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53_II_198

BGE 53 II 198

Bundesgericht (BGE) · 1927-06-29 · Deutsch CH
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198

Familienrecht. N° 35.

35. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung

vom 29. Juni 1927

i. S. Xonkursmasse Stähelin gegen Büdlinger.

Une n t gel t 1 ich e Ve rw a n d t e n ver s 0 r g un g.

Vor m und b e s tell u n g.

1. Die mündliche Verpflichtung zur uuentgeltlichen Pflege

und Erziehung einer verwandten Waise ist rechtsverbind-

lich, wenn sie in der Meinung übernommen wurde, es handle

sich dabei um die Erfüllung einer sittlichen Pflicht, selbst

wenn eine solche sittliche Pflicht nicht allgemein anerkannt

werden sollte. Art. 11, 239 Abs. 3 und 243 OR; Art. 328

ZGB. Erw. 1.

2. Dauer und Aufhebung dieser Verpflichtung. Erw. 2.

3. Die Vormundbestellung ist gültig, auch wenn dem Ge-

wählten keine Ernennungsurkunde zugestellt worden ist,

sofern er nur Kenntnis von seiner Ernennung hatte. Unter-

lassung seiner Bestätigung. Art. 387, 388, 389,415 und

442 ZGB. Erw. 3.

Aus dem Tatbestand:

Josef Stähelin verpflichtete sich im November 1918

vor der Vormundschaftsbehörde Uetikon mündlich, seine

elternlose Nichte unentgeltlich wie ein eigenes Kind zur

Pflege und Erziehung in seine Familie aufzunehmen.

Als Vormund des Mädchens nahm er aus dem Nachlass

ihrer Eltern und an Pensionsbeträgen des Kindes 4084 Fr.

37 Cts. in Empfang und verbrauchte das Geld für sich

selbst. Als er im März 1926 in Konkurs geriet, meldete

das Kind, das. bis dahin von ihm erzogen und unterhalten

wurde, eine Forderung in diesem Betrage an und ver-

langte deren Kollozierung in der zweiten Klasse. Die

dahingehende Klage wurde gutgeheissen und die Gegen-

ansprüche der Masse für Erziehung und Unterhalt des

Kindes abgewiesen (bis auf einen Betrag von 158 Fr.

15 Cts., die Stähelin, ohne hierzu verpflichtet gewesen

zu sein, zur Deckung von Nachlasschulden der Eltern

des Kindes bezahlt hatte). Was Stähelin an Nahrung und

Kleidung, sowie an Schul- und Krankengeld für das Kind

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geleistet hatte, ging nicht über das Mass dessen hinaus,

was von einem Manne in guten Verhältnissen, in denen

sich Stähelin bis zu seinem Konkurs befand, erwartet

werden kann, wenn er sich verpflichtet hat, ein Kind

unentgeltlich wie ein. eigenes zu unterhalten und zu

erziehen.

Aus den Erwägungen:

1. -

Die Verpflichtung, die Stähelin nach der verbilld-

lichen Feststellung der Vorinstanz zur unentgeltlichen

Versorgung der Klägerin übernommen hatte, war gül~

tig, obwohl sie nur mündlich abgegeben worden war,

Gemäss Art. 11 OR bedürfen die Verträge zu ihrer

Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das

Gesetz eine solche vorschreibt. Zu Um;echt glaubt die

Beklagte, in der Verpflichtung zur unentgeltlichen Ver-

sorgung der Klägerin habe ein Schenkungsversprechen

gelegen, das gemäss Art. 243 OR zu seiner Gültigkeit

der schriftlichen Form bedurft hätte. Das Rechtsver~

hältnis unterstand nicht den Bestimmungen über die

Schenkung. Zwar kann nicht davon die Rede sein, dass

Stähelin mit der unentgeltlichen Übernahme des Kindes

eine ihm gemäss Art. 328 ZGB ·obliegende gesetzliche

Verwandtenunterstützungspflicht erfüllt habe; eine sol-

che besteht in der Seitenlinie nur gegenüber Geschwistern,

nicht gegenüber einer Nichte. Auch wird es entgegen der

Vorinstanz nach den in der Rechtsgemeinschaft herr-

schenden sittlichen Anschauungen kaum als sittliche

Pflicht gelten, einen Verwandten unentgeltlich unter-

halten zu müssen, solange er eigenes Vermögen besitzt.

Allein dies ist zum Ausschluss des Schenkungscharakters

eines Vertrages im Sinne des Abs. 3 des Art. 239 OR nicht

erforderlich. Es genügt, wenn der Zuwendende, was bei

Stähelin offenbar der Fall gewesen ist, in der Meinung

handelte, er erfülle eine sittliche Pflicht, auch wenn eine

solche nicht allgemein als bestehend anerkannt werden

sollte. In einem solchen Falle fehlt dem Zuwendenden

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der Schenkungswille, und von einer Schenkung kann

dann bei seiner Verpflichtung zu unentgeltlichen Leistun-

. gen nicht mehr die Rede sein. Die Vereinbarung unent-

geltlicher Versorgung der Klägerin stand somit unter der

allgemeinen Bestimmung der Formlosigkeit der Ver-

träge, und es genügte für ihre Gültigkeit die bloss münd-

liche Abmachung zwischen Stähelin und der Vormund-

schaftsbehörde.

2. -

Wenn nun auch nicht angenommen werden will,

Stähelin sei auf Grund des geschlossenen Versorgungs-

vertrages gehalten gewesen, die Klägerin bis zu ihrer

M~digkeit od~r wenigstens bis zu ihrer Erwerbsfähig-

keIt unentgeltlIch zu unterhalten und zu erziehen, so

folgt aus der Rechtsverbindlichkeit seiner Verpflich-

tung zur unentgeltlichen Versorgung des Kindes doch

das eine, dass er die Unentgeltlichkeit nicht einseitig

aufheben konnte. Es bedurfte dazu des Einverständ-

~isses beider Vertragsparteien. Wenn er die unentgelt-

lIche Versorgung in eine entgeltliche umwandeln wollte

hätte er dies der Vormundschaftsbehörde, mit der e;

den Versorgungsvertrag abgeschlossen hatte, mitteilen

sollen. Diese hätte dann die geeigneten Massllflhmen

getroffen, sei es, dass die Entgeltlichkeit durch Fest-

setzung eines Kostgeldes und dergleichen näher bestimmt

oder das Kind anderswo untergebracht worden wäre,

was nahe gelegen hätte, da. sich ja auch eine Tante

väterlicherseits um die Aufnahme des Kindes beworben

hatte. Das hat Stähelin unterlassen. Es blieb daher in

seinem Rechtsverhältnis zur Klägerin bei der verein-

b~rten Unentgeltlichkeit während der ganzen Pflegezeit.

DIe 4084 Fr. 37 Cts., die erlür die Klägerin in Empfang

genommen, hat er ihr somit grundsätzlich zurückzu-

geben, ohne dass ihm aus seinen Unterhalts- und Erzie-

hungsleistungen, soweit sie die ordentlichen Kosten eines

Kindes gleichen Standes nicht überschreiten, eine Gegen-

forderung zustände {wobei es infolge Wegfalls der An-

schlussberufung dahingestellt bleiben muss, ob die Vor-

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instanz in zutreffender Weise den Anspruch der Klägerin

auf Zinsvergütung aus Billigkeitsgrunden abgewiesen

hat) ...

3. -

Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, wenn

sie die beklagte Konkursmasse verhalten hat, die For-

derung in der zweiten, nicht in der fünften Klasse zu

kollozieren. Nach ihrer verbindlichen Feststellung ist

der Gemeinschuldner Stähelin der Klägerin als Vormund

bestellt worden, und er hat wiederholt, namentlich beim

Empfang der in Frage stehenden Gelder, ausdrücklich

als Vormund des Kindes gehandelt (wie er sich auch

noch in seiner Einvernahme durch das Konkursamt Neu-

toggenburg als Vormund der Klägerin bezeichnete).

Es ist daher unverständlich, wieso die Beklagte sich

darauf berufen kann, dem Gemeinschuldner sei seine

Ernennung zum Vormund nicht mitgeteilt worden;

er hatte nach diesen Feststellungen Kenntnis von seiner

Ernennung, und das bezweckt die Bestimmung des

Art. 387 ZGB, wonach dem zum Vormund Gewählten

seine Ernennung unverzüglich schriftlich mitzuteilen ist.

Diese Ordnungsvorschrift dient nur dazu, die Ableh-

nungsfrist des Art. 388 ZGB für den Ernannten in Gang

zu bringen und ihn gemäss Art. 389 ZGB trotz seiner

allfälligen Ablehnung zur vorläufigen Führung der Vor-

mundschaft zu verpflichten, bis er des Amtes enthoben

wird. übrigens hat die Vorinstanz der Erklärung der Vor-

mundschaftsbehörde von Uetikon, sie stelle die Er-

nennungsurkunden immer ordnungsgemäss (wenn auch

ohne Empfangsschein, was empfehlenswert wäre) zu,

und es stehe ausser Zweifel, dass die Zustellung auch an

den Gemeinschuldner erfolgt sei, Glauben geschenkt,

und diese Beweiswürdigung ist für das Bundesgericht

verbindlich. Sollte auch, wie die Beklagte in der Berufung

weiter geltend macht, Stähelin in seinem vormund-

schaftlichen Amte entgegen der Vorschrift des Art. 415

ZGB nicht mehr bestätigt worden sein, so ist auch dies

für die Frage der im Streite stehenden Kolloziernng be-

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Erbrecht. N° 36.

deutungslos; auch wenn das Amt eines Vormundes nach

Ablauf der Amtsdauer gemäss Art. 442 ZGB endigt

(immerhin mit der Befugnis der VorIQ.undschaftsbehörde,

ihn gemäss Art. 415 ZGB wieder zu bestätigen), so ist

Stähelin nach Art. 444 ZGB doch zur Fortführung der

Vormundschaft bis zur Übernahme des Amtes durch

einen Nachfolger und damit zur·sorgfältigen Verwaltung

des Mündelvermögens im Sinne des Art. 413 ZGB ver-

pflichtet gewesen. Dem Gemeinschuldner ist somit das

im Streite liegende Vermögen kraft Vormundschaft an-

vertraut worden; die Forderung, die der Klägerin aus

dieser Übernahme zusteht, ist daher gemäss Art. 219

SchKG in- der zweiten Klasse zu kollozieren.

II. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

36. Auzug &u dem Orten der Il Zivilabteilung

vom 19. Kai 1927

i. S. Erbengemeinachaft KÜLler-Jäggy gegen Wyder 84 Cona.

Die Vorschriften des Art. 626 ff. ZGB über die Aus g lei -

c h u n g s p f I ich t finden auf Testamentserben keine An-

wendung, wenn sie nicht vom Erblasser vorbehalten worden

sind (Erw. 2).

Die vom Erblasser als T eil u n g s vor s c h r i f t

im

Sinne von Art. 614 ZGB erlassene Verfügung, dass ein Erbe

bei der Teilung in erster Linie auf das ihm seinerzeit vom

Erblasser gewährte Darlehen angewiesen werde wird in-

folge eines vom Erblasser nachträglich ausge;prochenen

Erlasses dieser Forderung gegenstandslos und kann, auch

wenn die Verfügung im Testament stehen gelassen wurde

nicht in eine Ausgleichungspflicht umgedeutet

werde~

(Erw. 2).

Ein Erbe, der sich eine ihm dem Erblasser gegenüber zustehende

Darlehensschuld auf seinen Erbteil anrechnen zu lassen hat,

muss sich auch die für dieses Darlehen b i sz u m M 0-

m e n ted e r

T eil u n g laufenden Zinsen anrechnen

lassen (Erw. 3).

.f

I

I

Erbrecht. N0 36.

203

Eine

infolge

u n gen ü gen der

G I ä u b i ger b e-

z eie h nun g nichtige Betreibung hat keine verjährungs-

unterbrechende Wirkung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR

(Erw. 4).

Eine von dem gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB amt I ich b e-

s tel I t e n Erb s c h a f t s ver t r e t e r für die Erb-

schaft eingeleitete Betreibung ist rechtsgenügend, wenn

dieser Vertreter, ohne gleichzeitige Angabe der einzelnen

Erben, im Zahlungsbefehl aufgeführt ist (Erw. 4).

Aus dem Tatbestand:

A. -

Die Kläger und die Beklagten sind Testaments.-

erben bezw. Rechtsnachfolger von Testamentserben der

am 23. November 1916 in Bönigen verstorbenen Fräulein

Magdalena Müller.

Diese hatte seinerzeit ihrem Schwager, dem Vater

des Beklagten Hermann Wyder, ein Darlehen gegeben,

für das die Schuld pflicht im Betrage von 62,000 Fr.

in der Folge auf letzte rn übergegangen ist und wofür

dieser am 15. September 1905 eine Schuldanerkennung

ausgestellt hat.

Ferner hatte Magdalena Müller ihrem Bruder, Eduard

Müller-Jäggy (dem Rechtsvorgänger der sieben Kläger),

bezw. der Kommanditgesellschaft Müller-Jäggy & Co.,

deren Teilhaber dieser war und deren Schulden er in

der Folge übernommen, in den Jahren 1901-1907 eben-

falls Barleistungen bis zum Betrage von 52.500 Fr.

gemacht.

Infolgedessen verfügte sie in ihrem am 26. Dezember

1911 errichteten öffentlichen Testament, in welchem sie

u. a. sowohl ihren Bruder Eduard Müller-Jäggy als auch

ihren Neffen, den Beklagten Hermann Wyder, je zu

einem Viertel als Erben eingesetzt hatte: diese Einsetzung

erfolge mit der Bestimmung, dass beide bei der Teilung

des Nachlasses in erster Linie auf die ihnen der Testa-

torin gegenüber zustehenden Verpflichtungen angewiesen.

werden.

B. -

Mit der vorliegenden Klage bezw. Widerklage

verlangen nun die Parteien gegenseitig die Anrechnung

der vorgenannten Beträge nebst Zinsen auf ihren Erb-