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A'ISchG .. 00 .. OR .. PatG ..... PfStV .. PGB ... PoIStrG(B) . PostG •... SchKG .. StrG(B) ... StrPü .. SlrV. URG ... VVG .. VZEG VZG ..... ZGB. ZPO. CC ... . CF ... . CO ... . CP. Cpc .. . Cpp .. . LCA. LF .. LP .. OJF ORI . CC •••••• CO •..... Cpc •.•.• Cpp ••••• LF •••••. LEI" •.••• OGF ... '. Bundesgesetz betr. den Schutz der Fabrik- und Handels- marken, elc .• vom 26. September t890. '. Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrecbtspßege. vom !2. März t893, 6. Oktober HUt und 25. Juni 1921. Bundesgesetz über das Obligationenrecbt, v. 30. März 1911. Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 2L Juni t907. Verordnung belr. Ergänzung und Abänderung der ße.. stimmungen des Schuldbetreibungs· und Konkursge- setz es betr. den Nachlassvertrag, vom 27. Oktober t9t7, Priva trechtliches Gesetzbuch. Polizei-Strafgesetz (buch). Bundesgesetz über das Postwesen, vom 5. April t910. Bundesgesetz über SChuldbetreibung u. Konkurs, vom
29. April t889. Strargesetz (buch). Strafprozessordnung. Strafverfahren. Bundesgesetz belr. das Urheberrecht an Werken der Lite- ratur und Kunst, vom ,. Dezember :1.922. Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. 2; April t 908. Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn':' und SchitTahrtsunternebmungen, vom
25. September t9:1.'. Verordnung über die Zwangsverwertung von Grund- stücken, vom 23. April 1920. . Zivilgesetzbuch. . Zivilprozessordnung. B. AbreviatioDS franqalses. Code civil. Constitution federale. Code des obligations. Code penal. Code de procedure civile. Code de proced.ure penale. Loi federale sur le contrat d'assuranc{'. Loi federale. Loi federale sur la poursuite pour' dettes et la faillil(>. Organisation jlldiciaire federale. Ordonnance sur la realisation rorcre des immeubles. C. Abbreviazion11taJiane. Codice civile svizzero. Codice delle obbIigazioni. Codice di procedura civile. Codice di proced.ura penale. Legge federale. Legge esecuzioni e rallimenti. Organizzazione giudiziaria federale. Schuldbetreihungs- und Konkursrecht. Poursuite et railnte. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRl!.TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
1. Entscheid vom 17. Januar 10a7 i. S. 16.11. B e t r e i b u n g g e gen die Ehe fra u: Wurde der Zahlungsbefehl nur der Ehefrau selbst zugestellt, so können bei Güterverbindung nur Vermögenswerte des Sondergutes der Ehefrau gepfändet werden. Macht der Ehemann geltend, ein gepfändeter Gegenstand gehöre zum eingebrachten Frauengut - was er binnen zehn Tagen seit Kenntnis von der Pfändung tun muss, ansonst er sein Widerspruchsrecht verwirkt -, so hat das Betreibungs- amt dem Gläubiger gemäss Art. 109 SchKG Frist zur Widerspruchsklage anzusetzen. A. - In der vom Rekursgegner gegen die Ehefrau des Rekurrenten angehobenen Betreibung stellte das Betreibungsamt am 27. November 1925 den Zahlungs- befehl der Ehefrau persönlich zu, pfändete es so dann am 17. Dezember 1925 Liegenschaften, welche auf deren Namen im Grundbuch eingetragen sind, und machte es am 31. August 1926 der Schuldnerin die Mitteilung, dass das Verwertungsbegehren gestellt wor- den sei. Am 14. September führte der Ehemann der Schuldnerin Beschwerde mit dem Antrag,' « die Pfändung der in das Frauengut der Schuldnerin gehörenden Liegen- schaften sei als unzulässig zu erklären und das Betreibungs- amt anzuweisen, nur die zu einem allfälligen Sondergut AS 53 111 - 1927 1
2 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 1. gehörenden Vermögensstücke zu pfänden ». Zur Begrün- dung machte der Beschwerdeführer geltend, die Pfändung wäre nur « für» das Sondergut der Schuldnerin zulässig gewesen, da ihm kein Zahlungsbefehl zugestellt worden war. Demgegenüber wendete der Gläubiger ein: Es handle sich um eine mit Zustimmung des Ehemannes eingegangene Schuld der Ehefrau, für welche das ganze Vermögen der Schuldnerin, auch ihr dem Ehemann eingebrachtes Vermögen, hafte und daher die Pfändung nicht nur « für » Sondergut der Ehefrau, sondern auch « für» eingebrachtes Frauengut zulässig sei. « Wir be- haupten nun aber überdies, dass die betreffende Liegen- schaft Sondergut der Schuldnerin ist. Es wäre Sache des Ehemannes, darzutun, dass und wieso es sich nicht um Sondergut handelt. » Übrigens sei die Beschwerde ver- spätet, weil der Ehemann schon längst Kenntnis von der Betreibung und namentlich auch der Pfändung gehabt habe. Glaube der Ehemann, d:;tss durch diese Pfändung seine Rechte verletzt werden, so habe er diese im 'Viderspruchsverfahren geltend zu machen. B. - Durch Entscheid vom 26. November 1926 hat die obergerichtliehe Aufsichtskommission über die Be- treibungs- und Konkursämter des Kantons Aargau die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Den Erwägungen ihres Entscheides ist zu entnehmen: « Es ist nicht Sache der Aufsichtsbehörden, darüber zu ent- scheiden, ob ... die gepfändeten Liegenschaften ihr (der Ehefrau) Sondergut seien oder nicht. Diese Frage(n) unterstehe(n) der richter1ichen Kognition. Will der Be- schwerdeführer geltend machen, die auf den Namen der Ehefrau eingetragenen gepfändeten Liegenschaften seien nicht deren Sondergut, sondern gehören zum Gemeinschaftsvermögen, so ist ihm der Weg des Wider- spruchsverfahrens im Sinne des Art. 106 ff. SchKG offen zu halten.» C. - Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerde- führer den Rekurs an das Bundesgericht erklärt mit dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 1. 3 Antrag, es sei die in das eheliche Vermögen vollzogene Pfändung aufzuheben und als unzulässig zu erklären und das Betreibungsamt anzuweisen, das Sondergut der Frau Mall zu pfänden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Unter dem Güterstand der Güterverbindung des ZGB, welcher mangels anderweitiger Eintragung im Güter- rechtsregister für die Ehegatten Mall im Verhältnis zu Dritten massgebend ist, können auf Grund eines aus- schliesslich der Ehefrau persönlich zugestellten Zahlungs- befehles nur solche Vermögensstücke gepfändet werden, welche zu ihrem Sondergut gehören, nicht solche, welche zum eingebrachten Frauengut gehören (BGE 51 III S. 92. ff. und 145 ff.). Somit hängt die Entscheidung der Frage nach der Gültigkeit der vom Rekurrenten angefochtenen Liegenschaftspfändung davon ab, ob die gepfändeten Liegenschaften Teile des Sondergutes der Ehefrau des Rekurrenten oder aber des eingebrachten Frauengutes sind. Zu Unrecht glaubt der Rekursgegner, die Gültig- keit der Pfändung für den einen wie für den andern Fall durch den Hinweis darauf dartun zu können, dass er eine Forderung in Betreibung gesetzt habe, für welche die Ehefrau des Rekurrenten mit ihrem ganzen Ver- mögen hafte ; denn gerade zur Abklärung dieser Frage, welche nicht von den Betreibungsbehörden beurteilt werden kann, ist die Zustellung eines Zahlungsbefehles an den Ehemann unerlässlich. Indessen behauptet der Rekursgegner ausserdem noch, die gepfändeten Liegen- ·schaften gehören zum Sondergut der Ehefrau des Re- kurrenten. Freilich verdient diese Behauptung kaum ernst genommen zu werden, da nach den Akten offenbar keiner der Grunde zutrifft, aus welchen sich die Schuld- nerin die gepfändeten Liegenschaften hätte als Sondergut vorbehalten können: weder ein im Güterrechtsregister eingetragener und öffentlich bekanntgemachter Ehe-
4 Sc.huldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 1. vertrag, noch die Zuwendung als Sondergut durch Dritte, noch ein Gewerbebetrieb der Ehefrau, welchem die Liegenschaften zudienen würden, noch deren Ankauf aus von der Schuldnerin seit der Verheiratung mit selbständiger Arbeit erworbenen Mitteln (Art. 190, 191) ZGB). Zutreffend hat jedoch die Vorinstanz angenom- men, dass über die streitige Frage, ob ein Vermögens- gegenstand der Ehefrau zu ihrem Sondergut oder aber zum eingebrachten Frauengut gehöre, grundsätzlich nicht von den Aufsichtsbehörden, sondern gegebenen- falls nur von den Gerichten entschieden werden könne, und dass durch Einleitung des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit zur Anrufung des Richters geschaffen werden müsse. Wenn nämlich in einer gegen die Ehefrau per- sönlich angehobenen Betreibung, welche nur zur Pfän- dung von Sondergut führen darf, der Ehemann sich der Pfändung von zwar unbestrittenerweise der Ehefrau gehörenden Gegenständen aus dem Grunde widersetzt, dass sie zum eingebrachten Frauengut gehören, so tut er dies zur Wahrung seines ehemännlichen Nutzungs- rechtes an den gepfändeten Gegenständen, von der Auf- fassung ausgehend, dass sein Nutzungsrecht die Pfän- dung ausschliesse ; dies genügt aber zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens, entgegen dem zu engen Wort- laut der Art. 106 bis 109 SchKG (vgl. z. B. BGE 48 III S. 221 und die dort angeführten früheren Urteile). Entgegen der Auffassung der· Vorinstanz ist jedoch die Klagefrist in Anwendung des Art. 109 SchKG dem Gläubiger anzusetzen, weil die Beweislast dafür, dass ein Vermögenswert zum Sondergut gehöre, gleichwie nach Art. 193 ZGB jeden Ehegatten, der solches behaup- tet, so auch dessen Gläubiger trifft. Auf die vom Rekursgegner vor der Vorinstanz auf- geworfene Frage, ob der Rekurrent nicht wegen ver- späteter Geltendmachung mit seinem Widerspruchsrecht auszuschliessen sei, kann nicht mehr eingetreten werden. Denn nachdem der Hekursgegner von der Weiterzie- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 1. 5 hung des Entscheides der Vorinstanz -abgesehen hat, durch welchen dem Rekurrenten grundsätzlich das Recht zuerkannt wurde, sich noch im \Viderspruchsverfahren gegen die Pfändung der Liegenschaften seiner Frau zur Wehr zu setzen, geht es nicht an, diesen Entscheid zu Ungunsten des Rekurrenten dahin abzuändern, dass ihm das Widerspruchsverfahren gänzlich verschlossen würde. Grundsätzlich hätte diesem Standpunkt des Rekursgegners freilich die Berechtigung nicht abge- sprochen werden können. Wird nämlich das Widerspruchs- verfahren für anwendbar erklärt, so ist nicht einzu- sehen, warum hier die Gründe nicht ebenfalls zutreffen sollten, welche das Bundesgericht veranlasst haben, Dritten, die trotz Kenntnis von der Pfändung längere Zeit haben verstreichen lassen, ohne das Betreibungs- amt wissen zu lassen, dass sie ein der Pfändung entgegen- stehendes Recht für sich in Anspruch nehmen, zu ver- sagen, dieses Recht noch im Widerspruchsverfahren geltend zu machen (vgl. BGE 37 I S. 463 ff. = Sep.-Ausg. 14 S. 242 ff.; BGE 41 III S. 113 ff.). Hiebei würde es sich freilich nur um eine rein betreibungsrechtliche Verwirkungsfolge bezüglich des Drittanspruches des Ehemannes handeln und nicht etwa darum, dass der Ehemann durch sein Stillschweigen anerkannt habe, die in Betreibung gesetzte Forderung sei eine Vollschuld der Ehefrau, für die sie mit ihrem ganzen Vermögen, also auch mit ihrem eingebrachten Gute, hafte; eine derartige Anerkennung könnte vielmehr nur darin ge- sehen werden, dass der Ehemann, wenn ihm ein Zah- lungsbefehl zugestellt wird, die Rechtsvorschlagsfrist verstreichen lässt. Daher braucht nicht untersucht zu werden, in welchem Zeitpunkt der Rekurrent Kenntnis von der Pfändung erhalten habe. Unabhängig von der Anhebung der Widerspruchs- klage mit dem Ziel, die gepfändeten Liegenschaften als Sondergut der Ehefrau des Rekurrenten feststellen zu lassen, steht dem Rekursgegner natürlich auch die Be-
6 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 2. fugnis ZU, nachträglich auch noch dem Rekurrenten einen Zahlungsbefehl zustellen zu lassen. Gestützt auf diesen Zahlungsbefehl, sobald er in Rechtskraft getreten sein würde, könnte alsdann die Pfändung der Liegen- schaften auch unter der Voraussetzung aufrecht erhalten werden, dass sie zum eingebrachten Gut der Ehefrau des Rekurrenten gehören (BGE 51 III S. 96/7). Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird in dem Sinne abgewiesen, dass das Betreibungsamt angewiesen wird, das Widerspruchs- verfahren gemäss Art. 109 SchKG einzuleiten.
2. Entscheid vom 17. Januar 1997 i. S. Schweizer & Qie. Eine B e s c h wer d ewe gen u n z u 1 ä. s s i ger B e- t r e i b u n g s art bei einer Betreibung auf Pfändung bezw. Konkurs statt auf Pfandverwertung ist vom Schuldner, unbekümmert darum, ob er für die fragliche Forderung neben dem Pfand auch persönlich haftet, innert 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehles zu erheben. SchKG Art. 41; VZG Art. 85 Abs. 2 (Erw. 1). Bei G run d p fan d f 0 r der u n gen, die im N a c h- las s ver f a h ren als g e d eck t erachtet worden sind. ist dem Gläubiger bei der Betreibung für erst n ach Abschluss des Nachlassvertrages auflaufende Grundpfand- zinsen das Recht auf freie Wahl der Betreibungsart gemii.ss Art. 41 Abs. 2 SchKG nicht benommen (Erw. 2). A. -- Die heute in Liquidation befindliche Komman- ditgesellschaft Schweizer & Oe in Luzern besitzt in Brunnadern (Kt. St. Gallen) eine kleine Fabrikliegen- schaft, auf der vier der Ersparnisanstalt Brunnadern gehörende zu 5 Yz % verzinsliche Kaufschuldversiche- nmgsbriefe im Gesamtbetrage von 18,000 Fr. lasten. Ende des Jahres 1924 sah sich die Firma Schweizer & Oe genötigt, ihren Gläubigern einen Nachlassvertrag anzubieten, in welchem Verfahren die Ersparnisanstalt Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 2. 7 Brunnadern für die erwähnte Grundpfandforderung mit 18,000 Fr., sowie für den pro 31. Dezember 1924 ver- fallenen Jahreszins hievon mit 990 Fr. unter den « For- derungen mit vertraglichem Pfandrecht)) kolloziert wurde. Die fragliche Liegenschaft wurde vom Sach- walter auf 19,000 Fr. geschätzt. Am 4. Juli 1925 wurde der Nachlassvertrag, durch den die Gläubiger V. Klasse mit einer Dividende von 24 % bezw. 30 % abgefunden wurden, gerichtlich be- stätigt. Am 2. Juli 1926 stellte die Ersparnisanstalt Brunn- adern beim Betreibungsamt . Luzern gegen die Firma Schweizer & Oe. ein Begehren auf Konkursbetreibung für eine Forderung von 1017 Fr. 15 Cts. nebst 5 Yz % Zins seit 1. Januar 1926, zuzüglich Betreibungskosten, wobei sie als Forderungsgrund angab: « Hypothekar- zins von 18,000 Fr. a 5 Yz % incl. Verzugszins und Portiauslagen. J) Da die Firma ·Schweizer & Oe gegen den auf dieses Begehren hin ausgestellten Zahlungsbefehl weder Rechts- vorschlag noch Beschwerde erhob, erliess das Betrei- bungsamt um 3. September 1926 die Konkursandro- hung. B. - Hiegegen beschwerte sich die Betreibungsschuld- nerin bei den Aufsichtsbehörden mit dem Begehren um Aufhebung des Zahlungsbefehles und der Konkurs- androhung. da hier angesichts des der Beschwerde- führerin bewilligten Nachlassvertrages nur eine Betrei- bung auf Pfandverwertung zulässig gewesen wäre. C. - Sowohl die untere als auch die obere kantonale Aufsichtsbehörde wiesen die Beschwerde ab, die letztere mit Urteil vom 21. Oktober 1926, den Parteien zuge- stellt am 20. November 1926. D. - Gegen diesen Entscheid hat die. Beschwerde- führeIin am 29. November 1926 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, unter Wiederholung des bei den Vorinstanzen gestellten Rechtsbegehrens.