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52_III_4

BGE 52 III 4

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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,( Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. Na 2. La Chambre des pours.uites et des laUlites prononce: La premiereconclusion du recours est admise et l'of- fice des poursuites de Geneve est invite a donner avis de la saisie dont il s'agit aux tiers debiteurs domicilies ä Paris. La seconde conclusion est rejetee et la saisie est maintenue teIle que pratiquee.

2. Entscheid vom a. Februar 19ae i. S. Benggli. Verwertung eines Gesellschaftsanteiles auf Grund der Verordnung des Bundesgerichtes über die Pfän- dung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsver- mögen (VAG). Veriahrensgrundsätze. - Die Auflösung der Gemeinschaft hat durch eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende, allen Gesellschaftern zuzustellende Kündigung zu erfolgen. VAG Art. 9, 10, 12, 13. A. - In der von Dr. K. Renggli in Luzern für eine Forderung von 720 Fr. gegen Dr. E. Betschard in Zürich angehobenen Betreibung Nr. ~415/1923 des Betreibungs- amtes Zürich 5 wurde im Dezember 1923 der Anteil des Schuldners am Vermögen der aus dem Schuldner und sechs weiteren Gesellschaftern bestehenden Gesell- schaft zur Verwertung der Strasserschen Akkumulatoren- erfindung mit Sitz in Luzern gepfändet. Als der Gläu- biger das Verwertungsbegehren stellte, verfügte die Aufsichtsbehörde, nachdem eine von ihr auf Grund VQn Art. 9 der Verordnung des Bundesgerichtes über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemein- schaftsvermögen vom 17. Januar 1923 (VAG) versuchte gütliche Verständigung resultatlos verlaufen war, die Herbeüührung der Liquidation durch das Betreibungsamt und die spätere Versteigerung des Anteiles des Schuldners nach dessen ziffermässigen Bestimmung durch die Li- Seh!t~gS- und Konkunreeht. N° 2. 5 quidation. Am 16. Mai 1925 teilte das mit der Liquidation beauftragte Betreibungsamt Luzern dem Betreibungsamt Zürich 5 mit, zwei GeSellschafter· seien nicht in Luzern wohnhaft, und ein Dritter sei aus der Gesellschaft ausgetreten. Es habe sich daraufhin an die Gesellschafter Gebr. Ehrenberg in Luzern gewendet. Diese widersetzen sich gemäss einem Schreiben vom 14. Mai 1925 der Auf- lösung der Gemeinschaft. im gegenwärtigen Moment, sodass nach Art. 9 VAG vorzugehen sei. Der Gläubiger D~. K. Renggli lehnte es jedoch mit Schreiben vom 25. Mai 1925 ab. den ihm gemäss Art. 13 VAG angebotenen Anspruch auf Auflösung .der Gesellschaft und Liquidation des GeseUschaftsvermögens auf eigene Gefahr geltend zu machen und verlangte. es sei die Versteigerung des gepfändeten Anteilsrechtes unverzüglich vorzunehmen. Das Betreibungsamt in Luzern wurde deshalb mit der Verwertung beauftragt. Bevor diese jedoch stattfand~ teilten die Gebr. Ehrenberg am 16. Juli 1925 dem Be- treibungsamt Zürich 5 mit, ihre Erklärung vom 14. Mai 1925 sei missverständlich ausgelegt worden. Sie hätten nur gegen die «plötzliche» Auflösung der Gesellschaft Einsprache erhoben. Wenn aber die Auflösung auf dem gesetzlichen KÜßdigungswege herbeigeführt werde, was bis heute nicht der Fall gewesen sei, so hätten sie gegen eine solche Auflösung keine Einwendungen zu erheben. Darauf widerrief das Betreibungsamt Zürich 5 am 17. Juli 1925 den von ihm erteilten Verwertungsauftrag und wies das Betreibungsamt Luzern neuerdings an; gemäss Art. 12 VAG vorzugehen und die Auflösung der Gesellschaft und die Liquidation herbeizuführen. B. - Hiegegen beschwerte sich Dr. K. Renggli bei der untern Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Zürich mit dem Begehren: « 1. Es sei die Sistierungsverfügung des beschwerdebeklagten Amtes als ungültig und aufgehoben zu erklären. 2. Es habe das Betreibungsamt Zürich 5 neuerdings dem Be- treibungsamt Luzern die Durchführung der Verwer-

6 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 2. tungsmassnahmen zu übertragen und auf beschleunigte Versteigerung des genannten Anteilrechtes zu dringen. » C. - Mit Urteil vom 13. Oktober 1925 hiess die untere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut. Dieser Entscheid wurde aber auf Rekurs des Schuldners Dr. E. Betschard hin von der oberen kantonalen Aufsichts- behörde am 11. Dezember 1925 wieder aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen. D. - Hiegegen hat Dr. K. Renggli rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, wobei er erneut um Gutheissung seiner Beschwerdeanträge ersuchte. Die Schuldbetreibungs- und KQnkurskammer zieht in Erwägung: Die untere kantonale Instanz hat die Beschwerde des- halb für begründet erklärt, weil, nachdem die Gebr. Ehrenberg am 14. Mai 1924 sich dahin geäussert hatten, dass sie sich der Auflösung der Gesellschaft widersetzen, ~re in der Folge abgegebene gegenteilige Erklärung lllcht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen. Die Vorinstanz nimmt den gegenteiligen Standpunkt ein. Zudem stellt die Vorinstanz fest, dass das vom Betrei- bungsamt eingeschlagene Verfahren, durch das jene Erklärung der Gebr. Ehrenberg veranlasst wurde, man- gelhaft gewesen sei. Diese letztere Auffassung trifft zu. In erster Linie hätte das ~etreibungsamt Zürich 5 die von ihm auf das Betreibungsamt Luzern übertragenen Amtshandlungen selber ausführen müssen. Sodann hätte e~, wie die Vorinstanz mit Recht hervorgehoben hat, eIne den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Kündigung des Gesellschaftsvertrages erlassen sollen. Diese hätte, was nicht geschehen ist, an all e Gesell- schafter gerichtet werden müssen und nicht bloss an die Gebr. Ehrenberg. Der Rekurrent hält diesen Mangel allerdings nicht für relevant, weil die Einsprache ein e s Gesellschafters gegen die Auflösung der Gesellschaft genügt habe, um das Betreibungsamt zu veranlassen, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 2. 7 das Verfahren nach Art. 13 VAG einzuschlagen, sodass die übrigen Gesellschafter ohnehin keinen Einfluss mehr auf die Wahl des einzuschlagenden Verfahrens hätten ausüben können. Dieser Einwand wäre dann allenfalls von Bedeutung, wenn die fragliche Kündigung den Gebr. Ehrenberg gegenüber in richtiger Weise, d. h. unter Einhaltung der im Gesellschaftsvertrage vorgesehenen oder - falls keine derartigen Bestimmungen im Vertrage aufgenommen 'worden sein sollten - der gesetzlichen Kündigungsfrist (Art. 546 OR) erfolgt wäre. Das war indessen offenbar nicht der Fall. Zwar liegt das betref- fende Schreiben des Betreibungsamtes Luzern an die Gebr. Ehrenberg nicht bei den Akten. Dagegen muss dies aus dem unwidersprochen gebliebenen Passus im Schr~iben der Gebr. Ehrenberg vom 16. Juli 1925 ge- schlossen werden, in dem diese ausdrücklich erklärt hatten, es sei eine gesetzliche Kündigung bis heute nicht erfolgt. Bei dieser Sachlage ist aber der auf Grund dieser mangelhaften Kündigung abgegebenen Erklärung der Gebr. Ehrenberg vom 14. Mai 1925 ohnehin keine Bedeutung beizumessen, sodass dahingestellt bleiben kann, ob, wenn die Kündigung in richtiger Weise erfolgt wäre, ein na~hträglicheD' Widerruf dieser Erklärung vom Betreibungsamt noch hätte berücksichtigt werden dürfen. Es hätte sich allerdings fragen können, ob es unter den gegebenen Umständen nicht vielleicht zweck- mässig gewesen, wäre, wenn die Vorinstanz - was zulässig gewesen wäre - auf ihren Beschluss betreffend das bei der Verwertung des streitigen Gesellschafts- anteiles' einzuschlagende Verfahren zurückgekommen wäre und diesen abgeändert hätte. Diese Frage vermag indessen das Bundesgericht, da es sich hiebei u.m reine Zweckmässigkeitserwägungen handelt, deren Überprü- fung ihm entzogen ist, nicht zu beurteilen. Kann somit nicht beanstandet werden, wenn die Vorinstanz an der Verwertung durch Auflösung und Liquidation des Gesellschaftsverhältnisses festhielt. so war es aber auch

- 8 Schuldbetreilmngs- und Konkmsreclrt. N° 3. richtig, wenn sie das Betreibungsamt Zürich 5 anwies, in erster Linie eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Kündigung eu erlassen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

3. Entscheid "om S. Februar 19ie i. S. Josephl. Eine vom Konkursamt angeordnete 4' Beschlagnahme & von Sachen, die sich beim Konkursausbruch im Besitze von Dritten befinden, aber nach der Ansicht des Amtes zur Konkursmasse gehören, ist nichtig und kann jederzeit angefochten werden. Art. 200, 285ff, 17 SchKG; Art. 930 ZGB. A. - Im Auftrage des Rekurrenten wurden am 4. und

13. November 1924 Haushaltungsgegenstände aus der \Vohnung seines Sohnes H., der damals in Zug wohnte, durch die Speditionsfirma Crowe & Oe in Zürich nach dem Zürcher Lagerhaus verbracht und dort auf den Namen des genannten Speditionshauses eingelagert. Am 16. Dezember 1924 wurde über den Sohn in Zug der Konkurs eröffnet, worauf das Konkursamt Zug am 29. Dezember 1924 die im Zürcher Lagerhaus liegenden Sachen durch das Konkursamt Enge mit «Beschlag belegen » liess. Der Rekurrent beanspruchte mit Schreiben vom 2. Januar i925 die beschlagnahmten Sachen teils für sich, teils für seine Tochter W. zu Eigen- tum und verlangte deren Freigabe mit der Begründung, ein Teil der Gegenstände sei seinerzeit von seiner Tochter in die Wohnung des Gemeinschuldners verbracht worden, weil sie beabsichtigt habe, mit ihrem Bruder in Zug zu wohnen; den andern Teil, soweit er nicht arrestiert gewesen sei, habe er im August 1924 für 2111 Fr. 35 Cts. von seinem Sohne gekauft und den Kaufpreis durch Zahlung von Schulden seines Sohnes geleistet. Das Konkursamt Zug nahm als Konkursverwaltung die Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 3. 9 Ansprachen zu Handen der Gläubiger entgegen. Diese beschlossen, nachdem die auf den 3. Oktober einbe- rufene zweite Gläubigerversammlung nicht zustande- gekommen war, auf Grund eines Rundschreibens des Konkursamtes vom 19. November 1925, die Eigentunis- ansprachen zu bestreiten und die Anfechtungsklage, zu erheben, und erteilten zu diesem Zwecke der Konkurs- verwaltung Prozessvollmacht .. Ob die Anfechtungsklage erhoben worden, ist aus den Akten nicht ersichtlich. B. - Mit Schreiben vom 21. November 1925 aus Charlottenburg beschwerte sich. der Rekurrent über die Beschlagnahme der in Frage stehenden Gegenstände und gegen die Verzögerung des Konkurses seines Sohnes beim Schweizerischen Justizdepartement, das die Be- schwerde am 9. Dezember an den Regierungsrat des Kantons Zug als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuld- betreibung und Konkurs übermittelte. In seiner Ver- nehmlassung erhob das Konkursamt Zug die Einrede der Verspätung und berief sich zur Begründung der Gesetzmässigkeit seiner Beschlagnahmeverfügung auf die Art. 200 und Art. 285 bis 292 SchKG; die Verzöge- rung des Konkurses rechtfertigte es zum Teil damit, dass sich der Gemeinschuldner ins Ausland verzogen und bis zum 30. März 1925 nichts mehr von sich habe hören lassen, worauf es ihm mit Schreiben vom 23. April um die zur Aufstellung des Kollokationsplanes erforder- liche Auskunft über die einzelnen Konkurseingaben und namentlich über die Eigentumsansprachen des Rekur- renten und seiner Schwester ersucht habe ; dieses Schrei- ben sei dann aber als unbestellbar zurückgekommen. C. - Mit Entscheid vom 6. Januar 1926 ist der Re- gierungsrat des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht eingetreten, da der Rekurrent und dessen Tochter spätestens am 2. Januar 1925 von· der Beschlagnahme der beanspruchten Sachen Kenntnis ge- habt hätten ; im übrigen, führt der Entscheid aus, sei