Volltext (verifizierbarer Originaltext)
42 Schuldbetreibungs- und Kon\cursrecht. N° 11. B. - Mit Entscheid vom 16. April 1926 hat die Ober- gerichtliche Aufsichtskommission über die BetIeibungs- und Konkursämter des Kantons Aargau die Beschwerde abgewiesen, auf Grund eines Berichtes des Betreibungs- amtes, wonach die Rekurrentin der Pfändung beigewohnt und sich ausdrücklich mit der Pfändung ihres Divans einverstanden erklärt haben soll. C. - Diesen Entscheid hat die Rekurrelltin unter Erneuerung ihres Begehrens um Freigabe des Divans an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Pfändungsurkunde weist keinerlei Vermerk dar- über auf, dass die. Rekurrentin bei der Pfändung ap.wesend gewesen und den Divan als ihr Eigentum angesprochen, ihn aber freiwillig in die Pfändung gegeben habe. So wie die Urkund~ ausgestellt ist, muss ange- nommen werden, der Divan sei vom Schuldner als ihm gehörig bezeichnet und aus diesem Grunde gepfändet worden. Nun gibt aber das Betreibungsamt in seinem Berichte an die Aufsichtsbehörden selber zu, dass dies nicht richtig und dass die Ehefrau des Betriebenen bei der Pfändung anwesend gewesen sei. Aus seiner Be- hauptung sodalln, dass die Rekurrentin den Divan selbst in die Pfändung gegeben habe, muss auch ge- schlossen werden, der Beamte sei nicht im Zweifel darüber gelassen worden, dass die Rekurrentin den Divan als ihr Eigentum angesprochen hat. Unter diesen Umständen durfte der Betreibungs- beamte, wenn die Rekurrentin den Divan wirklich frei- willig zur Pfändung hingegeben hat, nicht so vorgehen, wie es geschehen ist, sondern der Verzicht auf die Eigen- tumsansprache hätte in der Pfändungsurkunde ausdrück- lich vorgemerkt werden sollen, und der Beamte hätte die freiwillige Hingabe zu Pfand auf der Urkunde von der Eigentümerin unterzeichnen lassen müssen. So hatte Schuldbetreibungs- und Knnkursrecht. N~ 12. 43 der Bundesrat seinerzeit für den Fall entschieden, dass der Schuldner freiwillig einen unpfändbaren Gegenstand in Pfändung gibt (Archiv IX Nr. 23), und dieser Grund- satz, an dem zum Schutze des Schuldners und zur Ver- meidung von Streitigkeiten wie der vorliegenden festzu- halten ist, muss auch gelten, wenn DritteigentÜffier die angesprochenen Sachen freiwillig in Pfändung geben. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und die angefochtene Pfändung aufgehoben.
12. Entscheid vom la. Kai 19aa i. S. Vegu-GeseUschaft. K 0 n kur s s chi u s s. 'v e g b e d i n gun g gebenen Ausweise hin erworben. Auf diesen Umstal:d könnte nur dann nicht abgestellt werden, wenn du:, 'Vegbedingungsklausel unsittlich wäre oder zwingenden Vorschriften des Gesetzes widerspräche und daher als nichtig angesehen werden müsste. Davon kann aber nicht die Rede sein. Es ist allerdings ungehörig, dass das Konkursamt sich auf diese 'Veise der ihm gesetzlich obliegenden Pflichten entledige, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt; dieses Vorgehen widerspricht sowohl dem Interesse der Konkursgläubiger als auch des Ge- meinschuldners. in dem es einen Gantliebhaber veran- lassen kann, für die zu verwertende Forderung weniger zu bieten, als wenn das Amt die zu ihrer Geltendmachung
46 Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 13. erforderlichen Beweismittel zur Verfügung stellt. Die Vorinstanz ist daher einzuladen, dafür zu sorgen, dass in Zukunft in die Steigerungsbedingungen nicht mehr solche Vorbehalte aufgenommen werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
13. Entschei4 vom 21. Kai 1996 i. S. ÖSterreich. Art. 17 und 19 SchKG. Weiterziehung der S c h ätz u n g eines gepfändeten GegenstandeL D~ Bundesgericht kann nicht überprüfen, ob eine kantonale Aufsichtsbehörde zu Recht einem vom Betreibungsamt für die Schätzung zugezogenen Experten die nötige Sach- kenntnis zuerkannt hat (Erw. 1). Art. 97 SchKG. Als S c h ätz u n g s wer t, der in der Pfändungsurkunde aufzuführen ist, ist, sofern es sich ni.cht um Gegenstände handelt, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, der Ver k ehr s wer tin cl e r S c h w e i z einzusetzen (Erw. 2). A. - In zwei gegen Dr. Pa~l Österreich in Zürich ge- richteten Betreibungen der Schweizerischen Volksbank in Wetzikoll sowie des Dr. A. Klein in Zürich für For- derungen im Betrage von 11,712 Fr., resp. 2436 Fr., pfändete das Betreibungsamt Zürich 7 unter anderm ein (( Ölgemälde mit Goldrahmen, Jesus Christus am Kreuz, Nachtstück, angeblich von van Dyck, 92 x 78 cm ll, sowie einen « Porzellan-Ständer, Meissenerarbeit, mit Platte in Holz gefasst, zweiteilig, mit 4 Säulen, eingebrannte Farben, Platte Tanzszene darstellend, die vier Figuren, die vier Jahrzeiten ». Für das Ölgemälde setzte der Betreibungsbeamte einen Schätzungswert von 2000 Fr., für den Porzellan-Ständer einen solchen VOll 5000 Fr. ein. B. - Gegen diese Schätzungen beschwerte sich Dr. Österreich bei der Aufsichtsbehörde. Die Beschwerde wurde aber von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 23. April 1926 abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt hat. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Der Rekurrent ficht. die Schätzung des Ö 1- g e m ä I des deshalb an, weil der vom Betreibungs- beamten hiefür beigezogene Kunstmaler R., dessen Gut- achten der Schätzung zugrunde gelegt wurde, gar nicht die notwendige Sachkenntnis zur Bewertung des fraglichen Bildes besessen habe. Diese Einrede kann nicht gehört werden. Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundes- gerichtes (vgl. BGE 41 BI S. 358 ff. ; 51 III S. 115) kann eine von einer Aufsichtsbehörde vorgenommene Schätzung eines gepfändeten Gegenstandes gemäss Art. 19 SchKG nur dann an das Bundesgericht weiterge- zogen werden, wenn die Schätzung entgegen der Vor- schrift des Art. 97 SchKG ohne genügende Sachkenntnis der Aufsichtsbehörde oder ohne Zuzug eines Sach- verständigen vorgenommen worden ist. Dagegen ist das Bundesgericht nicht in der Lage zu überprüfen, ob eine kantonale Aufsichtsbehörde zu Recht oder zu Unrecht einem vom Betreibungsamte für die Schät- zung zugezogenen Experten die nötige Sachkenntnis zuerkannt hat oder nicht, da es sich hiebei ausschliesslich um die Beurteilung tatsächlicher Verhältnisse handelt. Der Rekurrent. hat übrigens nicht einmal anerboten, die Kosten für die von ihm verlangte erneute Expertise vorzuschiessen, sondern gegenteils erklärt, dass er hiefür nicht aufzukommen vermöchte. Selbst wenn man daher auch noch annehmen wollte, dass die für die Schätzung von Grundstücken aufgestellte Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 VZG (wonach jeder Beteiligte berechtigt ist, innerhalb der Frist zur Beschwerde über die Pfändung bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten