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52_III_168

BGE 52 III 168

Bundesgericht (BGE) · 1926-11-16 · Deutsch CH
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168

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 42.

Lui non plus ne sait rien d'autre des circonstances et des

conditions dans lesquelles l'emprunt a ete contracte que

ce que le titre meme lui en dit, et il doit pouvoir s'y tenir

tout comme le porteur de l'effet de change.

Au surplus, il convient d'observer qu'un debiteur,

domicilie au Canada, qui cherche a emprunter de l'argent

en France et en Suisse par l'emission de titres au porteur.

doit se 'rendre compte que sans la promesse de payer les

interets et de rembourser le capital dans ces pays, il

n'y trouverait pas de preteurs. En· consequence, il lui

incombe de reunir aux lieux de paiement les fonds

necessaires pour pouvoir faire face a ses obligations aux

echeances, et il doit s'attendre a y etre contraint au

besoin dans les memes lieux.

L'art. 50 al. 2 LP n'exige d'ailleurs pas la stipulation

directe d'un for de poursuite; il deduit la possibilite de

poursuivre un debiteur en Suisse du fait que la conven-

tion prevoit pour I' execution de l'obJigation un domicile

special en Suisse. Cette condition est, d'apres ce qui a

ete dit plus haut, realisee en l'espece.

La Chambre des Poursuites el des Faillites prononce:

Le recours est admis. En consequence, la decision

attaquee est annulee et la poursuite pourra suivre son

cours a Geneve.

42. Entscheid vom 16. November 1926

i. S. Genolosenscha.fr.szimmerei Bern.

Die Aufrechterhaltung von z u F aus t p fan d g e g e-

ben enG run d p fan d t i tel n nach erfolgter Stei-

gerung der Liegenschaft ist zulässig, wenn der Faustpfand-

gläubiger dch hiemit, infolge einer vom Ersteigerer der

Liegen, chaft an Stelle der Leistung von Barzahlung erklär-

ten Schuldübernahme. zufrieden gibt (Erw. 1 u. 2). -

Er-

reicht jedoch die Forderung, die durch die Verpfändung des

Titels sichergestellt wurde, dessen Nominalbetrag nicht,

so ht der Titel auf diesen niedrigeren Betrag herabzusetzen

(Erw. 3). ZGB Art. 814 Abs.3, 815; SchKG Art. 150, 264

Abs. 2; KV Art. 76; VZG Art. 47,126, pO.

i

SdlwJAebeib1mp- 1Dld Konkmveebt. N° 42.

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A. -

Im KonJmrse des Hans Baumgartner in Köniz

ersteigerte die Genossenschaitszimmerei Bern auf· der

am 19. Juli 1926 abgehaltenen zweiten Steigerung die

:Besitzung des Konkursiten an der Sonnenhalde, Hubacher,

im Lie~feld in Köniz (Grundbuchblatt Nr. 3129)

zum PreISe von 30,000 Fr. Auf dieser Liegenschaft

haftet im I. Rang ein Eigentümerschuldbrief im Betrage

von 25,000 Fr. Dieser war von Baumgartner der Gewerbe-

kasse in Bern für einen ihm von dieser gewährten Bau-

kredit, der am 19. Juli 1926 (d. h. am Tage der zweiten

Steigerung) bis zum Betrage von 23,839 Fr. 35 Cts. in

Anspruch genommen worden war, zu Faustpfand gegeben

und daher im Lastenverzeichnis im Hinblick auf die

Vorschrift des Art. 76 KV als bar zu bezahlende Last

aufgeführt worden. In der Folge einigten sich jedoch

die Ersteigerin, die Genossenschaftszimmerei Bern und

die Faustpfandgläubigerin, die Gewerbekasse in Bern

den Krediteröffnungsvertrag für den Betrag von 24,000

Fr.

Von

Baumgartner

auf

die

Genossenschafts-

zimmerei zu übertragen, wogegen sich letztere ver-

pflichtete, den erwähnten Eigentümerschuldbrief der

Gewerbekasse als Faustpfand zu belassen.

E. -

Im Hinblick auf diese Vereinbarung ersuchte die

Genossenschaftszimmerei das Konkursamt Bern-Land

den streitigen. Schuldbrief, der ihr zu diesem Zwecke

von der Gewerbekasse zur Verfügung gestellt worden war

und den sie ihrem Gesuche beilegte, dahin abzuändern,

dass an Stelle von· Baumgartner nunmehr sie. die Ge-

nossenschaftszimmerei, als Gläubigerin in den Titel

eingetragen werde.

. C. -

Das Konkursamt Bern-Land weigerte sich jedoch,

diesem Begehren zu entsprechen, worauf die Genossen-

schaftszimmerei sich bei der Aufsichtsbehörde über

Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Bern

beschwerte, von dieser jedoch mit Urteil vom 4. November

1926, den Parteien zugestellt am 8. November 1926,

abgewiesen wurde.

AS 52 III -

1926

12

170

Schuldhetreibungs- und Kon.kursndlt. No 42.

D~ -

Hiegegen hat die Geoossensdaaftszimmerei am

11. November i926 den Rekurs an das Bundesgericht

erklä~ in dem sie erneut die Gutheissung ihrer Beschwer-

de beantragte.

Die Schuldbdreibungs- und Konklll'SlMmmer zieht

in Erwägung:

1. -

Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit. der

Auffa~ung des Konkursamtes die Beschwerde deshalb

abgewiesen, weil gemäss Art. 76 KV die "WIll Ge~n­

schuldner verpfändeten Pfandtitel üher auf semer

Liegenschaft grundversicherte Forderungen nicht separat

versteigert werden dürfen, sonderu für die betreffenden

Forderungen anlässlich der Versteigerung der Liegen-

schaft in den Steigerungsbedingungen Barzahlung zu

verlangen sei und die Titel nach der Verste~erung z~r

Entkräftung zu bringen seien. Diese Vorschrift hat SIe

als ~ine solche zwingenden Rechtes angesehen, die eine

Übertragung des streitigen Titels' im Sinne der von

der Genossenschaftszimmerei mit der Gewerbekasse

(jetroffenen Vereinbarung ausschliesse. Dieser Auffas-

:ung kann jedoch nicht beigetreten werden. Die gena~nte

Vorschrift des Art. 76 KV wurde, wie das Bundesgericht

schon früher festgestellt hat (BGE 49 In S. 127 L;

vgl. auch BGE 38 I S. 671 ff. Erw. 4 = Sep.-Ausg. 15

S. 252 ff. Erw. 4; 41 IU S. 7/)7 f.), erlassen, um zu ver-

meiden, dass zuerst der Faustpfandgläubiger die Masse

für die bei der Versteigerung der Titel sich allfällig er-

gebende Ausfallforderung belangen könne und nachher

der Ersteigerer der Titel, wenn die Verwertung der

Liegenschaft diese nicht vollständig deckt, auch noch

für diesen Ausfall mit seiner Forderung zugelassen

werden müsste. Diese im Interesse der Chirographar-

gläubiger getroffene Schutzmassregel wird m~n aber ~n

keiner Weise berührt dadurch, dass der Ersteigerer mit

dem Gläubiger vereinbart, die betreffende Schuld, statt

bar zu zahlen, übernehmen zu wolle ... Es ist daher nicbt

Sdmldbe*nßm.p on4 KODkW'Sl'eCht. N° 42.

171

einzusehen, warum eine derartige Schuldübernahme

durch den Erst{'igerer in Fällen wie dem vorliegenden

ausgeschlossen sein sollte. nachdem eine solche. wie sich

aus del" BestimmUBg des Art. 47 VZG -

die gemäss Art.

130 VZG im Konkursverfahren entsprechende Anwen-

dung rmdet -

ergibt, allgemein als zulässig erachtet

werden muss.

2. -

Die Vorinstanz glaubt allerdings, dass damit

die Frage der Möglichkeit der Aufrechterhaltung des

alten Titels noch nieht entschieden sei, weil Art. 76 KV

vorschreibe. dass derartige zu Faustpfand gegebene

EigentÜillertitel nach der Versteigerung zur Entkräftung

zu bringen seien; es müssten daher in solchen Fällen

neue Titel erstellt werden. Auch dieser Auffassung kann

indessen nicht beigepflichtet werden. Die Bestimmung,,\,

dass derartige Titel zu entkräften seien, stellt nur für

den vorliegenden Spezialfall eine Wiederholung der

schon im Gesetz (vgl. Art. 150 SchKG in Verbindung

mit Art. 264 Abs. 2 SchKG) enthaltenen, allgemeinen

Vorschrift dar, wonach diejenigen Grundpfandtitel, die

nicht dem Ersteigerer überbunden werden, zu tilgen

sind. Es wollte aber damit nicht erklärt werden, dass

in diesem Falle unter·· allen Umständen eine Ent-

kräftung des Titels stattzufinden habe, d. h. auch dann,

wenn an Stelle der Barzahlung der durch den Titel ver-

sicherten Forerung deren {jbernahme durch den Er-

steigerer in zulässiger Weise vereinbart wurde. In einem

solchen Falle steht· nichts entgegen. den Titel bestehen

zu lassen. Eine Verpflichtung, ihn zu entkräften, würde

eine in keiner Weise begründete Unbilligkeit bedeuten.

, Denn nicht nur wäre die Errichtung neuer Titel. wie sie

'die Vorinstanz für solche Fälle vorschreibt, für die Par-

teien mit Kosten und Umtrieben verbunden, sondern es

wäre auch eine solche Neuschaffung von Titeln im gleichen

Range, wie dem früheren, in gewissen Fällen überhaupt

gar nicht möglich, nämlich dann nicht, wenn im Range

nachstehende. nicht fällige Grundpfandtitel mit einem

172

Schuldhetreibungs- und Konkursrecht. N0 42.

gemäss Art. 814Abs. 3 ZGB vereinbarten Nachrückungs-

recht bestehen.

'

"

.

3. -

Muss also ein Bestehenlassen von zu Faustpfand

gegebenen Grundpfandtiteln grundsätzlich als zulässig

erachtet werden, wenn der Faustpfandgläubiger sich

hiemit infolge einer vom Ersteigerer der Liegenschaft

an Stelle der Leistung von Barzahlung erklärten Schuld-

übernahme zufrieden gibt, so ist hiebei allerdings insofern

eine Einschränkung zu machen, als der betreffende

Grundpfandtitel, falls die Forderung, die durch dessen

Verpfändung sichergestellt worden war, den Nominal-

betrag des Titels nicht erreicht, nur bis zur Höhe des

niedrigeren Forderungsbetrages aufrechterhalten werden

kann. Denn gemäss Art. 126 VZG ist, wenn eine durch

einen Grundpfandtitel faustpfandversicherte Forderung

kleiner als der gepfändete Titel ist, der Mehrbetrag nicht

als grundpfandversichert zu kollozieren. woraus sich

notwendigerweise ergibt, dass eine Aufrechterbaltung

des Titels auch nur in diesem reduzierten Umfange mög-

lich ist. Ein Bestehenlassen des Titels in seinem vollen

Betrage hätte zur Folge, dass allfällige nachgehende

Grundpfandgläubiger,

deren

Forderungen dem Er-

steigerer überbunden wurden, in ihren Rechten benach-

teiligt würden, da diese dadurch des ihnen auf Grund

von Art. 815 ZGB erwachsenen Anspruches auf Nach-

rückung in die leere Pfands~elle, die aus der nur teil-

weisen Verfügung des Gemeinschuldners über seinen

Titel entstand, wieder verlustig gingen (abweichend

LEHMANN, Kommentar zu Art. 815 ZGB S. SOl Note

18). Aus dem bei den Akten liegenden Lastenverzeichnis

ergibt sich, dass die streitige Forderung der Gewerbe-

kasse im Momente der zweiten Steigerung 23,839 Fr.

35 Cts. betrug. Bis zu diesem Betrage erscheint daher

die Aufrechterhaltung des bestehenden Titels zulässig

und es ist infolgedessen das Konkursamt Bem-Land

anzuhalten, das zuständige Grundbuchamt zur Vor-

nahme der für die Übertragung im vorgenannten Sinne

Sdluldhetreibungs- und, Konkursrecht. N0 43.

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notwendigen Abänderungen des Titels zu veranlassen

sofern üb~diaupt die Gewerbekasse noch willenS ist:

an Utrer Vereinbarung mit der Genossenschaftszimmerei

festzuhalten, trotzdem eine Übertraguug des Titels nur

in reduziertem Betrage zugelassen wird.

.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskommer :

Der Rekurs wird im Sinne der Motive teilweise gut-

gehe~n.

.

43. SeJ1f,enz&, 1'1 uovembl'e 1006 nella causa Jaum.am1.

Esecuzione in via di realizzazione di pegno immobiliare. -

Non occorreche gli accessori siano menzionati nel pre-

cetto esecutivo: essi 10 saranno nell'elenco-oneri, in occa-

sione deI cui deposito sono da liquidarsi le contestazioni

ehe li concernono.

A. -

Con domanda di esecuzione deI 15 agosto 1926

Enrico Meyer in Massagno chiedeva all'ufficio di Locarno

di procedere contro Ernesto Baumann in Muralto in

via di realizzazione di pegno immobiliare per il paga-

mento di fchi '15,000 ed accessori. Nella domanda e

menzlonato, che oggetto deI pegno sono gli stabili

373 a--d della mappa di Muralto (casa adibita ad

albergo-pensione con giardino e rustici) «nonche tutti

i mobili contenuti nell'albergo stesso comme da iscri-

zione ipotecaria. » AUa domanda era unito, oltre l'atto

di iscrizione ipotecaria, il titolo di credito, vale a dire

un atto notarile deI 16 ottobre 1925, col quale il debitore

aveva costituito ipoteca sui detti stabili e sui mobili

ehe vi si trovavano ed « eranoadibiti aU'esecizio della

pensione », specificati in un inventario che '-all'atto

dell'iscrizione dell'ipoteca venne deposto presso l'Ufficio

dei Registri di Locarno. Il precetto esecutivo deI 27

agosto 1926, steso in base aHa domanda di esecuzione,

indica come oggetto dei pegno gli stabili predetti « non-

che tutti i mobiIi contenuti nell'albergo-pensione

come . da iscrizione ipotecaria».