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52_II_208

BGE 52 II 208

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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208

Obligationenrecbt. N° 37.

raisonnablement compter qu'en cas de destruction de

son gage, !'indemnite viendra de plein droit s'y substituer.

Il resulte de ce qui precede que c'est a bon droit que

l'instance cantonale a juge que la pretention de Chevalley

eontre I'Etat du Valais et la Commune de Saxon appar-

fient a la masse. Il convient des lors de confirmer le

jugement en cette mesure-Ia, en laissant en revanche

a }'administration de la faillite, lors de la repartition

de l'actif, le soin de fixer ce qui doit revenir aux deman-

deUl'S en leur qualite de cessionnaires.

Le Tribunal IMirat prononce:

Le recours est rejete et le jugement attaque est con-

firme dans le sens des motUs ci-oessus.

V.OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

37. Urteil dar I. Zivilabteilung vom 16. Y.r.ärz 1926

i. S. Ga.sser gegen Bamische Xraftwarke A.-G.

Ver jäh run g,

U n t erb r e c h u n g durch Ladung

zu einem amtlichen Sühneversuch '1 OR 135', Einlassung

des Beklagten auf die Sühneverhandlung vor einem Sühne-

beamten, der an sich örtlich -nicht zuständig wäre. Unter-

brechung der Verjährung, wenn anzunehmen ist, dass nach

kantonalem Prozessrecht das Sühneverfahren als solches

gültig durchgeführt ist.

A. -

Am 30. November 1923 ist das Haus des Klägers

Gasser in Chaindon (bei Reconvilier, Bezirk Münster)

abgebrannt. In der Annahme, der Brand sei durch De-

fekte der elektrischen Leitung verursacht worden,

belangte der Kläger die Bernischen Kraftwerke auf

Ersatz des Schadens, soweit er denselben als durch die

von der kantonalen Brandversicherungsanstalt bezahlte

Entschädigung nicht gedeckt erachtet.

Obligationenrecht. N° 37,

lOO

Nach Art. 144 der Zivilprozessordnung des Kantons

Bern vom 7. Juli 1918 ist im ordentlichen Verfahren

g:undsätzlich vor der Einreichung der Klage ein Aus-

sohnungsversuch durch den Gerichtspräsidenten abzu-

halten (und zwar desjenigen Bezirks, « wo die örtliche

Zuständigkeit gegeben ist »).

. Der Kläger stellte beim Präsidenten des Bezirksge-

rIchts Münster ein bezügliches Gesuch, auf welches hin

dieser am 9. Mai 1924 die Beklagte «(Soc. anon. des

~orces motrices bernoises, avec siege a Berne))) vor

sICh zum Sühneversuch auf den 14. Mai 1924 vorlud

über das Klagebegehren, das auf Verurteilung der Be~

klagten zu 20,000 Fr. oder einem gerichtlich zu bestim-

menden Betrage, nebst Zinsen gehe. Die Beklagte be-

scheinigte den Empfang der Vorladung am 10. Mai

1924, und liess sich bei dem Sühnevorstand durch ihren

~nwalt vertreten; für diesen erschien sein Sohn, cand.

Jur:, nunmehr Fürsprecher R. in Biel (und zwar, wie

es In der Klagebeantwortung heisst: « nicht etwa, um

den Gerichtsstand von Münster anerkennen zu wollen

oder sich in Sachen einzulassen, sondern einzig und allein:

um zu vernehmen, wie die Gegenpartei ihre Ansprüche

zu begründen beabsichtige.»)

Der Sühneversuch verlief resultatlos.

Am 22. Juli 1924 fragte der Anwalt des Klägers den

Anwalt der Beklagten an, ob er damit einverstanden

wäre, dass die Klageschrift in französischer Sprache abge-

fasst werde, mit dem Beifügen, dass die Klage direkt

beim Appellationshof des Kantons Bern eingereicht

we:de (gernäss Art. 7 d. bern. ZPO, wonach der Appel-

latIonshof als einzige Instanz alle vermögensrechtlichen

Streitigkeiten beurteilt, die der Berufung an das Bundes-

gericht fähig sind, soweit sie nicht einem andern Gericht

zugewiesen sind). Am 15. August 1924 wiederholte

der Anwalt des Klägers diese Anfrage.

B. -

Nach Art. 153 der bern. ZPO hat der Aussöh-

nungsrichter dem Kläger die

« Klagebewilligung » zn

210

Obllgationenrecht. N° 37.

erteilen, wenn der Aussöhnungsversuch misslungen ist;

und nach Art. 155 muss der Kläger die Klage nun

innert 6 Monaten anheben, ansonst die Klagebewilligung

ihre Wirkung verliert. Er muss dann (gemäss Art. 144

zit.) neuerdings einen Aussöhnungsversuch veranlassen,

es wäre denn, dass die Parteien auf Abhaltung eines

solchen « durch Übereinkunft» verzichteten (Art. 145

litt. d).

Das taten die Parteien durch « Konvention» vom

8. April 1925, unter Hinweis darauf, dass schon Unter-

handlungen und ein Aussöhnungsversuch in Sachen

stattgefunden haben, und mit dem Beifügen, dass « die

Kosten des verwirkten Aussöhnungsversuches v~m 14.

Mai 1924 zu Lasten des Klägers ausdrücklich vorbehalten

bleiben ».

C. -

Am 12. Mai 1925 reichte der Kläger beim

Appellationshof des Kantons Bern die vorliegende

Klage ein, mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte habe

ihm als Schadenersatz einen gerichtlich zu bestimmenden

Betrag, nebst 5% Zinsen seit 1. Dezember 1924 zu be-

zahlen. Er stützt seinen Anspruch auf die Art. 58, 55

und 41 OR, und sein Vertreter erklärte in der Verhand-

lung vor dem Appellationshof' vom 3. Dezember 1925

ausdrücklich, er erhebe keinen Anspruch aus Vertrag.

D. -

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage,

weil dieselbe nach allen l!ichtungen unbegründet sei,

sodann aber insbesondere, weil der geltend gemachte An-

spruch zur Zeit der Klageeinreichung (12~ Mai 1925) bereits

verjährt gewesen sei; die Ladung zum Aussöhnungsver-

such habe nämlich eine Unterbrechung der Verjährung

nicht zu bewirken vermocht, weil die Beklagte ihren

Sitz in Bern habe, und der vom Kläger angerufene Aus-

söhnungsrichter, vor welchem der Aussöhnungsversuch

stattfand, somit örtlich nicht zuständig gewesen sei.

E. -

Durch Urteil vom 3. Dezember 1925 hat der

Appellationshof des Kantons Bern die Verjährungsein-

rede für begründet erklärt, und demgemäss die Klage

abgewiesen.

Obligationenrecht. N° 37.

211

Er stellt zunächst fest, dass der Gerichtspräsident

von Münster zur Ladung zum Aussöhnungsversuch

und zu dessen Abhaltung in der Tat unzuständig ge-

wesen sei, weil es sich um eine persönliche Ansprache

handle, und die Beklagte ihren Sitz in Bern habe. Ge-

mäss Art. 28 der bern. ZPO werde zwar der örtlich

unzuständige Richter zur Behandlung eines Rechts-

streites zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm

verteidige, ohne die Zuständigkeit zu bestreiten. Allein

das Erscheinen der beklagten Partei zum Aussöhnungs-

versuch vor einem unzuständigen Richter könne nicht

als Verteidigung im Sinne dieser Bestimmung angesehen

werden; denn der Aussöhnungsversuch sei nicht ein

Teil des Prozessverfahrens, sondern gehöre zu dessen

Vorbereitung, und es trete z. B. auch die Rechtshängig-

keit erst mit der Klageeinreichung, nicht schon mit dem

Aussöhnungsversuch, ein. Der Kläger behaupte denn

auch gar nicht, dass die Beklagte bei Anlass des Aus-

söhnungsversuches den Gerichtsstand von Münster aus-

drücklich anerkannt habe. Nun werde die Verjährung

durch Klage beim unzuständigen Richter gemäss Art.

139 OR nicht unterbrochen, sondern der zurückgewie-

sene Kläger erhalte lediglich eine Nachfrist von 60 Tagen,

falls die Verjährungsfrist inzwischen abgelaufen sei,

was hier nicht der Fall gewesen sei. Was von der Klage-

einreichung gelte, müsse auch vom Aussöhnungsver-

such gelten. Zur Unterbrechung der Verjährung hätte

somit der Kläger die örtlich zuständige Amtsstelle um

Anordnung des Sühneversuchs angehen müssen. Aus

Billigkeitsrücksichten könnte man sich allerdings fragen,

ob ihm nicht die Nachfrist von 60 Tagen gemäss Art. 139

OR gewährt werden sollte. Diese Frist müsste jedoch von da

an laufen, wo er sich der Unzuständigkeit des Richters von

Münster und damit der Nutzlosigkeit des Aussöhnungs-

versuchs vom 14. Mai 1924 bewusst geworden war, also

spätestens vom Juli oder August 1924 an; denn wenn der

Anwalt des Klägers damals nicht den Richter von Münster

als örtlich unzuständig angesehen hätte, hätten seine

2t!

Obligationenrecht. N° 37.

Anfragen an den Gegenanwalt über die Abfassung der

Klage, die sonst sowieso in französischer Sprache hätte

eingereicht werden müssen, keinen Sinn gehabt. Auch

die 60-tägige Nachfrist wäre also im Mai 1925 längst

abgelaufen gewesen.

F. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die

Verjährungseinrede sei abzuweisen, und der Appella-

tionshof anzuweisen, «auf das Materielle des Rechts-

streits einzutreten I).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:.

1. -

Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger den Klage-

anspruch ausschliesslich auf die Bestimmungen über

Haftung aus unerlaubter Handlung stützt, richtet sich

die Verjährung nach Art. 60 OR, was der Vertreter des

Klägers übrigens heute ausdrücklich anerkannt hat.

Die Verjährungsfrist beträgt demnach ein Jahr von

dem Tage hinweg, an dem der Kläger Kenntnis vom er-

littenen Schaden und von der Person des Ersatzpflich-

tigen erlangt hat, also wohl schon von dem Tage des

Brandes an (30. November 1923). Da nun die Klage erst

am 12. 'Mai 1925 angehoben worden ist, hängt das Schick-

sal der Verjährungseinrede davon ab, ob die Verjäh-

rung vor Ablauf der einjährigen Frist unterbrochen

worden sei, wobei als Unterbrechungsgründe die vom

Kläger geltend gemachten;· Ladung des Gerichtspräsi-

denten von Münster vom 9. Mai 1924 zum Aussöhnungs-

versuch und die Sühneverhandlung vom 14. Mai 1924

in Betracht kommen.

2. -

Nun hat die Vorinstanz für das Bundesgericht

verbindlich festgestellt, dass der Gerichtspräsident von

Münster zur Abhaltung des Aussöhnungsversuchs in

der vorliegenden Streitsache im Hinblick darauf, dass

die beklagte A.-G. ihren Sitz in Bern hat, örtlich nicht

zuständig war. Allein der an sich unzuständige Sühne-

beamte kann zuständig werden dadurch, dass die be-

Obligationenrecht. N° 37.

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klagte Partei sich auf das Sühneverfahren einlässt, und

sich damit abfindet, dass der Sühnebeamte (wenn er

nicht von sich aus seiner Inkompetenz gewahr wird) der

Sühneprozedur Folge gebe und dem Kläger die Klage-

bewilligung ausstelle. Das ist hier geschehen, indem die

Beklagte die Vorladung des Gerichtspräsidenten von

Münster zur Sühneverhandlung vom 14. Mai 1924 ent-

gegengenommen hat, sich an dieser Verhandlung hat

vertreten lassen, ohne geltend zu machen, dass der Ge-

richtspräsident von Münster zur Durchführung des

Sühneverfahrens nicht zuständig sei, ja noch durch ihr

späteres Verhalten (Briefwechsel ihres Anwalts mit dem

Gegenanwalt über die Abfassung der Klage und Partei-

konvention vom 8. April 1925 betreffend Verzicht auf

Abhaltung eines neuen Aussöhnungsversuchs) bekundet

hat, dass sie das Sühneverfahren vor dem Gerichts-

präsidenten von Münster und die von diesem offenbar

dem Kläger erteilte Klagebewilligung als verbindlich

betrachte. Nach den Ausführungen der Vorinstanz über

die Tragweite der Bestimmung in Art. 28 der bern. ZPO

betreffend die Wirkungen der « Verteidigung» der be-

klagten Partei vor einem örtlich unzuständigen Richter

konnte allerdings die Einlassung der Beklagten auf das

Sühneverfahren in Münster nicht die Kompetenz des

dortigen Amtsgerichts zur m a t e r i e I I e n

B e u r-

t eil u n g des Streites begründen (abgesehen davon,

dass angesichts der Berufungsfähigkeit der Streitsache

nach Art. 7 der bern. ZPO überhaupt kein Amtsgericht,

sondern einzig der Appellationshof des Kantons Bern

als sachlich zuständiges Gericht in Frage kam). Dagegen

dürfte der Annahme, dass im Verhalten der Beklagten

eine, auf das S ü h n e ver f a h ren als sol c h e s

und dessen Wirkungen auf die Klageeinleitung be-

schränkte Anerkennung in dem Sinne zu erblicken sei.

dass die Beklagte darauf verzichtet hat, die Einrede der

Ungültigkeit der vom Gerichtspräsidenten von Münster

auszustellenden Bewilligung zur Einleitung des Rechts-

214

Obligationenrecht. N° 37.

streits vor dem sachlich zuständigen Richter zu er-

heben, auch aus dem Gesichtspunkt des kantonalen

Prozessrechts nichts entgegenstehen, und diese, hier

allein relevante Frage durch die prozessualen Erwä-

gungen der Vorinstanz, die darin gipfeln, dass die Be-

klagte durch Einlassung auf das Sühneverfahren in

Münster nicht etwa den dortigen Ger ich t s s t a n d

anerkannt habe, nicht präjudiziert sein. Der VOll der

Vorinstanz betonte Umstand, dass nach bernischem

Prozessrecht der Aussöhnungsversuch nicht einen Be-

standteil des eigentlichen Prozessverfahrens, sondern

eine Art Vorverfahren bilde, ist mit ein Grund, weshalb

die 'Annahme einer, rein nur das Sühneverfahren und die

Ausstellung der Klagebewilligung durch den Sühnebe-

amten beschlagenden' Anerkennung sich hier recht-

fertigt, und es steht mit derselben auch das spätere

Verhalten der Beklagten im Einklang, indem sie noch

geraume Zeit nach Abhaltung des Sühnevorstands in

keiner Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie das

Sühneverfahren vor dem Gerichtspräsidenten von Mün-

ster nicht als gültig ansehe, sondern den Kläger geradezu

im gegenteiligen Glauben bestärkt hat.

3. -

Ist somit die Sühneve"rhandlung vom 14. Mai

1924 als in verbindlicher Weise durchgeführt zu be-

trachten, so folgt daraus, dass sie die Verjährung im

Sinne von Art. 135 OR unterbrochen, und mit diesem

Tage eine neue einjährige Verjährungsfrist zu laufen

begonnen hat. Da innert dieser neuen Frist die Klage

beim Appellationshof eingereicht worden ist, erweist

sich die Verjährungseinrede als unbegründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel-

lationshofes des Kantons Bern vom 3. Dezember 1925

aufgehoben und die Sache zu materieller Entscheidung

an die kantonale Instauz zurückgewiesen.

ObIigationenrecht. N° 38.

38. Urteil der I. Zivila.btailung vom SG. April192G

i. S. Doussot 8G OIe gegen Emn 8G OIe.

215

o R 1 1 5. E r las sei n e r

F 0 r der u n g dur c h

k 0 n k lud e n t e <; Ver haI t end e r Par t eie n.

Klage auf Verzugszinsen von einer Forderung, die in einem

früheren Prozess ohne Zinsen und ohne bezüglichen Vor-

behalt eingeklagt und zugesprochen worden ist. Die selb-

ständige Einklagung der Zinsen ist zwar, an sich möglich,

nach den Umständen des Falles aber Erlass der Zinsen

anzunehmen.

A. -

Zwischen den Parteien wurde ein Prozess ge-

führt, worin die klägerische Firma Doussot & eie die

Beklagten wegen Nichtlieferung von bestellten Waren

belangte. Die Klagebegehren vom 14. Februar 1917

lauteten ursprünglich :

I. Die Beklagten haben den Klägern verschiedene

Beträge, jeweilen mit 6 % Zins von einem bestimmten

Datum an, zu bezahlen.

II. Die Beklagten seien gehalten, den Klägern 287,035

kg Stifte gemäss Bestellung und Verträgen zu liefern,

oder aber zu einer Entschädigung von 100 Fr. pro

100 kg nicht gelieferte Stifte zu verurteilen.

III. Die Beklagten haben den Klägern für verspätete

Lieferung und Mühewalt 25,000 Fr. nebst 6 % Zins

seit 15. Dezember 1916, zu bezahlen.

In der Replik haben die Kläger erklärt, dass sie

auf Reallieferung verzichten und nur noch Schaden-

ersatz verlangen; das Klagebegehren II werde dement-

sprechend geändert.

Die kantonalen Instanzen wiesen die Klage ab.

Durch Urteil vom 18. Juli 1921 bestätigte das Bundes-

gericht die Klageabweisung hinsichtlich der Rechts-

begehren I und III; dagegen erklärte es das Klage-

begehren II als grundsätzlich begründet, und wies

die Sache behufs Festsetzung der Entschädigung an

die Vorinstanz zurück.