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198 Familienrecht. N° 35.
35. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung vom 29. Juni 1927
i. S. Xonkursmasse Stähelin gegen Büdlinger. Une n t gel t 1 ich e Ve rw a n d t e n ver s 0 r g un g. Vor m und b e s tell u n g.
1. Die mündliche Verpflichtung zur uuentgeltlichen Pflege und Erziehung einer verwandten Waise ist rechtsverbind- lich, wenn sie in der Meinung übernommen wurde, es handle sich dabei um die Erfüllung einer sittlichen Pflicht, selbst wenn eine solche sittliche Pflicht nicht allgemein anerkannt werden sollte. Art. 11, 239 Abs. 3 und 243 OR; Art. 328 ZGB. Erw. 1.
2. Dauer und Aufhebung dieser Verpflichtung. Erw. 2.
3. Die Vormundbestellung ist gültig, auch wenn dem Ge- wählten keine Ernennungsurkunde zugestellt worden ist, sofern er nur Kenntnis von seiner Ernennung hatte. Unter- lassung seiner Bestätigung. Art. 387, 388, 389,415 und 442 ZGB. Erw. 3. Aus dem Tatbestand: Josef Stähelin verpflichtete sich im November 1918 vor der Vormundschaftsbehörde Uetikon mündlich, seine elternlose Nichte unentgeltlich wie ein eigenes Kind zur Pflege und Erziehung in seine Familie aufzunehmen. Als Vormund des Mädchens nahm er aus dem Nachlass ihrer Eltern und an Pensionsbeträgen des Kindes 4084 Fr. 37 Cts. in Empfang und verbrauchte das Geld für sich selbst. Als er im März 1926 in Konkurs geriet, meldete das Kind, das. bis dahin von ihm erzogen und unterhalten wurde, eine Forderung in diesem Betrage an und ver- langte deren Kollozierung in der zweiten Klasse. Die dahingehende Klage wurde gutgeheissen und die Gegen- ansprüche der Masse für Erziehung und Unterhalt des Kindes abgewiesen (bis auf einen Betrag von 158 Fr. 15 Cts., die Stähelin, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein, zur Deckung von Nachlasschulden der Eltern des Kindes bezahlt hatte). Was Stähelin an Nahrung und Kleidung, sowie an Schul- und Krankengeld für das Kind Familienrecht. N° 35. 191;1 geleistet hatte, ging nicht über das Mass dessen hinaus, was von einem Manne in guten Verhältnissen, in denen sich Stähelin bis zu seinem Konkurs befand, erwartet werden kann, wenn er sich verpflichtet hat, ein Kind unentgeltlich wie ein. eigenes zu unterhalten und zu erziehen. Aus den Erwägungen:
1. - Die Verpflichtung, die Stähelin nach der verbilld- lichen Feststellung der Vorinstanz zur unentgeltlichen Versorgung der Klägerin übernommen hatte, war gül~ tig, obwohl sie nur mündlich abgegeben worden war, Gemäss Art. 11 OR bedürfen die Verträge zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. Zu Um;echt glaubt die Beklagte, in der Verpflichtung zur unentgeltlichen Ver- sorgung der Klägerin habe ein Schenkungsversprechen gelegen, das gemäss Art. 243 OR zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form bedurft hätte. Das Rechtsver~ hältnis unterstand nicht den Bestimmungen über die Schenkung. Zwar kann nicht davon die Rede sein, dass Stähelin mit der unentgeltlichen Übernahme des Kindes eine ihm gemäss Art. 328 ZGB ·obliegende gesetzliche Verwandtenunterstützungspflicht erfüllt habe ; eine sol- che besteht in der Seitenlinie nur gegenüber Geschwistern, nicht gegenüber einer Nichte. Auch wird es entgegen der Vorinstanz nach den in der Rechtsgemeinschaft herr- schenden sittlichen Anschauungen kaum als sittliche Pflicht gelten, einen Verwandten unentgeltlich unter- halten zu müssen, solange er eigenes Vermögen besitzt. Allein dies ist zum Ausschluss des Schenkungscharakters eines Vertrages im Sinne des Abs. 3 des Art. 239 OR nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Zuwendende, was bei Stähelin offenbar der Fall gewesen ist, in der Meinung handelte, er erfülle eine sittliche Pflicht, auch wenn eine solche nicht allgemein als bestehend anerkannt werden sollte. In einem solchen Falle fehlt dem Zuwendenden 200 Familienrecht. N° 35. der Schenkungswille, und von einer Schenkung kann dann bei seiner Verpflichtung zu unentgeltlichen Leistun- . gen nicht mehr die Rede sein. Die Vereinbarung unent- geltlicher Versorgung der Klägerin stand somit unter der allgemeinen Bestimmung der Formlosigkeit der Ver- träge, und es genügte für ihre Gültigkeit die bloss münd- liche Abmachung zwischen Stähelin und der Vormund- schaftsbehörde.
2. - Wenn nun auch nicht angenommen werden will, Stähelin sei auf Grund des geschlossenen Versorgungs- vertrages gehalten gewesen, die Klägerin bis zu ihrer M~digkeit od~r wenigstens bis zu ihrer Erwerbsfähig- keIt unentgeltlIch zu unterhalten und zu erziehen, so folgt aus der Rechtsverbindlichkeit seiner Verpflich- tung zur unentgeltlichen Versorgung des Kindes doch das eine, dass er die Unentgeltlichkeit nicht einseitig aufheben konnte. Es bedurfte dazu des Einverständ- ~isses beider Vertragsparteien. Wenn er die unentgelt- lIche Versorgung in eine entgeltliche umwandeln wollte hätte er dies der Vormundschaftsbehörde, mit der e; den Versorgungsvertrag abgeschlossen hatte, mitteilen sollen. Diese hätte dann die geeigneten Massllflhmen getroffen, sei es, dass die Entgeltlichkeit durch Fest- setzung eines Kostgeldes und dergleichen näher bestimmt oder das Kind anderswo untergebracht worden wäre, was nahe gelegen hätte, da. sich ja auch eine Tante väterlicherseits um die Aufnahme des Kindes beworben hatte. Das hat Stähelin unterlassen. Es blieb daher in seinem Rechtsverhältnis zur Klägerin bei der verein- b~rten Unentgeltlichkeit während der ganzen Pflegezeit. DIe 4084 Fr. 37 Cts., die erlür die Klägerin in Empfang genommen, hat er ihr somit grundsätzlich zurückzu- geben, ohne dass ihm aus seinen Unterhalts- und Erzie- hungsleistungen, soweit sie die ordentlichen Kosten eines Kindes gleichen Standes nicht überschreiten, eine Gegen- forderung zustände {wobei es infolge Wegfalls der An- schlussberufung dahingestellt bleiben muss, ob die Vor- Familienrecht. N0 35. 201 instanz in zutreffender Weise den Anspruch der Klägerin auf Zinsvergütung aus Billigkeitsgrunden abgewiesen hat) ...
3. - Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, wenn sie die beklagte Konkursmasse verhalten hat, die For- derung in der zweiten, nicht in der fünften Klasse zu kollozieren. Nach ihrer verbindlichen Feststellung ist der Gemeinschuldner Stähelin der Klägerin als Vormund bestellt worden, und er hat wiederholt, namentlich beim Empfang der in Frage stehenden Gelder, ausdrücklich als Vormund des Kindes gehandelt (wie er sich auch noch in seiner Einvernahme durch das Konkursamt Neu- toggenburg als Vormund der Klägerin bezeichnete). Es ist daher unverständlich, wieso die Beklagte sich darauf berufen kann, dem Gemeinschuldner sei seine Ernennung zum Vormund nicht mitgeteilt worden; er hatte nach diesen Feststellungen Kenntnis von seiner Ernennung, und das bezweckt die Bestimmung des Art. 387 ZGB, wonach dem zum Vormund Gewählten seine Ernennung unverzüglich schriftlich mitzuteilen ist. Diese Ordnungsvorschrift dient nur dazu, die Ableh- nungsfrist des Art. 388 ZGB für den Ernannten in Gang zu bringen und ihn gemäss Art. 389 ZGB trotz seiner allfälligen Ablehnung zur vorläufigen Führung der Vor- mundschaft zu verpflichten, bis er des Amtes enthoben wird. übrigens hat die Vorinstanz der Erklärung der Vor- mundschaftsbehörde von Uetikon, sie stelle die Er- nennungsurkunden immer ordnungsgemäss (wenn auch ohne Empfangsschein, was empfehlenswert wäre) zu, und es stehe ausser Zweifel, dass die Zustellung auch an den Gemeinschuldner erfolgt sei, Glauben geschenkt, und diese Beweiswürdigung ist für das Bundesgericht verbindlich. Sollte auch, wie die Beklagte in der Berufung weiter geltend macht, Stähelin in seinem vormund- schaftlichen Amte entgegen der Vorschrift des Art. 415 ZGB nicht mehr bestätigt worden sein, so ist auch dies für die Frage der im Streite stehenden Kolloziernng be- 202 Erbrecht. N° 36. deutungslos ; auch wenn das Amt eines Vormundes nach Ablauf der Amtsdauer gemäss Art. 442 ZGB endigt (immerhin mit der Befugnis der VorIQ.undschaftsbehörde, ihn gemäss Art. 415 ZGB wieder zu bestätigen), so ist Stähelin nach Art. 444 ZGB doch zur Fortführung der Vormundschaft bis zur Übernahme des Amtes durch einen Nachfolger und damit zur·sorgfältigen Verwaltung des Mündelvermögens im Sinne des Art. 413 ZGB ver- pflichtet gewesen. Dem Gemeinschuldner ist somit das im Streite liegende Vermögen kraft Vormundschaft an- vertraut worden; die Forderung, die der Klägerin aus dieser Übernahme zusteht, ist daher gemäss Art. 219 SchKG in- der zweiten Klasse zu kollozieren. II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
36. Auzug &u dem Orten der Il Zivilabteilung vom 19. Kai 1927
i. S. Erbengemeinachaft KÜLler-Jäggy gegen Wyder 84 Cona. Die Vorschriften des Art. 626 ff. ZGB über die Aus g lei - c h u n g s p f I ich t finden auf Testamentserben keine An- wendung, wenn sie nicht vom Erblasser vorbehalten worden sind (Erw. 2). Die vom Erblasser als T eil u n g s vor s c h r i f t im Sinne von Art. 614 ZGB erlassene Verfügung, dass ein Erbe bei der Teilung in erster Linie auf das ihm seinerzeit vom Erblasser gewährte Darlehen angewiesen werde wird in- folge eines vom Erblasser nachträglich ausge;prochenen Erlasses dieser Forderung gegenstandslos und kann, auch wenn die Verfügung im Testament stehen gelassen wurde nicht in eine Ausgleichungspflicht umgedeutet werde~ (Erw. 2). Ein Erbe, der sich eine ihm dem Erblasser gegenüber zustehende Darlehensschuld auf seinen Erbteil anrechnen zu lassen hat, muss sich auch die für dieses Darlehen b i sz u m M 0- m e n ted e r T eil u n g laufenden Zinsen anrechnen lassen (Erw. 3). .f I I Erbrecht. N0 36. 203 Eine infolge u n gen ü gen der G I ä u b i ger b e- z eie h nun g nichtige Betreibung hat keine verjährungs- unterbrechende Wirkung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR (Erw. 4). Eine von dem gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB amt I ich b e- s tel I t e n Erb s c h a f t s ver t r e t e r für die Erb- schaft eingeleitete Betreibung ist rechtsgenügend, wenn dieser Vertreter, ohne gleichzeitige Angabe der einzelnen Erben, im Zahlungsbefehl aufgeführt ist (Erw. 4). Aus dem Tatbestand: A. - Die Kläger und die Beklagten sind Testaments.- erben bezw. Rechtsnachfolger von Testamentserben der am 23. November 1916 in Bönigen verstorbenen Fräulein Magdalena Müller. Diese hatte seinerzeit ihrem Schwager, dem Vater des Beklagten Hermann Wyder, ein Darlehen gegeben, für das die Schuld pflicht im Betrage von 62,000 Fr. in der Folge auf letzte rn übergegangen ist und wofür dieser am 15. September 1905 eine Schuldanerkennung ausgestellt hat. Ferner hatte Magdalena Müller ihrem Bruder, Eduard Müller-Jäggy (dem Rechtsvorgänger der sieben Kläger), bezw. der Kommanditgesellschaft Müller-Jäggy & Co., deren Teilhaber dieser war und deren Schulden er in der Folge übernommen, in den Jahren 1901-1907 eben- falls Barleistungen bis zum Betrage von 52.500 Fr. gemacht. Infolgedessen verfügte sie in ihrem am 26. Dezember 1911 errichteten öffentlichen Testament, in welchem sie
u. a. sowohl ihren Bruder Eduard Müller-Jäggy als auch ihren Neffen, den Beklagten Hermann Wyder, je zu einem Viertel als Erben eingesetzt hatte: diese Einsetzung erfolge mit der Bestimmung, dass beide bei der Teilung des Nachlasses in erster Linie auf die ihnen der Testa- torin gegenüber zustehenden Verpflichtungen angewiesen. werden. B. - Mit der vorliegenden Klage bezw. Widerklage verlangen nun die Parteien gegenseitig die Anrechnung der vorgenannten Beträge nebst Zinsen auf ihren Erb-