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52_II_97

BGE 52 II 97

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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96 Prozessrecht. N0 14. ein monatliches Unterhaltsgeld an das Kind von 40 Fr. streitig waren, nachdem die Klägerinnen gegen das ihre Mehrforderungen abweisende Urteil der ersten Instanz nicht appelliert hatten, dass nach der Tabelle Nr. 7 der Barwerttafeln von PICCARD der Barwert einer bis zum zurückgelegten

18. Altersjahr zahlbaren monatlich vorschüssigen Kinder- rente von 40 Fr. = 480 Fr. per Jahr für das weibliche Geschlecht unter Zugrundelegung des Zinsfusses von 4 % % 5097 Fr. 60 und von 4 % 5389 Fr. 60 beträgt, dass somit der noch um die von der Mutter verlangte bezw. ihr von der ersten Instanz zugesprochene Summe zu vermehrende Streitwert den Betrag von 8000 Fr. bei weitem nicht erreicht, dass der Beklagte daher nach der Vorschrift des Art. 67 Abs. 4 OG eine die Berufung begründende Rechts- schrift hätte einreichen sollen, dass nach der gemäss Art. 23 Abs. 2 OG für die er- kennende Abteilung verbindlichen Entscheidung des Gesamtgerichts BGE 51 II S. 348 ff. Erw. 2 eine sich auf Aktenwidrigkeitsrügen beschränkende Berufungs- eingabe nicht als eine die Berufung begründende Rechts- schrift im Sinne dieser Vorsehrift angesehen werden kann, dass auch der allgemeine Hinweis auf die Vorbringen im kantonalen Verfahren nach der durch die Entschei- dung des Gesamtgerichts vom 25. November 1925 BGE 52 11 S. 31 ff. bestätigten Rechtsprechung nicht genügt (vgl. pro multis schon BGE 51 II S. 345 f.), dass die Nichtbefolgung der angeführten Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung die Unwirksamkeit der Berufung zur Folge hat (vgl. pro multis die Entscheidung des Gesamtgerichts in BGE 51 11 S. 345 ff. Erw. 1), erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Pl'ozessrerht. ]'1;0 l~ •.

15. tTrteil der IL Zivilabteilung Tom 17. Kirz 1926

i. S. Binar gegen Binar-Ichmicl. Sind die schweizerischen Gerichte zur Beurteilung der N e b (' H- f 0 1 gen der in der Heimat ausgesprochenen S c h e i- dun g v 0 TI in der Schweiz wohnenden Aus I ä n Il ern zuständig ? Eine z i v i Ire c h tl ich e B e s c h wer €I e wegen Ver- letzung des Bundesgesetzes über die zivil rechtlichen Ver- hältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter kann nicht damit begründet werden, dass ein nach aus I ä n d i- s ehe m R e c h t zu entscheidender Präjudizialpunkt un- richtig beurteilt worden sei. OG Art. 94, 57. A. - Die Parteien, tschecho-slovakische Staatsalige- hörige, wurden durch Urteil des Landeszivilgeriehtes Prag \Tom 31. Dezember 1923 geschieden; dabei wurden die Ansprüche der Klägerin auf Unterhaltsrente und auf die Hälfte des während der Ehe erworbenen Vermögens in ein besonderes Prozessverfahren gewiesen. Mit den vorliegenden beim Bezirksgericht Zürich, am Wohnort bei der Parteien, angestrengten Klagen verlangt die Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von 300 Fr. und einen Anteil an dem während der Ehe envorbenen Vermögen. Der Beklagte erhob die Unzuständigkeits- einred; mit der Begründung, zur Beurteilung dieser Nebenfolgen der Scheidung sei ausschliesslich ein Gericht des Heimatstaates der Parteien zuständig. B. - Durch Urteil vom 31. Dezember 1925 hat das Obergericht d~s Kantons Zürich die Unzuständigkeits- einrede des Beklagten venvorfen. C. - Gegen dieses Urteil hat der Beklagte zivilrecht- liehe Beschwerde geführt mit dem Antrag, es sei fest- zustellen dass die schweizerischen Gerichte zur Behand- lung der von der Klägerin erhobenen Klagen auf Alimen- tation und auf Feststellung des Anteils der Klägerin am Vermögen des Beklagten unzuständig seien, eventuell wenigstens solange, als nicht durch letztinstanzlichen AS 51 11 - 1926 7

98 Prozessrecht. ~o 1.3. rechtskräftigen Entscheid der tschecho-slowakischen Ge- richte die Unzuständigkeit derselben festgestellt ist. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die VOlillstanz hat gestützt auf eine ihr von der Prager Justiz~rektion erteilte Rechtsauskunft angenommen, dass die Prager Gerichte für die vorliegenden Klagen unzuständig seien. In seiner zivilrechtlichen Beschwerde führt der Beklagte aus, er mache die Auffassung der Vorinstanz zu seiner eigenen, dass die Klägerin zu be- weisen habe. dass die Gerichte des Staates, in welchem die Scheidung ausgesprochen wurde, sich unzuständig erklären; dagegen sei für ihn unerfindlich, wie die Vor- instanz zum Schluss komme, es sei gestützt auf die er- wähnte Rechtsauskunft davon auszugehen, dass die P~ager. Gerichte für die vorliegende Klage unzuständig selen, llldem dadurch kein Beweis dafür geleistet sei, dass die Prager Gerichte ihr Forum für die' Entscheidung der vorliegenden Fragen schliesse. Nicht nur rügt also der Besch~erdeführer nicht etwa eine unrichtige Auslegung des ZlvrVerhG, sondern er anerkennt die Auslegung desselben durch die Vorinstallz. ausdrücklich als richtig und beschränkt sich darauf geltend zu machen, die Vor- instanz habe einen nach ausländischem Recht zu beur- teilenden Präjudizialpunkt unrichtig entschieden. In- dessen gilt nach Art. 94 OG für die zivilrechtliche Be- schwerde wie für die Berufung (vgl. Art. 57 OG), dass dem Bundesgericht die Nachprüfung der Anwendung kantonalen und ausländischen Rechtes entzogen ist, es also die Entscheidungen der kantonalen Gerichte über in Anwendung kantonalen oder ausländischen Rechts zu beurteilende Präjudizialpunkte hinzunehmen hat. Muss es somit bei dem Ausgangspunkte des ange- fochtenen Urteils sein Bewenden haben, dass die Gerichte der Heimat der Parteien zur Beurteilung der mit den vor- Hegenden Klagen geltend gemachten Ansprüche nicht zu- ständig sind, so lässt sich nach eigener Auffassung des Pl'ozessrecht. N° 10. \)9 Beklagten die Zuständigkeit der Zürd1l'l' Gerkhte für die vorliegenden Klagen in Anwendung des ZivrVerhG ni~ht verneinen. Freilich hat der Beklagte um Schluss seme I' Beschwerdeschrift noch ausgeführt: «Mit STAUF- FER» (Ehescheidungsgerichtsstalld, S. 103) « sind auch wir der Auffassung, dass notwendige Voraussetzung für die Zuständigkeit der schweiz. Gerichte zur Beur- teilung der Nebenfolgen der Ehescheidung der sdnveiz. Gerichtsstand für die Ehescheidung selbst seill müsse. Ein solcher fehlt aber», weil nämlich die Tschechoslo- wakei den schweizerischen Gerichtsstand für die Schei- dung ihrer Staatsangehörigen nicht anerkenne. Allein mit dieser Bemerkung, die lediglich der übrigen Besehwer- debegründullg beiläufig angehängt und nicht etwa als besonderer Angriffspunkt vorgebracht ist, hat der Be- klagte der Klägerin den Zürcher Gerichtsstand offenbar nicht auch für den Fall verschliessen wollen, dass ihr der heimatliche Gerichtsstand verschlossen sei; denn dies stünde ja geradezu im 'Widerspruch zu seinem ein- gangs eingenommenen Standpunkt. Dass aber der heimat- liche Gerichtsstand der Klägerin verschlossen sei, ist nach dem Ausgeführten von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt worden. Demnach erkennt das Bundesgaicht: Die Beschwerde wird abgewiesen.

16. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteüung vom 21. April 1926 i. S. Xaurer gegen Xaure:. Nichteintreten auf die Berufung eines Bevormundeten. For- malien der Berufungserklärung. ZGB Art. 19 und 407; OG Art. 65 lmd 67. Der bevormundete Beklagte ist ohne Mitwirkung seines Vormundes zur Berufung gegen das angdochtene Urteil nicht befugt. Das Begehren um Zusprechung des ausser-