Sachverhalt
In den gegen die Rekurrentin als Eigentümerin
der Liegenschaft Nr. 795 in Luzern angehobenen Be-
treibungen auf Grundpfandverwertung beauftragte das
Betreibungsamt Luzern anfangs August 1926 das Kon-
kursamt Luzern mit der Anordnung der· Verwertung
der Liegenschaft. Die Rekurrentin verlangte darauf die
Verschiebung der Steigerungsausschreibung bis zum
19. August, doch wurde ihr Gesuch mit Verfügung
vom 10. August abgelehnt. Hiergegen beschwerte sie
AS 52 III -
1926
11
154
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.
sich mit dem Begehren, das Betreibungsamt Luzern
sei anzuweisen, die Liegenschaft schätzen zu lassen,
oder, falls eine Schätzung schon stattgefunden habe, die
'beteiligten Parteien, Gläubiger und Schuldnerin, vom
Schätzungsergebnis schriftlich in Kenntnis zu setzen;
bis zum Ablauf der Frist, binnen welcher die Schätzung
angefochten werden könne oder bis zur Erledigung
allfälliger Beschwerden sei daher die angeordnete Steige-
rungsauskündigung zu verschieben.
B. -
Mit Entscheid vom 19. August 1926 hat die
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Ober-
gerichts des Kantons Luzern die Beschwerde abgewiesen.
Diesen am 31. August zugestellten Entscheid hat die
Rekurrentin am 10. September an das Bundesgericht
weitergezogen. Da der Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung erteilt und die Steigerung infolgedessen aus-
gekündigt worden ist, beantragt die Rekurrentin vor
dem Bundesgericht, das Betreibungsamt Luzern sei
zu verhalten, die Steigerungsauskündigung zu wider-
rufen und eine neue Ausschreibung erst zu erlassen,
nachdem die verlangte Schätzung der Liegenschaft vor-
genommen, das Schätzungsergebnis brieflich der Re-
kurrentin mitgeteilt und die Besehwerdefrist abgelau-
fen oder eine allfällige Beschwerde erledigt sei.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwiigun-g :
Es steht verbindlich fest, dass die zu verwertende
Liegenschaft vor der Ansetzung der Steigerung geschätzt
worden ist und die Rekurrentin durch eine Zustellung
der Steigerungsauskündigung vom Schätzungsergebnis
Kenntnis erhalten hat. Die Rekurrentin verlangt denn
auch den Widerruf der Steigerungsausschreibung und
die Verschiebung der Steigerung nicht etwa deshalb,
weil die eine oder andere dieser Voraussetzungen nicht
erfüllt sei, sondern mit der Begründung, sie habe einen
rechtlich zu schützenden A.nspruch darauf, dass die
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.
155
Liegenschaft zweimal geschätzt werde, und dass ihr
jede Schätzung zur Kenntnis zu geben sei, bevor die
letzte mit der Steigerungsauskündigung öffentlich be-
kannt gemacht werde; die Steigerung dürfe daher erst
ausgeschrieben werden, wenn ihr, der Schuldnerin, die
Schätzungen des Grundstückes mitgeteilt worden seien,
und die Frist, binnen welcher sie die letzte Schätzung
anfechten könne, abgelaufen oder eine allfällig erhobene
Beschwerde erledigt sei.
Dieses Begehren kann nicht geschützt werden. In der
Betreibung auf Pfandverwertung findet grundsätzlich
nur ein e Schätzung des Pfandes statt. Gemäss Art. 99
Abs. 1 VZG hat das Betreibungsamt im Pfandverwer-
tungsverfahren die Schätzung des zu Pfand gegebenen
Grundstückes anzuordnen, wenn es das Verwertungs-
begehren dem Schuldner mitgeteilt hat. Die Mitteilung
des Schätzungsergebnisses (worüber im Gesetze keine
Bestimmungen enthalten sind), hat erst bei Anlass der
Steigerungsauskündigung zu erfolgen, und zwar ist sie
auf zweifache Weise möglich: wenn der Schätzungswert
des Grundstückes in der Steigerungsausschreibung ange-
geben ist (und nach Art. 29 Abs. 2 VZG sollte dies immer
der Fall sein), so genügt nach Art. 30 VZG, (der laut
Art. 102 VZG auch im Pfandverwertungsverfahren
anzuwenden ist), eine Spezialanzeige gemäss Art. 139
SchKG d. h. die Zustellung einer Abschrift der Steige-
rungsbekanntmachung als Mitteilung im Sinne des
Art. 140 Abs. 3 SchKG, gegen die gemäss Art. 9 Abs. 2
VZG auf dem Beschwerdewege eine Überprüfung der
Schätzung vor den Aufsichtsbehörden verlangt werden
kann. Ist das Ergebnis der Schätzung aber in der Steig~
rungsauskündigung nicht enthalten, so muss es den
Beteiligten gemäss Art. 99 Abs. 2 VZG durch eine
besondere Anzeige zur Kenntnis gebracht werden, mit
Ansetzung einer Frist zur Anfechtung der Schätzung
vor den Aufsichtsbehörden im Sinne des eben erwähnten
Art. 9 Abs. 2 VZG. Wenn somit die VZG vorschreibt,
156
Schuldbetreibungs- und K(}nkursreeht. N° 38.
dass die Mitteilung des Schätzungsergebnisses erst bei
Anlass der Steigerungausschreibung den Beteiligten zur
Kenntnis gegeben werden muss, so geht sie davon aus,
dass die eine nach dem Verwertungsbegehren vorzuneh-
mende Schätzung genüge.
Das entspricht auch der Natur der Sache: in der
Betreibung auf Pfandverwertung steht nur die Voll-
streckung in das vorhandene Pfand in Frage; wenn dieses
zur Deckung der Betreibungsforderung nicht hinreicht,
kommt weder eine Ergänzungspfändung noch die Aus-
stellung eines provisorischen Verlustscheines in Betracht;
es hätte somit in der Betreibung auf Pfandverwertung
eine vorläufige Schätzung im Sinne des Art. 97 Abs. 1
SchKG gar keinen Zweck. Die Notwendigkeit einer
verschiedenen Behandlung der beiden Betreibungsarten
hinsichtlich der Schätzung des Verwertungsgegenstandes
macht sich auch darin geltend, dass bei der Betreibung
auf Pfändung gemäss Art. 116 SchKG die Verwertung
gepfändeter Fahrnisse erst binnen Jahresfrist, diejenige
gepfändeter Grundstücke erst innert zwei Jahren nach
Vollzug der Pfändung und der dabei durchgeführten
Schätzung verlangt werden muss, sodass diese Schätzung
bei der Vornahme der Verwertung infolge veränderter
Verhältnisse möglicher Weise überholt sein kann, und
der Verwertung eine neue Schätzung zu Grunde gelegt
werden muss. Bei der Betre~ung auf Pfandverwertung
dagegen ist die Verwertung gemäss Art. 156 und 133
SchKG bereits im Verlaufe des zweiten Monats nach
Eingang des Verwertungsbegehrens vorzunehmen; es
hätte hier also keinen Sinn, innerhalb dieser kurzen
Frist von Gesetzes wegen zwei unter Umständen kost-
spielige Schätzungen durchführen zu lassen. Wenn auch
die Verweisung der Art. 155 und 156 SchKG auf die
beiden Art. 97 Abs. 1 und 140 Abs. 3 SchKG dieser
durch das Wesen des Pfandverwertungsverfahrens gebo-
tenen Anordnung der VZG zu widersprechen scheint,
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 38.
157
SO ist doch die VZG massgebend, die Gesetzeskraft hat
und die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer wie
die Betreibungsämter und die kantonalen Aufsichts-
behörden bindet.
Ein Vorbehalt ist immerhin anzubringen. Während
des Lastenbereinigungsverfahrens, das sich der Steige-
rungsausschreibung anschliesst und unter Umständen
längere Zeit in Anspruch nimmt, sodass die Steigerung
gemäss Art. 102 und 41 VZG verschoben werden muss,
können Änderungen im Werte des Grundstückes eintre-
ten, namentlich in folge Wegfalls von Lasten oder auch
lediglich aus Gründen der allgemeinen Wirtschaftslage;
dann ist das Betreibungsamt im Pfandverwertungsver-
fahren sogut wie bei der Betreibung auf Pfändung im
Sinne des Art. 44 VZG gehalten, dies von Amtes wegen
festzustellen und zu entscheiden, ob die Schätzung
nochmals überprüft werden muss. Wenn Art. 102 VZG
diese Vorschrift nicht auch für das Pfandverwertungs-
verfahren anwendbar erklärt, so ist dies auf ein Versehen
zurückzuführen, und die Verordnung ist in diesem Sinne
zu ergänzen.
In keinem Falle aber hindert die Möglichkeit einer
Anfechtung def Schätzungsergebnisses durch die Betei-
ligten im Sinne des Art. 9 Abs. 2 VZG oder die einer
nachträglichen Revision im Sinne des Art. 44 VZG das
Betreibungsamt daran, die Steigerung bereits auf Grund
der im Anschluss an das Verwertungsbegehren durch-
geführten Schätzung auszuschreiben. Mag diese Art
des Vorgehens auch Nachteile mit sich bringen, wie
namentlich die Notwendigkeit des Widerrufs und einer
späteren Neuansetzung der ausgekündigten Steigerung,
wenn die Schätzung auf Beschwerde hin durch die
Aufsichtsbehörden eine Abänderung erfährt, oder wenn
einer gegen sie erhobenen Beschwerde auch nur aufschie-
bende Wirkung erteilt wird, oder endlich wenn eine
Revision der Schätzung gemäss Art. 44 VZG Platz
158
SchuIdbetreibunp- lUld Kollkllnredlt. No Je.
greifen muss, so wird dadurch doch in der Regel eme
Beschleunigung des Verfahrens erreicht, die jene aus-
nahmsweise eintretenden Nachteile mehr als aufwiegt.
Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 11 154
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.
sich mit dem Begehren, das Betreibungsamt Luzern
sei anzuweisen, die Liegenschaft schätzen zu lassen,
oder, falls eine Schätzung schon stattgefunden habe, die
'beteiligten Parteien, Gläubiger und Schuldnerin, vom
Schätzungsergebnis schriftlich in Kenntnis zu setzen;
bis zum Ablauf der Frist, binnen welcher die Schätzung
angefochten werden könne oder bis zur Erledigung
allfälliger Beschwerden sei daher die angeordnete Steige-
rungsauskündigung zu verschieben.
B. -
Mit Entscheid vom 19. August 1926 hat die
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Ober-
gerichts des Kantons Luzern die Beschwerde abgewiesen.
Diesen am 31. August zugestellten Entscheid hat die
Rekurrentin am 10. September an das Bundesgericht
weitergezogen. Da der Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung erteilt und die Steigerung infolgedessen aus-
gekündigt worden ist, beantragt die Rekurrentin vor
dem Bundesgericht, das Betreibungsamt Luzern sei
zu verhalten, die Steigerungsauskündigung zu wider-
rufen und eine neue Ausschreibung erst zu erlassen,
nachdem die verlangte Schätzung der Liegenschaft vor-
genommen, das Schätzungsergebnis brieflich der Re-
kurrentin mitgeteilt und die Besehwerdefrist abgelau-
fen oder eine allfällige Beschwerde erledigt sei.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwiigun-g :
Es steht verbindlich fest, dass die zu verwertende
Liegenschaft vor der Ansetzung der Steigerung geschätzt
worden ist und die Rekurrentin durch eine Zustellung
der Steigerungsauskündigung vom Schätzungsergebnis
Kenntnis erhalten hat. Die Rekurrentin verlangt denn
auch den Widerruf der Steigerungsausschreibung und
die Verschiebung der Steigerung nicht etwa deshalb,
weil die eine oder andere dieser Voraussetzungen nicht
erfüllt sei, sondern mit der Begründung, sie habe einen
rechtlich zu schützenden A.nspruch darauf, dass die
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.
155
Liegenschaft zweimal geschätzt werde, und dass ihr
jede Schätzung zur Kenntnis zu geben sei, bevor die
letzte mit der Steigerungsauskündigung öffentlich be-
kannt gemacht werde; die Steigerung dürfe daher erst
ausgeschrieben werden, wenn ihr, der Schuldnerin, die
Schätzungen des Grundstückes mitgeteilt worden seien,
und die Frist, binnen welcher sie die letzte Schätzung
anfechten könne, abgelaufen oder eine allfällig erhobene
Beschwerde erledigt sei.
Dieses Begehren kann nicht geschützt werden. In der
Betreibung auf Pfandverwertung findet grundsätzlich
nur ein e Schätzung des Pfandes statt. Gemäss Art. 99
Abs. 1 VZG hat das Betreibungsamt im Pfandverwer-
tungsverfahren die Schätzung des zu Pfand gegebenen
Grundstückes anzuordnen, wenn es das Verwertungs-
begehren dem Schuldner mitgeteilt hat. Die Mitteilung
des Schätzungsergebnisses (worüber im Gesetze keine
Bestimmungen enthalten sind), hat erst bei Anlass der
Steigerungsauskündigung zu erfolgen, und zwar ist sie
auf zweifache Weise möglich: wenn der Schätzungswert
des Grundstückes in der Steigerungsausschreibung ange-
geben ist (und nach Art. 29 Abs. 2 VZG sollte dies immer
der Fall sein), so genügt nach Art. 30 VZG, (der laut
Art. 102 VZG auch im Pfandverwertungsverfahren
anzuwenden ist), eine Spezialanzeige gemäss Art. 139
SchKG d. h. die Zustellung einer Abschrift der Steige-
rungsbekanntmachung als Mitteilung im Sinne des
Art. 140 Abs. 3 SchKG, gegen die gemäss Art. 9 Abs. 2
VZG auf dem Beschwerdewege eine Überprüfung der
Schätzung vor den Aufsichtsbehörden verlangt werden
kann. Ist das Ergebnis der Schätzung aber in der Steig~
rungsauskündigung nicht enthalten, so muss es den
Beteiligten gemäss Art. 99 Abs. 2 VZG durch eine
besondere Anzeige zur Kenntnis gebracht werden, mit
Ansetzung einer Frist zur Anfechtung der Schätzung
vor den Aufsichtsbehörden im Sinne des eben erwähnten
Art. 9 Abs. 2 VZG. Wenn somit die VZG vorschreibt,
156
Schuldbetreibungs- und K(}nkursreeht. N° 38.
dass die Mitteilung des Schätzungsergebnisses erst bei
Anlass der Steigerungausschreibung den Beteiligten zur
Kenntnis gegeben werden muss, so geht sie davon aus,
dass die eine nach dem Verwertungsbegehren vorzuneh-
mende Schätzung genüge.
Das entspricht auch der Natur der Sache: in der
Betreibung auf Pfandverwertung steht nur die Voll-
streckung in das vorhandene Pfand in Frage; wenn dieses
zur Deckung der Betreibungsforderung nicht hinreicht,
kommt weder eine Ergänzungspfändung noch die Aus-
stellung eines provisorischen Verlustscheines in Betracht;
es hätte somit in der Betreibung auf Pfandverwertung
eine vorläufige Schätzung im Sinne des Art. 97 Abs. 1
SchKG gar keinen Zweck. Die Notwendigkeit einer
verschiedenen Behandlung der beiden Betreibungsarten
hinsichtlich der Schätzung des Verwertungsgegenstandes
macht sich auch darin geltend, dass bei der Betreibung
auf Pfändung gemäss Art. 116 SchKG die Verwertung
gepfändeter Fahrnisse erst binnen Jahresfrist, diejenige
gepfändeter Grundstücke erst innert zwei Jahren nach
Vollzug der Pfändung und der dabei durchgeführten
Schätzung verlangt werden muss, sodass diese Schätzung
bei der Vornahme der Verwertung infolge veränderter
Verhältnisse möglicher Weise überholt sein kann, und
der Verwertung eine neue Schätzung zu Grunde gelegt
werden muss. Bei der Betre~ung auf Pfandverwertung
dagegen ist die Verwertung gemäss Art. 156 und 133
SchKG bereits im Verlaufe des zweiten Monats nach
Eingang des Verwertungsbegehrens vorzunehmen; es
hätte hier also keinen Sinn, innerhalb dieser kurzen
Frist von Gesetzes wegen zwei unter Umständen kost-
spielige Schätzungen durchführen zu lassen. Wenn auch
die Verweisung der Art. 155 und 156 SchKG auf die
beiden Art. 97 Abs. 1 und 140 Abs. 3 SchKG dieser
durch das Wesen des Pfandverwertungsverfahrens gebo-
tenen Anordnung der VZG zu widersprechen scheint,
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 38.
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SO ist doch die VZG massgebend, die Gesetzeskraft hat
und die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer wie
die Betreibungsämter und die kantonalen Aufsichts-
behörden bindet.
Ein Vorbehalt ist immerhin anzubringen. Während
des Lastenbereinigungsverfahrens, das sich der Steige-
rungsausschreibung anschliesst und unter Umständen
längere Zeit in Anspruch nimmt, sodass die Steigerung
gemäss Art. 102 und 41 VZG verschoben werden muss,
können Änderungen im Werte des Grundstückes eintre-
ten, namentlich in folge Wegfalls von Lasten oder auch
lediglich aus Gründen der allgemeinen Wirtschaftslage;
dann ist das Betreibungsamt im Pfandverwertungsver-
fahren sogut wie bei der Betreibung auf Pfändung im
Sinne des Art. 44 VZG gehalten, dies von Amtes wegen
festzustellen und zu entscheiden, ob die Schätzung
nochmals überprüft werden muss. Wenn Art. 102 VZG
diese Vorschrift nicht auch für das Pfandverwertungs-
verfahren anwendbar erklärt, so ist dies auf ein Versehen
zurückzuführen, und die Verordnung ist in diesem Sinne
zu ergänzen.
In keinem Falle aber hindert die Möglichkeit einer
Anfechtung def Schätzungsergebnisses durch die Betei-
ligten im Sinne des Art. 9 Abs. 2 VZG oder die einer
nachträglichen Revision im Sinne des Art. 44 VZG das
Betreibungsamt daran, die Steigerung bereits auf Grund
der im Anschluss an das Verwertungsbegehren durch-
geführten Schätzung auszuschreiben. Mag diese Art
des Vorgehens auch Nachteile mit sich bringen, wie
namentlich die Notwendigkeit des Widerrufs und einer
späteren Neuansetzung der ausgekündigten Steigerung,
wenn die Schätzung auf Beschwerde hin durch die
Aufsichtsbehörden eine Abänderung erfährt, oder wenn
einer gegen sie erhobenen Beschwerde auch nur aufschie-
bende Wirkung erteilt wird, oder endlich wenn eine
Revision der Schätzung gemäss Art. 44 VZG Platz
158
SchuIdbetreibunp- lUld Kollkllnredlt. No Je.
greifen muss, so wird dadurch doch in der Regel eme
Beschleunigung des Verfahrens erreicht, die jene aus-
nahmsweise eintretenden Nachteile mehr als aufwiegt.
Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
38. Entscheid vom 6. Oktober 1926 i. S. Pellas.
Im Pfandverwertungsverfahren muss (im Gegensatz zur
Betreibung auf Pfändung) nur ein e Schätzung des Ver-
wertungsgegenstandes vorgenommen werden.
Das Schätzungsergebnis ist den Beteiligten im Anschluss
an die Steigerungsausschreibung mitzuteilen; die Steige-
rungsauskündigung hat stattzufinden, ohne dass erst der
Ablauf der Frist zur Anfechtung der Schätzung oder die
Erledigung einer erhobenen Beschwerde abgewartet werden
muss. VZG Art. 99 Abs. 1 und 2; 29 Abs. 2; 30 und 9
Abs. 2 : SchKG Art. 155 und 156, 97 Abs. 1 und 140 Abs. 3.
Wenn jedoch nach Durchführung des Lastenbereinigungs-
verfahrens eine neue Schätzung sich als notwendig erweist,
ist diese von Amtes wegen vorzunehmen gemäss Art. 44
VZG, der auch für die Pfandverwertung anwendbar ist.
Art. 102 VZG ist in diesem Sinne zu ergänzen.
A. -
In den gegen die Rekurrentin als Eigentümerin
der Liegenschaft Nr. 795 in Luzern angehobenen Be-
treibungen auf Grundpfandverwertung beauftragte das
Betreibungsamt Luzern anfangs August 1926 das Kon-
kursamt Luzern mit der Anordnung der· Verwertung
der Liegenschaft. Die Rekurrentin verlangte darauf die
Verschiebung der Steigerungsausschreibung bis zum
19. August, doch wurde ihr Gesuch mit Verfügung
vom 10. August abgelehnt. Hiergegen beschwerte sie
AS 52 III -
1926
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.
sich mit dem Begehren, das Betreibungsamt Luzern
sei anzuweisen, die Liegenschaft schätzen zu lassen,
oder, falls eine Schätzung schon stattgefunden habe, die
'beteiligten Parteien, Gläubiger und Schuldnerin, vom
Schätzungsergebnis schriftlich in Kenntnis zu setzen;
bis zum Ablauf der Frist, binnen welcher die Schätzung
angefochten werden könne oder bis zur Erledigung
allfälliger Beschwerden sei daher die angeordnete Steige-
rungsauskündigung zu verschieben.
B. -
Mit Entscheid vom 19. August 1926 hat die
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Ober-
gerichts des Kantons Luzern die Beschwerde abgewiesen.
Diesen am 31. August zugestellten Entscheid hat die
Rekurrentin am 10. September an das Bundesgericht
weitergezogen. Da der Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung erteilt und die Steigerung infolgedessen aus-
gekündigt worden ist, beantragt die Rekurrentin vor
dem Bundesgericht, das Betreibungsamt Luzern sei
zu verhalten, die Steigerungsauskündigung zu wider-
rufen und eine neue Ausschreibung erst zu erlassen,
nachdem die verlangte Schätzung der Liegenschaft vor-
genommen, das Schätzungsergebnis brieflich der Re-
kurrentin mitgeteilt und die Besehwerdefrist abgelau-
fen oder eine allfällige Beschwerde erledigt sei.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwiigun-g :
Es steht verbindlich fest, dass die zu verwertende
Liegenschaft vor der Ansetzung der Steigerung geschätzt
worden ist und die Rekurrentin durch eine Zustellung
der Steigerungsauskündigung vom Schätzungsergebnis
Kenntnis erhalten hat. Die Rekurrentin verlangt denn
auch den Widerruf der Steigerungsausschreibung und
die Verschiebung der Steigerung nicht etwa deshalb,
weil die eine oder andere dieser Voraussetzungen nicht
erfüllt sei, sondern mit der Begründung, sie habe einen
rechtlich zu schützenden A.nspruch darauf, dass die
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.
155
Liegenschaft zweimal geschätzt werde, und dass ihr
jede Schätzung zur Kenntnis zu geben sei, bevor die
letzte mit der Steigerungsauskündigung öffentlich be-
kannt gemacht werde; die Steigerung dürfe daher erst
ausgeschrieben werden, wenn ihr, der Schuldnerin, die
Schätzungen des Grundstückes mitgeteilt worden seien,
und die Frist, binnen welcher sie die letzte Schätzung
anfechten könne, abgelaufen oder eine allfällig erhobene
Beschwerde erledigt sei.
Dieses Begehren kann nicht geschützt werden. In der
Betreibung auf Pfandverwertung findet grundsätzlich
nur ein e Schätzung des Pfandes statt. Gemäss Art. 99
Abs. 1 VZG hat das Betreibungsamt im Pfandverwer-
tungsverfahren die Schätzung des zu Pfand gegebenen
Grundstückes anzuordnen, wenn es das Verwertungs-
begehren dem Schuldner mitgeteilt hat. Die Mitteilung
des Schätzungsergebnisses (worüber im Gesetze keine
Bestimmungen enthalten sind), hat erst bei Anlass der
Steigerungsauskündigung zu erfolgen, und zwar ist sie
auf zweifache Weise möglich: wenn der Schätzungswert
des Grundstückes in der Steigerungsausschreibung ange-
geben ist (und nach Art. 29 Abs. 2 VZG sollte dies immer
der Fall sein), so genügt nach Art. 30 VZG, (der laut
Art. 102 VZG auch im Pfandverwertungsverfahren
anzuwenden ist), eine Spezialanzeige gemäss Art. 139
SchKG d. h. die Zustellung einer Abschrift der Steige-
rungsbekanntmachung als Mitteilung im Sinne des
Art. 140 Abs. 3 SchKG, gegen die gemäss Art. 9 Abs. 2
VZG auf dem Beschwerdewege eine Überprüfung der
Schätzung vor den Aufsichtsbehörden verlangt werden
kann. Ist das Ergebnis der Schätzung aber in der Steig~
rungsauskündigung nicht enthalten, so muss es den
Beteiligten gemäss Art. 99 Abs. 2 VZG durch eine
besondere Anzeige zur Kenntnis gebracht werden, mit
Ansetzung einer Frist zur Anfechtung der Schätzung
vor den Aufsichtsbehörden im Sinne des eben erwähnten
Art. 9 Abs. 2 VZG. Wenn somit die VZG vorschreibt,
156
Schuldbetreibungs- und K(}nkursreeht. N° 38.
dass die Mitteilung des Schätzungsergebnisses erst bei
Anlass der Steigerungausschreibung den Beteiligten zur
Kenntnis gegeben werden muss, so geht sie davon aus,
dass die eine nach dem Verwertungsbegehren vorzuneh-
mende Schätzung genüge.
Das entspricht auch der Natur der Sache: in der
Betreibung auf Pfandverwertung steht nur die Voll-
streckung in das vorhandene Pfand in Frage; wenn dieses
zur Deckung der Betreibungsforderung nicht hinreicht,
kommt weder eine Ergänzungspfändung noch die Aus-
stellung eines provisorischen Verlustscheines in Betracht;
es hätte somit in der Betreibung auf Pfandverwertung
eine vorläufige Schätzung im Sinne des Art. 97 Abs. 1
SchKG gar keinen Zweck. Die Notwendigkeit einer
verschiedenen Behandlung der beiden Betreibungsarten
hinsichtlich der Schätzung des Verwertungsgegenstandes
macht sich auch darin geltend, dass bei der Betreibung
auf Pfändung gemäss Art. 116 SchKG die Verwertung
gepfändeter Fahrnisse erst binnen Jahresfrist, diejenige
gepfändeter Grundstücke erst innert zwei Jahren nach
Vollzug der Pfändung und der dabei durchgeführten
Schätzung verlangt werden muss, sodass diese Schätzung
bei der Vornahme der Verwertung infolge veränderter
Verhältnisse möglicher Weise überholt sein kann, und
der Verwertung eine neue Schätzung zu Grunde gelegt
werden muss. Bei der Betre~ung auf Pfandverwertung
dagegen ist die Verwertung gemäss Art. 156 und 133
SchKG bereits im Verlaufe des zweiten Monats nach
Eingang des Verwertungsbegehrens vorzunehmen; es
hätte hier also keinen Sinn, innerhalb dieser kurzen
Frist von Gesetzes wegen zwei unter Umständen kost-
spielige Schätzungen durchführen zu lassen. Wenn auch
die Verweisung der Art. 155 und 156 SchKG auf die
beiden Art. 97 Abs. 1 und 140 Abs. 3 SchKG dieser
durch das Wesen des Pfandverwertungsverfahrens gebo-
tenen Anordnung der VZG zu widersprechen scheint,
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 38.
157
SO ist doch die VZG massgebend, die Gesetzeskraft hat
und die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer wie
die Betreibungsämter und die kantonalen Aufsichts-
behörden bindet.
Ein Vorbehalt ist immerhin anzubringen. Während
des Lastenbereinigungsverfahrens, das sich der Steige-
rungsausschreibung anschliesst und unter Umständen
längere Zeit in Anspruch nimmt, sodass die Steigerung
gemäss Art. 102 und 41 VZG verschoben werden muss,
können Änderungen im Werte des Grundstückes eintre-
ten, namentlich in folge Wegfalls von Lasten oder auch
lediglich aus Gründen der allgemeinen Wirtschaftslage;
dann ist das Betreibungsamt im Pfandverwertungsver-
fahren sogut wie bei der Betreibung auf Pfändung im
Sinne des Art. 44 VZG gehalten, dies von Amtes wegen
festzustellen und zu entscheiden, ob die Schätzung
nochmals überprüft werden muss. Wenn Art. 102 VZG
diese Vorschrift nicht auch für das Pfandverwertungs-
verfahren anwendbar erklärt, so ist dies auf ein Versehen
zurückzuführen, und die Verordnung ist in diesem Sinne
zu ergänzen.
In keinem Falle aber hindert die Möglichkeit einer
Anfechtung def Schätzungsergebnisses durch die Betei-
ligten im Sinne des Art. 9 Abs. 2 VZG oder die einer
nachträglichen Revision im Sinne des Art. 44 VZG das
Betreibungsamt daran, die Steigerung bereits auf Grund
der im Anschluss an das Verwertungsbegehren durch-
geführten Schätzung auszuschreiben. Mag diese Art
des Vorgehens auch Nachteile mit sich bringen, wie
namentlich die Notwendigkeit des Widerrufs und einer
späteren Neuansetzung der ausgekündigten Steigerung,
wenn die Schätzung auf Beschwerde hin durch die
Aufsichtsbehörden eine Abänderung erfährt, oder wenn
einer gegen sie erhobenen Beschwerde auch nur aufschie-
bende Wirkung erteilt wird, oder endlich wenn eine
Revision der Schätzung gemäss Art. 44 VZG Platz
158
SchuIdbetreibunp- lUld Kollkllnredlt. No Je.
greifen muss, so wird dadurch doch in der Regel eme
Beschleunigung des Verfahrens erreicht, die jene aus-
nahmsweise eintretenden Nachteile mehr als aufwiegt.
Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.