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51_II_330

BGE 51 II 330

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

M. Urteil 4er L Zl1i1&bteihmg 1'ODl U. .,....- lBZ

i. S. BimrchDergemeim1e :BolligeJl gegen 'Worblentalbalm A.-&.

Aktienrecht. eidg. Eisenbahnreeht.:se..

stimmung in den Statuten einer Eisenhahngesellscllaf4

derzufolge eine Ge me i n d e befugt ist. eine Vertretung

in die Verwaltung abzuordnen. W fnn schon eine solche

Bestimmung von der zwingenden Vorschrift in OR 644

Abs. III. Z.1 abweicht. soJst sie doch verbindlich nach eidg.

Eisenbahnrecht -

StimmrechtsG Art. 6 Abs. IV -. sofern

nach der Meinung der Statuten ein unentziehbares Recht

begriindet werden sollte.

A. -

Die Klägerin, die Einwohnergemeinde Bolligen,

hat sich s. Zt. am Bau der Worblentalbahn mit einer

Subvention in der Weise beteiligt, dass sie für 100,000 Fr.

Aktien zeichnete und übernahm. Das geschah auf Grund

eines Gemeindebeschlusses vom 28. August 1910, wodurch

diese Beteiligung « bedingungslos» zugesagt wurde. Die

Statuten der beklagten Bahngesellschaft wurden am

18. September 1911 vom Grossen Rat des Kantons Bem

genehmigt, wobei gleichzeitig eine Aktienbeteiligung des

Staates beschlossen wurde nach Massgabe des kantonalen

Gesetzes vom 4. Mai 1902 betreffend Beteiligung des

Staates am Bau und Betrieb von Eisenbahnen und unter

den hier vorgesehenen Bedingungen. Nach diesem

Gesetz hat der Staat das Recht, sich in jeder Eisenbahn-

verwaltung, bei der er finanziell beteiligt ist, durch vom

Regierungsrat gewählte Mitglieder vertreten zu lassen

(das gegenwärtig geltende Gesetz über die gleiche Materie

vom 21. März 1920 enthält eine analoge Bestimmung).

Die bundesrätliche Genehmigung der Statuten der Be-

klagten erfolgte am 2. April 1912. Art. 19 der Statuten

bestimmt:

«Die Verwaltung der Gesellschaft wird einem Ver-

waltungsrat übertragen. Derselbe besteht aus 9 bis 15

Mitgliedern.

.

Der Staat Hern, sowienachbenannte Gemeinden und

ObYgatiGnenrecht. Nt> 54.

331

Korporationen haben, sofern sie an das Unternehmen

Subventionsaktien zeichneten und besitzen, Anspruch

auf einen Vertreter im Verwaltungsrate und wählen

denselben:

. . • • c) die

Einwohnergemeinde Bolli-

gen •.•.

Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden

durch die Generalversammlung gewählt. »

Die Vorschrift über die Vertretung der Gemeinwesen

im Verwaltungsrat wurde bisher so gehandhabt, dass

Staat und Gemeinden ihre Vertreter bezeichneten und

die bezeichneten Personen dann in der Generalversamm-

lung noch formell als Verwaltungsratsmitglieder gewählt

wurden.

Am 4. Juli 1924 wählte der Gemeinderat der Klägerin

als Vertreter der Gemeiude im Verwaltungsrat der

Beklagten den Amtsrichter und Gemeinderat Jakob

E., wovon der Beklagten am gleichen Tage Mittei-

lung gemacht wurde. In der Generalversammlung der

Beklagten vom 5. Juli 1924 machte sich die Auffassung

geltend, nach OR habe nur die Generalversammlung die

Befugnis, die Verwaltung zu bestellen, wie denn auch

bisher immer die Generalversammlung die Wahlen

in den Verwaltungsrat vorgenommen habe, und die

Klägerin sei daher nicht berechtigt, ein Mitglied des

Verwaltungsrates zu wählen. Mit grossem Mehr wurde

beschlossen, « am bisherigen Modus festzuhalten und'

also auch den Gemeindevertreter der Klägerin durch die

Generalversammlung zu wählen». Die Wahl fiel sodann

nicht auf E., sondern auf den in Bolligen wohnenden

Fritz H .. Ferner wurde der Verwaltungsrat eingeladen,

für eine nächste Generalversammlung eine Vorlage über

Revision des Art. 19 der Statuten im Sinne der überein-

stimmung mit dem OR einzubringen.

Der Gemeinderat der Klägerin legte bei der Beklagten

Verwahrung ein gegen die Rückweisung des E. und

die Wahl des H. in den Verwaltungsrat, sowie gegen

die beabsichtigte Statutenrevision. Am 27. September

332

Obligationenrecht. Nd 5i.

1924 ermächtigte die Gemeindeversammlung der Klägerin

den Gemeinderat, die Generalversammlungbeschlüsse der

Beklagten betreffend die Wahl des Vertreters der Ge-

meinde im Verwaltungsrat und betreffend die Revision

der Statuten anzufechten.

D~e. Pa~ien haben sich in der Folge geeinigt, die

StreItigkeIt gemäss Art. 52 Ziff. 1 OG dem Bundesgericht

zur erst- und letztinstanzlichen Beurteilung zu über-

tragen.

B. -

Mit Klage vom 30. Dezember 1924 gegen die

Worblentalbahn hat die Einwohnergemeinde Bolligen

beim Bundesgericht folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Es sei gerichtlich zu erkennen, dass die Einwohner-

gemeinde Bolligen berechtigt ist, einen Vertreter in den

Verwaltungsrat der Worblentalbahn-A.-G. zu wählen.

2. Die von der Generalversammlung der Aktionäre

der Worblentalbahn-A.-G. am 5. Juli 1924 getroffene

~ahl d~~ ~errn Fritz H. in Bo1lige~ als Verwaltungsrat

seI ungulbg zu erklären.

3. Es sei gerichtlich festzustellen. dass Herr Jakob

E., Gemeinderat und Amtsrichter, Mitglied des Ver-

waltungsrates der Worblentalbahn-A.-G. ist.

In der Begründung wird bemerkt, der Streitwert

übersteige 10,000 Fr. (die Beklagte ist mit dieser

Streitwertbemessung einverstanden). Die Begründung

stützt sich auf den Wortlaut der Statuten der den

beteiligten Gemeinden das Recht einräume: je einen

Vertreter in den Verwaltungsrat zu wählen. Es wird

bestritten, dass Art. 19 der Statuten gegen zwingende

Vorschriften des OR -

Art. 644 Abs. III Z. 1 -

ver-

stosse. Neben dem OR komme die eidg. und kantonale

Eisenbahngesetzgebung und das kantonale öffentliche

Recht zur Anwendung. Aus öffentlichrechtlichen Grün-

den bestehe die Möglichkeit, dass den Gemeinden als

öffentlichen Korporationen bei dem öffentlichen Unter-

nehmen einer Eisenbahn ein vom OR nicht vorgesehenes

Vertretungsrecht in der Verwaltung durch die Statuten

Obligati&Demeebt. Ne 54.

333

gewährt werde. wie denn auch die fragliche Bestimmung

mit den übrigen Statuten vom Grossen Rat, wie vom

Bundesrat genehmigt worden sei. Sowohl nach berni-

sehem öffentlichem Recht, wie nach dem Eisenbahnrecht

des Bundes sei Art. 19 der Statuten rechtsverbindlich.

C. -

Die beklagte Bahngesellsehaft hat Abweisung

der Klage beantragt. Sie vertritt den Standpunkt,

dass Art. 644 Abs. III Z. 1 OR, wonach die Wahl der

Verwaltung zu den ausschliesslichen Befugnissen der

Generalversammlung gehört, zwingendes Recht, und dass

Art. 19 der Statuten, soweit damit in Widerspruch.

ungültig sei. Die Beklagte beruft sich in dieser Beziehung

auf ein Gutachten der bernischen Justizdirektion vom

6. Oktober 1924, das zum Schlusse kommt, das in Art. 19

der Statuten der Beklagten und ähnlichen Statuten-

bestimmungen von Eisenbahngesellschaften vorgesehene

Vertretungsrecht des Staates in der Verwaltung sei

zwar, weil auf kantonalem öffentlichem Recht beruhend,

zulässig, nicht aber das Vertretungsrecht der Gemeinden,

weil es an einer Bestimmung des kantonalen oder eid-

genössischen öffentlichen Rechts fehle, die ein solches

von der Ordnung des OR abweichendes Recht sanktio-

nieren würde. Auch die bundesrätliche Genehmigung der

Statuten, so führt die Beklagte weiter aus. habe diesen

Mangel nicht heilen können. Die Verbindlichkeit jener

Vorschrift des OR auch für Eisenbahngesellschaften

ergebe sich ferner aus dem Recht der Verantwortlich-

keitserklärung (OR Art. 673) und der Abberufung·

(Art. 647) gegenüber Mitgliedern der Verwaltung, das

nur bestehen könne gegenüber Personen, welche von

der Generalversammlung als solche gewählt worden

seien .....

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Kompetenz des Bundesgerichts.)

2. -

Die Vorschrift in Art. 644 Abs. III Z. 1 OR,

wonach zu den ausschliesslichen Befugnissen der Gene-

AS 51 II -

1925

22

334

Obllgationenrecht. No 54.

ralversammlung u. a. die Wahl der Verwaltung gehört,

hat zwingenden Charakter. Hiefür sprechen äussere und

innere Gründe. Es folgt schon aus dem Wortlaut des

Gesetzes. Wenn darin die Wahl des Vorstandes und

andere Beschlüsse als ausschliessliche Befugnisse der

Generalversammlung bezeichnet werden, so ist damit

zum Ausdruck gebracht, dass die Statuten diese Funk-

tionen 'nicht einer andern Stelle übertragen dürfen;

sonst wären sie nicht meht ausschliessliche, sondern

nur noch regelmässige Befugnisse der Generalversamm-

lung. Sodann spricht die Ausnahmebestimmung in Art.

649 Abs. IV, wonach die Statuten für die ersten 3 Jahre

die Mitglieder der Verwaltung bezeichnen können, ohne

dass eine Bestätigung durch die Generalversammlung

nötig wäre, dafür, dass' im übrigen das 'Vahlrecht der

Generalversammlung unbeschränkt und unbeschränkbar

ist. Eine andere Auslegung des Art. 644 Abs. III würde

zu unhaltbaren Ergebnissen führen:. Könnten die Wahl

der Verwaltung und die übrigen hier genannten Be-

fugnisse, namentlich die Beschlussfassung über die Sta-

tuten und deren Abänderung, der Generalversammlung

entzogen werden, so wäre es· möglich, die General-

versammlung der Aktionäre von ihrer Stellung als

oberstem Organ der Aktiengesellschaft (Art. 643) prak-

tisch in weitem Umfange auszuschalten und das Kapital

der Gesellschaft fremden Interessen dienstbar zu machen

(die entsprechende Bestimmung in § 243 DHGB wird

gleichfalls allgemein in zwingendem Sinne verstanden,

Komm. STAUB Note 1). Jene Gefahr besteht freilich

nicht, soweit es sich nur darum handelt, dass ein

Gemeinwesen, das an der Unternehmung ein öffent-

liches Interesse besitzt, einen Vertreter in deren Ver-

waltung soll abordnen können. Allein das OR enthält

keine Bestimmung, die in Einschränkung der katego-

rischen Vorschrift von Art. 644 Abs. III Z. 1 dies zulassen

würde (anders der Entwurf betr. Revision der Tit. 24--33

OR vom Dezember 1919 Art. 686, und derjenige vom

Obligationenrecht. N° 54.

335

Dezember 1923 Art. 775). Auf dem Boden des OR geht

es daher allgemein nicht an, dass die Statuten einer

Aktiengesellschaft die Wahl der Verwaltung oder ein-

zelner Mitglieder dieser einem andern Organ der Gesell-

schaft oder einer ausserhalbder Gesellschaft stehenden

Person oder Korporation übertragen, und eine solche

Bestimmung wäre als nichtig zu betrachten.

3. -

Es fragt sich, ob das nun auch von Art. 19 der

Statuten der Beklagten gelte, insofern darin bestimmt ist,

dass gewisse Gemeinden, worunter die Klägerin, wenn

sie Subventionsaktien zeichnen und besitzen, je einen

Vertreter in den Verwaltungsrat wählen. Die Beklagte

untersteht zwar als Aktiengesellschaft an sich den

Bestimmungen des OR über diese Gesellschaftsform.

Allein das Unternehmen, dem sie obliegt, der Betrieb

einer Eisenbahn, ist nicht ein gewöhnliches privat-

rechtliches Unternehmen, sondern es hat in wesent-

lichem Masse öffentlichen Charakter. Als Eis e n-

b ahn gesellschaft unterliegt die Beklagte, im Gegen-

satz zu sonstigen Aktiengesellschaften, beschränkenden

Normen des öffentlichen Rechts. In' erster Linie handelt

es sich dabei um Bestimmungen des Bundesrechts

(BV Art. 26 und die auf Grund dieser Vorschrift er-

lassenen Bundesgesetze). Daneben kann, im Rahmen der

Bundesgesetzgebung, auch kantonales Recht in Betracht

kommen (s. z. B. die sukzessiven bernischen Gesetze

betreffend die Beteiligung des Staates am Bau und

Betrieb von Eisenbahnen). Aus solchen Sondervorschrif-

ten des öffentlichen Rechts kann für die Eisenbahn-

gesellschaft eine vom privaten Gesellschaftsrecht

~n

einzelnen Punkten abweichende Ordnung folgen. Die

betreffenden Vorschriften des OR müssen dabei zurück-

treten, jedenfalls soweit es sich um das Eisenbahnrecht

des Bundes handelt. Ob und inwieweit derartige, nicht

schon aus dem öffentlichen Bundesrecht fliessende oder

durch dieses ermächtigte Abweichungen unter Berück-

sichtigung von Art. 6 ZGB auch durch· die kantonale

336

ObUgatfoDenrecht. No 54.

Gesetzgebung getroffen werden können, bedarf hier,

wie aus späteren Ausführungen sich ergeben wird,

keiner Erörterung. Die Frage ist die: enthält das Eisen-

bahnrecht des Bundes einen Rechtssatz, der es der

Beklagten gestattete, abweichend von Art. 644 Abs. III

Z. 1 OR die Wahl je eines Verwaltungsratsmitglieds

den als Aktionären beteiligten Gemeinden zu überlassen?

Und zwar muss es ein eigentlicher Rechtssatz dieses

Inhalts sein, welcher der privatrechtlichen Regel über

die Wahl der Verwaltung derogiert; es genügt nicht,

wie die Klägerin meint, dass sich die Abweichung aus

Erwägungen öffentlichrechtlicher Natur rechtfertigen

lässt; denn soweit nicht Sondervorschriften des öffent-

lichen Rechts eingreifen, ist das private Gesellschafts-

recht auch für die Eisenbahngesellschaften massgebend.

4. -

Indem der Bundesrat die Statuten der Beklagten

. genehmigt hat (Eisenb.G Art. 7), ist er davon ausge-

gangen, dass die fragliche Vorschrift in Art. 19 rechts-

gültig sei. Wenn auch die Prüfung des Bundesrates

nicht darauf gehen mag, ob auf dem durch das öffentliche

Recht des Bundes nicht berührten Gebiet die Statuten

mit den Anforderungen des OR im Einklang stehen

(FLEINER. Bundesstaatsrecht, . 478), so hat man es

hier doch gerade mit der Frage zu tun, ob eine dem OR

widersprechende Bestimmung der Statuten sich auf

einen Satz des öffentlichen Rechts stützen könne, und

hierauf muss sieh die Kognition des Bundesrates als

Hüters des Eisenbahnrechts des Bundes naturgemäss

erstrecken. Allein die in der Genehmigung liegende

stillschweigende Erklärung des Bundesrates über die

Rechtsgültigkeit jener Vorschrift ist für den Richter

nicht massgebend. da sie als Bestandteil einer blossen

Verwaltungsverfügung weder die verbindliche Kraft

eines gesetzgeberischen Aktes, noch in diesem in keinerlei

kontradiktorischem Verfahren beurteilten Punkte die

Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides haben kann

(FLElNER a. a. O. 479). Ein ähnlicher Akt, wie die

OIIfigjatierlemeeht. M· 54.

337

Genehmigung der Statuten der Eisenbahngesellschaften,

ist die bundesreehtlich vielfach vorgeschriebene Geneh-

migung kantonaler Gesetze und Verordnungen durch

den Bundesrat, die der Kontrolle ihrer Übereinstimmung

mit dem Bundesreeht dient (BV Art. 102 Z. 13). Es

steht aber in der bundesrechtlichen Praxis durchaus

fest, dass die bundesrechtliche Genehmigung kantonaler

Erlasse nicht ausschliesst, dass sie oder Bestimmungen

derselben, weil bundesrechtswidrig, beim Bundesgerich t

als Staatsgerichtshof angefochten werden (BGE 42 I

348 Erw. 2 und dortige Zitate).

5. -

Das Bundesgericht hat daher selbständig zu

untersuchen, ob das Eisenbahnrecht des Bundes jenen

Rechtssatz mit dem gedachten Inhalt aufweise. Dabei

fällt in Betracht :

Das Stimmrechtsgesetz vom 28. Juni 1895 sieht

in Art. 6 vor, dass der Bundesrat und die beteiligten

Kantone Mitglieder der Verwaltung von Eisenbahnge-

sellschaften wählen können. Darin liegt für Eisenbahn-

gesellschaften eine Abänderung der Vorschrift in Art. 644

Abs. III OR, nach der die Generalversammlung aus-

schliesslich die Verwaltung wählt. Das StimmrechtsG gilt

aber nur für Eisenbahnen mit einer Betriebslänge von

mindestens 100 km oder für solche, die der Bundesrat

dem Gesetz unterstellt (Art. 1), und weder die eine

noch die andere Voraussetzung trifft bei der Beklagten

zu. Auch ist darin die Wahl von Mitgliedern der Ver-

waltung, wenigstens dem Wortlaute nach, nur vorge-

sehen zu Gunsten des Bundes und der Kantone, nicht

aber auch von Gemeinden. Allein in Absatz IV von Art. 6

ist bestimmt : «Die konzessionsgemässen oder vertrag-

lichen Bestimmungen, die dem Bunde, Kantonen oder

Gemeinden eine grössere Vertretung einräumen. bleiben

vorbehalten.» Dieser Vorbehalt hat eine den eigentlichen

Geltungsbereich

des

StimmrechtsG

überschreitende

Bedeutung. Das Gesetz geht bei ihm davon aus, dass

durch die Konzession oder durch einen Vertrag bestimmt

838

ObHgationenrecht. N0 54.

ist, dass Bund, Kantone 0 der Gern ein den eine

Vertretung im Verwaltungsrat einer Eisenbahngesell-

. schaft haben sollen und dass dies trotz der Nicht-

übereinstimmung mit dem OR rechtsgiltig ist, und zwar

bei allen Eisenbahngesellschaften ohne Unterscheidung

nach der Betriebslänge. Nur so kann der Vorbehalt

verstanden werden. Die Frage war, ob für die unter

das StimmrechtsG fallenden Eisenbahnen eine solche

Bestimmung auch gültig sei, soweit sie dem Bund oder

einem Kanton mehr Rechte gewährt als Art. 6 des

Gesetzes, oder soweit sie Gemeinden ein solches Recht

gewährt, und sie konnte nur bejaht werden, weil die

Bestimmung ganz allgemein und abgesehen vom Stimm-

rechtsG als zulässig erschien. Es hätte keinen Sinn,

in dieser Hinsicht einen Unterschied zu machen, je

nachdem eine Eisenbahn dem StimmrechtsG untersteht

oder nicht, und anzunehmen, dass das Gesetz für die

ihm unterliegenden Eisenbahnen. bisher ungültigen

Bestimmungen von Konzessionen und Verträgen Ver-

bindlichkeit habe verleihen, oder dass es bisher gül-

tige Bestimmungen dieser Art für die übrigen Eisen-

bahnen bei diesem Anlass als ungültig habe erklären

wollen. Das ist umsomehr abzulehnen, als die Gründe.

die für eine Vertretung der Gemeinwesen in der

Verwaltung der Eisenbahnen sprechen, gewiss auch für

solche zutreffen, die nicht "Unter das StimmrechtsG

fallen, und als dies namentlich auch für die Vertretung

von Gemeinden gilt, die im Gesetz nicht positiv, sondern

nur im Wege jenes Vorbehalts erwähnt ist. Es sind ja

gerade die kleinern, mehr den lokalen Bedürfnissen

dienenden Eisenbahnen, die auf die Kapitalbeteiligung

von Gemeinden für ihr Zustandekommen angewiesen

sind und bei denen es für die Gemeinde wichtig ist,

dass in der Verwaltung ihre Interessen im Rahmen der

Gesamtinteressen des Unternehmens vertreten werden.

Aus Art. 6 Abs. IV des Stimmrechtsgesetzes (s. auch die

Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung, die im bun-

ObHgationenrecht. N0 54.

339

desrätlichen Gesetzesentwurf

nicht enthalten war;

vgl. Stenogr. Bulletin der Bundesvers. 1894/95 498 ff.)

ist daher der sichere Schluss zu ziehen. dass es

nach eidg. Eisenbahnrecht trotz Art. 644 Abs. III

Z. 1 OR allgemein zulässig ist. dass einer Gemeinde

durch Konzession oder Vertrag eine Vertretung in der

Verwaltung einer Eisenbahngesellschaft eingeräumt wird.

Und zwar muss es darnach auch als statthaft gelten,

dass der Gemeinde das Recht der Wahl ihres Vertreters

zugestanden ist. Hiefür spricht der Zusammenhang

von Absatz IV von Art. 6 mit Abs. I, der ein Wahlrecht

der Gemeinwesen statuiert, und ferner die Erwägung,

dass nur so der Gemeinde eine Vertretung im eigentlichen

Sinn garantiert ist. Vertreter der Gemeinde kann nur

eine Person sein, die hiezu von der Gemeinde bestellt

ist, die in dieser Beziehung in einem (öffentlichrecht-

lichen) Dienst- oder Auftragsverhältllis zur Gemeinde

steht; nur von einem Vertreter mit solchem amtlichen

Charakter kann die Gemeinde erwarten und verlangen.

dass er ihre Interessen in der Verwaltung der Bahn

wahrnehmen werde. Dagegen kann von Vertretung der

Gemeinde nicht die Rede sein, wenn die Generalversamm-

lung der Bahngesellschaft lediglich nach ihrem Belieben

eine auf dem Gebiet der Gemeinde wohnende Persön-

lichkeit in den Verwaltungsrat wählt. Das Vertretungs-

recht der Gemeinde setzt daher voraus, dass sie selber

den Vertreter bezeichnet oder dass ihr, was praktisch

auf dasselbe herauskommt, ein für die Generalversamm-

lung verbindliches Vorschlagsrecht zusteht.

Man muss es in Kauf nehmen, dass die einem

Gemeinwesen -

Bund, Kantonen, Gemeinden -

auf

Grund des eidg. Eisenbahnrechts und in Abweichung

vom OR gewährte Vertretung im Verwaltungsrat einer

Eisenbahngesellschaft in Hinsicht auf Verantwortlich-

keit (OR 673) möglicherweise -

die Frage ist hier nicht

zu untersuchen -

und jedenfalls, was die Zulässigkeit

einer Abberufung durch die Generalversammlung anlangt

340

Obligationenrecht. N° 54.

: (OR Art. 647), eine Sonderstellung einnimmt. Beiläufig

. sei bemerkt, dass, wenn auch die Gesellschaft einen sol-

chen Vertreter nicht abberufen kann, sie doch wohl

'beim Vorliegen wichtiger Gründe wird verlangen können,

. dass er vom Gemeinwesen abberufen werde (s. betreffend

Verantwortlichkeit und Abberufung der Vertreter von

Gemeinwesen in der Verwaltung von Aktiengesellschaften

die zitIerten Bestimmungen der oben erwähnten Revi-

sionsentwürfe).

In. ähnlicher Weise bestimmt ferner Art. 22 des BG

über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März

1896, dass in Abweichung von den Vorschriften des OR

die dem Bund und den Kantonen in betreff der Stimm-

berechtigung gegenüber einzelnen Eisenbahngesellschaf-

ten « zur Zeit zustehenden Rechte» gewahrt bleiben.

6. -

Nun beruht der Vertretungsanspruch der Klä-

gerin freilich nicht auf einer «konzessionsgemässen J)

'oder CI vertraglichen» Bestimmung .. Die Konzession der

lBeklagten ist nicht eingelegt und es ist nicht behauptet

'worden, dass sie eine Vertretung der Gemeinden im

Verwaltungsrat vorsehe. Es ist auch nicht ersichtlich,

dass etwa anlässlich der Aktienzeichnung den Gemeinden

eine Zusicherung dieser Art 'gemacht worden wäre,

gestützt auf welche sie sich dann in dem gewünschu:n

Umfange beteiligt hätten. Nach den Akten hat die

Klägerin die Subvention in- der Form einer Aktienbe-

zeichnung ({ bedingungslos » beschlossen und hievon dem

Initiativkomitee für die Bahn Mitteilung gemacht.

Allein im Sinn des Vorbehalts des Art. 6 Abs~ IV Stimm-

rechtsG muss,der konzessionsgemässen und vertrag-

lichen Begründung des Vertretungsrechtes der Gemein-

wesen der Fall gleichgestellt werden, da es in den Statuten

gewährt ist, und zwar nicht nur als präkaristisches,

jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Generalversamm-

lung zurücknehmbares, sondern als unentziehbares Recht.

Die Gründe, auf denen der in jenem Vorbehalt zum Aus-

druck kommende Rechtssatz des eidg. Eisenbahnrechts

Obligationenrecht. NI> 54.

341

beruht, der nach dem Gesagten dem Art. 644 Abs. III

Z. 1 derogiert, treffen auf alle Fälle zu, in denen einem

Gemeinwesen eine Vertretung in der Verwaltung einer

Bahngesellschaft als festes, vom Willen der Gesellschaft

unabhängiges Recht eingeräumt ist, mag es nun in der

Konzession, in einem Vertrag oder nur in den Statuten

sein: die Berücksichtigu:ng der besondern Stellung des

Gemeinwesens gegenüber dem sein Gebiet berührenden

und regelmässig unter seiner finanziellen Mitwirkung

zustande gekommenen öffentlichen Bahnunternehmen,

wobei ein Bedürfnis dafür anerkannt wird, dass die In-

teressen des Gemeinwesens im Rahmen der Gesamt-

interessen des Unternehmens in der Verwaltung amtlich

vertreten sind. Wenn auch das Gesetz nur von der

konzessionsgemässen oder vertraglichen Begründung des

Vertretungsrechts des Gemeinwesens spricht, so kann

doch nicht die Form der Begründung wesentlich sein,

sondern nur das sein unentziehbares Recht geschaffen

ist. Der Gesetzgeber hat übersehen, dass dies auch durch

die Statuten geschehen kann, speziell dann, wenn die

Beteiligung des Gemeinwesens sich in der Form der

Übernahme von Aktien vollzieht und es somit auch

Mitglied der Bahngesellschaft ist. Oder er ist davon aus-

gegangen, dass die

« vertragliche» Begründung des'

Rechtes auch den Fall umfasst, da es als unentziehbares

in den Statuten gewährt ist, wie ja eine frühere Theorie

den Statuten der AG vertraglichen Charakter beilegte

und auch noch das OR den Ausdruck « Gesellschafts-

vertrag» für sie verwendet (Art. 615).

Das Recht der Gemeinden als Mitglieder einer Bahn-

gesellschaft auf Vertretung im Verwaltungsrate ist ein

typisches Sonderrecht. Es ist ein mitgliedschaftlic~es

Vorrecht eines Aktionärs oder einer Gruppe von AktIO-

nären in Bezug auf die Teilnahme an der Verwaltung

der Gesellschaft, das ihnen gewährt ist im Hinblick auf

ihre besondere Stellung zu dem Unternehmen : auf die

hiefür gebrachten finanziellen Opfer und auf ihre öffent-

342

ObUgationenrecht. N° 54.

lichen Interessen darin. Dem Zweck und der Bedeutung

des Rechts entspricht es, dass es als ein mit verstärkter

. individueller Zugehörigkeit ausgestattetes, d. h. als ein

wohlerworbenes Recht im Sinne von Art. 627 Abs. I

OR zugestanden ist, das nicht durch Mehrheitsbeschluss

der Generalversammlung, im Wege der Statutenrevision,

entzogen werden kann. Ein solches Recht kann auch in

den Statuten der Gesellschaft durch deren einseitigen

Willensakt begründet werden (s. z. B. BACHMANN.

Die Sonderrechte des Aktionärs, 180 f.; STRÄULI, in

ZSR 36 10. Vgl. auch v. TUHR, Allg. Teil des deutsch.

bürg. R. I 555 zu der allgemeinen Bestimmung von

§ 35 BGB, die analog lautet wie Art. 627 Abs. I für.die

A.-G.). Es ist eine Frage der Auslegung der Statuten

der Beklagten, ob Art. 19 derselben den Gemeinden

eine bloss präkaristische, im Wege der Statutenänderung

jederzeit widerrufliche Befugnis, je einen Vertreter in

den Verwaltungsrat zu wählen, einräumen will, oder

aber ein wohlerworbenes Recht dieses Inhalts im ange-

gebenen Sinn. Im erntern Fall könnte nach dem Gesagten

die Bestimmung gegenüber Art. 644 Abs. III Z. 1 OR

kaum als geschützt gelten durch den aus Art. 6 Abs. IV

StimmrechtsG folgenden Satz des Eisenbahnrechts des

Bundes, wohl aber im letzteren Fall. Schon hierin liegt

ein starkes Argument für die Annahme eines wohl-

erworbenen Rechts, da man .doch gewiss eine rechtlich

gültige Vorschrift aufstellen wollte. Art. 19 spricht

sodann, und zwar in denselben Wendungen wie für den

Staat, von einem Ans p r u eh auf Vertretung, den

die Gemeinden hab e n, welche Ausdrücke auf ein

dauerndes Recht, und nicht auf eine blosse widerrufliche

Befugnis hindeuten. Dazu kommt die Erwägung, dass

das Vertretungsrecht eine Art Gegenleistung dafür ist,

dass die Gemeinden als Subvention Aktien in grösseren

Beträgen zeichneten, und dass es ge~ährt wurde in

Anerkennung der dauernden Interessen der Gemeinden

am Unternehmen, was alles zwingend gegen die Aus-

Prozessreeht. N0 55.

343

legung spricht, die in Art. 19 nur eine jederzeit durch

Statutenrevision zurucknehmbare Vertretungsbefugnis

der Gemeinden erblickt, wie sie vor Art. 644 Abs. Uf

Z. 1 OR kaum gültig gewährt werden könnte, und nicht

vielmehr ein unentziehbares Recht, wie es die Beklagte

als Eisenbahngesellschaft den beteiligten Gemeinden

zubilligen konnte.

7. -

Hieraus folgt, dass die Bestimmung in Art. 19

der Statuten, derzufolge die dort genannten Gemeinden,

worunter die Klägerin, als Inhaber von sog. Subventions-

aktien Anspruch auf je einen Vertreter im Verwaltungsrat

haben und diesen wählen, rechtsgültig ist als unentzieh-

bares Sonderrecht. Klagebegehren 1 ist daher gutzu-

heissen. (Abweisung von Rechtsbegehren 2 und Gut-

heissung von Rechtsbegehren 3.)

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird dahin gutgeheissen, dass festgestellt

wird, dass die Klägerin berechtigt ist, einen Vertreter

in den Verwaltungsrat der Beklagten zu wählen, und dass

die Beklagte den vom Gemeinderat in dieser Eigenschaft

gewählten Gemeinderat und Amtsrichter Jakob E. als

Mitglied ihres Verwaltungsrats anzuerkennen hat; Im

übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. PROZESSRECHT

PROCEDURE

55. Beschluss des Gesamtgeri:hts vom 3. Juli 1926

i. S. KOOB g .. gen B:lufmann.

Die Unterlassung der Einlegung einer die Berufung begrün-

denden Rechtsschrift im Sinne des Art. 67 Abs. 4 OG macht

die Berufung unwirksam.

.

Die blosse Rüge aktenwidriger Feststellungen kann mcht als

schriftliche Begründung. der Berufung gemäss Art. 67 Abs. 4,

OG gelten.