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90 Obligationenrecht. N° 12. gegenhalten, dass ihr ein derartiges Vorgehen infolge ihrer Geschäftsorganisation nicht möglich gewesen wäre, weil die Speditionsaufträge nach Polen von einem anderen Bureau behandelt werden als diejenigen nach Böhmen, sodass ihr die Nummern- und Zeichenübereinstimmung gar nicht habe bekannt werden können. Es kann nicht als ungehörig erachtet werden, wenn ein Lieferant bei zwei nach ganz verschiedenen Ländern bestimmten Sendungen sich bei der Warenbezeichnung der näm- lichen Nummern und Zeichen bedient, sofern er, wie dies hier geschehen ist, den Inhalt jedes einzelnen Ballots ausdrücklich angibt und sogar noch durch ein besonderes, jedem einzelnen Ballen angehängtes Kärt- chen kenntlich macht. Ein Spediteur ist daher verpflichtet, seine Organisation so einzurichten, dass ihm, wenn wirk- lich die Bahnorgane auf die Inhaltsangaben keinen Wert legen sollten, eine derartige Übereinstimmung von Nummern und Zeichen nicht entgehen kann, damit allfällige Verwechslungen vermieden werden können. Die Beklagte ist daher für den entstandenen Schaden grundsätzlich haftbar. Eine Verjährung ist nicht ein- getreten, da es sich bei der Vorbereitung des Transportes, bei der der fragliche schadenstiftende Fehler begangen wurde, um eine ausgesprochene Spediteurverrichtung handelt, sodass hierfür gemäss Art. 439 OR die Grund- sätze über die Kommission zur Anwendung gelangen, für die die ordentliche zehnjährige Verjährung gilt. Auch der Umstand, dass der Kläger sich nicht ausdruck- lieh auf den vorgenannten von der Beklagten selber begangenen Fehler berufen hat, hindert nicht, deren Haftbarkeit trotzdem auf dieses ihr persönlich zur Last fallende Verschulden zu stützen, da alle relevanten Tatsachen von den Parteien beigebracht worden sind, die Anwendung der zutreffenden Rechtssätze aber Sache des Gerichtes ist. Es kann dem Kläger auch nicht ent- gegengehalten werden, dass er im Prozess gegen Rück- länder selber die Auffassung vertreten hatte, es sei nicht Prozessrecht. N° 13. 91 Sache des Spediteurs, sich um die Warengattungell, die auf den Ballen vermerkt sind, zu bekümmern. Diese Behauptung gehörte zu seiner Stellungnahme in jenem Prozesse und kann ihm im vorliegenden Falle, nachdem sie damals ausdrücklich als unrichtig zurück- gewiesen worden iSi, der Kläger sich also von deren Unrichtigkeit überzeugen musste, nicht schaden. (Berechnung der Höhe des Schadens) ... Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 1925 aufgehoben und die Klage im Betrage von 16,769 Fr. 50 nebst 5 % Zins seit 15. November 1922 gutgeheissen wird. V. PROZESSRECHT PROCEDURE
13. Auszug aus dem Urteil der II. ZivilabteUung vom 21. Januar 1926 i. S. Ilg-Immelmann gegen ng. Anschlussberufung bei der Eheschei- dun g. Erklärt die Klagepartei, deren Scheidungsklage zugesprochen wurde, die Berufung gegen die Zuteilung der Kinder an die beklagte Partei, so kann letztere nicht der Berufung sicn anschliessen mit dem Antrag auf Abweisung der Scheidungsklage ausschliesslich für den Fall, dass die Hauptberufung begründet erklärt werden sollte. Durch Urteil vom 7. Oktober 1925 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Parteien geschieden (Disp. 1) und die elterliche Gewalt über das aus ihrer Ehe hervor- gegangene Kind dem Beklagten übertragen (Disp. 2). Gegen Disp. 2 dieses Urteils hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den An-
u2 Prozessrecht. N° 13. trägen, die elterliche Gewalt über das Kind sei ihr zu übertragen und der Beklagte sei zu verpflichten, ihr bis zu dessen vollendetem 18. Altersjahr monatlich 250 Fr. zu leisten. Der Beklagte hat die Anschlussberufung erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Scheidungsklage; er hat beigefügt: ({ Die Anschlussberufung ist lediglich eine bedingte. Der Beklagte kann sich mit dem ober- gerichtlichen Urteil einverstanden erklären. Er kann aber nicht riskieren, dass das Bundesgericht eventuell in Folge der Unterlassung der Anschlussberufung den Standpunkt einnimmt, es sei, wenn die Scheidung aus- gesprochen werden müsse, das Kind der Mutter zuzu- teilen. In diesem Fall muss er daran festhalten, dass die Klägerin gar nicht _berechtigt ist, die Scheidung zu verlangen. Die Anschlussberufung fällt also dahin, wenn das Bundesgericht eine Änderung des Scheidungs- urteils des Obergerichts Zürich in Folge. der Berufung der Klägerin nicht für notwendig hält. » Das Bundesgericht ist auf die Anschlussberufung nicht eingetreten aus folgenden Erwägungen: Die Gestaltung der Elternrechte ist eine Nebenfolge der Scheidung; dementsprechend setzt die Entscheidung über die Anträge betreffend die Zuteilung von Kindern an den einen oder andern' Elternteil im Scheidungs- prozess voraus, dass die Scheidung oder doch mindestens die Trennung ausgesprochen werde, bezw. es werden jene Anträge gegenstandslos, wenn die Scheidungsklage abgewiesen wird. Dieses Verhältnis der Unterordnung der die Gestaltung der Elternrechte betreffenden An- träge unter die die Scheidung betreffenden Anträge verbietet, dass der Ehegatte, welcher vor der letzten kantonalen Instanz mit seinem Antrag auf Abweisung der Scheidungsklage des andern Ehegatten unterliegt, dagegen mit seinem Eventualantrag auf Zuteilung des Prozessrecht. N° 14. Kindes an ihn selbst obsiegt, sich der Berufung des andern Ehegatten gegen den letzteren Teil des U rteib anschliesst (oder auch selbständig die Berufung erklärt) mit dem Antrag, es sei im Falle, dass der andere Ehegatte mit seiner auf Zuteilung des Kindes an ihn abzielenden Berufung durchdringe (bezw. durchdringen würde), dessen Scheidungsklage abzuweisen, dagegen nicht im Falle der Abweisung jener Berufung. Würde ein solcher Antrag zugelassen, so müsste das Bundesgericht zu- nächst einfach die Entscheidung der Vorinstanz über die Kinderzuteilung nachprüfen, wie wenn deren Schei- dungsurteil in der Hauptsache bereits rechtskräftig wäre, dann aber, wenn es jener Entscheidung nicht zustimmen könnte, das Scheidungsurteil auch im Haupt- punkt nachprüfen, mit der Folge, dass die in der Frage der Kinderzuteilung gewonnene Lösung jegliche Be- deutung verlöre, sofern das Gericht nun auch im Haupt- punkt zu einem andern Ergebnis gelangen würde als die Vorinstanz. Der Rechtsprechung eine derartige Funktion zu überbinden kann den Parteien nicht zuge- standen werden. Danach erweist sich die Bedingung, an welche der Beklagte seine Anschlussberufung geknüpft hat, als unzulässig, und damit auch die Anschluss- berufung selbst, da nicht anzunehmen ist, sie wäre ohne jene Bedingung auch eingelegt worden.
14. t1rteil·d.er n. Zivila,bteilung vom 17. Mä.rz 19~ß
i. S. Perret gegen lIofer. Voraussetzunaen der Zu 1 ä s s i g l{ e i tun d ,r.,' i r k- sam k e i t der B er u f u ng, insbesondere bei der gewöhnlichen V at e r s c h a f t skI a g e. Diese ist ein ver- mögensrechtlicher Anspruch (Art. 59 OG). Für die Streit- wertberechnung sind massgebend nur die Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren. Die Kapitalisierung der Unterhaltsbeiträge erfolgt nach den Barwerttafeln von Piccard. Erreicht der Streitwert nicht 8000 Fr., so ist die Berufung schriftlich zu begründen