opencaselaw.ch

52_III_153

BGE 52 III 153

Bundesgericht (BGE) ·III · 1926-10-06 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

In den gegen die Rekurrentin als Eigentümerin

der Liegenschaft Nr. 795 in Luzern angehobenen Be-

treibungen auf Grundpfandverwertung beauftragte das

Betreibungsamt Luzern anfangs August 1926 das Kon-

kursamt Luzern mit der Anordnung der· Verwertung

der Liegenschaft. Die Rekurrentin verlangte darauf die

Verschiebung der Steigerungsausschreibung bis zum

19. August, doch wurde ihr Gesuch mit Verfügung

vom 10. August abgelehnt. Hiergegen beschwerte sie

AS 52 III -

1926

11

154

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.

sich mit dem Begehren, das Betreibungsamt Luzern

sei anzuweisen, die Liegenschaft schätzen zu lassen,

oder, falls eine Schätzung schon stattgefunden habe, die

'beteiligten Parteien, Gläubiger und Schuldnerin, vom

Schätzungsergebnis schriftlich in Kenntnis zu setzen;

bis zum Ablauf der Frist, binnen welcher die Schätzung

angefochten werden könne oder bis zur Erledigung

allfälliger Beschwerden sei daher die angeordnete Steige-

rungsauskündigung zu verschieben.

B. -

Mit Entscheid vom 19. August 1926 hat die

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Ober-

gerichts des Kantons Luzern die Beschwerde abgewiesen.

Diesen am 31. August zugestellten Entscheid hat die

Rekurrentin am 10. September an das Bundesgericht

weitergezogen. Da der Beschwerde keine aufschiebende

Wirkung erteilt und die Steigerung infolgedessen aus-

gekündigt worden ist, beantragt die Rekurrentin vor

dem Bundesgericht, das Betreibungsamt Luzern sei

zu verhalten, die Steigerungsauskündigung zu wider-

rufen und eine neue Ausschreibung erst zu erlassen,

nachdem die verlangte Schätzung der Liegenschaft vor-

genommen, das Schätzungsergebnis brieflich der Re-

kurrentin mitgeteilt und die Besehwerdefrist abgelau-

fen oder eine allfällige Beschwerde erledigt sei.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwiigun-g :

Es steht verbindlich fest, dass die zu verwertende

Liegenschaft vor der Ansetzung der Steigerung geschätzt

worden ist und die Rekurrentin durch eine Zustellung

der Steigerungsauskündigung vom Schätzungsergebnis

Kenntnis erhalten hat. Die Rekurrentin verlangt denn

auch den Widerruf der Steigerungsausschreibung und

die Verschiebung der Steigerung nicht etwa deshalb,

weil die eine oder andere dieser Voraussetzungen nicht

erfüllt sei, sondern mit der Begründung, sie habe einen

rechtlich zu schützenden A.nspruch darauf, dass die

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.

155

Liegenschaft zweimal geschätzt werde, und dass ihr

jede Schätzung zur Kenntnis zu geben sei, bevor die

letzte mit der Steigerungsauskündigung öffentlich be-

kannt gemacht werde; die Steigerung dürfe daher erst

ausgeschrieben werden, wenn ihr, der Schuldnerin, die

Schätzungen des Grundstückes mitgeteilt worden seien,

und die Frist, binnen welcher sie die letzte Schätzung

anfechten könne, abgelaufen oder eine allfällig erhobene

Beschwerde erledigt sei.

Dieses Begehren kann nicht geschützt werden. In der

Betreibung auf Pfandverwertung findet grundsätzlich

nur ein e Schätzung des Pfandes statt. Gemäss Art. 99

Abs. 1 VZG hat das Betreibungsamt im Pfandverwer-

tungsverfahren die Schätzung des zu Pfand gegebenen

Grundstückes anzuordnen, wenn es das Verwertungs-

begehren dem Schuldner mitgeteilt hat. Die Mitteilung

des Schätzungsergebnisses (worüber im Gesetze keine

Bestimmungen enthalten sind), hat erst bei Anlass der

Steigerungsauskündigung zu erfolgen, und zwar ist sie

auf zweifache Weise möglich: wenn der Schätzungswert

des Grundstückes in der Steigerungsausschreibung ange-

geben ist (und nach Art. 29 Abs. 2 VZG sollte dies immer

der Fall sein), so genügt nach Art. 30 VZG, (der laut

Art. 102 VZG auch im Pfandverwertungsverfahren

anzuwenden ist), eine Spezialanzeige gemäss Art. 139

SchKG d. h. die Zustellung einer Abschrift der Steige-

rungsbekanntmachung als Mitteilung im Sinne des

Art. 140 Abs. 3 SchKG, gegen die gemäss Art. 9 Abs. 2

VZG auf dem Beschwerdewege eine Überprüfung der

Schätzung vor den Aufsichtsbehörden verlangt werden

kann. Ist das Ergebnis der Schätzung aber in der Steig~­

rungsauskündigung nicht enthalten, so muss es den

Beteiligten gemäss Art. 99 Abs. 2 VZG durch eine

besondere Anzeige zur Kenntnis gebracht werden, mit

Ansetzung einer Frist zur Anfechtung der Schätzung

vor den Aufsichtsbehörden im Sinne des eben erwähnten

Art. 9 Abs. 2 VZG. Wenn somit die VZG vorschreibt,

156

Schuldbetreibungs- und K(}nkursreeht. N° 38.

dass die Mitteilung des Schätzungsergebnisses erst bei

Anlass der Steigerungausschreibung den Beteiligten zur

Kenntnis gegeben werden muss, so geht sie davon aus,

dass die eine nach dem Verwertungsbegehren vorzuneh-

mende Schätzung genüge.

Das entspricht auch der Natur der Sache: in der

Betreibung auf Pfandverwertung steht nur die Voll-

streckung in das vorhandene Pfand in Frage; wenn dieses

zur Deckung der Betreibungsforderung nicht hinreicht,

kommt weder eine Ergänzungspfändung noch die Aus-

stellung eines provisorischen Verlustscheines in Betracht;

es hätte somit in der Betreibung auf Pfandverwertung

eine vorläufige Schätzung im Sinne des Art. 97 Abs. 1

SchKG gar keinen Zweck. Die Notwendigkeit einer

verschiedenen Behandlung der beiden Betreibungsarten

hinsichtlich der Schätzung des Verwertungsgegenstandes

macht sich auch darin geltend, dass bei der Betreibung

auf Pfändung gemäss Art. 116 SchKG die Verwertung

gepfändeter Fahrnisse erst binnen Jahresfrist, diejenige

gepfändeter Grundstücke erst innert zwei Jahren nach

Vollzug der Pfändung und der dabei durchgeführten

Schätzung verlangt werden muss, sodass diese Schätzung

bei der Vornahme der Verwertung infolge veränderter

Verhältnisse möglicher Weise überholt sein kann, und

der Verwertung eine neue Schätzung zu Grunde gelegt

werden muss. Bei der Betre~ung auf Pfandverwertung

dagegen ist die Verwertung gemäss Art. 156 und 133

SchKG bereits im Verlaufe des zweiten Monats nach

Eingang des Verwertungsbegehrens vorzunehmen; es

hätte hier also keinen Sinn, innerhalb dieser kurzen

Frist von Gesetzes wegen zwei unter Umständen kost-

spielige Schätzungen durchführen zu lassen. Wenn auch

die Verweisung der Art. 155 und 156 SchKG auf die

beiden Art. 97 Abs. 1 und 140 Abs. 3 SchKG dieser

durch das Wesen des Pfandverwertungsverfahrens gebo-

tenen Anordnung der VZG zu widersprechen scheint,

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 38.

157

SO ist doch die VZG massgebend, die Gesetzeskraft hat

und die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer wie

die Betreibungsämter und die kantonalen Aufsichts-

behörden bindet.

Ein Vorbehalt ist immerhin anzubringen. Während

des Lastenbereinigungsverfahrens, das sich der Steige-

rungsausschreibung anschliesst und unter Umständen

längere Zeit in Anspruch nimmt, sodass die Steigerung

gemäss Art. 102 und 41 VZG verschoben werden muss,

können Änderungen im Werte des Grundstückes eintre-

ten, namentlich in folge Wegfalls von Lasten oder auch

lediglich aus Gründen der allgemeinen Wirtschaftslage;

dann ist das Betreibungsamt im Pfandverwertungsver-

fahren sogut wie bei der Betreibung auf Pfändung im

Sinne des Art. 44 VZG gehalten, dies von Amtes wegen

festzustellen und zu entscheiden, ob die Schätzung

nochmals überprüft werden muss. Wenn Art. 102 VZG

diese Vorschrift nicht auch für das Pfandverwertungs-

verfahren anwendbar erklärt, so ist dies auf ein Versehen

zurückzuführen, und die Verordnung ist in diesem Sinne

zu ergänzen.

In keinem Falle aber hindert die Möglichkeit einer

Anfechtung def Schätzungsergebnisses durch die Betei-

ligten im Sinne des Art. 9 Abs. 2 VZG oder die einer

nachträglichen Revision im Sinne des Art. 44 VZG das

Betreibungsamt daran, die Steigerung bereits auf Grund

der im Anschluss an das Verwertungsbegehren durch-

geführten Schätzung auszuschreiben. Mag diese Art

des Vorgehens auch Nachteile mit sich bringen, wie

namentlich die Notwendigkeit des Widerrufs und einer

späteren Neuansetzung der ausgekündigten Steigerung,

wenn die Schätzung auf Beschwerde hin durch die

Aufsichtsbehörden eine Abänderung erfährt, oder wenn

einer gegen sie erhobenen Beschwerde auch nur aufschie-

bende Wirkung erteilt wird, oder endlich wenn eine

Revision der Schätzung gemäss Art. 44 VZG Platz

158

SchuIdbetreibunp- lUld Kollkllnredlt. No Je.

greifen muss, so wird dadurch doch in der Regel eme

Beschleunigung des Verfahrens erreicht, die jene aus-

nahmsweise eintretenden Nachteile mehr als aufwiegt.

Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 154

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.

sich mit dem Begehren, das Betreibungsamt Luzern

sei anzuweisen, die Liegenschaft schätzen zu lassen,

oder, falls eine Schätzung schon stattgefunden habe, die

'beteiligten Parteien, Gläubiger und Schuldnerin, vom

Schätzungsergebnis schriftlich in Kenntnis zu setzen;

bis zum Ablauf der Frist, binnen welcher die Schätzung

angefochten werden könne oder bis zur Erledigung

allfälliger Beschwerden sei daher die angeordnete Steige-

rungsauskündigung zu verschieben.

B. -

Mit Entscheid vom 19. August 1926 hat die

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Ober-

gerichts des Kantons Luzern die Beschwerde abgewiesen.

Diesen am 31. August zugestellten Entscheid hat die

Rekurrentin am 10. September an das Bundesgericht

weitergezogen. Da der Beschwerde keine aufschiebende

Wirkung erteilt und die Steigerung infolgedessen aus-

gekündigt worden ist, beantragt die Rekurrentin vor

dem Bundesgericht, das Betreibungsamt Luzern sei

zu verhalten, die Steigerungsauskündigung zu wider-

rufen und eine neue Ausschreibung erst zu erlassen,

nachdem die verlangte Schätzung der Liegenschaft vor-

genommen, das Schätzungsergebnis brieflich der Re-

kurrentin mitgeteilt und die Besehwerdefrist abgelau-

fen oder eine allfällige Beschwerde erledigt sei.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwiigun-g :

Es steht verbindlich fest, dass die zu verwertende

Liegenschaft vor der Ansetzung der Steigerung geschätzt

worden ist und die Rekurrentin durch eine Zustellung

der Steigerungsauskündigung vom Schätzungsergebnis

Kenntnis erhalten hat. Die Rekurrentin verlangt denn

auch den Widerruf der Steigerungsausschreibung und

die Verschiebung der Steigerung nicht etwa deshalb,

weil die eine oder andere dieser Voraussetzungen nicht

erfüllt sei, sondern mit der Begründung, sie habe einen

rechtlich zu schützenden A.nspruch darauf, dass die

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.

155

Liegenschaft zweimal geschätzt werde, und dass ihr

jede Schätzung zur Kenntnis zu geben sei, bevor die

letzte mit der Steigerungsauskündigung öffentlich be-

kannt gemacht werde; die Steigerung dürfe daher erst

ausgeschrieben werden, wenn ihr, der Schuldnerin, die

Schätzungen des Grundstückes mitgeteilt worden seien,

und die Frist, binnen welcher sie die letzte Schätzung

anfechten könne, abgelaufen oder eine allfällig erhobene

Beschwerde erledigt sei.

Dieses Begehren kann nicht geschützt werden. In der

Betreibung auf Pfandverwertung findet grundsätzlich

nur ein e Schätzung des Pfandes statt. Gemäss Art. 99

Abs. 1 VZG hat das Betreibungsamt im Pfandverwer-

tungsverfahren die Schätzung des zu Pfand gegebenen

Grundstückes anzuordnen, wenn es das Verwertungs-

begehren dem Schuldner mitgeteilt hat. Die Mitteilung

des Schätzungsergebnisses (worüber im Gesetze keine

Bestimmungen enthalten sind), hat erst bei Anlass der

Steigerungsauskündigung zu erfolgen, und zwar ist sie

auf zweifache Weise möglich: wenn der Schätzungswert

des Grundstückes in der Steigerungsausschreibung ange-

geben ist (und nach Art. 29 Abs. 2 VZG sollte dies immer

der Fall sein), so genügt nach Art. 30 VZG, (der laut

Art. 102 VZG auch im Pfandverwertungsverfahren

anzuwenden ist), eine Spezialanzeige gemäss Art. 139

SchKG d. h. die Zustellung einer Abschrift der Steige-

rungsbekanntmachung als Mitteilung im Sinne des

Art. 140 Abs. 3 SchKG, gegen die gemäss Art. 9 Abs. 2

VZG auf dem Beschwerdewege eine Überprüfung der

Schätzung vor den Aufsichtsbehörden verlangt werden

kann. Ist das Ergebnis der Schätzung aber in der Steig~­

rungsauskündigung nicht enthalten, so muss es den

Beteiligten gemäss Art. 99 Abs. 2 VZG durch eine

besondere Anzeige zur Kenntnis gebracht werden, mit

Ansetzung einer Frist zur Anfechtung der Schätzung

vor den Aufsichtsbehörden im Sinne des eben erwähnten

Art. 9 Abs. 2 VZG. Wenn somit die VZG vorschreibt,

156

Schuldbetreibungs- und K(}nkursreeht. N° 38.

dass die Mitteilung des Schätzungsergebnisses erst bei

Anlass der Steigerungausschreibung den Beteiligten zur

Kenntnis gegeben werden muss, so geht sie davon aus,

dass die eine nach dem Verwertungsbegehren vorzuneh-

mende Schätzung genüge.

Das entspricht auch der Natur der Sache: in der

Betreibung auf Pfandverwertung steht nur die Voll-

streckung in das vorhandene Pfand in Frage; wenn dieses

zur Deckung der Betreibungsforderung nicht hinreicht,

kommt weder eine Ergänzungspfändung noch die Aus-

stellung eines provisorischen Verlustscheines in Betracht;

es hätte somit in der Betreibung auf Pfandverwertung

eine vorläufige Schätzung im Sinne des Art. 97 Abs. 1

SchKG gar keinen Zweck. Die Notwendigkeit einer

verschiedenen Behandlung der beiden Betreibungsarten

hinsichtlich der Schätzung des Verwertungsgegenstandes

macht sich auch darin geltend, dass bei der Betreibung

auf Pfändung gemäss Art. 116 SchKG die Verwertung

gepfändeter Fahrnisse erst binnen Jahresfrist, diejenige

gepfändeter Grundstücke erst innert zwei Jahren nach

Vollzug der Pfändung und der dabei durchgeführten

Schätzung verlangt werden muss, sodass diese Schätzung

bei der Vornahme der Verwertung infolge veränderter

Verhältnisse möglicher Weise überholt sein kann, und

der Verwertung eine neue Schätzung zu Grunde gelegt

werden muss. Bei der Betre~ung auf Pfandverwertung

dagegen ist die Verwertung gemäss Art. 156 und 133

SchKG bereits im Verlaufe des zweiten Monats nach

Eingang des Verwertungsbegehrens vorzunehmen; es

hätte hier also keinen Sinn, innerhalb dieser kurzen

Frist von Gesetzes wegen zwei unter Umständen kost-

spielige Schätzungen durchführen zu lassen. Wenn auch

die Verweisung der Art. 155 und 156 SchKG auf die

beiden Art. 97 Abs. 1 und 140 Abs. 3 SchKG dieser

durch das Wesen des Pfandverwertungsverfahrens gebo-

tenen Anordnung der VZG zu widersprechen scheint,

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 38.

157

SO ist doch die VZG massgebend, die Gesetzeskraft hat

und die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer wie

die Betreibungsämter und die kantonalen Aufsichts-

behörden bindet.

Ein Vorbehalt ist immerhin anzubringen. Während

des Lastenbereinigungsverfahrens, das sich der Steige-

rungsausschreibung anschliesst und unter Umständen

längere Zeit in Anspruch nimmt, sodass die Steigerung

gemäss Art. 102 und 41 VZG verschoben werden muss,

können Änderungen im Werte des Grundstückes eintre-

ten, namentlich in folge Wegfalls von Lasten oder auch

lediglich aus Gründen der allgemeinen Wirtschaftslage;

dann ist das Betreibungsamt im Pfandverwertungsver-

fahren sogut wie bei der Betreibung auf Pfändung im

Sinne des Art. 44 VZG gehalten, dies von Amtes wegen

festzustellen und zu entscheiden, ob die Schätzung

nochmals überprüft werden muss. Wenn Art. 102 VZG

diese Vorschrift nicht auch für das Pfandverwertungs-

verfahren anwendbar erklärt, so ist dies auf ein Versehen

zurückzuführen, und die Verordnung ist in diesem Sinne

zu ergänzen.

In keinem Falle aber hindert die Möglichkeit einer

Anfechtung def Schätzungsergebnisses durch die Betei-

ligten im Sinne des Art. 9 Abs. 2 VZG oder die einer

nachträglichen Revision im Sinne des Art. 44 VZG das

Betreibungsamt daran, die Steigerung bereits auf Grund

der im Anschluss an das Verwertungsbegehren durch-

geführten Schätzung auszuschreiben. Mag diese Art

des Vorgehens auch Nachteile mit sich bringen, wie

namentlich die Notwendigkeit des Widerrufs und einer

späteren Neuansetzung der ausgekündigten Steigerung,

wenn die Schätzung auf Beschwerde hin durch die

Aufsichtsbehörden eine Abänderung erfährt, oder wenn

einer gegen sie erhobenen Beschwerde auch nur aufschie-

bende Wirkung erteilt wird, oder endlich wenn eine

Revision der Schätzung gemäss Art. 44 VZG Platz

158

SchuIdbetreibunp- lUld Kollkllnredlt. No Je.

greifen muss, so wird dadurch doch in der Regel eme

Beschleunigung des Verfahrens erreicht, die jene aus-

nahmsweise eintretenden Nachteile mehr als aufwiegt.

Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

38. Entscheid vom 6. Oktober 1926 i. S. Pellas.

Im Pfandverwertungsverfahren muss (im Gegensatz zur

Betreibung auf Pfändung) nur ein e Schätzung des Ver-

wertungsgegenstandes vorgenommen werden.

Das Schätzungsergebnis ist den Beteiligten im Anschluss

an die Steigerungsausschreibung mitzuteilen; die Steige-

rungsauskündigung hat stattzufinden, ohne dass erst der

Ablauf der Frist zur Anfechtung der Schätzung oder die

Erledigung einer erhobenen Beschwerde abgewartet werden

muss. VZG Art. 99 Abs. 1 und 2; 29 Abs. 2; 30 und 9

Abs. 2 : SchKG Art. 155 und 156, 97 Abs. 1 und 140 Abs. 3.

Wenn jedoch nach Durchführung des Lastenbereinigungs-

verfahrens eine neue Schätzung sich als notwendig erweist,

ist diese von Amtes wegen vorzunehmen gemäss Art. 44

VZG, der auch für die Pfandverwertung anwendbar ist.

Art. 102 VZG ist in diesem Sinne zu ergänzen.

A. -

In den gegen die Rekurrentin als Eigentümerin

der Liegenschaft Nr. 795 in Luzern angehobenen Be-

treibungen auf Grundpfandverwertung beauftragte das

Betreibungsamt Luzern anfangs August 1926 das Kon-

kursamt Luzern mit der Anordnung der· Verwertung

der Liegenschaft. Die Rekurrentin verlangte darauf die

Verschiebung der Steigerungsausschreibung bis zum

19. August, doch wurde ihr Gesuch mit Verfügung

vom 10. August abgelehnt. Hiergegen beschwerte sie

AS 52 III -

1926

11

154

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.

sich mit dem Begehren, das Betreibungsamt Luzern

sei anzuweisen, die Liegenschaft schätzen zu lassen,

oder, falls eine Schätzung schon stattgefunden habe, die

'beteiligten Parteien, Gläubiger und Schuldnerin, vom

Schätzungsergebnis schriftlich in Kenntnis zu setzen;

bis zum Ablauf der Frist, binnen welcher die Schätzung

angefochten werden könne oder bis zur Erledigung

allfälliger Beschwerden sei daher die angeordnete Steige-

rungsauskündigung zu verschieben.

B. -

Mit Entscheid vom 19. August 1926 hat die

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Ober-

gerichts des Kantons Luzern die Beschwerde abgewiesen.

Diesen am 31. August zugestellten Entscheid hat die

Rekurrentin am 10. September an das Bundesgericht

weitergezogen. Da der Beschwerde keine aufschiebende

Wirkung erteilt und die Steigerung infolgedessen aus-

gekündigt worden ist, beantragt die Rekurrentin vor

dem Bundesgericht, das Betreibungsamt Luzern sei

zu verhalten, die Steigerungsauskündigung zu wider-

rufen und eine neue Ausschreibung erst zu erlassen,

nachdem die verlangte Schätzung der Liegenschaft vor-

genommen, das Schätzungsergebnis brieflich der Re-

kurrentin mitgeteilt und die Besehwerdefrist abgelau-

fen oder eine allfällige Beschwerde erledigt sei.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwiigun-g :

Es steht verbindlich fest, dass die zu verwertende

Liegenschaft vor der Ansetzung der Steigerung geschätzt

worden ist und die Rekurrentin durch eine Zustellung

der Steigerungsauskündigung vom Schätzungsergebnis

Kenntnis erhalten hat. Die Rekurrentin verlangt denn

auch den Widerruf der Steigerungsausschreibung und

die Verschiebung der Steigerung nicht etwa deshalb,

weil die eine oder andere dieser Voraussetzungen nicht

erfüllt sei, sondern mit der Begründung, sie habe einen

rechtlich zu schützenden A.nspruch darauf, dass die

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.

155

Liegenschaft zweimal geschätzt werde, und dass ihr

jede Schätzung zur Kenntnis zu geben sei, bevor die

letzte mit der Steigerungsauskündigung öffentlich be-

kannt gemacht werde; die Steigerung dürfe daher erst

ausgeschrieben werden, wenn ihr, der Schuldnerin, die

Schätzungen des Grundstückes mitgeteilt worden seien,

und die Frist, binnen welcher sie die letzte Schätzung

anfechten könne, abgelaufen oder eine allfällig erhobene

Beschwerde erledigt sei.

Dieses Begehren kann nicht geschützt werden. In der

Betreibung auf Pfandverwertung findet grundsätzlich

nur ein e Schätzung des Pfandes statt. Gemäss Art. 99

Abs. 1 VZG hat das Betreibungsamt im Pfandverwer-

tungsverfahren die Schätzung des zu Pfand gegebenen

Grundstückes anzuordnen, wenn es das Verwertungs-

begehren dem Schuldner mitgeteilt hat. Die Mitteilung

des Schätzungsergebnisses (worüber im Gesetze keine

Bestimmungen enthalten sind), hat erst bei Anlass der

Steigerungsauskündigung zu erfolgen, und zwar ist sie

auf zweifache Weise möglich: wenn der Schätzungswert

des Grundstückes in der Steigerungsausschreibung ange-

geben ist (und nach Art. 29 Abs. 2 VZG sollte dies immer

der Fall sein), so genügt nach Art. 30 VZG, (der laut

Art. 102 VZG auch im Pfandverwertungsverfahren

anzuwenden ist), eine Spezialanzeige gemäss Art. 139

SchKG d. h. die Zustellung einer Abschrift der Steige-

rungsbekanntmachung als Mitteilung im Sinne des

Art. 140 Abs. 3 SchKG, gegen die gemäss Art. 9 Abs. 2

VZG auf dem Beschwerdewege eine Überprüfung der

Schätzung vor den Aufsichtsbehörden verlangt werden

kann. Ist das Ergebnis der Schätzung aber in der Steig~­

rungsauskündigung nicht enthalten, so muss es den

Beteiligten gemäss Art. 99 Abs. 2 VZG durch eine

besondere Anzeige zur Kenntnis gebracht werden, mit

Ansetzung einer Frist zur Anfechtung der Schätzung

vor den Aufsichtsbehörden im Sinne des eben erwähnten

Art. 9 Abs. 2 VZG. Wenn somit die VZG vorschreibt,

156

Schuldbetreibungs- und K(}nkursreeht. N° 38.

dass die Mitteilung des Schätzungsergebnisses erst bei

Anlass der Steigerungausschreibung den Beteiligten zur

Kenntnis gegeben werden muss, so geht sie davon aus,

dass die eine nach dem Verwertungsbegehren vorzuneh-

mende Schätzung genüge.

Das entspricht auch der Natur der Sache: in der

Betreibung auf Pfandverwertung steht nur die Voll-

streckung in das vorhandene Pfand in Frage; wenn dieses

zur Deckung der Betreibungsforderung nicht hinreicht,

kommt weder eine Ergänzungspfändung noch die Aus-

stellung eines provisorischen Verlustscheines in Betracht;

es hätte somit in der Betreibung auf Pfandverwertung

eine vorläufige Schätzung im Sinne des Art. 97 Abs. 1

SchKG gar keinen Zweck. Die Notwendigkeit einer

verschiedenen Behandlung der beiden Betreibungsarten

hinsichtlich der Schätzung des Verwertungsgegenstandes

macht sich auch darin geltend, dass bei der Betreibung

auf Pfändung gemäss Art. 116 SchKG die Verwertung

gepfändeter Fahrnisse erst binnen Jahresfrist, diejenige

gepfändeter Grundstücke erst innert zwei Jahren nach

Vollzug der Pfändung und der dabei durchgeführten

Schätzung verlangt werden muss, sodass diese Schätzung

bei der Vornahme der Verwertung infolge veränderter

Verhältnisse möglicher Weise überholt sein kann, und

der Verwertung eine neue Schätzung zu Grunde gelegt

werden muss. Bei der Betre~ung auf Pfandverwertung

dagegen ist die Verwertung gemäss Art. 156 und 133

SchKG bereits im Verlaufe des zweiten Monats nach

Eingang des Verwertungsbegehrens vorzunehmen; es

hätte hier also keinen Sinn, innerhalb dieser kurzen

Frist von Gesetzes wegen zwei unter Umständen kost-

spielige Schätzungen durchführen zu lassen. Wenn auch

die Verweisung der Art. 155 und 156 SchKG auf die

beiden Art. 97 Abs. 1 und 140 Abs. 3 SchKG dieser

durch das Wesen des Pfandverwertungsverfahrens gebo-

tenen Anordnung der VZG zu widersprechen scheint,

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 38.

157

SO ist doch die VZG massgebend, die Gesetzeskraft hat

und die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer wie

die Betreibungsämter und die kantonalen Aufsichts-

behörden bindet.

Ein Vorbehalt ist immerhin anzubringen. Während

des Lastenbereinigungsverfahrens, das sich der Steige-

rungsausschreibung anschliesst und unter Umständen

längere Zeit in Anspruch nimmt, sodass die Steigerung

gemäss Art. 102 und 41 VZG verschoben werden muss,

können Änderungen im Werte des Grundstückes eintre-

ten, namentlich in folge Wegfalls von Lasten oder auch

lediglich aus Gründen der allgemeinen Wirtschaftslage;

dann ist das Betreibungsamt im Pfandverwertungsver-

fahren sogut wie bei der Betreibung auf Pfändung im

Sinne des Art. 44 VZG gehalten, dies von Amtes wegen

festzustellen und zu entscheiden, ob die Schätzung

nochmals überprüft werden muss. Wenn Art. 102 VZG

diese Vorschrift nicht auch für das Pfandverwertungs-

verfahren anwendbar erklärt, so ist dies auf ein Versehen

zurückzuführen, und die Verordnung ist in diesem Sinne

zu ergänzen.

In keinem Falle aber hindert die Möglichkeit einer

Anfechtung def Schätzungsergebnisses durch die Betei-

ligten im Sinne des Art. 9 Abs. 2 VZG oder die einer

nachträglichen Revision im Sinne des Art. 44 VZG das

Betreibungsamt daran, die Steigerung bereits auf Grund

der im Anschluss an das Verwertungsbegehren durch-

geführten Schätzung auszuschreiben. Mag diese Art

des Vorgehens auch Nachteile mit sich bringen, wie

namentlich die Notwendigkeit des Widerrufs und einer

späteren Neuansetzung der ausgekündigten Steigerung,

wenn die Schätzung auf Beschwerde hin durch die

Aufsichtsbehörden eine Abänderung erfährt, oder wenn

einer gegen sie erhobenen Beschwerde auch nur aufschie-

bende Wirkung erteilt wird, oder endlich wenn eine

Revision der Schätzung gemäss Art. 44 VZG Platz

158

SchuIdbetreibunp- lUld Kollkllnredlt. No Je.

greifen muss, so wird dadurch doch in der Regel eme

Beschleunigung des Verfahrens erreicht, die jene aus-

nahmsweise eintretenden Nachteile mehr als aufwiegt.

Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.