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352 Strafrecht. prodotto a Locarno era fatto a carico deI ricorrente, il quale pagava un tanto per questo servizio. A chi Mignami pagasse questo « tanto »), se a Cattori personalmente 0 a Cattori quale gerente od impiegato della Latteria 0 direttamente aHa Latteria stessa, non vien constatato dall'istanza cantonale. Ma in qualsiasi di queste ipotesi Cattori non potrebbe, per i motivi suesposti, essere considerato come impiegato 0 rappresentante deI ricor- rente. Questo punto e tanto piiI importante, in quanto egli ebbe illatte in discorso a sua disposizione per tempo assai lungo, e potrebbe anche essere personalmente interessato nella Latteria. 40 - Se Cattori non aveva veste per rappresentare il ricorrente all'atto deI prelevamento, egli non poteva neppure rinunciare in suo norne aHa consegna deI terzo campione. 5° - Queste irregolarita bastano per viziare il procedi- mento e condurre alla cassazione della sentenza quere- Iata. Si puo aggiungere ehe, nel caso in esame, il preleva- mento deI latte, deposto sulla pubblica via, doveva avvenire al piiI tardi al momento in cui fu caricato sul camione. Fino a quel punto, ma Hon oltre, il produttore ne era responsabile, poiche chi depone illatte sulla pub- blica via senza farlo sorvegliare, 10 fa a suo rischio e pericolo. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE)
48. Orteil vom 1. Oktober 1926
i. S. Munizipalgemeinde Frauenfeld gegen Regierungsrat 'rhurgau. Umfang der Gemeindeautonomie nach thurgauischem Recht. Gesetzliche Vorschriften können das Selbstbestimmungs- recht der Gemeinde bei Besorgung ihrer Aufgaben nur wirksam einschränken, soweit sie nicht selbst verfassungs- widrig sind. Eine Vorschrift, wodurch den Gemeinden als mit dem Bestattungswesen betrauten Verbande untersagt wird, für die Feuerbestattung dem Masse nach die gleichen Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln zu machen, wie sie von Gesetzes wegen für die Erdbestattung gemacht werden müssen, verstösst gegen Art. 4 und 49 Abs. 4 BV. A. - Das thurgauische Gesetz betreffend unentgelt- liche Leichenbestattung vom 21. November 1898 be- stimmt: § 1 : Die Bestattung sämtlicher Leichen geschieht im Kanton Thurgau unentgeltlich und wird durch die Gemeinderäte der Munizipalgemeinden besorgt. Die Feuerbestattung ist zulässig, jedoch nur auf Kosten der Angehörigen des Verstorbenen. § 4. Jede Leiche wird in der Regel auf dem Friedhofe derjenigen Munizipalgemeinde bestattet, in welcher der Tod erfolgt oder die Leiche aufgefunden worden ist. Die Hinterlassenen sind jedoch berechtigt, gegen Bezahlung der daraus erwachsenden Mehrkosten die Bestattung des AS 52 I - 1926 25 354 Staatsrecht. Verstorbenen in der Gemeinde des letzten Wohnortes oder desjenigen seiner Familie oder des Bürgerortes zu verlangen. Der Transport einer Leiche aus einer Gemeinde in die andere kann indessen aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten untersagt werden. § 6. Die Bestattung erfolgt zu gleichen Teilen auf Kosten des Staates und der Munizipalgemeinden und umfasst folgende Leistungen :
a) die Leichenschau;
b) die Bekanntmachung der Bestattung;
c) die Lieferung des Sarges und Einsargung der Leiche;
d) die Verbringung der Leiche auf den Friedhof;
e) das Glockengeläute; /) das Öffnen und Zudecken des Grabes ;
g) die Bezeichnung des Grabes. § 7. Die Rechnungsführung über das Bestattungswesen in der Munizipalgemeinde liegt dem (vorn Gemeinderat gewählten) Friedhofvorsteher ob. Derselbe hat alljährlich die Ausgabenrechnung anzu- fertigen und mit den Belegen, behufs Festsetzung des staatlichen Kostenbetreffnisses, je bis Ende Februar dem Regierungsrat einzureichen. Der Staatsbeitrag wird nach einheitlichen Durch- schnittsansätzen entrichtet, für welche ein Regulativ aufzustellen ist. B. - Mit Eingabe vorn 1. Dezember 1925 ersuchte der im Jahre 1924 gegründete Feuerbestattungsverein Frauenfeld den Gemeinderat der Munizipalgemeinde Frauenfeld um Gewährung eines jährlichen Beitrages an die Zwecke des Vereins. Der Gemeinderat karn diesem Gesuche in der Weise entgegen, dass er im Voranschlag der Ausgaben für 1926 Abschnitt G Gesundheitswesen III Begräbniswesen den Posten c Bestattungen «( Beer- digungen ») auf 11,500 Fr. ansetzte. In dem begrün- denden Berichte an die Gemeinde, der einen Bestandteil des Voranschlages bildet, wurde dazu bemerkt : « In den Gleichheit vor· dem Gesetz. No 48. 355 Ausgaben für Bestattungskosten (lU c) ist ein Beitrag von 500 Fr. an den Feuerbestattungsverein vor- gesehen zwecks Förderung der Feuerbestattung, speziell durch Gewährung von Kostenbeiträgen an diese Bestat- tungsart für wenig Bemittelte. Im übrigen soll bei Feuer- bestattung von der Gemeinde der gleiche Betrag aufge- wendet werden, wie sich die Kosten der Gemeinde, Kosten für Friedhofanlagen und Friedhofunterhalt nicht eingerechnet, bei Erdbestattung stellen. Demgemäss werden die Kosten des Leichentransportes nach ·Winter- thur von der Gemeinde direkt vergütet. Auch soll von der Erhebung der Mietgebühren von 3 Fr. für Benüt- zung des Leichenwagens, wie sie bisher üblich war, abgesehen werden. Bei einer Zunahme der Kremationen wird eine Vergrösserung des Friedhofes oder die Neu- anlage eines solchen vermieden werden können. II Die katholische Kirchenvorsteherschaft und die katholische Volkspartei Frauenfeld erhoben gegen die Übernahme dieser Leistungen Einsprache, weil sie gegen § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. November 1898 verstiessen und die katholische Minderheit der Gemeinde dadurch in unzulässiger Weise gezwungen würde, an einen ihren religiösen Überzeugungen widersprechenden Zweck bei- zutragen. Der Gemeinderat hielt jedoch an seiner Vorlage fest. In der Gemeindeabstimmung vorn 14. März 1926 wurde der Voranschlag einschliesslich des beanstandeten Postens mit 1109 gegen 351 Stimmen angenommen. Dr. Hangartner, Redaktor in Frauenfeld, führte hierüber namens der katholischen Volkspartei Frauenfeld und für sich persönlich Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Thurgau, soweit sich der Genehmigungsbeschluss der Gemeinde auf die unter G III c des Voranschlages vorgesehenen Leistungen bei Feuerbestattungen und an den Feuerbestattungsverein Frauenfeld bezog. Durch Entscheid vorn 4. Juni 1926 hiess der Regierungsrat die Beschwerde « im Sinne der Motive » gut. In den Motiven wird ausgeführt : Im Streite liege weder die grund- 356 staatsrecht. sätzliche Zulässigkeit der Feuerbestattung; sie seI 1m Kanton Thurgau seit der bezüglichen Verordnung vom
14. September 1994 anerkannt und könne heute nach dem Urteile des Bundesgerichts vom 16. Mai 1919 in Sachen Stadtrat Luzern und Mitbeteiligte gegen Regierungsrat des Kantons Luzern (BGE 45 I S. 119) nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Auch handle es sich nicht um einen Beschluss der Gemeinde als mit der Besorgung des Bestattungswesens betrauten Verbandes, die für diese Bestattungsart notwendigen Einrichtungen zu schaffen oder zu vermehren. Die Beschwerde richte sich vielmehr einzig dagegen, dass die Feuerbestattung aus öffentlichen Mitteln ver bill i g tun d d a dur c h g e f ö r der t wer den soll e. Die danach allein zu entscheidende Frage aber, ob eine Minderheit verhalten werden dürfe aus Steuermitteln zur IV erbilligung der von ihr abge- lehnten Bestattungsart beizutragen, beantworte sich nach kantonalem Recht. Den Gemeinden sei die Autonomie nur im Rahmen der geltenden staatlichen Gesetze gewähr- leistet. Durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. November 1898 habe der Gesetzgeber nicht etwa nur den Staat und die Gemeinden vor übermässig hohen Bestattungskosten schützen wollen. Die Bestimmung sei vielmehr veranlasst worden durch den Widerstand der Kreise, die aus reli- giösen Gründen die Feuerbestattung überhaupt ablehnten und den Gesetzesentwurf benützt hätten, um diese grund- sätzliche Frage wieder aufzurollen. Man habe dadurch ver- hüten wollen, dass das Gesetz an dieser Opposition zu Fall komme. Tatsächlich sei es in der Volksabstimmung nur mit knappem Mehr angenommen worden und wäre sicher verworfen worden, wenn den grundsätzlichen Gegnern der Feuerbestattung nicht diese Beruhigung geboten worden wäre. Es handle sich demnach um eine gewollte Schutzbestimmung zugunsten dieser Kreise, dahingehend, dass öffentliche, insbesondere Steuermittel für jene Be- stattungsart nicht zur Verfügung gestellt und verwendet werden dürfen. Der Regierungsrat gehe also nicht über I J l ( Gleichheit vor dem Gesetz. No 48. 357 die ihm den Gemeinden gegenüber zustehende Aufsichts- ge:walt h~naus, wenn er auf erhobene Beschwerde eine MmderheIt gegen widersprechende Gemeindebeschlüsse sc~ütze .. I~merhin stehe nichts entgegen, die Bestimmung ~eIthe:zIg m dem Sinne auszulegen, dass sie nur auf die eIgentlIche Kremation, nicht auf die in § 6 des Gesetzes genannten Kosten bezogen werde, soweit diese auch bei Feuerbestattungen aufgewendet werden müssten und im einzelnen Falle wirklich aufgewendet werden. So sei das Gesetz denn auch schon bisher von verschiedenen Ge- meinden angewendet worden. « Dabei wird dieser Auf- fassu~g kein zu weitgehender Zwang angetan, wenn dem § ? htt. d (Ve:bringung der Leiche auf den Friedhof) gleIchgestellt wlfd der Transport der Leiche zur Bahn oder ins Krematorium im Höchstbetrage der Transport- kosten auf den Ortsfriedhof und dem § 6 litt. f (Oeffnen und Zudecken des Grabes) die Beisetzung der Asche auf dem Ortsfriedhof. Nicht haltbar ist dagegen die vom Gemeinderat in der Budgetbotschaft vertretene Auf- fassung: « Im übrigen soll bei Feuerbestattung von·· der Gemeinde der gleiche Betrag aufgewendet werden wie sich... die Kosten der Gemeinde bei Erdbestattung stellen. » Es ist vielmehr abzustellen auf die im einzelnen Fall an in § 5 litt. a-g aufgeführte Leistungen wirklich aufgewendeten Kosten, unter Berücksichtigung der oben gegebenen Interpretation, und es ist mit dem Gesetz nicht vereinbar, durch weitere Beiträge aus öffentlichen Mitteln - Beitrag von 500 Fr. an den Feuerbestat- tungsverein - die Feuerbestattung zu fördern und zu v~rbilligen. « Ob die vorgesehenen Aufwendungen für dIe Gemeinde « finanzpolitisch )) vorteilhaft wären weil . . ,. SIe. SICh beim Zunehmen der Feuerbestattungen die Er- weiterung der bestehenden Friedhofanlagen erspare, sei gegenüber dem Verbote des Gesetzes vom 21. November 1898 unerheblich. O. -:- Gegen diesen Entscheid hat der Gemeinderat der Munizipalgemeinde Frauenfeld den staatsrechtlichen 358 Staatsrecht. Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung des Entscheides. Er erblickt darin einen unzulässigen. Eingriff in das verfassungsmässig gewähr- leistete Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden und eine Verletzung von Art. 4 BV. § 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 21. November 1898 enthalte einen Zusatz zu der in Abs. 1 aufgestellten Regel der Unentgeltlichkeit der Bestattung, indem er davon eine bestimmte Be- stattungsart, nämlich die Feuerbestattung ausnehme. Er habe demnach nur die Bedeutung, dass {( wer sich ver- brennen lässt, aus dem Gesetze keinen Anspruch an Staat und Gemeinde auf Tragung der Bestattungskosten herleiten kann ». Die Befugnis der Gemeinde, von sich aus dennoch solche Beiträge auch für die Feuerbestattung zu gewähren, werde dadurch nicht berührt. Die ent· gegengesetzte Auslegung, wonach die Bestimmung ein auch an die Gemeinden gerichtetes Verbot der Förderung dieser Bestattungsart aus öffentlichen Mitteln überhaupt enthielte, sei mit Zweck und Zusammenhang des Gesetzes unvereinbar und willkürlich. Auch die vom Regierungs- rat angeführten Gesetzesmaterialien gäben dafür keine Stütze ; sie sprächen in Wirklichkeit ebenfalls zugunsten der Auffassung des Rekurrenten. Sollte aber die Be- stimmung wirklich den vom Regierungsrat angenom- menen Sinn haben, so wäre sie selbst, aus den im Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 1919 in Sachen Stadtrat Luzern angeführten Gründen, bundesrechts- und ver- fassungswidrig. Wenn danach der Staat den mit Besor- gung des Bestattungswesens betrauten Verband, ohne die Rechtsgleichheit zu verletzen, nicht hindern könne, den Anhängern der Feuerbestattung innert des Verbandes durch Schaffung der für diese Bestattungsart nötigen Einrichtungen entgegenzukommen, so dürfe jenem Ver- bande (im Kanton Thurgau der Munizipalgemeinde) noch viel weniger eine blosse Unterstützung an einen örtlichen Feuerbestattungsverein wie die heute streitige unter- sagt werden. I J j ( 1 Gleichheit vor dem Gesetz. N0 48. '359 D. - Der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Der Regierungsrat von Thurgau hat die Abweisung des Rekurses beantragt. Er hält an der im angefochtenen Entscheide vertretenen Auslegung des § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Novem- ber 1898 fest und bestreitet, dass das Gesetz so ausgelegt, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bürger verstosse. « An die Bestattung durch Kremation werden aus öffentlichen Mitteln nach unserer weitherzigen Inter- pretation des Gesetzes diejenigen Kosten getragen, welche bei der üblichen Beerdigung aus öffentlichen Mitteln bestritten werden müssten. Würde man den Argumen- tationen der Beschwerde folgen, so hätte jeder Bürger das Recht, sich auf Kosten der Allgemeinheit kremieren zu lassen, was der Gesetzgeber nicht nur stillschweigend, sondern ausdrücklich und aus wichtigen referendums- politischen Gründen ausschloss, und es würde auch nicht zu beanstanden sein, wenn eine Gemeindemehrheit die Übernahme weiterer Leistungen aus Steuergeldern beschliessen würde, als § 6 des Gesetzes sie aufführt. » Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Der Gemeinderat der Munizipalgemeinde Frauen- feld wäre zwar als Behörde nicht befugt, gegen einen Entscheid seiner Oberbehörde, wodurch ihm für sein Verhalten bestimmte Weisungen erteilt werden, durch staatsrechtlichen Rekurs aufzutreten, weil diese Befugnis nach Art. 176 Ziff. 2 OG nur Bürgern (Privaten) und Korporationen zusteht. Nach dem ganzen Inhalte der Beschwerde ist indessen anzunehmen, dass er in Wirk- lichkeit auch nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreter der Gemeinde rekurrieren will, in deren Selbst- bestimmungsrecht die angefochtene Entscheidung in verfassungswidriger Weise eingreife, wie denn der vom Regierungsrat beanstandete Beschluss selbst von der Gemeindeversammlung und nicht vom Gemeinderat aus- gegangen ist, dem dabei nur die Vorbereitung und 360 Staatsrecht. AntragsteIlung zukam. Zur Geltendmachung jenes Be- schwerdegrundes namens der Gemeinde ist aber der Ge- meinderat als OrganJ dem die Vollziehung der Gemeinde- beschlüsse obliegt (§ 12 des kant. Gemeindegesetzes vom
8. Nov. 1874), nach der Praxis offenbar befugt (vgl. BGE 40 I S. 278, 51 I S. 143 Erw. 1). Der Regierungsrat hat denn auch in der Antwort die Einrede fehlender Beschwerdelegitimation nicht erhoben, sonderu sich dar- auf beschränkt, die materielle Abweisung des Rekurses zu verlangen.
2. - Die Annahme des angefochtenen Entscheides, dass § 1 Abs. 2 des kant. Gesetzes vom 21. November 1898 nicht bloss einen Anspruch des Nachlasses oder der Erben des Bestatteten auf Tragung der Bestattungskosten durch Staat und Gemeinde auch im Falle der Leichenverbren- nung im Gegensatz zur Erdbestattung verneinen, sondern die Förderung dieser Bestattungsart aus öffentlichen Mitteln überhaupt, auch durch freiwilliges Entgegen- kommen der Gemeinde habe ablehnen wollen, kann nicht als willkürlich bezeichnet werden. Sie entspricht dem Wortlaut der Vorschrift, die im Gegensatz zum Gesetzes- entwurf des Regierungsrates sich nicht begnügt zu be- stimmen, dass unter Bestattung im Sinne von Abs. 1 nur die Erdbestattung zu verstehen sei, sondern positiv. erklärt, dass zwar die Feuerbestattung grundsätzlich ebenfalls als zulässig zu gelten habe, jedoch nur auf Kosten der Angehörigen. Neben der damit vorgeschrie- benen Tragung der Kosten durch die Angehörigen ist aber für deren Übernahme durch die Gemeinde kein Raum. Dazu kommen die Feststellungen des Regierungs- rates über den referendumspolitischen Beweggrund der Bestimmung, die im Rekurse nicht haben widerlegt werden können. Wenn andererseits die erläuternden Berichte des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf und an das Volk zur Referendumsvor- lage vielleicht gewisse Anhaltspunkte dafür bieten könn- ten, dass trotz alledem die Bestimmung in \Virklichkeit Gleichheit vor dem Gesetz. N0 48. 361 doch nur den vom Rekurrenten behaupteten beschränk- teren Sinn haben sollte, so sind doch diese Äusserungen keinesfalls bestimmt genug, um die abweichende, auf den Gesetzestext selbst sich stützende Auslegung des . Regierungsrates als dem klaren Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufend und ausgeschlossen anzusehen, ganz abgesehen davon, inwiefern überhaupt die blosse Beru- fung auf Gesetzesmaterialien gegenüber einem an sich nicht unklaren Gesetzestexte zur Begründung der Rüge der Willkür ausreichen könne. Fraglich kann demnach nur sein, ob nicht das Gesetz bei diesem Inhalte selbst verfassungswidrig sei und die Gemeinde in unzulässiger Weise in der Selbstbestimmung einschränke.
3. - Die thurgauische Kantonsverfassung spricht den Grundsatz der Autonomie der Gemeinden in der Ordnung ihrer Angelegenheiten nicht in dieser allgemeinen Fas- sung aus. Sie nimmt dazu nur Stellung im Zusammenhang mit der Verfügung über die Korporationsgüter, in Art. 47 : « Die sämtlichen Gemeinde- und Korporationsgüter behalten diejenige Zweckbestimmung, der sie gewidmet sind; innerhalb der Schranken dieser Zweckbestimmung geniessen die Gemeinden und Korporationen das Hecht freier Verfügung, und es soll die Oberaufsicht der Staats- behörden auf diejenigen Massnahmen sich beschrän- ken, welche die Erhaltung der Gemeindegüter und die Obsorge für das öffentliche Wohl der Gemeinden und Korporationen mit Notwendigkeit erheischen. Verände- rungen in der Zweckbestimmung der Gemeindefonds sind an die Zustimmung des Regierungsrates gebunden. » Dagegen bestimmt § 2 des Gesetzes vom 8. November 1874 über die Organisation der Gemeinden und Gemeinde- behörden, anschliessend . an die Umschreibung des Auf- gabenkreises der Ortsgemeinden als Verbände zur Besor- gung der c( gesamten Ortsverwaltung » : « Sie sind befugt, innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze die hierauf sich beziehenden Angelegenheiten zu ordnen und insbesondere steht ihnen das Recht zu, Beschlüsse 362 Staatsrecht. zu fassen über ... II Es kann nicht zweifelhaft sein, dass der nämliche Grundsatz, obwohl das Gesetz ihn aus- drücklich nur bei Umschreibung der Stellung der Orts- gemeinden ausspricht, doch nach dem Willen des Ge- setzgebers in gleicher Weise auch für die Munizipalge- meinden als den höheren Gemeindeverband hinsichtlich des ihnen zugewiesenen Tätigkeitskreises gelten muss. Der Regierungsrat betrachtet dies denn auch im ange- fochtenen Entscheide und in der Rekursantwort als selbstverständlich. Er will nur die Autonomie auch der Munizipalgemeinden im gleichen Masse wie diejenige der Ortsgemeinden eingeschränkt, nämlich in die Schran- ken der Verfassung und staatlichen Gesetzgebung ver- wiesen wissen. § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. November 1898 bezeichnet aber ausdrücklich als eine dieser zum Auf- gabenkreis der Gemeinden und zwar der Munizipal- , gemeinden gehörenden Aufgaben, innert der allgemeinen polizeilichen und sonstigen Schranken des staatlichen Rechts, auch die Besorgung des Bestattungswesens, wie es sich denn dabei um eine Aufgabe handelt, die innert jener Grenzen überall nicht dem Staate, sondern einem engeren territorialen Verbande zugewiesen zu sein pflegt, wobei lediglich die politischen Gemeinden die ursprünglich damit befassten kirchlichen Korporationen abgelöst haben. Und § 8 des Gemeindegesetzes von 1874 zählt unter den Befugnissen der Munizipalgemeinden
u. a. auf: « Die Erstellung öffentlicher Anstalten für die Gemeinde und die Förderung von Unternehmungen, die in deren Interesse liegen. II Darunter fällt aber ohne Zweifel auch die finanzielle Förderung solcher privater Zweckverbände, durch deren Tätigkeit der Gemeinde Aufwendungen erspart werden, die sie sonst auf sich nehmen m ü s s te, in dem Masse als letzteres der Fall ist. Schon in der Antwort an die katholische Kirchenvor- steherschaft und katholische Volkspartei Frauenfeld auf deren Einsprache gegen den Budgetentwurf und in der Gleichheit vor dem Gesetz. N0 48. 363 Beschwerdeantwort an den Regierungsrat hatte aber der Gemeinderat Frauenfeld darauf hingewiesen, dass eine Zunahme der Feuerbestattungen infolge ihrer Verbilligung durch Subventionen der Gemeinde geeignet sei, der Gemeinde eine derartige Ersparnis einzubringen, indem dadurch die sonst bald notwendig werdende Erweiterung oder Vermehrung der Friedhofanlagen vermieden werden könne. Die vorgesehenen Leistungen kämen bei weitem nicht dem Betrage gleich, den die Verzinsung des in diesen Erweiterungsanlagen angelegten Kapitals erfor- dern würde. Im staatsrechtlichen Rekurse sind diese Behauptungen wiederholt worden. Der Regierungsrat hat sie im angefochtenen Entscheide nicht etwa in Zweüel gezogen, sondern lediglich erklärt, dass darauf gegenüber dem Verbote des § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom
21. November 1898 nichts ankommen könne. Und auch in der Rekursantwort an das Bundesgericht hat er sie nicht bestritten, so dass sie in tatsächlicher Hinsicht als zutreffend erachtet werden dürfen. Von beiden Gesichtspunkten aus hat demnach die Gemeinde durch den vom Regierungsrat teilweise aufge- hobenen Beschluss innert des ihr zugewiesenen Tätig- keitskreises gehandelt und kann sich also grund-- sätzlich auf die ihr gewährleistete Autonomie berufen. Wenn der Regierungsrat einwendet, dass diese immer- hin im Einzelfalle immer nur in den Grenzen der Gebote und Verbote der staatlichen Gesetzgebung be- stehe, so ist das an und für sich richtig. Es setzt aber voraus, dass die staatliche Norm, die dem Akte der Gemeinde entgegengehalten wird, ihrerseits nicht, abge- sehen von dem Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinde, den sie mit sich bringt, verfassungswidrig und deshalb ungültig sei. Gesetzliche Normen des Kan- tons, welche wegen \Viderspruchs zu Grundsätzen des übergeordneten eidgenössischen Verfassungsrechts kei- nen Anspruch auf Verbindlichkeit erheben können, ver- mögen wie auf anderen so auch auf diesem Gebiete keine 364 Staatsrecht. Rechtswirkungen zu entfalten und demnach einem Beschlusse der Gemeinde, mit dem diese sich an sich innert ihres Aufgabenkreises hält, nicht entgegen- gehalten zu werden. Im Urteile in Sachen Stadtrat Luzern und Mitbetei- ligte gegen Regierungsrat des Kantons Luzern vom 16. Mai 1919 hat das Bundesgericht es als einen allgemeinen, nach schweizerischem Staatsrecht aus der persönlichen Freiheit fliessenden Anspruch des Bürgers betrachtet, in Fragen, die die Betätigung der geistigen und sitt- lichen Individualität betreffen, keinen Zwang zu erleiden, der sich nicht durch höhere staatliche Interessen, Rück- sichten der Polizei und der Sittlichkeit, rechtfertigen lässt. Um eine solche Frage handle es sich bei der Ver- fügungsmacht des Lebenden über das Schicksal seines Leibes nach dem Tode, die Art der Bestattung. Da der Bestattung durch Verbrennung der Leiche bei richtiger Ausgestaltung weder triftige polizeiliche, insbesondere gesundheitspolizeiliche Gründe noch Rücksichten der Schicklichkeit entgegengehalten werden könnten, wie denn der Regierungsrat von Luzern solche nicht geltend mache, sei demnach ein grundsätzliches Verbot der Kremation verfassungsrechtlich unzulässig. Freilich ver- möge dieser Grundsatz wie jedes blosse Freiheitsrecht keine Verpflichtung des Staates zu positiven Leistungen zu erzeugen ; er berechtige also den Bürger noch nicht zu dem Verlangen, dass der Staat ihm die für ein hestimm- tes, seinen Überzeugungen entsprechendes, vom üb- lichen abweichendes Bestattungsverfahren notwendigen Einrichtungen aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stelle. \Vohl aber folge daraus andererseits negativ soviel, dass da, wo diese Einrichtungen vorhanden seien oder der mit Besorgung des Bestattungswesens betraute Ver- band, die Gemeinde, sie schaffen woll e, die Einfüh- rung der neuen, an sich nicht zu beanstandenden Be- stattungsart durch die staatliche Gesetzgebung nicht verhindert werden dürfe. Solche Normen verletzten eine Grundregel des Rechtsstaats, die Rechtsgleichheit : Gleichheit vor dem Gesetz. N0 48. 365 sie enthielten eine durch keine staatlichen Interessen zu begründende Zurücksetzung der Anhänger der neuen Bestattungsart gegenüber denjenigen, deren Wünschen und Anschauungen die bisher allein zugelassene Bestat- tungsart entgegenkomme. Dabei wurde immerhin die Beanstandung derartiger Gemeindebeschlüsse durch die staatliche Aufsichtsbehörde für den Fall vorbehalten, als die für Einführung der neuen Bestattungsart vorge- sehenen Aufwendungen mit den Regeln einer guten Ge- meindeverwaltung nicht vereinbar sein und die finan- ziellen Interessen der Gemeinde gefährden sollten. Muss es dem mit Besorgung des Bestattungswesens betrauten öffentlichen Verbande kraft eidgenössischen Verfassungsrechts sogar freistehen, wenn sich innert des Verbandes eine Gruppe von Anhängern der Feuer- bestattung von einer gewissen Bedeutung gebildet hat, diese Bestattungsart dadurch zu ermöglichen oder doch zu erleichtern, dass er die dazu erforderlichen Einrich- tungen schafft, so kann ihm aber noch viel weniger unter- sagt werden, an die Feuerbestattung im einzelnen Bestattungsfalle dieselben Kostenbeiträge zu leisten, die nach der geltenden Rechtsordnung bei Erdbestattung übernommen werden müssten, unabhängig davon, in- wiefern die bei einer solchen in Betracht kommenden Handlungen auch bei der Feuerbestattung vorzunehmen sind. Ferner, einen zur Förderung der Feuerbestattung bestehenden privaten Verband innert der Gemeinde für diesen Zweck auch weitergehend zu unterstützen, letzteres zum mindesten solange, als die Gemeinde damit quantitativ nicht über die Aufwendungen hinaus- geht, die sie treffen würden, wenn an die Stelle der Lei- chenverbrennung in allen Fällen die Beerdigung der Leiche träte. Eine staatliche Vorschrift, die dies ver- bietet, verstösst in noch stärkerem Masse gegen die im vorerwähnten Urteil entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze als die Aufhebung eines Gemeindebeschlusses, wie er damals in Frage stand. Der durch den heute an- gefochtenen Entscheid aufgehobene Beschluss der Muni- 366 Staatsrecht. zipalgemeinde Frauenfeld hält sich aber durchaus innert des eben gezogenen Rahmens. Und zwar auch soweit er neben der Leistung eines gleich hohen Gemeindebei- trages an die einzelne Feuerbestattung wie im Falle der Erdbestattung eine Subvention von 500 Fr. an den Feuerbestattungsverein Frauenfeld zur Förderung seiner Zwecke vorsieht. Wenn der Regierungsrat in der Be- schwerdeantwort ausführt, dass hierin eine Begünstigung der Feuer- gegenüber der Erdbestattung liegen würde, so übersieht er, dass auch bei der Erdbestattung die Aufwendungen der Gemeinde sich nicht in den in § 6 des Gesetzes vom 21. November 1898 aufgeführten Leistungen erschöpfen, sondern dazu die Stellung des Grabes und infolgedessen die Kosten für Anlage und allenfalls nötig werdende Erweiterungen der Fried- höfe kommen. Diese Kosten werden aber durch die Feuerbestattung zu einem guten Teile erspart; während bei der Erdbestattung ein Stück des Friedhofs zur Ver- fügung gestellt werden muss, i~ dem die Leiche der Zerstörung anheimgegeben wird, fällt diese Leistung bei der Feuerbestattung weg oder wird doch verringert, indem die Aschenurne entweder, wie häufig, überhaupt nicht in einem Grabe beigesetzt wird oder solche Urnen- gräber doch einen geringeren Raum in Anspruch nehmen und darin zudem noch mehrere Urnen beigesetzt werden können. Es liegt aber nichts dafür vor und wird, wie schon oben in anderem Zusammenhange festgestellt, auch nicht behauptet, dass die Gemeinde mit dem verhält- nismässig kleinen jährlichen Beitrage von 500 Fr. über die Ersparnisse hinausgehe, die ihr nach der bezeich- neten Richtung daraus erwachsen, dass infolgedessen in einer entsprechenden Zahl von Fällen die Erdbestat- tung durch die Feuerbestattung ersetzt wird. Solange die Gemeinde innert der Aufwendungen bleibt, die sie von Gesetzes wegen auch machen müsste, wenn die Beseitigung der Leiche in allen Fällen durch Beerdigung erfolgte, können gegen die Übernahme der streitigen Leistungen von vorneherein auch keine aus der Rück- Gleichheit vor dem Gesetz. N0 48. 367 sicht auf eine geordnete Gemeindefinanzverwaltung hergeleiteten Bedenken angeführt werden, wie denn der Regierungsrat solche nicht erhebt. Die gesetzliche Vorschrift, die es verbietet, die Feuer- bestattung auch nach der heute fraglichen Richtung, hinsichtlich der daran aus öffentlichen Mitteln zu ma- chenden Aufwendungen, der Erdbestattung wenigstens gleichzuhalten, lässt sich demnach nur aus einer Konzes- sion an bestimmte religiöse Überzeugungen und ins- besondere an die Lehre der katholischen Kirche erklären, der ein erheblicher Teil der Kantonsbevölkerung an- hängt und die die Feuerbestattung als heidnischen, mit der christlichen Überlieferung nicht vereinbaren Gebrauch verwirft (vgl. die Zitate im früheren Urteil in Sachen Stadtrat Luzern auf S. 137). DieseBedeutung legt ihr denn auch der Regierungsrat im angefochtenen Entscheide ausdrücklich bei. So betrachtet verstösst das Gesetz aber auch noch gegen eine andere Verfassungs- bestimmung, nämlich den Art. 49 Abs. 4 BV. Stellt sich der Anspruch auf Wahl der Feuer- an Stelle der Erdbe- stattung nach dem Gesagten als ein bürgerliches Recht des Einzelnen dar, so darf dessen Ausübung nicht im Hinblick auf Vorschriften kirchlicher. oder religiöser Natur beschränkt oder erschwert werden. Darauf läuft es aber hinaus, wenn der § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom
21. November 1898 den Gemeinden die Gleichbehand- lung der Feuer- mit der Erdbestattung hinsichtlich der daran aus Gemeindemitteln zu machenden Leistungen aus Beweggründen solcher Art untersagt. Demnach hai das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefoch- tene Entscheid des Regierungsrates von Thurgau vom
4. Juni 1926 aufgehoben, soweit damit die Beschwerde der katholischen Volkspartei Frauenfeld und des Dr. Hangartner gegen den Voranschlag der Gemeinde für 1926 gutgeheissen worden ist.