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Eisenbahnhaftpflicht. N0 17.
gain a l'entretien de sa femme, la Cour de Justice civile
parait avoir meconnu les circonstances de Ia cause.
Un ouvlier qui travaille habituellement en plein air,
qui n'a pas d'enfants et dont l'epouse exerce la profession
de blanchisseuse et realise· ainsi des gains personneis,
ne depense pas pour lui-meme, quelque sobre qu'il soit,
Ia moHie seulement de son salaire. Dans ces conditions,
il est plus equitable d'admettre que dame Henchoz
pouvait belleficier tout au plus du 40 % du salaire de
son mari. Le montant total du prejudice ammel s'eleve
done a 12-i8 fr.
De eette sonuu,', il faut deduire la rente de 816 fr. 30
servie par la Caisse nationale, ce qui ramene a 431 fr. 70
la valeur du domrnage actuel. Eu cOHsideration du fait
que Henchoz -
age de 55 ans au moment de l'accident,
et non de 65 comme il est dit par erreur dans le jugement
attaque -
aurait vu sa capacite de travail baisser
avec l'age, 1'on ne saurait evaluer eu moyelllle a plus
de 400 fr. par an le domm3.ge a venir.
Sachant d'experience
~\ quels risques facheux sout
exposes les ayants droit qui rct;oivent des indemnites
en eapital, le Tribunal de ceans cstime qu'il est dans
riHtbret bien egtendu de dame Henchoz d'etre indem-
nisee par l'allocation d'une rente annuelle, comme le
<:lfm~Ulde subsidiairemcnt la C. G. T. E. Les premiers
juges ont adopte le systeme de l'ir.demnite en capital
par Ie scul motif que la' situation materielle de Ia
recourante semit preeairC'. Ce motif ll'est point determi-
naut, car l'Oll peut obvier aux inconvenients qui
resulteraient de nllsGlvnbilite future de Ia debitrice en
ohligeant edle-ci a foumir des suretes. En l'esptke, Ia
C. G. T. E. doit elre tenue, conformemcnt a ses offres,
de garautir le versem8ut de la rente annuelle de 400 fr.
par le depot d'un capital de 4200 fr., soit en numeraires,
soH eil titrcs de valeur sure.
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1. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
18. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 18. Februar 19ae
i. S. Eynard gegen Eynard.
A n f e c h tun gei n erN a m e n s ä n der u n g : Art.
:iO ZGB.
1. Anfechtungsberechtigt ist, wer den zugewiesenen Namen
trägt. Der Zivilrichter ist grundsätzlich nur befugt, die
Gründe zu überprüfen, die zur A n nah m e des neuen
~amens geführt haben; er soll die sich widersprechenden
Interessen der Beteiligten abwägen, dabei auch die Gründe
mitberücksichtigen, die zur Aufgabe des bisherigen und zur
Annahme des neuen Namens geführt haben und soll unter-
suchen, ob diese Gründe zur Namensänderung wichtig
genug sind (Erw. 1).
2. Der Name dient nicht nur zur Bezeichnung des Einzel-
trägers, sondern bringt auch dessen Familienangehörigkeit
zum Ausdruck, die selbst ein schutzwürdiges Rechtsgut ist,
und zwar ein umso grösseres, je höhere gesellschaftliche
Be<ieutung dem Familiennamen zukommt.
Der Name Eynard ist in Genf und in der Waadt derart ange-
sehen, dass sich seine Träger die Zuweisung ihres Namens
an eine andere Person nur dann gefallen lassen müssen,
wenn ganz ausnahmsweise wichtige Gründe für diese
Namenszuweisung vorliegen.
A. -
Der am 10. Januar 1913 geborene Beklagte, der
Sohn des ursprünglich deutschen, aber seit 1919 in Bern
eingebürgerten Karl Spiess und der seit 1922 geschiedenen
Frau Rachel Eynard, verlangte vom Regierungsrate
Bern durch seine Mutter als Inhaberin der elterlichen
Gewalt die Änderung seines angestammten Namens
Spiess in Eynard. Das Gesuch wurde mit dem Hinweis
begründet, der Beklagte sei neben seinem volljährigen
Stiefbruder erster Ehe in der Schweiz der einzige männ-
Hehe Nachkomme der alten Familie Eynard von Genf
AS 51 n -
1926
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Personenrecht. ~o 18.
und daher besonders geeignet, auch dem Namen nach
das Geschlecht fortzuführen, dem er entsprossen sei; die
Mutter glaube durch dieses Gesuch zum Vorteile des
Beklagten und seiner Zukunft zu handeln und damit
auch das Andenken ihrer Vorfahren zu wahren. Der
Regierungsrat von Bern bewilligte am 6. März 1923 die
verlangte Namensänderung und veröffentlichte die Be-
willigung am 17. ds. gleichen Monats. Am 15. März 1924
erhob der Kläger, der aus dem Geschlechte der Eynard
von Genf stammt, aber seit Jahren im Auslande wohnt,
Klage auf Aufhebung der bewilligten Namensänderung,
durch die er in seinen Rechten verletzt sei.
B. -
Mit Urteil vom 1. Oktober 1925 hat der Appel-
lationshof des Kantons Beru die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat .der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Gutheissung
seines Klagebegehrens.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Da der Kläger den Namen Eynard trägt, ist er
zur Anfechtung der Zuweisung dieses Namens aB den
Beklagten gemäss Art. 30 Abs. 3 ZGB befugt, gleichgültig,
ob er sich früher « VOll Eynard II geschrieben hat, und ob
neben ihm auch noch andere -Träger dieses Namens
bestehen, die dem Beklagten die Führung des gleichen
Namens stillschweigend erlauben. Jeder einzelne Namens-
träger hat ein Recht sowohl auf Abwehr gegell die Füh-
rung des gleichen Namens' durch Unberechtigte, wie
auch auf Abwehr von Verletzungen durt'h von Behörden
bewilligte Namensänderungen. Da nach dem ZGB das
Namensänderungsgesuch nicht schon vor der Bewilligung
veröffentlicht werden muss· und daher andern nicht
ermöglicht wird, ihr entgegenstehendes Recht im ver-
waltungsrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend zu
machen, verschafft auch die Bewilligung kein unan-
fechtbares Recht auf den abgeänderten Namen. Es ist
anfechtbar, soweit durch die Namensänderung Rechte
dnes a11dern verletzt werdelI.
Personenrccht. :\0 18.
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Bei der Frage nach der Beeinträchtigung der Rechte
anderer ist nUll zu unterscheiden zwischen der Preisgabe
des alten und der Zuweisung des neuen Namens. Eine
Rechtsverletzullg Dritter dürfte kaum je verursacht
werden durch die blosse Aufgabe des alten Namens;
diese ist daher wesentlich Verwaltungssache, und inso-
weit entziehen sich der Überprüfung des Zivilrichters
alle Einwelldungen, die sich lediglich gegen die Auf-
gabe des Namens wenden, im vorliegenden Falle also
der Hinweis des Klägers, die Mutter des Beklagten sei
zum Namensällderungsgesuch für ihren unmündigen
Sohn nicht berechtigt gewesen, weil dieses eine höchst-
persönliche Angelegenheit des Sohnes sei, in der es keine
Vertretung gebe; ferner die Einwendung, der Vater des
Beklagten und die Stadt Genf seien über die Namens-
üllderung nicht angefragt worden, und endlich grund-
sätzlich auch die Einrede, es lägen zur Aufgabe des
~amens Spiess keine wichtigen Gründe vor. Durch die
Zuweisung eilles andern Namens jedoch betritt die
Bewilligungsbehörde wesentlich das Gebiet des Zivil-
rechts: jedermanll, der den
zugewiesenen
Namen
bereits trägt, muss sich daher gegen dessen Zuweisung
an einen andun zur vVehr setzen können, soweit er
dadurch in seinen RechteIl beeinträchtigt wird. Bei
der Prüfung dieser Frage aber kann der richterlichen
Überprüfungsbefugnis durch die Tatsache, dass die
angefochtene Namenszuweisung von einer Behörde aus-
gesprochen worden ist, keinerlei Schranke gesetzt werden,
und es darf dem Richter namentlich nicht benommen
sein, bei der Abwägung der sich widerstreitenden Inte-
ressell der Beteiligtell auch die Gründe mitzuberück-
sichtigen, die zur Aufgabe des bisherigen und zur An-
nahme des Heuen Namens geführt haben, sowie zu unter-
suchen, ob diese Gründe zur Namensänderung wichtig
genug gewesen seien. (Siehe auch die Beratung des
Art. 30 ZGB, Art. 29 des Entwurfes, in der ExperteIt-
kommission, wo die Auffassung ullwidersprochen ge-
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Personenrecht. Xo 18.
blicben, dass trotz der Namensänderung' durch den
Regierungsrat der Schutz des Namens wie gegenüber
einer Namensanmassung gemäss Art. 29 ZGB bezw.
Art. 27 des Entwurfes gegeben sei und der Vorbehalt
der gerichtlichen Anfechtung einer bewilligten Namens-
änderung in Abs. 3 des Art. 30 ZGB nur der Verdeut-
lichung wegen aufgenommen worden ist; siehe insbe-
sondere die Ausführungen Winkler und !sler, Protokoll
S. 18/19).
2. -
Der Name dient nicht Hur dazu, seinen Eillzel-
träger näher zu bezeichnen und ihn vor Verwechslungen
mit andern möglichst zu bewahren; er bringt überdies
die Familienangehörigkeit seines Trägers zum Ausdruck
und lässt ihn dadurch auch nach ausseu an der gesell-
schaftlichen Stellung seiner Familie teilnehmen. Auch
die Familienangehörigkeit ist ein schutzwürdiges Rechts-
gut, insoweit mit ihr durch Veranlagung, Erziehung
und Überlieferung dem Familiengliede wirkliche oder
auch nur vermeintliche Werte übermittelt und ihm
dadurch besonderes Ansehen in der bürgerlichen Gesell-
schaft und damit die Möglichkeit bessern Fortkommens
gewährleistet wird. Diese Tatsache, die selbst in der
modernen Gesellschaft' immer wieder in die Erschei-
nung tritt und offenbar auf eine naturgernässe Aner-
kennung der Vererbungsgesetze und der natürliche II
Stellung der Familie in der menschlichen GesellschafL
zurückzuführen ist, darf vom Richter nicht übersehen
werden, und est ist ihr in umso weitergehendem Masse
Rechnung zu tragen, je höhere gesellschaftliche Bedeu-
tung einem Namen zukommt. Das widerspricht keines-
wegs dem Grundsatze der Rechtsgleichheit, die nur eine
gleiche Behandlung der Bürger unter gleichen Voraus-
setzungen verlangt.
Es ist nUll unbestritten, dass der Name Eynard in
Genf (und auch im Waadtland, wo die Familie des Be-
klagten Güter besitzt), ein ganz besonderes Ansehen
geniesst, auf Grund der Verdienste der Vorfahren des
Persol1enreeht. No 18.
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Klägers um ihre Vaterstadt Genf, namentlich in Er-
innerung an Jean Gabriel Eynard (1775-1863), der
durch seine Vertretung Genfs am Wienerkongress. seine
Tätigkeit als Finanzmann in verschiedenen Staaten
und vor allem durch seine Unterstützung der griechischen
Freiheitskämpfe zu den bekanntesten und angesehensten
Männern seiner Zeit gehörte und zur Persönlichkeit von
europäischer Bedeutung geworden war, deren Andenken
heute noch in Genf und der Waadt lebendig ist. Dieser
besondere Ruf des Namens Eynard wird nicht dadurch
vermindert, dass zur Zeit in Genf auch ein Graveur
Eynard lebt, der nicht zur Familie Jean Gabriel Eynards
gehört, und dass auch in Frankreich der Name Eynard
verbreitet sein soll. Massgebend ist die Tatsache, dass
in Genf und im Waadtland die Öffentlichkeit jeden
Eynard ohne weiteres mit der berühmten Familie
Eynard von Genf in Beziehung bringen wird. Die Träger
eines solchen Namens haben daher einen Anspruch
darauf, dass, ",e'nll nicht ganz ausnahmsweise wichtige
Gründe dafür sprechen, nicht andere Personen sich
diesen Namen aneignen oder zuweisen lassen dürfen,
und sie mit ihnen das Ansehen zu teilen haben, das
ihrem Namen wegen des Verdienstes seiner früheren
Träger in der bürgerlichen Gesellschaft zukommt. Die
Mutter des Beklagten hat aber das Namensänderungs-
gesuch im Wesentlichen gerade mit der Absicht be-
gründet, ihrem Sohne die Vorteile, die mit dem Namen
Eynard in Genf und der \Vaadt verknüpft sind, zuzu-
wenden. Wohl spricht sie in ihrem Gesuch auch davon,
durch die verlangte Namensverleihung das Aussterben
des Namens Eynard in der Schweiz verhüten zu wollen,
und es mag ihr zugegeben werden, dass, wenn eine solche
Gefahr bestünde, ihr Sohn als Nachkomme der Genfer
Eynard von seiner Mutterseite her zur Fortführung
dieses Namens wohl eher berufen wäre als irgend ein
Fernstehender; aber diese Gefahr des Aussterbens ist
nicht vorhanden, da der Kläger eilten Nachkommen
108
Personenrecht. No 18.
hat, der, wenn er gegenwärtig auch im Auslande wohnt,
doch jederzeit in die Schweiz zurückkehren kann. Auch
ist nicht richtig, dass durch eine weite Ausdehnung des
Kreises derjenigen Namen, die infolge ihres allgemeinen
Ansehens nicht leicht ohne Verletzung ihrer Träger
andern zu.gewiesen werden können, die Rechtseinrich-
tung der Namensänderung wirkungslos würde: es ist
nicht unmöglich, immer wieder neue Namen zu erfinden
oder durch Abänderung bestehender neue zu bilden,
wenn nicht die Verleihung eines allgemein üblichen,
bedeutungslosern Namens vorgezogen werden will. Aller-
dings sind die Fälle, wo es dem Bewerber um eine Namens-
änderung nur darauf ankommt, seinen bisherigen Namen
aufzugeben, etwa weil er lächerlich oder schuldbeladen
ist, es ihm aber gleichgültig wäre, welchen neuen Namen
er erhält, seltener als jene Fälle, wo ein bestimmter
anderer Name zugeteilt verlangt wird. Allein das ist
doch kein hinreichender Grund, sehr angesehene und
seltene Namen ohne ganz besonders wichtige Voraus-
setzungen andern zu verleihen.
Solche wichtige Gründe aber vermag der Beklagte
nicht geltend zu machen. 'Vas er vorbringt, wie die
Tatsache, dass seine
französischen Schulkameraden
seinen Namen ins Lächerliche verunstalten, es über-
haupt wünschenswert sei, in der französischen Schweiz,
wo er wohnt, einen französischen Namen zu traaen und
•
b
dass auch das Verhalten seines Vaters zu seiner Mutter
eine Namensänderung rechtfertige, vermag höchstells
die Preisgabe des Namens Spiess, nicht aber die Zuwei-
sung des Namens Eynard zu begründen. Der Umstand,
dass seine Mutter nach der Scheidung ihren Mädchen-
namen Eynard trägt, würde es allerdings nahe legen,
auch dem Sohne diesen Namen zu geben, wenn einmal
wichtige Gründe zur Aufgabe des Namens Spicss aner-
kannt werden wollen; doch ist dieser Umstand nicht
wichtig genug. um gegenüber dem Anspruch des Klägers
auf möglichste Ausschliesslichkeit des Namens Eynard
Familienrecht. No 19.
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aufzukommen, zumal der Beklagte den Namell Spiess
bereits über zehn Jahre getragen hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen und die Zuweisung
des Namens Eynard an den Beklagten aufgehoben.
Die Zivilstandsämter von Bern und Rolle werden
angewiesen, die eingetragene Namensänderung des Be-
klagten im Zivilstandsregister zu löscheI},
II. FA1\HLIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
19. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 21. April192e i. S. Linc1er gegen Wyss.
~ ach w eis der Bei wo h nun g: Art. 314 Abs.
ZGB; Art. 81 OG.
1. Xur wenn der Begriff der hohen Wahrscheinlichkeit der Bei-
wohnung missachtet oder verletzt ist kann das Bundes-
gericht in die Beweiswürdigung des Tatsachenrichters ein-
greifen. Wann liegt eine Verletzung vor?
2. Es ist nicht bundesrechtswidrig, wenn eine aussereheliche
Mutter nach dem hernischen Prozessrecht zur Beweisaus-
sage über die Beiwohnung nicht zugelassen wird, weil ihr
der Richter zum Vorneherein nicht glaubt.
1. -
Die Vorinstanz hat den Nachweis dafür, dass
der Beklagte der Klägerin zur Zeit der Empfängnis
beigewohnt habe, auf Grund der gegebenen Indizien
nicht für geleistet erachtet. Diese Beweiswürdigung
ficht die Klägerin gemäss Art. 81 OG mit dem Hinweis
an, sie beruhe auf einer bundesgesetzliche Bestim-'-
mungen verletzenden Würdigung des Beweisergebnisses,
da die Vorinstanz für den nach Art. 314 Abs. 1 ZGB zur
gesetzlichen Vermutung der Vaterschaft erforderlichen
Nachweis der Beiwohnung den voll e n Beweis ver-