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53_III_62

BGE 53 III 62

Bundesgericht (BGE) · 1927-04-08 · Deutsch CH
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Sebuldbetreibungs- und Konkursreebt. N° 15.

15. Entscheid vom 91. Kai 1997

i. S. Schweizerische l1nfa.Uversicherungsanswt Luern.

Das F a h r rad ein e s Mal e r m eis t e r s, der seinen

Beruf in einer Stadt mit ausgedehntem, dichtem Strassen-

bahnnetz ausübt, ist nicht gemäss Art. 92 Züfer 3 SchKG

unpfändbar.

A. -

In der Betreibung No. 4591 des Betreibungsamtes

Zürich 2 für eine Forderung der Schweizerischen Unfall-

versicherungsanstalt in Luzern gegen Ernst Rumhold,

Malermeister in Zürich 2, pfändete das Betreibungsamt

am 3. Januar 1927 ein Fahrrad des Schuldners im Schät-

zungswerte von Fr. 25.

B. -

Hiegegen beschwerte sich der Schuldner bei den

Aufsichtsbehörden, weil_ er das Fahrrad zur Ausübung

seines Berufes als·- Maler notwendig gebrauche und es

ihm daher gemäss Art. 92 Ziffer 3 SchKG als unpfändbar

hätte belassen werden müssen.

C. -

Mit Urteil vom 8. April 1927 -

den Parteien

zugestellt am 21. April 1927 -

hat das Obergericht des

Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde

über Schuldbetreibung und Konkurs in Gutheissung

der Beschwerde die angefochtene Pfändung aufgehoben,

wogegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

am 6. Mai 1927 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt

hat mit dem Begehren, es sei in Aufhebung des ange-

fochtenen Entscheides das fragliche Fahrrad als pfändbar

zu erklären.

Die Schuldbetreibungs-

und Konkurskammer zieht in

Erwägung:

Die Vorinstanz hat den Kompetenzanspruch des

Schuldners an dem streitigen Fahrrad deshalb für

begründet erachtet, weil der Schuldner dieses, um auf

entfernt liegende Arbeitsstätten zu gelangen und Werk-

zeuge und Farben dorthin zu verbringen, nötig habe.

Diese Auffassung ist nicht schlüssig. Denn wenn auch

nach· .der Rechtssprechung des Bundesgerichtes (vgl.

Scbuldbetreibungs- und Konkursreebt. N° 15.

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BGE 48 III S. 184 f und die daselbst angeführten früheren

Entscheide) ein Fahrrad, das dem erwähnten Zwecke

dient, unter Umständen als notwendige Gerätschaft im

Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG zu erachten ist, so

trifft dies jedenfalls dann nicht zu, wenn dem betreffenden

Schuldner andere Transportmittel, deren Benützung ihm

eine ähnlich rasche Beförderung ermöglicht, zur Ver-

fügung stehen. Das muss jedoch hier, angesichts des

Umstandes, dass der Schuldner

seinen Beruf in der

Stadt Zürich und deren nächsten Umgebung ausübt,

wo ein dichtes Strassenbahnnetz eine rasche Beförderung

nach den entferntesten Quartieren ermöglicht, angenom-

men werden. Dass bei der Benützung der Strassenbahn

nur in beschränktem Umfange Gerätschaften und Ma-

terialien mitgeführt werden können, spielt hier deshalb

keine Rolle, da dasselbe ja auch bei der Benützung

eines Fahrrades zutrifft. Der Schuldner hat allerdings

noch geltend gemacht, dass er auch gelegentlich aus-

serhalb der Stadt und deren nächsten Umgebung Maler-

arbeiten ausführe. Er vermochte dies jedoch nur in

einem einzigen Falle nachzuweisen, sodass es sich hiebei

nur um seltene Ausnahmen handeln kann. Bei dieser

Sachlage ist ab\~r keine Rede, dass durch die Pfändung

des streitigen Fahrrades, selbst wenn dem Schuldner

in derartigen Ausnahmefällen dessen Benützung gewisse

Vorteile bieten würden (was wohl nur in den seltensten

Fällen zutreffen dürfte), eine wesentliche Beeinträchti-

gung seiner Konkurrenzfähigkeit zu erblicken wäre.

Nur darauf kommt es aber bei der Frage, ob eine Gerät-

schaft als « notwendig)) im Sinne von Art. 92 Ziffer

3 SchKG erachtet werden müsse, an.

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und

Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss die

Pfändung des streitigen Fahrrades für rechtsgültig

erklärt.