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52_I_353

BGE 52 I 353

Bundesgericht (BGE) · 1926-10-01 · Deutsch CH
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352

Strafrecht.

prodotto a Locarno era fatto a carico deI ricorrente, il

quale pagava un tanto per questo servizio. A chi Mignami

pagasse questo « tanto »), se a Cattori personalmente 0

a Cattori quale gerente od impiegato della Latteria 0

direttamente aHa Latteria stessa, non vien constatato

dall'istanza cantonale. Ma in qualsiasi di queste ipotesi

Cattori non potrebbe, per i motivi suesposti, essere

considerato come impiegato 0 rappresentante deI ricor-

rente. Questo punto e tanto piiI importante, in quanto

egli ebbe illatte in discorso a sua disposizione per tempo

assai lungo, e potrebbe anche essere personalmente

interessato nella Latteria.

40 -

Se Cattori non aveva veste per rappresentare

il ricorrente all'atto deI prelevamento, egli non poteva

neppure rinunciare in suo norne aHa consegna deI terzo

campione.

5° -

Queste irregolarita bastano per viziare il procedi-

mento e condurre alla cassazione della sentenza quere-

Iata. Si puo aggiungere ehe, nel caso in esame, il preleva-

mento deI latte, deposto sulla pubblica via, doveva

avvenire al piiI tardi al momento in cui fu caricato sul

camione. Fino a quel punto, ma Hon oltre, il produttore

ne era responsabile, poiche chi depone illatte sulla pub-

blica via senza farlo sorvegliare, 10 fa a suo rischio e

pericolo.

STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

48. Orteil vom 1. Oktober 1926

i. S. Munizipalgemeinde Frauenfeld

gegen Regierungsrat 'rhurgau.

Umfang der Gemeindeautonomie nach thurgauischem Recht.

Gesetzliche Vorschriften können das Selbstbestimmungs-

recht der Gemeinde bei Besorgung ihrer Aufgaben nur

wirksam einschränken, soweit sie nicht selbst verfassungs-

widrig sind. Eine Vorschrift, wodurch den Gemeinden als

mit dem Bestattungswesen betrauten Verbande untersagt

wird, für die Feuerbestattung dem Masse nach die gleichen

Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln zu machen, wie

sie von Gesetzes wegen für die Erdbestattung gemacht

werden müssen, verstösst gegen Art. 4 und 49 Abs. 4 BV.

A. -

Das thurgauische Gesetz betreffend unentgelt-

liche Leichenbestattung vom 21. November 1898 be-

stimmt:

§ 1 : Die Bestattung sämtlicher Leichen geschieht im

Kanton Thurgau unentgeltlich und wird durch die

Gemeinderäte der Munizipalgemeinden besorgt.

Die Feuerbestattung ist zulässig, jedoch nur auf Kosten

der Angehörigen des Verstorbenen.

§ 4. Jede Leiche wird in der Regel auf dem Friedhofe

derjenigen Munizipalgemeinde bestattet, in welcher der

Tod erfolgt oder die Leiche aufgefunden worden ist. Die

Hinterlassenen sind jedoch berechtigt, gegen Bezahlung

der daraus erwachsenden Mehrkosten die Bestattung des

AS 52 I -

1926

25

354

Staatsrecht.

Verstorbenen in der Gemeinde des letzten Wohnortes

oder desjenigen seiner Familie oder des Bürgerortes zu

verlangen. Der Transport einer Leiche aus einer Gemeinde

in die andere kann indessen aus gesundheitspolizeilichen

Rücksichten untersagt werden.

§ 6. Die Bestattung erfolgt zu gleichen Teilen auf

Kosten des Staates und der Munizipalgemeinden und

umfasst folgende Leistungen :

a) die Leichenschau;

b) die Bekanntmachung der Bestattung;

c) die Lieferung des Sarges und Einsargung der

Leiche;

d) die Verbringung der Leiche auf den Friedhof;

e) das Glockengeläute;

/) das Öffnen und Zudecken des Grabes;

g) die Bezeichnung des Grabes.

§ 7. Die Rechnungsführung über das Bestattungswesen

in der Munizipalgemeinde liegt dem (vorn Gemeinderat

gewählten) Friedhofvorsteher ob.

Derselbe hat alljährlich die Ausgabenrechnung anzu-

fertigen und mit den Belegen, behufs Festsetzung des

staatlichen Kostenbetreffnisses, je bis Ende Februar dem

Regierungsrat einzureichen.

Der Staatsbeitrag wird nach einheitlichen Durch-

schnittsansätzen entrichtet, für welche ein Regulativ

aufzustellen ist.

B. -

Mit Eingabe vorn 1. Dezember 1925 ersuchte

der im Jahre 1924 gegründete Feuerbestattungsverein

Frauenfeld den Gemeinderat der Munizipalgemeinde

Frauenfeld um Gewährung eines jährlichen Beitrages an

die Zwecke des Vereins. Der Gemeinderat karn diesem

Gesuche in der Weise entgegen, dass er im Voranschlag

der Ausgaben für 1926 Abschnitt G Gesundheitswesen

III Begräbniswesen den Posten c Bestattungen «(Beer-

digungen ») auf 11,500 Fr. ansetzte. In dem begrün-

denden Berichte an die Gemeinde, der einen Bestandteil

des Voranschlages bildet, wurde dazu bemerkt : « In den

Gleichheit vor· dem Gesetz. No 48.

355

Ausgaben für Bestattungskosten (lU c) ist ein Beitrag

von 500 Fr. an den

Feuerbestattungsverein vor-

gesehen zwecks Förderung der Feuerbestattung, speziell

durch Gewährung von Kostenbeiträgen an diese Bestat-

tungsart für wenig Bemittelte. Im übrigen soll bei Feuer-

bestattung von der Gemeinde der gleiche Betrag aufge-

wendet werden, wie sich die Kosten der Gemeinde,

Kosten für Friedhofanlagen und Friedhofunterhalt nicht

eingerechnet, bei Erdbestattung stellen. Demgemäss

werden die Kosten des Leichentransportes nach ·Winter-

thur von der Gemeinde direkt vergütet. Auch soll von

der Erhebung der Mietgebühren von 3 Fr. für Benüt-

zung des Leichenwagens, wie sie bisher üblich war,

abgesehen werden. Bei einer Zunahme der Kremationen

wird eine Vergrösserung des Friedhofes oder die Neu-

anlage eines solchen vermieden werden können. II Die

katholische Kirchenvorsteherschaft und die katholische

Volkspartei Frauenfeld erhoben gegen die Übernahme

dieser Leistungen Einsprache, weil sie gegen § 1 Abs. 2

des Gesetzes vom 21. November 1898 verstiessen und

die katholische Minderheit der Gemeinde dadurch in

unzulässiger Weise gezwungen würde, an einen ihren

religiösen Überzeugungen widersprechenden Zweck bei-

zutragen. Der Gemeinderat hielt jedoch an seiner Vorlage

fest. In der Gemeindeabstimmung vorn 14. März 1926

wurde der Voranschlag einschliesslich des beanstandeten

Postens mit 1109 gegen 351 Stimmen angenommen.

Dr. Hangartner, Redaktor in Frauenfeld, führte hierüber

namens der katholischen Volkspartei Frauenfeld und für

sich persönlich Beschwerde beim Regierungsrat des

Kantons Thurgau, soweit sich der Genehmigungsbeschluss

der Gemeinde auf die unter G III c des Voranschlages

vorgesehenen Leistungen bei Feuerbestattungen und an

den Feuerbestattungsverein Frauenfeld bezog. Durch

Entscheid vorn 4. Juni 1926 hiess der Regierungsrat die

Beschwerde « im Sinne der Motive » gut. In den Motiven

wird ausgeführt : Im Streite liege weder die grund-

356

staatsrecht.

sätzliche Zulässigkeit der Feuerbestattung; sie seI 1m

Kanton Thurgau seit der bezüglichen Verordnung vom

14. September 1994 anerkannt und könne heute nach dem

Urteile des Bundesgerichts vom 16. Mai 1919 in Sachen

Stadtrat Luzern und Mitbeteiligte gegen Regierungsrat

des Kantons Luzern (BGE 45 I S. 119) nicht mehr in

Zweifel gezogen werden. Auch handle es sich nicht um

einen Beschluss der Gemeinde als mit der Besorgung des

Bestattungswesens betrauten Verbandes, die für diese

Bestattungsart notwendigen Einrichtungen zu schaffen

oder zu vermehren. Die Beschwerde richte sich vielmehr

einzig dagegen, dass die Feuerbestattung aus öffentlichen

Mitteln ver bill i g tun d d a dur c h g e f ö r der t

wer den soll e. Die danach allein zu entscheidende

Frage aber, ob eine Minderheit verhalten werden dürfe

aus Steuermitteln zur IV erbilligung der von ihr abge-

lehnten Bestattungsart beizutragen, beantworte sich nach

kantonalem Recht. Den Gemeinden sei die Autonomie nur

im Rahmen der geltenden staatlichen Gesetze gewähr-

leistet. Durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. November

1898 habe der Gesetzgeber nicht etwa nur den Staat und

die Gemeinden vor übermässig hohen Bestattungskosten

schützen wollen. Die Bestimmung sei vielmehr veranlasst

worden durch den Widerstand der Kreise, die aus reli-

giösen Gründen die Feuerbestattung überhaupt ablehnten

und den Gesetzesentwurf benützt hätten, um diese grund-

sätzliche Frage wieder aufzurollen. Man habe dadurch ver-

hüten wollen, dass das Gesetz an dieser Opposition zu Fall

komme. Tatsächlich sei es in der Volksabstimmung nur

mit knappem Mehr angenommen worden und wäre sicher

verworfen worden, wenn den grundsätzlichen Gegnern

der Feuerbestattung nicht diese Beruhigung geboten

worden wäre. Es handle sich demnach um eine gewollte

Schutzbestimmung zugunsten dieser Kreise, dahingehend,

dass öffentliche, insbesondere Steuermittel für jene Be-

stattungsart nicht zur Verfügung gestellt und verwendet

werden dürfen. Der Regierungsrat gehe also nicht über

I

J

l

(

Gleichheit vor dem Gesetz. No 48.

357

die ihm den Gemeinden gegenüber zustehende Aufsichts-

ge:walt h~naus, wenn er auf erhobene Beschwerde eine

MmderheIt gegen widersprechende Gemeindebeschlüsse

sc~ütze .. I~merhin stehe nichts entgegen, die Bestimmung

~eIthe:zIg m dem Sinne auszulegen, dass sie nur auf die

eIgentlIche Kremation, nicht auf die in § 6 des Gesetzes

genannten Kosten bezogen werde, soweit diese auch bei

Feuerbestattungen aufgewendet werden müssten und im

einzelnen Falle wirklich aufgewendet werden. So sei das

Gesetz denn auch schon bisher von verschiedenen Ge-

meinden angewendet worden. « Dabei wird dieser Auf-

fassu~g kein zu weitgehender Zwang angetan, wenn dem

§ ? htt. d (Ve:bringung der Leiche auf den Friedhof)

gleIchgestellt wlfd der Transport der Leiche zur Bahn

oder ins Krematorium im Höchstbetrage der Transport-

kosten auf den Ortsfriedhof und dem § 6 litt. f (Oeffnen

und Zudecken des Grabes) die Beisetzung der Asche auf

dem Ortsfriedhof. Nicht haltbar ist dagegen die vom

Gemeinderat in der Budgetbotschaft vertretene Auf-

fassung: « Im übrigen soll bei Feuerbestattung von·· der

Gemeinde der gleiche Betrag aufgewendet werden wie

sich... die Kosten der Gemeinde bei Erdbestattung

stellen. » Es ist vielmehr abzustellen auf die im einzelnen

Fall an in § 5 litt. a-g aufgeführte Leistungen wirklich

aufgewendeten Kosten, unter Berücksichtigung der oben

gegebenen Interpretation, und es ist mit dem Gesetz

nicht vereinbar, durch weitere Beiträge aus öffentlichen

Mitteln -

Beitrag von 500 Fr. an den Feuerbestat-

tungsverein -

die Feuerbestattung zu fördern und zu

v~rbilligen. « Ob die vorgesehenen Aufwendungen für

dIe Gemeinde « finanzpolitisch)) vorteilhaft wären weil

. .

,.

SIe. SICh beim Zunehmen der Feuerbestattungen die Er-

weiterung der bestehenden Friedhofanlagen erspare, sei

gegenüber dem Verbote des Gesetzes vom 21. November

1898 unerheblich.

O. -:- Gegen diesen Entscheid hat der Gemeinderat

der Munizipalgemeinde Frauenfeld den staatsrechtlichen

358

Staatsrecht.

Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage

auf Aufhebung des Entscheides. Er erblickt darin einen

unzulässigen. Eingriff in das verfassungsmässig gewähr-

leistete Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden und eine

Verletzung von Art. 4 BV. § 1 Abs. 2 des kantonalen

Gesetzes vom 21. November 1898 enthalte einen Zusatz

zu der in Abs. 1 aufgestellten Regel der Unentgeltlichkeit

der Bestattung, indem er davon eine bestimmte Be-

stattungsart, nämlich die Feuerbestattung ausnehme. Er

habe demnach nur die Bedeutung, dass {(wer sich ver-

brennen lässt, aus dem Gesetze keinen Anspruch an

Staat und Gemeinde auf Tragung der Bestattungskosten

herleiten kann ». Die Befugnis der Gemeinde, von sich

aus dennoch solche Beiträge auch für die Feuerbestattung

zu gewähren, werde dadurch nicht berührt. Die ent·

gegengesetzte Auslegung, wonach die Bestimmung ein

auch an die Gemeinden gerichtetes Verbot der Förderung

dieser Bestattungsart aus öffentlichen Mitteln überhaupt

enthielte, sei mit Zweck und Zusammenhang des Gesetzes

unvereinbar und willkürlich. Auch die vom Regierungs-

rat angeführten Gesetzesmaterialien gäben dafür keine

Stütze; sie sprächen in Wirklichkeit ebenfalls zugunsten

der Auffassung des Rekurrenten. Sollte aber die Be-

stimmung wirklich den vom Regierungsrat angenom-

menen Sinn haben, so wäre sie selbst, aus den im Urteil des

Bundesgerichts vom 16. Mai 1919 in Sachen Stadtrat

Luzern angeführten Gründen, bundesrechts- und ver-

fassungswidrig. Wenn danach der Staat den mit Besor-

gung des Bestattungswesens betrauten Verband, ohne

die Rechtsgleichheit zu verletzen, nicht hindern könne,

den Anhängern der Feuerbestattung innert des Verbandes

durch Schaffung der für diese Bestattungsart nötigen

Einrichtungen entgegenzukommen, so dürfe jenem Ver-

bande (im Kanton Thurgau der Munizipalgemeinde) noch

viel weniger eine blosse Unterstützung an einen örtlichen

Feuerbestattungsverein wie die heute streitige unter-

sagt werden.

I

J

j

(

1

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 48.

'359

D. -

Der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren

hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Der Regierungsrat

von Thurgau hat die Abweisung des Rekurses beantragt.

Er hält an der im angefochtenen Entscheide vertretenen

Auslegung des § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Novem-

ber 1898 fest und bestreitet, dass das Gesetz so ausgelegt,

gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bürger

verstosse. « An die Bestattung durch Kremation werden

aus öffentlichen Mitteln nach unserer weitherzigen Inter-

pretation des Gesetzes diejenigen Kosten getragen, welche

bei der üblichen Beerdigung aus öffentlichen Mitteln

bestritten werden müssten. Würde man den Argumen-

tationen der Beschwerde folgen, so hätte jeder Bürger

das Recht, sich auf Kosten der Allgemeinheit kremieren

zu lassen, was der Gesetzgeber nicht nur stillschweigend,

sondern ausdrücklich und aus wichtigen referendums-

politischen Gründen ausschloss, und es würde auch

nicht zu beanstanden sein, wenn eine Gemeindemehrheit

die Übernahme weiterer Leistungen aus Steuergeldern

beschliessen würde, als § 6 des Gesetzes sie aufführt. »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Gemeinderat der Munizipalgemeinde Frauen-

feld wäre zwar als Behörde nicht befugt, gegen einen

Entscheid seiner Oberbehörde, wodurch ihm für sein

Verhalten bestimmte Weisungen erteilt werden, durch

staatsrechtlichen Rekurs aufzutreten, weil diese Befugnis

nach Art. 176 Ziff. 2 OG nur Bürgern (Privaten) und

Korporationen zusteht. Nach dem ganzen Inhalte der

Beschwerde ist indessen anzunehmen, dass er in Wirk-

lichkeit auch nicht in eigenem Namen, sondern als

Vertreter der Gemeinde rekurrieren will, in deren Selbst-

bestimmungsrecht die angefochtene Entscheidung in

verfassungswidriger Weise eingreife, wie denn der vom

Regierungsrat beanstandete Beschluss selbst von der

Gemeindeversammlung und nicht vom Gemeinderat aus-

gegangen ist, dem dabei nur die Vorbereitung und

360

Staatsrecht.

AntragsteIlung zukam. Zur Geltendmachung jenes Be-

schwerdegrundes namens der Gemeinde ist aber der Ge-

meinderat als OrganJ dem die Vollziehung der Gemeinde-

beschlüsse obliegt (§ 12 des kant. Gemeindegesetzes vom

8. Nov. 1874), nach der Praxis offenbar befugt (vgl.

BGE 40 I S. 278, 51 I S. 143 Erw. 1). Der Regierungsrat

hat denn auch in der Antwort die Einrede fehlender

Beschwerdelegitimation nicht erhoben, sonderu sich dar-

auf beschränkt, die materielle Abweisung des Rekurses

zu verlangen.

2. -

Die Annahme des angefochtenen Entscheides, dass

§ 1 Abs. 2 des kant. Gesetzes vom 21. November 1898

nicht bloss einen Anspruch des Nachlasses oder der Erben

des Bestatteten auf Tragung der Bestattungskosten durch

Staat und Gemeinde auch im Falle der Leichenverbren-

nung im Gegensatz zur Erdbestattung verneinen, sondern

die Förderung dieser Bestattungsart aus öffentlichen

Mitteln überhaupt, auch durch freiwilliges Entgegen-

kommen der Gemeinde habe ablehnen wollen, kann nicht

als willkürlich bezeichnet werden. Sie entspricht dem

Wortlaut der Vorschrift, die im Gegensatz zum Gesetzes-

entwurf des Regierungsrates sich nicht begnügt zu be-

stimmen, dass unter Bestattung im Sinne von Abs. 1

nur die Erdbestattung zu verstehen sei, sondern positiv.

erklärt, dass zwar die Feuerbestattung grundsätzlich

ebenfalls als zulässig zu gelten habe, jedoch nur auf

Kosten der Angehörigen. Neben der damit vorgeschrie-

benen Tragung der Kosten durch die Angehörigen ist

aber für deren Übernahme durch die Gemeinde kein

Raum. Dazu kommen die Feststellungen des Regierungs-

rates über den referendumspolitischen Beweggrund der

Bestimmung, die im Rekurse nicht haben widerlegt

werden können. Wenn andererseits die erläuternden

Berichte des Regierungsrates an den Grossen Rat zum

Gesetzesentwurf und an das Volk zur Referendumsvor-

lage vielleicht gewisse Anhaltspunkte dafür bieten könn-

ten, dass trotz alledem die Bestimmung in \Virklichkeit

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 48.

361

doch nur den vom Rekurrenten behaupteten beschränk-

teren Sinn haben sollte, so sind doch diese Äusserungen

keinesfalls bestimmt genug, um die abweichende, auf

den Gesetzestext selbst sich stützende Auslegung des

. Regierungsrates als dem klaren Willen des Gesetzgebers

zuwiderlaufend und ausgeschlossen anzusehen, ganz

abgesehen davon, inwiefern überhaupt die blosse Beru-

fung auf Gesetzesmaterialien gegenüber einem an sich

nicht unklaren Gesetzestexte zur Begründung der Rüge

der Willkür ausreichen könne. Fraglich kann demnach

nur sein, ob nicht das Gesetz bei diesem Inhalte selbst

verfassungswidrig sei und die Gemeinde in unzulässiger

Weise in der Selbstbestimmung einschränke.

3. -

Die thurgauische Kantonsverfassung spricht den

Grundsatz der Autonomie der Gemeinden in der Ordnung

ihrer Angelegenheiten nicht in dieser allgemeinen Fas-

sung aus. Sie nimmt dazu nur Stellung im Zusammenhang

mit der Verfügung über die Korporationsgüter, in Art. 47 :

« Die sämtlichen Gemeinde- und Korporationsgüter

behalten diejenige Zweckbestimmung, der sie gewidmet

sind; innerhalb der Schranken dieser Zweckbestimmung

geniessen die Gemeinden und Korporationen das Hecht

freier Verfügung, und es soll die Oberaufsicht der Staats-

behörden auf diejenigen Massnahmen sich beschrän-

ken, welche die Erhaltung der Gemeindegüter und die

Obsorge für das öffentliche Wohl der Gemeinden und

Korporationen mit Notwendigkeit erheischen. Verände-

rungen in der Zweckbestimmung der Gemeindefonds sind

an die Zustimmung des Regierungsrates gebunden.

»

Dagegen bestimmt § 2 des Gesetzes vom 8. November

1874 über die Organisation der Gemeinden und Gemeinde-

behörden, anschliessend . an die Umschreibung des Auf-

gabenkreises der Ortsgemeinden als Verbände zur Besor-

gung der c(gesamten Ortsverwaltung » : « Sie sind befugt,

innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze

die hierauf sich beziehenden Angelegenheiten zu ordnen

und insbesondere steht ihnen das Recht zu, Beschlüsse

362

Staatsrecht.

zu fassen über ... II Es kann nicht zweifelhaft sein, dass

der nämliche Grundsatz, obwohl das Gesetz ihn aus-

drücklich nur bei Umschreibung der Stellung der Orts-

gemeinden ausspricht, doch nach dem Willen des Ge-

setzgebers in gleicher Weise auch für die Munizipalge-

meinden als den höheren Gemeindeverband hinsichtlich

des ihnen zugewiesenen Tätigkeitskreises gelten muss.

Der Regierungsrat betrachtet dies denn auch im ange-

fochtenen Entscheide und in der Rekursantwort als

selbstverständlich. Er will nur die Autonomie auch der

Munizipalgemeinden im gleichen Masse wie diejenige

der Ortsgemeinden eingeschränkt, nämlich in die Schran-

ken der Verfassung und staatlichen Gesetzgebung ver-

wiesen wissen.

§ 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. November 1898

bezeichnet aber ausdrücklich als eine dieser zum Auf-

gabenkreis der Gemeinden und zwar der Munizipal-

, gemeinden gehörenden Aufgaben, innert der allgemeinen

polizeilichen und sonstigen Schranken des staatlichen

Rechts, auch die Besorgung des Bestattungswesens,

wie es sich denn dabei um eine Aufgabe handelt, die

innert jener Grenzen überall nicht dem Staate, sondern

einem engeren territorialen Verbande zugewiesen zu

sein pflegt, wobei lediglich die politischen Gemeinden die

ursprünglich damit befassten kirchlichen Korporationen

abgelöst haben. Und § 8 des Gemeindegesetzes von 1874

zählt unter den Befugnissen der Munizipalgemeinden

u. a. auf: « Die Erstellung öffentlicher Anstalten für die

Gemeinde und die Förderung von Unternehmungen, die

in deren Interesse liegen. II Darunter fällt aber ohne

Zweifel auch die finanzielle Förderung solcher privater

Zweckverbände, durch deren Tätigkeit der Gemeinde

Aufwendungen erspart werden, die sie sonst auf sich

nehmen m ü s s te, in dem Masse als letzteres der Fall ist.

Schon in der Antwort an die katholische Kirchenvor-

steherschaft und katholische Volkspartei Frauenfeld auf

deren Einsprache gegen den Budgetentwurf und in der

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 48.

363

Beschwerdeantwort an den Regierungsrat hatte aber der

Gemeinderat Frauenfeld darauf hingewiesen, dass eine

Zunahme der Feuerbestattungen infolge ihrer Verbilligung

durch Subventionen der Gemeinde geeignet sei, der

Gemeinde eine derartige Ersparnis einzubringen, indem

dadurch die sonst bald notwendig werdende Erweiterung

oder Vermehrung der Friedhofanlagen vermieden werden

könne. Die vorgesehenen Leistungen kämen bei weitem

nicht dem Betrage gleich, den die Verzinsung des in

diesen Erweiterungsanlagen angelegten Kapitals erfor-

dern würde. Im staatsrechtlichen Rekurse sind diese

Behauptungen wiederholt worden. Der Regierungsrat

hat sie im angefochtenen Entscheide nicht etwa in

Zweüel gezogen, sondern lediglich erklärt, dass darauf

gegenüber dem Verbote des § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom

21. November 1898 nichts ankommen könne. Und auch

in der Rekursantwort an das Bundesgericht hat er sie

nicht bestritten, so dass sie in tatsächlicher Hinsicht als

zutreffend erachtet werden dürfen.

Von beiden Gesichtspunkten aus hat demnach die

Gemeinde durch den vom Regierungsrat teilweise aufge-

hobenen Beschluss innert des ihr zugewiesenen Tätig-

keitskreises gehandelt und kann sich also grund--

sätzlich auf die ihr gewährleistete Autonomie berufen.

Wenn der Regierungsrat einwendet, dass diese immer-

hin im Einzelfalle immer nur in den Grenzen der

Gebote und Verbote der staatlichen Gesetzgebung be-

stehe, so ist das an und für sich richtig. Es setzt aber

voraus, dass die staatliche Norm, die dem Akte der

Gemeinde entgegengehalten wird, ihrerseits nicht, abge-

sehen von dem Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht

der Gemeinde, den sie mit sich bringt, verfassungswidrig

und deshalb ungültig sei. Gesetzliche Normen des Kan-

tons, welche wegen \Viderspruchs zu Grundsätzen des

übergeordneten eidgenössischen Verfassungsrechts kei-

nen Anspruch auf Verbindlichkeit erheben können, ver-

mögen wie auf anderen so auch auf diesem Gebiete keine

364

Staatsrecht.

Rechtswirkungen zu entfalten und demnach einem

Beschlusse der Gemeinde, mit dem diese sich an sich

innert ihres Aufgabenkreises hält, nicht entgegen-

gehalten zu werden.

Im Urteile in Sachen Stadtrat Luzern und Mitbetei-

ligte gegen Regierungsrat des Kantons Luzern vom 16.

Mai 1919 hat das Bundesgericht es als einen allgemeinen,

nach schweizerischem Staatsrecht aus der persönlichen

Freiheit fliessenden Anspruch des Bürgers betrachtet,

in Fragen, die die Betätigung der geistigen und sitt-

lichen Individualität betreffen, keinen Zwang zu erleiden,

der sich nicht durch höhere staatliche Interessen, Rück-

sichten der Polizei und der Sittlichkeit, rechtfertigen

lässt. Um eine solche Frage handle es sich bei der Ver-

fügungsmacht des Lebenden über das Schicksal seines

Leibes nach dem Tode, die Art der Bestattung. Da der

Bestattung durch Verbrennung der Leiche bei richtiger

Ausgestaltung weder triftige polizeiliche, insbesondere

gesundheitspolizeiliche Gründe noch Rücksichten der

Schicklichkeit entgegengehalten werden könnten, wie

denn der Regierungsrat von Luzern solche nicht geltend

mache, sei demnach ein grundsätzliches Verbot der

Kremation verfassungsrechtlich unzulässig. Freilich ver-

möge dieser Grundsatz wie jedes blosse Freiheitsrecht

keine Verpflichtung des Staates zu positiven Leistungen

zu erzeugen; er berechtige also den Bürger noch nicht

zu dem Verlangen, dass der Staat ihm die für ein hestimm-

tes, seinen Überzeugungen entsprechendes, vom üb-

lichen abweichendes Bestattungsverfahren notwendigen

Einrichtungen aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung

stelle. \Vohl aber folge daraus andererseits negativ soviel,

dass da, wo diese Einrichtungen vorhanden seien oder

der mit Besorgung des Bestattungswesens betraute Ver-

band, die Gemeinde, sie schaffen woll e, die Einfüh-

rung der neuen, an sich nicht zu beanstandenden Be-

stattungsart durch die staatliche Gesetzgebung nicht

verhindert werden dürfe. Solche Normen verletzten

eine Grundregel des Rechtsstaats, die Rechtsgleichheit :

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 48.

365

sie enthielten eine durch keine staatlichen Interessen zu

begründende Zurücksetzung der Anhänger der neuen

Bestattungsart gegenüber denjenigen, deren Wünschen

und Anschauungen die bisher allein zugelassene Bestat-

tungsart entgegenkomme. Dabei wurde immerhin die

Beanstandung derartiger Gemeindebeschlüsse durch die

staatliche Aufsichtsbehörde für den Fall vorbehalten,

als die für Einführung der neuen Bestattungsart vorge-

sehenen Aufwendungen mit den Regeln einer guten Ge-

meindeverwaltung nicht vereinbar sein und die finan-

ziellen Interessen der Gemeinde gefährden sollten.

Muss es dem mit Besorgung des Bestattungswesens

betrauten öffentlichen Verbande kraft eidgenössischen

Verfassungsrechts sogar freistehen, wenn sich innert

des Verbandes eine Gruppe von Anhängern der Feuer-

bestattung von einer gewissen Bedeutung gebildet hat,

diese Bestattungsart dadurch zu ermöglichen oder doch

zu erleichtern, dass er die dazu erforderlichen Einrich-

tungen schafft, so kann ihm aber noch viel weniger unter-

sagt werden, an die Feuerbestattung im einzelnen

Bestattungsfalle dieselben Kostenbeiträge zu leisten, die

nach der geltenden Rechtsordnung bei Erdbestattung

übernommen werden müssten, unabhängig davon, in-

wiefern die bei einer solchen in Betracht kommenden

Handlungen auch bei der Feuerbestattung vorzunehmen

sind. Ferner, einen zur Förderung der Feuerbestattung

bestehenden privaten Verband innert der Gemeinde

für diesen Zweck auch weitergehend zu unterstützen,

letzteres zum mindesten solange, als die Gemeinde

damit quantitativ nicht über die Aufwendungen hinaus-

geht, die sie treffen würden, wenn an die Stelle der Lei-

chenverbrennung in allen Fällen die Beerdigung der

Leiche träte. Eine staatliche Vorschrift, die dies ver-

bietet, verstösst in noch stärkerem Masse gegen die im

vorerwähnten Urteil entwickelten verfassungsrechtlichen

Grundsätze als die Aufhebung eines Gemeindebeschlusses,

wie er damals in Frage stand. Der durch den heute an-

gefochtenen Entscheid aufgehobene Beschluss der Muni-

366

Staatsrecht.

zipalgemeinde Frauenfeld hält sich aber durchaus innert

des eben gezogenen Rahmens. Und zwar auch soweit

er neben der Leistung eines gleich hohen Gemeindebei-

trages an die einzelne Feuerbestattung wie im Falle

der Erdbestattung eine Subvention von 500 Fr. an den

Feuerbestattungsverein Frauenfeld zur Förderung seiner

Zwecke vorsieht. Wenn der Regierungsrat in der Be-

schwerdeantwort ausführt, dass hierin eine Begünstigung

der Feuer- gegenüber der Erdbestattung liegen würde,

so übersieht er, dass auch bei der Erdbestattung die

Aufwendungen der Gemeinde sich nicht in den in § 6

des Gesetzes vom 21. November 1898 aufgeführten

Leistungen erschöpfen, sondern dazu die Stellung des

Grabes und infolgedessen die Kosten für Anlage und

allenfalls nötig werdende Erweiterungen der Fried-

höfe kommen. Diese Kosten werden aber durch die

Feuerbestattung zu einem guten Teile erspart; während

bei der Erdbestattung ein Stück des Friedhofs zur Ver-

fügung gestellt werden muss, i~ dem die Leiche der

Zerstörung anheimgegeben wird, fällt diese Leistung bei

der Feuerbestattung weg oder wird doch verringert,

indem die Aschenurne entweder, wie häufig, überhaupt

nicht in einem Grabe beigesetzt wird oder solche Urnen-

gräber doch einen geringeren Raum in Anspruch nehmen

und darin zudem noch mehrere Urnen beigesetzt werden

können. Es liegt aber nichts dafür vor und wird, wie

schon oben in anderem Zusammenhange festgestellt, auch

nicht behauptet, dass die Gemeinde mit dem verhält-

nismässig kleinen jährlichen Beitrage von 500 Fr. über

die Ersparnisse hinausgehe, die ihr nach der bezeich-

neten Richtung daraus erwachsen, dass infolgedessen

in einer entsprechenden Zahl von Fällen die Erdbestat-

tung durch die Feuerbestattung ersetzt wird. Solange

die Gemeinde innert der Aufwendungen bleibt, die sie

von Gesetzes wegen auch machen müsste, wenn die

Beseitigung der Leiche in allen Fällen durch Beerdigung

erfolgte, können gegen die Übernahme der streitigen

Leistungen von vorneherein auch keine aus der Rück-

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 48.

367

sicht auf eine geordnete Gemeindefinanzverwaltung

hergeleiteten Bedenken angeführt werden, wie denn

der Regierungsrat solche nicht erhebt.

Die gesetzliche Vorschrift, die es verbietet, die Feuer-

bestattung auch nach der heute fraglichen Richtung,

hinsichtlich der daran aus öffentlichen Mitteln zu ma-

chenden Aufwendungen, der Erdbestattung wenigstens

gleichzuhalten, lässt sich demnach nur aus einer Konzes-

sion an bestimmte religiöse Überzeugungen und ins-

besondere an die Lehre der katholischen Kirche erklären,

der ein erheblicher Teil der Kantonsbevölkerung an-

hängt und die die Feuerbestattung als heidnischen,

mit der christlichen Überlieferung nicht vereinbaren

Gebrauch verwirft (vgl. die Zitate im früheren Urteil

in Sachen Stadtrat Luzern auf S. 137). DieseBedeutung

legt ihr denn auch der Regierungsrat im angefochtenen

Entscheide ausdrücklich bei. So betrachtet verstösst das

Gesetz aber auch noch gegen eine andere Verfassungs-

bestimmung, nämlich den Art. 49 Abs. 4 BV. Stellt sich

der Anspruch auf Wahl der Feuer- an Stelle der Erdbe-

stattung nach dem Gesagten als ein bürgerliches Recht

des Einzelnen dar, so darf dessen Ausübung nicht im

Hinblick auf Vorschriften kirchlicher. oder religiöser

Natur beschränkt oder erschwert werden. Darauf läuft

es aber hinaus, wenn der § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom

21. November 1898 den Gemeinden die Gleichbehand-

lung der Feuer- mit der Erdbestattung hinsichtlich der

daran aus Gemeindemitteln zu machenden Leistungen

aus Beweggründen solcher Art untersagt.

Demnach hai das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefoch-

tene Entscheid des Regierungsrates von Thurgau vom

4. Juni 1926 aufgehoben, soweit damit die Beschwerde

der katholischen Volkspartei Frauenfeld und des Dr.

Hangartner gegen den Voranschlag der Gemeinde für

1926 gutgeheissen worden ist.