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Strafrecht.
prodotto a Locarno era fatto a carico deI ricorrente, il
quale pagava un tanto per questo servizio. A chi Mignami
pagasse questo « tanto »), se a Cattori personalmente 0
a Cattori quale gerente od impiegato della Latteria 0
direttamente aHa Latteria stessa, non vien constatato
dall'istanza cantonale. Ma in qualsiasi di queste ipotesi
Cattori non potrebbe, per i motivi suesposti, essere
considerato come impiegato 0 rappresentante deI ricor-
rente. Questo punto e tanto piiI importante, in quanto
egli ebbe illatte in discorso a sua disposizione per tempo
assai lungo, e potrebbe anche essere personalmente
interessato nella Latteria.
40 -
Se Cattori non aveva veste per rappresentare
il ricorrente all'atto deI prelevamento, egli non poteva
neppure rinunciare in suo norne aHa consegna deI terzo
campione.
5° -
Queste irregolarita bastano per viziare il procedi-
mento e condurre alla cassazione della sentenza quere-
Iata. Si puo aggiungere ehe, nel caso in esame, il preleva-
mento deI latte, deposto sulla pubblica via, doveva
avvenire al piiI tardi al momento in cui fu caricato sul
camione. Fino a quel punto, ma Hon oltre, il produttore
ne era responsabile, poiche chi depone illatte sulla pub-
blica via senza farlo sorvegliare, 10 fa a suo rischio e
pericolo.
STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
48. Orteil vom 1. Oktober 1926
i. S. Munizipalgemeinde Frauenfeld
gegen Regierungsrat 'rhurgau.
Umfang der Gemeindeautonomie nach thurgauischem Recht.
Gesetzliche Vorschriften können das Selbstbestimmungs-
recht der Gemeinde bei Besorgung ihrer Aufgaben nur
wirksam einschränken, soweit sie nicht selbst verfassungs-
widrig sind. Eine Vorschrift, wodurch den Gemeinden als
mit dem Bestattungswesen betrauten Verbande untersagt
wird, für die Feuerbestattung dem Masse nach die gleichen
Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln zu machen, wie
sie von Gesetzes wegen für die Erdbestattung gemacht
werden müssen, verstösst gegen Art. 4 und 49 Abs. 4 BV.
A. -
Das thurgauische Gesetz betreffend unentgelt-
liche Leichenbestattung vom 21. November 1898 be-
stimmt:
§ 1 : Die Bestattung sämtlicher Leichen geschieht im
Kanton Thurgau unentgeltlich und wird durch die
Gemeinderäte der Munizipalgemeinden besorgt.
Die Feuerbestattung ist zulässig, jedoch nur auf Kosten
der Angehörigen des Verstorbenen.
§ 4. Jede Leiche wird in der Regel auf dem Friedhofe
derjenigen Munizipalgemeinde bestattet, in welcher der
Tod erfolgt oder die Leiche aufgefunden worden ist. Die
Hinterlassenen sind jedoch berechtigt, gegen Bezahlung
der daraus erwachsenden Mehrkosten die Bestattung des
AS 52 I -
1926
25
354
Staatsrecht.
Verstorbenen in der Gemeinde des letzten Wohnortes
oder desjenigen seiner Familie oder des Bürgerortes zu
verlangen. Der Transport einer Leiche aus einer Gemeinde
in die andere kann indessen aus gesundheitspolizeilichen
Rücksichten untersagt werden.
§ 6. Die Bestattung erfolgt zu gleichen Teilen auf
Kosten des Staates und der Munizipalgemeinden und
umfasst folgende Leistungen :
a) die Leichenschau;
b) die Bekanntmachung der Bestattung;
c) die Lieferung des Sarges und Einsargung der
Leiche;
d) die Verbringung der Leiche auf den Friedhof;
e) das Glockengeläute;
/) das Öffnen und Zudecken des Grabes;
g) die Bezeichnung des Grabes.
§ 7. Die Rechnungsführung über das Bestattungswesen
in der Munizipalgemeinde liegt dem (vorn Gemeinderat
gewählten) Friedhofvorsteher ob.
Derselbe hat alljährlich die Ausgabenrechnung anzu-
fertigen und mit den Belegen, behufs Festsetzung des
staatlichen Kostenbetreffnisses, je bis Ende Februar dem
Regierungsrat einzureichen.
Der Staatsbeitrag wird nach einheitlichen Durch-
schnittsansätzen entrichtet, für welche ein Regulativ
aufzustellen ist.
B. -
Mit Eingabe vorn 1. Dezember 1925 ersuchte
der im Jahre 1924 gegründete Feuerbestattungsverein
Frauenfeld den Gemeinderat der Munizipalgemeinde
Frauenfeld um Gewährung eines jährlichen Beitrages an
die Zwecke des Vereins. Der Gemeinderat karn diesem
Gesuche in der Weise entgegen, dass er im Voranschlag
der Ausgaben für 1926 Abschnitt G Gesundheitswesen
III Begräbniswesen den Posten c Bestattungen «(Beer-
digungen ») auf 11,500 Fr. ansetzte. In dem begrün-
denden Berichte an die Gemeinde, der einen Bestandteil
des Voranschlages bildet, wurde dazu bemerkt : « In den
Gleichheit vor· dem Gesetz. No 48.
355
Ausgaben für Bestattungskosten (lU c) ist ein Beitrag
von 500 Fr. an den
Feuerbestattungsverein vor-
gesehen zwecks Förderung der Feuerbestattung, speziell
durch Gewährung von Kostenbeiträgen an diese Bestat-
tungsart für wenig Bemittelte. Im übrigen soll bei Feuer-
bestattung von der Gemeinde der gleiche Betrag aufge-
wendet werden, wie sich die Kosten der Gemeinde,
Kosten für Friedhofanlagen und Friedhofunterhalt nicht
eingerechnet, bei Erdbestattung stellen. Demgemäss
werden die Kosten des Leichentransportes nach ·Winter-
thur von der Gemeinde direkt vergütet. Auch soll von
der Erhebung der Mietgebühren von 3 Fr. für Benüt-
zung des Leichenwagens, wie sie bisher üblich war,
abgesehen werden. Bei einer Zunahme der Kremationen
wird eine Vergrösserung des Friedhofes oder die Neu-
anlage eines solchen vermieden werden können. II Die
katholische Kirchenvorsteherschaft und die katholische
Volkspartei Frauenfeld erhoben gegen die Übernahme
dieser Leistungen Einsprache, weil sie gegen § 1 Abs. 2
des Gesetzes vom 21. November 1898 verstiessen und
die katholische Minderheit der Gemeinde dadurch in
unzulässiger Weise gezwungen würde, an einen ihren
religiösen Überzeugungen widersprechenden Zweck bei-
zutragen. Der Gemeinderat hielt jedoch an seiner Vorlage
fest. In der Gemeindeabstimmung vorn 14. März 1926
wurde der Voranschlag einschliesslich des beanstandeten
Postens mit 1109 gegen 351 Stimmen angenommen.
Dr. Hangartner, Redaktor in Frauenfeld, führte hierüber
namens der katholischen Volkspartei Frauenfeld und für
sich persönlich Beschwerde beim Regierungsrat des
Kantons Thurgau, soweit sich der Genehmigungsbeschluss
der Gemeinde auf die unter G III c des Voranschlages
vorgesehenen Leistungen bei Feuerbestattungen und an
den Feuerbestattungsverein Frauenfeld bezog. Durch
Entscheid vorn 4. Juni 1926 hiess der Regierungsrat die
Beschwerde « im Sinne der Motive » gut. In den Motiven
wird ausgeführt : Im Streite liege weder die grund-
356
staatsrecht.
sätzliche Zulässigkeit der Feuerbestattung; sie seI 1m
Kanton Thurgau seit der bezüglichen Verordnung vom
14. September 1994 anerkannt und könne heute nach dem
Urteile des Bundesgerichts vom 16. Mai 1919 in Sachen
Stadtrat Luzern und Mitbeteiligte gegen Regierungsrat
des Kantons Luzern (BGE 45 I S. 119) nicht mehr in
Zweifel gezogen werden. Auch handle es sich nicht um
einen Beschluss der Gemeinde als mit der Besorgung des
Bestattungswesens betrauten Verbandes, die für diese
Bestattungsart notwendigen Einrichtungen zu schaffen
oder zu vermehren. Die Beschwerde richte sich vielmehr
einzig dagegen, dass die Feuerbestattung aus öffentlichen
Mitteln ver bill i g tun d d a dur c h g e f ö r der t
wer den soll e. Die danach allein zu entscheidende
Frage aber, ob eine Minderheit verhalten werden dürfe
aus Steuermitteln zur IV erbilligung der von ihr abge-
lehnten Bestattungsart beizutragen, beantworte sich nach
kantonalem Recht. Den Gemeinden sei die Autonomie nur
im Rahmen der geltenden staatlichen Gesetze gewähr-
leistet. Durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. November
1898 habe der Gesetzgeber nicht etwa nur den Staat und
die Gemeinden vor übermässig hohen Bestattungskosten
schützen wollen. Die Bestimmung sei vielmehr veranlasst
worden durch den Widerstand der Kreise, die aus reli-
giösen Gründen die Feuerbestattung überhaupt ablehnten
und den Gesetzesentwurf benützt hätten, um diese grund-
sätzliche Frage wieder aufzurollen. Man habe dadurch ver-
hüten wollen, dass das Gesetz an dieser Opposition zu Fall
komme. Tatsächlich sei es in der Volksabstimmung nur
mit knappem Mehr angenommen worden und wäre sicher
verworfen worden, wenn den grundsätzlichen Gegnern
der Feuerbestattung nicht diese Beruhigung geboten
worden wäre. Es handle sich demnach um eine gewollte
Schutzbestimmung zugunsten dieser Kreise, dahingehend,
dass öffentliche, insbesondere Steuermittel für jene Be-
stattungsart nicht zur Verfügung gestellt und verwendet
werden dürfen. Der Regierungsrat gehe also nicht über
I
J
l
(
Gleichheit vor dem Gesetz. No 48.
357
die ihm den Gemeinden gegenüber zustehende Aufsichts-
ge:walt h~naus, wenn er auf erhobene Beschwerde eine
MmderheIt gegen widersprechende Gemeindebeschlüsse
sc~ütze .. I~merhin stehe nichts entgegen, die Bestimmung
~eIthe:zIg m dem Sinne auszulegen, dass sie nur auf die
eIgentlIche Kremation, nicht auf die in § 6 des Gesetzes
genannten Kosten bezogen werde, soweit diese auch bei
Feuerbestattungen aufgewendet werden müssten und im
einzelnen Falle wirklich aufgewendet werden. So sei das
Gesetz denn auch schon bisher von verschiedenen Ge-
meinden angewendet worden. « Dabei wird dieser Auf-
fassu~g kein zu weitgehender Zwang angetan, wenn dem
§ ? htt. d (Ve:bringung der Leiche auf den Friedhof)
gleIchgestellt wlfd der Transport der Leiche zur Bahn
oder ins Krematorium im Höchstbetrage der Transport-
kosten auf den Ortsfriedhof und dem § 6 litt. f (Oeffnen
und Zudecken des Grabes) die Beisetzung der Asche auf
dem Ortsfriedhof. Nicht haltbar ist dagegen die vom
Gemeinderat in der Budgetbotschaft vertretene Auf-
fassung: « Im übrigen soll bei Feuerbestattung von·· der
Gemeinde der gleiche Betrag aufgewendet werden wie
sich... die Kosten der Gemeinde bei Erdbestattung
stellen. » Es ist vielmehr abzustellen auf die im einzelnen
Fall an in § 5 litt. a-g aufgeführte Leistungen wirklich
aufgewendeten Kosten, unter Berücksichtigung der oben
gegebenen Interpretation, und es ist mit dem Gesetz
nicht vereinbar, durch weitere Beiträge aus öffentlichen
Mitteln -
Beitrag von 500 Fr. an den Feuerbestat-
tungsverein -
die Feuerbestattung zu fördern und zu
v~rbilligen. « Ob die vorgesehenen Aufwendungen für
dIe Gemeinde « finanzpolitisch)) vorteilhaft wären weil
. .
,.
SIe. SICh beim Zunehmen der Feuerbestattungen die Er-
weiterung der bestehenden Friedhofanlagen erspare, sei
gegenüber dem Verbote des Gesetzes vom 21. November
1898 unerheblich.
O. -:- Gegen diesen Entscheid hat der Gemeinderat
der Munizipalgemeinde Frauenfeld den staatsrechtlichen
358
Staatsrecht.
Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage
auf Aufhebung des Entscheides. Er erblickt darin einen
unzulässigen. Eingriff in das verfassungsmässig gewähr-
leistete Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden und eine
Verletzung von Art. 4 BV. § 1 Abs. 2 des kantonalen
Gesetzes vom 21. November 1898 enthalte einen Zusatz
zu der in Abs. 1 aufgestellten Regel der Unentgeltlichkeit
der Bestattung, indem er davon eine bestimmte Be-
stattungsart, nämlich die Feuerbestattung ausnehme. Er
habe demnach nur die Bedeutung, dass {(wer sich ver-
brennen lässt, aus dem Gesetze keinen Anspruch an
Staat und Gemeinde auf Tragung der Bestattungskosten
herleiten kann ». Die Befugnis der Gemeinde, von sich
aus dennoch solche Beiträge auch für die Feuerbestattung
zu gewähren, werde dadurch nicht berührt. Die ent·
gegengesetzte Auslegung, wonach die Bestimmung ein
auch an die Gemeinden gerichtetes Verbot der Förderung
dieser Bestattungsart aus öffentlichen Mitteln überhaupt
enthielte, sei mit Zweck und Zusammenhang des Gesetzes
unvereinbar und willkürlich. Auch die vom Regierungs-
rat angeführten Gesetzesmaterialien gäben dafür keine
Stütze; sie sprächen in Wirklichkeit ebenfalls zugunsten
der Auffassung des Rekurrenten. Sollte aber die Be-
stimmung wirklich den vom Regierungsrat angenom-
menen Sinn haben, so wäre sie selbst, aus den im Urteil des
Bundesgerichts vom 16. Mai 1919 in Sachen Stadtrat
Luzern angeführten Gründen, bundesrechts- und ver-
fassungswidrig. Wenn danach der Staat den mit Besor-
gung des Bestattungswesens betrauten Verband, ohne
die Rechtsgleichheit zu verletzen, nicht hindern könne,
den Anhängern der Feuerbestattung innert des Verbandes
durch Schaffung der für diese Bestattungsart nötigen
Einrichtungen entgegenzukommen, so dürfe jenem Ver-
bande (im Kanton Thurgau der Munizipalgemeinde) noch
viel weniger eine blosse Unterstützung an einen örtlichen
Feuerbestattungsverein wie die heute streitige unter-
sagt werden.
I
J
j
(
1
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 48.
'359
D. -
Der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren
hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Der Regierungsrat
von Thurgau hat die Abweisung des Rekurses beantragt.
Er hält an der im angefochtenen Entscheide vertretenen
Auslegung des § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Novem-
ber 1898 fest und bestreitet, dass das Gesetz so ausgelegt,
gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bürger
verstosse. « An die Bestattung durch Kremation werden
aus öffentlichen Mitteln nach unserer weitherzigen Inter-
pretation des Gesetzes diejenigen Kosten getragen, welche
bei der üblichen Beerdigung aus öffentlichen Mitteln
bestritten werden müssten. Würde man den Argumen-
tationen der Beschwerde folgen, so hätte jeder Bürger
das Recht, sich auf Kosten der Allgemeinheit kremieren
zu lassen, was der Gesetzgeber nicht nur stillschweigend,
sondern ausdrücklich und aus wichtigen referendums-
politischen Gründen ausschloss, und es würde auch
nicht zu beanstanden sein, wenn eine Gemeindemehrheit
die Übernahme weiterer Leistungen aus Steuergeldern
beschliessen würde, als § 6 des Gesetzes sie aufführt. »
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Der Gemeinderat der Munizipalgemeinde Frauen-
feld wäre zwar als Behörde nicht befugt, gegen einen
Entscheid seiner Oberbehörde, wodurch ihm für sein
Verhalten bestimmte Weisungen erteilt werden, durch
staatsrechtlichen Rekurs aufzutreten, weil diese Befugnis
nach Art. 176 Ziff. 2 OG nur Bürgern (Privaten) und
Korporationen zusteht. Nach dem ganzen Inhalte der
Beschwerde ist indessen anzunehmen, dass er in Wirk-
lichkeit auch nicht in eigenem Namen, sondern als
Vertreter der Gemeinde rekurrieren will, in deren Selbst-
bestimmungsrecht die angefochtene Entscheidung in
verfassungswidriger Weise eingreife, wie denn der vom
Regierungsrat beanstandete Beschluss selbst von der
Gemeindeversammlung und nicht vom Gemeinderat aus-
gegangen ist, dem dabei nur die Vorbereitung und
360
Staatsrecht.
AntragsteIlung zukam. Zur Geltendmachung jenes Be-
schwerdegrundes namens der Gemeinde ist aber der Ge-
meinderat als OrganJ dem die Vollziehung der Gemeinde-
beschlüsse obliegt (§ 12 des kant. Gemeindegesetzes vom
8. Nov. 1874), nach der Praxis offenbar befugt (vgl.
BGE 40 I S. 278, 51 I S. 143 Erw. 1). Der Regierungsrat
hat denn auch in der Antwort die Einrede fehlender
Beschwerdelegitimation nicht erhoben, sonderu sich dar-
auf beschränkt, die materielle Abweisung des Rekurses
zu verlangen.
2. -
Die Annahme des angefochtenen Entscheides, dass
§ 1 Abs. 2 des kant. Gesetzes vom 21. November 1898
nicht bloss einen Anspruch des Nachlasses oder der Erben
des Bestatteten auf Tragung der Bestattungskosten durch
Staat und Gemeinde auch im Falle der Leichenverbren-
nung im Gegensatz zur Erdbestattung verneinen, sondern
die Förderung dieser Bestattungsart aus öffentlichen
Mitteln überhaupt, auch durch freiwilliges Entgegen-
kommen der Gemeinde habe ablehnen wollen, kann nicht
als willkürlich bezeichnet werden. Sie entspricht dem
Wortlaut der Vorschrift, die im Gegensatz zum Gesetzes-
entwurf des Regierungsrates sich nicht begnügt zu be-
stimmen, dass unter Bestattung im Sinne von Abs. 1
nur die Erdbestattung zu verstehen sei, sondern positiv.
erklärt, dass zwar die Feuerbestattung grundsätzlich
ebenfalls als zulässig zu gelten habe, jedoch nur auf
Kosten der Angehörigen. Neben der damit vorgeschrie-
benen Tragung der Kosten durch die Angehörigen ist
aber für deren Übernahme durch die Gemeinde kein
Raum. Dazu kommen die Feststellungen des Regierungs-
rates über den referendumspolitischen Beweggrund der
Bestimmung, die im Rekurse nicht haben widerlegt
werden können. Wenn andererseits die erläuternden
Berichte des Regierungsrates an den Grossen Rat zum
Gesetzesentwurf und an das Volk zur Referendumsvor-
lage vielleicht gewisse Anhaltspunkte dafür bieten könn-
ten, dass trotz alledem die Bestimmung in \Virklichkeit
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 48.
361
doch nur den vom Rekurrenten behaupteten beschränk-
teren Sinn haben sollte, so sind doch diese Äusserungen
keinesfalls bestimmt genug, um die abweichende, auf
den Gesetzestext selbst sich stützende Auslegung des
. Regierungsrates als dem klaren Willen des Gesetzgebers
zuwiderlaufend und ausgeschlossen anzusehen, ganz
abgesehen davon, inwiefern überhaupt die blosse Beru-
fung auf Gesetzesmaterialien gegenüber einem an sich
nicht unklaren Gesetzestexte zur Begründung der Rüge
der Willkür ausreichen könne. Fraglich kann demnach
nur sein, ob nicht das Gesetz bei diesem Inhalte selbst
verfassungswidrig sei und die Gemeinde in unzulässiger
Weise in der Selbstbestimmung einschränke.
3. -
Die thurgauische Kantonsverfassung spricht den
Grundsatz der Autonomie der Gemeinden in der Ordnung
ihrer Angelegenheiten nicht in dieser allgemeinen Fas-
sung aus. Sie nimmt dazu nur Stellung im Zusammenhang
mit der Verfügung über die Korporationsgüter, in Art. 47 :
« Die sämtlichen Gemeinde- und Korporationsgüter
behalten diejenige Zweckbestimmung, der sie gewidmet
sind; innerhalb der Schranken dieser Zweckbestimmung
geniessen die Gemeinden und Korporationen das Hecht
freier Verfügung, und es soll die Oberaufsicht der Staats-
behörden auf diejenigen Massnahmen sich beschrän-
ken, welche die Erhaltung der Gemeindegüter und die
Obsorge für das öffentliche Wohl der Gemeinden und
Korporationen mit Notwendigkeit erheischen. Verände-
rungen in der Zweckbestimmung der Gemeindefonds sind
an die Zustimmung des Regierungsrates gebunden.
»
Dagegen bestimmt § 2 des Gesetzes vom 8. November
1874 über die Organisation der Gemeinden und Gemeinde-
behörden, anschliessend . an die Umschreibung des Auf-
gabenkreises der Ortsgemeinden als Verbände zur Besor-
gung der c(gesamten Ortsverwaltung » : « Sie sind befugt,
innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze
die hierauf sich beziehenden Angelegenheiten zu ordnen
und insbesondere steht ihnen das Recht zu, Beschlüsse
362
Staatsrecht.
zu fassen über ... II Es kann nicht zweifelhaft sein, dass
der nämliche Grundsatz, obwohl das Gesetz ihn aus-
drücklich nur bei Umschreibung der Stellung der Orts-
gemeinden ausspricht, doch nach dem Willen des Ge-
setzgebers in gleicher Weise auch für die Munizipalge-
meinden als den höheren Gemeindeverband hinsichtlich
des ihnen zugewiesenen Tätigkeitskreises gelten muss.
Der Regierungsrat betrachtet dies denn auch im ange-
fochtenen Entscheide und in der Rekursantwort als
selbstverständlich. Er will nur die Autonomie auch der
Munizipalgemeinden im gleichen Masse wie diejenige
der Ortsgemeinden eingeschränkt, nämlich in die Schran-
ken der Verfassung und staatlichen Gesetzgebung ver-
wiesen wissen.
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. November 1898
bezeichnet aber ausdrücklich als eine dieser zum Auf-
gabenkreis der Gemeinden und zwar der Munizipal-
, gemeinden gehörenden Aufgaben, innert der allgemeinen
polizeilichen und sonstigen Schranken des staatlichen
Rechts, auch die Besorgung des Bestattungswesens,
wie es sich denn dabei um eine Aufgabe handelt, die
innert jener Grenzen überall nicht dem Staate, sondern
einem engeren territorialen Verbande zugewiesen zu
sein pflegt, wobei lediglich die politischen Gemeinden die
ursprünglich damit befassten kirchlichen Korporationen
abgelöst haben. Und § 8 des Gemeindegesetzes von 1874
zählt unter den Befugnissen der Munizipalgemeinden
u. a. auf: « Die Erstellung öffentlicher Anstalten für die
Gemeinde und die Förderung von Unternehmungen, die
in deren Interesse liegen. II Darunter fällt aber ohne
Zweifel auch die finanzielle Förderung solcher privater
Zweckverbände, durch deren Tätigkeit der Gemeinde
Aufwendungen erspart werden, die sie sonst auf sich
nehmen m ü s s te, in dem Masse als letzteres der Fall ist.
Schon in der Antwort an die katholische Kirchenvor-
steherschaft und katholische Volkspartei Frauenfeld auf
deren Einsprache gegen den Budgetentwurf und in der
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 48.
363
Beschwerdeantwort an den Regierungsrat hatte aber der
Gemeinderat Frauenfeld darauf hingewiesen, dass eine
Zunahme der Feuerbestattungen infolge ihrer Verbilligung
durch Subventionen der Gemeinde geeignet sei, der
Gemeinde eine derartige Ersparnis einzubringen, indem
dadurch die sonst bald notwendig werdende Erweiterung
oder Vermehrung der Friedhofanlagen vermieden werden
könne. Die vorgesehenen Leistungen kämen bei weitem
nicht dem Betrage gleich, den die Verzinsung des in
diesen Erweiterungsanlagen angelegten Kapitals erfor-
dern würde. Im staatsrechtlichen Rekurse sind diese
Behauptungen wiederholt worden. Der Regierungsrat
hat sie im angefochtenen Entscheide nicht etwa in
Zweüel gezogen, sondern lediglich erklärt, dass darauf
gegenüber dem Verbote des § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom
21. November 1898 nichts ankommen könne. Und auch
in der Rekursantwort an das Bundesgericht hat er sie
nicht bestritten, so dass sie in tatsächlicher Hinsicht als
zutreffend erachtet werden dürfen.
Von beiden Gesichtspunkten aus hat demnach die
Gemeinde durch den vom Regierungsrat teilweise aufge-
hobenen Beschluss innert des ihr zugewiesenen Tätig-
keitskreises gehandelt und kann sich also grund--
sätzlich auf die ihr gewährleistete Autonomie berufen.
Wenn der Regierungsrat einwendet, dass diese immer-
hin im Einzelfalle immer nur in den Grenzen der
Gebote und Verbote der staatlichen Gesetzgebung be-
stehe, so ist das an und für sich richtig. Es setzt aber
voraus, dass die staatliche Norm, die dem Akte der
Gemeinde entgegengehalten wird, ihrerseits nicht, abge-
sehen von dem Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht
der Gemeinde, den sie mit sich bringt, verfassungswidrig
und deshalb ungültig sei. Gesetzliche Normen des Kan-
tons, welche wegen \Viderspruchs zu Grundsätzen des
übergeordneten eidgenössischen Verfassungsrechts kei-
nen Anspruch auf Verbindlichkeit erheben können, ver-
mögen wie auf anderen so auch auf diesem Gebiete keine
364
Staatsrecht.
Rechtswirkungen zu entfalten und demnach einem
Beschlusse der Gemeinde, mit dem diese sich an sich
innert ihres Aufgabenkreises hält, nicht entgegen-
gehalten zu werden.
Im Urteile in Sachen Stadtrat Luzern und Mitbetei-
ligte gegen Regierungsrat des Kantons Luzern vom 16.
Mai 1919 hat das Bundesgericht es als einen allgemeinen,
nach schweizerischem Staatsrecht aus der persönlichen
Freiheit fliessenden Anspruch des Bürgers betrachtet,
in Fragen, die die Betätigung der geistigen und sitt-
lichen Individualität betreffen, keinen Zwang zu erleiden,
der sich nicht durch höhere staatliche Interessen, Rück-
sichten der Polizei und der Sittlichkeit, rechtfertigen
lässt. Um eine solche Frage handle es sich bei der Ver-
fügungsmacht des Lebenden über das Schicksal seines
Leibes nach dem Tode, die Art der Bestattung. Da der
Bestattung durch Verbrennung der Leiche bei richtiger
Ausgestaltung weder triftige polizeiliche, insbesondere
gesundheitspolizeiliche Gründe noch Rücksichten der
Schicklichkeit entgegengehalten werden könnten, wie
denn der Regierungsrat von Luzern solche nicht geltend
mache, sei demnach ein grundsätzliches Verbot der
Kremation verfassungsrechtlich unzulässig. Freilich ver-
möge dieser Grundsatz wie jedes blosse Freiheitsrecht
keine Verpflichtung des Staates zu positiven Leistungen
zu erzeugen; er berechtige also den Bürger noch nicht
zu dem Verlangen, dass der Staat ihm die für ein hestimm-
tes, seinen Überzeugungen entsprechendes, vom üb-
lichen abweichendes Bestattungsverfahren notwendigen
Einrichtungen aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung
stelle. \Vohl aber folge daraus andererseits negativ soviel,
dass da, wo diese Einrichtungen vorhanden seien oder
der mit Besorgung des Bestattungswesens betraute Ver-
band, die Gemeinde, sie schaffen woll e, die Einfüh-
rung der neuen, an sich nicht zu beanstandenden Be-
stattungsart durch die staatliche Gesetzgebung nicht
verhindert werden dürfe. Solche Normen verletzten
eine Grundregel des Rechtsstaats, die Rechtsgleichheit :
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 48.
365
sie enthielten eine durch keine staatlichen Interessen zu
begründende Zurücksetzung der Anhänger der neuen
Bestattungsart gegenüber denjenigen, deren Wünschen
und Anschauungen die bisher allein zugelassene Bestat-
tungsart entgegenkomme. Dabei wurde immerhin die
Beanstandung derartiger Gemeindebeschlüsse durch die
staatliche Aufsichtsbehörde für den Fall vorbehalten,
als die für Einführung der neuen Bestattungsart vorge-
sehenen Aufwendungen mit den Regeln einer guten Ge-
meindeverwaltung nicht vereinbar sein und die finan-
ziellen Interessen der Gemeinde gefährden sollten.
Muss es dem mit Besorgung des Bestattungswesens
betrauten öffentlichen Verbande kraft eidgenössischen
Verfassungsrechts sogar freistehen, wenn sich innert
des Verbandes eine Gruppe von Anhängern der Feuer-
bestattung von einer gewissen Bedeutung gebildet hat,
diese Bestattungsart dadurch zu ermöglichen oder doch
zu erleichtern, dass er die dazu erforderlichen Einrich-
tungen schafft, so kann ihm aber noch viel weniger unter-
sagt werden, an die Feuerbestattung im einzelnen
Bestattungsfalle dieselben Kostenbeiträge zu leisten, die
nach der geltenden Rechtsordnung bei Erdbestattung
übernommen werden müssten, unabhängig davon, in-
wiefern die bei einer solchen in Betracht kommenden
Handlungen auch bei der Feuerbestattung vorzunehmen
sind. Ferner, einen zur Förderung der Feuerbestattung
bestehenden privaten Verband innert der Gemeinde
für diesen Zweck auch weitergehend zu unterstützen,
letzteres zum mindesten solange, als die Gemeinde
damit quantitativ nicht über die Aufwendungen hinaus-
geht, die sie treffen würden, wenn an die Stelle der Lei-
chenverbrennung in allen Fällen die Beerdigung der
Leiche träte. Eine staatliche Vorschrift, die dies ver-
bietet, verstösst in noch stärkerem Masse gegen die im
vorerwähnten Urteil entwickelten verfassungsrechtlichen
Grundsätze als die Aufhebung eines Gemeindebeschlusses,
wie er damals in Frage stand. Der durch den heute an-
gefochtenen Entscheid aufgehobene Beschluss der Muni-
366
Staatsrecht.
zipalgemeinde Frauenfeld hält sich aber durchaus innert
des eben gezogenen Rahmens. Und zwar auch soweit
er neben der Leistung eines gleich hohen Gemeindebei-
trages an die einzelne Feuerbestattung wie im Falle
der Erdbestattung eine Subvention von 500 Fr. an den
Feuerbestattungsverein Frauenfeld zur Förderung seiner
Zwecke vorsieht. Wenn der Regierungsrat in der Be-
schwerdeantwort ausführt, dass hierin eine Begünstigung
der Feuer- gegenüber der Erdbestattung liegen würde,
so übersieht er, dass auch bei der Erdbestattung die
Aufwendungen der Gemeinde sich nicht in den in § 6
des Gesetzes vom 21. November 1898 aufgeführten
Leistungen erschöpfen, sondern dazu die Stellung des
Grabes und infolgedessen die Kosten für Anlage und
allenfalls nötig werdende Erweiterungen der Fried-
höfe kommen. Diese Kosten werden aber durch die
Feuerbestattung zu einem guten Teile erspart; während
bei der Erdbestattung ein Stück des Friedhofs zur Ver-
fügung gestellt werden muss, i~ dem die Leiche der
Zerstörung anheimgegeben wird, fällt diese Leistung bei
der Feuerbestattung weg oder wird doch verringert,
indem die Aschenurne entweder, wie häufig, überhaupt
nicht in einem Grabe beigesetzt wird oder solche Urnen-
gräber doch einen geringeren Raum in Anspruch nehmen
und darin zudem noch mehrere Urnen beigesetzt werden
können. Es liegt aber nichts dafür vor und wird, wie
schon oben in anderem Zusammenhange festgestellt, auch
nicht behauptet, dass die Gemeinde mit dem verhält-
nismässig kleinen jährlichen Beitrage von 500 Fr. über
die Ersparnisse hinausgehe, die ihr nach der bezeich-
neten Richtung daraus erwachsen, dass infolgedessen
in einer entsprechenden Zahl von Fällen die Erdbestat-
tung durch die Feuerbestattung ersetzt wird. Solange
die Gemeinde innert der Aufwendungen bleibt, die sie
von Gesetzes wegen auch machen müsste, wenn die
Beseitigung der Leiche in allen Fällen durch Beerdigung
erfolgte, können gegen die Übernahme der streitigen
Leistungen von vorneherein auch keine aus der Rück-
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 48.
367
sicht auf eine geordnete Gemeindefinanzverwaltung
hergeleiteten Bedenken angeführt werden, wie denn
der Regierungsrat solche nicht erhebt.
Die gesetzliche Vorschrift, die es verbietet, die Feuer-
bestattung auch nach der heute fraglichen Richtung,
hinsichtlich der daran aus öffentlichen Mitteln zu ma-
chenden Aufwendungen, der Erdbestattung wenigstens
gleichzuhalten, lässt sich demnach nur aus einer Konzes-
sion an bestimmte religiöse Überzeugungen und ins-
besondere an die Lehre der katholischen Kirche erklären,
der ein erheblicher Teil der Kantonsbevölkerung an-
hängt und die die Feuerbestattung als heidnischen,
mit der christlichen Überlieferung nicht vereinbaren
Gebrauch verwirft (vgl. die Zitate im früheren Urteil
in Sachen Stadtrat Luzern auf S. 137). DieseBedeutung
legt ihr denn auch der Regierungsrat im angefochtenen
Entscheide ausdrücklich bei. So betrachtet verstösst das
Gesetz aber auch noch gegen eine andere Verfassungs-
bestimmung, nämlich den Art. 49 Abs. 4 BV. Stellt sich
der Anspruch auf Wahl der Feuer- an Stelle der Erdbe-
stattung nach dem Gesagten als ein bürgerliches Recht
des Einzelnen dar, so darf dessen Ausübung nicht im
Hinblick auf Vorschriften kirchlicher. oder religiöser
Natur beschränkt oder erschwert werden. Darauf läuft
es aber hinaus, wenn der § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom
21. November 1898 den Gemeinden die Gleichbehand-
lung der Feuer- mit der Erdbestattung hinsichtlich der
daran aus Gemeindemitteln zu machenden Leistungen
aus Beweggründen solcher Art untersagt.
Demnach hai das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefoch-
tene Entscheid des Regierungsrates von Thurgau vom
4. Juni 1926 aufgehoben, soweit damit die Beschwerde
der katholischen Volkspartei Frauenfeld und des Dr.
Hangartner gegen den Voranschlag der Gemeinde für
1926 gutgeheissen worden ist.