opencaselaw.ch

52_II_103

BGE 52 II 103

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

102

Eisenbahnhaftpflicht. N0 17.

gain a l'entretien de sa femme, la Cour de Justice civile

parait avoir meconnu les circonstances de Ia cause.

Un ouvlier qui travaille habituellement en plein air,

qui n'a pas d'enfants et dont l'epouse exerce la profession

de blanchisseuse et realise· ainsi des gains personneis,

ne depense pas pour lui-meme, quelque sobre qu'il soit,

Ia moHie seulement de son salaire. Dans ces conditions,

il est plus equitable d'admettre que dame Henchoz

pouvait belleficier tout au plus du 40 % du salaire de

son mari. Le montant total du prejudice ammel s'eleve

done a 12-i8 fr.

De eette sonuu,', il faut deduire la rente de 816 fr. 30

servie par la Caisse nationale, ce qui ramene a 431 fr. 70

la valeur du domrnage actuel. Eu cOHsideration du fait

que Henchoz -

age de 55 ans au moment de l'accident,

et non de 65 comme il est dit par erreur dans le jugement

attaque -

aurait vu sa capacite de travail baisser

avec l'age, 1'on ne saurait evaluer eu moyelllle a plus

de 400 fr. par an le domm3.ge a venir.

Sachant d'experience

~\ quels risques facheux sout

exposes les ayants droit qui rct;oivent des indemnites

en eapital, le Tribunal de ceans cstime qu'il est dans

riHtbret bien egtendu de dame Henchoz d'etre indem-

nisee par l'allocation d'une rente annuelle, comme le

<:lfm~Ulde subsidiairemcnt la C. G. T. E. Les premiers

juges ont adopte le systeme de l'ir.demnite en capital

par Ie scul motif que la' situation materielle de Ia

recourante semit preeairC'. Ce motif ll'est point determi-

naut, car l'Oll peut obvier aux inconvenients qui

resulteraient de nllsGlvnbilite future de Ia debitrice en

ohligeant edle-ci a foumir des suretes. En l'esptke, Ia

C. G. T. E. doit elre tenue, conformemcnt a ses offres,

de garautir le versem8ut de la rente annuelle de 400 fr.

par le depot d'un capital de 4200 fr., soit en numeraires,

soH eil titrcs de valeur sure.

OFDAG Offset-. Formular- und Fotodruck AG 3000 Bero

1. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

18. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 18. Februar 19ae

i. S. Eynard gegen Eynard.

A n f e c h tun gei n erN a m e n s ä n der u n g : Art.

:iO ZGB.

1. Anfechtungsberechtigt ist, wer den zugewiesenen Namen

trägt. Der Zivilrichter ist grundsätzlich nur befugt, die

Gründe zu überprüfen, die zur A n nah m e des neuen

~amens geführt haben; er soll die sich widersprechenden

Interessen der Beteiligten abwägen, dabei auch die Gründe

mitberücksichtigen, die zur Aufgabe des bisherigen und zur

Annahme des neuen Namens geführt haben und soll unter-

suchen, ob diese Gründe zur Namensänderung wichtig

genug sind (Erw. 1).

2. Der Name dient nicht nur zur Bezeichnung des Einzel-

trägers, sondern bringt auch dessen Familienangehörigkeit

zum Ausdruck, die selbst ein schutzwürdiges Rechtsgut ist,

und zwar ein umso grösseres, je höhere gesellschaftliche

Be<ieutung dem Familiennamen zukommt.

Der Name Eynard ist in Genf und in der Waadt derart ange-

sehen, dass sich seine Träger die Zuweisung ihres Namens

an eine andere Person nur dann gefallen lassen müssen,

wenn ganz ausnahmsweise wichtige Gründe für diese

Namenszuweisung vorliegen.

A. -

Der am 10. Januar 1913 geborene Beklagte, der

Sohn des ursprünglich deutschen, aber seit 1919 in Bern

eingebürgerten Karl Spiess und der seit 1922 geschiedenen

Frau Rachel Eynard, verlangte vom Regierungsrate

Bern durch seine Mutter als Inhaberin der elterlichen

Gewalt die Änderung seines angestammten Namens

Spiess in Eynard. Das Gesuch wurde mit dem Hinweis

begründet, der Beklagte sei neben seinem volljährigen

Stiefbruder erster Ehe in der Schweiz der einzige männ-

Hehe Nachkomme der alten Familie Eynard von Genf

AS 51 n -

1926

8

104

Personenrecht. ~o 18.

und daher besonders geeignet, auch dem Namen nach

das Geschlecht fortzuführen, dem er entsprossen sei; die

Mutter glaube durch dieses Gesuch zum Vorteile des

Beklagten und seiner Zukunft zu handeln und damit

auch das Andenken ihrer Vorfahren zu wahren. Der

Regierungsrat von Bern bewilligte am 6. März 1923 die

verlangte Namensänderung und veröffentlichte die Be-

willigung am 17. ds. gleichen Monats. Am 15. März 1924

erhob der Kläger, der aus dem Geschlechte der Eynard

von Genf stammt, aber seit Jahren im Auslande wohnt,

Klage auf Aufhebung der bewilligten Namensänderung,

durch die er in seinen Rechten verletzt sei.

B. -

Mit Urteil vom 1. Oktober 1925 hat der Appel-

lationshof des Kantons Beru die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat .der Kläger die Berufung an das

Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Gutheissung

seines Klagebegehrens.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Da der Kläger den Namen Eynard trägt, ist er

zur Anfechtung der Zuweisung dieses Namens aB den

Beklagten gemäss Art. 30 Abs. 3 ZGB befugt, gleichgültig,

ob er sich früher « VOll Eynard II geschrieben hat, und ob

neben ihm auch noch andere -Träger dieses Namens

bestehen, die dem Beklagten die Führung des gleichen

Namens stillschweigend erlauben. Jeder einzelne Namens-

träger hat ein Recht sowohl auf Abwehr gegell die Füh-

rung des gleichen Namens' durch Unberechtigte, wie

auch auf Abwehr von Verletzungen durt'h von Behörden

bewilligte Namensänderungen. Da nach dem ZGB das

Namensänderungsgesuch nicht schon vor der Bewilligung

veröffentlicht werden muss· und daher andern nicht

ermöglicht wird, ihr entgegenstehendes Recht im ver-

waltungsrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend zu

machen, verschafft auch die Bewilligung kein unan-

fechtbares Recht auf den abgeänderten Namen. Es ist

anfechtbar, soweit durch die Namensänderung Rechte

dnes a11dern verletzt werdelI.

Personenrccht. :\0 18.

105

Bei der Frage nach der Beeinträchtigung der Rechte

anderer ist nUll zu unterscheiden zwischen der Preisgabe

des alten und der Zuweisung des neuen Namens. Eine

Rechtsverletzullg Dritter dürfte kaum je verursacht

werden durch die blosse Aufgabe des alten Namens;

diese ist daher wesentlich Verwaltungssache, und inso-

weit entziehen sich der Überprüfung des Zivilrichters

alle Einwelldungen, die sich lediglich gegen die Auf-

gabe des Namens wenden, im vorliegenden Falle also

der Hinweis des Klägers, die Mutter des Beklagten sei

zum Namensällderungsgesuch für ihren unmündigen

Sohn nicht berechtigt gewesen, weil dieses eine höchst-

persönliche Angelegenheit des Sohnes sei, in der es keine

Vertretung gebe; ferner die Einwendung, der Vater des

Beklagten und die Stadt Genf seien über die Namens-

üllderung nicht angefragt worden, und endlich grund-

sätzlich auch die Einrede, es lägen zur Aufgabe des

~amens Spiess keine wichtigen Gründe vor. Durch die

Zuweisung eilles andern Namens jedoch betritt die

Bewilligungsbehörde wesentlich das Gebiet des Zivil-

rechts: jedermanll, der den

zugewiesenen

Namen

bereits trägt, muss sich daher gegen dessen Zuweisung

an einen andun zur vVehr setzen können, soweit er

dadurch in seinen RechteIl beeinträchtigt wird. Bei

der Prüfung dieser Frage aber kann der richterlichen

Überprüfungsbefugnis durch die Tatsache, dass die

angefochtene Namenszuweisung von einer Behörde aus-

gesprochen worden ist, keinerlei Schranke gesetzt werden,

und es darf dem Richter namentlich nicht benommen

sein, bei der Abwägung der sich widerstreitenden Inte-

ressell der Beteiligtell auch die Gründe mitzuberück-

sichtigen, die zur Aufgabe des bisherigen und zur An-

nahme des Heuen Namens geführt haben, sowie zu unter-

suchen, ob diese Gründe zur Namensänderung wichtig

genug gewesen seien. (Siehe auch die Beratung des

Art. 30 ZGB, Art. 29 des Entwurfes, in der ExperteIt-

kommission, wo die Auffassung ullwidersprochen ge-

106

Personenrecht. Xo 18.

blicben, dass trotz der Namensänderung' durch den

Regierungsrat der Schutz des Namens wie gegenüber

einer Namensanmassung gemäss Art. 29 ZGB bezw.

Art. 27 des Entwurfes gegeben sei und der Vorbehalt

der gerichtlichen Anfechtung einer bewilligten Namens-

änderung in Abs. 3 des Art. 30 ZGB nur der Verdeut-

lichung wegen aufgenommen worden ist; siehe insbe-

sondere die Ausführungen Winkler und !sler, Protokoll

S. 18/19).

2. -

Der Name dient nicht Hur dazu, seinen Eillzel-

träger näher zu bezeichnen und ihn vor Verwechslungen

mit andern möglichst zu bewahren; er bringt überdies

die Familienangehörigkeit seines Trägers zum Ausdruck

und lässt ihn dadurch auch nach ausseu an der gesell-

schaftlichen Stellung seiner Familie teilnehmen. Auch

die Familienangehörigkeit ist ein schutzwürdiges Rechts-

gut, insoweit mit ihr durch Veranlagung, Erziehung

und Überlieferung dem Familiengliede wirkliche oder

auch nur vermeintliche Werte übermittelt und ihm

dadurch besonderes Ansehen in der bürgerlichen Gesell-

schaft und damit die Möglichkeit bessern Fortkommens

gewährleistet wird. Diese Tatsache, die selbst in der

modernen Gesellschaft' immer wieder in die Erschei-

nung tritt und offenbar auf eine naturgernässe Aner-

kennung der Vererbungsgesetze und der natürliche II

Stellung der Familie in der menschlichen GesellschafL

zurückzuführen ist, darf vom Richter nicht übersehen

werden, und est ist ihr in umso weitergehendem Masse

Rechnung zu tragen, je höhere gesellschaftliche Bedeu-

tung einem Namen zukommt. Das widerspricht keines-

wegs dem Grundsatze der Rechtsgleichheit, die nur eine

gleiche Behandlung der Bürger unter gleichen Voraus-

setzungen verlangt.

Es ist nUll unbestritten, dass der Name Eynard in

Genf (und auch im Waadtland, wo die Familie des Be-

klagten Güter besitzt), ein ganz besonderes Ansehen

geniesst, auf Grund der Verdienste der Vorfahren des

Persol1enreeht. No 18.

107

Klägers um ihre Vaterstadt Genf, namentlich in Er-

innerung an Jean Gabriel Eynard (1775-1863), der

durch seine Vertretung Genfs am Wienerkongress. seine

Tätigkeit als Finanzmann in verschiedenen Staaten

und vor allem durch seine Unterstützung der griechischen

Freiheitskämpfe zu den bekanntesten und angesehensten

Männern seiner Zeit gehörte und zur Persönlichkeit von

europäischer Bedeutung geworden war, deren Andenken

heute noch in Genf und der Waadt lebendig ist. Dieser

besondere Ruf des Namens Eynard wird nicht dadurch

vermindert, dass zur Zeit in Genf auch ein Graveur

Eynard lebt, der nicht zur Familie Jean Gabriel Eynards

gehört, und dass auch in Frankreich der Name Eynard

verbreitet sein soll. Massgebend ist die Tatsache, dass

in Genf und im Waadtland die Öffentlichkeit jeden

Eynard ohne weiteres mit der berühmten Familie

Eynard von Genf in Beziehung bringen wird. Die Träger

eines solchen Namens haben daher einen Anspruch

darauf, dass, ",e'nll nicht ganz ausnahmsweise wichtige

Gründe dafür sprechen, nicht andere Personen sich

diesen Namen aneignen oder zuweisen lassen dürfen,

und sie mit ihnen das Ansehen zu teilen haben, das

ihrem Namen wegen des Verdienstes seiner früheren

Träger in der bürgerlichen Gesellschaft zukommt. Die

Mutter des Beklagten hat aber das Namensänderungs-

gesuch im Wesentlichen gerade mit der Absicht be-

gründet, ihrem Sohne die Vorteile, die mit dem Namen

Eynard in Genf und der \Vaadt verknüpft sind, zuzu-

wenden. Wohl spricht sie in ihrem Gesuch auch davon,

durch die verlangte Namensverleihung das Aussterben

des Namens Eynard in der Schweiz verhüten zu wollen,

und es mag ihr zugegeben werden, dass, wenn eine solche

Gefahr bestünde, ihr Sohn als Nachkomme der Genfer

Eynard von seiner Mutterseite her zur Fortführung

dieses Namens wohl eher berufen wäre als irgend ein

Fernstehender; aber diese Gefahr des Aussterbens ist

nicht vorhanden, da der Kläger eilten Nachkommen

108

Personenrecht. No 18.

hat, der, wenn er gegenwärtig auch im Auslande wohnt,

doch jederzeit in die Schweiz zurückkehren kann. Auch

ist nicht richtig, dass durch eine weite Ausdehnung des

Kreises derjenigen Namen, die infolge ihres allgemeinen

Ansehens nicht leicht ohne Verletzung ihrer Träger

andern zu.gewiesen werden können, die Rechtseinrich-

tung der Namensänderung wirkungslos würde: es ist

nicht unmöglich, immer wieder neue Namen zu erfinden

oder durch Abänderung bestehender neue zu bilden,

wenn nicht die Verleihung eines allgemein üblichen,

bedeutungslosern Namens vorgezogen werden will. Aller-

dings sind die Fälle, wo es dem Bewerber um eine Namens-

änderung nur darauf ankommt, seinen bisherigen Namen

aufzugeben, etwa weil er lächerlich oder schuldbeladen

ist, es ihm aber gleichgültig wäre, welchen neuen Namen

er erhält, seltener als jene Fälle, wo ein bestimmter

anderer Name zugeteilt verlangt wird. Allein das ist

doch kein hinreichender Grund, sehr angesehene und

seltene Namen ohne ganz besonders wichtige Voraus-

setzungen andern zu verleihen.

Solche wichtige Gründe aber vermag der Beklagte

nicht geltend zu machen. 'Vas er vorbringt, wie die

Tatsache, dass seine

französischen Schulkameraden

seinen Namen ins Lächerliche verunstalten, es über-

haupt wünschenswert sei, in der französischen Schweiz,

wo er wohnt, einen französischen Namen zu traaen und

b

dass auch das Verhalten seines Vaters zu seiner Mutter

eine Namensänderung rechtfertige, vermag höchstells

die Preisgabe des Namens Spiess, nicht aber die Zuwei-

sung des Namens Eynard zu begründen. Der Umstand,

dass seine Mutter nach der Scheidung ihren Mädchen-

namen Eynard trägt, würde es allerdings nahe legen,

auch dem Sohne diesen Namen zu geben, wenn einmal

wichtige Gründe zur Aufgabe des Namens Spicss aner-

kannt werden wollen; doch ist dieser Umstand nicht

wichtig genug. um gegenüber dem Anspruch des Klägers

auf möglichste Ausschliesslichkeit des Namens Eynard

Familienrecht. No 19.

109

aufzukommen, zumal der Beklagte den Namell Spiess

bereits über zehn Jahre getragen hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen und die Zuweisung

des Namens Eynard an den Beklagten aufgehoben.

Die Zivilstandsämter von Bern und Rolle werden

angewiesen, die eingetragene Namensänderung des Be-

klagten im Zivilstandsregister zu löscheI},

II. FA1\HLIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

19. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung

vom 21. April192e i. S. Linc1er gegen Wyss.

~ ach w eis der Bei wo h nun g: Art. 314 Abs.

ZGB; Art. 81 OG.

1. Xur wenn der Begriff der hohen Wahrscheinlichkeit der Bei-

wohnung missachtet oder verletzt ist kann das Bundes-

gericht in die Beweiswürdigung des Tatsachenrichters ein-

greifen. Wann liegt eine Verletzung vor?

2. Es ist nicht bundesrechtswidrig, wenn eine aussereheliche

Mutter nach dem hernischen Prozessrecht zur Beweisaus-

sage über die Beiwohnung nicht zugelassen wird, weil ihr

der Richter zum Vorneherein nicht glaubt.

1. -

Die Vorinstanz hat den Nachweis dafür, dass

der Beklagte der Klägerin zur Zeit der Empfängnis

beigewohnt habe, auf Grund der gegebenen Indizien

nicht für geleistet erachtet. Diese Beweiswürdigung

ficht die Klägerin gemäss Art. 81 OG mit dem Hinweis

an, sie beruhe auf einer bundesgesetzliche Bestim-'-

mungen verletzenden Würdigung des Beweisergebnisses,

da die Vorinstanz für den nach Art. 314 Abs. 1 ZGB zur

gesetzlichen Vermutung der Vaterschaft erforderlichen

Nachweis der Beiwohnung den voll e n Beweis ver-