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Familienrecht. N° 35.
35. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung
vom 29. Juni 1927
i. S. Xonkursmasse Stähelin gegen Büdlinger.
Une n t gel t 1 ich e Ve rw a n d t e n ver s 0 r g un g.
Vor m und b e s tell u n g.
1. Die mündliche Verpflichtung zur uuentgeltlichen Pflege
und Erziehung einer verwandten Waise ist rechtsverbind-
lich, wenn sie in der Meinung übernommen wurde, es handle
sich dabei um die Erfüllung einer sittlichen Pflicht, selbst
wenn eine solche sittliche Pflicht nicht allgemein anerkannt
werden sollte. Art. 11, 239 Abs. 3 und 243 OR; Art. 328
ZGB. Erw. 1.
2. Dauer und Aufhebung dieser Verpflichtung. Erw. 2.
3. Die Vormundbestellung ist gültig, auch wenn dem Ge-
wählten keine Ernennungsurkunde zugestellt worden ist,
sofern er nur Kenntnis von seiner Ernennung hatte. Unter-
lassung seiner Bestätigung. Art. 387, 388, 389,415 und
442 ZGB. Erw. 3.
Aus dem Tatbestand:
Josef Stähelin verpflichtete sich im November 1918
vor der Vormundschaftsbehörde Uetikon mündlich, seine
elternlose Nichte unentgeltlich wie ein eigenes Kind zur
Pflege und Erziehung in seine Familie aufzunehmen.
Als Vormund des Mädchens nahm er aus dem Nachlass
ihrer Eltern und an Pensionsbeträgen des Kindes 4084 Fr.
37 Cts. in Empfang und verbrauchte das Geld für sich
selbst. Als er im März 1926 in Konkurs geriet, meldete
das Kind, das. bis dahin von ihm erzogen und unterhalten
wurde, eine Forderung in diesem Betrage an und ver-
langte deren Kollozierung in der zweiten Klasse. Die
dahingehende Klage wurde gutgeheissen und die Gegen-
ansprüche der Masse für Erziehung und Unterhalt des
Kindes abgewiesen (bis auf einen Betrag von 158 Fr.
15 Cts., die Stähelin, ohne hierzu verpflichtet gewesen
zu sein, zur Deckung von Nachlasschulden der Eltern
des Kindes bezahlt hatte). Was Stähelin an Nahrung und
Kleidung, sowie an Schul- und Krankengeld für das Kind
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geleistet hatte, ging nicht über das Mass dessen hinaus,
was von einem Manne in guten Verhältnissen, in denen
sich Stähelin bis zu seinem Konkurs befand, erwartet
werden kann, wenn er sich verpflichtet hat, ein Kind
unentgeltlich wie ein. eigenes zu unterhalten und zu
erziehen.
Aus den Erwägungen:
1. -
Die Verpflichtung, die Stähelin nach der verbilld-
lichen Feststellung der Vorinstanz zur unentgeltlichen
Versorgung der Klägerin übernommen hatte, war gül~
tig, obwohl sie nur mündlich abgegeben worden war,
Gemäss Art. 11 OR bedürfen die Verträge zu ihrer
Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das
Gesetz eine solche vorschreibt. Zu Um;echt glaubt die
Beklagte, in der Verpflichtung zur unentgeltlichen Ver-
sorgung der Klägerin habe ein Schenkungsversprechen
gelegen, das gemäss Art. 243 OR zu seiner Gültigkeit
der schriftlichen Form bedurft hätte. Das Rechtsver~
hältnis unterstand nicht den Bestimmungen über die
Schenkung. Zwar kann nicht davon die Rede sein, dass
Stähelin mit der unentgeltlichen Übernahme des Kindes
eine ihm gemäss Art. 328 ZGB ·obliegende gesetzliche
Verwandtenunterstützungspflicht erfüllt habe; eine sol-
che besteht in der Seitenlinie nur gegenüber Geschwistern,
nicht gegenüber einer Nichte. Auch wird es entgegen der
Vorinstanz nach den in der Rechtsgemeinschaft herr-
schenden sittlichen Anschauungen kaum als sittliche
Pflicht gelten, einen Verwandten unentgeltlich unter-
halten zu müssen, solange er eigenes Vermögen besitzt.
Allein dies ist zum Ausschluss des Schenkungscharakters
eines Vertrages im Sinne des Abs. 3 des Art. 239 OR nicht
erforderlich. Es genügt, wenn der Zuwendende, was bei
Stähelin offenbar der Fall gewesen ist, in der Meinung
handelte, er erfülle eine sittliche Pflicht, auch wenn eine
solche nicht allgemein als bestehend anerkannt werden
sollte. In einem solchen Falle fehlt dem Zuwendenden
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der Schenkungswille, und von einer Schenkung kann
dann bei seiner Verpflichtung zu unentgeltlichen Leistun-
. gen nicht mehr die Rede sein. Die Vereinbarung unent-
geltlicher Versorgung der Klägerin stand somit unter der
allgemeinen Bestimmung der Formlosigkeit der Ver-
träge, und es genügte für ihre Gültigkeit die bloss münd-
liche Abmachung zwischen Stähelin und der Vormund-
schaftsbehörde.
2. -
Wenn nun auch nicht angenommen werden will,
Stähelin sei auf Grund des geschlossenen Versorgungs-
vertrages gehalten gewesen, die Klägerin bis zu ihrer
M~digkeit od~r wenigstens bis zu ihrer Erwerbsfähig-
keIt unentgeltlIch zu unterhalten und zu erziehen, so
folgt aus der Rechtsverbindlichkeit seiner Verpflich-
tung zur unentgeltlichen Versorgung des Kindes doch
das eine, dass er die Unentgeltlichkeit nicht einseitig
aufheben konnte. Es bedurfte dazu des Einverständ-
~isses beider Vertragsparteien. Wenn er die unentgelt-
lIche Versorgung in eine entgeltliche umwandeln wollte
hätte er dies der Vormundschaftsbehörde, mit der e;
den Versorgungsvertrag abgeschlossen hatte, mitteilen
sollen. Diese hätte dann die geeigneten Massllflhmen
getroffen, sei es, dass die Entgeltlichkeit durch Fest-
setzung eines Kostgeldes und dergleichen näher bestimmt
oder das Kind anderswo untergebracht worden wäre,
was nahe gelegen hätte, da. sich ja auch eine Tante
väterlicherseits um die Aufnahme des Kindes beworben
hatte. Das hat Stähelin unterlassen. Es blieb daher in
seinem Rechtsverhältnis zur Klägerin bei der verein-
b~rten Unentgeltlichkeit während der ganzen Pflegezeit.
DIe 4084 Fr. 37 Cts., die erlür die Klägerin in Empfang
genommen, hat er ihr somit grundsätzlich zurückzu-
geben, ohne dass ihm aus seinen Unterhalts- und Erzie-
hungsleistungen, soweit sie die ordentlichen Kosten eines
Kindes gleichen Standes nicht überschreiten, eine Gegen-
forderung zustände {wobei es infolge Wegfalls der An-
schlussberufung dahingestellt bleiben muss, ob die Vor-
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instanz in zutreffender Weise den Anspruch der Klägerin
auf Zinsvergütung aus Billigkeitsgrunden abgewiesen
hat) ...
3. -
Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, wenn
sie die beklagte Konkursmasse verhalten hat, die For-
derung in der zweiten, nicht in der fünften Klasse zu
kollozieren. Nach ihrer verbindlichen Feststellung ist
der Gemeinschuldner Stähelin der Klägerin als Vormund
bestellt worden, und er hat wiederholt, namentlich beim
Empfang der in Frage stehenden Gelder, ausdrücklich
als Vormund des Kindes gehandelt (wie er sich auch
noch in seiner Einvernahme durch das Konkursamt Neu-
toggenburg als Vormund der Klägerin bezeichnete).
Es ist daher unverständlich, wieso die Beklagte sich
darauf berufen kann, dem Gemeinschuldner sei seine
Ernennung zum Vormund nicht mitgeteilt worden;
er hatte nach diesen Feststellungen Kenntnis von seiner
Ernennung, und das bezweckt die Bestimmung des
Art. 387 ZGB, wonach dem zum Vormund Gewählten
seine Ernennung unverzüglich schriftlich mitzuteilen ist.
Diese Ordnungsvorschrift dient nur dazu, die Ableh-
nungsfrist des Art. 388 ZGB für den Ernannten in Gang
zu bringen und ihn gemäss Art. 389 ZGB trotz seiner
allfälligen Ablehnung zur vorläufigen Führung der Vor-
mundschaft zu verpflichten, bis er des Amtes enthoben
wird. übrigens hat die Vorinstanz der Erklärung der Vor-
mundschaftsbehörde von Uetikon, sie stelle die Er-
nennungsurkunden immer ordnungsgemäss (wenn auch
ohne Empfangsschein, was empfehlenswert wäre) zu,
und es stehe ausser Zweifel, dass die Zustellung auch an
den Gemeinschuldner erfolgt sei, Glauben geschenkt,
und diese Beweiswürdigung ist für das Bundesgericht
verbindlich. Sollte auch, wie die Beklagte in der Berufung
weiter geltend macht, Stähelin in seinem vormund-
schaftlichen Amte entgegen der Vorschrift des Art. 415
ZGB nicht mehr bestätigt worden sein, so ist auch dies
für die Frage der im Streite stehenden Kolloziernng be-
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deutungslos; auch wenn das Amt eines Vormundes nach
Ablauf der Amtsdauer gemäss Art. 442 ZGB endigt
(immerhin mit der Befugnis der VorIQ.undschaftsbehörde,
ihn gemäss Art. 415 ZGB wieder zu bestätigen), so ist
Stähelin nach Art. 444 ZGB doch zur Fortführung der
Vormundschaft bis zur Übernahme des Amtes durch
einen Nachfolger und damit zur·sorgfältigen Verwaltung
des Mündelvermögens im Sinne des Art. 413 ZGB ver-
pflichtet gewesen. Dem Gemeinschuldner ist somit das
im Streite liegende Vermögen kraft Vormundschaft an-
vertraut worden; die Forderung, die der Klägerin aus
dieser Übernahme zusteht, ist daher gemäss Art. 219
SchKG in- der zweiten Klasse zu kollozieren.
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
36. Auzug &u dem Orten der Il Zivilabteilung
vom 19. Kai 1927
i. S. Erbengemeinachaft KÜLler-Jäggy gegen Wyder 84 Cona.
Die Vorschriften des Art. 626 ff. ZGB über die Aus g lei -
c h u n g s p f I ich t finden auf Testamentserben keine An-
wendung, wenn sie nicht vom Erblasser vorbehalten worden
sind (Erw. 2).
Die vom Erblasser als T eil u n g s vor s c h r i f t
im
Sinne von Art. 614 ZGB erlassene Verfügung, dass ein Erbe
bei der Teilung in erster Linie auf das ihm seinerzeit vom
Erblasser gewährte Darlehen angewiesen werde wird in-
folge eines vom Erblasser nachträglich ausge;prochenen
Erlasses dieser Forderung gegenstandslos und kann, auch
wenn die Verfügung im Testament stehen gelassen wurde
nicht in eine Ausgleichungspflicht umgedeutet
werde~
(Erw. 2).
Ein Erbe, der sich eine ihm dem Erblasser gegenüber zustehende
Darlehensschuld auf seinen Erbteil anrechnen zu lassen hat,
muss sich auch die für dieses Darlehen b i sz u m M 0-
m e n ted e r
T eil u n g laufenden Zinsen anrechnen
lassen (Erw. 3).
.f
I
I
Erbrecht. N0 36.
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Eine
infolge
u n gen ü gen der
G I ä u b i ger b e-
z eie h nun g nichtige Betreibung hat keine verjährungs-
unterbrechende Wirkung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR
(Erw. 4).
Eine von dem gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB amt I ich b e-
s tel I t e n Erb s c h a f t s ver t r e t e r für die Erb-
schaft eingeleitete Betreibung ist rechtsgenügend, wenn
dieser Vertreter, ohne gleichzeitige Angabe der einzelnen
Erben, im Zahlungsbefehl aufgeführt ist (Erw. 4).
Aus dem Tatbestand:
A. -
Die Kläger und die Beklagten sind Testaments.-
erben bezw. Rechtsnachfolger von Testamentserben der
am 23. November 1916 in Bönigen verstorbenen Fräulein
Magdalena Müller.
Diese hatte seinerzeit ihrem Schwager, dem Vater
des Beklagten Hermann Wyder, ein Darlehen gegeben,
für das die Schuld pflicht im Betrage von 62,000 Fr.
in der Folge auf letzte rn übergegangen ist und wofür
dieser am 15. September 1905 eine Schuldanerkennung
ausgestellt hat.
Ferner hatte Magdalena Müller ihrem Bruder, Eduard
Müller-Jäggy (dem Rechtsvorgänger der sieben Kläger),
bezw. der Kommanditgesellschaft Müller-Jäggy & Co.,
deren Teilhaber dieser war und deren Schulden er in
der Folge übernommen, in den Jahren 1901-1907 eben-
falls Barleistungen bis zum Betrage von 52.500 Fr.
gemacht.
Infolgedessen verfügte sie in ihrem am 26. Dezember
1911 errichteten öffentlichen Testament, in welchem sie
u. a. sowohl ihren Bruder Eduard Müller-Jäggy als auch
ihren Neffen, den Beklagten Hermann Wyder, je zu
einem Viertel als Erben eingesetzt hatte: diese Einsetzung
erfolge mit der Bestimmung, dass beide bei der Teilung
des Nachlasses in erster Linie auf die ihnen der Testa-
torin gegenüber zustehenden Verpflichtungen angewiesen.
werden.
B. -
Mit der vorliegenden Klage bezw. Widerklage
verlangen nun die Parteien gegenseitig die Anrechnung
der vorgenannten Beträge nebst Zinsen auf ihren Erb-