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52_III_46

BGE 52 III 46

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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46 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 13. erforderlichen Beweismittel zur Verfügung stellt. Die Vorinstanz ist daher einzuladen, dafür zu sorgen, dass in Zukunft in die Steigerungsbedingungen nicht mehr solche Vorbehalte aufgenommen werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.~ und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

13. Entscheia vom m. KaI lSaS i. S. Österreich. Art. 17 und 19 SchKG. Weiterziehung der Sc h ätz u n g eines gepfändeten GegenstandeL D~ Bundesgericht kann JIicht überprüfen, ob eine kantonale Aufsichtsbehörde zu Recht einem vom Betreibungsamt für die Scbätzung zugezogenen Experten die nötige Sach- kenntnis zuerkannt hat (Erw. 1). Art. 97 SchKG. Als Sc h ätz u n g s wer t, der in der Pfändungsurkunde aufzuführen ist, ist, sofern es sich nicht um Gegenstände handelt, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, der Ver k ehr s wer tin cl e r S c h w e i z einzusetzen (Erw. 2). A. - In zwei gegen Dr. Paul Österreich in Zürich ge- richteten Betreibungen der Schweizerischen Volksbank in Wetzikon sowie des Dr. A. Klein in Zürich für For- derungen im Betrage von 11,712 Fr., resp. 2436 Fr., pfändete das Betreibungsamt Zürich 7 unter anderm ein ( Ölgemälde mit Goldrahmen, Jesus Christus am Kreuz, N"achtstück, angeblich von van Dyck, 92 x 78 cm», sowie einen « Porzellan-Ständer, Meissenerarbeit, mit Platte in Holz gefasst, zweiteilig, mit 4 Säulen, eingebrannte Farben, Platte Tanzszene darstellend, die vier Figuren, die vier Jahrzeiten ». Für das Ölgemälde setzte der Betreibungsbeamte einen Schätzungswert von 2000 Fr., für den Porzellan-Ständer einen solchen von 5000 Fr. ein. E. - Gegen diese Schätzungen beschwerte sich Dr. Österreich bei der Aufsichtsbehörde. Die Beschwerde wurde aber von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 23. April 1926 abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt hat. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Der Rekurrent ficht. die Schätzung des Ö 1- g e m ä I des deshalb an, weil der vom Betreibungs- beamten hiefür beigezogene Kunstmaler R., dessen Gut- achten der Schätzung zugrunde gelegt wurde, gar nicht die notwendige Sachkenntnis zur Bewertung des fraglichen Bildes besessen habe. Diese Einrede kann nicht gehört werden. Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundes- gerichtes (vgI. BGE 41 BI S. 358 ff. ; 51 III S. 115) kann eine von einer Aufsichtsbehörde vorgenommene Schätzung eines gepfändeten Gegenstandes gemäss Art. 19 SchKG nur dann an das Bundesgericht weiterge- zogen werden, wenn die Schätzung entgegen der Vor- schrift des Art. 97 SchKG ohne genügende Sachkenntnis der Aufsichtsbehörde oder ohne Zuzug eines Sach- verständigen vorgenommen worden ist. Dagegen ist das Bundesgericht nicht in der Lage zu überprüfen, ob eine kantonale Aufsichtsbehörde zu Recht oder zu Unrecht einem vom Betreibungsamte für die Schät- zung zugezogenen Experten die nötige Sachkenntnis zuerkannt hat oder nicht, da es sich hiebei ausschliesslich um die Beurteilung tatsächlicher Verhältnisse handelt. Der Rekurrent. hat übrigens nicht einmal anerboten, die Kosten für die von ihm verlangte erneute Expertise vorzuschiessen, sondern gegenteils erklärt, dass er hiefür nicht aufzukommen vermöchte. Selbst wenn man daher auch noch annehmen wollte, dass die für die Schätzung von Grundstücken aufgestellte Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 VZG (wonach jeder Beteiligte berechtigt ist, innerhalb der Frist zur Beschwerde über die Pfändung bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten

48 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 13. eine neue Schätzung zu verlangen) bei der Schätzung von Fahrnisgegenständen analog anzuwenden sei, so könnte hier die Verweigerung der Anordnung einer solchen zweiten Schätzung angesichts der Tatsache, dass sich der Rekurrent ausdrücklich ausserstande erklärt, einen solchen Vorschuss zu leisten, nicht als rechtswidrig bezeichnet werden.

2. - Die Schätzung des P 0 r zell a n - S t ä n cl e I' s mit 5000 Fr. wird vom Rekurrenten deshalb ange- fochten, weH der Wert dieses Objektes von der vom Betreibungsbeamten zugezogenen Sachverständigen auf 12,500 Fr. veranschlagt worden sei. Auch diese Einrede kann nicht gehört werden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Expertin zwar in der Tat den fraglichen Ständer auf 12,500 Fr. geschätzt hat. Sie erklärte jedoch, dass die Verwertung in der Schweiz äusserst schwer sei und nach ihrer Ansicht nur Kunst- museen im Auslande in Frage kommen könntel1. Zudem sei die Verwertung innert kurzer Zeit kaum möglich. Diesen Umständen hat das Betreibungsamt und mit ihm die Vorillstanz mit Recht durch Vornahme einer Reduktion des von der Expertin angegebenen 'Vertes Rechnung getragen. Als Schätzungswert, der in der Pfändungsurkunde aufzuführen ist, ist, sofern es sich nicht um Gegenstände handelt, die einen M:arkt- oder Börsenpreis haben, der Verkehrswert in der S c h w ei z einzusetzen. Denn die Ve;wertung solcher Gegenstände hat nach dem Gesetze in der Regel im \Vege der öffent- lichen Versteigerung durch das betreffende, respektiv durch ein von diesem requiriertes· Betreibungsamt,

d. h. also in der Schweiz, zu erfolgen. Richtig ist allerdings, dass an Stelle einer Versteigerung allenfalls der Verkauf aus freier Hand treten kanu, wobei auch ein Verkauf im Ausland möglich ist. Das ist aber im Hinblick darauf, dass ein solcher Freihandverkauf gemäss Art. 130 Ziff. 1 SchKG nur mit Zustimmung des Gläubigers erfolgen darf, für die Bestimmung des Schuldbetreibungs- und Konkursreebt. Nt> 14. 49 in der Pfändungsurkunde aufzuführenden Schätzungs- wertes ohne Bedeutung. Ob nun aber die angesichts der angeführten Verhältnisse grundsätzlich gerecht- fertigte Reduktion in dem Umfange, wie sie vom Betreibungsbeamten hier vorgenommen wurde, ange- messen war, ist wiederum eine reine Tatfrage, deren Überprüfung dem Bundesgericht entzogen ist. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

14. A\1IZllg &\11 dem Intscheia vom as. Kai 19ae i. S. Stöckli. Die ger ich t I ich e K lag e des Art. 8 5 S c h K G steht einem Schuldner auch in den Fällen zu, wo der betre~ bende Gläubiger, trotzdem er nach Anhebung der Betrei- bung die betreffende Forderung an einen Dritten zediert hat, die Betreibung weiterführen will. Hier kann der Schuld- ner verlangen, dass dem Zedenten jedwedes Recht auf Fortsetzung der Betreibung abgesprochen werde. Der Rekurrent (Schuldner) macht geltend, der Gläubiger besitze heute keinen Anspruch mehr auf die Pfandver- wertung, da er gar nicht mehr Grundpfandgläubiger sei. indem er den fraglichen Inhaberschuldbrief der Ersparnis- kasse Muri abgetreten habe, welche ihrerseits nunmehr als Grundpfandgläubigerin im Grundbuch eingetragen sei. Diese Frage ist materiellrechtlicher Natur und kann von den Aufsichtsbehörden nicht beurteilt werden. Wenn der Rekurrent behauptet, dies habe zur Folge, dass sich ein Schuldner in einem solchen Falle gefallen lassen müsse, eventuell vom früheren und vom neuen Gläubiger für die nämliche Grundpfandforderung betrieben zu werden, ohne dass er sich dagegen wehren könne, so trifft dies nicht zu, da ihm ja hiegegen die gerichtliche Klage des Art. 85 SchKG zur Verfügung steht. Es ist allerdings richtig, dass die genannte Be- AS 52 III - 1926