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178 SebukfbetJeib1top.- tmd K ..... = IM. N- 6- daher von der Rückweiswlg Umgang geHl) CD Und auf diese Erhebungen der VoriastaDZ ahgedeUI CUfidcD.. Daraus ergibt sieh aber. dass in der Tat jetIem Sei ler 'eine Lederwalzmaschine lIIleRtbehriieh ist ... 1IBter den heutigen Verhältnissen seiBeR Betrieb awfiedIt er- halten zu können. Die Masebine ist dalter ..... daa AB- trag des Rekurrenten von der Pfändung MlSZUWJtmen. Dmmach erkennt die SchaldlH!tr.- und Konkurskatarner : Der Rekurs wird gutgeheissen~ der Entsdleid der Auf- sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Kcmkurs des Kantons Basel-Landschaft aufgehoben und die Leder- walzmaschine des Rekurrenten für unpfändbar erklärt.
45. Entscheid vom a. Dezember 1& i. S. Diischer. P f ä n dun g von F 0 r der u n gen. Der Betreibungs- beamte darf bei der Fes t set z u n g des S ... h ä t- z u n g s wer t e s nicht einfach auf die Behauptungen des Schuldners abstellen, sondern hat, falls die Forderung bezw. deren Einbringlichkeit nicht liquid erscheint, Er- kundigung~n darüber einzuziehen. Ist zu erwarten, dass diese einige Zeit erfordern werden, so kann er einstweilen eine vorläufige Schätzung der Forqemng vornehmen und, fans diese den in Betreibung gesetzten Fordemngsbetnlg nicht erreicht, bis zu dessen vollen Deckung auch andere Vermögensohjekte des Schuldners pfänden. SchKGArt.95.97. A. - In der Betreibung Nr. 4997 des Betreibungsamtes Zürich 6 gegen Heinrich Ditscher, Architekt in Zürich. für eine Forderung des H. Hörni, Patentanwalt in Zürich. im Betrage von 1461 Fr. 20 Cts., pfändete das Betrei- bungsamt Zürich 6 am 8. Juli 1926 Mobiliar des Schuld- ners in seiner Wohnung in Zürich im Schätzungswerte von 77 Fr., sowie eine Forderung des Schuldners an Hugo Ketterer in Hergiswil im Nominalbetrage von 10~741 Fr. 30 Cts.. welch letztere jedoch vom Betreibungsamt. da der genannte Drittschuldner eine Gegenforderung im Betrage von 10,000 Fr. behauptete und dessen Zahlungs- Sehuldbetrei.bllllgS- und KonkUl"SJ"echt. N° 45. 179 fähigkeit zudem fraglich erschien. nur mit einem Schät- zungswerte von 100 Fr. in die Pfändungsurkunde ein- gesetzt wurde. Da diese Pfändung zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht ausreichte, der Schuldner aber erklärte, dass seine Frau in St. Gallen eine Wohnung habe und dass er in Rorschach noch eine . Liegenschaft besitze, beauftragte das Betreibungsamt . Zürich 6 die Betreibungsämter von St. Gallen und Ror- schach, die an den genannten Orten befindlichen, dem Schuldner gehörenden Aktiven zu pfänden. Darauf pfändete das Betreibungsamt St. Gallen in der Wohnung der Ehefrau des Schuldners Mobiliar im Gesamt- schätzungswerte von 5531 Fr. 90 Cts. Dieses wnrde jedoch von der Ehefrau des Schuldners bezw. von Dritten bis auf 8 Objekte, die einen Schätzungswert von 108 Fr. darstellen, zu Eigentum angesprochen. Ferner pfändete das Betreibungsamt Rorschach die Liegenschaft des Schuldners. Kirchgasse 18 in Rorschach, im Schätzung~ werte von 42,000 Fr. Diese soll nach der Behauptung des Betreibungsamtes Zürich 6 - wovon in der Pfän- dungsurkunde jedoch nichts erwähnt wurde - bis zUm Schätzungsbetrag hypothekarisch belastet sein. Am
5. August 1926 erklärte die Ehefrau des Schuldners, ge- stützt auf Art. 111 SchKG, die Anschlusspfändung für eine Forderung von 90,000 Fr. B. - Gegen diese Pfändung beschwerte sich der Betreibungsschuldner Ditscher bei den zürcherischen Aufsichtsbehörden, indem er die Aufhebung sowohl der Mobiliarpfändung sowie der Liegenschaftspfändung ver- langte, weil dem Betreibungsgläubiger Hörni durch die Pfändung der Forderung des Schuldners gegen Ketterer in Hergiswil genügend Deckung geboten gewesen wäre. C. - Mit Urteil vom 24. April 1926 hat die untere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde unter Über- bindung der Kosten auf den Beschwerdeführer abge- wieSen. welcher Entscheid von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 17. September 1926. den 180 Schuldbetreibnngs- und Konkursrecht. N° 45. Parteien zugestellt am 7. Oktober 1926, bestätigt wurde. D. - Hiegegen hat der Beschwerdeführer am 16. Ok- tober 1926 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, indem er erneut den Schutz seiner Beschwerde sowie die Aufhebung des erstinstanzlichen Kostenentscheides beantragte. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Bei der Pfändung von dem Gemeinschuldner Dritten gegenüber zustehenden Forderungen darf der Betreibungsbeamte bei der Festsetzung des Schätzungs- wertes nicht einfach auf die Behauptungen des Schuldners abstellen, sondern er hitt, falls die Forderung bezw. deren Einbringlichkeit nicht sofort ohne weiteres liquid erscheint, Erkundigungen darüber einzuziehen. Ist aber vorauszusehen, dass diese Nachforschungen einige Zeit erfordern werden, so kann der Betreibungs- . beamte im Interesse der betreibenden Gläubiger einst- weilen eine vorläufige Schätzung der fraglichen Forde- rung vornehmen und, falls diese den in Betreibung ge- setzten Forderungsbetrag nicht erreicht, bis zu dessen vollen Deckung auch andere· Vermögensobjekte des Schuldners pfänden. Denn wollte man mit der Vornahme weiterer Pfändungen zuwarten bis zu dem Zeitpunkte, wo eine definitive Schätzung an Hand der eingeholten Auskünfte erfolgen kann, so würde es dem Betreibungs- schuldner ermöglicht, sein pfändbares Vermögen in- zwischen beiseite zu schaffen. Eine derartige vorläufige Schätzung war aber im vorliegenden Falle geboten, da vorauszusehen war, dass die Einholung der hier not- wendigen Auskünfte Zeit erforder:y. werde. Ob dann die Schätzung der streitigen Forderung auf bloss 100 Fr.- die infolge der Geltendmachung einer Gegenforderung durch den betreffenden Drittschuldner so niedrig ausfiel - angemessen war, vermag das Bundesgericht nicht zu überprüfen, da es sich hiebei um eine reine Schnldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 45. 181 Ermessensfrage handelt, deren Beurteilung dem Bunde~ gericht entzogen ist. Angesichts der Tatsache, dass diese vorläufige Schätzung den Betrag der in Betreibung gesetzten Forderung bei weitem nicht erreichte, war aber das Betreibungsamt berechtigt und verpflichtet, auch das übrige Vermögen des Betreibungsschuldners, soweit dies notwendig war, zu pfänden. Wenn es dabei sofort die Pfändung sowohl des in St. Gallen in der Wohnung der Ehefrau des Schuldners befindlichen, Mobiliars, wie auch der pegenschaft in Rorschach anord- nete. so konnte dies unter den gegebenen Umständen ohne Verletzung des Art. 95 Abs. 2 SchKG geschehen, da vorauszusehen war. dass - was dann auch der Fall war - die Mobiliarpfändung in St. Gallen infolge Eigen- tumsansprachen der Ehefrau des Schuldners sowie von andern Dritten zur vollen Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht ausreichen werde.
2. - Es fragt sich somit nur noch, ob allenfalls auf Grund der eingegangenen Auskünfte eine nachträgliche Berichtigung der Schätzung, im Sinne einer Erhöhung, hätte erfolgen sollen und ob deshalb die in St. Gallen bezw. in Rorschach .beschlagnahmten Pfänder ganz oder zum Teil wieder aus der Pfandhaft hätten ent- lassen werden müssen. Des Betreibungsaint hat sich hiezu nicht veranlasst gesehen, da ihm auch die einge- holten Auskünfte die fragliche Forderung bez.w. deren Einbringlichkeit nach wie vor als zweifelhaft erscheinen Hessen. Die Vorinstanz hat sich über diese Frage nicht ausdrücklich ausgesprochen. Sie' erklärte nur, dass solche Forderungen von den Betreibungsämtern pflicht- gemäss niedrig zu schätzen seien, weil sie erfahrungs- gemäss im Verwertungsverfahren wenig gelten .. Daraus muss wohl geschlossen werden, dass auch sie. eine Er- höhung der ursprünglichen Schätzung offenbar nicht für angebracht erachtete. Indessen kann diese Frage deshalb dahingestellt bleiben, weil, auch wenn sich auf Grund der eingeholten Auskünfte eine Erhöhung der 182 SehvldbetullMmgs- ad~1IISHdIt. N .... Schätzung bis zum Noininalwert der fragtiehen Forde- rung gerechtfertigt hätte. von, einer Entlassuag der übrigen Pfänder (des Mobiliars. und der Liegensdlaft} , aus der PfaBdhaft dennoch niellt hätte die &de sein können, da iDzwischen von der Ehefrau des Scluddners für einen Betrag von 90,000 Fr. die ADSehlnsspfänduag , gemäss Art. 111 SchKG erklärt worden war. Der Rekur- rent hat allerdings behaup~ diese Erklärung sei die Folge des rigorosen, gesetzwidrigen Vorgehens des Betreibungsamtes geWesen. Wie unter Ziffer 1 aus- geführt worden ist, war jedoch das Betreibun~t. nach- dem die vorläufige Schätzung der streitigen Forderung den in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag nicht erreichte, zu diesem Vorgehen berechtigt und verpflichtet, sodass darin nicht ein die Interessen des Betreibungs- ~uldners in unzulässiger Weise verletzendes Vorgelten hegt. Zudem hätte ja, selbst wenn das Vorgehen des Betreibungsamtes gesetzwidrig gewesen wäre die nun e~nmal (rechtzeitig) erklärte Anschlusspfändun'g ohnehin mcht mehr rückgängig gemacht werden können. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und KQnkurskamm~: Der Rekurs wird abgewiesen.
46. Entscheid vom 8. Duember 1926 i. S. Laub-Düblin. D r i t t an s p ru c h. Wird an' einem gepfändeten Gegell- stand von einem Dritten ein Pfand- bezw. Retentionsrecht geltend gemacht, so hat dieser Dritte unter allen Umständen den Betrag anzugeben, für den er sieh vor dem betr. _ Betreibungsgläubigeraus ,dem für diesen gepfändeten Gegenstand bezahlt machen will. SchKG. Art. 106 1,. Die. durch A~. 658 OR den Mitgliedern des Verwaltungsrates emer Akt~engesellschaft vorgeschriebene Hinterlage von s.og. P f I Ich t akt i e n begründet nicht eine gesetz- hche Unveräusserlichkeit dieser Papiere. Diese sind für Dritte . pfändbar. A. - In der Betreibung Nr. 79,908 des Betreibungs- amtes von Liestal für eine Forderung des Paul Laub- 5' '0 ' •• .,. .... ~ N- 46. 133 DiibIiD iB Oberwil gegen 'I1teodor Meier-Ze.ler in Prat~ . teIIl piandete der Betreibuogsbeamte VOll Liestal auf Begehrea des Glättbigers am %7. April 1926 fünf dem Sebuldaer gehörende Aktien der Firma Btunag (Bureau- masehinen A.-G.). Albanvorstadt 11 ia Basel. Da diese Aktien vom SclnddDer bei der pannten F'1I1Il~ deren einzige$ Verwaltungsratsmitglie4' er ist, als Pflichtaktien hinterlegt worden waren und diese deshalb auf die PfäodU"fPnzeige hin ein FauatpfaJtdreehtan diesen Aktien geltend machte. setzte da.Ci Betreibungsamt dem BetreibuDMläubiger gemäss Art. 109 SchKG Frist zur Einreielntng einer Wtdersprucbsldage an. In der Folge ersnchte der Betreibungsgläubiger das Betreibungsamt, die F'mna Bumag aufzufordern sich zu erklären, für welche Fordenmg das Faustpfandrecht geltend gemacht weide, zugleich stellte sie das Begehren um amtliche Verwahrung der erwähnten Aktien. Das Betreibungsamt LiestaI hob, darauf die Fristansetzung wieder auf und beau~ das Betreibungsamt von Basel-Stadt, die fÜBf Aktien bei der F'mna Bumag zn pfänden. sie in amtliche Verwahrung zu nehmen und zudem von dieser F'mna die geoaue Angabe des Faust- pfandfordemngsbetrages zu verlaogea. Anläss1ich dieses Vollzuges erklärte die Firma Bumag, dass sie an den fünf Aktien gemäss Art. 658 und 673 ff OR sowie· Art. 895 . ZGB ein Retentionsrecht geltend mache. Obwohl die Finna Bumag wieder keinen bestimmten Betrag angab, erneuerte das Betreibungsamt von Liestal am
23. August 19'Jn seine Fristarisetzung gemäss Art. 100 SchKG. B. - Hiegegen beschwerte sich der Betreibungs- gläubiger Laub-Düblin bei der kantonalen Aufsichts- behörde, indem er beant.rngte. .es sei die erwähnte Frist- ansetzung aufzuheben und das Betreibungsamt Liestal anzuweisen. der Fuma Bumag eine Frist' zur Erklinmg übec die Höhe ihrer .angebliChen F~ an dcn Betreiba.ngssdt .. ldAer~ für welche sie .. +s Retentions- /~ . 'i'