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Familienrecht. N° 70.
PRAXIS 4 S. 34). Indessen hat der Kanton Schaffhausen
von diesem Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechtes
• keinen Gebrauch gemacht. Hätte er es aber auch getan,
so könnte daraus doch nicht der Gemeinderat von
Beggingen als Armenbehörde, sondern nur die Waisen-
behörde von Beggingen als Vormundschaftsbehörde
des Heimatortes ihre Zuständigkeit zur Entscheidung
über die Art und Weise der Versorgung der Luise
Blum herleiten. Die Zuständigkeit des Gemeinderates
ist unter allen Umständen von Bundesrechts wegen zu
verneinen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird dahin begründet erklärt, dass
der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaff-
hausen vom 3. August 1926, sowie derjenige des Ge-
meinderates von Beggingen vom 18. August 1925 auf-
gehoben werden.
70. Auszug aus dem Urteil der IL ZivUabteilung
vom 2S. Dezember 1926 i. S. Studer gegen Greppen.
Befugnis der antragstellenden Vet:wandtcn im Bevormun-
dungsverfahren.
Zu Unrecht glaubt der Beschwerdeführer, der ange-
fochtene Entscheid (durch den seine Entmündigung
verfügt wird), sei schon deshalb aufzuheben, weil er
auf Beschwerde seiner zwei ältesten Söhne, denen als
Verwandte kein Beschwerderecht zustehe, erlassen
worden ist. Das Bundesgericht hat bereits in seinem
Urteil vom 9. Dezember 1915 i. S. Koch gegen Koch
(entgegen der früheren Rechtsprechung) entschieden,
dass die Einleitung des Entmündigungsverfahrens durch
Drittinteressenten dem Bundesrecht nicht widerspricht,
und dass das Bundesgericht eine Bevormundung nicht
schon deshalb aufheben kann, weil das Entmündigungs-
verfahren bloss auf Antrag eines Drittinteressenten
eingeleitet worden ist (41 11 637 ff.).
FamUienrecht. No 71.
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71. Orteil der 11. Zivilabteilung vom as. Dezember 19a6
i. S. Goldinger gegen Buosch.
Persönliche und güterrechtliche Wir k u n gen der Ehe
(G ü te r ver bin dun g), ZGB Art. 161 Abs. 2, 196,
201, 207 Abs. 2, 209, 210, 211, 752 Abs. 3, 766.
Wem liegt die Ver z ins u n g von Schulden der Ehefrau
ob '1 (Erw. 1).
Die Ehefrau hat eine E r s atz f 0 r der u n g auch für
solches eingebrachtes Frauengut, welches mangels Ver-
mögens und ausreichenden Erwerbseinkommens des Mannes
zum Unterhalt der Familie verbraucht werden musste
(Erw. 2).
K 0 n kur s des Ehe man n es: Aussonderung noch
vorhandenen Frauengutes und Ersatzforderung. Für die
Berechnung des privilegierten Teiles der Ersatzforderung
ist der Wert ausgesonderter Gegenstände zur Zeit des
Einbringens massgebend (Erw. 1).
A. -
Im Konkurs über C. Ruosch sonderte das
Konkursamt Hottingen-Zürich zugunsten der Ehefrau
des Gemeinschuldners Gegenstände im Schätzungswerte
von 233 Fr. aus. Im weiteren kollozierte das Konkursamt
die Ehefrau des Gemeinschuldners mit einer Frauen-
8233
gutsersatzforderung von 8000 Fr., wovon Fr. (-2- -
233) = 3883 Fr. 50 Cts. in der vierten und 4116 Fr.
50 Cts. in der fünften Klasse. Mit der vorliegenden Klage
verlangt der Haupt-Konkursgläubiger gänzliche Weg-
weisung der Forderung der Ehefrau des Gemeinschuldners
aus dem Kollokationsplan. Gegen das die Klage zu-
sprechende Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes
Zürich appellierte die Beklagte mit dem Antrag auf
Zulassung einer Frauengutsersatzforderung von noch
5500 Fr.
B. -
Durch Urteil vom 26. März 1926 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich erkannt: « Die von der Be-
klagten im Konkurse ihres Mannes angemeldete Frauen-
gutsforderung ist im Betrage von 3867 Fr. begründet;
im übrigen wird die Forderung abgewiesen.)}
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Familienreeht. N° 71.
C. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf
. gänzliche Wegweisung der Frauengutsforderung aus dem
Kollokationsplan.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
(Gekürzt.) Da der Gemeinschuldner und die
Beklagte bis zur Konkurseröffnung über jenen unter
dem Güterstand der Güterverbindung standen, ist über
die Klage in Anwendung des Art. 210 ZGB zu entscheiden,
der den « Anspruch der Ehefrau » wie folgt umschreibt:
« Im Konkurse ... des Ehemannes kann die ·Ehefrau
ihre Ersatzforderung für das eingebrachte und nicht
mehr vorhandene Frauengut geltend machen.
Gegenforderungen des Ehemannes werden in Abzug
gebracht.
Die noch vorhandenen Vermögenswerte kann die
Ehefrau als Eigentümerin an sich ziehen. »
Letzteres trifft nach der unangefochtenen Verfügung
des Konkursamtes für Fahrnis im Schätzungswerte
von 233 Fr. zu. Damit die Beklagte für eine Ersatz-
forderung im noch streitigen Betrage von 3867 Fr.
kolloziert werden kann, ist erforderlich, dass sie, abge-
sehen von den erwähnten Gegenständen, Frauengut
in diesem Betrage eingebracht habe, und dass dieses
Frauengut nicht mehr vorha.nden sei.
Nach den bundesrechtlich nicht anfechtbaren Fest-
stellungen der Vorinstanz besass die Beklagte bei der
Eheschliessung 4000 Fr., wovon sie 3500 Fr. dem Bank-
konto ihres Mannes gutschreiben liess, und eine For-
derung aus Darlehen an Frau Keller von 3000 Fr.,
die sie in der Folge einzog; hievon liess sie 400 Fr.,
die sie auf ihren eigenen Namen als Sparguthaben an-
legte, als nicht eingebracht gelten. Dagegen schuldete
die Beklagte an Direktor Bon aus Darlehen 5000 Fr.;
hieran wurden seit der Verheiratung Kapitalrück-
zahlungen von 2500 Fr. und Zinszahlungen von 625 Fr.
geleistet.
Familienreclrt. N° 71.
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Abgesehen von den dem Ehemann vorenthaltenen
400 Fr. und dem an Direktor Bon zurückbezahlten
Kapitalbetrage von 2500 Fr. hat die Vorinstanz an-
genommen, dass das Vermögen, welches der Beklagten
zur Zeit der Eheschliessung gehörte, « in den Besitz
bzw. das Eigentum des Gemeinschuldners übergegangen»
ist. Und zwar beruht diese Annahme, soweit der Betrag
die auf den Bankkonto des Gemeinschuldners über-
tragene Summe von 3500 Fr. übersteigt, auf folgenden
Erwägungen: Ein strikter Beweis dürfe nicht gefordert
werden, wenn feststehe, dass die Ehefrau bei der Ver-
ehelichung (oder während der Ehe) Vermögen erhalten
habe. Unter den gegebenen (einzeln erörterten) Um-
ständen habe das Salär des Ehemannes nicht für An-
schaffungen und dergleichen, ja mutmasslich nicht ein-
mal für den gewöhnlichen Unterhalt hingereicht. Die
Vermutung spreche daher für die Inanspruchnahme
des Frauengutes. Teilweise möge es freilich für An-
schaffungen verwendet worden sein, welche die Beklagte
persönlich gemacht habe; doch « kommen » diese Sachen
nur insoweit am Frauengut {(in Abzug». als deren Zahl
und Wert noch vorhanden war im Konkurse, also
für die Summe von 233 Fr.; « alle andern von der Be-
klagten angeschafften Gegenstände müssen als für sie
nicht mehr in natura zurückziehbar betrachtet werden;
der Ehemann trägt für das Fehlende die Verantwort-
lichkeit. »
Da das Urteil der Vorinstanz nur vom Kläger angefoch-
ten worden ist, kann sich die Nachprüfung des Bundes-
gerichts darauf beschränken, ob die Frauengutsersatz-
forderung in diesem Umfange begründet sei. Hiebei
ergibt sich ohne weiteres mindestens soviel, dass der
vom Kläger einzig geltend gemachte Berufungsgrund,
die Verletzung der Beweisregel des Art. 196 Abs. 1
ZGB, nicht zutrifft. Diese Beweisvorschrift verbietet
den kantonalen Gerichten, denen die Würdigung des
Beweisergebnisses vorbehalten ist, keineswegs, den Be-
stand einer Frauengutsersatzforderung als nachgewiesen
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Familienrecht. N0 71.
anzusehen, wenn einerseits feststeht, dass die Ehefrau
zur Zeit der Eheschliessung Vermögen besass oder
• während der Ehe solches erhielt, anderseits als gewichtig
erachtete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass dieses
Vermögen für die Bedürfnisse des gemeinsamen Haus-
haltes oder zngunsten des Ehemannes verwendet wurde.
Im Gegenteil könnte man sich fragen, ob eine Besitz-
übertragungshandlung der Ehefrau unter allen Um-
ständen erforderlich sei, wie die Vorinstanz anzunehmen
scheint, damit gemäss Art. 201 Abs. 3 ZGB ihr bares
Geld in das Eigentum des Ehemannes übergeht und sie
dafür eine Ersatzforderung erhält, bezw. ob es hiefür
nicht genügt, dass der Ehemann, obwohl er vom Vor-
handensein des Geldes Kenntnis hat, sein Recht nicht
au~übt, ~nderseits aber auch seine Pflicht vernachlässigt,
es m seme Verwaltung zu nehmen, sondern diese seiner
Frau belässt ...
Rechtsfrage ist es, welches die Rechtsfolgen der Zins-
zahlungen an Direktor Bon im Betrage von 625 Fr.
seien, mögen diese nun aus Vermögen der Beklagten
erfolgt sein, das sie dem Manne ebenfalls vorenthalten
hatte, oder aber aus dessen Erwerbseinkommen. In-
dessen ist der Vorinstanz grundsätzlich darin beizu-
stimmen, dass die Verzinsung von Schulden, welche die
E:he~rau hat e.ingehen müssen, um die Vermögenswerte,
dIe Ihr zur Zeit der Eheschli@ssung gehörten, überhaupt
erlangen zu können, in analoger Anwendung der Vor-
schriften ü?er die Lastentragung bei der Nutzniessung,
und zwar mcht so sehr des Art. 765 als vielmehr des Art.
766 ZGB dem Ehemann obliegt.
Rechtsfrage ist auch, welchen Einfluss die vom
Konkursa~t der Beklagten zugestandene Aussonderung
von Fahrmsgegenständen -
im Schätzungswerle von
233 Fr. -
auf die Kollokation der von der Beklagten
geltend gemachten Frauengutsersatzforderung auszu-
üben vermöge. In dieser Beziehung hat die Vorinstanz
ausser acht gelassen, dass das Konkursamt die Aus-
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sonderung unabhängig von der Zulassung einer Ersatz-
forderung von 8000 Fr. vorgenommen hat, also davon
ausgegangen ist, das eingebrachte Frauengut habe ausser
nicht mehr vorhandenen 8000 Fr. auch noch aus diesen
Fahrnissachen oder allfällig ihrem Gegenwert bestanden.
Nachdem der Kläger die Aussonderungsverfügung nicht
angefochten hatte, durfte sie nicht auf dem Umweg
über den Kollokationsprozess dadurch wieder in Frage
gezogen werden, dass die Ersatzforderung um den Wert
dieser Fahrnissachen reduziert wurde. Zudem ist eine
solche Operation nicht mit dem Grundsatz des Güter-
verbindungsrechtesvereinbar, dass eine Ersatzforderung
der Ehefrau überhaupt nicht entsteht, soweit die ein-
gebrachten Vermögenswerte im Eigentum der Ehefrau
verbleiben und von ihr als Eigentümerin zurückge-
nommen werden können. Mangels Berufung der Beklagten
muss es jedoch bei dem daherigen Abzug das Bewenden
haben. Die Aussonderung und insbesondere die Bewer-
tung der von der Ehefrau als Eigentümerin zurück-
genommenen Vermögenswerte ist für die Kollokation
der Ersatzforderung nur insofern von Bedeutung, als sich
danach bestimmt, welcher Teil derselben in der vierten .
Klasse zugelassen werden kann. Dabei muss aber der
Wert des eingebrachten Frauengutes regelmässig da-
durch gewonnen werden, dass zur Ersatzforderung nicht
die Summe der Konkursschätzung, sondern derjenige
Wert hinzugezählt wird, welchen die zurückgenommenen
Gegenstände zur Zeit der Eheschliessung oder des spä-
teren Vermögensanfalles hatten, bezw. im Falle späterer
Anschaffung (vgl. Art. 196 Abs. 2 ZGB und BGE 52 11
S. 9 ff. Erw. 4) der Anschaffungswert, da der Ehemann
für die durch ordnungsmässigen Gebrauch verursachte
Wertverminderung nicht verantwortlich ist (Art. 201
Abs. 1 und 752 Abs. 3 ZGB), und nur insoweit dieser
Wert nicht die Hälfte des derart gewonnenen Gesamtbe-
trages des eingebrachten Frauengutes ausmacht, geniesst
die Ersatzforderung für die Differenz bis zur Hälfte das
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Familienrecht. N° 11.
Konkursvorrecht. Indessen könnte eine Korrektur in die-
sem untergeordneten Punkte nur auf dem Wege der
Rückweisung zur Feststellung des massgebenden Wertes
stattfinden; mangels eines Rückweisungsantrages mag
es jedoch auch in diesem Punkte bei dem Urteil der
Vorinstanz sein Bewenden haben.
2. ---'- Nachdem feststeht, dass das von der Beklagten
eingebrachte Frauengut zum Teil deswegen nicht mehr
vorhanden ist, weil es mangels Vermögens und ausrei-
chenden Erwerbseinkommens des Ehemannes zur Be-
streitung der laufenden Bedürfnisse des gemeinsamen
Haushaltes der Ehegatten hat in Anspruch genommen
werden müssen, erhebt sich die Frage, ob nicht aus
diesem Grunde der Beklagten die Geltendmachung der
Frauengutsersatzforderung in entsprechendem Umfange
versagt werden müsse. Bei der Beantwortung dieser
Frage ist davon auszugehen, dass die Ersatzforderung,
welche die Ehefrau im Konkurse des Ehemannes geltend
machen kann, nach Art. 210 ZGB grundsätzlich das
ganze eingebrachte und nicht mehr vorhandene Frauen-
gut umfasst, und dass einzig Gegenforderungen des
Ehemannes einen Abzug zu rechtfertigen vermögen.
Insbesondere sieht Art. 210 ZGB nicht vor, dass die im
Konkurs geltend zu machende Ersatzforderung der
Ehefrau dann und insoweit herabzusetzen sei, als diese
einen Rückschlag des ehelichen Vermögens verursacht
oder durch Ehevertrag zu' tragen übernommen hat
(vgl. Art. 214 Abs. 2 und 3 ZGB). Danach spitzt sich
die Frage dahin zu, ob dem Ehemann der Beklagten
deswegen, weil er nicht ein zur Bestreitung des ehelichen
Aufwandes genügendes Erwerbseinkommen und auch
kein Vermögen hatte, welches er hiefür hätte verwenden
können, eine Forderung gegen die Beklagte darauf
erwachsen sei, dass sie aus der Substanz ihres einge-
brachten Frauengutes der Familie Unterhalt gewähre,
ohne dafür später Ersatz beanspruchen zu können.
Als Norm, aus welcher eine solche Forderung des
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Ehemannes . hergeleitet werden könnte,· kann einzig
Art. 161 Abs. 2 ZGB angerufen werden, wonach die Ehe-
frau dem Manne mit Rat und Tat zur Seite steht und
ihn in seiner Sorge für die Gemeinschaft nach Kräften
zu unterstützen hat.
Indessen war von vorneherein
erklärt worden, dass mit dieser Vorschrift der Ehefrau
keinerlei finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden
wollen, die nicht im ehelichen Güterrecht ihre Begrün-
dung finden (Erläuterungen zum Vorentwurf S. 144/5;
zweite Ausgabe I S. 155/6; so entsprechen dem dort
erwähnten Beispiel die Art. 214 Abs. 2, 240 Abs. 2,
246 ZGB). Hievon abgesehen bietet deren Fassung
keinen Anhaltspunkt dafür, dass, wenn der Ehemal1l1
ausser stande ist, für den Unterhalt von 'Veib und Kind
in gebührender 'Veise zu sorgen, wie Art. 160 Abs. 2
ZGB es ihm zur Pflicht macht, nicht nur seine Unter-
haltspflicht zessiere (vgI. BGE 51 11 S. 102), sondern
die Unterhaltspflicht geradezu an seiner Stelle von der
Ehefrau zu tragen sei. Wie übrigens das Bundesgericht
bereits ausgesprochen hat, kann die Ehefrau nicht
nachträglich, zumal nicht im Konkurs des Ehemannes,
deswegen eine Forderung geltend machen, weil dieser
der Familie den Unterhalt nicht gewährt hat (BGE
51 11 S. 98 ff. und 52 11 S. 330 ff.); umsoweniger darf dem
Ehemann eine Forderung darauf zugestanden werden,
dass gegebenenfalls die Ehefrau der Familie den Unter-
halt gewähre -
eine Forderung, die bei der Kolloka-
tion der Frauengutsforderung im Konkurs zu einem
Abzug führen könnte (vgl. auch VON TUHR, Obligationen-
recht S. 11). Damit ist dem Art. 161 Abs. 2 ZGB nicht
jede rechtliche Bedeutung abgesprochen: Nicht nur
darf sich die Ehefrau der Inanspruchnahme der Substanz
des eingebrachten Frauengutes nicht widersetzen, wenn
ein derartiger Kapitalanbruch notwendig ist, um den
Unterhalt der Familie zu bestreiten, sondern soweit
zu den hiefür erforderlichen Verfügungen über das
eingebrachte Frauengut ihre ausdrückliche Zustim-
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Familienrecbt. Ne 71.
mung notwendig ist, darf sie dieselbe nicht verweigern
(vgl. Art. 169, 184 Ziff.2 ZGB). Dagegen hat der Kapital-
anbruch auch in solchen Fällen zur Folge, dass der
Ehefrau eine Ersatzforderung erwächst, weil er über
die dem Nutzniesser zustehenden Befugnisse hinaus-
geht, der Ehemann für das eingebrachte Frauengut
aber gleich einem Nutzniesser verantwortlich ist (Art.
201 Abs. 1 ZGB). Ist die Ersatzforderung bereits vorher
entstanden, weil das eingebrachte Frauengut aus barem
Geld, anderen vertretbaren Sachen oder nur der Gattung
nach bestimmten Inhaberpapieren bestand (Art. 201
Abs. 3 ZGB), so geht sie nicht insoweit unter, als der
Ehemann diese in sein Eigentum übergegangenen Ver-
niögenswerte verbrauchen muss, um seiner Familie
Unterhalt gewähren zu können, weil es ihm an anderen
Mitteln fehlt. Eine andere Lösung rechtfertigt sich auch
dann nicht, wenn der Mann die Verwaltung des einge-
brachten Frauengutes der Frau überlassen hat und diese
es in der Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse des
Haushaltes verausgaben muss, weil ihr der Mann nicht
genügend Haushaltungsgeld zu geben vermag.
Nichts gegenteiliges lässt sich aus Art. 246 ZGB
herleiten, wonach unter dem' Güterstand der Güter-
trennung der Ehemann verlangen kann, dass ihm die
Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten einen an-
gemessenen Beitrag leiste,,ohne hierfür ersatzpflichtig
zu werden. Dieser Beitrag versieht die SteHe der ehe-
männlichen Nutzung und wird sich regelmässig im Rah-
men des Vermögensertrages und Arbeitserwerbes der
Ehefrau halten. Aus vereinzelten Ausnahmen aber
dürfen weitergehende Schlüsse nicht gezogen werden.
Auch darf nicht etwa aus der Vorschrift, dass bei
Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes die Ehefrau für
die Haushaltungsschulden haftet (Art. 207 Abs. 2 ZGB
usw.), die Folgerung gezogen werden, sie müsse die Summe
an sich tragen, für die sie aus dieser Haftung in Anspruch
genoinmen wird. Uebrigens ist nicht dargetan, dass
Familienreeht. N0 71.
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der Ehemann der Beklagten schon geradezu zahlungs-
unfähig war, als das eingebrachte Frauengut für die
Bedürfnisse des Haushaltes verausgabt wurde.
Ebensowenig kann die Ueberlegung, dass die Bluts-
verwandten und Geschwister zur Unterstützung ver-
pflichtet sind, ohne daraus jemals einen Rückerstat-
tungsanspruch zu erwerben -
auch für den Fall, dass
der Unterstützte später zu Vermögen gelangt -, dazu
führen, der Ehefrau die Ersatzforderung zu versagen.
Einerseits ist die Unterstützungspflicht der Ehefrau
nicht auf die Nothilfe beschränkt, geht sie also erheb-
lich weiter als diejenige der Verwandten. Anderseits
erwirbt die Ehefrau eine Ersatzforderung nur im Falle
des Kapitalanbruches, dagegen niemals für das, was
dem Manne aus dem Ertrag ihres Vermögens und ihrer
Arbeit (vgl. Art. 191 Ziff. 3, 192 in Verbindung mit
Art. 246 ZGB) zukommt, mag es sich um noch so grosse
Summen handeln. Vorliegend ist übrigens nicht dargetan,
dass die Familie der Beklagten geradezu in Not geraten
wäre, wenn das eingebrachte Frauengut nicht für den
Unterhalt hätte in Anspruch genommen werden können.
Dass sich die Ehefrau, deren eingebrachtes Gut hat
für die Bedürfnisse der gemeinsamen Haushaltung ge-
opfert werden müssen. später wieder erholen könne,
wenn der Ehemann zu Vermögen gelangt, erscheint denn
auch nur billig. Demgegenüber muss der Ehemann den
Nachteil in den Kauf nehmen, dass er im Falle des Vor-
versterbens der Frau und der Scheidung für die Ersatz-
forderung ausgepfändet oder in den Konkurs geworfen
werden kann. Diese Gefahr wird sich übrigens nur selten
verwirklichen, da das gesetzliche Erbrecht dem über-
lebenden Ehegatten die Nutzniessung am ganzen Nachlass
gewährt, soweit er ihn nicht selbst zu Eigentum erhält,
ausser wenn er zusammen mit Nachkommen zur Erb-
schaft berufen ist, die aber meist wieder seine eigenen
Nachkommen sein werden, und da ferner der geschiedene
Ehemann gestützt auf Art. 151 ZGB von der Pflicht
AS 52 II -
1926
30
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Erbrecht. N0 72.
zur Bezahlung der Ersatzforderung entbunden werden
kann, sofern mindestens die Scheidung aus Verschulden
der Frau ausgesprochen wird. Für die Erben des Ehe-
mannes ist dagegen kein ungerechtfertigter Nachteil
ersichtlich, da sie die unter Berücksichtigung der Frauen-
gutsforderung überschuldete Erbschaft durch blosse
Ausschlagungserklärung einfach der Witwe überlassen
können, wie es ja ohnehin vielfach geschieht. Wenn
sich aber dritte Konkursgläubiger hintangesetzt fühlen
mögen, so ist dies die unvermeidliche Folge der von der
schweizerischen Gesetzgebung gewährten Privilegierung
der Ersatzforderung der Ehefrau.
Demnach erkennt das Bundesgericht,'
Die Berufung wird _ abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. März 1926
bestätigt.
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
72. Extra.it de l'arret da -la. IIe Saction civile
du S decembre 1926 dans la cause Pa.lmie contre Nottez.
Testament. - Legs d'unerente:~ Interpretation de la volonte
du deIunt.
Georg-Heinrich Palmie, etabli depuis de longues
annees a Paris, comme commer<;ant, fut, :\ raison de
sa nationalite allemande, ohlige de quitter la France
lors de la declaration de guerre et vint se fixer a Lau-
sanne, en 1914. Il vivait, depuis plus de vingt ans, avec
une Franl(aise, Henriette Nottez, qu'il considerait comme
SR femme et qui etait, egalement, regardee romme teIle,
soit par des tiers, soit par la familIe Palmie elle-
meme. G.-H. Palmie avait fait, aupres de sa mere et
Erbrecht. N° 72.
429
aupres des autorites, des demarches eu vne d'epouser
Dlle Nottez. Celle-ci fut, neanmoins, empechee de quitter
la France pendant la guerre, et ne put rejoindre Palmie
en Suisse qu'apres la cessation des hostilites.
G.-H. Palmie mourut subitement a Lausanne, le 21
octobre 1924. Il laissait un testament, date du 8 avril
1921, et dont la teneur est la suivante :
(I Mein Testament.»
(I Hiermit nenne ich zu meinen Erben, meinen Bruder
Felix Palmie, Zossen b. Berlin, meine Schwester Alice
Schultze, geb. A. Palmie, in Merzburg a. Saale und meine
Verlobte Henriette Nottez von Lallaing (Nord-Frank-
reich) zu folgenden Bedingungen: Ich wünsche dass
Henriette jeden Monat im voraus Vierhundert Gold-
franken zu ihrem Unterhalt erhält, bei eventueller
Krankheit oder Operation sind diese Kosten extra von
meinem Nachlass zu bezahlen, mit einem Wort, ich
wünsche dass sie keinen Mangel erleiden soll. Unsere-
Wohnung kann Henriette bis zu ihrem Tode innebehalten,
Miethe ist ebenfalls von meinem Nachlass zu bezahlen.
Ich wünsche dass, Henriette an meiner Seite begraben
wird und ihr und mein Grab mindestens 30 Jahre gut
erhalten wird. Meine Erhen Felix und Alice sollen nach
Henrietten's Tode, das verbleibende Geld, sowie Woh-
nungseinrichtung etc., erhalten; solange also Henriette
leht, soll mein hinterlassenes Hab und Gut. nicht von
Henriette, Felix oder Alice in Besitz genommen werden,
nur in dringender Notwendigkeit können für jeden
Fünftausend -Mark ausgezahlt werden. Meinem Onkel
Hugo Palmie, fans er Henriette überlebt, sind ~. ZvveI-
tausend auszuzahlen. Meine
Kleidung,
Leibwäsche,
können Felix und Alice sofort entnehmen. »
FelixPalmie et Alice SchuItze ont ete d'accord avec
Henriette Nottez pour admettre que celle-ci a, en vertu
du -'testament, la qualite de legataire, eux-memes etant
iIistituesheritiers du defunt. Hs ont accepte la succes.sion
et ·l'e~u, Ie 13 fevrier 1925, ·le certificat. d 'Mritier.