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11. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
31. Urteil der Ir. Zivil abteilung vom 9. Sepumber 1926
i. S. 'l'urnverain Ehrendingen gegen Binder und Kons.
Ver ein s r e c h t, Art. 74 ZGB: Um w a n d 1 u n g des
Ve re ins z w eck e s. Begriff (EIW. 1). Recht jedes nicht
zustimmenden Vereinsmitgliedes, den Umwandlungsbeschluss
durch Klage anzufechten (Erw. 2) .
• 4. -
Der am 5. Mai 1910 gegründete Turnverein
Ehrendingen hat laut § 1 seiner Statuten vom 28. Mai
1916 den Zweck, seine Mitglieder durch gemeinsame
Körperübungen zu körperlich und geistig tüchtigen
Männern heranzubilden. Laut § 26 der Statuten gehörte
er dem Bezirksturnverband Baden, dem Aargauischen
Kantonalturnverband und dem Eidgenössischen Turnve-
rein an, bis an der Vereinsversammlung vom 29. Novem-
ber 1925 der l .. ustritt aus diesen Verbänden beschlossen
wurde. Eine weitere. am 27. Dezember 1925 abgehaltene
Vereinsversammlung sodann beschloss, den Turnverein
Ehrendingen zum Eintritt in den Schweizerischen Ar-
beiter-Turn- und Sport-Verband anzumelden. Den Zen-
tralstatuten dieses Verbandes vom 8. Februar 1925
sind folgende Artikel zu entnehmen :
((2. Zweck des Verbandes ist die Hebung und Förderung
der Volkskraft und Volksbildung durch Pflege gesunder
Leibesübungen auf demokratischer Grundlage mit Ein-
stellung auf Massenbeeinflussung, Einwirkung auf die
Jugend im Sinne der Ziele der modernen Arbeiter-
bewegung und Sammlung aller Freunde des Arbeiter-
Turn- und Sportwesens zu einheitlichem Vorgehen.
4. Mitglied des Verbandes kann jeder Turn- oder
AS 52 II -
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Personenrecht. N° 31.
Sportverein werden, der auf dem Boden der modernen
Arbeiterbewegung steht ... '"
5. Die Zugehörigkeit der Vereine sowohl wie der Aktiv-
rnitglieder zu bürgerlichen Turn- und Sportverbänden
ist unzulässig .....
6. Der Austritt aus dem Verband ....... Voraussetzung
hiezu bildet ein Beschluss der Hauptversammlung des
betreffenden Vereins mit zweidrittel Mehrheit für den
Austritt ......
28. Als Verbands-, Kreis-, Unterverbands- und Sek-
tionsfunktionäre sind nur gewerkschaftlich oder politisch
organisierte Mitglieder wählbar. l)
Der vom Zentralvorstand dieses Verbandes pro 1918
erstattete Jahresbericht schliesst wie folgt: « Die Ar-
beiterschaft der ganzen Welt ist erwacht und verlangt
nun auch etwas Sonnenschein in ihrem harten Kampfe
um die Existenz und ihren Anteil an den Lebensgütern.
Auch wir Arbeiterturner sind eine Avantgarde dieser
modernen Arbeiterbewegung; neben unserer ersten Auf-
gabe, für die körperliche Ertüchtigung der Arbciter-
jugend zu sorgen, kämpfen wir auch für Freiheit und
Recht, für den sozialen Aufstieg der Arbeiterklasse und
dürfen das auch vor der ganzen 'Welt bekennen.»
Die Delegiertenversammlung des Zentralverbandes vom
5./6. Februar 1921 fasste eine Resolution, wonach « der
Arbeiterturnverband nach wie vor eine einige und ge-
schlossene Vereinigung der tUfnsporttreibenden Arbeiter-
schaft bildet, welche auf dem Boden des Klassenkampfes
steht ll.
B. -
Mit der vorliegenden, am 25. Januar 1926 gegen
den Turnverein Ehrendingen angebrachten Klage stellen
dessen Mitglieder Ignaz Binder, welcher mit « einigen
gleichgesinnten » die Vereinsversammlung vom 27. De-
zember 1925 vor der Abstimmung verlassen hatte,
Xaver Blaser und Emil Seiler den Antrag: « Der vom
Beklagten um 27. Dezember 1925 gefasste Beschluss,
sich dem Schweizerischen Arbeiterturn- und Sportver-
Personenrecht. N° 31.
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band anzuschliessen, sei als rechtsungültig zu erklären
und aufzuheben.))
C. -
Durch Urteil vom 18. Juni 1926 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau die Klage zugesprochen.
D. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf
Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Kläger stützen ihre Klage auf Art. 74 ZGB,
wonach eine Umwandlung des Vereinszweckes keinem
Mitgliede aufgenötigt werden kann. Die Vorinstanz sieht
in dem angefochtenen Beschluss eine derartige Umwand-
lung des Vereinszweckes. Dieser Auffassung ist beizu:-
stimmen. Bis zu dem angefochtenen Beschluss hat sich
der beklagte Verein, seinen Statuten getreu, ausschliess-
lieh der Aufgabe gewidmet, seinen Mitgliedern Gelegen-
heit zu bieten, ". durch gemeinsame Muskelübungen zur
Entwicklung ihrer Körperkraft beizutragen und indirekt
auch ihr Geistesleben günstig zu beeinflussen, insoweit
derartige Übungen hiezu geeignet sind. Der angefocptene
Vereinsbeschluss will nichts daran ändern, dass der
Beklagte dieses Ziel auch in der Zukunft verfolge.
Indessen soll von jetzt an die Verbindung der Vereins-
mitglieder untereinander nicht mehr wie bis anhin nur
ihrer eigenen körperlichen (und indirekt auch geistigen)
Entwicklung dienen, sondern sie soll ausserdem in den
Dienst der modernen Arbeiterbewegung, d. h. des von
einem grossen Teil der sog. Lohnarbeiter gegen die sog.
Bourgeoisie geführten Klassenkampfes gestellt werden,
und zwar nach zwei Richtungen : einmal durch Massen-
beeinflussung, m. a. W. Beeinflussung dritter nicht zum
beklagten Verein bezw. Schweizerischen Arbeiter-Turn-
und Sport-Verband gehörender Personen, und so dann
durch Einwirkung auf die Jugend, womit hauptsächlich
die Gewinnung der eignen Mitglieder für die Idee des
Klassenkampfes gemeint sein dürfte. Zu einer Umwand-
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Jung des Vereinszweckes im Sinne .der angeführten ~
stimmung ist aber nicht erforderhch, dass der Verem
seinen bisherigen Zweck zugunsten eines neuen, anders
. gearteten aufgebe, sondern es genügt dazu schon: dass
er sich neben der bisherigen einer neuen Aufgabe wIdmen
will, welche mit dem bisher erstrebten Ziel in keinem
Zusammenhange steht. Es ist nicht einzusehen, wieso
in dieser Beziehung etwas anderes gelten sollte als im
Aktienrecht, wo ja als Umwandlung des Gesellschafts-
zweckes, welche der Minderheit durch die Mehrheit
nicht aufgenötigt werden kann, eine blosse Erweiterung
desselben (bezw. des Geschäftsbereiches) nur dann nicht
in Betracht fällt, wenn sie in der ({ Aufnahme verwandter
Gegenstände» besteht (vgl. Art. 627 Abs. 2 und 3 On).
Die politische Aufgabe aber, der sich der beklagte Verein
auf Grund des angefochtenen Beschlusses widmen will,
fällt ganz ausserhalb den Rahmen seines bisherigen
Zweckes, welcher sich in der körperlichen -
und, soweit
hiedurch bedingt, auch geistigen -
Ertüchtigung seiner
Mitglieder erschöpfte. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus
der Überlegung, dass die Erreichung des durch § 1 der
Statuten umschriebenen Zieles dem beklagten Verein
bisher ebensowolll möglich war, wie es bei Aufrechter-
haltung des angefochtenen Beschlusses künftig der Fall
sein würde, und dass die jungen Männer von Ehrendingen,
welche das Bedürfnis empfinden, gemeinsam mit anderen
körperliche Übungen zu pflegen, und sich daher -:or di.c
Frage gestellt sehen, ob sie dem beklagten Verem beI-
treten sollen, ihre Entscheidung künftig nicht mehr
ausschliesslichunter dem Gesichtspunkte würden treffen
können, ob sie die mit der Mitgliedschaft bei einem Turn-
verein gewöhnlich verbundenen Pflichten auf sich nehmen
wollen.
Zu Unrecht versucht der Beklagte daraus etwas her-
zuleiten, dass § 1 der Vereinsstatuten nicht abgeändert,
die Umschreibung des Vereinszweckes also die gleiche
geblieben sei. Wäre dem wirklich so, so würde sich_ die
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Klage auch ohne Heranziehung des Art. 74 ZGB schon
bei blosser Anwendung des Art. 75 ZGB als begründet
erweisen; denn wenn sich ein Verein ohne formelle Sta-
tuten änderung einer Aufgabe widmet, die nicht mehr
in den Rahmen der Aufgaben fällt, deren Verfolgung er
sich in seinen Statuten zum Zweck gesetzt hat, so sprengt
er damit eben den Rahmen der Statuten. Nun läuft
aber der angefochtene Beschluss vom 27. Dezember 1925
auf die Annahme der Zentralstatuten des Schweizerischen
Arbeiter-Turn- uud Sport-Verbandes hinaus mit der
Massgabe, dass die eigenen Statuteu dadurch ergänzt,
ja, soweit sie mit jenen nicht vereinbar sind, aufgehoben
bezw. abgeändert werden. Und zwar kann gemäss Art. 6
dieser Statuten der beklagte Verein entgegen dem Vor-
bringen seines Vertretf'rs sich nicht mehr mit einfacher
Stimmenmehrheit von ihnen lossagen; übrigens würde
es zu einer Umwandlung des Vereinszweckes im Sinne
des Art. 74 ZGB auch genügen, wenn sich der beklagte
Verein ohne eine derartige Bindung einfach bis auf
weiteres in den Dienst des vom Schweizerischen Arbeiter-
Turn- und Sport-Verband verfolgten Zweckes gestellt
hätte. Ganz unerlindlieh ist, wieso der Beklagte glaubt,
den Klägern entgegenhalten zu können, dass sie den Be-
schluss vom 29. November 1925 nicht angefochten haben,
während er doch selbst behauptet, einer solchen Anfech-
tung hätte der Erlolg versagt bleiben müssen. Zudem
stellt sich jener Beschluss lediglich als Vorbereitung
der dann am 27. Dezember beschlossenen Umwandlung
des Vereinszweckes dar und unterlag als solche noch
nicht der Anfechtung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes
vom 13. Oktober 1920 i. S. Turnverein Neue Sektion
Baden gegen Arnold und Kons.).
2. -
Nach der Auffassung des Beklagten soll sich die
Bedeutung des Art. 74 ZGB, wonach eine Umwandlung
des Vereinszweckes keinem Mitgliede aufgenötigt werden
kann, darin erschöpfen, dass den nicht zustimmenden
Mitgliedern nun ohne weiteres, insbesondere ohne Bc-
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Personenrcchl. :-.l"" 31,
obachtung einer Frist (vgl. Art. 70 ZGB). der Austritt
offenstehe, während die Vorinstanz ihnen das· Recht auf
gerichtliche Anfechtung des bezüglichen Beschlusses
zubilligt. Indessen steht der Auffssung des Beklagten
schon der klare Wortlaut des Marginale entgegen, wo-
nach die Vorschrift zum « Schutz des Vereinszweckes »
aufgestellt ist; denn wenn einfach den nicht zustim-
menden Mitgliedern der sofortige Austritt anheimge-
geben wäre, so würde wohl ihre Persönlichkeit insofern
geschützt, als sie nicht länger einem Verein angehören
müssten, welcher zur Verfolgung eines von ihnen nicht
gebilligten Zweckes übergegangen ist, dagegen nicht der
bisherige Vereinszweck. Ferner spricht gegen die Auf-
fassung des Beklagten, dass die Rechtsprechung (vgl.
namentlich BGE 24 II -So 800 ff.) dem bereits angeführ-
ten sozusagen wörtlich gleichlautenden Art. 627 Abs. 3
OR stets, zumal schon vor der Ausarbeitung des ZGB,
die Tragweite beigemessen hat, dass die einer Umwand-
lung des Gesellschaftszweckes nicht zustimmende Minder-
heit beim Gericht die Aufhebung des bezüglichen Be-
schlusses verlangen kann. Und bei der Schaffung des
ZGB haben sich gerade Bestrebungen geltend gemacht
und auch durchzusetzen vermocht, welche diese für die
Aktiengesellschaft geltende Ordnung auf den idealen
Verein übertragen wissen wolltel1. In den Vorentwurf
des Justizdepartementes wuyden folgende Vorschriften
aufgenommen:
(91)
« (Schutz des Vereinszwecks). Vereinsbeschlüsse,
durch die der Vereinszweck überschritten oder abge-
ändert wird, können von jedem Mitglied, das nicht
zugestimmt hat, innerhalb Monatsfrist auf dem Rechts-
wege angefochten werden. »
(92) « (Schutz der Sonderrechte). Wird ein Mitglied
durch einen Vereinsbeschluss in einem ihm nach Gesetz
oder Statut zustehend eu Mitgliedschaftsrecht ohne seine
Zustimmung beeinträchtigt, so kann es diesen Beschluss
auf dem Rechtswege anfechten. »
Personenrecht. N° 31.
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Hiezu bemerkten die Erläuterungen (2. Ausgabe I
S. 90): « Das Individualrecht und Sonderrecht eines
,jeden Mitgliedes verlangt darnach, dass man sich auf die
Einhaltung des Vereinszweckes soll verlassen dürfen.
Auch durch die Statuten kann der Vereinszweck nicht
in dem Sinne abgeändert werden, dass sich das Mitglied
die Neuerung ohne weiteres gefallen lassen müsste. Ob
es sich um Änderung oder Überschreitung des Vereins-
zweckes handle, das Anfechtungsrecht ist gegeben,
und zwar beim Richter und innert der ...... Frist eines
Monates...... Des gleichen Schutzes bedürfen aber auch
die Mitgliedschaftsrechte, seien sie auf das Gesetz oder
die Statuten gegründet. Gemeint sind dabei die Rechte,
die dem Mitglied als solchem zustehen, sei es gleichmässig
allen, oder einzelnen in einem besonderen Sinne, sei es
als Einzelrecht oder als Recht einer Minderheit, was
der Entwurf als Sonderrecht bezeichnet hat, Art. 92. »
Als dann in der Expertenkommission (im Zusammen-
hang mit anderen Änderungen) vorgeschlagen wurde,
Art. 91 wie folgt einzuleiten: « Vereinsbeschlüsse, durch
die der Vereinszweck ohne Statutenänderung über-
schritten oder abgeändert wird ...... », wurden Bedenken
dagegen geäussert,
« dass der Verein ganz allgemein
das Recht hätte, den Zweck des Vereins abzuändern
ohne dass ein Mitglied sich dem entgegensetzen könne »:
und es gelangte schliessIich ein u. a. mit dem Hinweis
auf den die Zustimmung aller Mitglieder fordernden
§ 33 des deutschen BGB begründeter Antrag auf Ein-
führung einer dem Art. 627 Abs. 3 OR analogen Bestim-
mung zur Annahme, entgegen der ebenfalls verfochtenen
Auffassung, dass \(es nicht in der Macht des Einzelnen
liegen soll, die Änderung des Vereinszweckes unmöglich
zu machen, dagegen der Minderheit im Falle der Zwecks-
änderung der Austritt mit allen Folgen desselben ge-
stattet sein soB, namentlich unter \Vahrung ihrer ver-
mögensrechtlichen Ansprüche, im Gegensatz zum Falle
des Art. 90 Abs. 1 -
des Vorentwurfes, Art. 73 Abs. 1
Personenrecht. N° 31.
des Gesetzes -
(Ausscheiden oder Ausschluss von Mit-
gliedern).) Gestützt hierauf wurde Art. 91 vorläufig
wie folgt gefasst:
I(Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann der
Minderheit durch die Mehrheit nicht aufgenötigt werden.
« Vereinsbeschlüsse, durch die der Vereinszweck über-
schritten oder abgeändert wird, können von jedem Mit-
glied, das nicht zugestimmt hat, innerhalb Monatsfrist
von deren Mitteilung an gerechnet, spätestens innerhalb
Jahresfrist, nachdem sie gefasst wurden, auf dem Rechts-
wege angefochten werden.)) Im Entwurf des Bundes-
rates wurde einerseits der zweite Absatz unterdrückt
anderseits der folgende Artikel wesentlich so gefasst:
wie er nun als Art. 75 im Gesetz erscheint. Irgend-
welche Anhaltspunkte _ dafür, dass die ursprünglich
schon vom Gesetzesredaktor in Aussicht genommene
und dann von der Expertenkommission durch die An-
lehnung an Art. 627 Abs. 3 OR noch verdeutlichte
Regelung habe aufgegeben werden wollen, sind nicht
ersichtlich, zumal da ja nichts zum Schutz der wegen
der Umwandlung des Vereinszweckes allfällig austre-
tenden Mitglieder in ihrem Anteil auf das Vereinsver-
mögen vorgesehen wurde, was doch auch die Minderheit
der Expertenkommission als unerlässlich bezeichnet
hatte. Hieraus ist zu schliessen, dass jene Verkürzung
des Textes vorgenommen wurde in der Meinung, ent-
weder verstehe es sich von S'elbst, dass aus Art. 74 (in
der Nummerierung des Gesetzes zitiert) das Anfechtungs-
recht der nicht zustimmenden Mitglieder folge, weil
diese Vorschrift sonst gar nicht tauglich wäre, dem Schutz
des Vereinszweckes zu dienen, wozu sie nach dem Mar-
ginale bestimmt ist, oder aber es werde das Recht zur
gerichtlichen Anfechtung einer nicht durch einhellige
Zustimmung beschlossenen Umwandlung des Vereins-
zweckes durch Art. 75 ZGB gegeben, wonach jedes
Mitglied, das nicht zugestimmt hat, Beschlüsse, die das
Gesetz oder die Statuten verletzen, von Gesetzes wegen
PerSOllenrecht. N° 31.
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binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis
erhalten hat, beim Richter anfechten kann (Marginale :
Schutz der Mitgliedschaft). In der Tat ist es ja eine
Verletzung des Gesetzes, nämlich eben des Art. 74,
wenn der bisherige Vereinszweck nicht eingehalten
wird, obwohl nicht alle Mitglieder der Umwandlung
zustimmen, also einer wesentlich auch zum Schutz der
Mitgliedschaft aufgestellten Norm, indem der Vereins-
zweck gegen Umwandlung doch nicht um seiner selbst,
sondern nur um derjenigen Mitglieder willen geschützt
wird, die Anspruch darauf erheben, sich auch weiterhin
innerhalb des Vereines der Aufgabe zu widmen, welche
dieser sich bisher zum Zweck gesetzt hatte. Es erscheint
denn auch einzig richtig, dass diesen Vereinsmitgliedern
der Rechtsschutz zu teil werde, nicht denen, welche die
bisher gesammelten materiellen und moralischen Mittel
des Vereins nun (auch) einem Zweck dienstbar machen
wollen, der ganz anders geartet ist als der Zweck, für
den sie ursprünglich bestimmt waren, m. a. W. dass die
letzteren auf die Gründung eines neuen Vereines ver-
wiesen werden. Nichts gegenteiliges lässt sich daraus
herleiten, dass sich die Minderheit nicht gegen einen mit
einfacher Meh,'heit gefassten Auflösungsbeschluss zur
Wehr setzen kann; denn gerade die Auflösung des Vereins
verhindert es ja, dass er einem fremden Zwecke dienstbar
gemacht werde.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Juni 1926
bestätigt.