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168 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 42. Lui non plus ne sait rien d'autre des circonstances et des conditions dans lesquelles l' emprunt a ete contracte que ce que le titre meme lui en dit, et il doit pouvoir s'y tenir tout comme le porteur de l'effet de change. Au surplus, il convient d'observer qu'un debiteur, domicilie au Canada, qui cherche a emprunter de l'argent en France et en Suisse par l'emission de titres au porteur. doit se 'rendre compte que sans la promesse de payer les interets et de rembourser le capital dans ces pays, il n'y trouverait pas de preteurs. En· consequence, il lui incombe de reunir aux lieux de paiement les fonds necessaires pour pouvoir faire face a ses obligations aux echeances, et il doit s'attendre a y etre contraint au besoin dans les memes lieux. L'art. 50 al. 2 LP n'exige d'ailleurs pas la stipulation directe d'un for de poursuite ; il deduit la possibilite de poursuivre un debiteur en Suisse du fait que la conven- tion prevoit pour I' execution de l' obJigation un domicile special en Suisse. Cette condition est, d'apres ce qui a ete dit plus haut, realisee en l'espece. La Chambre des Poursuites el des Faillites prononce: Le recours est admis. En consequence, la decision attaquee est annulee et la poursuite pourra suivre son cours a Geneve.
42. Entscheid vom 16. November 1926
i. S. Genolosenscha.fr.szimmerei Bern. Die Aufrechterhaltung von z u F aus t p fan d g e g e- ben enG run d p fan d t i tel n nach erfolgter Stei- gerung der Liegenschaft ist zulässig, wenn der Faustpfand- gläubiger dch hiemit, infolge einer vom Ersteigerer der Liegen, chaft an Stelle der Leistung von Barzahlung erklär- ten Schuldübernahme. zufrieden gibt (Erw. 1 u. 2). - Er- reicht jedoch die Forderung, die durch die Verpfändung des Titels sichergestellt wurde, dessen Nominalbetrag nicht, so ht der Titel auf diesen niedrigeren Betrag herabzusetzen (Erw. 3). ZGB Art. 814 Abs.3, 815 ; SchKG Art. 150, 264 Abs. 2; KV Art. 76; VZG Art. 47,126, pO. i SdlwJAebeib1mp- 1Dld Konkmveebt. N° 42. 169 A. - Im KonJmrse des Hans Baumgartner in Köniz ersteigerte die Genossenschaitszimmerei Bern auf· der am 19. Juli 1926 abgehaltenen zweiten Steigerung die :Besitzung des Konkursiten an der Sonnenhalde, Hubacher, im Lie~feld in Köniz (Grundbuchblatt Nr. 3129) zum PreISe von 30,000 Fr. Auf dieser Liegenschaft haftet im I. Rang ein Eigentümerschuldbrief im Betrage von 25,000 Fr. Dieser war von Baumgartner der Gewerbe- kasse in Bern für einen ihm von dieser gewährten Bau- kredit, der am 19. Juli 1926 (d. h. am Tage der zweiten Steigerung) bis zum Betrage von 23,839 Fr. 35 Cts. in Anspruch genommen worden war, zu Faustpfand gegeben und daher im Lastenverzeichnis im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 76 KV als bar zu bezahlende Last aufgeführt worden. In der Folge einigten sich jedoch die Ersteigerin, die Genossenschaftszimmerei Bern und die Faustpfandgläubigerin, die Gewerbekasse in Bern den Krediteröffnungsvertrag für den Betrag von 24,000 Fr. Von Baumgartner auf die Genossenschafts- zimmerei zu übertragen, wogegen sich letztere ver- pflichtete, den erwähnten Eigentümerschuldbrief der Gewerbekasse als Faustpfand zu belassen. E. - Im Hinblick auf diese Vereinbarung ersuchte die Genossenschaftszimmerei das Konkursamt Bern-Land den streitigen. Schuldbrief, der ihr zu diesem Zwecke von der Gewerbekasse zur Verfügung gestellt worden war und den sie ihrem Gesuche beilegte, dahin abzuändern, dass an Stelle von· Baumgartner nunmehr sie. die Ge- nossenschaftszimmerei, als Gläubigerin in den Titel eingetragen werde. . C. - Das Konkursamt Bern-Land weigerte sich jedoch, diesem Begehren zu entsprechen, worauf die Genossen- schaftszimmerei sich bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Bern beschwerte, von dieser jedoch mit Urteil vom 4. November 1926, den Parteien zugestellt am 8. November 1926, abgewiesen wurde. AS 52 III - 1926 12 170 Schuldhetreibungs- und Kon.kursndlt. No 42. D~ - Hiegegen hat die Geoossensdaaftszimmerei am
11. November i926 den Rekurs an das Bundesgericht erklä~ in dem sie erneut die Gutheissung ihrer Beschwer- de beantragte. Die Schuldbdreibungs- und Konklll'SlMmmer zieht in Erwägung:
1. - Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit. der Auffa~ung des Konkursamtes die Beschwerde deshalb abgewiesen, weil gemäss Art. 76 KV die "WIll Ge~n schuldner verpfändeten Pfandtitel üher auf semer Liegenschaft grundversicherte Forderungen nicht separat versteigert werden dürfen, sonderu für die betreffenden Forderungen anlässlich der Versteigerung der Liegen- schaft in den Steigerungsbedingungen Barzahlung zu verlangen sei und die Titel nach der Verste~erung z~r Entkräftung zu bringen seien. Diese Vorschrift hat SIe als ~ine solche zwingenden Rechtes angesehen, die eine Übertragung des streitigen Titels' im Sinne der von der Genossenschaftszimmerei mit der Gewerbekasse (jetroffenen Vereinbarung ausschliesse. Dieser Auffas- :ung kann jedoch nicht beigetreten werden. Die gena~nte Vorschrift des Art. 76 KV wurde, wie das Bundesgericht schon früher festgestellt hat (BGE 49 In S. 127 L; vgl. auch BGE 38 I S. 671 ff. Erw. 4 = Sep.-Ausg. 15 S. 252 ff. Erw. 4 ; 41 IU S. 7/)7 f.), erlassen, um zu ver- meiden, dass zuerst der Faustpfandgläubiger die Masse für die bei der Versteigerung der Titel sich allfällig er- gebende Ausfallforderung belangen könne und nachher der Ersteigerer der Titel, wenn die Verwertung der Liegenschaft diese nicht vollständig deckt, auch noch für diesen Ausfall mit seiner Forderung zugelassen werden müsste. Diese im Interesse der Chirographar- gläubiger getroffene Schutzmassregel wird m~n aber ~n keiner Weise berührt dadurch, dass der Ersteigerer mit dem Gläubiger vereinbart, die betreffende Schuld, statt bar zu zahlen, übernehmen zu wolle ... Es ist daher nicbt Sdmldbe*nßm.p on4 KODkW'Sl'eCht. N° 42. 171 einzusehen, warum eine derartige Schuldübernahme durch den Erst{'igerer in Fällen wie dem vorliegenden ausgeschlossen sein sollte. nachdem eine solche. wie sich aus del" BestimmUBg des Art. 47 VZG - die gemäss Art. 130 VZG im Konkursverfahren entsprechende Anwen- dung rmdet - ergibt, allgemein als zulässig erachtet werden muss.
2. - Die Vorinstanz glaubt allerdings, dass damit die Frage der Möglichkeit der Aufrechterhaltung des alten Titels noch nieht entschieden sei, weil Art. 76 KV vorschreibe. dass derartige zu Faustpfand gegebene EigentÜillertitel nach der Versteigerung zur Entkräftung zu bringen seien; es müssten daher in solchen Fällen neue Titel erstellt werden. Auch dieser Auffassung kann indessen nicht beigepflichtet werden. Die Bestimmung,,\, dass derartige Titel zu entkräften seien, stellt nur für den vorliegenden Spezialfall eine Wiederholung der schon im Gesetz (vgl. Art. 150 SchKG in Verbindung mit Art. 264 Abs. 2 SchKG) enthaltenen, allgemeinen Vorschrift dar, wonach diejenigen Grundpfandtitel, die nicht dem Ersteigerer überbunden werden, zu tilgen sind. Es wollte aber damit nicht erklärt werden, dass in diesem Falle unter·· allen Umständen eine Ent- kräftung des Titels stattzufinden habe, d. h. auch dann, wenn an Stelle der Barzahlung der durch den Titel ver- sicherten Forerung deren {jbernahme durch den Er- steigerer in zulässiger Weise vereinbart wurde. In einem solchen Falle steht· nichts entgegen. den Titel bestehen zu lassen. Eine Verpflichtung, ihn zu entkräften, würde eine in keiner Weise begründete Unbilligkeit bedeuten. , Denn nicht nur wäre die Errichtung neuer Titel. wie sie 'die Vorinstanz für solche Fälle vorschreibt, für die Par- teien mit Kosten und Umtrieben verbunden, sondern es wäre auch eine solche Neuschaffung von Titeln im gleichen Range, wie dem früheren, in gewissen Fällen überhaupt gar nicht möglich, nämlich dann nicht, wenn im Range nachstehende. nicht fällige Grundpfandtitel mit einem 172 Schuldhetreibungs- und Konkursrecht. N0 42. gemäss Art. 814Abs. 3 ZGB vereinbarten Nachrückungs- recht bestehen. ' " .
3. - Muss also ein Bestehenlassen von zu Faustpfand gegebenen Grundpfandtiteln grundsätzlich als zulässig erachtet werden, wenn der Faustpfandgläubiger sich hiemit infolge einer vom Ersteigerer der Liegenschaft an Stelle der Leistung von Barzahlung erklärten Schuld- übernahme zufrieden gibt, so ist hiebei allerdings insofern eine Einschränkung zu machen, als der betreffende Grundpfandtitel, falls die Forderung, die durch dessen Verpfändung sichergestellt worden war, den Nominal- betrag des Titels nicht erreicht, nur bis zur Höhe des niedrigeren Forderungsbetrages aufrechterhalten werden kann. Denn gemäss Art. 126 VZG ist, wenn eine durch einen Grundpfandtitel faustpfandversicherte Forderung kleiner als der gepfändete Titel ist, der Mehrbetrag nicht als grundpfandversichert zu kollozieren. woraus sich notwendigerweise ergibt, dass eine Aufrechterbaltung des Titels auch nur in diesem reduzierten Umfange mög- lich ist. Ein Bestehenlassen des Titels in seinem vollen Betrage hätte zur Folge, dass allfällige nachgehende Grundpfandgläubiger, deren Forderungen dem Er- steigerer überbunden wurden, in ihren Rechten benach- teiligt würden, da diese dadurch des ihnen auf Grund von Art. 815 ZGB erwachsenen Anspruches auf Nach- rückung in die leere Pfands~elle, die aus der nur teil- weisen Verfügung des Gemeinschuldners über seinen Titel entstand, wieder verlustig gingen (abweichend LEHMANN, Kommentar zu Art. 815 ZGB S. SOl Note 18). Aus dem bei den Akten liegenden Lastenverzeichnis ergibt sich, dass die streitige Forderung der Gewerbe- kasse im Momente der zweiten Steigerung 23,839 Fr. 35 Cts. betrug. Bis zu diesem Betrage erscheint daher die Aufrechterhaltung des bestehenden Titels zulässig und es ist infolgedessen das Konkursamt Bem-Land anzuhalten, das zuständige Grundbuchamt zur Vor- nahme der für die Übertragung im vorgenannten Sinne Sdluldhetreibungs- und, Konkursrecht. N0 43. 173 notwendigen Abänderungen des Titels zu veranlassen sofern üb~diaupt die Gewerbekasse noch willenS ist: an Utrer Vereinbarung mit der Genossenschaftszimmerei festzuhalten, trotzdem eine Übertraguug des Titels nur in reduziertem Betrage zugelassen wird. . Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskommer : Der Rekurs wird im Sinne der Motive teilweise gut- gehe~n. .
43. SeJ1f,enz&, 1'1 uovembl'e 1006 nella causa Jaum.am1. Esecuzione in via di realizzazione di pegno immobiliare. - Non occorreche gli accessori siano menzionati nel pre- cetto esecutivo: essi 10 saranno nell'elenco-oneri, in occa- sione deI cui deposito sono da liquidarsi le contestazioni ehe li concernono. A. - Con domanda di esecuzione deI 15 agosto 1926 Enrico Meyer in Massagno chiedeva all'ufficio di Locarno di procedere contro Ernesto Baumann in Muralto in via di realizzazione di pegno immobiliare per il paga- mento di fchi '15,000 ed accessori. Nella domanda e menzlonato, che oggetto deI pegno sono gli stabili 373 a--d della mappa di Muralto (casa adibita ad albergo-pensione con giardino e rustici) «nonche tutti i mobili contenuti nell'albergo stesso comme da iscri- zione ipotecaria. » AUa domanda era unito, oltre l'atto di iscrizione ipotecaria, il titolo di credito, vale a dire un atto notarile deI 16 ottobre 1925, col quale il debitore aveva costituito ipoteca sui detti stabili e sui mobili ehe vi si trovavano ed « eranoadibiti aU'esecizio della pensione », specificati in un inventario che '-all'atto dell'iscrizione dell'ipoteca venne deposto presso l'Ufficio dei Registri di Locarno. Il precetto esecutivo deI 27 agosto 1926, steso in base aHa domanda di esecuzione, indica come oggetto dei pegno gli stabili predetti « non- che tutti i mobiIi contenuti nell'albergo-pensione come . da iscrizione ipotecaria».