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52_II_103

BGE 52 II 103

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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102 Eisenbahnhaftpflicht. N0 17. gain a l'entretien de sa femme, la Cour de Justice civile parait avoir meconnu les circonstances de Ia cause. Un ouvlier qui travaille habituellement en plein air, qui n'a pas d'enfants et dont l'epouse exerce la profession de blanchisseuse et realise· ainsi des gains personneis, ne depense pas pour lui-meme, quelque sobre qu'il soit, Ia moHie seulement de son salaire. Dans ces conditions, il est plus equitable d'admettre que dame Henchoz pouvait belleficier tout au plus du 40 % du salaire de son mari. Le montant total du prejudice ammel s'eleve done a 12-i8 fr. De eette sonuu,', il faut deduire la rente de 816 fr. 30 servie par la Caisse nationale, ce qui ramene a 431 fr. 70 la valeur du domrnage actuel. Eu cOHsideration du fait que Henchoz - age de 55 ans au moment de l'accident, et non de 65 comme il est dit par erreur dans le jugement attaque - aurait vu sa capacite de travail baisser avec l'age, 1'on ne saurait evaluer eu moyelllle a plus de 400 fr. par an le domm3.ge a venir. Sachant d'experience ~\ quels risques facheux sout exposes les ayants droit qui rct;oivent des indemnites en eapital, le Tribunal de ceans cstime qu'il est dans riHtbret bien egtendu de dame Henchoz d'etre indem- nisee par l'allocation d'une rente annuelle, comme le <:lfm~Ulde subsidiairemcnt la C. G. T. E. Les premiers juges ont adopte le systeme de l'ir.demnite en capital par Ie scul motif que la' situation materielle de Ia recourante semit preeairC'. Ce motif ll'est point determi- naut, car l'Oll peut obvier aux inconvenients qui resulteraient de nllsGlvnbilite future de Ia debitrice en ohligeant edle-ci a foumir des suretes. En l'esptke, Ia C. G. T. E. doit elre tenue, conformemcnt a ses offres, de garautir le versem8ut de la rente annuelle de 400 fr. par le depot d'un capital de 4200 fr., soit en numeraires, soH eil titrcs de valeur sure. OFDAG Offset-. Formular- und Fotodruck AG 3000 Bero

1. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES

18. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 18. Februar 19ae

i. S. Eynard gegen Eynard. A n f e c h tun gei n erN a m e n s ä n der u n g : Art. :iO ZGB.

1. Anfechtungsberechtigt ist, wer den zugewiesenen Namen trägt. Der Zivilrichter ist grundsätzlich nur befugt, die Gründe zu überprüfen, die zur A n nah m e des neuen ~amens geführt haben; er soll die sich widersprechenden Interessen der Beteiligten abwägen, dabei auch die Gründe mitberücksichtigen, die zur Aufgabe des bisherigen und zur Annahme des neuen Namens geführt haben und soll unter- suchen, ob diese Gründe zur Namensänderung wichtig genug sind (Erw. 1).

2. Der Name dient nicht nur zur Bezeichnung des Einzel- trägers, sondern bringt auch dessen Familienangehörigkeit zum Ausdruck, die selbst ein schutzwürdiges Rechtsgut ist, und zwar ein umso grösseres, je höhere gesellschaftliche Be<ieutung dem Familiennamen zukommt. Der Name Eynard ist in Genf und in der Waadt derart ange- sehen, dass sich seine Träger die Zuweisung ihres Namens an eine andere Person nur dann gefallen lassen müssen, wenn ganz ausnahmsweise wichtige Gründe für diese Namenszuweisung vorliegen. A. - Der am 10. Januar 1913 geborene Beklagte, der Sohn des ursprünglich deutschen, aber seit 1919 in Bern eingebürgerten Karl Spiess und der seit 1922 geschiedenen Frau Rachel Eynard, verlangte vom Regierungsrate Bern durch seine Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt die Änderung seines angestammten Namens Spiess in Eynard. Das Gesuch wurde mit dem Hinweis begründet, der Beklagte sei neben seinem volljährigen Stiefbruder erster Ehe in der Schweiz der einzige männ- Hehe Nachkomme der alten Familie Eynard von Genf AS 51 n - 1926 8 104 Personenrecht. ~o 18. und daher besonders geeignet, auch dem Namen nach das Geschlecht fortzuführen, dem er entsprossen sei; die Mutter glaube durch dieses Gesuch zum Vorteile des Beklagten und seiner Zukunft zu handeln und damit auch das Andenken ihrer Vorfahren zu wahren. Der Regierungsrat von Bern bewilligte am 6. März 1923 die verlangte Namensänderung und veröffentlichte die Be- willigung am 17. ds. gleichen Monats. Am 15. März 1924 erhob der Kläger, der aus dem Geschlechte der Eynard von Genf stammt, aber seit Jahren im Auslande wohnt, Klage auf Aufhebung der bewilligten Namensänderung, durch die er in seinen Rechten verletzt sei. B. - Mit Urteil vom 1. Oktober 1925 hat der Appel- lationshof des Kantons Beru die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat .der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Gutheissung seines Klagebegehrens. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Da der Kläger den Namen Eynard trägt, ist er zur Anfechtung der Zuweisung dieses Namens aB den Beklagten gemäss Art. 30 Abs. 3 ZGB befugt, gleichgültig, ob er sich früher « VOll Eynard II geschrieben hat, und ob neben ihm auch noch andere -Träger dieses Namens bestehen, die dem Beklagten die Führung des gleichen Namens stillschweigend erlauben. Jeder einzelne Namens- träger hat ein Recht sowohl auf Abwehr gegell die Füh- rung des gleichen Namens' durch Unberechtigte, wie auch auf Abwehr von Verletzungen durt'h von Behörden bewilligte Namensänderungen. Da nach dem ZGB das Namensänderungsgesuch nicht schon vor der Bewilligung veröffentlicht werden muss· und daher andern nicht ermöglicht wird, ihr entgegenstehendes Recht im ver- waltungsrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machen, verschafft auch die Bewilligung kein unan- fechtbares Recht auf den abgeänderten Namen. Es ist anfechtbar, soweit durch die Namensänderung Rechte dnes a11dern verletzt werdelI. Personenrccht. :\0 18. 105 Bei der Frage nach der Beeinträchtigung der Rechte anderer ist nUll zu unterscheiden zwischen der Preisgabe des alten und der Zuweisung des neuen Namens. Eine Rechtsverletzullg Dritter dürfte kaum je verursacht werden durch die blosse Aufgabe des alten Namens; diese ist daher wesentlich Verwaltungssache, und inso- weit entziehen sich der Überprüfung des Zivilrichters alle Einwelldungen, die sich lediglich gegen die Auf- gabe des Namens wenden, im vorliegenden Falle also der Hinweis des Klägers, die Mutter des Beklagten sei zum Namensällderungsgesuch für ihren unmündigen Sohn nicht berechtigt gewesen, weil dieses eine höchst- persönliche Angelegenheit des Sohnes sei, in der es keine Vertretung gebe; ferner die Einwendung, der Vater des Beklagten und die Stadt Genf seien über die Namens- üllderung nicht angefragt worden, und endlich grund- sätzlich auch die Einrede, es lägen zur Aufgabe des ~amens Spiess keine wichtigen Gründe vor. Durch die Zuweisung eilles andern Namens jedoch betritt die Bewilligungsbehörde wesentlich das Gebiet des Zivil- rechts: jedermanll, der den zugewiesenen Namen bereits trägt, muss sich daher gegen dessen Zuweisung an einen andun zur vVehr setzen können, soweit er dadurch in seinen RechteIl beeinträchtigt wird. Bei der Prüfung dieser Frage aber kann der richterlichen Überprüfungsbefugnis durch die Tatsache, dass die angefochtene Namenszuweisung von einer Behörde aus- gesprochen worden ist, keinerlei Schranke gesetzt werden, und es darf dem Richter namentlich nicht benommen sein, bei der Abwägung der sich widerstreitenden Inte- ressell der Beteiligtell auch die Gründe mitzuberück- sichtigen, die zur Aufgabe des bisherigen und zur An- nahme des Heuen Namens geführt haben, sowie zu unter- suchen, ob diese Gründe zur Namensänderung wichtig genug gewesen seien. (Siehe auch die Beratung des Art. 30 ZGB, Art. 29 des Entwurfes, in der ExperteIt- kommission, wo die Auffassung ullwidersprochen ge- 106 Personenrecht. Xo 18. blicben, dass trotz der Namensänderung' durch den Regierungsrat der Schutz des Namens wie gegenüber einer Namensanmassung gemäss Art. 29 ZGB bezw. Art. 27 des Entwurfes gegeben sei und der Vorbehalt der gerichtlichen Anfechtung einer bewilligten Namens- änderung in Abs. 3 des Art. 30 ZGB nur der Verdeut- lichung wegen aufgenommen worden ist; siehe insbe- sondere die Ausführungen Winkler und !sler, Protokoll S. 18/19).

2. - Der Name dient nicht Hur dazu, seinen Eillzel- träger näher zu bezeichnen und ihn vor Verwechslungen mit andern möglichst zu bewahren; er bringt überdies die Familienangehörigkeit seines Trägers zum Ausdruck und lässt ihn dadurch auch nach ausseu an der gesell- schaftlichen Stellung seiner Familie teilnehmen. Auch die Familienangehörigkeit ist ein schutzwürdiges Rechts- gut, insoweit mit ihr durch Veranlagung, Erziehung und Überlieferung dem Familiengliede wirkliche oder auch nur vermeintliche Werte übermittelt und ihm dadurch besonderes Ansehen in der bürgerlichen Gesell- schaft und damit die Möglichkeit bessern Fortkommens gewährleistet wird. Diese Tatsache, die selbst in der modernen Gesellschaft' immer wieder in die Erschei- nung tritt und offenbar auf eine naturgernässe Aner- kennung der Vererbungsgesetze und der natürliche II Stellung der Familie in der menschlichen GesellschafL zurückzuführen ist, darf vom Richter nicht übersehen werden, und est ist ihr in umso weitergehendem Masse Rechnung zu tragen, je höhere gesellschaftliche Bedeu- tung einem Namen zukommt. Das widerspricht keines- wegs dem Grundsatze der Rechtsgleichheit, die nur eine gleiche Behandlung der Bürger unter gleichen Voraus- setzungen verlangt. Es ist nUll unbestritten, dass der Name Eynard in Genf (und auch im Waadtland, wo die Familie des Be- klagten Güter besitzt), ein ganz besonderes Ansehen geniesst, auf Grund der Verdienste der Vorfahren des Persol1enreeht. No 18. 107 Klägers um ihre Vaterstadt Genf, namentlich in Er- innerung an Jean Gabriel Eynard (1775-1863), der durch seine Vertretung Genfs am Wienerkongress. seine Tätigkeit als Finanzmann in verschiedenen Staaten und vor allem durch seine Unterstützung der griechischen Freiheitskämpfe zu den bekanntesten und angesehensten Männern seiner Zeit gehörte und zur Persönlichkeit von europäischer Bedeutung geworden war, deren Andenken heute noch in Genf und der Waadt lebendig ist. Dieser besondere Ruf des Namens Eynard wird nicht dadurch vermindert, dass zur Zeit in Genf auch ein Graveur Eynard lebt, der nicht zur Familie Jean Gabriel Eynards gehört, und dass auch in Frankreich der Name Eynard verbreitet sein soll. Massgebend ist die Tatsache, dass in Genf und im Waadtland die Öffentlichkeit jeden Eynard ohne weiteres mit der berühmten Familie Eynard von Genf in Beziehung bringen wird. Die Träger eines solchen Namens haben daher einen Anspruch darauf, dass, ",e'nll nicht ganz ausnahmsweise wichtige Gründe dafür sprechen, nicht andere Personen sich diesen Namen aneignen oder zuweisen lassen dürfen, und sie mit ihnen das Ansehen zu teilen haben, das ihrem Namen wegen des Verdienstes seiner früheren Träger in der bürgerlichen Gesellschaft zukommt. Die Mutter des Beklagten hat aber das Namensänderungs- gesuch im Wesentlichen gerade mit der Absicht be- gründet, ihrem Sohne die Vorteile, die mit dem Namen Eynard in Genf und der \Vaadt verknüpft sind, zuzu- wenden. Wohl spricht sie in ihrem Gesuch auch davon, durch die verlangte Namensverleihung das Aussterben des Namens Eynard in der Schweiz verhüten zu wollen, und es mag ihr zugegeben werden, dass, wenn eine solche Gefahr bestünde, ihr Sohn als Nachkomme der Genfer Eynard von seiner Mutterseite her zur Fortführung dieses Namens wohl eher berufen wäre als irgend ein Fernstehender ; aber diese Gefahr des Aussterbens ist nicht vorhanden, da der Kläger eilten Nachkommen 108 Personenrecht. No 18. hat, der, wenn er gegenwärtig auch im Auslande wohnt, doch jederzeit in die Schweiz zurückkehren kann. Auch ist nicht richtig, dass durch eine weite Ausdehnung des Kreises derjenigen Namen, die infolge ihres allgemeinen Ansehens nicht leicht ohne Verletzung ihrer Träger andern zu.gewiesen werden können, die Rechtseinrich- tung der Namensänderung wirkungslos würde: es ist nicht unmöglich, immer wieder neue Namen zu erfinden oder durch Abänderung bestehender neue zu bilden, wenn nicht die Verleihung eines allgemein üblichen, bedeutungslosern Namens vorgezogen werden will. Aller- dings sind die Fälle, wo es dem Bewerber um eine Namens- änderung nur darauf ankommt, seinen bisherigen Namen aufzugeben, etwa weil er lächerlich oder schuldbeladen ist, es ihm aber gleichgültig wäre, welchen neuen Namen er erhält, seltener als jene Fälle, wo ein bestimmter anderer Name zugeteilt verlangt wird. Allein das ist doch kein hinreichender Grund, sehr angesehene und seltene Namen ohne ganz besonders wichtige Voraus- setzungen andern zu verleihen. Solche wichtige Gründe aber vermag der Beklagte nicht geltend zu machen. 'Vas er vorbringt, wie die Tatsache, dass seine französischen Schulkameraden seinen Namen ins Lächerliche verunstalten, es über- haupt wünschenswert sei, in der französischen Schweiz, wo er wohnt, einen französischen Namen zu traaen und • b dass auch das Verhalten seines Vaters zu seiner Mutter eine Namensänderung rechtfertige, vermag höchstells die Preisgabe des Namens Spiess, nicht aber die Zuwei- sung des Namens Eynard zu begründen. Der Umstand, dass seine Mutter nach der Scheidung ihren Mädchen- namen Eynard trägt, würde es allerdings nahe legen, auch dem Sohne diesen Namen zu geben, wenn einmal wichtige Gründe zur Aufgabe des Namens Spicss aner- kannt werden wollen; doch ist dieser Umstand nicht wichtig genug. um gegenüber dem Anspruch des Klägers auf möglichste Ausschliesslichkeit des Namens Eynard Familienrecht. No 19. 109 aufzukommen, zumal der Beklagte den Namell Spiess bereits über zehn Jahre getragen hat. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen und die Zuweisung des Namens Eynard an den Beklagten aufgehoben. Die Zivilstandsämter von Bern und Rolle werden angewiesen, die eingetragene Namensänderung des Be- klagten im Zivilstandsregister zu löscheI}, II. FA1\HLIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE

19. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. April192e i. S. Linc1er gegen Wyss. ~ ach w eis der Bei wo h nun g: Art. 314 Abs. ZGB ; Art. 81 OG.

1. Xur wenn der Begriff der hohen Wahrscheinlichkeit der Bei- wohnung missachtet oder verletzt ist kann das Bundes- gericht in die Beweiswürdigung des Tatsachenrichters ein- greifen. Wann liegt eine Verletzung vor?

2. Es ist nicht bundesrechtswidrig, wenn eine aussereheliche Mutter nach dem hernischen Prozessrecht zur Beweisaus- sage über die Beiwohnung nicht zugelassen wird, weil ihr der Richter zum Vorneherein nicht glaubt.

1. - Die Vorinstanz hat den Nachweis dafür, dass der Beklagte der Klägerin zur Zeit der Empfängnis beigewohnt habe, auf Grund der gegebenen Indizien nicht für geleistet erachtet. Diese Beweiswürdigung ficht die Klägerin gemäss Art. 81 OG mit dem Hinweis an, sie beruhe auf einer bundesgesetzliche Bestim-'- mungen verletzenden Würdigung des Beweisergebnisses, da die Vorinstanz für den nach Art. 314 Abs. 1 ZGB zur gesetzlichen Vermutung der Vaterschaft erforderlichen Nachweis der Beiwohnung den voll e n Beweis ver-