opencaselaw.ch

52_II_175

BGE 52 II 175

Bundesgericht (BGE) · 1910-05-05 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

11. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

31. Urteil der Ir. Zivil abteilung vom 9. Sepumber 1926

i. S. 'l'urnverain Ehrendingen gegen Binder und Kons.

Ver ein s r e c h t, Art. 74 ZGB: Um w a n d 1 u n g des

Ve re ins z w eck e s. Begriff (EIW. 1). Recht jedes nicht

zustimmenden Vereinsmitgliedes, den Umwandlungsbeschluss

durch Klage anzufechten (Erw. 2) .

• 4. -

Der am 5. Mai 1910 gegründete Turnverein

Ehrendingen hat laut § 1 seiner Statuten vom 28. Mai

1916 den Zweck, seine Mitglieder durch gemeinsame

Körperübungen zu körperlich und geistig tüchtigen

Männern heranzubilden. Laut § 26 der Statuten gehörte

er dem Bezirksturnverband Baden, dem Aargauischen

Kantonalturnverband und dem Eidgenössischen Turnve-

rein an, bis an der Vereinsversammlung vom 29. Novem-

ber 1925 der l .. ustritt aus diesen Verbänden beschlossen

wurde. Eine weitere. am 27. Dezember 1925 abgehaltene

Vereinsversammlung sodann beschloss, den Turnverein

Ehrendingen zum Eintritt in den Schweizerischen Ar-

beiter-Turn- und Sport-Verband anzumelden. Den Zen-

tralstatuten dieses Verbandes vom 8. Februar 1925

sind folgende Artikel zu entnehmen :

((2. Zweck des Verbandes ist die Hebung und Förderung

der Volkskraft und Volksbildung durch Pflege gesunder

Leibesübungen auf demokratischer Grundlage mit Ein-

stellung auf Massenbeeinflussung, Einwirkung auf die

Jugend im Sinne der Ziele der modernen Arbeiter-

bewegung und Sammlung aller Freunde des Arbeiter-

Turn- und Sportwesens zu einheitlichem Vorgehen.

4. Mitglied des Verbandes kann jeder Turn- oder

AS 52 II -

1926

13

176

Personenrecht. N° 31.

Sportverein werden, der auf dem Boden der modernen

Arbeiterbewegung steht ... '"

5. Die Zugehörigkeit der Vereine sowohl wie der Aktiv-

rnitglieder zu bürgerlichen Turn- und Sportverbänden

ist unzulässig .....

6. Der Austritt aus dem Verband ....... Voraussetzung

hiezu bildet ein Beschluss der Hauptversammlung des

betreffenden Vereins mit zweidrittel Mehrheit für den

Austritt ......

28. Als Verbands-, Kreis-, Unterverbands- und Sek-

tionsfunktionäre sind nur gewerkschaftlich oder politisch

organisierte Mitglieder wählbar. l)

Der vom Zentralvorstand dieses Verbandes pro 1918

erstattete Jahresbericht schliesst wie folgt: « Die Ar-

beiterschaft der ganzen Welt ist erwacht und verlangt

nun auch etwas Sonnenschein in ihrem harten Kampfe

um die Existenz und ihren Anteil an den Lebensgütern.

Auch wir Arbeiterturner sind eine Avantgarde dieser

modernen Arbeiterbewegung; neben unserer ersten Auf-

gabe, für die körperliche Ertüchtigung der Arbciter-

jugend zu sorgen, kämpfen wir auch für Freiheit und

Recht, für den sozialen Aufstieg der Arbeiterklasse und

dürfen das auch vor der ganzen 'Welt bekennen.»

Die Delegiertenversammlung des Zentralverbandes vom

5./6. Februar 1921 fasste eine Resolution, wonach « der

Arbeiterturnverband nach wie vor eine einige und ge-

schlossene Vereinigung der tUfnsporttreibenden Arbeiter-

schaft bildet, welche auf dem Boden des Klassenkampfes

steht ll.

B. -

Mit der vorliegenden, am 25. Januar 1926 gegen

den Turnverein Ehrendingen angebrachten Klage stellen

dessen Mitglieder Ignaz Binder, welcher mit « einigen

gleichgesinnten » die Vereinsversammlung vom 27. De-

zember 1925 vor der Abstimmung verlassen hatte,

Xaver Blaser und Emil Seiler den Antrag: « Der vom

Beklagten um 27. Dezember 1925 gefasste Beschluss,

sich dem Schweizerischen Arbeiterturn- und Sportver-

Personenrecht. N° 31.

177

band anzuschliessen, sei als rechtsungültig zu erklären

und aufzuheben.))

C. -

Durch Urteil vom 18. Juni 1926 hat das Ober-

gericht des Kantons Aargau die Klage zugesprochen.

D. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf

Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Kläger stützen ihre Klage auf Art. 74 ZGB,

wonach eine Umwandlung des Vereinszweckes keinem

Mitgliede aufgenötigt werden kann. Die Vorinstanz sieht

in dem angefochtenen Beschluss eine derartige Umwand-

lung des Vereinszweckes. Dieser Auffassung ist beizu:-

stimmen. Bis zu dem angefochtenen Beschluss hat sich

der beklagte Verein, seinen Statuten getreu, ausschliess-

lieh der Aufgabe gewidmet, seinen Mitgliedern Gelegen-

heit zu bieten, ". durch gemeinsame Muskelübungen zur

Entwicklung ihrer Körperkraft beizutragen und indirekt

auch ihr Geistesleben günstig zu beeinflussen, insoweit

derartige Übungen hiezu geeignet sind. Der angefocptene

Vereinsbeschluss will nichts daran ändern, dass der

Beklagte dieses Ziel auch in der Zukunft verfolge.

Indessen soll von jetzt an die Verbindung der Vereins-

mitglieder untereinander nicht mehr wie bis anhin nur

ihrer eigenen körperlichen (und indirekt auch geistigen)

Entwicklung dienen, sondern sie soll ausserdem in den

Dienst der modernen Arbeiterbewegung, d. h. des von

einem grossen Teil der sog. Lohnarbeiter gegen die sog.

Bourgeoisie geführten Klassenkampfes gestellt werden,

und zwar nach zwei Richtungen : einmal durch Massen-

beeinflussung, m. a. W. Beeinflussung dritter nicht zum

beklagten Verein bezw. Schweizerischen Arbeiter-Turn-

und Sport-Verband gehörender Personen, und so dann

durch Einwirkung auf die Jugend, womit hauptsächlich

die Gewinnung der eignen Mitglieder für die Idee des

Klassenkampfes gemeint sein dürfte. Zu einer Umwand-

178

Personenrecht. N° 31.

Jung des Vereinszweckes im Sinne .der angeführten ~

stimmung ist aber nicht erforderhch, dass der Verem

seinen bisherigen Zweck zugunsten eines neuen, anders

. gearteten aufgebe, sondern es genügt dazu schon: dass

er sich neben der bisherigen einer neuen Aufgabe wIdmen

will, welche mit dem bisher erstrebten Ziel in keinem

Zusammenhange steht. Es ist nicht einzusehen, wieso

in dieser Beziehung etwas anderes gelten sollte als im

Aktienrecht, wo ja als Umwandlung des Gesellschafts-

zweckes, welche der Minderheit durch die Mehrheit

nicht aufgenötigt werden kann, eine blosse Erweiterung

desselben (bezw. des Geschäftsbereiches) nur dann nicht

in Betracht fällt, wenn sie in der ({ Aufnahme verwandter

Gegenstände» besteht (vgl. Art. 627 Abs. 2 und 3 On).

Die politische Aufgabe aber, der sich der beklagte Verein

auf Grund des angefochtenen Beschlusses widmen will,

fällt ganz ausserhalb den Rahmen seines bisherigen

Zweckes, welcher sich in der körperlichen -

und, soweit

hiedurch bedingt, auch geistigen -

Ertüchtigung seiner

Mitglieder erschöpfte. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus

der Überlegung, dass die Erreichung des durch § 1 der

Statuten umschriebenen Zieles dem beklagten Verein

bisher ebensowolll möglich war, wie es bei Aufrechter-

haltung des angefochtenen Beschlusses künftig der Fall

sein würde, und dass die jungen Männer von Ehrendingen,

welche das Bedürfnis empfinden, gemeinsam mit anderen

körperliche Übungen zu pflegen, und sich daher -:or di.c

Frage gestellt sehen, ob sie dem beklagten Verem beI-

treten sollen, ihre Entscheidung künftig nicht mehr

ausschliesslichunter dem Gesichtspunkte würden treffen

können, ob sie die mit der Mitgliedschaft bei einem Turn-

verein gewöhnlich verbundenen Pflichten auf sich nehmen

wollen.

Zu Unrecht versucht der Beklagte daraus etwas her-

zuleiten, dass § 1 der Vereinsstatuten nicht abgeändert,

die Umschreibung des Vereinszweckes also die gleiche

geblieben sei. Wäre dem wirklich so, so würde sich_ die

Personenrecht. N° 31.

179

Klage auch ohne Heranziehung des Art. 74 ZGB schon

bei blosser Anwendung des Art. 75 ZGB als begründet

erweisen; denn wenn sich ein Verein ohne formelle Sta-

tuten änderung einer Aufgabe widmet, die nicht mehr

in den Rahmen der Aufgaben fällt, deren Verfolgung er

sich in seinen Statuten zum Zweck gesetzt hat, so sprengt

er damit eben den Rahmen der Statuten. Nun läuft

aber der angefochtene Beschluss vom 27. Dezember 1925

auf die Annahme der Zentralstatuten des Schweizerischen

Arbeiter-Turn- uud Sport-Verbandes hinaus mit der

Massgabe, dass die eigenen Statuteu dadurch ergänzt,

ja, soweit sie mit jenen nicht vereinbar sind, aufgehoben

bezw. abgeändert werden. Und zwar kann gemäss Art. 6

dieser Statuten der beklagte Verein entgegen dem Vor-

bringen seines Vertretf'rs sich nicht mehr mit einfacher

Stimmenmehrheit von ihnen lossagen; übrigens würde

es zu einer Umwandlung des Vereinszweckes im Sinne

des Art. 74 ZGB auch genügen, wenn sich der beklagte

Verein ohne eine derartige Bindung einfach bis auf

weiteres in den Dienst des vom Schweizerischen Arbeiter-

Turn- und Sport-Verband verfolgten Zweckes gestellt

hätte. Ganz unerlindlieh ist, wieso der Beklagte glaubt,

den Klägern entgegenhalten zu können, dass sie den Be-

schluss vom 29. November 1925 nicht angefochten haben,

während er doch selbst behauptet, einer solchen Anfech-

tung hätte der Erlolg versagt bleiben müssen. Zudem

stellt sich jener Beschluss lediglich als Vorbereitung

der dann am 27. Dezember beschlossenen Umwandlung

des Vereinszweckes dar und unterlag als solche noch

nicht der Anfechtung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes

vom 13. Oktober 1920 i. S. Turnverein Neue Sektion

Baden gegen Arnold und Kons.).

2. -

Nach der Auffassung des Beklagten soll sich die

Bedeutung des Art. 74 ZGB, wonach eine Umwandlung

des Vereinszweckes keinem Mitgliede aufgenötigt werden

kann, darin erschöpfen, dass den nicht zustimmenden

Mitgliedern nun ohne weiteres, insbesondere ohne Bc-

18lJ

Personenrcchl. :-.l"" 31,

obachtung einer Frist (vgl. Art. 70 ZGB). der Austritt

offenstehe, während die Vorinstanz ihnen das· Recht auf

gerichtliche Anfechtung des bezüglichen Beschlusses

zubilligt. Indessen steht der Auffssung des Beklagten

schon der klare Wortlaut des Marginale entgegen, wo-

nach die Vorschrift zum « Schutz des Vereinszweckes »

aufgestellt ist; denn wenn einfach den nicht zustim-

menden Mitgliedern der sofortige Austritt anheimge-

geben wäre, so würde wohl ihre Persönlichkeit insofern

geschützt, als sie nicht länger einem Verein angehören

müssten, welcher zur Verfolgung eines von ihnen nicht

gebilligten Zweckes übergegangen ist, dagegen nicht der

bisherige Vereinszweck. Ferner spricht gegen die Auf-

fassung des Beklagten, dass die Rechtsprechung (vgl.

namentlich BGE 24 II -So 800 ff.) dem bereits angeführ-

ten sozusagen wörtlich gleichlautenden Art. 627 Abs. 3

OR stets, zumal schon vor der Ausarbeitung des ZGB,

die Tragweite beigemessen hat, dass die einer Umwand-

lung des Gesellschaftszweckes nicht zustimmende Minder-

heit beim Gericht die Aufhebung des bezüglichen Be-

schlusses verlangen kann. Und bei der Schaffung des

ZGB haben sich gerade Bestrebungen geltend gemacht

und auch durchzusetzen vermocht, welche diese für die

Aktiengesellschaft geltende Ordnung auf den idealen

Verein übertragen wissen wolltel1. In den Vorentwurf

des Justizdepartementes wuyden folgende Vorschriften

aufgenommen:

(91)

« (Schutz des Vereinszwecks). Vereinsbeschlüsse,

durch die der Vereinszweck überschritten oder abge-

ändert wird, können von jedem Mitglied, das nicht

zugestimmt hat, innerhalb Monatsfrist auf dem Rechts-

wege angefochten werden. »

(92) « (Schutz der Sonderrechte). Wird ein Mitglied

durch einen Vereinsbeschluss in einem ihm nach Gesetz

oder Statut zustehend eu Mitgliedschaftsrecht ohne seine

Zustimmung beeinträchtigt, so kann es diesen Beschluss

auf dem Rechtswege anfechten. »

Personenrecht. N° 31.

181

Hiezu bemerkten die Erläuterungen (2. Ausgabe I

S. 90): « Das Individualrecht und Sonderrecht eines

,jeden Mitgliedes verlangt darnach, dass man sich auf die

Einhaltung des Vereinszweckes soll verlassen dürfen.

Auch durch die Statuten kann der Vereinszweck nicht

in dem Sinne abgeändert werden, dass sich das Mitglied

die Neuerung ohne weiteres gefallen lassen müsste. Ob

es sich um Änderung oder Überschreitung des Vereins-

zweckes handle, das Anfechtungsrecht ist gegeben,

und zwar beim Richter und innert der ...... Frist eines

Monates...... Des gleichen Schutzes bedürfen aber auch

die Mitgliedschaftsrechte, seien sie auf das Gesetz oder

die Statuten gegründet. Gemeint sind dabei die Rechte,

die dem Mitglied als solchem zustehen, sei es gleichmässig

allen, oder einzelnen in einem besonderen Sinne, sei es

als Einzelrecht oder als Recht einer Minderheit, was

der Entwurf als Sonderrecht bezeichnet hat, Art. 92. »

Als dann in der Expertenkommission (im Zusammen-

hang mit anderen Änderungen) vorgeschlagen wurde,

Art. 91 wie folgt einzuleiten: « Vereinsbeschlüsse, durch

die der Vereinszweck ohne Statutenänderung über-

schritten oder abgeändert wird ...... », wurden Bedenken

dagegen geäussert,

« dass der Verein ganz allgemein

das Recht hätte, den Zweck des Vereins abzuändern

ohne dass ein Mitglied sich dem entgegensetzen könne »:

und es gelangte schliessIich ein u. a. mit dem Hinweis

auf den die Zustimmung aller Mitglieder fordernden

§ 33 des deutschen BGB begründeter Antrag auf Ein-

führung einer dem Art. 627 Abs. 3 OR analogen Bestim-

mung zur Annahme, entgegen der ebenfalls verfochtenen

Auffassung, dass \(es nicht in der Macht des Einzelnen

liegen soll, die Änderung des Vereinszweckes unmöglich

zu machen, dagegen der Minderheit im Falle der Zwecks-

änderung der Austritt mit allen Folgen desselben ge-

stattet sein soB, namentlich unter \Vahrung ihrer ver-

mögensrechtlichen Ansprüche, im Gegensatz zum Falle

des Art. 90 Abs. 1 -

des Vorentwurfes, Art. 73 Abs. 1

Personenrecht. N° 31.

des Gesetzes -

(Ausscheiden oder Ausschluss von Mit-

gliedern).) Gestützt hierauf wurde Art. 91 vorläufig

wie folgt gefasst:

I(Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann der

Minderheit durch die Mehrheit nicht aufgenötigt werden.

« Vereinsbeschlüsse, durch die der Vereinszweck über-

schritten oder abgeändert wird, können von jedem Mit-

glied, das nicht zugestimmt hat, innerhalb Monatsfrist

von deren Mitteilung an gerechnet, spätestens innerhalb

Jahresfrist, nachdem sie gefasst wurden, auf dem Rechts-

wege angefochten werden.)) Im Entwurf des Bundes-

rates wurde einerseits der zweite Absatz unterdrückt

anderseits der folgende Artikel wesentlich so gefasst:

wie er nun als Art. 75 im Gesetz erscheint. Irgend-

welche Anhaltspunkte _ dafür, dass die ursprünglich

schon vom Gesetzesredaktor in Aussicht genommene

und dann von der Expertenkommission durch die An-

lehnung an Art. 627 Abs. 3 OR noch verdeutlichte

Regelung habe aufgegeben werden wollen, sind nicht

ersichtlich, zumal da ja nichts zum Schutz der wegen

der Umwandlung des Vereinszweckes allfällig austre-

tenden Mitglieder in ihrem Anteil auf das Vereinsver-

mögen vorgesehen wurde, was doch auch die Minderheit

der Expertenkommission als unerlässlich bezeichnet

hatte. Hieraus ist zu schliessen, dass jene Verkürzung

des Textes vorgenommen wurde in der Meinung, ent-

weder verstehe es sich von S'elbst, dass aus Art. 74 (in

der Nummerierung des Gesetzes zitiert) das Anfechtungs-

recht der nicht zustimmenden Mitglieder folge, weil

diese Vorschrift sonst gar nicht tauglich wäre, dem Schutz

des Vereinszweckes zu dienen, wozu sie nach dem Mar-

ginale bestimmt ist, oder aber es werde das Recht zur

gerichtlichen Anfechtung einer nicht durch einhellige

Zustimmung beschlossenen Umwandlung des Vereins-

zweckes durch Art. 75 ZGB gegeben, wonach jedes

Mitglied, das nicht zugestimmt hat, Beschlüsse, die das

Gesetz oder die Statuten verletzen, von Gesetzes wegen

PerSOllenrecht. N° 31.

183

binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis

erhalten hat, beim Richter anfechten kann (Marginale :

Schutz der Mitgliedschaft). In der Tat ist es ja eine

Verletzung des Gesetzes, nämlich eben des Art. 74,

wenn der bisherige Vereinszweck nicht eingehalten

wird, obwohl nicht alle Mitglieder der Umwandlung

zustimmen, also einer wesentlich auch zum Schutz der

Mitgliedschaft aufgestellten Norm, indem der Vereins-

zweck gegen Umwandlung doch nicht um seiner selbst,

sondern nur um derjenigen Mitglieder willen geschützt

wird, die Anspruch darauf erheben, sich auch weiterhin

innerhalb des Vereines der Aufgabe zu widmen, welche

dieser sich bisher zum Zweck gesetzt hatte. Es erscheint

denn auch einzig richtig, dass diesen Vereinsmitgliedern

der Rechtsschutz zu teil werde, nicht denen, welche die

bisher gesammelten materiellen und moralischen Mittel

des Vereins nun (auch) einem Zweck dienstbar machen

wollen, der ganz anders geartet ist als der Zweck, für

den sie ursprünglich bestimmt waren, m. a. W. dass die

letzteren auf die Gründung eines neuen Vereines ver-

wiesen werden. Nichts gegenteiliges lässt sich daraus

herleiten, dass sich die Minderheit nicht gegen einen mit

einfacher Meh,'heit gefassten Auflösungsbeschluss zur

Wehr setzen kann; denn gerade die Auflösung des Vereins

verhindert es ja, dass er einem fremden Zwecke dienstbar

gemacht werde.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Juni 1926

bestätigt.