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51_I_485

BGE 51 I 485

Bundesgericht (BGE) · 1925-11-14 · Deutsch CH
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STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ.

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DEN! DE JUSTICE)

Vgl. Nr. 61. -

Voir n° 61.

11. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT

LmERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE

61. Urteil vom 14. November 1925

i. S. !'orster gegen Graubünden, Itleinen Bat.

Bestrafung eines Anhängers der «Christlichen Wissenschaft.

wegen fahrlässiger Gefährdung der Gesundheit einer kranken

Person (§ 36 des bündnerischen Polizeistrafgesetzes), in

deren Behandlung ~r als Helfer nach der Lehre dieser Ge-

meinschaft eingegriffen hat. Anfechtung wegen Verletzung

der Glaubens-

und Gewissensfreiheit und willkürlicher

Gesetzesanwendung. Abweisung.

A. -

Die im Jahre 1884 geborene Frau Felizita

Mengelt in Splügen stand seit dem 23. Januar 1924 in

der Behandlung des Arztes Dr. Egger daselbst. Sie litt

an einem Ausschlage an Gesicht und Händen, der schon

längere Zeit bestanden hatte. Am 5. Februar 1924 trat

Fieber ein. Der behandelnde Arzt nahm einen chronisch

AS 51 1-1925

34

486

Staatsrecht.

septischen Prozess an : den Infektionsherd «(Eintritts-

pforte der Infektion ») vennochte er, wie auch der von

ihm zur Konsultation beigezogene Bezirksarzt, nicht

festzustellen. Das Fieber blieb mit abendlichen Remis-

sionen bestehen. Am 21. März 1924 entnahm Dr. Egger

Blut zur bakteriologischen Untersuchung und bereitete

die Angehörigen der Kranken darauf vor, dass vielleicht

die Überführung in ein Krankenhaus notwendig werden

könnte. Der Ehemann Mengelt teilte darauf dem Arzte

mit, dass er nicht mehr zu kommen brauche, da sie sich

entschlossen hätten, es mit der « Christlichen Wissen-

schaft» zu versuchen. Infolgedessen betrat Dr. Egger

das Krankenzimmer nicht mehr bis zum 1. Mai 1924.

An diesem Tage wurde er vom Ehemann Mengelt ge-

rufen. Er stellte völlige Abmagerung der Kranken,

40° Temperatur, 200 Puls und ausgedehnte linkseitige

Lungenentzündung fest. Der herbeigerufene Bezirksarzt

bestätigte diesen Befund. Am 3. Mai 1924 Morgens

starb Frau Mengelt.

.

Nach der Verabschiedung des Arztes am 21. März

hatten die Angehörigen der Kranken in deren Einver-

ständnis die heutige Rekurrentin Frau Forster kommen

lassen, die seit einigen Jahren in' Splügen niedergelassen

und Anhängerin der « Christlichen Wissenschaft» ist.

Frau Forster hatte darauf die Kranke täglich besucht,

um ihr ihren Beistand zur fleilung nach den Lehren

dieser Gemeinschaft zu leihen. In dem nach dem tötlichen

Ausgang gegen sie eingeleiteten Administrativverfahren

wegen Übertretung der kantonalen Sanitätsordnung

(unbefugter Ausübung der Heilkunde) und Strafver-

fahren wegen Körperschädigung machte Frau Forster

darüber selbst folgende Angaben:

« Am 21. März abends wurde ich von Agathe Mengelt

(Tochter der Kranken) aufgesucht mit der Bitte, ich

möchte doch sofort zu ihrer Mutter kommen ....•. Da

ich die Vorurteile der Familie Mengelt gegen die Christ-

liche Wissenschaft vom Sagenhören kannte, ging ich

Glaubens- und Gewissensfreiheit. N0 61.

487

nicht sehr gerne hin; aber nach der Lehre der Christ-

lichen Wissenschaft dürfen wir niemand abweisen und

so ging ich denn mit dem Bewusstsein, dass man nicht

meine Hilfe, sondern die göttliche Hilfe suche ..... .

Als ich bei der Kranken eintrat, hatte ich ordentlich

Mühe mein Entsetzen über deren schrecklichen Zustand

zu verbergen. Kurz ich hätte sie fast nicht wieder er-

kannt. Bedenklich war auch ihre Gemütsverfassung,

wohl durch die Mitteilung hervorgerufen, dass der

Arzt als letzter Versuch zu einer Operation riet» (Nach

dem Zeugnis des Dr. Egger hätte er sich tatsächlich

nicht so geäussert, sondern lediglich erklärt, dass ein

operativer Eingriff sich unter Umständen als nötig

erweisen könnte). « Ich sah sofort, dass dieser bedauerns-

werten Patientin nur noch Gott helfen könne und sprach

ihr und der Familie zu, ihr ganzes Vertrauen jetzt auf

Gott und Christus zu setzen. Als ich die' Patientin ver-

liess, war sie sehr beruhigt und am selben Abend arbeitete

ich zu Hause bis tief in die Nacht hinein für die Kranke

...... Von da ab besuchte ich jeden Tag die Kranke

und sah mit Freuden wie es ihr täglich besser ging ..... »

Sie

« stand auf und konnte in der Stube herumgehen

und zwar ohne, dass man sie dazu etwa zwang. Um die

vollständige Heilung zu beschleunigen, wendeten wir

uns an eine auswärtige Vertreterin (gemeint ist der

ChristI. Wissenschaft) und von da an war der Fortschritt

eiufach wunderbar. Hände und Gesicht, die vorher

mit einem schrecklichen Ausschlag behaftet gewesen

waren, wurden davon befreit ...... Am 19. April gab

es eine Störung, iudem die Kranke über Atemnot und

Stiche klagte. Daraufhin erklärte ich an diesem Tage

dem Gatten und der Patientin, dass sie ungeniert den

Arzt rufen können, nur würde ich diesfalls mit dem Bei-

stand aufhören. Davon wollte aber die Patientin durch-

aus nichts wissen. Abends war ihr Zustand bedeutend

besser. Nochmals machte ich Herrn Mengelt darauf

aufmerksam, dass seiner Frau die Grundlagen, worauf

488

Staatsrecht.

die ChristI. Wissenschaft baut, zwn Teil fehlen und es

ihm jederzeit freistehe sie wieder in ärztliche Behandlung

zu geben. Am 30. April abends sah ich die Patientin

. zwn letzten Male •...• » «Nie habe ich die Patientin

ermuntert wider ihren Willen aufzustehen. Ich erfuhr

erst am Abend des 26. April durch die Patientin

selbst, dass ihre Angehörigen sie am Nachmittag auf

den Balkon verbracht hätten und ihr der Aufenthalt

dort sehr gut behommen hätte ...... » Es sei auch nicht

richtig, dass der Kranken für ihren Zustand gefährliche

Lektüre aufgenötigt worden sei. « Wohl gab man ihr

christlich-wissenschaftliche Bücher zwn Lesen, um eben

durch Heilungszeugnisse den Glauben bei ihr zu stärken.

Die Patientin hätte richtiger gesagt, man verlange von

ihr nicht nur einen toten, sondern einen lebendigen

Glauben, den sie eben nicht aufzubringen im stande

war. Ich darf auch heute mit gutem Gewissen be-

haupten, dass die Patientin auf meine wiederholten

Fragen, ob sie nicht lieber wieder den Arzt rufen wolle,

entschieden ablehnte. Da sie mir in der ersten Zeit sagte,

sie habe Dr. Egger vertraut, kann ich mir ihre plötz-

liche Abneigung nicht anders als wie folgt erklären :

Frau Mengelts Krankheit lag ein. seelischer Defekt zu

Grunde, .weshalb sie denn auch mit wahrem Heisshunger

nach Religion verlangte. Weil sie aber wusste, dass wir

mit dem Beistand sofort aufhören würden, wenn ein

Arzt käme, verzichtete sie liebm- auf den letzteren, weil

sie fühlte, dass ihr geistiger Zuspruch viel nötiger war

als alles andere. . . . .. Der Gatte Mengelt hat mir selbst

einmal erzählt, dass ihn Dr. Egger einmal gefragt habe:

« Hat denn Ihre Frau gar kein Gottvertrauen?»

Dr. Egger hat also gerade dasselbe bei der Patientin

vermisst, was auch wir vermissten, ein frohes Gottver-

trauen, einen starken, lebendigen Glauben, ohne den es

keine Heilung geben kann ...... » « Die Behauptung,

ich hätte gesagt, durch meine Hilfe (meine Massnahmen)

werde die Heilung sicher erfolgen, muss. ich als .unwahr

Glaubens- und Gewissensfreiheit. N° 61.

489

zurückweisen. Ich betonte, die Hilfe werden von Gott

und Christus nicht ausbleiben, wenn der richtige Glaube

und das wahre Gottvertrauen bei den Beteiligten vor-

hersehen welche die Christliche Wissenschaft voraus-

,

.

setzt, da eine Heilung der Ausfluss des Glaubens 1st. »

Der Ehemann Mengelt sagte bei der Zeugeneinver-

nahme vor Kreisamt Rheinwald u. a. aus: « Die Ver-

treterinnen der Christlichen Wissenschaft, meine Mutter

und Frau Forster, versicherten uns immer und immer

wieder durch die Christliche Wissenschaft werde unsere

liebe' Mutter sicher dem Leben erhalten bleiben. l) «Eine

so junge Mutter kann nicht sterben», war ihre ste~

Versicherung. Beim Beginn der Behandlung. durch .dIe

Christliche Wissenschaft schien tatsächlich eme geWiSse

Besserung einzutreten. Durch die uns fortwährend gege-

benen Zusicherungen glaubten wir wenigstens daran und

grausam war dann das Erwachen aus unserem Traum. »

Im gleichen Sinne legte die Tochter Agathe Mengelt

Zeugnis ab.

Nach dem graubündnerischen Polizeistrafgesetz Ab-

schnitt B IV « Vergehen gegen die körperliche Sicherheit

und Gesundheit» § 36 werden « auch die in diese~ Gesetze

nicht besonders hervorgehobenen Handlungen und Unter-

lassungen, welche die körperliche Sicherheit oder Gesund-

heit gefährden und deren Gefährlichkeit vom Täter

leicht vorausgesehen werden konnte, sofern sie nicht

unter das Strafgesetz fallen, mit einer Geldbusse bis zu

80 Fr. bestraft. »

Das Kreisgericht Rheinwald, an das die Sache vom

Kantonsgerichtspräsidenten gewiesen worden war, er-

klärte durch Urteil vom 11. November, zugestellt den

11. Dezember 1924 Frau Forster des Vergehens nach

dieser Bestimmung schuldig und verfällte sie in eine

Busse von 80 Fr. und in die Verfahrenskosten. Es nahm

als erwiesen an, dass die verstorbene Felizita Mengelt

und deren Angehörige durch die Angeklagte dazu ge-

bracht worden seien, die ärztliche Behandlung auszu-

490

Staatsrecht.

schalten und sich ihrem Willen unterzuordnen. Wenn

die Heilung auch bei ärztlicher Hilfe nicht sicher gewesen

wäre, so wären bei dieser doch die zweckmässigen Mittel

. angewendet worden, um die Leiden der Kranken wenig-

stens zu mildern. Statt dessen sei unter dem Einflusse

der Angeklagten direkt gegen die Gesundheit gesündigt

worden: durch Aufstehenlassen in Fieberzuständen,

Unterlassung von Wickeln, Zumuten anstrengender

Lektüre und Auswendiglernens. Als die Angeklagte

endlich das Feld geräumt, sei es für jede wirksame Hilfe

zu spät gewesen. Durch ihr Verhalten habe sie daher

zweifellos die körperliche Sicherheit und Gesundheit

der Frau Mengelt gefährdet, die sich ihrer Obhut und

Pflege anvertraut hatte. Sie hätte auch die Gefährlichkeit

ihrer Handlungsweise leicht erkennen können. Es hätte

ihr bewusst sein müssen, -dass es sich hier um eine orga-

nische Erkrankung handle, gegen welche die rein mentale

Behandlungsmethode nicht aufzukommen vermöge, und

dass die Zusicherung der Heilung auf diesem Wege

eine gefährliche Anmassung enthalte. Als insbesondere

schwere Fieberzustände sich einstellten und alle Anzeichen

auf eine beginnende Lungenentzündung hinwiesen, wäre

es ihre Pflicht gewesen, sofort die Beiziehung ärztlicher

Hilfe anzuordnen oder zum mindesten zu empfehlen.

Eine gegen diesen Entscheid erhobene Kassations-

beschwerde nach §§ 64 ff. des kantonalen Gesetzes

betreffend das Strafverfahren' hat der Kleine Rat von

Graubünden am 27. Januar 1925 abgewiesen. Er erklärte

die tatsächlichen Annahmen, von denen das Kreisgericht

ausging, mit einem Vorbehalte als nicht anfechtbar.

Die Zusicherung der Heilung durch die Lehre der Christ-

lichen Wissenschaft sei durch das Zeugnis des Ehemanns

und der Tochter Mengelt nachgewiesen. Frau Forster

leugne danach zu Unrecht nachträglich, solche Äusse-

rungen getan zu haben, « Die Folge dieser Versicherungen

und der Erklärung, dass der Beistand der « Christlichen

Wissenschaft» sofort aufhören müsse, wenn ein Arzt

Glaubens- und Gewissensfreiheit. N° 61.

491

käme, war, dass die Familie die Tätigkeit des Arztes

vollständig ausschaltete. Dadurch kam es auch, dass

die primitivsten natürlichen Heil- und Vorbeugungs-

mittel, wie Verhinderung des Aufstehens bei Fieber-

zuständen, Vermeidung anstrengender geistiger Tätig-

keit (Lektüre und Auswendiglernen) und Vornahme

von Wickeln, nicht angewendet wurden. Es ist glaubhaft,

wenn Rekurrentin sagt, dass die Patientin zum Auf-

stehen und zur Lektüre etc. nicht gezwungen worden sei.

Dies hat das Gericht aber auch nicht behauptet. Dass

aber das Verhalten der Frau Mengelt während ihrer

Behandlung durch die «Christliche Wissenschaft» auf

die Einwirkung der Frau Forster zurückzuführen ist,

ist offensichtlich. Letztere kam auch jeden Tag zur

Kranken auf Besuch, während sie früher dies nicht

getan hatte. Der Kranken mussten die Bücher der

«Christlichen Wissenschaft» anhand gegeben und ihr

das Auswendiglernen empfohlen worden sein, denn

von sich aus hat sie solche Gesundheitsmittel schwerlich

zur Anwendung gebracht. » Zu weit gehe allerdings die

Feststellung des Kreisgeriehts, dass die Angeklagte die

Nut z los i g k e i t mentaler Behandlung bei einer

solchen organis<,hen Erkrankung hätte einsehen müssen.

Der Glaube an die Wirksamkeit des Gebetes und an

Gotteshilfe in kranken Tagen entspreche der Anschauung

vieler Religionsrichtungen. Damit sei aber die vor b e-

haI tlose Zusicherung der He i I u n g auf diesem

Wege, wie die Angeklagte sie wiederholt abgegeben,

noch nicht gerechtfertiit. Frau Forster habe wissen

müssen, dass eine derartige Zusicherung der allgemeinen

Erfahrung über Heilung von Krankheiten und Gebets-

erhörung -

selbst naeh der Lehre der Christlichen Wis-

senschaft -

nicht entspreche. Sie hätte sich auch ohne

weiteres darüber Rechenschaft geben können, dass

ihre sonstige Behandlungsmethode, soweit sie sich a,uf

das Aufstehenlassen, Anwendung von Lektüre und

anderer geistiger Tätigkeit, Ausschluss der ärztlichen

492

Staat.snebt.

Behandlung bezog, für die Gesundheit der Patientin

gefährlich sei, speziell als Anzeichen einer Lungenent-

zündung vorlagen. Die Vergehensmerkmale des § 36

. Polizeistrafgesetz hätten daher ohne Willkür als gegeben

angesehen werden können und es verstosse bei diesem

Tatbestande die Verurteilung auch nicht gegen die

Glaubens-

und Gewissens-

oder Kultusfreiheit. Die

Rekurrentin habe sich nicht, wie der Rekurrent in dem

von ihr angerufenen Urteile des Bundesgerichts in

Sachen Rüetschi (BGE 39 I S. 484). darauf beschränkt

mit der Kranken oder für diese zu beten, die göttlich~

Macht um Heilung anzurufen. Sie habe darüber hinaus

absolute Heilung durch die Christliche Wissenschaft

zugesichert, den Grundsatz verkündet, dass die Christ-

liche Wissenschaft mit ihrem Beistande aufhören müsse,

wenn ein Arzt komme und habe zum Aufstehen und

anderweitigen gesundheitsschädlichen Verhalten

der

Kranken Veranlassung gegeben. Alle diese Handlungen

gehörten nicht zum Kultus und es könne dafür der

Schutz der Art. 49, 50 BV schon deshalb nicht ange-

rufen werden. Sollten sie noch darunter fallen, so würde

doch die öffentliche Ordnung ihr Verbot erheischen.

Die Wahrung der Gesundheit, die für die Volkswohlfahrt

von grosser Bedeutung sei, wäre' sonst letzten Endes

nicht mehr möglich.

'

B. -

Gegen den Entscheid des Kreisgerichts Rhein-

wald hat Frau Forster -

neben dem ausserordentlichen

Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde nach §§ 64 ff.

StrV -

auch den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes-

g~richt ergriffen mit dem Begehren um Aufhebung und

dIese Anfechtung am 30. März 1925 auf den ihr in-

zwischen zugestellten Entscheid des Kleinen Rates als

Kassationsinstanz ausgedehnt.

In der Rekursschrift vom 5. Februar 1925, die sich

gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet, werden als

Beschwerdegründe angeführt: Verletzung der Glaubens-

und Gewissens- und der Kultusfreiheit, der persönlichen

Glaubens- und Gewissensfreiheit. N° 61.

493

Freiheit (Art. 9 BV) und Willkür (Art. 4 BV). Zur Be-

gründung dieser Rügen wird auf die Kassationseingabe

an den Kleinen Rat verwiesen. Sie enthält zunächst

eine lange Erörterung der Tatsachen sowie einen Über-

blick über die Lehre der Christlichen Wissenschaft, der

sich zusammengefasst im zweiten Rekurse gegen den

Kleinen Rat wieder findet, und sucht sodann darzutun

dass die Erwägungen des Urteils Ruetschi auch im vor~

liegenden Falle zur Freisprechung führen müssen. Im

weiteren wird ausgeführt, dass das Kreisgericht das

Vorliegen einer gesundheitsschädigenden Handlung oder

Unterlassung im Sinne von § 36 Polizeistrafgesetz in

offenbar willkürlicher, unhaltbarer Weise angenommen

und damit gegen den Grundsatz nulla poena sine lege

verstossen habe. Das Beten um Gewährung der Heilung

könne als solche Handlung unmöglich angesehen werden

und die rechtswidrige Schädigung durch Unterlassung

würde eine Pflicht des Unterlassenden zur Verhinderung

des Erfolges voraussetzen. Eine solche Pflicht Dritter,

Kranke dem Arzte zuzuweisen, bestehe aber nach dem

erwähnten Urteile nicht.

Die zweite Rekursschrift gegen den Entscheid des

Kleinen Rates bezeichnet als einzigen danach noch

((kontrovers gebliebenen Punkt des Tatbestandes », in

dem die Darstellung der Rekurrentin und die Annahmen

der kantonalen Behörde auseinander gehen, die Frage

der Heilungszusicherungen. Schon hier beziehe sich der

Streit im Grunde mehr anf eine Glaubens- als auf eine

Tatfrage. Die Rekurrentin stelle nicht in Abrede, bis

zum Schlusse ihrer Tätigkeit im Krankenhaus den

felsenfesten Glauben an die Hilfe Gottes im Sinne der

Christlichen Wissenschaft vertreten und dementspre-

chende Zusicherungen abgegeben zu haben; dagegen

bestreite sie mit Recht jemals auf andere Möglichkeiten

als auf die Hilfe Gottes hingewiesen zu haben. Als An-

hängerin der Christlichen Wissenschaft habe sie gar

nicht anders handeln können. Sie habe damit nicht, wie

494

Staatsrecht.

der Kleine Rat anzunehmen scheine, die Christliche

Wissenschaft als eine besondere Art menschlicher Krank-

. heitsbehandlung der ärztlichen Behandlung, sondern

der fehlbaren menschlichen Methode die unerschöpfliche

Kraft Gottes gegenübergestellt. Wenn der Kleine Rat

annehme, sie hätten wissen müssen, dass ihre Versiche-

rungen nicht wahr sein können und der allgemeinen

Erfahrung über Heilung und Gebetserhörung wider-

sprechen, so habe man es dabei nicht mehr mit einer

objektiven Feststellung, sondern mit der Äusserung

einer Weltanschauung zu tun, die apriori gewisse Dinge

als unmöglich abweise. Die Christliche Wissenschaft

betrachte die Krankheit nicht als eine naturnotwendige

Erscheinung, die mit künstlichen materialistischen Ein-

griffen bekämpft werden könne, sondern, wie anderes

menschliches Unglück, als eine Folge des Uneinsseins

mit Gott, des Abfalls von ihm. Sie behandle den Kranken

infolgedessen nicht im Sinne der wissenschaftlichen

Medizin dadurch, dass sie ihn zu einem Verhalten veran-

lasse, das nach menschlichem Ermessen für die Über-

windung der Krankheit besonders günstige Voraus-

setzungen schaffe, sondern indem sie ihn durch Gebet

und innere Betrachtung über sich 'hinaus, zur Erkenntnis

Gottes und der göttlichen Ordnung zu bringen suche.

Dass auf diesem Wege auch sog. organische Erkran-

kungen überwunden werden, ~i durch vielfache Erfah-

rung bestätigt. Es werde dafür und für die Lehre der

Christlichen Wissenschaft überhaupt auf die dem Re-

kurse beigelegte Litteratur verwiesen. Die Rekurrentin

habe daher umsomehr in guten Treuen an diesem ihrem

Glauben auch im vorliegenden Falle festhalten können,

als sie selbst, früher stets kränklich und während langen

Jahren von vielen Ärzten für verschiedene Leiden

behandelt, durch die Christliche Wissenschaft davon

frei geworden sei. Noch heute sei sie der Überzeugung,

dass auch Frau Mengelt ihre Krankheit überwunden

hätte, wenn sie dem anfänglich erworbenen Glauben an

Glaubens- und Gewissensfreiheit. N0 61.

495

die Güte und Allmacht Gottes bis zum Schlusse treu

geblieben wäre. Das Verhalten der Rekurrentin, dessent-

wegen sie verurteilt worden sei und das schon vorher

zu einem provisorischen Verbote weiterer solcher Tätig-

keit durch das kantonale Sanitätsdepartement geführt

habe, sei danach der Ausfluss einer religiösen Weltan-

schauung. Gestützt auf diese habe die Rekurrentin,

nachdem sie einmal gerufen worden war, die Kranke

regelmässig besucht, habe sie ferner im KreiSe der Familie

Mengelt immer wieder erklärt, Gott werde helfen, wenn

an seine Güte und Allmacht geglaubt werde, und endlich

ihren Beistand nur unter der Bedingung gewährt, dass

auf ärztliche Behandlung verzichtet werde. Die Richtig-

keit oder Unrichtigkeit dieser religiösen Ansichten spiele

für das Recht keine Rolle. Entscheidend sei, dass es sich

um eine Tätigkeit religiösen Charakters handle, die

infolgedessen grundsätzlich unter dem Schutz der

Glaubens- und Gewissenfreiheit stehe. Durch die ange-

fochtenen Urteile und die erwähnte provisorische Ver·

fügung des Sanitätsdepartements werde der Rekurrentin

verboten im Sinne ihrer Religion zu wirken, was gegen

jenen Verfassungsgrundsatz verstosse. Wäre .die In-

anspruchnahme der ärztlichen Hilfe für alle Krankheits-

fälle obligatorisch durch Gesetz vorgeschrieben, so

würde ein solches Gebot allerdings, als Bestandteil der

gegenüber der freien Betätigung religiöser Überzeugu!lgen

vorbehaltenen allgemeinen Rechtsordnung, dem Wirken

der Christlichen Wissenschaft entgegenstehen. Bis jetzt

bestehe aber eine solche allgemeine Vorschrift nicht, son-

dern nur spezielle Gebote und Verbote, wie die Bestim-

mungen über Seuchenpolizei und Ausübung der medi-

zinischen Berufsarten. Solange grundsätzlich jedermann

frei sei, sich ärztlich behandeln zu lassen oder nicht,

könne es aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt

der Gesundheitsgefährdung unter Strafe gestellt werden,

dass ein Mitmensch einem Kranken bloss religiöse Hilfe

anbiete und diese Hilfe nur beim Verzicht auf ärztliche

496

Staatsrecht.

Hilfe gewähre. Dazu komme, dass die Begründung. mit

der die kantonalen Behörden ein s c h u I d h a f t e s

Verhalten der Rekurrentin annehmen, wie eingangs dar-

. gelegt, schon an sich eine unzulässige, verlassungswidrige

Parteinahme in einer religiösen Frage enthalte.

C. -

Der Kleine Rat von Graubünden und das Kreis-

gericht Rheinwald haben die Abweisung der Rekurse

beantragt. In der Vernehmlassung des ersteren wird

u. a. ausgeführt: der Kleine Rat habe sich in seinem

Entscheide über die Heilmethode der Christl. Wissen':'

schaft im allgemeinen nicht ausgesprochen, sondern nur

über die Art,. wie die Rekurrentin sie im Falle der Frau

Mengelt angewendet habe. Es sei der Rekurrentin da-

bei namentlich die vor b e hai tl 0 s e Zusicherung

der Heilung durch die Christliche Wissenschaft zur

Last gelegt worden, eine Zusicherung, die durch das

Zeugnis der Angehörigen der Frau Mengelt dargetan sei

und in guten Treuen bei einer schweren Erkrankung

schlechterdings nicht abgegeben werden könne, weil

eine Krankheit bei der Sterblichkeit aller Menschen die

letzte sein müsse. Die Rekurrentin unterlasse es ferner

wohlweislich, sich über ihr Verhalten beim Auftreten

der . Anzeichen von Lungenentzündung auszusprechen,

obwohl ~ieser Punkt bei der Verurteilung eine wesent-

liche Rolle gespielt· habe.

.

D. -

Neben dem gerichtlichen Strafverlahren ist

gegen die Rekurrentin, wie Schon eingangs erwähnt,

auch ein Administrativverfahren wegen unbefugter Aus-

übung der Heilkunde beim kantonalen Sanitätsdepar-

tement eingeleitet worden. Der Entscheid in diesem Ver-

fahren steht noch aus. Durch vorläufige Verfügung vom

12. Mai 1924, auf die im staatsrechtlichen Rekurs Bezug

genommen wird, hat das Departement der Rekurrentin

einstweilen jede weitere Ausübung der Heilkunde im

Kanton untersagt.

.,

'.

Glaubens- und Gewissensfreiheit. N° 61.

497

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Gegenstand der Anfechtung sind nach den

Rekursbegehren nur die beiden Entscheide des Kreis-

gerichts Rheinwald und des Kleinen Rates vom 11. No-

vember 1924 und 27. Januar 1925. Inbezug auf die

Verfügung des kantonalen Sanitätsdepartementes vom

12. Mai 1924, die in der Rekursbegrundung ebenfalls

erwähnt und als verfassungswidrig bezeichnet wird, ist

ein Aufhebungsbegehren nicht gestellt worden.

Ein

Rekurs gegen diese Verfügung wäre auch nicht mehr

möglich. weil die Rekursfrist des Art. 178 Ziff. 3 OG

ihr gegenüber bei Einreichung der Rekursschriften

längst abgelaufen war.

2. -

Das vom Kleinen Rate geschützte Strafurteil

des Kreisgerichts Rheinwald aber stützt sich nicht etwa

auf die Annahme einer im Verhalten der Rekurrentin

liegenden unbefugten Ausübung der Heilkunde. sondern

ausschliesslich auf den Tatbestand der Gesundheits-

gefährdung im Sinne von § 36 des kantonalen Polizei-

strafgesetzes. Es frägt sich deshalb einzig, ob die An-

wendung dieser Vorschrift gegen die in den Rekursen

angerufenen

Verfassungsnormen

verstosse, während

darüber, ob die Rekurrentin sich allenfalls auch noch

nach jener anderen Richtung einer Übertretung poli-

zeilicher Gebote des kantonalen Rechts schuldig gemacht

habe, heute nicht zu entscheiden ist. Dabei fällt die in

Art. 9 KV enthaltene Gewährleistung der persönlichen

Freiheit von vorneherein ausser Betracht, nachdem die

Rekurrentin nicht zu einer Freiheitsstrafe, sondern

bloss zu einer Busse verurteilt worden ist. Die Frage

aber, ob auch eine solche Geldstrafe deshalb nicht habe

ausgesprochen werden dürfen, weil die der Rekurrentin

vorgeworfenen Handlungen auf bestimmte, von ihr

vertretene religiöse Überzeugungen zurückgehen, beant-

wortet sich nicht nach jener allgemeinen Verfassungs-

norm, sondern nach den in Art. 49 und· 50 BV aufge-

498

Staatsrecht.

stellten Grundsätzen über die Glaubens-, Gewissens-

und Kultusfreiheit, welche das Mass der· dem Einzelnen

auf diesem besonderen Gebiete zustehenden freien

Betätigung bestimmen. Art. 11 KV gewährleistet die

Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit nicht in einem

weiteren Umfange als die BV; er hat deshalb neben

ihr keine selbständige Bedeutung. Da die Kognition

des Bundesgerichts hinsichtlich der Einhaltung der

Grenzen, welche diese Freiheitsrechte beschränkenden

Eingriffen der 'Staatsgewalt ziehen, weitergeht als bei

der anderen Rüge der Verletzung von Art. 4 BV, bezw.

des Grundsatzes nulla poena sine lege durch will kür:..

I ich e Anwendung von Vorschriften des kantonalen

Strafgesetzes, empfiehlt es sich, die auf Art. 49 und 50

BV gestützte Beschwerde zuerst zu erledigen.

3. -

In dem von der Rekurrentin angerufenen Urteile

in Sachen Rüetschi (BGE 38 I S. 484) ist als Kultus-

handlung im Sinne von Art. 50 BV auch das sog. Gesund-

beten, d. h. die Anflehung der göttlichen Macht um

Gewährung der Heilung für eine andere Person, die

den Beter um diesen Beistand angeht, angesehen werden.

Es wurde daher ein strafrechtliches oder polizeiliches

Einschreiten dagegen solange' als unzulässig erklärt,

als nich~ zum Tätigwerden für den Kranken in jener

Form andere, ausser den Rahmen der Gottesverehrung

fallende Handlungen hinzuträten, die das kantonale

Recht als rechtswidrige behandle und behandeln dürfe.

Das selbst auf die Gefahr hin, dass das Angebot solchen

Beistandes mittelbar zur Folge haben sollte, den Kranken

der ärztlichen Behandlung, die ihm Hilfe bringen könnte,

zu entziehen. Das Gericht zog dabei in Betracht, dass

« ein Zwang für den Kranken zum Arzte zu gehen und

folglich auch eine Pflicht Dritter, ihn dem Arzte zuzu-

weisen, von den Fällen epidemischer Krankheiten abge-

sehen, grundsätzlich nicht bestehe»; jene Folge könne

deshalb allein nicht genügen, um die Tätigkeit des Ge-

sundbetens als eine Gefährdung der Volksgesundheit zu

betrachten und zu verbieten. Es liess abeJ; die Möglich-

keit des Eingreifens in Fällen offen, wo der Gesund-

beter sich nicht auf den Beistand in Form des Beteils

beschränkt, sondern darüber hinaus positiv auf den

Kranken eingewirkt hat, nm eine Behandlung der Krank-

heit anszuschliessen und zu verhindern, indem es im

Anschluss an jene Erwägung ausführte: dass aber der

Rekurrent die ihn aufsuchenden Kranken irgendwie

davon abgehalten hätte,· den Arzt zu Rate zu ziehen, sei

durch die Akten nicht dargetan; diese ergäben vielmehr

unzweideutig, dass die Patienten des Rekurrenten sich

überwiegend aus sog. Unheilbaren zusammensetzen, die

die ärztliche Hilfe bereits mehrfach ohne Erfolg in An-

spruch genommen hätten und wegen dieses Misserfolges

nichts mehr davon wissen wollten.

Das Kreisgericht Rheinwald und der Kleine . Rat

haben denn auch die Rekurrentin nicht etwa schon des-

halb als straffällig erklärt, weil sie durch das Angebot

des Betens um Heilung mit der Kränken und für· diese

in die Krankenbehandlung eingegriffen und so zum

Verzicht auf die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe

mittelbar Anlass gegeben habe. Wenn man von gewissen,

dem Einfluss der Rekurrentin zugeschriebenen direkt

gesundheitsgefährlichen Handlungen absieht (Aufstehen-

lassen im Fieber, anstrengende geistige Tätigkeit durch

Lesen von Schriften Über die Lehre der Christlichen Wis-

senschaft), besteht vielmehr der der Rekurrentin gemachte

Vorwurf darin, dass sie der Kranken beim richtigen

Vertrallen in die Lehre jener Wissenschaft und die von

ihr verkündigte Allmacht Gottes die H eil u n g von

ihrem Leiden in bestimmte Aussicht gestellt. andererseits

ihren Beistand dazu von der Unterlassung jeder ärztlichen

Behandlung abhängig gemacht und so die Kranke zu deren

Ausschaltung vermocht habe. Dass die Rekurrentin tat-

sächlich Frau Mengelt und deren Angehörige durch

solche Heilungszusicherungen, zum mindesten in der

erwähnten Form und zwar bis zuletzt beeinflusst und

500

Staatsrecht.

daran jene Bedingung 'geknüpft hat, steht nach den

Akten fest und wird denn aueh im Rekurs zugegeben.

Es ist aber klar, dass dafür jedenfalls der Schutz der

Ku 1 tu s freiheit nicht angerUfen' werden kann, weil

man es nach beiden Richtungen nicht mehr mit gottes-

dienstlichen Handlungen zu tun hat, auch nicht in der '

weiten Bedeutung, die dem Begriffe im Urteile Ruetschi

gegeben worden ist. In Frage kommen kann deshalb nur,

ob nicht auch in dieser Beziehung das Verhalten der

Rekurrentin, weil Ausfluss einer religiösen Überzeugung,

g~eichwohl aus einem anderen Gesichtspunkte, demje-

mgen der durch Art. 49 BV gewährleisteten Glaubens-

und Gewissensfreiheit, den verfassungsmässigen Schutz

geniesse. Im zweiten Rekurse gegen den Entscheid des

Kleinen Rates ruft denn auch die Rekurrentin selbst

nur noch diese Garantie an, während die Rüge der Ver-

letzung der Kultusfreiheit nicht mehr aufgenommen

wird.

4. -

Wenn Art. 49 BV nach feststehender Recht-

sprechung grundsätzlich nicht nur die Freiheit der reli-

giösen Überzeugungen, des Denkens und Fühlens in reli-

giösen Dingen, sondern auch die freie Äusserung und prak-

tische Betätigung dieser Überzeugungen gewährleistet, so

sind doch der Freiheit nach der letzteren Richtung, wie je-

der äusseren Manifestation eines religiösen Bekenntnisses

überhaupt, im Interesse des gesellschaftlichen Zusam-

menlebens Grenzen gezogen: Gleich der durch Art. 50 BV

geordneten freien Ausübung gottesdienstlicher Hand-

lungen besteht sie nur innert den Schranken der

Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung,

d.

h. der

allgemeinen Rechtsordnung. Sittlichkeit und öffentliche

Ordnung sind dabei bundesrechtliche Begriffe. Das'

Bundesgericht hat deshalb im Streitfalle frei zu prüfen,!

ob und inwieweit solche allgemeine Gebote und Verbote

des kantonalen Rechts auch da zur Geltung gebracht

werden dürfen, wo sie zu einer Einschränkung der unge-

hinderten Betätigung religiöser Ansichten führen, d .. h.

Gl!a .. '

UM Gewissensfreihe N0 61.

501,

ob dem damit verbundenen Eingriffe in diese Freiheit

ein schutzwiirdiges Interesse der Allgemeinheit anderer

Art zur Seite steht. Ein solches Interesse ist grundsätzlich

zweifellos die Wahrung der Gesundheit Dritter. die vor

Schädigung oder Gefährdung durch Handlungen oder

pflichtwidrige Unterlassungen anderer zu schützen, der

§ 36 des graubündnerischen Polizeistrafgesetzes bezweckt

(vgI.BGE 34 I S.250 Erw.2; 49 I S.356 ff.insbesondere

367/68; 50 I S. 369, ferner Erw. 2 u. 3 des schon ange-

führten Urteils Rüetschi). Das Schicksal der auf Art. 49

BV gestützten Beschwerde hängt somit davon ab, ob '

der Rekurrentin eine Gefährdung jenes Rechtsgutes ~

und damit ein Verstoss gegen die «öffentliche Ordnung»

:'

zur Last gelegt werden kann, dem gegenüber das Sonder-

interesse an der freien Betätigung religiöser über-

zeugungen zurückzutreten hat.

Der Sektionsbefund, der das Vorhandensein einer

chronischen Sepsis ohne Abzessbildung ergab, macht

es, nach der Strafanzeige des in letzter Stunde wieder

herbeigerufenen Arztes Dr. Egger vom 5. Mai 1924

selbst, fraglich, ob Frau Mengelt in ärztlicher Behand-

lung genesen wäre. Falls nicht Heilung bringen hätte

diese Behandlung aber doch, wie die kantonalen In-

stanzen feststellen, die Leiden der Kranken wesentlich \

mildern, vielleicht auch ihr das Leben noch für längere

Zeit erhalten können. Die Rekurrentin ficht in ihren

bei den Rekursen diese Feststellung und damit die

Annahme einer in, der Unterlassung der Beiziehung

ärztlicher Hilfe objektiv liegenden Gefährdung der

körperlichen Sicherheit und Gesundheit der Kranken

nicht an. Sie bestreitet aber, für die Unterlassung recht-

lich verantwortlich zu sein, und macht geltend, dass sie

bei der Einwirkung, die ihr Eingreifen in dieser Bezie-

hung auf Frau Mengelt gehabt, dasjenige Mass nicht

überschritten habe, das als rechtlich erlaubt gelten müsse,

solange dem Kranken selbst grundsätzlich die freie Ver-

fügung darüber zustehe, sich ärztlich behandeln zu lassen

AS 511-1925

35

.502

Staatsrecht .

oder nicht. Indessen zu Unrecht! Freilich steht nicht

fest, in welchem Umfange der Einfluss, den die Rekur-

rentin auf Familienangehörige der Frau Mengelt aus-

übte, schon zu dem ursprünglichen Entschlusse der

Kranken beitrug, den Arzt, der sie bisher behandelt

hatte, zu entlassen und bei der Christlichen Wissen-

schaft Heilung zu suchen. Es mag deshalb auch dahin-

gestellt- bleiben, ob die Ausschaltung der ärztlichen Hilfe

bereits für die erste Periode des Wirkens der Rekurrentin

bis zum 19. April 1924 ihr zugerechnet, als Folge der

Zusicherungen behandelt werden könne, die sie, ins

Krankenhaus gerufen, der Kranken und deren Familie

gegeben hatte, und der Bedingungen, die sie daran ge-

knüpft hatte, oder ob -Frau Mengelt nicht auch sonst

gleich gehandelt haben würde. Entscheidend ist, dass das

Bestehen eines solchen ursächlichen Zusammenhangs

jedenfalls für die Zeit vom 19. April 1924 an, wo die

Anzeichen der Lungenentzündung sich einstellten und

der Zustand der Kranken sich fortwährend verschlim-

merte, nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann.

Nach der Aktenlage darf als sicher gelten, dass der

erneute Ruf an den Arzt statt erSt in einem Augenblicke,

wo die Kranke unmittelbar vor dem Tode stand, schon

wesentlich früher, noch zu nützlicher Zeit erfolgt wäre,

wenn sich nicht die Rekurrentin durch ihr Verhalten

in diesem kritischen Abschnitte dem entgegengestellt

hätte. Selbst wenn sie bis dahin des Glaubens hätte sein

können, durch Ersetzung des Arztes nur nach dem

eigenen freien Willen der Kranken zu handeln, so war

dies doch nun nicht mehr der Fall. Durch den Verkehr

mit der Kranken und das Auftreten einer neuerlichen

Verschlimmerung war sie, wie ihre von ihr selbst ange-

führten Äusserungen gegenüber dem Ehemanne Mengelt

zeigen, zu der Einsicht gelangt, dass Frau Mengelt die

notwendige Grundlage für eine Heilung durch die Lehre

der Christlichen Wissenschaft, nämlich das dazu voraus-

gesetzte unbedingte Vertrauen in die göttliche Allmacht

I

• I

I

G1aube~ und Gewissensfreiheit. N° 61.

503

und Hilfsbereitschaft abgehe oder dass Frau Mengelt

doch wenigstens nicht imstande sei, es auch bei solchen

Rückschlägen ZU, bewahren. Unter diesen Umständen

war es aber Pflicht der Rekurrentin, . zurückzutreten

und es dem eigenen unbeeinflussten Willen der Kranken

zu überlassen, ob sie auf dem Verzicht auf ärztliche

Hilfe beharren oder zu dieser zurückkehren wollte. Statt

dessen hat sie, um Frau Mengelt bei ihrem früheren Ent-

schlusse festzuhalten und deren wankend gewordenes

Vertrauen wiederherzustellen, eine Haltung eingenom-

men, die einem seelischen Zwange gleichkam, indem sie

einerseits neuerdings erklärte, dass bei wirklich inner-

licher, überzeugter Aufnahme der Lehre der Christli-

chen Wissenschaft die göttliche Hilfe nicht ausbleiben

k ö n n e, andererseits durch die Ankündigung sich zu-

rückziehen zu müssen, wenn der Arztgerufen werde, die

Kranke vor die Wahl zwischen dessen Beistand und

jener göttlichen Hilfe stellte, auf die sie nur beim Ver-

zicht auf ärztliche Behaudlung rechnen könne. Es

ist klar, wie sehr dieses Benehmen nach allem, was

vorausgegangen war, und bei dem Zustande, in dem

Frau Mengelt sich bereits damals befand, geeignet sein

musste, auf deren Entschliessungen einzuwirken. Ein

solcher Zwang auf die Seele des Kranken, wie er durch

Zusicherungen dieser Art und derartige Bedingungen

für den eigenen Beistand dargestellt wird, geht aber

über die durch Art. 49 BV gewährleistete freie Betätigung

religiöser Überzeugungen hinaus. Er darf, wenn der

dadurch ausgeübte Einfluss auf den Willen des Kranken

zur Gefährdung eines anderen schützenswerten und durch

die kantonale Gesetzgebung unter Schutz gestellten

Rechtsgutes, nämlich der körperlichen Gesundheit und

Sicherheit des Beeinflussten geführt hat, verboten und

mit Strafe bedroht werden. Das Recht der Rekurrentin,

der Lehre der Christlichen Wissenschaft anzuhängen

und sie zu verbreiten, wird dadurch nicht berührt. Was

als unznlässig und strafbar behandelt wurde, sind einzig

504

Staatsrecht.

die Art und die Mittel, mit denen auf einen anderen

eingewirkt worden ist, um ihm zu seinem Schaden von

den Entschlüssen abzudrängen, die er sonst gefasst

haben würde. und ihm einen fremden Willen aufzu-

drängen. Darin liegt auch der massgebende Unterschied

zwischen dem Tatbestand des Urteils Ruetschi und dem

vorliegenden, der eine rechtliche Gleichstellung beider

nicht zulässt. Im Gegensatz zur Rekurrentin hatte

Ruetschi keinerlei Einfluss auf die ihn aufsuchenden

Personen ausgeübt, um sie von der Inanspruchnahme

des Arztes abzuhalten, weder durch die Zusicherung, dass

sie beim Vertrauen auf die Macht des Gebetes würden

geheilt werden. noch indem er seinen Beistand dazu

vom Verzichte auf ärztliche Behandlung abhängig

machte: er beschränkte sich darauf, den Kranken zu

fragen. ob er an die Möglichkeit der Heilung auf diesem

Wege glaube, und alsdann für ihn zu beten. Nur in dieser

Beschränkung ist damals das Gesundbeten als durch

Art. 50 BV geschützte und aus dem Gesichtspunk~

der Wahrung der Volksgesundheit nicht verfolgbare

Tätigkeit erklärt worden, während der Fall einer darüber

hinausgehenden Beeinflussung durch den Gesundbeter,

zum Zwecke den Kranken vom Arzte fernzuhalten, dem

er sich sonst anvertrauen wurde, ausdrücklich vorbe-

halten wurde. Nicht dass die Rekurrentin es unterliess,

ihrerseits den Arzt herbeizurufen, sondern dass sie durch

ihre Äusserungen und den von ihr ausgeübten seelischen

Druck die Kranke selbst und deren Angehörige davon

abhielt es zu tun, ist es, was ihr vorgeworfen wird. Wenn

es dem Kranken selbst grundsätzlich freisteht, darüber

zu verfügen, ob und wie· er sich behandeln lassen will,

so ist damit nicht auch die Befugnis anderer gegeben,

in seine Entschliessungsfreiheit mit Mitteln einzugreifen,

wie sie die Rekurrentin hier verwendet hat.

5. -

Überschreitet demnach die von der Rekur-

rentin nach dieser Richtung entfaltete Tätigkeit, auch

wenn sie sich als Ausfluss einer religiösen überzeugung

GlaDI»eD&- rmd GewisseDdniJleit. N° 6l.

505

darstellt,. den ~utzbereich des Art. 49 BV und konnte

sie als ein Verstoss gegen die allgemeine Rechtsordnung,

das durch diese ausgesprochene Verbot der Gefährdung

der, Gesundheit anderer angesehen werden, so ist es aber

ausschliesslicb

n~h eine Frage der Anwendung des

positiven kantonalen Strafrechts und nicht mehr jener

Verfassungsnorm~ ob auch die weitere subjektive Voraus-

setzung, an die das Strafgesetz die Strafbarkeit des

Gefährders knüpft, nämlich eine s c h u I d h a f t e

Gefährdung erfüllt sei. Das Zutreffen dieses Erforder-

nisses kann deshalb vom Bundesgericht nur aus dem

beschränkten Gesichtspunkte des Art. 4 BV, der Willkür

und Verletzung klaren Rechtes nachgeprüft werden.

Nur beim Vorliegen einer solchen willkürlichen Gesetzes-

anwendung, wenn ein Tatbestand der angewendeten

Strafsatzung. nämlich dem § 36 des· bündnerischen

Polizeistrafgesetzes unterstellt worden wäre, der sich

darunter schlechthin, selbst bei weitestgehender Aus-

legung nicht bringen lässt, könnte auch von einem

Verstoss gegen den in Art. 9 Abs. 2 KV ausgesprochenen

Grundsatz nulla poena sine lege die Rede sein.

Im Rekurse gegen den Entscheid des Kleinen Rates

wird aber dieser Vorwurf der Willkür inbezug auf die

Erwägungen, aus denen der Kleine Rat dazu gelangt ist,

das erstinstanzliche Strafurteil zu bestätigen, nicht

erhoben. Er findet sich einzig im ersten Rekurse gegen

das Urteil des Kreisgerichts, das trotz der Bestätigung im

Dispositive vom Kleinen Rate nicht nur in den rechtlichen

Motiven, sondern zum Teil auch im Tatbestande modifi-

ziert worden ist, und auch hier nicht in der Form einer

selbständigen Auseinandersetzung, sondern bloss der

Verweisung auf die Ausführungen in der Kassations-

eingabe an den Kleinen Rat. Es frägt sich deshalb, ob

nicht das Bundesgericht sich von einer Überprüfung in

dieser Hinsicht schon aus formellen Gründen entbunden

erachten könnte. Doch mag dies auf sich beruhen bleiben,

weil von einer willkürlichen Gesetzesanwendung . und

506

Staatsrecht.

-auslegung auch materiell nicht gesprochen werden kann.

Soweit dabei bestritten wird. dass der Rekurrentin

Handlungen zur Last gelegt werden könnten, durch die

sie ihrerseits in rechtswidriger Weise die Ursache der

Gesundheitsgefährdung gesetzt habe, und aus dem 'Be-

stimmungsrecht des Kranken darüber, ob er den Arzt

beiziehen wolle oder nicht, auch die Zulässigkeit einer

Beeinflussung herzuleiten versucht wird, wie sie hier

stattfand, kann auf das oben zur Beschwerde wegen

Verl~tzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit Gesagte

verwIesen werden, woraus sich ohne weiteres das Unzu-

treffende dieser Einwendung ergibt. Aber auch die andere

Frage, ob die Rekurrentin die

« Gefährlichkeit ihres

Handeins hätte einsehen können », durfte nach der

Aktenlageohne Willkür bejaht werden. Wenn die Christ-

liche Wissenschaft jedes körperliche· Leiden durch die

Befolgung ihrer Lehre als überwindbar und heilbar

betrachtet, so ist doch danach die Voraussetzung für

eine solche Heilung das wirkliche' innerliche Durch-

drungensein von dieser Lehre, das bedingungslose Ver-

trauen in die Allmacht und Hilfbereitschaft Gottes

der alles möglich ist. Bleibt die erwartete Besserun~

aus oder zeigen sich gar, wie es hier seit dem 19. April

1924 der Fall war, unverkennbare Zeichen einer erheb-

lichen Verschlimmerung, so weist dies deshalb darauf

hin, dass es an einem jener Faktoren, dem Glauben des

Kra~en oder dem Willen der göttlichen Macht, in diesem

bestImmten Falle zu helfen, mangelt. So hat sich denn

au~h die Rekurrent:in damals den Misserfolg ihrer Tätig-

keIt zurechtgelegt, mdem sie den Ehemann der Kranken

darauf hinwies; dass es seiner Frau,an der Grundlage.

auf der die Christliche Wissenschaft baue,· nämlich

einem wirklichen lebendigen Gottesglauben fehle. Unter

diesen Umständen konnte sie aber auch die Gewissheit

d~ss eine weitere Fortsetzung ihres Beistandes geeignet

se~n werde, der Kranken die ersehnte Besserung zu

bnngen, selbst Ill;lch der Lehre ihrer Wissenschaft nicht

Glaubens- und Gewissensfreiheit. N° 61.

507

mehr hegen und musste sich bewusst sein, dass sie durch

solche Zusicherungen die Kranke einer Gefahr aussetze.

Darin, dass sie sich dieser Einsicht verschloss und, statt

nach ihr zu handeln und den Platz für den Arzt freizu-

geben, im Gegenteil die Kranke in der erörterten Weise

beeinflusste, um ihn fernzuhalten, durfte ohne Willkür

ein fahrlässiges Verhalten der Rekurrentin im Sinne von

§ 36 des kantonalen Polizeistrafgesetzes gesehen werden,

selbst wenn man ein solches für die erste Zeit bis zum

19. April 1924 mit Rücksicht auf die religiösen Überzeu-

gungen, die sie zu ihrem Verhalten bestimmten, als aus-

geschlossen erachten wollte. Das deutsche Reichsgericht

ist denn auch aus ähnlichen Überlegungen in zwei Fällen,

wo die durch den Einfluss von « Helferinnen) der Christ-

lichen Wissenschaft bewirkte Fernhaltung des Arztes

und Missachtung ärztlicher Verhaltungsmassregeln den

Tod der Kranken zur Folge gehabt hatte, dazu gekom-

men, nicht bloss den Tatbestand einer solchen Gesund-

heitsgefährdung, sondern sogar der fahrlässigen Tötung

anzunehmen (Entscheidungen in Strafsachen Bd. 50

S. 57 ff.).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Rekurse werden abgewiesen.

III. KULTUSFREIHEIT.-LIBERTE DES CULTES.

Vgl. Nr. 61. -

Voir n° 61.

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