächtniswillen des Erb-
lassers sprich,t, die nach, den gewöhnlichen Beweisregeln
zur Leistung eines Indizienbeweises hinreicht. Hierzu
können aUe Auslegungsmittel herangezogen werden. Aus-
legung der Verfügung.
Aus dem Tatbestand:
Die letztwillige Verfügung des am 14. August 1924
gestorbenen Erblassers wurde erst am 31. Juli 1925
amtlich eröffnet. Hieraus wollten die Kläger die Ungültig-
keit der Verfügung ableiten, da ein Testament gemäss
Art. 556 ZGB der Eröffnungsbehörde unverweilt ein-
geliefert werden müsse. Für den Fall der Gültigkeit
der Verfügung, die lautet:
« Ich fürmache meinem
Sohne X das ganze Haus zu Eigentum; er hat niemandem
Red und Antwort zu stehen ll, wollten sie die Kläger
nur als Teilungsvorschrift im Sinne des Art. 608 Abs. 3
ZGB, nicht als Vorausvermächtnis gelten lassen.
Aus den Erwägungen.:
1. -
Die Vorschriften über die Eröffnung derletzt-
willigen Verfügung sind blosse Ordnungsvorschriften.
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Erbrecht. N° 37.
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deren Nichtbeachtung das Testament nicht ungültig
macht, wie sie denn auch im Gesetz nicht etwa unter
den Vorschriften über die Verfügungsformen (Art. 498-
516), sondern in den Art. 556-559 unter den Vorschrif-
ten über die Sicherung des Erbganges enthalten sind;
übrigens sieht Art. 556 Abs. 2 ZGB für die Unterlassung
der Eröffnung ausdrücklich die persönliche Verantwort-
lichkeit des Schuldigen vor, nicht aber das DahinfalIen
der nicht oder nicht richtig eröffneten Verfügung.
2. -
Nach Art. 608 Abs. 3 ZGB gilt eine Verfügung
allerdings als blosse Teilungsvorschrift, wenn daraus
kein anderer Wille des Erblassers ersichtlich ist. Damit
jedoch diese gesetzliche Vermutung der biossen Teilungs-
vorschrift dahinfalle, ist nicht eine über jeden Zweifel
erhabene Sicherheit für die Annahme des Vermächtnis-
willens des Erblassers erforderlich; es genügt, wenn bei
einer unklaren Bestimmung des Erblassers diejenige
Wahrscheinlichkeit für seinen Vermächtniswillen spricht,
die nach den gewöhnlichen Beweisregeln zur Leistung
eines Indizien-Beweises hinreicht. Dabei ist es zulässig,
zur Abklärung des in der Verfügungsurkunde enthaltenen
Willens alle Auslegungsmittel, auch ausserhalb der
Urkunde liegende Tatsachen herbeizuziehen (BGE 47 Ir
28 f. und 34 f.). Ob schon aus dem vom Erblasser
gebrauchten Ausdruck « fürmachen », den die Vorinstanz
in Übereinstimmung mit den Parteien als « vermachen»
verstanden hat, auf die Absicht eines Vorausvermächt-
nisses geschlossen werden darf, kann dahingestellt
bleiben, da diese Absicht genügend klar zum Ausdruck
kommt in der Beifügung, der Bedachte « habe niemandem
Red und Antwort zu stehen». Zwar ist auch dieses
nicht eindeutig; es könnte an sich besagen wollen, es
solle über diese Zuweisung kein Streit unter den Erben
entstehen, der Beklagte habe auf allfällige Anfragen
seiner Miterben, warum ihm der Erblasser das Haus
zugewendet, keine Antwort zu geben. Allein das müsste
der Bedachte so wie so nicht, so dass wenn die Beifügung
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Erbrecht: N° 37.
einen Sinn haben soll, es nur der sein kann, der Bedachte
soll das Haus an sich ziehen können, ohne über dessen
Wert den Erben Rechenschaft schuldig zu sein; da
bei der Zuwendung des Hauses auf Anrechnung am
Erbanteil des Bedachten der Liegenschaftswert zwecks
Anrechuung geschätzt werden müsste, hätte der Be-
dachte seinen Miterben entgegen dem ausdrücklichen
Willen des Erblassers eben doch Rede und Antwort
zu stehen. Diese Auslegung wird auch dadurch bekräftigt,
dass der Erblasser das « ganze» Haus dem Beklagten
vermachte; selbstverständlich wollte er damit nicht
sagen, es soll das Haus nicht etwa nur zum Teil dem
Beklagten zufallen, sondern es soll ihm dessen ganzer
Wert zukommen, was nicht der Fall wäre, wenn dieser
ihm an seinem Erbanteil wieder abgezogen würde. Auch
ausserhalb der Verfügung liegende Tatsachen lassen diese
Auslegung als richtig erscheinen: der;Beklagte hat
keine weitere Ausbildung erhalten, während die andern
Kinder des Erblassers mehr oder weniger kostspielig
erzogen worden sind; er ist immer beim Vater geblieben
und hat dem elterlichen Geschäft seine ganze Arbeits-
kraft zugewendet, ohne dafür besonders abgefunden
worden zu sein; es ist daher verständlich, dass ihn der
Erblasser durch die Zuwendung des Hauses wirklich
begünstigen wollte und es nicht in seiner Absicht lag,
ihm den Wert des Hauses an seinem Erbanteil anrechnen
zu lassen. Dies ist umso wahrscheinlicher, als die Erb-
schaft, die wesentlich über C6,OOO Fr. beträgt, das
Vorausvermächtnis des auf 20,000 Fr. Verkehrswert
geschätzten Hauses wohl ertragen kann.
Sachenrecht. N° 38.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
38. AUSlug aus dem Urteil aar Il Zivilabteilung
vom 1. Juni 19a7 i. S. J:.a.ndls gegen ltanton Zug.
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ZGB Art. 955: Keine Ver a n t w 0 r t 1 ich k e i t
der
K a n ton e 11 u s der G run d b n c h f ü h run g we~en
unrichtiger G ren z b e s ehr e i b u n !S'
solange keme
Grundbuchpläne oder mindestens RealfolIen angelegt worden
sind.
Im Jahre 1923 erwarb der Kläger in Zug Bauland,
für dessen frühere rechtliche Schicksale auf BGE 52 II
S. 16/7, ersten Absatz, verwiesen wird. Als der Kläger
auf diesem Land im Abstande von zweieinhalb Metern
von der Bleichestrasse zu
bauen begann, liessen
die Nachbaren !ten und Kaiser die Baute inhibieren
aus dem Grunde, dass laut Baugesetz der Abstand eines
Hauses mindestens drei Meter von der Strasse oder
Grenze sein müsse. Zum Zwecke der Beseitigung der
Baueiusprachen strengte der Kläger gegen d~e beiden
Nachbaren Klagen an mit den Begehren, SIe haben
anzuerkennen, dass der Kläger Eigentümer der Hälfte
der Bleichestrasse sei. Durch in BGE 52 II S. 16 ff.
veröffentlichte Urteile vom 3. Februar 1926 hat das
Bundesgericht diese Klagen abgewiesen.
Mit der vorliegenden Klage verlangt nun der Kläger
Verurteilung des für den aus der Grundbuchführung
entstehenden Schaden verantwortlichen Kantons Zug
zum Ersatz des ihm aus der Sistierung und nachherigen
Änderung der Bauarbeiten erwachsenen Schadens und
der Kosten der gegen lten und Kaiser geführten Pro-
zesse.
Das Bundesgericht hat aucli diese Klage abgewiesen,
in zweiter Linie aus folgenden Gründen :