Volltext (verifizierbarer Originaltext)
178
SebukfbetJeib1top.- tmd K ..... = IM. N- 6-
daher von der Rückweiswlg Umgang geHl)
CD Und
auf diese Erhebungen der VoriastaDZ ahgedeUI CUfidcD..
Daraus ergibt sieh aber. dass in der Tat jetIem Sei
ler
'eine Lederwalzmaschine lIIleRtbehriieh ist ... 1IBter
den heutigen Verhältnissen seiBeR Betrieb awfiedIt er-
halten zu können. Die Masebine ist dalter ..... daa AB-
trag des Rekurrenten von der Pfändung MlSZUWJtmen.
Dmmach erkennt die SchaldlH!tr.- und Konkurskatarner :
Der Rekurs wird gutgeheissen~ der Entsdleid der Auf-
sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Kcmkurs des
Kantons Basel-Landschaft aufgehoben und die Leder-
walzmaschine des Rekurrenten für unpfändbar erklärt.
45. Entscheid vom a. Dezember 1& i. S. Diischer.
P f ä n dun g von F 0 r der u n gen. Der Betreibungs-
beamte darf bei der Fes t set z u n g des S ... h ä t-
z u n g s wer t e s nicht einfach auf die Behauptungen
des Schuldners abstellen, sondern hat, falls die Forderung
bezw. deren Einbringlichkeit nicht liquid erscheint, Er-
kundigung~n darüber einzuziehen. Ist zu erwarten, dass
diese einige Zeit erfordern werden, so kann er einstweilen
eine vorläufige Schätzung der Forqemng vornehmen und,
fans diese den in Betreibung gesetzten Fordemngsbetnlg
nicht erreicht, bis zu dessen vollen Deckung auch andere
Vermögensohjekte des Schuldners pfänden. SchKGArt.95.97.
A. -
In der Betreibung Nr. 4997 des Betreibungsamtes
Zürich 6 gegen Heinrich Ditscher, Architekt in Zürich.
für eine Forderung des H. Hörni, Patentanwalt in Zürich.
im Betrage von 1461 Fr. 20 Cts., pfändete das Betrei-
bungsamt Zürich 6 am 8. Juli 1926 Mobiliar des Schuld-
ners in seiner Wohnung in Zürich im Schätzungswerte
von 77 Fr., sowie eine Forderung des Schuldners an Hugo
Ketterer in Hergiswil im Nominalbetrage von 10~741 Fr.
30 Cts.. welch letztere jedoch vom Betreibungsamt.
da der genannte Drittschuldner eine Gegenforderung im
Betrage von 10,000 Fr. behauptete und dessen Zahlungs-
Sehuldbetrei.bllllgS- und KonkUl"SJ"echt. N° 45.
179
fähigkeit zudem fraglich erschien. nur mit einem Schät-
zungswerte von 100 Fr. in die Pfändungsurkunde ein-
gesetzt wurde. Da diese Pfändung zur Deckung der in
Betreibung gesetzten Forderung nicht ausreichte, der
Schuldner aber erklärte, dass seine Frau in St. Gallen
eine Wohnung habe und dass er in Rorschach noch eine
. Liegenschaft besitze, beauftragte das Betreibungsamt .
Zürich 6 die Betreibungsämter von St. Gallen und Ror-
schach, die an den genannten Orten befindlichen, dem
Schuldner gehörenden Aktiven zu pfänden. Darauf
pfändete das Betreibungsamt St. Gallen in der Wohnung
der Ehefrau des Schuldners Mobiliar im Gesamt-
schätzungswerte von 5531 Fr. 90 Cts. Dieses wnrde
jedoch von der Ehefrau des Schuldners bezw. von Dritten
bis auf 8 Objekte, die einen Schätzungswert von 108 Fr.
darstellen, zu Eigentum angesprochen. Ferner pfändete
das Betreibungsamt Rorschach die Liegenschaft des
Schuldners. Kirchgasse 18 in Rorschach, im Schätzung~
werte von 42,000 Fr. Diese soll nach der Behauptung
des Betreibungsamtes Zürich 6 -
wovon in der Pfän-
dungsurkunde jedoch nichts erwähnt wurde -
bis zUm
Schätzungsbetrag hypothekarisch belastet sein. Am
5. August 1926 erklärte die Ehefrau des Schuldners, ge-
stützt auf Art. 111 SchKG, die Anschlusspfändung für
eine Forderung von 90,000 Fr.
B. -
Gegen diese Pfändung beschwerte sich der
Betreibungsschuldner Ditscher bei den zürcherischen
Aufsichtsbehörden, indem er die Aufhebung sowohl der
Mobiliarpfändung sowie der Liegenschaftspfändung ver-
langte, weil dem Betreibungsgläubiger Hörni durch die
Pfändung der Forderung des Schuldners gegen Ketterer
in Hergiswil genügend Deckung geboten gewesen wäre.
C. -
Mit Urteil vom 24. April 1926 hat die untere
kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde unter Über-
bindung der Kosten auf den Beschwerdeführer abge-
wieSen. welcher Entscheid von der obern kantonalen
Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 17. September 1926. den
180
Schuldbetreibnngs- und Konkursrecht. N° 45.
Parteien zugestellt am 7. Oktober 1926, bestätigt wurde.
D. -
Hiegegen hat der Beschwerdeführer am 16. Ok-
tober 1926 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt,
indem er erneut den Schutz seiner Beschwerde sowie
die Aufhebung des erstinstanzlichen Kostenentscheides
beantragte.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Bei der Pfändung von dem Gemeinschuldner
Dritten gegenüber zustehenden Forderungen darf der
Betreibungsbeamte bei der Festsetzung des Schätzungs-
wertes nicht einfach auf die Behauptungen des Schuldners
abstellen, sondern er hitt, falls die Forderung bezw.
deren Einbringlichkeit nicht sofort
ohne weiteres
liquid erscheint, Erkundigungen darüber einzuziehen.
Ist aber vorauszusehen, dass diese Nachforschungen
einige Zeit erfordern werden, so kann der Betreibungs- .
beamte im Interesse der betreibenden Gläubiger einst-
weilen eine vorläufige Schätzung der fraglichen Forde-
rung vornehmen und, falls diese den in Betreibung ge-
setzten Forderungsbetrag nicht erreicht, bis zu dessen
vollen Deckung auch andere· Vermögensobjekte des
Schuldners pfänden. Denn wollte man mit der Vornahme
weiterer Pfändungen zuwarten bis zu dem Zeitpunkte,
wo eine definitive Schätzung an Hand der eingeholten
Auskünfte erfolgen kann, so würde es dem Betreibungs-
schuldner ermöglicht, sein pfändbares Vermögen in-
zwischen beiseite zu schaffen. Eine derartige vorläufige
Schätzung war aber im vorliegenden Falle geboten, da
vorauszusehen war, dass die Einholung der hier not-
wendigen Auskünfte Zeit erforder:y. werde. Ob dann die
Schätzung der streitigen Forderung auf bloss 100 Fr.-
die infolge der Geltendmachung einer Gegenforderung
durch den betreffenden Drittschuldner so niedrig
ausfiel -
angemessen war, vermag das Bundesgericht
nicht zu überprüfen, da es sich hiebei um eine reine
Schnldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 45.
181
Ermessensfrage handelt, deren Beurteilung dem Bunde~
gericht entzogen ist. Angesichts der Tatsache, dass diese
vorläufige Schätzung den Betrag der in Betreibung
gesetzten Forderung bei weitem nicht erreichte, war
aber das Betreibungsamt berechtigt und verpflichtet,
auch das übrige Vermögen des Betreibungsschuldners,
soweit dies notwendig war, zu pfänden. Wenn es dabei
sofort die Pfändung sowohl des in St. Gallen in der
Wohnung der Ehefrau des Schuldners befindlichen,
Mobiliars, wie auch der pegenschaft in Rorschach anord-
nete. so konnte dies unter den gegebenen Umständen
ohne Verletzung des Art. 95 Abs. 2 SchKG geschehen,
da vorauszusehen war. dass -
was dann auch der Fall
war -
die Mobiliarpfändung in St. Gallen infolge Eigen-
tumsansprachen der Ehefrau des Schuldners sowie von
andern Dritten zur vollen Deckung der in Betreibung
gesetzten Forderung nicht ausreichen werde.
2. -
Es fragt sich somit nur noch, ob allenfalls auf
Grund der eingegangenen Auskünfte eine nachträgliche
Berichtigung der Schätzung, im Sinne einer Erhöhung,
hätte erfolgen sollen und ob deshalb die in St. Gallen
bezw. in Rorschach .beschlagnahmten Pfänder ganz
oder zum Teil wieder aus der Pfandhaft hätten ent-
lassen werden müssen. Des Betreibungsaint hat sich
hiezu nicht veranlasst gesehen, da ihm auch die einge-
holten Auskünfte die fragliche Forderung bez.w. deren
Einbringlichkeit nach wie vor als zweifelhaft erscheinen
Hessen. Die Vorinstanz hat sich über diese Frage nicht
ausdrücklich ausgesprochen. Sie' erklärte nur, dass
solche Forderungen von den Betreibungsämtern pflicht-
gemäss niedrig zu schätzen seien, weil sie erfahrungs-
gemäss im Verwertungsverfahren wenig gelten .. Daraus
muss wohl geschlossen werden, dass auch sie. eine Er-
höhung der ursprünglichen Schätzung offenbar nicht
für angebracht erachtete. Indessen kann diese Frage
deshalb dahingestellt bleiben, weil, auch wenn sich auf
Grund der eingeholten Auskünfte eine Erhöhung der
182
SehvldbetullMmgs- ad~1IISHdIt. N ....
Schätzung bis zum Noininalwert der fragtiehen Forde-
rung gerechtfertigt hätte. von, einer Entlassuag der
übrigen Pfänder (des Mobiliars. und der Liegensdlaft}
, aus der PfaBdhaft dennoch niellt hätte die &de sein
können, da iDzwischen von der Ehefrau des Scluddners
für einen Betrag von 90,000 Fr. die ADSehlnsspfänduag,
gemäss Art. 111 SchKG erklärt worden war. Der Rekur-
rent hat allerdings behaup~ diese Erklärung sei die
Folge des rigorosen, gesetzwidrigen Vorgehens des
Betreibungsamtes geWesen. Wie unter Ziffer 1 aus-
geführt worden ist, war jedoch das Betreibun~t. nach-
dem die vorläufige Schätzung der streitigen Forderung
den in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag nicht
erreichte, zu diesem Vorgehen berechtigt und verpflichtet,
sodass darin nicht ein die Interessen des Betreibungs-
~uldners in unzulässiger Weise verletzendes Vorgelten
hegt. Zudem hätte ja, selbst wenn das Vorgehen des
Betreibungsamtes gesetzwidrig gewesen wäre die nun
e~nmal (rechtzeitig) erklärte Anschlusspfändun'g ohnehin
mcht mehr rückgängig gemacht werden können.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und KQnkurskamm~:
Der Rekurs wird abgewiesen.
46. Entscheid vom 8. Duember 1926 i. S. Laub-Düblin.
D r i t t an s p ru c h. Wird an' einem gepfändeten Gegell-
stand von einem Dritten ein Pfand- bezw. Retentionsrecht
geltend gemacht, so hat dieser Dritte unter allen Umständen
den Betrag anzugeben, für den er sieh vor dem betr.
_ Betreibungsgläubigeraus,dem für diesen gepfändeten
Gegenstand bezahlt machen will. SchKG. Art. 106 1,.
Die. durch A~. 658 OR den Mitgliedern des Verwaltungsrates
emer Akt~engesellschaft vorgeschriebene Hinterlage von
s.og. P f I Ich t akt i e n begründet nicht eine gesetz-
hche Unveräusserlichkeit dieser Papiere. Diese sind für
Dritte . pfändbar.
A. -
In der Betreibung Nr. 79,908 des Betreibungs-
amtes von Liestal für eine Forderung des Paul Laub-
5' '0 ' ••
.,. .... ~
N- 46.
133
DiibIiD iB Oberwil gegen 'I1teodor Meier-Ze.ler in Prat~ .
teIIl piandete der Betreibuogsbeamte VOll Liestal auf
Begehrea des Glättbigers am %7. April 1926 fünf dem
Sebuldaer gehörende Aktien der Firma Btunag (Bureau-
masehinen A.-G.). Albanvorstadt 11 ia Basel. Da diese
Aktien vom SclnddDer bei der pannten F'1I1Il~ deren
einzige$ Verwaltungsratsmitglie4' er ist, als Pflichtaktien
hinterlegt worden waren und diese deshalb auf die
PfäodU"fPnzeige hin ein FauatpfaJtdreehtan diesen
Aktien geltend machte. setzte da.Ci Betreibungsamt
dem BetreibuDMläubiger gemäss Art. 109 SchKG
Frist zur Einreielntng einer Wtdersprucbsldage an.
In der Folge ersnchte der Betreibungsgläubiger das
Betreibungsamt, die F'mna Bumag aufzufordern sich
zu erklären, für welche Fordenmg das Faustpfandrecht
geltend gemacht weide, zugleich stellte sie das Begehren
um amtliche Verwahrung der erwähnten Aktien. Das
Betreibungsamt LiestaI hob, darauf die Fristansetzung
wieder auf und beau~ das Betreibungsamt von
Basel-Stadt, die fÜBf Aktien bei der F'mna Bumag zn
pfänden. sie in amtliche Verwahrung zu nehmen und
zudem von dieser F'mna die geoaue Angabe des Faust-
pfandfordemngsbetrages zu verlaogea. Anläss1ich dieses
Vollzuges erklärte die Firma Bumag, dass sie an den
fünf Aktien gemäss Art. 658 und 673 ff OR sowie· Art.
895 . ZGB ein Retentionsrecht geltend mache. Obwohl
die Finna Bumag wieder keinen bestimmten Betrag
angab, erneuerte das Betreibungsamt von Liestal am
23. August 19'Jn seine Fristarisetzung gemäss Art. 100
SchKG.
B. -
Hiegegen beschwerte sich der Betreibungs-
gläubiger Laub-Düblin bei der kantonalen Aufsichts-
behörde, indem er beant.rngte. .es sei die erwähnte Frist-
ansetzung aufzuheben und das Betreibungsamt Liestal
anzuweisen. der Fuma Bumag eine Frist' zur Erklinmg
übec die Höhe ihrer .angebliChen F~
an dcn
Betreiba.ngssdt .. ldAer~ für welche sie .. +s Retentions-
/~ . 'i'