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52_I_101

BGE 52 I 101

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Umständen auf eine leichtfertige Wirtschaftsführung

des Schuldners gezogen hat.

4. -

Für die Einstellung im Aktivbürgerrecht, nicht

bloss im Stimmrecht, beruft sich der angefochtene Ent-

scheid auf Art. 2 des Bundesgesetzes, welcher es den

Kantonen freistellt, mit der fruchtlosen Pfändung und

dem Konkurs solche weiteren öffentlichrechtlichen Folgen,

wie die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,

zur Ausübung patentierter Berufsarten usw. zu ver-

knüpfen, ohne dass dafür gleich wie beim Stimmrecht-

entzug ein Verschulden am Vermögenszerfall vorliegen

müsste. Der Rekurrent ficht denn auch diese weiter-

gehende Massregel einzig mit der Begründung an : das

Obergericht habe, nachdem die erste Instanz nur den

Stimmrechtsentzug ausgesprochen, hierüber nicht zu

Ungunsten der beschwerdeführenden Partei, des Rekur-

renten hinausgehen dürfen. Die Unzulässigkeit einer

rejormalio in pejus kann aber, wie das Bundesgericht

schon oft erklärt hat, nicht einmal für den Strafprozess

aus Art. 4 BV hergeleitet werden, umsoweniger für das

hier in Frage stehende Verfahren. Zur Begründung der

Rüge der Willkür und Verletzung der Rechtsgleicheit

hätte deshalb die Behauptung gehört, dass damit einer

positiven entgegenstehenden Vorschrift des thurgau-

ischen Rechts zmvidergehandelt worden sei. Eine solche

Vorschrift wird aber nicht angeführt. Dass umgekehrt

das kantonale Recht, nach der Behauptung des Rekur-

renten, die Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides

auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht aus-

drücklich vorsieht, reicht noch nicht aus, ihre Zulassung,

zumal in der in Frage stehenden Materie, als ausge-

schlossen und willkürlich zu bezeichnen.

D~mnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

1

• I

I

Doppelbesteuerung. No 16.

V. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

16. Urteil vom aso Ja.nuar 19aa

i. S. Schweiz. Na.tional-Versicherungsgesellscha.ft

gegen Xantone Basel-Stadt und Genf.

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Aktiengesellschaft

mit Steuerdomizilen

in verschiedenen

Kantonen. Steuerhoheit inbezug auf den nicht ein bezahlten

Teil des Aktienkapitals.

A. -

Die Schweiz. National-Versicherungsgesellschaft

ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel und einer

im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung

in Genf. Das Aktienkapital beträgt fünf Millionen

Franken. Davon ist 1 Million einbezahlt. Für den Rest

haben die Aktionäre Verpflichtungsscheine ausgestellt.

Nach dem baselstädtischen Gesetze betreffend die

Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften vom

23. Juni 1921 haben Aktiengesellschaften neben der

Ertragssteuer eine Kapitalsteuer auf dem einbezahlten

und nicht einbezahlten Aktienkapital, sowie auf den

Reservefonds und anderen Rückstellungen zu bezahlen,

die eigenes Kapital der Gesellschaft darstellen. Der

Steuersatz für das einbezahlte Aktienkapital und die

Reserven beträgt zwei vom Tausend, für das nicht

einbezahlte Aktienkapital Yz vom Tausend. Ähnlich

bestimmt das genferische Steuergesetz (loi sur les con-

tributions publiques) vom 24. März 1923 hinsichtlich

des von den Aktiengesellschaften gemäss Art. 60 zu ent-

richtenden « impöt annuel sur le capital » in:

« Art. 68.

Est considere comme capital imposable: 1. pour les

societes anonymes ...... le capital nominal; 4. pour toutes

les societes soumises a l'impöt, les fonds de reserve

et d'amortissement qui representent un avoir propre

de la societe.»

« Art. 73. L'impöt sur le capital est· de

AS 52 1-1926

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Staatsrecht.

1 pour mille du capital verse et des reserves et % pour

mille du capital non verse. »

Bei der Erhebung der baselstädtischen Kapitalsteuer

für das Steuerjahr 1925 erhob sich zwischen der kan-

tonalen Steuerverwaltung und der National-Versiche-

rungsgesellschaft ein Anstand über den Umfang. der

baselstädtischen Steuerhoheit inbezug auf das meht

einbezahlte Aktienkapital. Der Kanton Basel-Stadt

beanspruchte für sich die Kapitalsteuer von dem ganzen

entsprechenden Betrage von vier Millionen Franken ~llld

ausserdem von einem Teile des einbezahlten AktIen-

kapitals und der Reserven. Andererseits war die Rekur-

rentin schon vorher in Genf zur Kapitalsteuer des Jahres

1924 für einen Bruchteil des einbezahlten und nicht

einbezahlten Aktienkapitals und der Reserven einge-

schätzt worden, der dem Verhältnis der Prämienein-

nahmen der Zweigniederlassung Genf zu den gesamten

Prämieneinnahmen der Gesellschaft in jenem Jahre ent-

spricht. Der Kanton Basel-Stadt hatte demgegenüber

seine Quote am einbezahlten Aktienkapital und den

Reserven für 1925 in der Weise bestimmt, dass er von

der Summe beider (3,102,413 Fr. 95 Cts.) sich zunächst

als Ort des Gesellschaftssitzes 25 % zum voraus zuschied

und den Rest nach dem Verhältnis der Prämienein-

nahmen des Sitzes Basel zu den gesamten Prämienein-

nahmen vorlegte, was für Basel nochmals 77,8 % von

75% ergab.

.

Am 15. Juli 1925 zahlte die Schweiz. NatIOnalver-

sicherungsgesellschaft die nach der baselstädtischen

Einschätzung sich ergebende Kapitalsteuer unter Vor-

behalt der Beschwerdeführung, falls der Kanton Genf

sich nicht dazu bestimmen lassen sollte, auf die ange-

kündigte Besteuerung eines Teils auch des nicht einbe-

zahlten Aktienkapitals zu verzichten. Nachdem Schritte,

welche die Gesellschaft zu diesem Zwecke unternommen

hatte, erfolglos geblieben waren, erhob sie am 13. Au~st

1925 bei der Staatskassaverwaltung Basel-Stadt Em-

1

Doppelbesteuerung. N° 16.

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sprache gegen die dortige Kapitalsteuertaxation für

1925, indem sie verlangte, dass auch vom nicht einbe-

zahlten Aktienkapital nur ein Teil verl~lllgt und der

Rest für die auswärtige Besteuerung freigelassen werde.

Die Staatskassaverwaltung trat auf die Einsprache ein

und wies sie ab, weil in Genf nur ein Teil des tatsächlich

investierten Kapitals zur Steuer herangezogen werden

könne, während das nicht einbezahlte ausschliesslich

der Steuerhoheit des Kantons des Hauptsitzes unter-

stehe. Am Schlusse der bezüglichen Mitteilung an die

National-Versicherungsgesellschaft vom 25. August 1925

heisst es: « Diese Mitteilung gilt als Entscheid im Sinne

von § 6 des Steuergesetzes, gegen den Ihnen der Rekurs

an die Steuerkommission offen steht, wenn Sie nicht vor-

ziehen, direkt an das Bundesgericht eine Beschwerde

wegen Doppelbesteuerung einzureichen. »

B. -

Mit staatsrechtlichem Rekurse vom 24. Sep-

tember 1925 hat hierauf die Schweiz. National-Versiche-

rungsgesellschaft beim Bundesgericht das Begehren ge-

stellt, die Verfügung der Staatskassaverwaltung Basel-

Stadt vom 25. August 1925 sei, weil gegen das verfas-

sungsmässige Doppelbesteuerungsverbot verstossend, auf-

zuheben. In der Begründung wird betont, dass hin-

sichtlich der Besteuerung des einbezahlten Kapitals und

der Reserven kein Anstand bestehe. "Vas das nicht einbe-

zahlte Aktienkapital betrifft, so könne es der Rekurrentin

schliesslich gleichgültig sein, wo sie dafür die Steuern

entrichte. Keinesfalls dürfe sie dafür zweimal, in ver-

schiedenen Kantonen besteuert werden. Persönlich halte

sie den Anspruch Genfs auf einen Anteil auch an diesem

Posten für begründet.

C. -

Der Regierungsrat von Basel-Stadt hat die

Abweisung des Rekurses beantragt und zur Begrün-

dung angeführt: « Das nicht einbezahlte Aktienkapital

stellt ein Schuldverhältnis der Aktionäre zur Gesellschaft

dar. Es sind aber keine effektiv vorhandenen Mittel, die

direkt im Geschäft investiert wären und daher auf die

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Staatsrecht.

Aktiven der verschiedenen Zweigniederlassungen ver-

teilt werden könnten. Daher kann eine Besteuerung

dieses nicht einbezahlten Aktienkapitals nur am Haupt-

sitz der Gesellschaft stattfinden und nicht am Ort einer

Filiale, wo nur das dort investierte Kapital zur Steuer

heranzuziehen ist. \Vir hätten auch keine Anhaltspunkte

für die Festlegung eines Verteilers, nach dem das nicht

einbezahlte Kapital auf die einzelnen Niederlassungen

zu verteilen wäre, da es eben nicht investiert ist und

damit nicht gearbeitet wird. Es könnte allenfalls noch

eingewendet werden, dass die Verpflichtungescheine

solventer Aktionäre den Kredit einer Gesellschaft er-

höhen, was auch von Einfluss auf den Geschäftsgang der

Filiale sein dürfte. Einem solchen Einwand ist jedoch

entgegenzuhalten, dass nicht der Kredit, sondern das

Kapital besteuert wird, und von diesem Standpunkt

aus kann ein Anspruch des Kantons Genf auf das nicht

einbezahlte Kapital nicht geschützt werden. »

D. -

Der Regierungsrat von Genf hat sich dem

Antrage der Rekurrentin und dessen Begründung ange-

schlossen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Angefochten ist nach dem Rekursantrage aus-

schliesslich die baselstädtische Kapitalsteuereinschätzung

für 1925 und auch sie nur inbezug auf das nicht einbe-

zahlte Aktienkapital. Der Rekurs gegen diese Einschät-

zung ist, weil innert 60 Tagen von dem darüber ergangenen

Einsprache-Entscheide der Staatskassaverwaltung Basel-

Stadt erhoben, rechtzeitig. Dass eine effektive Doppel-

besteuerung für dieses Steuerjahr noch nicht vorliegt

(die zu den Akten gebrachten Mitteilungen der genfe-

rischen Steuerbehörden beziehen sich auf die dortige

Kapitalsteuer für 1924), ist unerheblich. Zur Ver-

letzung von Art. 46 Abs. 2 BV genügt es, dass ein Kanton

das Besteuerungsrecht inbezug auf ein Objekt in An-

spruch nimmt, für das die Steuerhoheit grundsätzlich

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Doppelbesteuerung. N° 16.

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einem anderen Kanton zusteht, oder dass er bei der

Geltendmachung eines ihm an sich zukommenden Be-

steuerungsrechts dem Umfange nach die Schranken

überschreitet, die ihm mit Rücksicht auf die konkur-

rierenden Steueransprüche anderer Kantone gesetzt

sind.

2. -

.Na.ch feststehender Praxis des Bundesgerichts

kann bel eme~ Unternehmen, das sich wie dasjenige

der Rekurrentin als einheitlicher Organismus mit stän-

?igen körperlichen Betriebsanlagen und Einrichtungen

über mehrere Kantone erstreckt, die allgemeine Ver-

mögenssteuer in jedem dieser Kantone nur von einer

Quote des Gesamt(rein)-vermögens erhoben werden

die dem Verhältnisse der örtlichen und wirtschaftliche~

Zugehörigkeit des letzteren zu dem betreffenden kanto-

nalen Teilbetriebe entspricht. Es ist demnach von der

Erfassung des Liegenschaftsbesitzes am Orte der Lage,

d~rch .. beso~dere, Kantonseinwohner und auswärtige

EIgenturner m gleicher Weise treffende Objektssteuern

abgesehen, kein Kanton berechtigt, dadurch ein Sonder-

vermögen der auf seinem Gebiete befindlichen Nie-

derlassung zu konstruieren, dass er aus dem Gesamt-

aktivenbestande gewisse Bestandteile herausgreift und

für sich, ohne Rücksicht auf ihre Eigenschaft als Teil

eines ~rösseren Vermögenskomplexes der Besteuerung

unterwIrft. Der allgemeinen Vermögenssteuer steht

gleich die sogenannte Kapitalsteuer auf dem Aktien-

kapital und den Reserven, den « eigenen Mitteln» der

Aktiengesellschaften, welche bei diesen Kapitalver-

einigungen die Stelle des Vermögens bei den physischen

Personen vertreten. Der Kanton Baselstadt hat dies

d.enn auch gegenüber der Rekurrentin inbezug auf das

embezahlte Aktienkapital und die Reserven dadurch

anerkannt, dass er von beiden nur einen Teilbetrag zur

Steuer herangezogen und so dem konkurrierenden Steuer-

anspruche Genf's grundsätzlich Rechnung getragen hat.

Er will von dieser verhältnismässigen Verlegung auf die

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Staatsrecht.

beiden Steuerdomizile zu Unrecht das nicht einbezahlte

Aktienkapital ausgenommen ",issen. Auch es kann nur

von dem Gesichtspunkte aus der Besteuerung unter-

worfen werden, dass die bezügliche Nachzahlungs-

pflicht der Aktionäre bereits in der Hand der Gesell-

schaft ein präsentes Vermögensrecht, Aktivum und damit

einen Teil der eigenen Mittel darstellt, mit denen der

Gesellschaftszweck verfolgt wird und nach denen sich

die Geltung der Gesellschaft im wirtschaftlichen Ver-

kehr, der Kredit, den sie geniesst, bestimmt. Von dieser

Voraussetzung ausgehend ist denn auch das Bundes-

gericht dazu gekommen, die Ausdehnung der Kapital-

besteuerung auch auf das nicht einbezahlte Aktien-

kapital als aus Art. 4 BV nicht anfechtbar und bundes-

rechtlich zulässig zu erklären (BGE 50 I S. 16). Als

Teil der eigenen Mittel der Gesellschaft bildet das nicht

einbezahlte Aktienkapital aber zusammen mit den

übrigen Rechnungsposten, welche diese Mittel darstellen,

dem einbezahlten Kapital und den Reserven eine Ein-

heit, die, wenn die Gesellschaft in mehreren Kantonen

Steuerdomizile hat, in jedem nur anteilmässig veranlagt

werden kann. Der Kanton Baselstadt ist deshalb nicht

befugt, davon eine höhere Quote zur Steuer heranzu-

ziehen, als ihm nach dem für die örtliche Ausscheidung

des Besteuerungsrechts angewendeten Verteilungsmass-

stabe von den eigenen Mitteln (Kapitalien) der Gesell-

schaft sonst znr Besteuerung zukommt.

Die zur Bestimmung dieses Anteils hier von Baselstadt

verwendete

Berechnungsmethode (Vorausbezug

von

25% für den Hauptsitz und Verlegung des Restes nach

dem Verhältnis der Prämieneinnahmen) wird im Rekurse

nicht angefochten. Es ist daher nicht zu entscheiden,

ob sie als zutreffend erachtet werden könne. Ebensowenig

ob in dieser Hinsicht wirklich zwischen den bei den

Kantonen Übereinstimmung bestehe. Aus dem Steuer-

borderau des Kantons Genf ist nicht ersichtlich, dass bei

der dortigen Veranlagung einem solchen Vorausbezug

1

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Doppelbesteuerung. No 16.

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des Hauptsitzes ebenfalls Rechnung getragen worden

wäre; es scheint vielmehr der Einschätzung der volle

aus dem Verhältnis der Prämieneinahmen der Zweig-

niederlassung Genf zu den gesamten Prämieneinnahmen

sich ergebende Bruchteil des Eigenkapitals (nominellen

Aktienkapitals und Reserven) unterworfen worden zu

sein.

Die Einwendungen, welche in der Beschwerdeantwort

Baselstadts gegen eine solche konkurrierende Steuer-

berechtigung Genfs auch inbezug auf den nicht einbe-

zahlten Betrag des Aktienkapitals erhoben werden, sind

zum Teil schon durch die vorstehenden Betrachtungen

widerlegt. Zum anderen Teil sind sie von vorneherein

ungeeignet, um der verhältnismässigen Verlegung auch

dieses Postens auf die verschiedenen Steuerdomizile

entgegenzutreten, und müssten sich, wenn man sie als

zutreffend betrachten wollte, gegen die grundsätzliche

Zulässigkeit der Ausdehnung der Besteuerung auf das

nicht einbezahlte Kapital überhaupt richten. Der Kanton

Basel-Stadt kann aber das Besteuerungsrecht Genfs

nicht mit Gründen bestreiten, die auch seinem eigenen

Steueranspruch den Boden entziehen müssten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und' unter Auf-

hebung der angefochtenen Verfügung der Staatskassa-

verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 25. August

1925 festgestellt, dass der Kanton Basel-Stadt nicht

berechtigt ist, einen grösseren Bruchteil des nicht

einbezahlten Aktienkapitals der Rekurrentin zu be-

steuern, als seinem Anteil am einbezahlten Aktienkapital

einschliesslich Reserven und Rückstellungen entspricht.