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52_I_101

BGE 52 I 101

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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100 Staatsrecht. Umständen auf eine leichtfertige Wirtschaftsführung des Schuldners gezogen hat.

4. - Für die Einstellung im Aktivbürgerrecht, nicht bloss im Stimmrecht, beruft sich der angefochtene Ent- scheid auf Art. 2 des Bundesgesetzes, welcher es den Kantonen freistellt, mit der fruchtlosen Pfändung und dem Konkurs solche weiteren öffentlichrechtlichen Folgen, wie die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Ausübung patentierter Berufsarten usw. zu ver- knüpfen, ohne dass dafür gleich wie beim Stimmrecht- entzug ein Verschulden am Vermögenszerfall vorliegen müsste. Der Rekurrent ficht denn auch diese weiter- gehende Massregel einzig mit der Begründung an : das Obergericht habe, nachdem die erste Instanz nur den Stimmrechtsentzug ausgesprochen, hierüber nicht zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei, des Rekur- renten hinausgehen dürfen. Die Unzulässigkeit einer rejormalio in pejus kann aber, wie das Bundesgericht schon oft erklärt hat, nicht einmal für den Strafprozess aus Art. 4 BV hergeleitet werden, umsoweniger für das hier in Frage stehende Verfahren. Zur Begründung der Rüge der Willkür und Verletzung der Rechtsgleicheit hätte deshalb die Behauptung gehört, dass damit einer positiven entgegenstehenden Vorschrift des thurgau- ischen Rechts zmvidergehandelt worden sei. Eine solche Vorschrift wird aber nicht angeführt. Dass umgekehrt das kantonale Recht, nach der Behauptung des Rekur- renten, die Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht aus- drücklich vorsieht, reicht noch nicht aus, ihre Zulassung, zumal in der in Frage stehenden Materie, als ausge- schlossen und willkürlich zu bezeichnen. D~mnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. 1

• I I Doppelbesteuerung. No 16. V. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION

16. Urteil vom aso Ja.nuar 19aa

i. S. Schweiz. Na.tional-Versicherungsgesellscha.ft gegen Xantone Basel-Stadt und Genf. 101 Aktiengesellschaft mit Steuerdomizilen in verschiedenen Kantonen. Steuerhoheit inbezug auf den nicht ein bezahlten Teil des Aktienkapitals. A. - Die Schweiz. National-Versicherungsgesellschaft ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel und einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung in Genf. Das Aktienkapital beträgt fünf Millionen Franken. Davon ist 1 Million einbezahlt. Für den Rest haben die Aktionäre Verpflichtungsscheine ausgestellt. Nach dem baselstädtischen Gesetze betreffend die Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften vom

23. Juni 1921 haben Aktiengesellschaften neben der Ertragssteuer eine Kapitalsteuer auf dem einbezahlten und nicht einbezahlten Aktienkapital, sowie auf den Reservefonds und anderen Rückstellungen zu bezahlen, die eigenes Kapital der Gesellschaft darstellen. Der Steuersatz für das einbezahlte Aktienkapital und die Reserven beträgt zwei vom Tausend, für das nicht einbezahlte Aktienkapital Yz vom Tausend. Ähnlich bestimmt das genferische Steuergesetz (loi sur les con- tributions publiques) vom 24. März 1923 hinsichtlich des von den Aktiengesellschaften gemäss Art. 60 zu ent- richtenden « impöt annuel sur le capital » in: « Art. 68. Est considere comme capital imposable: 1. pour les societes anonymes ...... le capital nominal; 4. pour toutes les societes soumises a l'impöt, les fonds de reserve et d'amortissement qui representent un avoir propre de la societe.» « Art. 73. L'impöt sur le capital est· de AS 52 1-1926 8 102 Staatsrecht. 1 pour mille du capital verse et des reserves et % pour mille du capital non verse. » Bei der Erhebung der baselstädtischen Kapitalsteuer für das Steuerjahr 1925 erhob sich zwischen der kan- tonalen Steuerverwaltung und der National-Versiche- rungsgesellschaft ein Anstand über den Umfang. der baselstädtischen Steuerhoheit inbezug auf das meht einbezahlte Aktienkapital. Der Kanton Basel-Stadt beanspruchte für sich die Kapitalsteuer von dem ganzen entsprechenden Betrage von vier Millionen Franken ~llld ausserdem von einem Teile des einbezahlten AktIen- kapitals und der Reserven. Andererseits war die Rekur- rentin schon vorher in Genf zur Kapitalsteuer des Jahres 1924 für einen Bruchteil des einbezahlten und nicht einbezahlten Aktienkapitals und der Reserven einge- schätzt worden, der dem Verhältnis der Prämienein- nahmen der Zweigniederlassung Genf zu den gesamten Prämieneinnahmen der Gesellschaft in jenem Jahre ent- spricht. Der Kanton Basel-Stadt hatte demgegenüber seine Quote am einbezahlten Aktienkapital und den Reserven für 1925 in der Weise bestimmt, dass er von der Summe beider (3,102,413 Fr. 95 Cts.) sich zunächst als Ort des Gesellschaftssitzes 25 % zum voraus zuschied und den Rest nach dem Verhältnis der Prämienein- nahmen des Sitzes Basel zu den gesamten Prämienein- nahmen vorlegte, was für Basel nochmals 77,8 % von 75% ergab. . Am 15. Juli 1925 zahlte die Schweiz. NatIOnalver- sicherungsgesellschaft die nach der baselstädtischen Einschätzung sich ergebende Kapitalsteuer unter Vor- behalt der Beschwerdeführung, falls der Kanton Genf sich nicht dazu bestimmen lassen sollte, auf die ange- kündigte Besteuerung eines Teils auch des nicht einbe- zahlten Aktienkapitals zu verzichten. Nachdem Schritte, welche die Gesellschaft zu diesem Zwecke unternommen hatte, erfolglos geblieben waren, erhob sie am 13. Au~st 1925 bei der Staatskassaverwaltung Basel-Stadt Em- 1 Doppelbesteuerung. N° 16. 103 sprache gegen die dortige Kapitalsteuertaxation für 1925, indem sie verlangte, dass auch vom nicht einbe- zahlten Aktienkapital nur ein Teil verl~lllgt und der Rest für die auswärtige Besteuerung freigelassen werde. Die Staatskassaverwaltung trat auf die Einsprache ein und wies sie ab, weil in Genf nur ein Teil des tatsächlich investierten Kapitals zur Steuer herangezogen werden könne, während das nicht einbezahlte ausschliesslich der Steuerhoheit des Kantons des Hauptsitzes unter- stehe. Am Schlusse der bezüglichen Mitteilung an die National-Versicherungsgesellschaft vom 25. August 1925 heisst es: « Diese Mitteilung gilt als Entscheid im Sinne von § 6 des Steuergesetzes, gegen den Ihnen der Rekurs an die Steuerkommission offen steht, wenn Sie nicht vor- ziehen, direkt an das Bundesgericht eine Beschwerde wegen Doppelbesteuerung einzureichen. » B. - Mit staatsrechtlichem Rekurse vom 24. Sep- tember 1925 hat hierauf die Schweiz. National-Versiche- rungsgesellschaft beim Bundesgericht das Begehren ge- stellt, die Verfügung der Staatskassaverwaltung Basel- Stadt vom 25. August 1925 sei, weil gegen das verfas- sungsmässige Doppelbesteuerungsverbot verstossend, auf- zuheben. In der Begründung wird betont, dass hin- sichtlich der Besteuerung des einbezahlten Kapitals und der Reserven kein Anstand bestehe. "Vas das nicht einbe- zahlte Aktienkapital betrifft, so könne es der Rekurrentin schliesslich gleichgültig sein, wo sie dafür die Steuern entrichte. Keinesfalls dürfe sie dafür zweimal, in ver- schiedenen Kantonen besteuert werden. Persönlich halte sie den Anspruch Genfs auf einen Anteil auch an diesem Posten für begründet. C. - Der Regierungsrat von Basel-Stadt hat die Abweisung des Rekurses beantragt und zur Begrün- dung angeführt: « Das nicht einbezahlte Aktienkapital stellt ein Schuldverhältnis der Aktionäre zur Gesellschaft dar. Es sind aber keine effektiv vorhandenen Mittel, die direkt im Geschäft investiert wären und daher auf die 104 Staatsrecht. Aktiven der verschiedenen Zweigniederlassungen ver- teilt werden könnten. Daher kann eine Besteuerung dieses nicht einbezahlten Aktienkapitals nur am Haupt- sitz der Gesellschaft stattfinden und nicht am Ort einer Filiale, wo nur das dort investierte Kapital zur Steuer heranzuziehen ist. \Vir hätten auch keine Anhaltspunkte für die Festlegung eines Verteilers, nach dem das nicht einbezahlte Kapital auf die einzelnen Niederlassungen zu verteilen wäre, da es eben nicht investiert ist und damit nicht gearbeitet wird. Es könnte allenfalls noch eingewendet werden, dass die Verpflichtungescheine solventer Aktionäre den Kredit einer Gesellschaft er- höhen, was auch von Einfluss auf den Geschäftsgang der Filiale sein dürfte. Einem solchen Einwand ist jedoch entgegenzuhalten, dass nicht der Kredit, sondern das Kapital besteuert wird, und von diesem Standpunkt aus kann ein Anspruch des Kantons Genf auf das nicht einbezahlte Kapital nicht geschützt werden. » D. - Der Regierungsrat von Genf hat sich dem Antrage der Rekurrentin und dessen Begründung ange- schlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Angefochten ist nach dem Rekursantrage aus- schliesslich die baselstädtische Kapitalsteuereinschätzung für 1925 und auch sie nur inbezug auf das nicht einbe- zahlte Aktienkapital. Der Rekurs gegen diese Einschät- zung ist, weil innert 60 Tagen von dem darüber ergangenen Einsprache-Entscheide der Staatskassaverwaltung Basel- Stadt erhoben, rechtzeitig. Dass eine effektive Doppel- besteuerung für dieses Steuerjahr noch nicht vorliegt (die zu den Akten gebrachten Mitteilungen der genfe- rischen Steuerbehörden beziehen sich auf die dortige Kapitalsteuer für 1924), ist unerheblich. Zur Ver- letzung von Art. 46 Abs. 2 BV genügt es, dass ein Kanton das Besteuerungsrecht inbezug auf ein Objekt in An- spruch nimmt, für das die Steuerhoheit grundsätzlich 1 I Doppelbesteuerung. N° 16. 105 einem anderen Kanton zusteht, oder dass er bei der Geltendmachung eines ihm an sich zukommenden Be- steuerungsrechts dem Umfange nach die Schranken überschreitet, die ihm mit Rücksicht auf die konkur- rierenden Steueransprüche anderer Kantone gesetzt sind.

2. - .Na.ch feststehender Praxis des Bundesgerichts kann bel eme~ Unternehmen, das sich wie dasjenige der Rekurrentin als einheitlicher Organismus mit stän- ?igen körperlichen Betriebsanlagen und Einrichtungen über mehrere Kantone erstreckt, die allgemeine Ver- mögenssteuer in jedem dieser Kantone nur von einer Quote des Gesamt(rein)-vermögens erhoben werden die dem Verhältnisse der örtlichen und wirtschaftliche~ Zugehörigkeit des letzteren zu dem betreffenden kanto- nalen Teilbetriebe entspricht. Es ist demnach von der Erfassung des Liegenschaftsbesitzes am Orte der Lage, d~rch .. beso~dere, Kantonseinwohner und auswärtige EIgenturner m gleicher Weise treffende Objektssteuern abgesehen, kein Kanton berechtigt, dadurch ein Sonder- vermögen der auf seinem Gebiete befindlichen Nie- derlassung zu konstruieren, dass er aus dem Gesamt- aktivenbestande gewisse Bestandteile herausgreift und für sich, ohne Rücksicht auf ihre Eigenschaft als Teil eines ~rösseren Vermögenskomplexes der Besteuerung unterwIrft. Der allgemeinen Vermögenssteuer steht gleich die sogenannte Kapitalsteuer auf dem Aktien- kapital und den Reserven, den « eigenen Mitteln» der Aktiengesellschaften, welche bei diesen Kapitalver- einigungen die Stelle des Vermögens bei den physischen Personen vertreten. Der Kanton Baselstadt hat dies d.enn auch gegenüber der Rekurrentin inbezug auf das embezahlte Aktienkapital und die Reserven dadurch anerkannt, dass er von beiden nur einen Teilbetrag zur Steuer herangezogen und so dem konkurrierenden Steuer- anspruche Genf's grundsätzlich Rechnung getragen hat. Er will von dieser verhältnismässigen Verlegung auf die 106 Staatsrecht. beiden Steuerdomizile zu Unrecht das nicht einbezahlte Aktienkapital ausgenommen ",issen. Auch es kann nur von dem Gesichtspunkte aus der Besteuerung unter- worfen werden, dass die bezügliche Nachzahlungs- pflicht der Aktionäre bereits in der Hand der Gesell- schaft ein präsentes Vermögensrecht, Aktivum und damit einen Teil der eigenen Mittel darstellt, mit denen der Gesellschaftszweck verfolgt wird und nach denen sich die Geltung der Gesellschaft im wirtschaftlichen Ver- kehr, der Kredit, den sie geniesst, bestimmt. Von dieser Voraussetzung ausgehend ist denn auch das Bundes- gericht dazu gekommen, die Ausdehnung der Kapital- besteuerung auch auf das nicht einbezahlte Aktien- kapital als aus Art. 4 BV nicht anfechtbar und bundes- rechtlich zulässig zu erklären (BGE 50 I S. 16). Als Teil der eigenen Mittel der Gesellschaft bildet das nicht einbezahlte Aktienkapital aber zusammen mit den übrigen Rechnungsposten, welche diese Mittel darstellen, dem einbezahlten Kapital und den Reserven eine Ein- heit, die, wenn die Gesellschaft in mehreren Kantonen Steuerdomizile hat, in jedem nur anteilmässig veranlagt werden kann. Der Kanton Baselstadt ist deshalb nicht befugt, davon eine höhere Quote zur Steuer heranzu- ziehen, als ihm nach dem für die örtliche Ausscheidung des Besteuerungsrechts angewendeten Verteilungsmass- stabe von den eigenen Mitteln (Kapitalien) der Gesell- schaft sonst znr Besteuerung zukommt. Die zur Bestimmung dieses Anteils hier von Baselstadt verwendete Berechnungsmethode (Vorausbezug von 25% für den Hauptsitz und Verlegung des Restes nach dem Verhältnis der Prämieneinnahmen) wird im Rekurse nicht angefochten. Es ist daher nicht zu entscheiden, ob sie als zutreffend erachtet werden könne. Ebensowenig ob in dieser Hinsicht wirklich zwischen den bei den Kantonen Übereinstimmung bestehe. Aus dem Steuer- borderau des Kantons Genf ist nicht ersichtlich, dass bei der dortigen Veranlagung einem solchen Vorausbezug 1 1 Doppelbesteuerung. No 16. 107 des Hauptsitzes ebenfalls Rechnung getragen worden wäre; es scheint vielmehr der Einschätzung der volle aus dem Verhältnis der Prämieneinahmen der Zweig- niederlassung Genf zu den gesamten Prämieneinnahmen sich ergebende Bruchteil des Eigenkapitals (nominellen Aktienkapitals und Reserven) unterworfen worden zu sein. Die Einwendungen, welche in der Beschwerdeantwort Baselstadts gegen eine solche konkurrierende Steuer- berechtigung Genfs auch inbezug auf den nicht einbe- zahlten Betrag des Aktienkapitals erhoben werden, sind zum Teil schon durch die vorstehenden Betrachtungen widerlegt. Zum anderen Teil sind sie von vorneherein ungeeignet, um der verhältnismässigen Verlegung auch dieses Postens auf die verschiedenen Steuerdomizile entgegenzutreten, und müssten sich, wenn man sie als zutreffend betrachten wollte, gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Ausdehnung der Besteuerung auf das nicht einbezahlte Kapital überhaupt richten. Der Kanton Basel-Stadt kann aber das Besteuerungsrecht Genfs nicht mit Gründen bestreiten, die auch seinem eigenen Steueranspruch den Boden entziehen müssten. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und' unter Auf- hebung der angefochtenen Verfügung der Staatskassa- verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 25. August 1925 festgestellt, dass der Kanton Basel-Stadt nicht berechtigt ist, einen grösseren Bruchteil des nicht einbezahlten Aktienkapitals der Rekurrentin zu be- steuern, als seinem Anteil am einbezahlten Aktienkapital einschliesslich Reserven und Rückstellungen entspricht.