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52_III_178

BGE 52 III 178

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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178

SebukfbetJeib1top.- tmd K ..... = IM. N- 6-

daher von der Rückweiswlg Umgang geHl)

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auf diese Erhebungen der VoriastaDZ ahgedeUI CUfidcD..

Daraus ergibt sieh aber. dass in der Tat jetIem Sei

ler

'eine Lederwalzmaschine lIIleRtbehriieh ist ... 1IBter

den heutigen Verhältnissen seiBeR Betrieb awfiedIt er-

halten zu können. Die Masebine ist dalter ..... daa AB-

trag des Rekurrenten von der Pfändung MlSZUWJtmen.

Dmmach erkennt die SchaldlH!tr.- und Konkurskatarner :

Der Rekurs wird gutgeheissen~ der Entsdleid der Auf-

sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Kcmkurs des

Kantons Basel-Landschaft aufgehoben und die Leder-

walzmaschine des Rekurrenten für unpfändbar erklärt.

45. Entscheid vom a. Dezember 1& i. S. Diischer.

P f ä n dun g von F 0 r der u n gen. Der Betreibungs-

beamte darf bei der Fes t set z u n g des S ... h ä t-

z u n g s wer t e s nicht einfach auf die Behauptungen

des Schuldners abstellen, sondern hat, falls die Forderung

bezw. deren Einbringlichkeit nicht liquid erscheint, Er-

kundigung~n darüber einzuziehen. Ist zu erwarten, dass

diese einige Zeit erfordern werden, so kann er einstweilen

eine vorläufige Schätzung der Forqemng vornehmen und,

fans diese den in Betreibung gesetzten Fordemngsbetnlg

nicht erreicht, bis zu dessen vollen Deckung auch andere

Vermögensohjekte des Schuldners pfänden. SchKGArt.95.97.

A. -

In der Betreibung Nr. 4997 des Betreibungsamtes

Zürich 6 gegen Heinrich Ditscher, Architekt in Zürich.

für eine Forderung des H. Hörni, Patentanwalt in Zürich.

im Betrage von 1461 Fr. 20 Cts., pfändete das Betrei-

bungsamt Zürich 6 am 8. Juli 1926 Mobiliar des Schuld-

ners in seiner Wohnung in Zürich im Schätzungswerte

von 77 Fr., sowie eine Forderung des Schuldners an Hugo

Ketterer in Hergiswil im Nominalbetrage von 10~741 Fr.

30 Cts.. welch letztere jedoch vom Betreibungsamt.

da der genannte Drittschuldner eine Gegenforderung im

Betrage von 10,000 Fr. behauptete und dessen Zahlungs-

Sehuldbetrei.bllllgS- und KonkUl"SJ"echt. N° 45.

179

fähigkeit zudem fraglich erschien. nur mit einem Schät-

zungswerte von 100 Fr. in die Pfändungsurkunde ein-

gesetzt wurde. Da diese Pfändung zur Deckung der in

Betreibung gesetzten Forderung nicht ausreichte, der

Schuldner aber erklärte, dass seine Frau in St. Gallen

eine Wohnung habe und dass er in Rorschach noch eine

. Liegenschaft besitze, beauftragte das Betreibungsamt .

Zürich 6 die Betreibungsämter von St. Gallen und Ror-

schach, die an den genannten Orten befindlichen, dem

Schuldner gehörenden Aktiven zu pfänden. Darauf

pfändete das Betreibungsamt St. Gallen in der Wohnung

der Ehefrau des Schuldners Mobiliar im Gesamt-

schätzungswerte von 5531 Fr. 90 Cts. Dieses wnrde

jedoch von der Ehefrau des Schuldners bezw. von Dritten

bis auf 8 Objekte, die einen Schätzungswert von 108 Fr.

darstellen, zu Eigentum angesprochen. Ferner pfändete

das Betreibungsamt Rorschach die Liegenschaft des

Schuldners. Kirchgasse 18 in Rorschach, im Schätzung~

werte von 42,000 Fr. Diese soll nach der Behauptung

des Betreibungsamtes Zürich 6 -

wovon in der Pfän-

dungsurkunde jedoch nichts erwähnt wurde -

bis zUm

Schätzungsbetrag hypothekarisch belastet sein. Am

5. August 1926 erklärte die Ehefrau des Schuldners, ge-

stützt auf Art. 111 SchKG, die Anschlusspfändung für

eine Forderung von 90,000 Fr.

B. -

Gegen diese Pfändung beschwerte sich der

Betreibungsschuldner Ditscher bei den zürcherischen

Aufsichtsbehörden, indem er die Aufhebung sowohl der

Mobiliarpfändung sowie der Liegenschaftspfändung ver-

langte, weil dem Betreibungsgläubiger Hörni durch die

Pfändung der Forderung des Schuldners gegen Ketterer

in Hergiswil genügend Deckung geboten gewesen wäre.

C. -

Mit Urteil vom 24. April 1926 hat die untere

kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde unter Über-

bindung der Kosten auf den Beschwerdeführer abge-

wieSen. welcher Entscheid von der obern kantonalen

Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 17. September 1926. den

180

Schuldbetreibnngs- und Konkursrecht. N° 45.

Parteien zugestellt am 7. Oktober 1926, bestätigt wurde.

D. -

Hiegegen hat der Beschwerdeführer am 16. Ok-

tober 1926 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt,

indem er erneut den Schutz seiner Beschwerde sowie

die Aufhebung des erstinstanzlichen Kostenentscheides

beantragte.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Bei der Pfändung von dem Gemeinschuldner

Dritten gegenüber zustehenden Forderungen darf der

Betreibungsbeamte bei der Festsetzung des Schätzungs-

wertes nicht einfach auf die Behauptungen des Schuldners

abstellen, sondern er hitt, falls die Forderung bezw.

deren Einbringlichkeit nicht sofort

ohne weiteres

liquid erscheint, Erkundigungen darüber einzuziehen.

Ist aber vorauszusehen, dass diese Nachforschungen

einige Zeit erfordern werden, so kann der Betreibungs- .

beamte im Interesse der betreibenden Gläubiger einst-

weilen eine vorläufige Schätzung der fraglichen Forde-

rung vornehmen und, falls diese den in Betreibung ge-

setzten Forderungsbetrag nicht erreicht, bis zu dessen

vollen Deckung auch andere· Vermögensobjekte des

Schuldners pfänden. Denn wollte man mit der Vornahme

weiterer Pfändungen zuwarten bis zu dem Zeitpunkte,

wo eine definitive Schätzung an Hand der eingeholten

Auskünfte erfolgen kann, so würde es dem Betreibungs-

schuldner ermöglicht, sein pfändbares Vermögen in-

zwischen beiseite zu schaffen. Eine derartige vorläufige

Schätzung war aber im vorliegenden Falle geboten, da

vorauszusehen war, dass die Einholung der hier not-

wendigen Auskünfte Zeit erforder:y. werde. Ob dann die

Schätzung der streitigen Forderung auf bloss 100 Fr.-

die infolge der Geltendmachung einer Gegenforderung

durch den betreffenden Drittschuldner so niedrig

ausfiel -

angemessen war, vermag das Bundesgericht

nicht zu überprüfen, da es sich hiebei um eine reine

Schnldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 45.

181

Ermessensfrage handelt, deren Beurteilung dem Bunde~

gericht entzogen ist. Angesichts der Tatsache, dass diese

vorläufige Schätzung den Betrag der in Betreibung

gesetzten Forderung bei weitem nicht erreichte, war

aber das Betreibungsamt berechtigt und verpflichtet,

auch das übrige Vermögen des Betreibungsschuldners,

soweit dies notwendig war, zu pfänden. Wenn es dabei

sofort die Pfändung sowohl des in St. Gallen in der

Wohnung der Ehefrau des Schuldners befindlichen,

Mobiliars, wie auch der pegenschaft in Rorschach anord-

nete. so konnte dies unter den gegebenen Umständen

ohne Verletzung des Art. 95 Abs. 2 SchKG geschehen,

da vorauszusehen war. dass -

was dann auch der Fall

war -

die Mobiliarpfändung in St. Gallen infolge Eigen-

tumsansprachen der Ehefrau des Schuldners sowie von

andern Dritten zur vollen Deckung der in Betreibung

gesetzten Forderung nicht ausreichen werde.

2. -

Es fragt sich somit nur noch, ob allenfalls auf

Grund der eingegangenen Auskünfte eine nachträgliche

Berichtigung der Schätzung, im Sinne einer Erhöhung,

hätte erfolgen sollen und ob deshalb die in St. Gallen

bezw. in Rorschach .beschlagnahmten Pfänder ganz

oder zum Teil wieder aus der Pfandhaft hätten ent-

lassen werden müssen. Des Betreibungsaint hat sich

hiezu nicht veranlasst gesehen, da ihm auch die einge-

holten Auskünfte die fragliche Forderung bez.w. deren

Einbringlichkeit nach wie vor als zweifelhaft erscheinen

Hessen. Die Vorinstanz hat sich über diese Frage nicht

ausdrücklich ausgesprochen. Sie' erklärte nur, dass

solche Forderungen von den Betreibungsämtern pflicht-

gemäss niedrig zu schätzen seien, weil sie erfahrungs-

gemäss im Verwertungsverfahren wenig gelten .. Daraus

muss wohl geschlossen werden, dass auch sie. eine Er-

höhung der ursprünglichen Schätzung offenbar nicht

für angebracht erachtete. Indessen kann diese Frage

deshalb dahingestellt bleiben, weil, auch wenn sich auf

Grund der eingeholten Auskünfte eine Erhöhung der

182

SehvldbetullMmgs- ad~1IISHdIt. N ....

Schätzung bis zum Noininalwert der fragtiehen Forde-

rung gerechtfertigt hätte. von, einer Entlassuag der

übrigen Pfänder (des Mobiliars. und der Liegensdlaft}

, aus der PfaBdhaft dennoch niellt hätte die &de sein

können, da iDzwischen von der Ehefrau des Scluddners

für einen Betrag von 90,000 Fr. die ADSehlnsspfänduag,

gemäss Art. 111 SchKG erklärt worden war. Der Rekur-

rent hat allerdings behaup~ diese Erklärung sei die

Folge des rigorosen, gesetzwidrigen Vorgehens des

Betreibungsamtes geWesen. Wie unter Ziffer 1 aus-

geführt worden ist, war jedoch das Betreibun~t. nach-

dem die vorläufige Schätzung der streitigen Forderung

den in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag nicht

erreichte, zu diesem Vorgehen berechtigt und verpflichtet,

sodass darin nicht ein die Interessen des Betreibungs-

~uldners in unzulässiger Weise verletzendes Vorgelten

hegt. Zudem hätte ja, selbst wenn das Vorgehen des

Betreibungsamtes gesetzwidrig gewesen wäre die nun

e~nmal (rechtzeitig) erklärte Anschlusspfändun'g ohnehin

mcht mehr rückgängig gemacht werden können.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und KQnkurskamm~:

Der Rekurs wird abgewiesen.

46. Entscheid vom 8. Duember 1926 i. S. Laub-Düblin.

D r i t t an s p ru c h. Wird an' einem gepfändeten Gegell-

stand von einem Dritten ein Pfand- bezw. Retentionsrecht

geltend gemacht, so hat dieser Dritte unter allen Umständen

den Betrag anzugeben, für den er sieh vor dem betr.

_ Betreibungsgläubigeraus,dem für diesen gepfändeten

Gegenstand bezahlt machen will. SchKG. Art. 106 1,.

Die. durch A~. 658 OR den Mitgliedern des Verwaltungsrates

emer Akt~engesellschaft vorgeschriebene Hinterlage von

s.og. P f I Ich t akt i e n begründet nicht eine gesetz-

hche Unveräusserlichkeit dieser Papiere. Diese sind für

Dritte . pfändbar.

A. -

In der Betreibung Nr. 79,908 des Betreibungs-

amtes von Liestal für eine Forderung des Paul Laub-

5' '0 ' ••

.,. .... ~

N- 46.

133

DiibIiD iB Oberwil gegen 'I1teodor Meier-Ze.ler in Prat~ .

teIIl piandete der Betreibuogsbeamte VOll Liestal auf

Begehrea des Glättbigers am %7. April 1926 fünf dem

Sebuldaer gehörende Aktien der Firma Btunag (Bureau-

masehinen A.-G.). Albanvorstadt 11 ia Basel. Da diese

Aktien vom SclnddDer bei der pannten F'1I1Il~ deren

einzige$ Verwaltungsratsmitglie4' er ist, als Pflichtaktien

hinterlegt worden waren und diese deshalb auf die

PfäodU"fPnzeige hin ein FauatpfaJtdreehtan diesen

Aktien geltend machte. setzte da.Ci Betreibungsamt

dem BetreibuDMläubiger gemäss Art. 109 SchKG

Frist zur Einreielntng einer Wtdersprucbsldage an.

In der Folge ersnchte der Betreibungsgläubiger das

Betreibungsamt, die F'mna Bumag aufzufordern sich

zu erklären, für welche Fordenmg das Faustpfandrecht

geltend gemacht weide, zugleich stellte sie das Begehren

um amtliche Verwahrung der erwähnten Aktien. Das

Betreibungsamt LiestaI hob, darauf die Fristansetzung

wieder auf und beau~ das Betreibungsamt von

Basel-Stadt, die fÜBf Aktien bei der F'mna Bumag zn

pfänden. sie in amtliche Verwahrung zu nehmen und

zudem von dieser F'mna die geoaue Angabe des Faust-

pfandfordemngsbetrages zu verlaogea. Anläss1ich dieses

Vollzuges erklärte die Firma Bumag, dass sie an den

fünf Aktien gemäss Art. 658 und 673 ff OR sowie· Art.

895 . ZGB ein Retentionsrecht geltend mache. Obwohl

die Finna Bumag wieder keinen bestimmten Betrag

angab, erneuerte das Betreibungsamt von Liestal am

23. August 19'Jn seine Fristarisetzung gemäss Art. 100

SchKG.

B. -

Hiegegen beschwerte sich der Betreibungs-

gläubiger Laub-Düblin bei der kantonalen Aufsichts-

behörde, indem er beant.rngte. .es sei die erwähnte Frist-

ansetzung aufzuheben und das Betreibungsamt Liestal

anzuweisen. der Fuma Bumag eine Frist' zur Erklinmg

übec die Höhe ihrer .angebliChen F~

an dcn

Betreiba.ngssdt .. ldAer~ für welche sie .. +s Retentions-

/~ . 'i'