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82 reichten Berufungsschrift der Beklagten vom 31. De- zember 1924, worin beantragt wird, es sei der zwischen den Parteien seit der Zustellung des Urteils abgeschlos- sene Vergleich zu genehmigen und die Klage abzu- schreiben, eventuel sei die Scheidungsklage abzuweisen ; des Vergleiches der Parteien vom 18. Dezember 1924, in welchem sich die Ligitanten versöhnen, der Kläger seine Scheidungsklage zurückzieht und das eheliche Leben mit der Beklagten wieder aufzunehmen sich ver- pflichtet; in Erwägung, dass das Urteil der Vorinstanz und damit die ausge- sprochene Scheidung zufolge der eingelegten Berufung der Beklagten gemäss Art. 65 OG nicht in Rechtskraft getreten ist ; . dass daher nichts im Wege steht, dass die Parteien nach erfolgter Versöhnung das eheliche Leben wieder aufnehmen, ohne dass es ihrer neuen Verehelichung bedarf, sofern die Scheidungsklage zurückgezogen wird (vgl. BGE 1917 ~ S. 454 bes. Erw. 2) ; dass in dem dem Bundesgericht vorgelegten Vergleich vom 18. Dezember 1924, den der Kläger eigenhändig unterschrieben hat, ein Rückzug der Scheidungsklage liegt; dass die Sache daher gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist; und erkennt: Das Urteil des Bezirksgericht Oberlandquart vom
2. Dezember 1924 wird aufgehoben und der Prozess als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben. Versicherungsvertrag. N0 15. V. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE
15. tTrteU der II. ZiYila.bieilung "om ~. Jauur 1996
i. S. L8'faillant. gegen «Belvet.ia. » •. 83 U n f a) ) ver sieh e ru n g : Selbsttötung, Beweislastverteilung. Selbsttötung infolge Geisteskrankheit? A. - Der Sohn der Kläger, Jules Levaillant, war seit 1912 bei der Beklagten gegen Unfall versichert und zwar mit 20,000 Fr. für den Todesfall. Den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist zu entnehmen: § 1 Abs. 2: « Unfall im Sinne dieser Bedingungen ist die direkte körperschädigende Einwirkung eines äusseren Ereignisses, von welcher der Versicherte unfreiwillig und plötzlich betroffen wird. » § 2: « Vom Versicherungsvertrage ausgeschlossen sind: ...................... .
2. Selbstmord und der Versuch desselben, ohne Rück- sicht auf den Geisteszustand des Versicherten ..... » Am 19. Mai 1923 stürzte Jules Levaillant aus dem Fenster seines im dritten Stockwerk befindlichen Zim- mers im Hotel Rämerbad in Badenweiler, wo er einen Erholungsaufenthalt machte, zu Tode. Mit der vorliegenden Klage verlangen seine Eltern, die seine nächsten Erben sind, Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung der Todesfallentschädigung von 20,000 Fr. Die Beklagte, die wegen angeblicher Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrage zurückgetreten ist, wendet überdies Selbsttötung ein. B. - Durch Urteil vom 23. September 1924 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage abgewiesen.
84 Versicherungs vertrag. N° 15. C. - Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Beru- fung an das Bundesgericht eingelegt mit den Auträgen auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Hinsichtlich der von der Beklagten in der heu- tigen Verhandlung in den Vordergrund gestellten Ein- wendung der Selbsttötung ist die Vorinstanz davou aus- gegangen, dass den Klägern der Beweis für die gemäss § 1 Abs. 2 und § 2 Ziff. 2 der allgemeinen Versicherungs- bedingungen zum Begriff des Unfalls gehörende Unfrei- willigkeit des todbringenden Ereignisses obliege. Diesen Beweis hat jedoch die Vorinstanz nicht als erbracht er- achtet, indem sie zunächst annahm, das Herunterfallen einer erwachsenen Person aus einem Zimmerfenster, welches keinerlei Besonderheiten aufweise, wie dies vor- liegend zutreffe, zeige äusserlich nicht die typischen Merkmale des Unfalls und vermöge daher nicht eine Vermutung für die Unfreiwilligkeit zu begründen, und sodann zwei für Selbstmord sprechende Umstände nam- haft machte, nämlich den Schwermutszustand des Ver- sicherten und dessen Fallen auf die Knie, worauf sie aus Spuren am Boden schloss. Diese .Entscheidung verletzt in keiner Weise Bundes- recht, wie sich schon aus AS 46 II S.199 ff. Erw. 2 ergibt. Dort wurde zunächst ausgesprQchen, dass bei der Unfall- versicherung die Fassung des Art. 14 Abs. 1 VVG den Versicherungsnehmer bezw. seine Rechtsnachfolger oder allfällige Begünstigte jedenfalls dann nicht von der Last des Beweises für die Unfrei willigkeit des schädi- genden Ereignisses befreie, wenn die Unfreiwilligkeit durch den Versicherungsvertrag ausdrücklich als Merk- mal des Unfalles bezeichnet worden ist, wie dies vorlie- gend zutrifft. Weiter wurde dort ausgeführt, dass es mit diesem Beweis der Unabsichtlichkeit nicht strenge genommen werden dürfe: « Liegen gar keine Anhalts- punkte für ein absichtliches Herbeiführen des Unfalles Versicherungsvertrag. N° 15. 85 vor, so genügt der Beweis der übrigen Kriterien des Unfalles und die blosse Möglichkeit des unbeabsichtigten Eintretens der Schädigung..... Sobald aber..... Tat- sachen nachgewiesen sind, die Zweifel darüber begrün- den, ob es sich um eine unabsichtliche Verletzung handelt, kann die Möglichkeit des unfreiwilligen Ei~tritts nicht genügen. sondern der Kläger hat den BeweIS der Unfreiwilligkeit zu erbringen. Dabei steht es aber dem Tatsachenrichter in Anwendung seiner freien Beweis- würdigung zu, den Vorgang der Verletzung, auch wenn er im einzelnen sonst nicht erwiesen ist, als so erfolgt anzunehmen, wie es nach den Erfahrungen des Lebens im einzelnen Fall am wahrscheinlichsten erscheint, und das Bundesgericht ist dann an diese Darstellung des Vor- ganges bei der Verletzung gebunden. » Diese anlässlic~ des Streites über angebliche Selbstverstümmelung bel der Ausführung einer gewöhnlichen Arbeit aufge- stellten Grundsätze haben auch bei der Frage der Selbst- tötung Anwendung zu finden. Dabei ist mit der Vorin- stanz davon auszugehen, dass die von ihr angeführten, durch Schluss aus Indizien gewonnenen und daher vom Bundesgericht als richtig anzunehmenden Umstände Zweifel an der Unfreiwilligkeit des todbringenden Er- eignisses begründen, woraus folgt, dass es in dieser ~ ziehung einer besonderen Beweisführung durch dIe Kläger bedurfte. Freilich dürfen an diesen Beweis nicht allzustrenge Anforderungen gestellt werden; indessen ist es nicht etwa auf eine Missachtung dieser bundes- rechtlichen Beweisnorm zurückzuführen, wenn die Vor- instanz den den Klägern obliegenden Beweis als nicht erbracht erachtet hat. Den Beweis der Unfreiwilligkeit des todbringenden Ereignisses hätten die Kläger für den Fall der Annahme der Selbsttötung nach der Richtung antreten können, dass die Selbsttötung auf eine geistige Erkrankung des Versicherungsnehm~rs zurückzuführen sei, welche seine Urteilsfähigkeit ausschloss. Freilich haben die Kläger
86 Versicherungsvertrag. N0 15. - im Zusammenhang mit dem anderen Streitpunkt - behauptet, der Versicherungsnehmer sei geistig krank gewesen ; aber anderseits haben sie bestritten - und hieran auch noch in der heutigen Verhandlung festge- halten -, dass diese Geisteskrankheit die Annahme der Selbsttötung zu rechtfertigen vermöchte. Dieser ohne jeden Vorbehalt eingenommene Standpunkt läuft für den nun eingetretenen Fall der Annahme der Selbsttötung, mit welchem die Kläger von vorneherein eventuell rechnen mussten, auf die Verneinung des Kausal- zusammenhanges zwischen Geisteskrankheit und Selbst- tötung hinaus, bei der die Kläger zu behaften sind. Dabei verschlägt es nichts, dass die Beklagte ihrerseits die Selbsttötung auf die Schwermut des Versicherungs- nehmers zurückgeführt. hat ; denn nicht nur haben die Kläger diese Behauptung der Beklagten wie erwähnt bestritten, sondern die Beklagte ist bei ihrer Behauptung auch gar nicht so weit gegangen, dass es sich um eine die Urteilsfähigkeit ausschliessende Geisteskrankheit handle, worauf es in diesem Zusammenhang einzig ankommt. Bei dieser Sachlage kann die Frage nach der Rechts- wirksamkeit der Klausel des § 2 Ziff. 2 der allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach Selbstmord ohne Rücksicpt auf den Geisteszustand des Versicherten vom Versicherungsvertrag aus geschlossen ist, auf sich beruhen bleiben.
2. - Ist sonach die Klage selbst dann abzuweisen, wenn der Rücktritt der Beklagten vom Versicherungs- vertrag unbegründet gewesen sein sollte, so braucht auf die Beurteilung dieses Punktes nicht mehr eingetreten zu werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. September 1924 bestätigt. Markenscl1utz. N0 16. VI. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
16. Arrit de 1& Ire Section ohil. du 20 janvier 1926 dans la cause Atar B. A.. contre Dorin B.A. 87 Marques de fabrique. Responsabilite de l'imprimeur d'une marque contrefaite. Publication du jugement. La Societe anonyme Dorin, fabrique de parfumerie a Paris, est titulaire d'une marque de fabrique enregis- tree en France le 2 decembre 1905 et inscrite le 13 de- cembre de la meme annee sous N0 4976 au Bureau international de la propriete industrielle a Berne. Cette marque, composee des noms Dorina et Paris ainsi que d'emblemes et de dessins formant un tout, est apposee tant sur le couvercle que sur un des cötes d'une boUe ronde contenant de la poudre de toilette. Apres avoir fait saisir au mois de mai 1922 chez divers coiffeurs et parfumeurs de Geneve des bOltes semblables a la sienne, a l' exception des mots Dorina et Paris rem- places par Edenia et Geneve, la Societe Dorina fut informee que la maison Atar S. A., a Geneve, avait fabrique pour ces boltes des etiquettes, copIes serviles de celles constituant la marque N° 4976. Le 18 decembre 1922, elle obtint la saisie chez Atar de cinq etiquettes rondes et de trois ecussons portant la marque preten- dftment imitee ainsi que de deux pierres lithographiques ayant servi a leur reproduction. Le 12 janvier 1923, la maison Dorin a assigne Atar S. A. devant la Cour de Justice civile de Geneve en concluant, avec depens, a ce qu'il plOt a l'instance cantonale : valider la saisie; faire defense a la defen- deresse de fabriquer, mettre en vente ou vendre des etiquettes rev~tues des marques contrefaites ou consti-