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Sebuldbetreibungs- und Konkursreebt. N° 15.
15. Entscheid vom 91. Kai 1997
i. S. Schweizerische l1nfa.Uversicherungsanswt Luern.
Das F a h r rad ein e s Mal e r m eis t e r s, der seinen
Beruf in einer Stadt mit ausgedehntem, dichtem Strassen-
bahnnetz ausübt, ist nicht gemäss Art. 92 Züfer 3 SchKG
unpfändbar.
A. -
In der Betreibung No. 4591 des Betreibungsamtes
Zürich 2 für eine Forderung der Schweizerischen Unfall-
versicherungsanstalt in Luzern gegen Ernst Rumhold,
Malermeister in Zürich 2, pfändete das Betreibungsamt
am 3. Januar 1927 ein Fahrrad des Schuldners im Schät-
zungswerte von Fr. 25.
B. -
Hiegegen beschwerte sich der Schuldner bei den
Aufsichtsbehörden, weil_ er das Fahrrad zur Ausübung
seines Berufes als·- Maler notwendig gebrauche und es
ihm daher gemäss Art. 92 Ziffer 3 SchKG als unpfändbar
hätte belassen werden müssen.
C. -
Mit Urteil vom 8. April 1927 -
den Parteien
zugestellt am 21. April 1927 -
hat das Obergericht des
Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs in Gutheissung
der Beschwerde die angefochtene Pfändung aufgehoben,
wogegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
am 6. Mai 1927 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt
hat mit dem Begehren, es sei in Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheides das fragliche Fahrrad als pfändbar
zu erklären.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht in
Erwägung:
Die Vorinstanz hat den Kompetenzanspruch des
Schuldners an dem streitigen Fahrrad deshalb für
begründet erachtet, weil der Schuldner dieses, um auf
entfernt liegende Arbeitsstätten zu gelangen und Werk-
zeuge und Farben dorthin zu verbringen, nötig habe.
Diese Auffassung ist nicht schlüssig. Denn wenn auch
nach· .der Rechtssprechung des Bundesgerichtes (vgl.
Scbuldbetreibungs- und Konkursreebt. N° 15.
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BGE 48 III S. 184 f und die daselbst angeführten früheren
Entscheide) ein Fahrrad, das dem erwähnten Zwecke
dient, unter Umständen als notwendige Gerätschaft im
Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG zu erachten ist, so
trifft dies jedenfalls dann nicht zu, wenn dem betreffenden
Schuldner andere Transportmittel, deren Benützung ihm
eine ähnlich rasche Beförderung ermöglicht, zur Ver-
fügung stehen. Das muss jedoch hier, angesichts des
Umstandes, dass der Schuldner
seinen Beruf in der
Stadt Zürich und deren nächsten Umgebung ausübt,
wo ein dichtes Strassenbahnnetz eine rasche Beförderung
nach den entferntesten Quartieren ermöglicht, angenom-
men werden. Dass bei der Benützung der Strassenbahn
nur in beschränktem Umfange Gerätschaften und Ma-
terialien mitgeführt werden können, spielt hier deshalb
keine Rolle, da dasselbe ja auch bei der Benützung
eines Fahrrades zutrifft. Der Schuldner hat allerdings
noch geltend gemacht, dass er auch gelegentlich aus-
serhalb der Stadt und deren nächsten Umgebung Maler-
arbeiten ausführe. Er vermochte dies jedoch nur in
einem einzigen Falle nachzuweisen, sodass es sich hiebei
nur um seltene Ausnahmen handeln kann. Bei dieser
Sachlage ist ab\~r keine Rede, dass durch die Pfändung
des streitigen Fahrrades, selbst wenn dem Schuldner
in derartigen Ausnahmefällen dessen Benützung gewisse
Vorteile bieten würden (was wohl nur in den seltensten
Fällen zutreffen dürfte), eine wesentliche Beeinträchti-
gung seiner Konkurrenzfähigkeit zu erblicken wäre.
Nur darauf kommt es aber bei der Frage, ob eine Gerät-
schaft als « notwendig)) im Sinne von Art. 92 Ziffer
3 SchKG erachtet werden müsse, an.
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss die
Pfändung des streitigen Fahrrades für rechtsgültig
erklärt.