Volltext (verifizierbarer Originaltext)
MScbG. OG ... OR .•..•. PatG ••••. PlStV .. PGB •.... PoIStrG(B). . PosiG .... SchKG .. StrG(B) .. . StrPO ... . StrV .. URG •.... VVG •• VZEG. VZG .... . ZGB .... . ZPO. CC .. CF .. CO ..... . CP ..... . Cpc •.... Cpp .... . LCA .... . LF .... . LP •..... OJF ORI .•..• CC •••••• CO •..... Cpc ...... Cpp ••••• LF •••••• LEF •.••• OGF ...•. Bundesgesetz betr. den Scbutz der Fabrik- und Handels- marken, etc .• vom 26. September 1890. Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrecbtspßege, vom 22. März 1893, 6. Oktober 19B und 25. Juni 1921. Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. 30. März t9U. Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. !t.. Juni 1907. Verordnung betr. Ergänzung und Abänderung der Be- stimmungen des Schuldbetreibungs· und Konkursge- setzes betr. den Nachlassvertrag, vom 27. Oktober 19n. Privatrechtliches Gesetzbuch. Polizei-Strafgesetz (bucb). Bundesgesetz über das Postwesen, vom 5. Apnl 1910. Bundesgesetz über SChuldbetreibung u. Konkurs, vom i9. April 1889. Strafgesetz (buch). Strafprozessordnung. Strafverfahren. Bundesgesetz belr. das Urheberrecht an Werken der Lite- ratur und Kunst, vom 7. Dezember 1922. Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. 2. April 1908. Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- uud Schiffahrtsunternebmungen, vom
25. September 19n. Verordnung über die Zwangsverwertung von Grund- stücken, vom 23. April 1920. . Zivilgesetzbuch. Zivilprozessordnung. B. Abr6viat!cma franqatses. Code civil. Constitution fMerale. Code des obligations. Code penal. Code de procMure civile. Code de prooMure penale. Loi fMerale sur le contrat d'assurance. Loi fMerale. Loi f!:lderale sur la poursuite pour dettes ei la failliw. Organisation judiciaire f!:lderale. Ordonnance sur la realisation forcee des immeubles. C. Abbrev1az1oDl itallane. Codice civile svizzero. Codice delle obbligazioni. Codice di procedura civile. Codice di procedura penale. Legge federale. Legge esecuzioni e fallimenti. Organizzazione giudiziaria federale. I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES
1. Auszug a.us dem t1rteil der IX. Zivila.bteilung vom 9. Februa.r 19S7
i. S. liegger gegen Eezirksgewerbepa.rtei Meilen. Ver ein s r e c h t. F u s ion zweier Vereine hat die Auflösung (mindestens) des einen Vereines zur Folge und kann daher nicht wegen Änderung des Zweckes desselben oder zweckwidriger Vermögensverwendung angefochten werden (Art. 57 ZGB). Dagegen setzt die Mitgliedschaft der Mitglieder des aufgelösten Vereines beim anderen (oder neuen) Verein den Eintritt jedes einzelnen Mitgliedes voraus. (Gekürzt.) A. - Seit 1920 besteht eine Bezirks- gewerbepartei Meilen, deren Satzungen folgende Bestim- mungen zu entnehmen sind: Art. 1. Unter dem Namen « Bezirks-Gewerbepartei Meilen )) besteht im Bezirk Meilen eine politiscbe Ver- einigung ...... Art. 2. Die Partei bezweckt...... die Förderung der politischen und wirtschaftlichen Interessen des selb- ständigerwerbenden Mittelstandes ...... Die Partei sucht ihr Ziel zu erreichen durch Beteili- gung an den: Wahlen und durch Mitarbeit auf dem Gebiete der Gesetzgebung und der Verwaltung. Art. 19. Die Auflösung der Partei erfolgt, wenn sich drei Viertel der Delegierten dafür aussprechen und sofern nicht drei angeschlossene Ortsgruppen den weiteren Bestand der Partei verlangen. Art. 20. Bei Auflösung der Partei entscheidet die Delegiertenversammlung über die Verwendung der vor- handenen Barmittel. AS 53 II - 1927 1
2 Personemecht. ~o 1. Am 13. Dezember 1925 beschloss die Delegiertenver- sammlung der Bezirksgewerbepartei Meilen deren Fusion mit der Freisinnigen Partei des Bezirkes Meilen. Diesem Beschluss war ein schriftlicher Meinungsaustausch der bei den Parteien vorangegangen, dem folgendes zu ent- nehmen ist: Die Bezirksgewerbepartei Meilen anerbot sich am 18. Juni 1925, ihre Satzungen dahin abzuändern, - unter gleichzeitiger entsprechender Abänderung und Ergänzung der Satzungen der freisinnigen Partei -, dass sie sich nach vorgenommener Fusion in rein poli- tischer Richtung der freisinnigen Partei anschliesse, jedoch sollte ihre wirtschaftliche Selbständigkeit dadurch garantiert werden, dass sie innerhalb der freisinnigen Partei eine gewerbliche Gruppe bilde mit eigenen Sat- zungen ....... « Die bei der Fusion vorhandenen Barmittel der Gewerbepartei sollen in erster Linie verwendet werden für die Beschaffung von neuen Satzungen und Drucksachen der Gewerbe-Gruppe, der Rest fällt in die Fusionskasse. » Die Gegenvorschläge des Vorstandes der freisinnigen Partei des Bezirkes Meilen sahen fol- gendes vor: Die Gewerbepartei des Bezirkes Meilen ver- zichtet auf ihre Tätigkeit als politische Gruppe. Sie behält jedoch die heutige Organisation in der ihr gutscheinenden Form im Sinne bisheriger WIrksamkeit in wirtschaft- lichen Fragen bei. Die angestrebte Fusion ist rein poli- tischer Natur im Sinne der Zusammenfassung der Kräfte. Die spezifisch wirtschaftliche Wirksamkeit der bisher in der Gewerbe-Partei vereinigten Kräfte bleibt durchaus unberührt ... Nach innen und aussen bilden die Parteien als Organisation der kantonalen freisinnigen Par- tei eine vollkommene Einheit unter dem Namen « Frei- sinnige Partei des Bezirkes Meilen », mit einheitlichem Statut, gleichen Pflichten und Rechten für alle Mit- glieder, gleichem Vorstand. (Übergangsbestimmungen): « Wir würden es als im wohlverstandenen Interesse der wirksamen Vertretung der gewerblichen Postulate liegend betrachten, wenn der Übertritt zur freisinnigen Gruppe Personelll'('cllt. N° 1. möglichst geschlossen erfolgen könnte. Dabei hat es die .. M~inung, dass irgendwelcher Zwang ebensowenig anganglg als erwünscht ist»...... Die neue Geschäfts- leitung arbeitet unverzüglich einen Statuten-Revisions- entwurf aus, worin alle durch den Zusammenschluss ~nd die Vergrösserung der Gesamtpartei nötig werdenden Änderungen der freisinnigen Bezirksstatuten berück- sichtigt werden sollen...... Dieser Entwurf wird einer ersten, konstituierenden Versammlung der vereinigten Partei vorgelegt ... ... Nach vollzogener Statutenberei- nigung muss die Einheit eine vollständige sein ..... . Mit Klage vom 19. Dezember 1925 verlangte der Kläger, Mitglied der Gruppe Küsnacht der Bezirks- gewerbepartei Meilen, gerichtliche Aufhebung des Be- schlusses der Delegiertenversammlung vom 13. Dezember 1925, durch welchen die Fusion der Bezirksgewerbe- partei Meilen mit der freisinnigen Partei des Bezirkes Meilen beschlossen wurde ..... . In der « gemeinsamen Parteiversammlung vom 21. März 1926 » wurden dann « auf Grundlage des zwischen der bisherigen freisinnigen Partei und der bisberigen Gewerbepartei des Bezirkes Meilen abgeschlossenen Fusions-Statuten» die « Parteistatuten » der « Frei- sinnigen Partei des Bezirkes Meilen» « vereinbart » und als Anhang wurden « die grundsätzlichen Artikei des Fusions-Statuts» wie folgt abgedruckt: « Die C:tewerbe-Partei des Bezirkes Meilen verzichtet auf ihre Tätigkeit als politische Gruppe (u. s. w. wie oben 14 Zeilen). » B. - Durch Urteil vom 5. Juni 1926 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.
e. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. D. - Die vom Kläger ausserdem noch gefübrte Nich- tigkeitsbeschwerde hat das Kassationsgericht des Kan- tons Zürich am 27. November 1926 abgewiesen.
4 Personenrecht. Na 1. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
3. -Den aus dem Inhalt des angefochtenen Beschlusse.s hergeleiteten Anfechtungsgrund, dass er auf eine nach Art. 74 ZGB gegen den Widerspruch jedes einzelnen Mitgliedes unzulässige Umwandlung des Zweckes des beklagten Vereines hinauslaufe, hat die Vorinstanz als gegenstandslos erachtet, weil der angefochtene Beschluss ohnehin die Auflösung des beklagten Vereines in sich geschlossen habe. Diese Annahme hat der Kläger als aktenwidrig bezeichnet, und der Vertreter des beklagten Vereines hat in Bestätigung früheren Vorbringens aus- d~ü~klic? erklärt, die Aktenwidrigkeitsrüge des KlägerS seI In diesem Punkte zutreffend. Allein diese überein- stimmenden Parteierklärungen sind für den Richter nicht verbindlich, da sie nicht rein tatsächliche Ver- hältnisse, sondern die' Rechtsfolgen des angefochtenen Beschlusses betreffen, und zwar nicht etwa nur in einem Punkte, der unmittelbar durch die Deutung der Worte bestimmt würde, welche gebraucht worden sind, um den S~nn des Beschlusses zum Ausdruck zu bringen. FUSIOn von Vereinen ist die Vereinigung von (minde- stens) zwei Vereinen in der Weise, dass (entweder) der eine sein Vermögen auf den an~ern überträgt (oder beide ihr Vermögen auf einen neugegründeten Verein über- tragen) und dieser Verein den Mitgliedern jenes Vereines (oder beider Vereine) die Mitgliedschaft gewährt. Ob di~ ~itglied~r jenes Vereines (oder beider Vereine) MItglIeder dIeses Vereines werden wollen oder nicht, hängt freilich ausschliesslich davon ab, ob sie diesem Vereine beitreten oder nicht, was der eigenen Ent- sc~liessung jedes einzelnen Mitgliedes anheimgestellt ist. DIeser Umstand vermag jedoch nichts daran zu ändern, d?ss der .e~tere Verein (eventuell beide Vereine) durch dIe VereInIgung aufgelöst wird und nur der letztere (eventuell der neugegründete) fortbesteht. Dass der beklagte Verein. und die Freisinnige Bezirkspartei mit Personenrecbt. N° 1. 5 ihrer Fusion ein anderes Ziel verfolgt haben sollten, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Insbesondere hat sich der beklagte Verein schon in seinem Vorschlag vom 18. Juni 1925 anerboten, sein verbleibendes Ver- mögen der Freisinnigen Bezirkspartei zu überlassen, was nicht zu verstehen wäre, wenn er hätte als Verein weiterbestehen wollen. Sodann hatte die FreisinniO"e b Bezirkspartei als Bedingung der Fusion gesetzt und wurde es in der Folge als ein Hauptpunkt des Fusions- Statuts angesehen, dass « nach innen und aussen die Parteien als Organisation der kantonalen freisinnigen Partei eine vollkommene Einheit unter dem Namen: Freisinnige Partei des Bezirkes Meilen bilden, mit ein- heitlichem Statut, gleichen Pflichten und Rechten für alle Mitglieder, gleichem Vorstand.» Hiemit Hesse sich der Fortbestand der Bezirksgewerbepartei als selb- ständigen Vereines schlechterdings nicht vereinbaren. Wenn ihr zugestanden wurde, dass sie « die heutige Organisation in der ihr gutscheinenden Form im Sinne ihrer bisherigen Wirksamkeit in wirtschaftlichen Fragen beibehalte )), dass « die spezifisch wirtschaftliche Wirksam- keit der bisher in der Gewerbepartei vereinigten Kräfte durchaus unberührt bleibe ». und wenn sie an die über- tragung ihres Vermögens auf die Freisinnige Bezirks- partei den Vorbehalt knüpfte, dass es « in erster Linie für die Beschaffung von neuen Satzungen und Druck- sachen der Gewerbe-Gruppe verwendet werden solle» (woraus es sich unschwer erklärt, dass die beiden Kassen nicht sofort verschmolzen wurden), so hatte dies nicht die Meinung,. der beklagte Verein werde nur seine poli- tische Aufgabe und natürlich auch den darauf hinwei- senden Namen aufgeben, jedoch als eigene Körperschaft fortbestehen, sondern es wollte den bisherigen Mit- gliedern des beklagten Vereines anheimgestellt werden, sich auch als Mitglieder der Freisi~nigen Bezirkspartei gemeinsam im Interesse des Gewerbestandes zu betätigen, was ja geschehen kann, ohne dass sie sich zu einem
6 Personenrecht. N° 1. besonderen Verein zusammenzuschliessen brauchen. An- derseits wurde im Stadium der Vorverhandlungen ausdrücklich vorgesehen, dass es eines besonderen « Übertrittes» jedes einzelnen Mitgliedes der Bezirks- gewerbepartei zur Freisinnigen Bezirkspartei bedürfe. Zu allen diesen Vorgängen hat sich der beklagte Verein in der Folge in offenbaren Widerspruch gesetzt, indem er den Fusionsbeschluss und dessen Vollzug überdauert zu haben behauptete, und zwar nicht etwa nur zum Zweck der Belangbarkeit mit der vorliegenden Anfech- tungsklage und auch nicht nur für den Fall, dass sie zugesprochen werde, wie sich besonders daraus ergibt, dass sogar noch die Ausschliessung des Klägers in Aus- sicht genommen wurde. Allein dieses Verhalten ver- mochte den bei den Vorverhandlungen und im Fusions- Statut zur Genüge angedeuteten, im Wesen der Fusion begründeten Rechtserfolg der Auflösung des beklagten Vereines nicht nachträglich wieder zu beseitigen. Sollte die Delegiertenversammlung den Fnsionsbeschluss auch gefasst haben, ohne diese Rechtsfolge ihres Beschlusses zu bedenken, so würde dies keinen Mangel desselben bedeuten, aus welchem die Anfechtbarkeit hergeleitet werden könnte. Dass sie einen <Beschluss fassen durfte, welcher neben der Auflösung des beklagten Vereines auch die Übertragung des Vereinsvermögens an einen anderen Verein in sich sc:v.loss, kann angesichts des Art. 20 der Satzungen nicht in Zweifel gezogen werden ..... Wurde der beklagte Verein durch den angefochtenen Beschluss aufgelöst, so ist sein bisheriger Zweck nicht umgewandelt, sondern unterdrückt worden. Ein Sonder- recht, hiegegen aufzutreten, gewähren weder seine Statuten noch das Gesetz dem einzelnen Mitglied. Eben- sowenig unterliegt der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens der Anfechtung unter dem Ge- sichtspunkte, dass sie dem Vereinszweck nicht entspreche. Denn Art. 57 ZGB, der hiefür ausschliesslich massgebend ist, stellt die Vorschrift, dass das Vermögen einer aufge- Personenrecht. N° 2. 7 hobenen juristischen Person dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden sei, nur für das Gemeinwesen auf, an welches jenes mangels anderer Bestimmung fällt, steht also nicht entgegen, dass das Vereinsorgan, dem für den Fall der Auflösung des Vereines die Vermögensverwendung durch die Statuten anheimgegeben ist, darüber frei befinde. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 1926 bestätigt.
2. Urteil der II. ZivilabteUung vom 23. Februar 1927
i. S. Bernath und Suer gegen Schweiz. Gritliverein in Liq. Ver ein s r e c h t, ZGB Art. 75 : Ver ein mit S e k t ion e n an verschiedenen Orten, deren Mitglieder auch Mitglieder des Zentralvereines sind. Auf lös u n g s beschluss des Zentralvereines für sich und die Sektionen. Ober die Frage, ob dieser Beschluss für die Sektionen massgebend sei, kann eine gerichtliche Entscheidung nicht durch Klage einzelner Mitglieder gegen den Zentralverein herbeigeführt werden. A. - Den Zentralstatuten des Schweizerischen Grütli- vereines ist zu entnehmen; § 5 ....... Organe des Vereins sind: 4. die Sektionen ..... . § 15. Der Grütliverein gliedert sich in Sektionen, welche die örtlichen Organe des Zentralverbandes sind. Die Mitglieder jeder Sektion sind als solche Mitglieder des Gesamtvereins. § 18. Die Zentralstatuten sind sowohl für die ein- zelnen Mitglieder als für die Sektionen verbindlich. Die Sektionen stellen ihre Organisation durch besondere Statuten fest. Diese Sektionsstatuten unterliegen...... der Genehmi- gung des Zentralkomitees ..... .