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11. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES
31. Urteil der Ir. Zivil abteilung vom 9. Sepumber 1926
i. S. 'l'urnverain Ehrendingen gegen Binder und Kons. Ver ein s r e c h t, Art. 74 ZGB: Um w a n d 1 u n g des Ve re ins z w eck e s. Begriff (EIW. 1). Recht jedes nicht zustimmenden Vereinsmitgliedes, den Umwandlungsbeschluss durch Klage anzufechten (Erw. 2) .
• 4. - Der am 5. Mai 1910 gegründete Turnverein Ehrendingen hat laut § 1 seiner Statuten vom 28. Mai 1916 den Zweck, seine Mitglieder durch gemeinsame Körperübungen zu körperlich und geistig tüchtigen Männern heranzubilden. Laut § 26 der Statuten gehörte er dem Bezirksturnverband Baden, dem Aargauischen Kantonalturnverband und dem Eidgenössischen Turnve- rein an, bis an der Vereinsversammlung vom 29. Novem- ber 1925 der l .. ustritt aus diesen Verbänden beschlossen wurde. Eine weitere. am 27. Dezember 1925 abgehaltene Vereinsversammlung sodann beschloss, den Turnverein Ehrendingen zum Eintritt in den Schweizerischen Ar- beiter-Turn- und Sport-Verband anzumelden. Den Zen- tralstatuten dieses Verbandes vom 8. Februar 1925 sind folgende Artikel zu entnehmen : (( 2. Zweck des Verbandes ist die Hebung und Förderung der Volkskraft und Volksbildung durch Pflege gesunder Leibesübungen auf demokratischer Grundlage mit Ein- stellung auf Massenbeeinflussung, Einwirkung auf die Jugend im Sinne der Ziele der modernen Arbeiter- bewegung und Sammlung aller Freunde des Arbeiter- Turn- und Sportwesens zu einheitlichem Vorgehen.
4. Mitglied des Verbandes kann jeder Turn- oder AS 52 II - 1926 13 176 Personenrecht. N° 31. Sportverein werden, der auf dem Boden der modernen Arbeiterbewegung steht ... '"
5. Die Zugehörigkeit der Vereine sowohl wie der Aktiv- rnitglieder zu bürgerlichen Turn- und Sportverbänden ist unzulässig .....
6. Der Austritt aus dem Verband ....... Voraussetzung hiezu bildet ein Beschluss der Hauptversammlung des betreffenden Vereins mit zweidrittel Mehrheit für den Austritt ......
28. Als Verbands-, Kreis-, Unterverbands- und Sek- tionsfunktionäre sind nur gewerkschaftlich oder politisch organisierte Mitglieder wählbar. l) Der vom Zentralvorstand dieses Verbandes pro 1918 erstattete Jahresbericht schliesst wie folgt: « Die Ar- beiterschaft der ganzen Welt ist erwacht und verlangt nun auch etwas Sonnenschein in ihrem harten Kampfe um die Existenz und ihren Anteil an den Lebensgütern. Auch wir Arbeiterturner sind eine Avantgarde dieser modernen Arbeiterbewegung; neben unserer ersten Auf- gabe, für die körperliche Ertüchtigung der Arbciter- jugend zu sorgen, kämpfen wir auch für Freiheit und Recht, für den sozialen Aufstieg der Arbeiterklasse und dürfen das auch vor der ganzen 'Welt bekennen.» Die Delegiertenversammlung des Zentralverbandes vom 5./6. Februar 1921 fasste eine Resolution, wonach « der Arbeiterturnverband nach wie vor eine einige und ge- schlossene Vereinigung der tUfnsporttreibenden Arbeiter- schaft bildet, welche auf dem Boden des Klassenkampfes steht ll. B. - Mit der vorliegenden, am 25. Januar 1926 gegen den Turnverein Ehrendingen angebrachten Klage stellen dessen Mitglieder Ignaz Binder, welcher mit « einigen gleichgesinnten » die Vereinsversammlung vom 27. De- zember 1925 vor der Abstimmung verlassen hatte, Xaver Blaser und Emil Seiler den Antrag: « Der vom Beklagten um 27. Dezember 1925 gefasste Beschluss, sich dem Schweizerischen Arbeiterturn- und Sportver- Personenrecht. N° 31. 177 band anzuschliessen, sei als rechtsungültig zu erklären und aufzuheben. )) C. - Durch Urteil vom 18. Juni 1926 hat das Ober- gericht des Kantons Aargau die Klage zugesprochen. D. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Die Kläger stützen ihre Klage auf Art. 74 ZGB, wonach eine Umwandlung des Vereinszweckes keinem Mitgliede aufgenötigt werden kann. Die Vorinstanz sieht in dem angefochtenen Beschluss eine derartige Umwand- lung des Vereinszweckes. Dieser Auffassung ist beizu:- stimmen. Bis zu dem angefochtenen Beschluss hat sich der beklagte Verein, seinen Statuten getreu, ausschliess- lieh der Aufgabe gewidmet, seinen Mitgliedern Gelegen- heit zu bieten, ". durch gemeinsame Muskelübungen zur Entwicklung ihrer Körperkraft beizutragen und indirekt auch ihr Geistesleben günstig zu beeinflussen, insoweit derartige Übungen hiezu geeignet sind. Der angefocptene Vereinsbeschluss will nichts daran ändern, dass der Beklagte dieses Ziel auch in der Zukunft verfolge. Indessen soll von jetzt an die Verbindung der Vereins- mitglieder untereinander nicht mehr wie bis anhin nur ihrer eigenen körperlichen (und indirekt auch geistigen) Entwicklung dienen, sondern sie soll ausserdem in den Dienst der modernen Arbeiterbewegung, d. h. des von einem grossen Teil der sog. Lohnarbeiter gegen die sog. Bourgeoisie geführten Klassenkampfes gestellt werden, und zwar nach zwei Richtungen : einmal durch Massen- beeinflussung, m. a. W. Beeinflussung dritter nicht zum beklagten Verein bezw. Schweizerischen Arbeiter-Turn- und Sport-Verband gehörender Personen, und so dann durch Einwirkung auf die Jugend, womit hauptsächlich die Gewinnung der eignen Mitglieder für die Idee des Klassenkampfes gemeint sein dürfte. Zu einer Umwand- 178 Personenrecht. N° 31. Jung des Vereinszweckes im Sinne .der angeführten ~ stimmung ist aber nicht erforderhch, dass der Verem seinen bisherigen Zweck zugunsten eines neuen, anders . gearteten aufgebe, sondern es genügt dazu schon: dass er sich neben der bisherigen einer neuen Aufgabe wIdmen will, welche mit dem bisher erstrebten Ziel in keinem Zusammenhange steht. Es ist nicht einzusehen, wieso in dieser Beziehung etwas anderes gelten sollte als im Aktienrecht, wo ja als Umwandlung des Gesellschafts- zweckes, welche der Minderheit durch die Mehrheit nicht aufgenötigt werden kann, eine blosse Erweiterung desselben (bezw. des Geschäftsbereiches) nur dann nicht in Betracht fällt, wenn sie in der ({ Aufnahme verwandter Gegenstände» besteht (vgl. Art. 627 Abs. 2 und 3 On). Die politische Aufgabe aber, der sich der beklagte Verein auf Grund des angefochtenen Beschlusses widmen will, fällt ganz ausserhalb den Rahmen seines bisherigen Zweckes, welcher sich in der körperlichen - und, soweit hiedurch bedingt, auch geistigen - Ertüchtigung seiner Mitglieder erschöpfte. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Überlegung, dass die Erreichung des durch § 1 der Statuten umschriebenen Zieles dem beklagten Verein bisher ebensowolll möglich war, wie es bei Aufrechter- haltung des angefochtenen Beschlusses künftig der Fall sein würde, und dass die jungen Männer von Ehrendingen, welche das Bedürfnis empfinden, gemeinsam mit anderen körperliche Übungen zu pflegen, und sich daher -:or di.c Frage gestellt sehen, ob sie dem beklagten Verem beI- treten sollen, ihre Entscheidung künftig nicht mehr ausschliesslichunter dem Gesichtspunkte würden treffen können, ob sie die mit der Mitgliedschaft bei einem Turn- verein gewöhnlich verbundenen Pflichten auf sich nehmen wollen. Zu Unrecht versucht der Beklagte daraus etwas her- zuleiten, dass § 1 der Vereinsstatuten nicht abgeändert, die Umschreibung des Vereinszweckes also die gleiche geblieben sei. Wäre dem wirklich so, so würde sich_ die Personenrecht. N° 31. 179 Klage auch ohne Heranziehung des Art. 74 ZGB schon bei blosser Anwendung des Art. 75 ZGB als begründet erweisen ; denn wenn sich ein Verein ohne formelle Sta- tuten änderung einer Aufgabe widmet, die nicht mehr in den Rahmen der Aufgaben fällt, deren Verfolgung er sich in seinen Statuten zum Zweck gesetzt hat, so sprengt er damit eben den Rahmen der Statuten. Nun läuft aber der angefochtene Beschluss vom 27. Dezember 1925 auf die Annahme der Zentralstatuten des Schweizerischen Arbeiter-Turn- uud Sport-Verbandes hinaus mit der Massgabe, dass die eigenen Statuteu dadurch ergänzt, ja, soweit sie mit jenen nicht vereinbar sind, aufgehoben bezw. abgeändert werden. Und zwar kann gemäss Art. 6 dieser Statuten der beklagte Verein entgegen dem Vor- bringen seines Vertretf'rs sich nicht mehr mit einfacher Stimmenmehrheit von ihnen lossagen; übrigens würde es zu einer Umwandlung des Vereinszweckes im Sinne des Art. 74 ZGB auch genügen, wenn sich der beklagte Verein ohne eine derartige Bindung einfach bis auf weiteres in den Dienst des vom Schweizerischen Arbeiter- Turn- und Sport-Verband verfolgten Zweckes gestellt hätte. Ganz unerlindlieh ist, wieso der Beklagte glaubt, den Klägern entgegenhalten zu können, dass sie den Be- schluss vom 29. November 1925 nicht angefochten haben, während er doch selbst behauptet, einer solchen Anfech- tung hätte der Erlolg versagt bleiben müssen. Zudem stellt sich jener Beschluss lediglich als Vorbereitung der dann am 27. Dezember beschlossenen Umwandlung des Vereinszweckes dar und unterlag als solche noch nicht der Anfechtung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 13. Oktober 1920 i. S. Turnverein Neue Sektion Baden gegen Arnold und Kons.).
2. - Nach der Auffassung des Beklagten soll sich die Bedeutung des Art. 74 ZGB, wonach eine Umwandlung des Vereinszweckes keinem Mitgliede aufgenötigt werden kann, darin erschöpfen, dass den nicht zustimmenden Mitgliedern nun ohne weiteres, insbesondere ohne Bc- 18lJ Personenrcchl. :-.l"" 31, obachtung einer Frist (vgl. Art. 70 ZGB). der Austritt offenstehe, während die Vorinstanz ihnen das· Recht auf gerichtliche Anfechtung des bezüglichen Beschlusses zubilligt. Indessen steht der Auffssung des Beklagten schon der klare Wortlaut des Marginale entgegen, wo- nach die Vorschrift zum « Schutz des Vereinszweckes » aufgestellt ist; denn wenn einfach den nicht zustim- menden Mitgliedern der sofortige Austritt anheimge- geben wäre, so würde wohl ihre Persönlichkeit insofern geschützt, als sie nicht länger einem Verein angehören müssten, welcher zur Verfolgung eines von ihnen nicht gebilligten Zweckes übergegangen ist, dagegen nicht der bisherige Vereinszweck. Ferner spricht gegen die Auf- fassung des Beklagten, dass die Rechtsprechung (vgl. namentlich BGE 24 II -So 800 ff.) dem bereits angeführ- ten sozusagen wörtlich gleichlautenden Art. 627 Abs. 3 OR stets, zumal schon vor der Ausarbeitung des ZGB, die Tragweite beigemessen hat, dass die einer Umwand- lung des Gesellschaftszweckes nicht zustimmende Minder- heit beim Gericht die Aufhebung des bezüglichen Be- schlusses verlangen kann. Und bei der Schaffung des ZGB haben sich gerade Bestrebungen geltend gemacht und auch durchzusetzen vermocht, welche diese für die Aktiengesellschaft geltende Ordnung auf den idealen Verein übertragen wissen wolltel1. In den Vorentwurf des Justizdepartementes wuyden folgende Vorschriften aufgenommen: (91) « (Schutz des Vereinszwecks). Vereinsbeschlüsse, durch die der Vereinszweck überschritten oder abge- ändert wird, können von jedem Mitglied, das nicht zugestimmt hat, innerhalb Monatsfrist auf dem Rechts- wege angefochten werden. » (92) « (Schutz der Sonderrechte). Wird ein Mitglied durch einen Vereinsbeschluss in einem ihm nach Gesetz oder Statut zustehend eu Mitgliedschaftsrecht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt, so kann es diesen Beschluss auf dem Rechtswege anfechten. » Personenrecht. N° 31. 181 Hiezu bemerkten die Erläuterungen (2. Ausgabe I S. 90): « Das Individualrecht und Sonderrecht eines ,jeden Mitgliedes verlangt darnach, dass man sich auf die Einhaltung des Vereinszweckes soll verlassen dürfen. Auch durch die Statuten kann der Vereinszweck nicht in dem Sinne abgeändert werden, dass sich das Mitglied die Neuerung ohne weiteres gefallen lassen müsste. Ob es sich um Änderung oder Überschreitung des Vereins- zweckes handle, das Anfechtungsrecht ist gegeben, und zwar beim Richter und innert der ...... Frist eines Monates...... Des gleichen Schutzes bedürfen aber auch die Mitgliedschaftsrechte, seien sie auf das Gesetz oder die Statuten gegründet. Gemeint sind dabei die Rechte, die dem Mitglied als solchem zustehen, sei es gleichmässig allen, oder einzelnen in einem besonderen Sinne, sei es als Einzelrecht oder als Recht einer Minderheit, was der Entwurf als Sonderrecht bezeichnet hat, Art. 92. » Als dann in der Expertenkommission (im Zusammen- hang mit anderen Änderungen) vorgeschlagen wurde, Art. 91 wie folgt einzuleiten: « Vereinsbeschlüsse, durch die der Vereinszweck ohne Statutenänderung über- schritten oder abgeändert wird ...... », wurden Bedenken dagegen geäussert, « dass der Verein ganz allgemein das Recht hätte, den Zweck des Vereins abzuändern ohne dass ein Mitglied sich dem entgegensetzen könne »: und es gelangte schliessIich ein u. a. mit dem Hinweis auf den die Zustimmung aller Mitglieder fordernden § 33 des deutschen BGB begründeter Antrag auf Ein- führung einer dem Art. 627 Abs. 3 OR analogen Bestim- mung zur Annahme, entgegen der ebenfalls verfochtenen Auffassung, dass \( es nicht in der Macht des Einzelnen liegen soll, die Änderung des Vereinszweckes unmöglich zu machen, dagegen der Minderheit im Falle der Zwecks- änderung der Austritt mit allen Folgen desselben ge- stattet sein soB, namentlich unter \Vahrung ihrer ver- mögensrechtlichen Ansprüche, im Gegensatz zum Falle des Art. 90 Abs. 1 - des Vorentwurfes, Art. 73 Abs. 1 Personenrecht. N° 31. des Gesetzes - (Ausscheiden oder Ausschluss von Mit- gliedern).) Gestützt hierauf wurde Art. 91 vorläufig wie folgt gefasst: I( Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann der Minderheit durch die Mehrheit nicht aufgenötigt werden. « Vereinsbeschlüsse, durch die der Vereinszweck über- schritten oder abgeändert wird, können von jedem Mit- glied, das nicht zugestimmt hat, innerhalb Monatsfrist von deren Mitteilung an gerechnet, spätestens innerhalb Jahresfrist, nachdem sie gefasst wurden, auf dem Rechts- wege angefochten werden.)) Im Entwurf des Bundes- rates wurde einerseits der zweite Absatz unterdrückt anderseits der folgende Artikel wesentlich so gefasst: wie er nun als Art. 75 im Gesetz erscheint. Irgend- welche Anhaltspunkte _ dafür, dass die ursprünglich schon vom Gesetzesredaktor in Aussicht genommene und dann von der Expertenkommission durch die An- lehnung an Art. 627 Abs. 3 OR noch verdeutlichte Regelung habe aufgegeben werden wollen, sind nicht ersichtlich, zumal da ja nichts zum Schutz der wegen der Umwandlung des Vereinszweckes allfällig austre- tenden Mitglieder in ihrem Anteil auf das Vereinsver- mögen vorgesehen wurde, was doch auch die Minderheit der Expertenkommission als unerlässlich bezeichnet hatte. Hieraus ist zu schliessen, dass jene Verkürzung des Textes vorgenommen wurde in der Meinung, ent- weder verstehe es sich von S'elbst, dass aus Art. 74 (in der Nummerierung des Gesetzes zitiert) das Anfechtungs- recht der nicht zustimmenden Mitglieder folge, weil diese Vorschrift sonst gar nicht tauglich wäre, dem Schutz des Vereinszweckes zu dienen, wozu sie nach dem Mar- ginale bestimmt ist, oder aber es werde das Recht zur gerichtlichen Anfechtung einer nicht durch einhellige Zustimmung beschlossenen Umwandlung des Vereins- zweckes durch Art. 75 ZGB gegeben, wonach jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, von Gesetzes wegen PerSOllenrecht. N° 31. 183 binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Richter anfechten kann (Marginale : Schutz der Mitgliedschaft). In der Tat ist es ja eine Verletzung des Gesetzes, nämlich eben des Art. 74, wenn der bisherige Vereinszweck nicht eingehalten wird, obwohl nicht alle Mitglieder der Umwandlung zustimmen, also einer wesentlich auch zum Schutz der Mitgliedschaft aufgestellten Norm, indem der Vereins- zweck gegen Umwandlung doch nicht um seiner selbst, sondern nur um derjenigen Mitglieder willen geschützt wird, die Anspruch darauf erheben, sich auch weiterhin innerhalb des Vereines der Aufgabe zu widmen, welche dieser sich bisher zum Zweck gesetzt hatte. Es erscheint denn auch einzig richtig, dass diesen Vereinsmitgliedern der Rechtsschutz zu teil werde, nicht denen, welche die bisher gesammelten materiellen und moralischen Mittel des Vereins nun (auch) einem Zweck dienstbar machen wollen, der ganz anders geartet ist als der Zweck, für den sie ursprünglich bestimmt waren, m. a. W. dass die letzteren auf die Gründung eines neuen Vereines ver- wiesen werden. Nichts gegenteiliges lässt sich daraus herleiten, dass sich die Minderheit nicht gegen einen mit einfacher Meh,'heit gefassten Auflösungsbeschluss zur Wehr setzen kann; denn gerade die Auflösung des Vereins verhindert es ja, dass er einem fremden Zwecke dienstbar gemacht werde. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Juni 1926 bestätigt.