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Staatsrecht.
Umständen auf eine leichtfertige Wirtschaftsführung
des Schuldners gezogen hat.
4. -
Für die Einstellung im Aktivbürgerrecht, nicht
bloss im Stimmrecht, beruft sich der angefochtene Ent-
scheid auf Art. 2 des Bundesgesetzes, welcher es den
Kantonen freistellt, mit der fruchtlosen Pfändung und
dem Konkurs solche weiteren öffentlichrechtlichen Folgen,
wie die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,
zur Ausübung patentierter Berufsarten usw. zu ver-
knüpfen, ohne dass dafür gleich wie beim Stimmrecht-
entzug ein Verschulden am Vermögenszerfall vorliegen
müsste. Der Rekurrent ficht denn auch diese weiter-
gehende Massregel einzig mit der Begründung an : das
Obergericht habe, nachdem die erste Instanz nur den
Stimmrechtsentzug ausgesprochen, hierüber nicht zu
Ungunsten der beschwerdeführenden Partei, des Rekur-
renten hinausgehen dürfen. Die Unzulässigkeit einer
rejormalio in pejus kann aber, wie das Bundesgericht
schon oft erklärt hat, nicht einmal für den Strafprozess
aus Art. 4 BV hergeleitet werden, umsoweniger für das
hier in Frage stehende Verfahren. Zur Begründung der
Rüge der Willkür und Verletzung der Rechtsgleicheit
hätte deshalb die Behauptung gehört, dass damit einer
positiven entgegenstehenden Vorschrift des thurgau-
ischen Rechts zmvidergehandelt worden sei. Eine solche
Vorschrift wird aber nicht angeführt. Dass umgekehrt
das kantonale Recht, nach der Behauptung des Rekur-
renten, die Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides
auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht aus-
drücklich vorsieht, reicht noch nicht aus, ihre Zulassung,
zumal in der in Frage stehenden Materie, als ausge-
schlossen und willkürlich zu bezeichnen.
D~mnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
1
• I
I
Doppelbesteuerung. No 16.
V. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
16. Urteil vom aso Ja.nuar 19aa
i. S. Schweiz. Na.tional-Versicherungsgesellscha.ft
gegen Xantone Basel-Stadt und Genf.
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Aktiengesellschaft
mit Steuerdomizilen
in verschiedenen
Kantonen. Steuerhoheit inbezug auf den nicht ein bezahlten
Teil des Aktienkapitals.
A. -
Die Schweiz. National-Versicherungsgesellschaft
ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel und einer
im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung
in Genf. Das Aktienkapital beträgt fünf Millionen
Franken. Davon ist 1 Million einbezahlt. Für den Rest
haben die Aktionäre Verpflichtungsscheine ausgestellt.
Nach dem baselstädtischen Gesetze betreffend die
Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften vom
23. Juni 1921 haben Aktiengesellschaften neben der
Ertragssteuer eine Kapitalsteuer auf dem einbezahlten
und nicht einbezahlten Aktienkapital, sowie auf den
Reservefonds und anderen Rückstellungen zu bezahlen,
die eigenes Kapital der Gesellschaft darstellen. Der
Steuersatz für das einbezahlte Aktienkapital und die
Reserven beträgt zwei vom Tausend, für das nicht
einbezahlte Aktienkapital Yz vom Tausend. Ähnlich
bestimmt das genferische Steuergesetz (loi sur les con-
tributions publiques) vom 24. März 1923 hinsichtlich
des von den Aktiengesellschaften gemäss Art. 60 zu ent-
richtenden « impöt annuel sur le capital » in:
« Art. 68.
Est considere comme capital imposable: 1. pour les
societes anonymes ...... le capital nominal; 4. pour toutes
les societes soumises a l'impöt, les fonds de reserve
et d'amortissement qui representent un avoir propre
de la societe.»
« Art. 73. L'impöt sur le capital est· de
AS 52 1-1926
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Staatsrecht.
1 pour mille du capital verse et des reserves et % pour
mille du capital non verse. »
Bei der Erhebung der baselstädtischen Kapitalsteuer
für das Steuerjahr 1925 erhob sich zwischen der kan-
tonalen Steuerverwaltung und der National-Versiche-
rungsgesellschaft ein Anstand über den Umfang. der
baselstädtischen Steuerhoheit inbezug auf das meht
einbezahlte Aktienkapital. Der Kanton Basel-Stadt
beanspruchte für sich die Kapitalsteuer von dem ganzen
entsprechenden Betrage von vier Millionen Franken ~llld
ausserdem von einem Teile des einbezahlten AktIen-
kapitals und der Reserven. Andererseits war die Rekur-
rentin schon vorher in Genf zur Kapitalsteuer des Jahres
1924 für einen Bruchteil des einbezahlten und nicht
einbezahlten Aktienkapitals und der Reserven einge-
schätzt worden, der dem Verhältnis der Prämienein-
nahmen der Zweigniederlassung Genf zu den gesamten
Prämieneinnahmen der Gesellschaft in jenem Jahre ent-
spricht. Der Kanton Basel-Stadt hatte demgegenüber
seine Quote am einbezahlten Aktienkapital und den
Reserven für 1925 in der Weise bestimmt, dass er von
der Summe beider (3,102,413 Fr. 95 Cts.) sich zunächst
als Ort des Gesellschaftssitzes 25 % zum voraus zuschied
und den Rest nach dem Verhältnis der Prämienein-
nahmen des Sitzes Basel zu den gesamten Prämienein-
nahmen vorlegte, was für Basel nochmals 77,8 % von
75% ergab.
.
Am 15. Juli 1925 zahlte die Schweiz. NatIOnalver-
sicherungsgesellschaft die nach der baselstädtischen
Einschätzung sich ergebende Kapitalsteuer unter Vor-
behalt der Beschwerdeführung, falls der Kanton Genf
sich nicht dazu bestimmen lassen sollte, auf die ange-
kündigte Besteuerung eines Teils auch des nicht einbe-
zahlten Aktienkapitals zu verzichten. Nachdem Schritte,
welche die Gesellschaft zu diesem Zwecke unternommen
hatte, erfolglos geblieben waren, erhob sie am 13. Au~st
1925 bei der Staatskassaverwaltung Basel-Stadt Em-
1
Doppelbesteuerung. N° 16.
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sprache gegen die dortige Kapitalsteuertaxation für
1925, indem sie verlangte, dass auch vom nicht einbe-
zahlten Aktienkapital nur ein Teil verl~lllgt und der
Rest für die auswärtige Besteuerung freigelassen werde.
Die Staatskassaverwaltung trat auf die Einsprache ein
und wies sie ab, weil in Genf nur ein Teil des tatsächlich
investierten Kapitals zur Steuer herangezogen werden
könne, während das nicht einbezahlte ausschliesslich
der Steuerhoheit des Kantons des Hauptsitzes unter-
stehe. Am Schlusse der bezüglichen Mitteilung an die
National-Versicherungsgesellschaft vom 25. August 1925
heisst es: « Diese Mitteilung gilt als Entscheid im Sinne
von § 6 des Steuergesetzes, gegen den Ihnen der Rekurs
an die Steuerkommission offen steht, wenn Sie nicht vor-
ziehen, direkt an das Bundesgericht eine Beschwerde
wegen Doppelbesteuerung einzureichen. »
B. -
Mit staatsrechtlichem Rekurse vom 24. Sep-
tember 1925 hat hierauf die Schweiz. National-Versiche-
rungsgesellschaft beim Bundesgericht das Begehren ge-
stellt, die Verfügung der Staatskassaverwaltung Basel-
Stadt vom 25. August 1925 sei, weil gegen das verfas-
sungsmässige Doppelbesteuerungsverbot verstossend, auf-
zuheben. In der Begründung wird betont, dass hin-
sichtlich der Besteuerung des einbezahlten Kapitals und
der Reserven kein Anstand bestehe. "Vas das nicht einbe-
zahlte Aktienkapital betrifft, so könne es der Rekurrentin
schliesslich gleichgültig sein, wo sie dafür die Steuern
entrichte. Keinesfalls dürfe sie dafür zweimal, in ver-
schiedenen Kantonen besteuert werden. Persönlich halte
sie den Anspruch Genfs auf einen Anteil auch an diesem
Posten für begründet.
C. -
Der Regierungsrat von Basel-Stadt hat die
Abweisung des Rekurses beantragt und zur Begrün-
dung angeführt: « Das nicht einbezahlte Aktienkapital
stellt ein Schuldverhältnis der Aktionäre zur Gesellschaft
dar. Es sind aber keine effektiv vorhandenen Mittel, die
direkt im Geschäft investiert wären und daher auf die
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Staatsrecht.
Aktiven der verschiedenen Zweigniederlassungen ver-
teilt werden könnten. Daher kann eine Besteuerung
dieses nicht einbezahlten Aktienkapitals nur am Haupt-
sitz der Gesellschaft stattfinden und nicht am Ort einer
Filiale, wo nur das dort investierte Kapital zur Steuer
heranzuziehen ist. \Vir hätten auch keine Anhaltspunkte
für die Festlegung eines Verteilers, nach dem das nicht
einbezahlte Kapital auf die einzelnen Niederlassungen
zu verteilen wäre, da es eben nicht investiert ist und
damit nicht gearbeitet wird. Es könnte allenfalls noch
eingewendet werden, dass die Verpflichtungescheine
solventer Aktionäre den Kredit einer Gesellschaft er-
höhen, was auch von Einfluss auf den Geschäftsgang der
Filiale sein dürfte. Einem solchen Einwand ist jedoch
entgegenzuhalten, dass nicht der Kredit, sondern das
Kapital besteuert wird, und von diesem Standpunkt
aus kann ein Anspruch des Kantons Genf auf das nicht
einbezahlte Kapital nicht geschützt werden. »
D. -
Der Regierungsrat von Genf hat sich dem
Antrage der Rekurrentin und dessen Begründung ange-
schlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Angefochten ist nach dem Rekursantrage aus-
schliesslich die baselstädtische Kapitalsteuereinschätzung
für 1925 und auch sie nur inbezug auf das nicht einbe-
zahlte Aktienkapital. Der Rekurs gegen diese Einschät-
zung ist, weil innert 60 Tagen von dem darüber ergangenen
Einsprache-Entscheide der Staatskassaverwaltung Basel-
Stadt erhoben, rechtzeitig. Dass eine effektive Doppel-
besteuerung für dieses Steuerjahr noch nicht vorliegt
(die zu den Akten gebrachten Mitteilungen der genfe-
rischen Steuerbehörden beziehen sich auf die dortige
Kapitalsteuer für 1924), ist unerheblich. Zur Ver-
letzung von Art. 46 Abs. 2 BV genügt es, dass ein Kanton
das Besteuerungsrecht inbezug auf ein Objekt in An-
spruch nimmt, für das die Steuerhoheit grundsätzlich
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I
Doppelbesteuerung. N° 16.
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einem anderen Kanton zusteht, oder dass er bei der
Geltendmachung eines ihm an sich zukommenden Be-
steuerungsrechts dem Umfange nach die Schranken
überschreitet, die ihm mit Rücksicht auf die konkur-
rierenden Steueransprüche anderer Kantone gesetzt
sind.
2. -
.Na.ch feststehender Praxis des Bundesgerichts
kann bel eme~ Unternehmen, das sich wie dasjenige
der Rekurrentin als einheitlicher Organismus mit stän-
?igen körperlichen Betriebsanlagen und Einrichtungen
über mehrere Kantone erstreckt, die allgemeine Ver-
mögenssteuer in jedem dieser Kantone nur von einer
Quote des Gesamt(rein)-vermögens erhoben werden
die dem Verhältnisse der örtlichen und wirtschaftliche~
Zugehörigkeit des letzteren zu dem betreffenden kanto-
nalen Teilbetriebe entspricht. Es ist demnach von der
Erfassung des Liegenschaftsbesitzes am Orte der Lage,
d~rch .. beso~dere, Kantonseinwohner und auswärtige
EIgenturner m gleicher Weise treffende Objektssteuern
abgesehen, kein Kanton berechtigt, dadurch ein Sonder-
vermögen der auf seinem Gebiete befindlichen Nie-
derlassung zu konstruieren, dass er aus dem Gesamt-
aktivenbestande gewisse Bestandteile herausgreift und
für sich, ohne Rücksicht auf ihre Eigenschaft als Teil
eines ~rösseren Vermögenskomplexes der Besteuerung
unterwIrft. Der allgemeinen Vermögenssteuer steht
gleich die sogenannte Kapitalsteuer auf dem Aktien-
kapital und den Reserven, den « eigenen Mitteln» der
Aktiengesellschaften, welche bei diesen Kapitalver-
einigungen die Stelle des Vermögens bei den physischen
Personen vertreten. Der Kanton Baselstadt hat dies
d.enn auch gegenüber der Rekurrentin inbezug auf das
embezahlte Aktienkapital und die Reserven dadurch
anerkannt, dass er von beiden nur einen Teilbetrag zur
Steuer herangezogen und so dem konkurrierenden Steuer-
anspruche Genf's grundsätzlich Rechnung getragen hat.
Er will von dieser verhältnismässigen Verlegung auf die
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Staatsrecht.
beiden Steuerdomizile zu Unrecht das nicht einbezahlte
Aktienkapital ausgenommen ",issen. Auch es kann nur
von dem Gesichtspunkte aus der Besteuerung unter-
worfen werden, dass die bezügliche Nachzahlungs-
pflicht der Aktionäre bereits in der Hand der Gesell-
schaft ein präsentes Vermögensrecht, Aktivum und damit
einen Teil der eigenen Mittel darstellt, mit denen der
Gesellschaftszweck verfolgt wird und nach denen sich
die Geltung der Gesellschaft im wirtschaftlichen Ver-
kehr, der Kredit, den sie geniesst, bestimmt. Von dieser
Voraussetzung ausgehend ist denn auch das Bundes-
gericht dazu gekommen, die Ausdehnung der Kapital-
besteuerung auch auf das nicht einbezahlte Aktien-
kapital als aus Art. 4 BV nicht anfechtbar und bundes-
rechtlich zulässig zu erklären (BGE 50 I S. 16). Als
Teil der eigenen Mittel der Gesellschaft bildet das nicht
einbezahlte Aktienkapital aber zusammen mit den
übrigen Rechnungsposten, welche diese Mittel darstellen,
dem einbezahlten Kapital und den Reserven eine Ein-
heit, die, wenn die Gesellschaft in mehreren Kantonen
Steuerdomizile hat, in jedem nur anteilmässig veranlagt
werden kann. Der Kanton Baselstadt ist deshalb nicht
befugt, davon eine höhere Quote zur Steuer heranzu-
ziehen, als ihm nach dem für die örtliche Ausscheidung
des Besteuerungsrechts angewendeten Verteilungsmass-
stabe von den eigenen Mitteln (Kapitalien) der Gesell-
schaft sonst znr Besteuerung zukommt.
Die zur Bestimmung dieses Anteils hier von Baselstadt
verwendete
Berechnungsmethode (Vorausbezug
von
25% für den Hauptsitz und Verlegung des Restes nach
dem Verhältnis der Prämieneinnahmen) wird im Rekurse
nicht angefochten. Es ist daher nicht zu entscheiden,
ob sie als zutreffend erachtet werden könne. Ebensowenig
ob in dieser Hinsicht wirklich zwischen den bei den
Kantonen Übereinstimmung bestehe. Aus dem Steuer-
borderau des Kantons Genf ist nicht ersichtlich, dass bei
der dortigen Veranlagung einem solchen Vorausbezug
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Doppelbesteuerung. No 16.
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des Hauptsitzes ebenfalls Rechnung getragen worden
wäre; es scheint vielmehr der Einschätzung der volle
aus dem Verhältnis der Prämieneinahmen der Zweig-
niederlassung Genf zu den gesamten Prämieneinnahmen
sich ergebende Bruchteil des Eigenkapitals (nominellen
Aktienkapitals und Reserven) unterworfen worden zu
sein.
Die Einwendungen, welche in der Beschwerdeantwort
Baselstadts gegen eine solche konkurrierende Steuer-
berechtigung Genfs auch inbezug auf den nicht einbe-
zahlten Betrag des Aktienkapitals erhoben werden, sind
zum Teil schon durch die vorstehenden Betrachtungen
widerlegt. Zum anderen Teil sind sie von vorneherein
ungeeignet, um der verhältnismässigen Verlegung auch
dieses Postens auf die verschiedenen Steuerdomizile
entgegenzutreten, und müssten sich, wenn man sie als
zutreffend betrachten wollte, gegen die grundsätzliche
Zulässigkeit der Ausdehnung der Besteuerung auf das
nicht einbezahlte Kapital überhaupt richten. Der Kanton
Basel-Stadt kann aber das Besteuerungsrecht Genfs
nicht mit Gründen bestreiten, die auch seinem eigenen
Steueranspruch den Boden entziehen müssten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und' unter Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung der Staatskassa-
verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 25. August
1925 festgestellt, dass der Kanton Basel-Stadt nicht
berechtigt ist, einen grösseren Bruchteil des nicht
einbezahlten Aktienkapitals der Rekurrentin zu be-
steuern, als seinem Anteil am einbezahlten Aktienkapital
einschliesslich Reserven und Rückstellungen entspricht.