Volltext (verifizierbarer Originaltext)
STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ.
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTICE)
Vgl. Nr. 61. -
Voir n° 61.
11. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT
LmERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE
61. Urteil vom 14. November 1925
i. S. !'orster gegen Graubünden, Itleinen Bat.
Bestrafung eines Anhängers der «Christlichen Wissenschaft.
wegen fahrlässiger Gefährdung der Gesundheit einer kranken
Person (§ 36 des bündnerischen Polizeistrafgesetzes), in
deren Behandlung ~r als Helfer nach der Lehre dieser Ge-
meinschaft eingegriffen hat. Anfechtung wegen Verletzung
der Glaubens-
und Gewissensfreiheit und willkürlicher
Gesetzesanwendung. Abweisung.
A. -
Die im Jahre 1884 geborene Frau Felizita
Mengelt in Splügen stand seit dem 23. Januar 1924 in
der Behandlung des Arztes Dr. Egger daselbst. Sie litt
an einem Ausschlage an Gesicht und Händen, der schon
längere Zeit bestanden hatte. Am 5. Februar 1924 trat
Fieber ein. Der behandelnde Arzt nahm einen chronisch
AS 51 1-1925
34
486
Staatsrecht.
septischen Prozess an : den Infektionsherd «(Eintritts-
pforte der Infektion ») vennochte er, wie auch der von
ihm zur Konsultation beigezogene Bezirksarzt, nicht
festzustellen. Das Fieber blieb mit abendlichen Remis-
sionen bestehen. Am 21. März 1924 entnahm Dr. Egger
Blut zur bakteriologischen Untersuchung und bereitete
die Angehörigen der Kranken darauf vor, dass vielleicht
die Überführung in ein Krankenhaus notwendig werden
könnte. Der Ehemann Mengelt teilte darauf dem Arzte
mit, dass er nicht mehr zu kommen brauche, da sie sich
entschlossen hätten, es mit der « Christlichen Wissen-
schaft» zu versuchen. Infolgedessen betrat Dr. Egger
das Krankenzimmer nicht mehr bis zum 1. Mai 1924.
An diesem Tage wurde er vom Ehemann Mengelt ge-
rufen. Er stellte völlige Abmagerung der Kranken,
40° Temperatur, 200 Puls und ausgedehnte linkseitige
Lungenentzündung fest. Der herbeigerufene Bezirksarzt
bestätigte diesen Befund. Am 3. Mai 1924 Morgens
starb Frau Mengelt.
.
Nach der Verabschiedung des Arztes am 21. März
hatten die Angehörigen der Kranken in deren Einver-
ständnis die heutige Rekurrentin Frau Forster kommen
lassen, die seit einigen Jahren in' Splügen niedergelassen
und Anhängerin der « Christlichen Wissenschaft» ist.
Frau Forster hatte darauf die Kranke täglich besucht,
um ihr ihren Beistand zur fleilung nach den Lehren
dieser Gemeinschaft zu leihen. In dem nach dem tötlichen
Ausgang gegen sie eingeleiteten Administrativverfahren
wegen Übertretung der kantonalen Sanitätsordnung
(unbefugter Ausübung der Heilkunde) und Strafver-
fahren wegen Körperschädigung machte Frau Forster
darüber selbst folgende Angaben:
« Am 21. März abends wurde ich von Agathe Mengelt
(Tochter der Kranken) aufgesucht mit der Bitte, ich
möchte doch sofort zu ihrer Mutter kommen ....•. Da
ich die Vorurteile der Familie Mengelt gegen die Christ-
liche Wissenschaft vom Sagenhören kannte, ging ich
Glaubens- und Gewissensfreiheit. N0 61.
487
nicht sehr gerne hin; aber nach der Lehre der Christ-
lichen Wissenschaft dürfen wir niemand abweisen und
so ging ich denn mit dem Bewusstsein, dass man nicht
meine Hilfe, sondern die göttliche Hilfe suche ..... .
Als ich bei der Kranken eintrat, hatte ich ordentlich
Mühe mein Entsetzen über deren schrecklichen Zustand
zu verbergen. Kurz ich hätte sie fast nicht wieder er-
kannt. Bedenklich war auch ihre Gemütsverfassung,
wohl durch die Mitteilung hervorgerufen, dass der
Arzt als letzter Versuch zu einer Operation riet» (Nach
dem Zeugnis des Dr. Egger hätte er sich tatsächlich
nicht so geäussert, sondern lediglich erklärt, dass ein
operativer Eingriff sich unter Umständen als nötig
erweisen könnte). « Ich sah sofort, dass dieser bedauerns-
werten Patientin nur noch Gott helfen könne und sprach
ihr und der Familie zu, ihr ganzes Vertrauen jetzt auf
Gott und Christus zu setzen. Als ich die' Patientin ver-
liess, war sie sehr beruhigt und am selben Abend arbeitete
ich zu Hause bis tief in die Nacht hinein für die Kranke
...... Von da ab besuchte ich jeden Tag die Kranke
und sah mit Freuden wie es ihr täglich besser ging ..... »
Sie
« stand auf und konnte in der Stube herumgehen
und zwar ohne, dass man sie dazu etwa zwang. Um die
vollständige Heilung zu beschleunigen, wendeten wir
uns an eine auswärtige Vertreterin (gemeint ist der
ChristI. Wissenschaft) und von da an war der Fortschritt
eiufach wunderbar. Hände und Gesicht, die vorher
mit einem schrecklichen Ausschlag behaftet gewesen
waren, wurden davon befreit ...... Am 19. April gab
es eine Störung, iudem die Kranke über Atemnot und
Stiche klagte. Daraufhin erklärte ich an diesem Tage
dem Gatten und der Patientin, dass sie ungeniert den
Arzt rufen können, nur würde ich diesfalls mit dem Bei-
stand aufhören. Davon wollte aber die Patientin durch-
aus nichts wissen. Abends war ihr Zustand bedeutend
besser. Nochmals machte ich Herrn Mengelt darauf
aufmerksam, dass seiner Frau die Grundlagen, worauf
488
Staatsrecht.
die ChristI. Wissenschaft baut, zwn Teil fehlen und es
ihm jederzeit freistehe sie wieder in ärztliche Behandlung
zu geben. Am 30. April abends sah ich die Patientin
. zwn letzten Male •...• » «Nie habe ich die Patientin
ermuntert wider ihren Willen aufzustehen. Ich erfuhr
erst am Abend des 26. April durch die Patientin
selbst, dass ihre Angehörigen sie am Nachmittag auf
den Balkon verbracht hätten und ihr der Aufenthalt
dort sehr gut behommen hätte ...... » Es sei auch nicht
richtig, dass der Kranken für ihren Zustand gefährliche
Lektüre aufgenötigt worden sei. « Wohl gab man ihr
christlich-wissenschaftliche Bücher zwn Lesen, um eben
durch Heilungszeugnisse den Glauben bei ihr zu stärken.
Die Patientin hätte richtiger gesagt, man verlange von
ihr nicht nur einen toten, sondern einen lebendigen
Glauben, den sie eben nicht aufzubringen im stande
war. Ich darf auch heute mit gutem Gewissen be-
haupten, dass die Patientin auf meine wiederholten
Fragen, ob sie nicht lieber wieder den Arzt rufen wolle,
entschieden ablehnte. Da sie mir in der ersten Zeit sagte,
sie habe Dr. Egger vertraut, kann ich mir ihre plötz-
liche Abneigung nicht anders als wie folgt erklären :
Frau Mengelts Krankheit lag ein. seelischer Defekt zu
Grunde, .weshalb sie denn auch mit wahrem Heisshunger
nach Religion verlangte. Weil sie aber wusste, dass wir
mit dem Beistand sofort aufhören würden, wenn ein
Arzt käme, verzichtete sie liebm- auf den letzteren, weil
sie fühlte, dass ihr geistiger Zuspruch viel nötiger war
als alles andere. . . . .. Der Gatte Mengelt hat mir selbst
einmal erzählt, dass ihn Dr. Egger einmal gefragt habe:
« Hat denn Ihre Frau gar kein Gottvertrauen?»
Dr. Egger hat also gerade dasselbe bei der Patientin
vermisst, was auch wir vermissten, ein frohes Gottver-
trauen, einen starken, lebendigen Glauben, ohne den es
keine Heilung geben kann ...... » « Die Behauptung,
ich hätte gesagt, durch meine Hilfe (meine Massnahmen)
werde die Heilung sicher erfolgen, muss. ich als .unwahr
Glaubens- und Gewissensfreiheit. N° 61.
489
zurückweisen. Ich betonte, die Hilfe werden von Gott
und Christus nicht ausbleiben, wenn der richtige Glaube
und das wahre Gottvertrauen bei den Beteiligten vor-
hersehen welche die Christliche Wissenschaft voraus-
,
.
setzt, da eine Heilung der Ausfluss des Glaubens 1st. »
Der Ehemann Mengelt sagte bei der Zeugeneinver-
nahme vor Kreisamt Rheinwald u. a. aus: « Die Ver-
treterinnen der Christlichen Wissenschaft, meine Mutter
und Frau Forster, versicherten uns immer und immer
wieder durch die Christliche Wissenschaft werde unsere
liebe' Mutter sicher dem Leben erhalten bleiben. l) «Eine
so junge Mutter kann nicht sterben», war ihre ste~
Versicherung. Beim Beginn der Behandlung. durch .dIe
Christliche Wissenschaft schien tatsächlich eme geWiSse
Besserung einzutreten. Durch die uns fortwährend gege-
benen Zusicherungen glaubten wir wenigstens daran und
grausam war dann das Erwachen aus unserem Traum. »
Im gleichen Sinne legte die Tochter Agathe Mengelt
Zeugnis ab.
Nach dem graubündnerischen Polizeistrafgesetz Ab-
schnitt B IV « Vergehen gegen die körperliche Sicherheit
und Gesundheit» § 36 werden « auch die in diese~ Gesetze
nicht besonders hervorgehobenen Handlungen und Unter-
lassungen, welche die körperliche Sicherheit oder Gesund-
heit gefährden und deren Gefährlichkeit vom Täter
leicht vorausgesehen werden konnte, sofern sie nicht
unter das Strafgesetz fallen, mit einer Geldbusse bis zu
80 Fr. bestraft. »
Das Kreisgericht Rheinwald, an das die Sache vom
Kantonsgerichtspräsidenten gewiesen worden war, er-
klärte durch Urteil vom 11. November, zugestellt den
11. Dezember 1924 Frau Forster des Vergehens nach
dieser Bestimmung schuldig und verfällte sie in eine
Busse von 80 Fr. und in die Verfahrenskosten. Es nahm
als erwiesen an, dass die verstorbene Felizita Mengelt
und deren Angehörige durch die Angeklagte dazu ge-
bracht worden seien, die ärztliche Behandlung auszu-
490
Staatsrecht.
schalten und sich ihrem Willen unterzuordnen. Wenn
die Heilung auch bei ärztlicher Hilfe nicht sicher gewesen
wäre, so wären bei dieser doch die zweckmässigen Mittel
. angewendet worden, um die Leiden der Kranken wenig-
stens zu mildern. Statt dessen sei unter dem Einflusse
der Angeklagten direkt gegen die Gesundheit gesündigt
worden: durch Aufstehenlassen in Fieberzuständen,
Unterlassung von Wickeln, Zumuten anstrengender
Lektüre und Auswendiglernens. Als die Angeklagte
endlich das Feld geräumt, sei es für jede wirksame Hilfe
zu spät gewesen. Durch ihr Verhalten habe sie daher
zweifellos die körperliche Sicherheit und Gesundheit
der Frau Mengelt gefährdet, die sich ihrer Obhut und
Pflege anvertraut hatte. Sie hätte auch die Gefährlichkeit
ihrer Handlungsweise leicht erkennen können. Es hätte
ihr bewusst sein müssen, -dass es sich hier um eine orga-
nische Erkrankung handle, gegen welche die rein mentale
Behandlungsmethode nicht aufzukommen vermöge, und
dass die Zusicherung der Heilung auf diesem Wege
eine gefährliche Anmassung enthalte. Als insbesondere
schwere Fieberzustände sich einstellten und alle Anzeichen
auf eine beginnende Lungenentzündung hinwiesen, wäre
es ihre Pflicht gewesen, sofort die Beiziehung ärztlicher
Hilfe anzuordnen oder zum mindesten zu empfehlen.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Kassations-
beschwerde nach §§ 64 ff. des kantonalen Gesetzes
betreffend das Strafverfahren' hat der Kleine Rat von
Graubünden am 27. Januar 1925 abgewiesen. Er erklärte
die tatsächlichen Annahmen, von denen das Kreisgericht
ausging, mit einem Vorbehalte als nicht anfechtbar.
Die Zusicherung der Heilung durch die Lehre der Christ-
lichen Wissenschaft sei durch das Zeugnis des Ehemanns
und der Tochter Mengelt nachgewiesen. Frau Forster
leugne danach zu Unrecht nachträglich, solche Äusse-
rungen getan zu haben, « Die Folge dieser Versicherungen
und der Erklärung, dass der Beistand der « Christlichen
Wissenschaft» sofort aufhören müsse, wenn ein Arzt
Glaubens- und Gewissensfreiheit. N° 61.
491
käme, war, dass die Familie die Tätigkeit des Arztes
vollständig ausschaltete. Dadurch kam es auch, dass
die primitivsten natürlichen Heil- und Vorbeugungs-
mittel, wie Verhinderung des Aufstehens bei Fieber-
zuständen, Vermeidung anstrengender geistiger Tätig-
keit (Lektüre und Auswendiglernen) und Vornahme
von Wickeln, nicht angewendet wurden. Es ist glaubhaft,
wenn Rekurrentin sagt, dass die Patientin zum Auf-
stehen und zur Lektüre etc. nicht gezwungen worden sei.
Dies hat das Gericht aber auch nicht behauptet. Dass
aber das Verhalten der Frau Mengelt während ihrer
Behandlung durch die «Christliche Wissenschaft» auf
die Einwirkung der Frau Forster zurückzuführen ist,
ist offensichtlich. Letztere kam auch jeden Tag zur
Kranken auf Besuch, während sie früher dies nicht
getan hatte. Der Kranken mussten die Bücher der
«Christlichen Wissenschaft» anhand gegeben und ihr
das Auswendiglernen empfohlen worden sein, denn
von sich aus hat sie solche Gesundheitsmittel schwerlich
zur Anwendung gebracht. » Zu weit gehe allerdings die
Feststellung des Kreisgeriehts, dass die Angeklagte die
Nut z los i g k e i t mentaler Behandlung bei einer
solchen organis<,hen Erkrankung hätte einsehen müssen.
Der Glaube an die Wirksamkeit des Gebetes und an
Gotteshilfe in kranken Tagen entspreche der Anschauung
vieler Religionsrichtungen. Damit sei aber die vor b e-
haI tlose Zusicherung der He i I u n g auf diesem
Wege, wie die Angeklagte sie wiederholt abgegeben,
noch nicht gerechtfertiit. Frau Forster habe wissen
müssen, dass eine derartige Zusicherung der allgemeinen
Erfahrung über Heilung von Krankheiten und Gebets-
erhörung -
selbst naeh der Lehre der Christlichen Wis-
senschaft -
nicht entspreche. Sie hätte sich auch ohne
weiteres darüber Rechenschaft geben können, dass
ihre sonstige Behandlungsmethode, soweit sie sich a,uf
das Aufstehenlassen, Anwendung von Lektüre und
anderer geistiger Tätigkeit, Ausschluss der ärztlichen
492
Staat.snebt.
Behandlung bezog, für die Gesundheit der Patientin
gefährlich sei, speziell als Anzeichen einer Lungenent-
zündung vorlagen. Die Vergehensmerkmale des § 36
. Polizeistrafgesetz hätten daher ohne Willkür als gegeben
angesehen werden können und es verstosse bei diesem
Tatbestande die Verurteilung auch nicht gegen die
Glaubens-
und Gewissens-
oder Kultusfreiheit. Die
Rekurrentin habe sich nicht, wie der Rekurrent in dem
von ihr angerufenen Urteile des Bundesgerichts in
Sachen Rüetschi (BGE 39 I S. 484). darauf beschränkt
mit der Kranken oder für diese zu beten, die göttlich~
Macht um Heilung anzurufen. Sie habe darüber hinaus
absolute Heilung durch die Christliche Wissenschaft
zugesichert, den Grundsatz verkündet, dass die Christ-
liche Wissenschaft mit ihrem Beistande aufhören müsse,
wenn ein Arzt komme und habe zum Aufstehen und
anderweitigen gesundheitsschädlichen Verhalten
der
Kranken Veranlassung gegeben. Alle diese Handlungen
gehörten nicht zum Kultus und es könne dafür der
Schutz der Art. 49, 50 BV schon deshalb nicht ange-
rufen werden. Sollten sie noch darunter fallen, so würde
doch die öffentliche Ordnung ihr Verbot erheischen.
Die Wahrung der Gesundheit, die für die Volkswohlfahrt
von grosser Bedeutung sei, wäre' sonst letzten Endes
nicht mehr möglich.
'
B. -
Gegen den Entscheid des Kreisgerichts Rhein-
wald hat Frau Forster -
neben dem ausserordentlichen
Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde nach §§ 64 ff.
StrV -
auch den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes-
g~richt ergriffen mit dem Begehren um Aufhebung und
dIese Anfechtung am 30. März 1925 auf den ihr in-
zwischen zugestellten Entscheid des Kleinen Rates als
Kassationsinstanz ausgedehnt.
In der Rekursschrift vom 5. Februar 1925, die sich
gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet, werden als
Beschwerdegründe angeführt: Verletzung der Glaubens-
und Gewissens- und der Kultusfreiheit, der persönlichen
Glaubens- und Gewissensfreiheit. N° 61.
493
Freiheit (Art. 9 BV) und Willkür (Art. 4 BV). Zur Be-
gründung dieser Rügen wird auf die Kassationseingabe
an den Kleinen Rat verwiesen. Sie enthält zunächst
eine lange Erörterung der Tatsachen sowie einen Über-
blick über die Lehre der Christlichen Wissenschaft, der
sich zusammengefasst im zweiten Rekurse gegen den
Kleinen Rat wieder findet, und sucht sodann darzutun
dass die Erwägungen des Urteils Ruetschi auch im vor~
liegenden Falle zur Freisprechung führen müssen. Im
weiteren wird ausgeführt, dass das Kreisgericht das
Vorliegen einer gesundheitsschädigenden Handlung oder
Unterlassung im Sinne von § 36 Polizeistrafgesetz in
offenbar willkürlicher, unhaltbarer Weise angenommen
und damit gegen den Grundsatz nulla poena sine lege
verstossen habe. Das Beten um Gewährung der Heilung
könne als solche Handlung unmöglich angesehen werden
und die rechtswidrige Schädigung durch Unterlassung
würde eine Pflicht des Unterlassenden zur Verhinderung
des Erfolges voraussetzen. Eine solche Pflicht Dritter,
Kranke dem Arzte zuzuweisen, bestehe aber nach dem
erwähnten Urteile nicht.
Die zweite Rekursschrift gegen den Entscheid des
Kleinen Rates bezeichnet als einzigen danach noch
((kontrovers gebliebenen Punkt des Tatbestandes », in
dem die Darstellung der Rekurrentin und die Annahmen
der kantonalen Behörde auseinander gehen, die Frage
der Heilungszusicherungen. Schon hier beziehe sich der
Streit im Grunde mehr anf eine Glaubens- als auf eine
Tatfrage. Die Rekurrentin stelle nicht in Abrede, bis
zum Schlusse ihrer Tätigkeit im Krankenhaus den
felsenfesten Glauben an die Hilfe Gottes im Sinne der
Christlichen Wissenschaft vertreten und dementspre-
chende Zusicherungen abgegeben zu haben; dagegen
bestreite sie mit Recht jemals auf andere Möglichkeiten
als auf die Hilfe Gottes hingewiesen zu haben. Als An-
hängerin der Christlichen Wissenschaft habe sie gar
nicht anders handeln können. Sie habe damit nicht, wie
494
Staatsrecht.
der Kleine Rat anzunehmen scheine, die Christliche
Wissenschaft als eine besondere Art menschlicher Krank-
. heitsbehandlung der ärztlichen Behandlung, sondern
der fehlbaren menschlichen Methode die unerschöpfliche
Kraft Gottes gegenübergestellt. Wenn der Kleine Rat
annehme, sie hätten wissen müssen, dass ihre Versiche-
rungen nicht wahr sein können und der allgemeinen
Erfahrung über Heilung und Gebetserhörung wider-
sprechen, so habe man es dabei nicht mehr mit einer
objektiven Feststellung, sondern mit der Äusserung
einer Weltanschauung zu tun, die apriori gewisse Dinge
als unmöglich abweise. Die Christliche Wissenschaft
betrachte die Krankheit nicht als eine naturnotwendige
Erscheinung, die mit künstlichen materialistischen Ein-
griffen bekämpft werden könne, sondern, wie anderes
menschliches Unglück, als eine Folge des Uneinsseins
mit Gott, des Abfalls von ihm. Sie behandle den Kranken
infolgedessen nicht im Sinne der wissenschaftlichen
Medizin dadurch, dass sie ihn zu einem Verhalten veran-
lasse, das nach menschlichem Ermessen für die Über-
windung der Krankheit besonders günstige Voraus-
setzungen schaffe, sondern indem sie ihn durch Gebet
und innere Betrachtung über sich 'hinaus, zur Erkenntnis
Gottes und der göttlichen Ordnung zu bringen suche.
Dass auf diesem Wege auch sog. organische Erkran-
kungen überwunden werden, ~i durch vielfache Erfah-
rung bestätigt. Es werde dafür und für die Lehre der
Christlichen Wissenschaft überhaupt auf die dem Re-
kurse beigelegte Litteratur verwiesen. Die Rekurrentin
habe daher umsomehr in guten Treuen an diesem ihrem
Glauben auch im vorliegenden Falle festhalten können,
als sie selbst, früher stets kränklich und während langen
Jahren von vielen Ärzten für verschiedene Leiden
behandelt, durch die Christliche Wissenschaft davon
frei geworden sei. Noch heute sei sie der Überzeugung,
dass auch Frau Mengelt ihre Krankheit überwunden
hätte, wenn sie dem anfänglich erworbenen Glauben an
Glaubens- und Gewissensfreiheit. N0 61.
495
die Güte und Allmacht Gottes bis zum Schlusse treu
geblieben wäre. Das Verhalten der Rekurrentin, dessent-
wegen sie verurteilt worden sei und das schon vorher
zu einem provisorischen Verbote weiterer solcher Tätig-
keit durch das kantonale Sanitätsdepartement geführt
habe, sei danach der Ausfluss einer religiösen Weltan-
schauung. Gestützt auf diese habe die Rekurrentin,
nachdem sie einmal gerufen worden war, die Kranke
regelmässig besucht, habe sie ferner im KreiSe der Familie
Mengelt immer wieder erklärt, Gott werde helfen, wenn
an seine Güte und Allmacht geglaubt werde, und endlich
ihren Beistand nur unter der Bedingung gewährt, dass
auf ärztliche Behandlung verzichtet werde. Die Richtig-
keit oder Unrichtigkeit dieser religiösen Ansichten spiele
für das Recht keine Rolle. Entscheidend sei, dass es sich
um eine Tätigkeit religiösen Charakters handle, die
infolgedessen grundsätzlich unter dem Schutz der
Glaubens- und Gewissenfreiheit stehe. Durch die ange-
fochtenen Urteile und die erwähnte provisorische Ver·
fügung des Sanitätsdepartements werde der Rekurrentin
verboten im Sinne ihrer Religion zu wirken, was gegen
jenen Verfassungsgrundsatz verstosse. Wäre .die In-
anspruchnahme der ärztlichen Hilfe für alle Krankheits-
fälle obligatorisch durch Gesetz vorgeschrieben, so
würde ein solches Gebot allerdings, als Bestandteil der
gegenüber der freien Betätigung religiöser Überzeugu!lgen
vorbehaltenen allgemeinen Rechtsordnung, dem Wirken
der Christlichen Wissenschaft entgegenstehen. Bis jetzt
bestehe aber eine solche allgemeine Vorschrift nicht, son-
dern nur spezielle Gebote und Verbote, wie die Bestim-
mungen über Seuchenpolizei und Ausübung der medi-
zinischen Berufsarten. Solange grundsätzlich jedermann
frei sei, sich ärztlich behandeln zu lassen oder nicht,
könne es aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt
der Gesundheitsgefährdung unter Strafe gestellt werden,
dass ein Mitmensch einem Kranken bloss religiöse Hilfe
anbiete und diese Hilfe nur beim Verzicht auf ärztliche
496
Staatsrecht.
Hilfe gewähre. Dazu komme, dass die Begründung. mit
der die kantonalen Behörden ein s c h u I d h a f t e s
Verhalten der Rekurrentin annehmen, wie eingangs dar-
. gelegt, schon an sich eine unzulässige, verlassungswidrige
Parteinahme in einer religiösen Frage enthalte.
C. -
Der Kleine Rat von Graubünden und das Kreis-
gericht Rheinwald haben die Abweisung der Rekurse
beantragt. In der Vernehmlassung des ersteren wird
u. a. ausgeführt: der Kleine Rat habe sich in seinem
Entscheide über die Heilmethode der Christl. Wissen':'
schaft im allgemeinen nicht ausgesprochen, sondern nur
über die Art,. wie die Rekurrentin sie im Falle der Frau
Mengelt angewendet habe. Es sei der Rekurrentin da-
bei namentlich die vor b e hai tl 0 s e Zusicherung
der Heilung durch die Christliche Wissenschaft zur
Last gelegt worden, eine Zusicherung, die durch das
Zeugnis der Angehörigen der Frau Mengelt dargetan sei
und in guten Treuen bei einer schweren Erkrankung
schlechterdings nicht abgegeben werden könne, weil
eine Krankheit bei der Sterblichkeit aller Menschen die
letzte sein müsse. Die Rekurrentin unterlasse es ferner
wohlweislich, sich über ihr Verhalten beim Auftreten
der . Anzeichen von Lungenentzündung auszusprechen,
obwohl ~ieser Punkt bei der Verurteilung eine wesent-
liche Rolle gespielt· habe.
.
D. -
Neben dem gerichtlichen Strafverlahren ist
gegen die Rekurrentin, wie Schon eingangs erwähnt,
auch ein Administrativverfahren wegen unbefugter Aus-
übung der Heilkunde beim kantonalen Sanitätsdepar-
tement eingeleitet worden. Der Entscheid in diesem Ver-
fahren steht noch aus. Durch vorläufige Verfügung vom
12. Mai 1924, auf die im staatsrechtlichen Rekurs Bezug
genommen wird, hat das Departement der Rekurrentin
einstweilen jede weitere Ausübung der Heilkunde im
Kanton untersagt.
.,
'.
Glaubens- und Gewissensfreiheit. N° 61.
497
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Gegenstand der Anfechtung sind nach den
Rekursbegehren nur die beiden Entscheide des Kreis-
gerichts Rheinwald und des Kleinen Rates vom 11. No-
vember 1924 und 27. Januar 1925. Inbezug auf die
Verfügung des kantonalen Sanitätsdepartementes vom
12. Mai 1924, die in der Rekursbegrundung ebenfalls
erwähnt und als verfassungswidrig bezeichnet wird, ist
ein Aufhebungsbegehren nicht gestellt worden.
Ein
Rekurs gegen diese Verfügung wäre auch nicht mehr
möglich. weil die Rekursfrist des Art. 178 Ziff. 3 OG
ihr gegenüber bei Einreichung der Rekursschriften
längst abgelaufen war.
2. -
Das vom Kleinen Rate geschützte Strafurteil
des Kreisgerichts Rheinwald aber stützt sich nicht etwa
auf die Annahme einer im Verhalten der Rekurrentin
liegenden unbefugten Ausübung der Heilkunde. sondern
ausschliesslich auf den Tatbestand der Gesundheits-
gefährdung im Sinne von § 36 des kantonalen Polizei-
strafgesetzes. Es frägt sich deshalb einzig, ob die An-
wendung dieser Vorschrift gegen die in den Rekursen
angerufenen
Verfassungsnormen
verstosse, während
darüber, ob die Rekurrentin sich allenfalls auch noch
nach jener anderen Richtung einer Übertretung poli-
zeilicher Gebote des kantonalen Rechts schuldig gemacht
habe, heute nicht zu entscheiden ist. Dabei fällt die in
Art. 9 KV enthaltene Gewährleistung der persönlichen
Freiheit von vorneherein ausser Betracht, nachdem die
Rekurrentin nicht zu einer Freiheitsstrafe, sondern
bloss zu einer Busse verurteilt worden ist. Die Frage
aber, ob auch eine solche Geldstrafe deshalb nicht habe
ausgesprochen werden dürfen, weil die der Rekurrentin
vorgeworfenen Handlungen auf bestimmte, von ihr
vertretene religiöse Überzeugungen zurückgehen, beant-
wortet sich nicht nach jener allgemeinen Verfassungs-
norm, sondern nach den in Art. 49 und· 50 BV aufge-
498
Staatsrecht.
stellten Grundsätzen über die Glaubens-, Gewissens-
und Kultusfreiheit, welche das Mass der· dem Einzelnen
auf diesem besonderen Gebiete zustehenden freien
Betätigung bestimmen. Art. 11 KV gewährleistet die
Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit nicht in einem
weiteren Umfange als die BV; er hat deshalb neben
ihr keine selbständige Bedeutung. Da die Kognition
des Bundesgerichts hinsichtlich der Einhaltung der
Grenzen, welche diese Freiheitsrechte beschränkenden
Eingriffen der 'Staatsgewalt ziehen, weitergeht als bei
der anderen Rüge der Verletzung von Art. 4 BV, bezw.
des Grundsatzes nulla poena sine lege durch will kür:..
I ich e Anwendung von Vorschriften des kantonalen
Strafgesetzes, empfiehlt es sich, die auf Art. 49 und 50
BV gestützte Beschwerde zuerst zu erledigen.
3. -
In dem von der Rekurrentin angerufenen Urteile
in Sachen Rüetschi (BGE 38 I S. 484) ist als Kultus-
handlung im Sinne von Art. 50 BV auch das sog. Gesund-
beten, d. h. die Anflehung der göttlichen Macht um
Gewährung der Heilung für eine andere Person, die
den Beter um diesen Beistand angeht, angesehen werden.
Es wurde daher ein strafrechtliches oder polizeiliches
Einschreiten dagegen solange' als unzulässig erklärt,
als nich~ zum Tätigwerden für den Kranken in jener
Form andere, ausser den Rahmen der Gottesverehrung
fallende Handlungen hinzuträten, die das kantonale
Recht als rechtswidrige behandle und behandeln dürfe.
Das selbst auf die Gefahr hin, dass das Angebot solchen
Beistandes mittelbar zur Folge haben sollte, den Kranken
der ärztlichen Behandlung, die ihm Hilfe bringen könnte,
zu entziehen. Das Gericht zog dabei in Betracht, dass
« ein Zwang für den Kranken zum Arzte zu gehen und
folglich auch eine Pflicht Dritter, ihn dem Arzte zuzu-
weisen, von den Fällen epidemischer Krankheiten abge-
sehen, grundsätzlich nicht bestehe»; jene Folge könne
deshalb allein nicht genügen, um die Tätigkeit des Ge-
sundbetens als eine Gefährdung der Volksgesundheit zu
betrachten und zu verbieten. Es liess abeJ; die Möglich-
keit des Eingreifens in Fällen offen, wo der Gesund-
beter sich nicht auf den Beistand in Form des Beteils
beschränkt, sondern darüber hinaus positiv auf den
Kranken eingewirkt hat, nm eine Behandlung der Krank-
heit anszuschliessen und zu verhindern, indem es im
Anschluss an jene Erwägung ausführte: dass aber der
Rekurrent die ihn aufsuchenden Kranken irgendwie
davon abgehalten hätte,· den Arzt zu Rate zu ziehen, sei
durch die Akten nicht dargetan; diese ergäben vielmehr
unzweideutig, dass die Patienten des Rekurrenten sich
überwiegend aus sog. Unheilbaren zusammensetzen, die
die ärztliche Hilfe bereits mehrfach ohne Erfolg in An-
spruch genommen hätten und wegen dieses Misserfolges
nichts mehr davon wissen wollten.
Das Kreisgericht Rheinwald und der Kleine . Rat
haben denn auch die Rekurrentin nicht etwa schon des-
halb als straffällig erklärt, weil sie durch das Angebot
des Betens um Heilung mit der Kränken und für· diese
in die Krankenbehandlung eingegriffen und so zum
Verzicht auf die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe
mittelbar Anlass gegeben habe. Wenn man von gewissen,
dem Einfluss der Rekurrentin zugeschriebenen direkt
gesundheitsgefährlichen Handlungen absieht (Aufstehen-
lassen im Fieber, anstrengende geistige Tätigkeit durch
Lesen von Schriften Über die Lehre der Christlichen Wis-
senschaft), besteht vielmehr der der Rekurrentin gemachte
Vorwurf darin, dass sie der Kranken beim richtigen
Vertrallen in die Lehre jener Wissenschaft und die von
ihr verkündigte Allmacht Gottes die H eil u n g von
ihrem Leiden in bestimmte Aussicht gestellt. andererseits
ihren Beistand dazu von der Unterlassung jeder ärztlichen
Behandlung abhängig gemacht und so die Kranke zu deren
Ausschaltung vermocht habe. Dass die Rekurrentin tat-
sächlich Frau Mengelt und deren Angehörige durch
solche Heilungszusicherungen, zum mindesten in der
erwähnten Form und zwar bis zuletzt beeinflusst und
500
Staatsrecht.
daran jene Bedingung 'geknüpft hat, steht nach den
Akten fest und wird denn aueh im Rekurs zugegeben.
Es ist aber klar, dass dafür jedenfalls der Schutz der
Ku 1 tu s freiheit nicht angerUfen' werden kann, weil
man es nach beiden Richtungen nicht mehr mit gottes-
dienstlichen Handlungen zu tun hat, auch nicht in der '
weiten Bedeutung, die dem Begriffe im Urteile Ruetschi
gegeben worden ist. In Frage kommen kann deshalb nur,
ob nicht auch in dieser Beziehung das Verhalten der
Rekurrentin, weil Ausfluss einer religiösen Überzeugung,
g~eichwohl aus einem anderen Gesichtspunkte, demje-
mgen der durch Art. 49 BV gewährleisteten Glaubens-
und Gewissensfreiheit, den verfassungsmässigen Schutz
geniesse. Im zweiten Rekurse gegen den Entscheid des
Kleinen Rates ruft denn auch die Rekurrentin selbst
nur noch diese Garantie an, während die Rüge der Ver-
letzung der Kultusfreiheit nicht mehr aufgenommen
wird.
4. -
Wenn Art. 49 BV nach feststehender Recht-
sprechung grundsätzlich nicht nur die Freiheit der reli-
giösen Überzeugungen, des Denkens und Fühlens in reli-
giösen Dingen, sondern auch die freie Äusserung und prak-
tische Betätigung dieser Überzeugungen gewährleistet, so
sind doch der Freiheit nach der letzteren Richtung, wie je-
der äusseren Manifestation eines religiösen Bekenntnisses
überhaupt, im Interesse des gesellschaftlichen Zusam-
menlebens Grenzen gezogen: Gleich der durch Art. 50 BV
geordneten freien Ausübung gottesdienstlicher Hand-
lungen besteht sie nur innert den Schranken der
Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung,
d.
h. der
allgemeinen Rechtsordnung. Sittlichkeit und öffentliche
Ordnung sind dabei bundesrechtliche Begriffe. Das'
Bundesgericht hat deshalb im Streitfalle frei zu prüfen,!
ob und inwieweit solche allgemeine Gebote und Verbote
des kantonalen Rechts auch da zur Geltung gebracht
werden dürfen, wo sie zu einer Einschränkung der unge-
hinderten Betätigung religiöser Ansichten führen, d .. h.
Gl!a .. '
UM Gewissensfreihe N0 61.
501,
ob dem damit verbundenen Eingriffe in diese Freiheit
ein schutzwiirdiges Interesse der Allgemeinheit anderer
Art zur Seite steht. Ein solches Interesse ist grundsätzlich
zweifellos die Wahrung der Gesundheit Dritter. die vor
Schädigung oder Gefährdung durch Handlungen oder
pflichtwidrige Unterlassungen anderer zu schützen, der
§ 36 des graubündnerischen Polizeistrafgesetzes bezweckt
(vgI.BGE 34 I S.250 Erw.2; 49 I S.356 ff.insbesondere
367/68; 50 I S. 369, ferner Erw. 2 u. 3 des schon ange-
führten Urteils Rüetschi). Das Schicksal der auf Art. 49
BV gestützten Beschwerde hängt somit davon ab, ob '
der Rekurrentin eine Gefährdung jenes Rechtsgutes ~
und damit ein Verstoss gegen die «öffentliche Ordnung»
:'
zur Last gelegt werden kann, dem gegenüber das Sonder-
interesse an der freien Betätigung religiöser über-
zeugungen zurückzutreten hat.
Der Sektionsbefund, der das Vorhandensein einer
chronischen Sepsis ohne Abzessbildung ergab, macht
es, nach der Strafanzeige des in letzter Stunde wieder
herbeigerufenen Arztes Dr. Egger vom 5. Mai 1924
selbst, fraglich, ob Frau Mengelt in ärztlicher Behand-
lung genesen wäre. Falls nicht Heilung bringen hätte
diese Behandlung aber doch, wie die kantonalen In-
stanzen feststellen, die Leiden der Kranken wesentlich \
mildern, vielleicht auch ihr das Leben noch für längere
Zeit erhalten können. Die Rekurrentin ficht in ihren
bei den Rekursen diese Feststellung und damit die
Annahme einer in, der Unterlassung der Beiziehung
ärztlicher Hilfe objektiv liegenden Gefährdung der
körperlichen Sicherheit und Gesundheit der Kranken
nicht an. Sie bestreitet aber, für die Unterlassung recht-
lich verantwortlich zu sein, und macht geltend, dass sie
bei der Einwirkung, die ihr Eingreifen in dieser Bezie-
hung auf Frau Mengelt gehabt, dasjenige Mass nicht
überschritten habe, das als rechtlich erlaubt gelten müsse,
solange dem Kranken selbst grundsätzlich die freie Ver-
fügung darüber zustehe, sich ärztlich behandeln zu lassen
AS 511-1925
35
.502
Staatsrecht .
oder nicht. Indessen zu Unrecht! Freilich steht nicht
fest, in welchem Umfange der Einfluss, den die Rekur-
rentin auf Familienangehörige der Frau Mengelt aus-
übte, schon zu dem ursprünglichen Entschlusse der
Kranken beitrug, den Arzt, der sie bisher behandelt
hatte, zu entlassen und bei der Christlichen Wissen-
schaft Heilung zu suchen. Es mag deshalb auch dahin-
gestellt- bleiben, ob die Ausschaltung der ärztlichen Hilfe
bereits für die erste Periode des Wirkens der Rekurrentin
bis zum 19. April 1924 ihr zugerechnet, als Folge der
Zusicherungen behandelt werden könne, die sie, ins
Krankenhaus gerufen, der Kranken und deren Familie
gegeben hatte, und der Bedingungen, die sie daran ge-
knüpft hatte, oder ob -Frau Mengelt nicht auch sonst
gleich gehandelt haben würde. Entscheidend ist, dass das
Bestehen eines solchen ursächlichen Zusammenhangs
jedenfalls für die Zeit vom 19. April 1924 an, wo die
Anzeichen der Lungenentzündung sich einstellten und
der Zustand der Kranken sich fortwährend verschlim-
merte, nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann.
Nach der Aktenlage darf als sicher gelten, dass der
erneute Ruf an den Arzt statt erSt in einem Augenblicke,
wo die Kranke unmittelbar vor dem Tode stand, schon
wesentlich früher, noch zu nützlicher Zeit erfolgt wäre,
wenn sich nicht die Rekurrentin durch ihr Verhalten
in diesem kritischen Abschnitte dem entgegengestellt
hätte. Selbst wenn sie bis dahin des Glaubens hätte sein
können, durch Ersetzung des Arztes nur nach dem
eigenen freien Willen der Kranken zu handeln, so war
dies doch nun nicht mehr der Fall. Durch den Verkehr
mit der Kranken und das Auftreten einer neuerlichen
Verschlimmerung war sie, wie ihre von ihr selbst ange-
führten Äusserungen gegenüber dem Ehemanne Mengelt
zeigen, zu der Einsicht gelangt, dass Frau Mengelt die
notwendige Grundlage für eine Heilung durch die Lehre
der Christlichen Wissenschaft, nämlich das dazu voraus-
gesetzte unbedingte Vertrauen in die göttliche Allmacht
I
• I
I
G1aube~ und Gewissensfreiheit. N° 61.
503
und Hilfsbereitschaft abgehe oder dass Frau Mengelt
doch wenigstens nicht imstande sei, es auch bei solchen
Rückschlägen ZU, bewahren. Unter diesen Umständen
war es aber Pflicht der Rekurrentin, . zurückzutreten
und es dem eigenen unbeeinflussten Willen der Kranken
zu überlassen, ob sie auf dem Verzicht auf ärztliche
Hilfe beharren oder zu dieser zurückkehren wollte. Statt
dessen hat sie, um Frau Mengelt bei ihrem früheren Ent-
schlusse festzuhalten und deren wankend gewordenes
Vertrauen wiederherzustellen, eine Haltung eingenom-
men, die einem seelischen Zwange gleichkam, indem sie
einerseits neuerdings erklärte, dass bei wirklich inner-
licher, überzeugter Aufnahme der Lehre der Christli-
chen Wissenschaft die göttliche Hilfe nicht ausbleiben
k ö n n e, andererseits durch die Ankündigung sich zu-
rückziehen zu müssen, wenn der Arztgerufen werde, die
Kranke vor die Wahl zwischen dessen Beistand und
jener göttlichen Hilfe stellte, auf die sie nur beim Ver-
zicht auf ärztliche Behaudlung rechnen könne. Es
ist klar, wie sehr dieses Benehmen nach allem, was
vorausgegangen war, und bei dem Zustande, in dem
Frau Mengelt sich bereits damals befand, geeignet sein
musste, auf deren Entschliessungen einzuwirken. Ein
solcher Zwang auf die Seele des Kranken, wie er durch
Zusicherungen dieser Art und derartige Bedingungen
für den eigenen Beistand dargestellt wird, geht aber
über die durch Art. 49 BV gewährleistete freie Betätigung
religiöser Überzeugungen hinaus. Er darf, wenn der
dadurch ausgeübte Einfluss auf den Willen des Kranken
zur Gefährdung eines anderen schützenswerten und durch
die kantonale Gesetzgebung unter Schutz gestellten
Rechtsgutes, nämlich der körperlichen Gesundheit und
Sicherheit des Beeinflussten geführt hat, verboten und
mit Strafe bedroht werden. Das Recht der Rekurrentin,
der Lehre der Christlichen Wissenschaft anzuhängen
und sie zu verbreiten, wird dadurch nicht berührt. Was
als unznlässig und strafbar behandelt wurde, sind einzig
504
Staatsrecht.
die Art und die Mittel, mit denen auf einen anderen
eingewirkt worden ist, um ihm zu seinem Schaden von
den Entschlüssen abzudrängen, die er sonst gefasst
haben würde. und ihm einen fremden Willen aufzu-
drängen. Darin liegt auch der massgebende Unterschied
zwischen dem Tatbestand des Urteils Ruetschi und dem
vorliegenden, der eine rechtliche Gleichstellung beider
nicht zulässt. Im Gegensatz zur Rekurrentin hatte
Ruetschi keinerlei Einfluss auf die ihn aufsuchenden
Personen ausgeübt, um sie von der Inanspruchnahme
des Arztes abzuhalten, weder durch die Zusicherung, dass
sie beim Vertrauen auf die Macht des Gebetes würden
geheilt werden. noch indem er seinen Beistand dazu
vom Verzichte auf ärztliche Behandlung abhängig
machte: er beschränkte sich darauf, den Kranken zu
fragen. ob er an die Möglichkeit der Heilung auf diesem
Wege glaube, und alsdann für ihn zu beten. Nur in dieser
Beschränkung ist damals das Gesundbeten als durch
Art. 50 BV geschützte und aus dem Gesichtspunk~
der Wahrung der Volksgesundheit nicht verfolgbare
Tätigkeit erklärt worden, während der Fall einer darüber
hinausgehenden Beeinflussung durch den Gesundbeter,
zum Zwecke den Kranken vom Arzte fernzuhalten, dem
er sich sonst anvertrauen wurde, ausdrücklich vorbe-
halten wurde. Nicht dass die Rekurrentin es unterliess,
ihrerseits den Arzt herbeizurufen, sondern dass sie durch
ihre Äusserungen und den von ihr ausgeübten seelischen
Druck die Kranke selbst und deren Angehörige davon
abhielt es zu tun, ist es, was ihr vorgeworfen wird. Wenn
es dem Kranken selbst grundsätzlich freisteht, darüber
zu verfügen, ob und wie· er sich behandeln lassen will,
so ist damit nicht auch die Befugnis anderer gegeben,
in seine Entschliessungsfreiheit mit Mitteln einzugreifen,
wie sie die Rekurrentin hier verwendet hat.
5. -
Überschreitet demnach die von der Rekur-
rentin nach dieser Richtung entfaltete Tätigkeit, auch
wenn sie sich als Ausfluss einer religiösen überzeugung
GlaDI»eD&- rmd GewisseDdniJleit. N° 6l.
505
darstellt,. den ~utzbereich des Art. 49 BV und konnte
sie als ein Verstoss gegen die allgemeine Rechtsordnung,
das durch diese ausgesprochene Verbot der Gefährdung
der, Gesundheit anderer angesehen werden, so ist es aber
ausschliesslicb
n~h eine Frage der Anwendung des
positiven kantonalen Strafrechts und nicht mehr jener
Verfassungsnorm~ ob auch die weitere subjektive Voraus-
setzung, an die das Strafgesetz die Strafbarkeit des
Gefährders knüpft, nämlich eine s c h u I d h a f t e
Gefährdung erfüllt sei. Das Zutreffen dieses Erforder-
nisses kann deshalb vom Bundesgericht nur aus dem
beschränkten Gesichtspunkte des Art. 4 BV, der Willkür
und Verletzung klaren Rechtes nachgeprüft werden.
Nur beim Vorliegen einer solchen willkürlichen Gesetzes-
anwendung, wenn ein Tatbestand der angewendeten
Strafsatzung. nämlich dem § 36 des· bündnerischen
Polizeistrafgesetzes unterstellt worden wäre, der sich
darunter schlechthin, selbst bei weitestgehender Aus-
legung nicht bringen lässt, könnte auch von einem
Verstoss gegen den in Art. 9 Abs. 2 KV ausgesprochenen
Grundsatz nulla poena sine lege die Rede sein.
Im Rekurse gegen den Entscheid des Kleinen Rates
wird aber dieser Vorwurf der Willkür inbezug auf die
Erwägungen, aus denen der Kleine Rat dazu gelangt ist,
das erstinstanzliche Strafurteil zu bestätigen, nicht
erhoben. Er findet sich einzig im ersten Rekurse gegen
das Urteil des Kreisgerichts, das trotz der Bestätigung im
Dispositive vom Kleinen Rate nicht nur in den rechtlichen
Motiven, sondern zum Teil auch im Tatbestande modifi-
ziert worden ist, und auch hier nicht in der Form einer
selbständigen Auseinandersetzung, sondern bloss der
Verweisung auf die Ausführungen in der Kassations-
eingabe an den Kleinen Rat. Es frägt sich deshalb, ob
nicht das Bundesgericht sich von einer Überprüfung in
dieser Hinsicht schon aus formellen Gründen entbunden
erachten könnte. Doch mag dies auf sich beruhen bleiben,
weil von einer willkürlichen Gesetzesanwendung . und
506
Staatsrecht.
-auslegung auch materiell nicht gesprochen werden kann.
Soweit dabei bestritten wird. dass der Rekurrentin
Handlungen zur Last gelegt werden könnten, durch die
sie ihrerseits in rechtswidriger Weise die Ursache der
Gesundheitsgefährdung gesetzt habe, und aus dem 'Be-
stimmungsrecht des Kranken darüber, ob er den Arzt
beiziehen wolle oder nicht, auch die Zulässigkeit einer
Beeinflussung herzuleiten versucht wird, wie sie hier
stattfand, kann auf das oben zur Beschwerde wegen
Verl~tzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit Gesagte
verwIesen werden, woraus sich ohne weiteres das Unzu-
treffende dieser Einwendung ergibt. Aber auch die andere
Frage, ob die Rekurrentin die
« Gefährlichkeit ihres
Handeins hätte einsehen können », durfte nach der
Aktenlageohne Willkür bejaht werden. Wenn die Christ-
liche Wissenschaft jedes körperliche· Leiden durch die
Befolgung ihrer Lehre als überwindbar und heilbar
betrachtet, so ist doch danach die Voraussetzung für
eine solche Heilung das wirkliche' innerliche Durch-
drungensein von dieser Lehre, das bedingungslose Ver-
trauen in die Allmacht und Hilfbereitschaft Gottes
der alles möglich ist. Bleibt die erwartete Besserun~
aus oder zeigen sich gar, wie es hier seit dem 19. April
1924 der Fall war, unverkennbare Zeichen einer erheb-
lichen Verschlimmerung, so weist dies deshalb darauf
hin, dass es an einem jener Faktoren, dem Glauben des
Kra~en oder dem Willen der göttlichen Macht, in diesem
bestImmten Falle zu helfen, mangelt. So hat sich denn
au~h die Rekurrent:in damals den Misserfolg ihrer Tätig-
keIt zurechtgelegt, mdem sie den Ehemann der Kranken
darauf hinwies; dass es seiner Frau,an der Grundlage.
auf der die Christliche Wissenschaft baue,· nämlich
einem wirklichen lebendigen Gottesglauben fehle. Unter
diesen Umständen konnte sie aber auch die Gewissheit
d~ss eine weitere Fortsetzung ihres Beistandes geeignet
se~n werde, der Kranken die ersehnte Besserung zu
bnngen, selbst Ill;lch der Lehre ihrer Wissenschaft nicht
Glaubens- und Gewissensfreiheit. N° 61.
507
mehr hegen und musste sich bewusst sein, dass sie durch
solche Zusicherungen die Kranke einer Gefahr aussetze.
Darin, dass sie sich dieser Einsicht verschloss und, statt
nach ihr zu handeln und den Platz für den Arzt freizu-
geben, im Gegenteil die Kranke in der erörterten Weise
beeinflusste, um ihn fernzuhalten, durfte ohne Willkür
ein fahrlässiges Verhalten der Rekurrentin im Sinne von
§ 36 des kantonalen Polizeistrafgesetzes gesehen werden,
selbst wenn man ein solches für die erste Zeit bis zum
19. April 1924 mit Rücksicht auf die religiösen Überzeu-
gungen, die sie zu ihrem Verhalten bestimmten, als aus-
geschlossen erachten wollte. Das deutsche Reichsgericht
ist denn auch aus ähnlichen Überlegungen in zwei Fällen,
wo die durch den Einfluss von « Helferinnen) der Christ-
lichen Wissenschaft bewirkte Fernhaltung des Arztes
und Missachtung ärztlicher Verhaltungsmassregeln den
Tod der Kranken zur Folge gehabt hatte, dazu gekom-
men, nicht bloss den Tatbestand einer solchen Gesund-
heitsgefährdung, sondern sogar der fahrlässigen Tötung
anzunehmen (Entscheidungen in Strafsachen Bd. 50
S. 57 ff.).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Rekurse werden abgewiesen.
III. KULTUSFREIHEIT.-LIBERTE DES CULTES.
Vgl. Nr. 61. -
Voir n° 61.
.--..... _e
•.. .----.. -- -