Sachverhalt
Die Klägerin, Adolf Hinrichsen & Oe, Hamburg, beteiligte sich im April 1914 bei der damaligen Komman- ditgesellschaft J. Brann & Oe in Zürich mit einer Kom- mandite von Fr. 10,000, die mit ca. Mark 8000 einbezahlt wurde, zur Hälfte in bar und zur Hälfte durch Ver- rechnung mit Warenliefemngen. Als im Jahre 1918 die Firma J. Brann & Oe in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde, schlossen die Parteien unterm
4. November 1918 folgenden Vertrag ab: «Die Firma Adolf Hinrichsen & Oe, Hamburg, war bisher bei der Firma Julius Brann & Oe kommanditistisch beteiligt, die Parteien vereinbaren nun, dass diese Beteiligung mit Wirksamkeit ab 31. Dezember 1918 aufhört und an deren Stelle der bisher investierte Betrag von Mark 8000 der Brann & Oe, oder einer an deren Stelle zu gründenden Aktiengesellschaft als Darlehen gegen eine feste Verzinsung von 6 % p. a. verbleibt. Die Zinsen sind alljährlich mit Mark 480 p. a. im,Laufe des Monats Januar. erstmals im Januar 1920 zu bezahlen. Die Dauer des Darlehens von Mark 8000 wird auf 5 Jahre ab 1. Januar 1919 fixiert, und es ist alsdann mit 20 %
p. a. zu amortisieren.» Die Klägerin nahm die Zinsen mitjeweilen 480Papiermark in den Jahren 1920 bis 1922 vorbehaltlos- entgegen. Auf Anfang 1924 waren Mark 1600 zur Rückzahlung fällig. Die Beklagte wollte das
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 (Prozessuales.)
E. 2 Der Beklagte macht geltend, ein Konkurrenz-
300
Obligationenrecht. Na 49.
verbot der vorliegenden Art sei naeh ständiger Praxis
des Bundesgerichts nur dann zulässig, wenn es sachlich,
örtlich und zeitlich begrenzt sei. Nun fehle hier jede
. zeitliche Schranke; da ferner für ihn als nichtpaten-
tierten Zahnarzt nur der Kanton Appenzell A.-Rh. als
Betätigungsfeld in Betracht komme, der Umkreis von
12 km um die Ortschaft Waldstatt aber dem ganzen Kan-
ton in sich schliesse, werde sein wirtschaftliches Fort-
kommen vollständig vernichtet, worin ein Verstoss
gegen Art. 19 u.20 OR und 27 Abs.2 ZGB liege. Das
Konkurrenzverbot sei aber auch deshalb nichtig, weil
der Kläger in Wirklichkeit für die Erwerbung der Kund-
schaft des Beklagten nichts bezahlt habe, es also an einer
Gegenleistung seinerseits mangle.
a) Die Auffassung, dass das vorliegende Konkurrenz.,
verbot nur dann als für den Beklagten verbindlich
betrachtet werden könnte, wenn es nach Zeit, Ort und
Gegenstand begrenzt wäre, ist rechtsirrtümlich. Das
Gesetz hat eine derartige Bestimmung nur für Kon-
kurrenzverbote aufgestellt, die von Dienstpflichtigen
gegenüber dem Dienstherrn für die Zeit nach Beendigung
des Dienstverhältnisses eingegangen werden; . diese Vor-
schrift (Art. 357 OR) findet ihre Rechtfertigung in der
Ungleichheit in der Stellung der Parteien und dem durch
den Dienstvertrag begründeten Abhängigkeitsverhältnis.
Für Konkurrenzverbote bei anderen Vertragsarten, ins-
besondere für die Verpflichtung, die der Verkäufer
eines Geschäfts, Gewerbes oder dergl. gegenüber dem
Käufer übernimmt, ihm keine Konkurrenz zu machen,
gelten dagegen die allgemeinen Grundsätze über Ein-
schränkung der Vertragsfreiheit, wie sie in Art. 19 und
20 OR und Art. 27 Abs. 2 ZGB niedergelegt sind (vgl.
OSER Komm. Anm. I zu Art. 356 OR S. 680; BECKER,
Amn. 37 zu Art. 19 OR). Entscheidend ist danach, ob
der Verpflichtete im Freiheitsgebrauche in einem das
sittliche Gefühl verletzenden Grade beschränkt sei;
die Beschränkung der wirtschaftlichen Persönlichkeit
Obligationenrecht. N<! 49.
301
wird speziell dann zu einer unsittlichen, wenn sie die
Grundlagen der wirtschaftlichen Existenz des Verpflich-
teten gefährdet (vgl. BGE 27 11 120; 40 II 240; 50 II
486).
b) Hievon kann im vorliegenden Falle trotz des Mangels
einer zeitlichen Begrenzung des Konkurrenzverbotes
nicht die Rede sein. Denn die Behauptung des Beklagten~
dass der Umkreis von 12 km um die Ortschaft Waldstatt,
in dem er sich nicht beruflich betätigen dürfe, den ganzen
Kanton Appenzell A.-Rh. in sich schliesse, entspricht
offensichtlich den Tatsachen nicht, indem jener Umkreis
in Wirklichkeit nur den Bezirk Hinterland und einen
Teil des Bezirkes Mittelland erfasst, während der übrige
Teil dieses Bezirkes und der ganze Bezirk Vorderland mit
mehreren bedeutenden Ortschaften dem Beklagten offen
stehen. Selbst wenn man also mit dem Beklagten davon
ausgehen wollte, dass für ihn als nichtpatentierten Zahn-
arzt nur der Kanton Appenzell A.-Rh. als Wirkungsfeld
in Frage komme, was der Kläger mit Recht bestreitet,
könnte davon, dass das Konkurrenzverbot ihm die
naturgemässe Betätigung seiner wirtschaftlichen Per'-
sönlichkeit praktisch gänzlich oder nahezu unmöglich
mache, im Ernste nicht gesprochen werden.
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das
Konkurrenzverbot auch nicht wegen Fehlens einer Gegen.;.
leistung des Klägers anfechtbar. Richtig ist, dass bei
Prüfung der Frage, ob eine vertragliche Bindung als
unsittlich anzusehen sei, wesentlich darauf abzustellen
ist, ob der Verpflichtung eine Gegenleistung gegenüber-
steht. Allein gerade der Umstand,· dass . bei einem
Geschäftsverkauf der Kaufpreis auch ein· . Äquivalent
für die Unterwerfung des Verkäufers unter ein Koo"!'
kurrenzverbot darstellt, ist mit ein Grund, weshalb 5ich
hier ein Konkurrenzausschluss in höherem Masse als
bei Dienstverträgen rechtfertigt (vgl. BGE 27 II 121;
OSER, Anm. IV 2 zu Art. 20 S. 89; I zu Art. 356 S.680)
Wenn nun auch im vorliegenden Falle darüber Unge-
AS 51 II -
1925
20
302
Obliga1;ionenrecht. N° 49.
wissheit herrscht, wie viel von dem Kaufpreis von
5000 Fr. auf die Kundschaft und wie viel auf Mobiliar
und Inventar entfallen, und deren Wert zur Zeit des
Verkaufes nach dem für das Bundesgericht verbindlichen
Befund der kantonalen Instanzen sich auch durch eine
Expertise nicht mit etwelcher Sicherheit ermitteln liesse,
so ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Kläger die
Liegenschaft offenbar nur wegen der zahnärztlichen
Einrichtung erworben hat, sodass als Kaufpreis, und
damit auch als Gegenleistung für Eingehung des Kon-
kurrenzverbotes, nicht nur der im zweiten Kaufvertrag
festgesetzte Betrag von 5000 Fr., sondern der Gesamt-
betrag von 27,000 Fr. in Betracht kommt, den der
Kläger für Erwerb des Hauses, der zahnärztlichen Ein-
richtung des Beklagten und seiner Kundschaft aus-
gelegt hat.
E. 2a Die Auffassung, dass das vorliegende Konkurrenz., verbot nur dann als für den Beklagten verbindlich betrachtet werden könnte, wenn es nach Zeit, Ort und Gegenstand begrenzt wäre, ist rechtsirrtümlich. Das Gesetz hat eine derartige Bestimmung nur für Kon- kurrenzverbote aufgestellt, die von Dienstpflichtigen gegenüber dem Dienstherrn für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses eingegangen werden; . diese Vor- schrift (Art. 357 OR) findet ihre Rechtfertigung in der Ungleichheit in der Stellung der Parteien und dem durch den Dienstvertrag begründeten Abhängigkeitsverhältnis. Für Konkurrenzverbote bei anderen Vertragsarten, ins- besondere für die Verpflichtung, die der Verkäufer eines Geschäfts, Gewerbes oder dergl. gegenüber dem Käufer übernimmt, ihm keine Konkurrenz zu machen, gelten dagegen die allgemeinen Grundsätze über Ein- schränkung der Vertragsfreiheit, wie sie in Art. 19 und 20 OR und Art. 27 Abs. 2 ZGB niedergelegt sind (vgl. OSER Komm. Anm. I zu Art. 356 OR S. 680; BECKER, Amn. 37 zu Art. 19 OR). Entscheidend ist danach, ob der Verpflichtete im Freiheitsgebrauche in einem das sittliche Gefühl verletzenden Grade beschränkt sei; die Beschränkung der wirtschaftlichen Persönlichkeit Obligationenrecht. N<! 49. 301 wird speziell dann zu einer unsittlichen, wenn sie die Grundlagen der wirtschaftlichen Existenz des Verpflich- teten gefährdet (vgl. BGE 27 11 120; 40 II 240; 50 II 486).
E. 2b Hievon kann im vorliegenden Falle trotz des Mangels einer zeitlichen Begrenzung des Konkurrenzverbotes nicht die Rede sein. Denn die Behauptung des Beklagten~ dass der Umkreis von 12 km um die Ortschaft Waldstatt, in dem er sich nicht beruflich betätigen dürfe, den ganzen Kanton Appenzell A.-Rh. in sich schliesse, entspricht offensichtlich den Tatsachen nicht, indem jener Umkreis in Wirklichkeit nur den Bezirk Hinterland und einen Teil des Bezirkes Mittelland erfasst, während der übrige Teil dieses Bezirkes und der ganze Bezirk Vorderland mit mehreren bedeutenden Ortschaften dem Beklagten offen stehen. Selbst wenn man also mit dem Beklagten davon ausgehen wollte, dass für ihn als nichtpatentierten Zahn- arzt nur der Kanton Appenzell A.-Rh. als Wirkungsfeld in Frage komme, was der Kläger mit Recht bestreitet, könnte davon, dass das Konkurrenzverbot ihm die naturgemässe Betätigung seiner wirtschaftlichen Per'- sönlichkeit praktisch gänzlich oder nahezu unmöglich mache, im Ernste nicht gesprochen werden.
E. 2c Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das
Konkurrenzverbot auch nicht wegen Fehlens einer Gegen.;.
leistung des Klägers anfechtbar. Richtig ist, dass bei
Prüfung der Frage, ob eine vertragliche Bindung als
unsittlich anzusehen sei, wesentlich darauf abzustellen
ist, ob der Verpflichtung eine Gegenleistung gegenüber-
steht. Allein gerade der Umstand,· dass . bei einem
Geschäftsverkauf der Kaufpreis auch ein· . Äquivalent
für die Unterwerfung des Verkäufers unter ein Koo"!'
kurrenzverbot darstellt, ist mit ein Grund, weshalb 5ich
hier ein Konkurrenzausschluss in höherem Masse als
bei Dienstverträgen rechtfertigt (vgl. BGE 27 II 121;
OSER, Anm. IV 2 zu Art. 20 S. 89; I zu Art. 356 S.680)
Wenn nun auch im vorliegenden Falle darüber Unge-
AS 51 II -
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Obliga1;ionenrecht. N° 49.
wissheit herrscht, wie viel von dem Kaufpreis von
5000 Fr. auf die Kundschaft und wie viel auf Mobiliar
und Inventar entfallen, und deren Wert zur Zeit des
Verkaufes nach dem für das Bundesgericht verbindlichen
Befund der kantonalen Instanzen sich auch durch eine
Expertise nicht mit etwelcher Sicherheit ermitteln liesse,
so ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Kläger die
Liegenschaft offenbar nur wegen der zahnärztlichen
Einrichtung erworben hat, sodass als Kaufpreis, und
damit auch als Gegenleistung für Eingehung des Kon-
kurrenzverbotes, nicht nur der im zweiten Kaufvertrag
festgesetzte Betrag von 5000 Fr., sondern der Gesamt-
betrag von 27,000 Fr. in Betracht kommt, den der
Kläger für Erwerb des Hauses, der zahnärztlichen Ein-
richtung des Beklagten und seiner Kundschaft aus-
gelegt hat.
E. 3 Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich auch,
dass ein Anlass zu einer weiteren Herabsetzung der
Konventionalstrafe unter den Betrag von 3500 Fr., in
dem die Vorinstanz die Klage geschützt hat, nicht
vorliegt. Der Beklagte hat nichts vorgebracht, woraus
sich ergeben würde, dass diese Summe etwa als über-
mässig hoch im Sinne von Art. 163 Abs. 3 OR erschiene.
Angesichts des Interesses, da~ der Kläger nach der
Natur der Sache an der Innehaltung des Konkurrenz-
verbotes hatte, und der Schwere der Übertretung des-
selben erscheint die Zusprechung jenes Betrages als
vollauf gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts von Appenzell A.-Rh. vom 24. April 1924
bestätigt.
Obligationenreeht. N° 50.
50. 'D'rteil der L Zivilabteilung 'vom 3. Juni 1925
i. S. limriohaen 14 Oie gegen' Erann A.-c!.
303
Markdarlehen. Ruckzahlung in welchem Betrage?
Örtliche Rechtsanwendung. -
Für Geldschulden gilt grund-
sätzlich die Nennwert-, nicht die Kurswerttheorie, ebenso
auch für Darlehensschulden in fremder Währung (Art. 84.
Abs. 2 OR). Wie aber bei vollständiger Entwertung des
fremden Geldes? Lücke im Vertrag" die Vi>m Richter bei
Markschulden unter Berücksichtigung des deutschen Auf-
wertungsrechtes auszufüllen ist. Bestimmung des Leistungs-
gegenstandes auf 30 % Goldmark.
A. -
Die Klägerin, Adolf Hinrichsen & Oe, Hamburg,
beteiligte sich im April 1914 bei der damaligen Komman-
ditgesellschaft J. Brann & Oe in Zürich mit einer Kom-
mandite von Fr. 10,000, die mit ca. Mark 8000 einbezahlt
wurde, zur Hälfte in bar und zur Hälfte durch Ver-
rechnung mit Warenliefemngen. Als im Jahre 1918
die Firma J. Brann & Oe in eine Aktiengesellschaft
umgewandelt wurde, schlossen die Parteien unterm
4. November 1918 folgenden Vertrag ab: «Die Firma
Adolf Hinrichsen & Oe, Hamburg, war bisher bei
der Firma Julius Brann & Oe kommanditistisch beteiligt,
die Parteien vereinbaren nun, dass diese Beteiligung
mit Wirksamkeit ab 31. Dezember 1918 aufhört und
an deren Stelle der bisher investierte Betrag von Mark
8000 der Brann & Oe, oder einer an deren Stelle zu
gründenden Aktiengesellschaft als Darlehen gegen eine
feste Verzinsung von 6 % p. a. verbleibt. Die Zinsen
sind alljährlich mit Mark 480 p. a. im,Laufe des Monats
Januar. erstmals im Januar 1920 zu bezahlen. Die
Dauer des Darlehens von Mark 8000 wird auf 5 Jahre
ab 1. Januar 1919 fixiert, und es ist alsdann mit 20 %
p. a. zu amortisieren.» Die Klägerin nahm die Zinsen
mitjeweilen 480Papiermark in den Jahren 1920 bis 1922
vorbehaltlos- entgegen. Auf Anfang 1924 waren Mark
1600 zur Rückzahlung fällig. Die Beklagte wollte das
Dispositiv
- l1rteil dar I. ZivUabtailung vom 26. l4a1 1925 i. S. Leist gegen Ganz. Art. 19, 20 ORt 27 II ZGB. Konkurrenzverbot in einem Ve~ trag über Verkauf eines Hauses und Ab~retung de~. dann bisher betriebenen zahnärztlichen PraxIS. Unbegrundete Anfechtung mangels einer zeitlichen Schranke: wegen zu grosser örtlicher Ausdehnung und mangels emer Gegen- leistung. Nichtanwendbarkeit von Art. 357 OR. A . ...:- Im März 1922 verkaufte der Beklagte Leist dem Kläger Ganz sein Haus in Waldstatt zum Preis von 298 Qbllgationenreeht. N· 49. 22,000 Fr. und seine zahnärztliche Praxis nebst Mobiliar und Inventar um 5000 Fr. Die Parteien hatten anfänglich, am 7. März 1922, einen Liegenschaft und Kundschaft umfassenden Vertrag abgeschlossen, wobei der Gesamtkaufpreis 27,000 Fr. betrug. Dieser Vertrag wurde am 16. März 1922 durch zwei separate Verträge ersetzt, wovon der auf die Liegenschaft (deren Pfandschatzung 18,500 Fr. betrug) bezügliche öffent- lich beurkundet wurde, und der zweite folgenden Wort- laut hat: « Herr Otto Leist, Waldstatt, verkauft seine seit 12 Jahren bestehende zahnärztliche Praxis an Herrn Rudolf Ganz, Horgen, zum Preise von 5000 Fr. Inbegriffen ist sämtliches Inventar laut Verzeichnis. Komplettes Wart-, Operations- und_ Arbeitszimmer mit Vorräten. Die Übernahme erfolgt am 1. April 1922. Bei der Über- nahme wird die Kaufsumme bezahlt. Der Verkäufer verpflichtet sich bei einer Konventionalstrafe von 5000 Fr., im Umkreise von 12 km keine zahnärztliche Praxis zu eröffnen. Zudem verpflichtet sich der Ver- käufer, den Käufer 4 Wochen einzuführen, wofür der Verkäufer das Wohnrecht erhält auf die gleiche Dauer. » Der Beklagte hatte dem Kläger mit Brief vom 2. März 1922 mitgeteilt, er gebe seine Praxis wegen eines Nieren- leidens auf, das ihn ausser Stand setze, sich auf die Dauer operativ zu betätigen. Den Kaufpreis bezifferte der Beklagte in diesem Brief für das « Haus mit Praxis» auf 28,500 Fr.,für letztere allein auf 4500 Fr. « kom- plette Einrichtung, Zahnlager 2000 Fr. inklusive». Nachdem der Beklagte einige Zeit in seinem Heimat- staat Deutschland zugebracht hatte, liess er sich im Oktober 1923 wieder in Herisau, in einer Entfernung von zirka 1 Stunde von Waldstatt, als Zahnarzt nieder. Auf die vom Kläger hiegegen erhobene Einsprache offerierte ihm der Beklagte, ihm Haus und Praxis zu dem von ihm bezahlten Preise zurückzukaufen, worat·f dieser jedoch nicht einging; er verweigerte auch seine Obllgatlonenrecht. N° 49. 299 Zustimmung dazu, dass der Beklagte sich in Teufen niederlasse, weil auch diese Ortschaft in einem Umkreis von 12 km von Waldstatt liege. B. - Da der Beklagte gegen die vom Kläger gegen ihn eingeleitete Betreibung auf Zahlung der Konven- tionalstrafe von 5000 Fr. Recht vorschlug, machte der Kläger diese Forderung nebst 5 % Zins seit 14. No- vember 1923 auf dem Klageweg geltend. C. - Der Beklagte verlangte vor erster Instanz Herab- setzung der Konventionalstrafe, weil übermässig hoch. auf höchstens 1000 Fr. D. - Mit Urteil vom 10. März 1924 hat das Bezirks- gericht Hinterland die Klageforderung im Betrage von 3000 Fr, nebst 5 % Zins seit 14. November 1923 geschützt. E. - Der Beklagte appellierte gegen dieses Urteil an das Obergericht von Appenzell A.-Rh., wobei er das Begehren um Herabsetzung der Konventionalstrafe auf 1000 Fr. erneuerte. In der Verhandlung vor Ober- gericht nahm er aber in erster Linie den Standpunkt ein, das Konkurrenzverbot sei nichtig, weil es seine "\\irtschaftlkhe Freiheit in einer gegen Art. 20 OR und 27 Abs. 2 ZGE verstossenden Weise einschränke. Der Kläger schloss sich der Appellation an, mit dem Be- gehren, die Klage sei in vollem Umfange zu schützen. F. - Das Obergericht von Appenzell A.-Rh. hat mit Urteil vom 24. Ai-ril 1924 die Klage im Betrage von 3500 Fr. nebst 5 % Zins seit 14. November 1923 gut- geheissen. G. - Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage, eventuell auf Herab- setzung der Konventionalstrafe auf höchstens 1000 Fr. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- - (Prozessuales.)
- - Der Beklagte macht geltend, ein Konkurrenz- 300 Obligationenrecht. Na 49. verbot der vorliegenden Art sei naeh ständiger Praxis des Bundesgerichts nur dann zulässig, wenn es sachlich, örtlich und zeitlich begrenzt sei. Nun fehle hier jede . zeitliche Schranke; da ferner für ihn als nichtpaten- tierten Zahnarzt nur der Kanton Appenzell A.-Rh. als Betätigungsfeld in Betracht komme, der Umkreis von 12 km um die Ortschaft Waldstatt aber dem ganzen Kan- ton in sich schliesse, werde sein wirtschaftliches Fort- kommen vollständig vernichtet, worin ein Verstoss gegen Art. 19 u.20 OR und 27 Abs.2 ZGB liege. Das Konkurrenzverbot sei aber auch deshalb nichtig, weil der Kläger in Wirklichkeit für die Erwerbung der Kund- schaft des Beklagten nichts bezahlt habe, es also an einer Gegenleistung seinerseits mangle. a) Die Auffassung, dass das vorliegende Konkurrenz., verbot nur dann als für den Beklagten verbindlich betrachtet werden könnte, wenn es nach Zeit, Ort und Gegenstand begrenzt wäre, ist rechtsirrtümlich. Das Gesetz hat eine derartige Bestimmung nur für Kon- kurrenzverbote aufgestellt, die von Dienstpflichtigen gegenüber dem Dienstherrn für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses eingegangen werden ; . diese Vor- schrift (Art. 357 OR) findet ihre Rechtfertigung in der Ungleichheit in der Stellung der Parteien und dem durch den Dienstvertrag begründeten Abhängigkeitsverhältnis. Für Konkurrenzverbote bei anderen Vertragsarten, ins- besondere für die Verpflichtung, die der Verkäufer eines Geschäfts, Gewerbes oder dergl. gegenüber dem Käufer übernimmt, ihm keine Konkurrenz zu machen, gelten dagegen die allgemeinen Grundsätze über Ein- schränkung der Vertragsfreiheit, wie sie in Art. 19 und 20 OR und Art. 27 Abs. 2 ZGB niedergelegt sind (vgl. OSER Komm. Anm. I zu Art. 356 OR S. 680; BECKER, Amn. 37 zu Art. 19 OR). Entscheidend ist danach, ob der Verpflichtete im Freiheitsgebrauche in einem das sittliche Gefühl verletzenden Grade beschränkt sei; die Beschränkung der wirtschaftlichen Persönlichkeit Obligationenrecht. N<! 49. 301 wird speziell dann zu einer unsittlichen, wenn sie die Grundlagen der wirtschaftlichen Existenz des Verpflich- teten gefährdet (vgl. BGE 27 11 120; 40 II 240; 50 II 486). b) Hievon kann im vorliegenden Falle trotz des Mangels einer zeitlichen Begrenzung des Konkurrenzverbotes nicht die Rede sein. Denn die Behauptung des Beklagten~ dass der Umkreis von 12 km um die Ortschaft Waldstatt, in dem er sich nicht beruflich betätigen dürfe, den ganzen Kanton Appenzell A.-Rh. in sich schliesse, entspricht offensichtlich den Tatsachen nicht, indem jener Umkreis in Wirklichkeit nur den Bezirk Hinterland und einen Teil des Bezirkes Mittelland erfasst, während der übrige Teil dieses Bezirkes und der ganze Bezirk Vorderland mit mehreren bedeutenden Ortschaften dem Beklagten offen stehen. Selbst wenn man also mit dem Beklagten davon ausgehen wollte, dass für ihn als nichtpatentierten Zahn- arzt nur der Kanton Appenzell A.-Rh. als Wirkungsfeld in Frage komme, was der Kläger mit Recht bestreitet, könnte davon, dass das Konkurrenzverbot ihm die naturgemässe Betätigung seiner wirtschaftlichen Per'- sönlichkeit praktisch gänzlich oder nahezu unmöglich mache, im Ernste nicht gesprochen werden. c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Konkurrenzverbot auch nicht wegen Fehlens einer Gegen.;. leistung des Klägers anfechtbar. Richtig ist, dass bei Prüfung der Frage, ob eine vertragliche Bindung als unsittlich anzusehen sei, wesentlich darauf abzustellen ist, ob der Verpflichtung eine Gegenleistung gegenüber- steht. Allein gerade der Umstand,· dass . bei einem Geschäftsverkauf der Kaufpreis auch ein· . Äquivalent für die Unterwerfung des Verkäufers unter ein Koo"!' kurrenzverbot darstellt, ist mit ein Grund, weshalb 5ich hier ein Konkurrenzausschluss in höherem Masse als bei Dienstverträgen rechtfertigt (vgl. BGE 27 II 121; OSER, Anm. IV 2 zu Art. 20 S. 89; I zu Art. 356 S.680) Wenn nun auch im vorliegenden Falle darüber Unge- AS 51 II - 1925 20 302 Obliga1;ionenrecht. N° 49. wissheit herrscht, wie viel von dem Kaufpreis von 5000 Fr. auf die Kundschaft und wie viel auf Mobiliar und Inventar entfallen, und deren Wert zur Zeit des Verkaufes nach dem für das Bundesgericht verbindlichen Befund der kantonalen Instanzen sich auch durch eine Expertise nicht mit etwelcher Sicherheit ermitteln liesse, so ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Kläger die Liegenschaft offenbar nur wegen der zahnärztlichen Einrichtung erworben hat, sodass als Kaufpreis, und damit auch als Gegenleistung für Eingehung des Kon- kurrenzverbotes, nicht nur der im zweiten Kaufvertrag festgesetzte Betrag von 5000 Fr., sondern der Gesamt- betrag von 27,000 Fr. in Betracht kommt, den der Kläger für Erwerb des Hauses, der zahnärztlichen Ein- richtung des Beklagten und seiner Kundschaft aus- gelegt hat.
- - Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich auch, dass ein Anlass zu einer weiteren Herabsetzung der Konventionalstrafe unter den Betrag von 3500 Fr., in dem die Vorinstanz die Klage geschützt hat, nicht vorliegt. Der Beklagte hat nichts vorgebracht, woraus sich ergeben würde, dass diese Summe etwa als über- mässig hoch im Sinne von Art. 163 Abs. 3 OR erschiene. Angesichts des Interesses, da~ der Kläger nach der Natur der Sache an der Innehaltung des Konkurrenz- verbotes hatte, und der Schwere der Übertretung des- selben erscheint die Zusprechung jenes Betrages als vollauf gerechtfertigt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts von Appenzell A.-Rh. vom 24. April 1924 bestätigt. Obligationenreeht. N° 50.
- 'D'rteil der L Zivilabteilung 'vom 3. Juni 1925 i. S. limriohaen 14 Oie gegen' Erann A.-c!. 303 Markdarlehen. Ruckzahlung in welchem Betrage? Örtliche Rechtsanwendung. - Für Geldschulden gilt grund- sätzlich die Nennwert-, nicht die Kurswerttheorie, ebenso auch für Darlehensschulden in fremder Währung (Art. 84. Abs. 2 OR). Wie aber bei vollständiger Entwertung des fremden Geldes? Lücke im Vertrag" die Vi>m Richter bei Markschulden unter Berücksichtigung des deutschen Auf- wertungsrechtes auszufüllen ist. Bestimmung des Leistungs- gegenstandes auf 30 % Goldmark. A. - Die Klägerin, Adolf Hinrichsen & Oe, Hamburg, beteiligte sich im April 1914 bei der damaligen Komman- ditgesellschaft J. Brann & Oe in Zürich mit einer Kom- mandite von Fr. 10,000, die mit ca. Mark 8000 einbezahlt wurde, zur Hälfte in bar und zur Hälfte durch Ver- rechnung mit Warenliefemngen. Als im Jahre 1918 die Firma J. Brann & Oe in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde, schlossen die Parteien unterm
- November 1918 folgenden Vertrag ab: «Die Firma Adolf Hinrichsen & Oe, Hamburg, war bisher bei der Firma Julius Brann & Oe kommanditistisch beteiligt, die Parteien vereinbaren nun, dass diese Beteiligung mit Wirksamkeit ab 31. Dezember 1918 aufhört und an deren Stelle der bisher investierte Betrag von Mark 8000 der Brann & Oe, oder einer an deren Stelle zu gründenden Aktiengesellschaft als Darlehen gegen eine feste Verzinsung von 6 % p. a. verbleibt. Die Zinsen sind alljährlich mit Mark 480 p. a. im ,Laufe des Monats Januar. erstmals im Januar 1920 zu bezahlen. Die Dauer des Darlehens von Mark 8000 wird auf 5 Jahre ab 1. Januar 1919 fixiert, und es ist alsdann mit 20 % p. a. zu amortisieren.» Die Klägerin nahm die Zinsen mitjeweilen 480Papiermark in den Jahren 1920 bis 1922 vorbehaltlos- entgegen. Auf Anfang 1924 waren Mark 1600 zur Rückzahlung fällig. Die Beklagte wollte das
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
296
Sachenrecht. N° 48.
gewährt ohne sie Sicherheit für die zu übernehmenden
Verbindlichkeiten, und es wäre zwecklos ihn zu Sicher-
stellungen anzuhalten.
Dagegen muss dem Beklagten darin beigepflichtet
werden, dass die Bedingung eines Mindestangebotes ein
Ergebnis der Steigerung verunmöglicht, wenn kein
genügendes Angebot erfolgt. Die Parteien sind dann
neuerdings genötigt, an den Richter zu gelangen. falls
sie sich über die Bedingungen einer zweiten Steigerung
nicht einigen können. Die l\fiteigentümer haben jedoch
gemäss Art. 650 ZGB einen Anspruch auf Teilung. und
wenn sie, wie im vorliegenden FaHe, mit der Aufhebung
des Miteigentums durch öffentliche Versteigerung ein-
verstanden sind, darf der Richter nicht solche Stei-
gerungsbedingungen anordnen, die die Steigerung selbst
wieder in Frage stellen.' Er wird dem Anspruch des
Miteigentümers auf Teilung des gemeinsamen Eigentums
nur dann gerecht, wenn er die Steigerungsbedingungen
so gestaltet, dass in absehbarer, den Beteiligten zumut~
barer Zeit ein Steigerungszuschlag möglich wird, ohne
dass sich die Miteigentümer zum zweiten Mal an ihn
zu wenden brauchen. Daraus folgt allerdings noch nicht,
dass es dem Richter durchaus untersagt sein soll, ein
Mindestangebot in die Steigerungsbedingungen aufzu-
nehmen; Je nach den Umständen des Einzelfalles mag
er dies für zweckdienlich erachten, namentlich um den
wirtschaftlich schwächern Miteigentümer vor Über-
vorteilung zu bewahren. Es ist dies zumal dann nicht
unzulässig, wenn, wie im vorliegenden Falle, Aussicht
besteht, dass das angesetzte Mindestangebot tatsächlich
erfolgen werde.
Da indessen eine Verpflichtung zu
einem solchen Angebot kaum je bestehen dürfte, muss
zum Vorneherein mit der Möglichkeit gerechnet werden,
dass das Angebot nicht erreicht wird. Der Richter muss
daher, wenn er einen Mindestpreis in die Steigerungs-
bedingungen aufnimmt, in seinem Entscheide zugleich
eine zweite Steigerung für den Fall vorsehen, dass die
Obligationenrecht. N° 49.
297
erste ergebnislos verlaufen sollte, und für diese zweite-
Steigerung darf ein Mindestangebot nicht. mehr z~r
Bedingung gemacht werden. Es muss dabeI dem Stel-
gerungsleiter überlassen bleiben, den Tag der zweiten
Steigerung festzusetzen, wie er ja auch die Abhaltung
der ersten anzuberaumen hat, und zwar muss die Stei-
gerung binnen einer angemessenen Frist stattfinde~, die
je nach der Lage des Einzelfal~es ku:zer ?der la.~ger
sein soll; im vorliegenden Falle smd kemerlel Umstand~
bekannt, die eine längere Frist als eine solche von zweI
Monaten zu rechtfertigen vermöchten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das
Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28.
April 1925 dahin abgeändert. dass, falls an der .. ersten
Steigerung das Mindestangebot von 10 F~. fur ~en
Quadratmeter nicht erreicht werden sollte, mnert emer
Frist von zwei Monaten eine zweite Steigerung vorge-
sehen wird. in der ohne Rücksicht auf ein Mindest-
angebot zugeschlagen werden muss.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
49. l1rteil dar I. ZivUabtailung vom 26. l4a1 1925
i. S. Leist gegen Ganz.
Art. 19, 20 ORt 27 II ZGB. Konkurrenzverbot in einem Ve~
trag über Verkauf eines Hauses und Ab~retung de~. dann
bisher betriebenen zahnärztlichen PraxIS. Unbegrundete
Anfechtung mangels einer zeitlichen Schranke: wegen zu
grosser örtlicher Ausdehnung und mangels emer Gegen-
leistung. Nichtanwendbarkeit von Art. 357 OR.
A . ...:- Im März 1922 verkaufte der Beklagte Leist dem
Kläger Ganz sein Haus in Waldstatt zum Preis von
298
Qbllgationenreeht. N· 49.
22,000 Fr. und seine
zahnärztliche Praxis nebst
Mobiliar und Inventar um 5000 Fr.
Die Parteien
hatten anfänglich, am 7. März 1922, einen Liegenschaft
und Kundschaft umfassenden Vertrag abgeschlossen,
wobei der Gesamtkaufpreis 27,000 Fr. betrug. Dieser
Vertrag wurde am 16. März 1922 durch zwei separate
Verträge ersetzt, wovon der auf die Liegenschaft (deren
Pfandschatzung 18,500 Fr. betrug) bezügliche öffent-
lich beurkundet wurde, und der zweite folgenden Wort-
laut hat:
« Herr Otto Leist, Waldstatt, verkauft seine seit 12
Jahren bestehende zahnärztliche Praxis an Herrn Rudolf
Ganz, Horgen, zum Preise von 5000 Fr. Inbegriffen
ist sämtliches Inventar laut Verzeichnis. Komplettes
Wart-, Operations- und_ Arbeitszimmer mit Vorräten.
Die Übernahme erfolgt am 1. April 1922. Bei der Über-
nahme wird die Kaufsumme bezahlt. Der Verkäufer
verpflichtet sich bei einer Konventionalstrafe von
5000 Fr., im Umkreise von 12 km keine zahnärztliche
Praxis zu eröffnen. Zudem verpflichtet sich der Ver-
käufer, den Käufer 4 Wochen einzuführen, wofür der
Verkäufer das Wohnrecht erhält auf die gleiche Dauer. »
Der Beklagte hatte dem Kläger mit Brief vom 2. März
1922 mitgeteilt, er gebe seine Praxis wegen eines Nieren-
leidens auf, das ihn ausser Stand setze, sich auf die
Dauer operativ zu betätigen. Den Kaufpreis bezifferte der
Beklagte in diesem Brief für das « Haus mit Praxis»
auf 28,500 Fr.,für letztere allein auf 4500 Fr. « kom-
plette Einrichtung, Zahnlager 2000 Fr. inklusive».
Nachdem der Beklagte einige Zeit in seinem Heimat-
staat Deutschland zugebracht hatte, liess er sich im
Oktober 1923 wieder in Herisau, in einer Entfernung
von zirka 1 Stunde von Waldstatt, als Zahnarzt nieder.
Auf die vom Kläger hiegegen erhobene Einsprache
offerierte ihm der Beklagte, ihm Haus und Praxis zu
dem von ihm bezahlten Preise zurückzukaufen, worat·f
dieser jedoch nicht einging; er verweigerte auch seine
Obllgatlonenrecht. N° 49.
299
Zustimmung dazu, dass der Beklagte sich in Teufen
niederlasse, weil auch diese Ortschaft in einem Umkreis
von 12 km von Waldstatt liege.
B. -
Da der Beklagte gegen die vom Kläger gegen
ihn eingeleitete Betreibung auf Zahlung der Konven-
tionalstrafe von 5000 Fr. Recht vorschlug, machte
der Kläger diese Forderung nebst 5 % Zins seit 14. No-
vember 1923 auf dem Klageweg geltend.
C. -
Der Beklagte verlangte vor erster Instanz Herab-
setzung der Konventionalstrafe, weil übermässig hoch.
auf höchstens 1000 Fr.
D. -
Mit Urteil vom 10. März 1924 hat das Bezirks-
gericht Hinterland die Klageforderung im Betrage von
3000 Fr, nebst 5 % Zins seit 14. November 1923
geschützt.
E. -
Der Beklagte appellierte gegen dieses Urteil an
das Obergericht von Appenzell A.-Rh., wobei er das
Begehren um Herabsetzung der Konventionalstrafe auf
1000 Fr. erneuerte. In der Verhandlung vor Ober-
gericht nahm er aber in erster Linie den Standpunkt
ein, das Konkurrenzverbot sei nichtig, weil es seine
"\\irtschaftlkhe Freiheit in einer gegen Art. 20 OR und
27 Abs. 2 ZGE verstossenden Weise einschränke. Der
Kläger schloss sich der Appellation an, mit dem Be-
gehren, die Klage sei in vollem Umfange zu schützen.
F. -
Das Obergericht von Appenzell A.-Rh. hat mit
Urteil vom 24. Ai-ril 1924 die Klage im Betrage von
3500 Fr. nebst 5 % Zins seit 14. November 1923 gut-
geheissen.
G. -
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf
gänzliche Abweisung der Klage, eventuell auf Herab-
setzung der Konventionalstrafe auf höchstens 1000 Fr.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
(Prozessuales.)
2. -
Der Beklagte macht geltend, ein Konkurrenz-
300
Obligationenrecht. Na 49.
verbot der vorliegenden Art sei naeh ständiger Praxis
des Bundesgerichts nur dann zulässig, wenn es sachlich,
örtlich und zeitlich begrenzt sei. Nun fehle hier jede
. zeitliche Schranke; da ferner für ihn als nichtpaten-
tierten Zahnarzt nur der Kanton Appenzell A.-Rh. als
Betätigungsfeld in Betracht komme, der Umkreis von
12 km um die Ortschaft Waldstatt aber dem ganzen Kan-
ton in sich schliesse, werde sein wirtschaftliches Fort-
kommen vollständig vernichtet, worin ein Verstoss
gegen Art. 19 u.20 OR und 27 Abs.2 ZGB liege. Das
Konkurrenzverbot sei aber auch deshalb nichtig, weil
der Kläger in Wirklichkeit für die Erwerbung der Kund-
schaft des Beklagten nichts bezahlt habe, es also an einer
Gegenleistung seinerseits mangle.
a) Die Auffassung, dass das vorliegende Konkurrenz.,
verbot nur dann als für den Beklagten verbindlich
betrachtet werden könnte, wenn es nach Zeit, Ort und
Gegenstand begrenzt wäre, ist rechtsirrtümlich. Das
Gesetz hat eine derartige Bestimmung nur für Kon-
kurrenzverbote aufgestellt, die von Dienstpflichtigen
gegenüber dem Dienstherrn für die Zeit nach Beendigung
des Dienstverhältnisses eingegangen werden; . diese Vor-
schrift (Art. 357 OR) findet ihre Rechtfertigung in der
Ungleichheit in der Stellung der Parteien und dem durch
den Dienstvertrag begründeten Abhängigkeitsverhältnis.
Für Konkurrenzverbote bei anderen Vertragsarten, ins-
besondere für die Verpflichtung, die der Verkäufer
eines Geschäfts, Gewerbes oder dergl. gegenüber dem
Käufer übernimmt, ihm keine Konkurrenz zu machen,
gelten dagegen die allgemeinen Grundsätze über Ein-
schränkung der Vertragsfreiheit, wie sie in Art. 19 und
20 OR und Art. 27 Abs. 2 ZGB niedergelegt sind (vgl.
OSER Komm. Anm. I zu Art. 356 OR S. 680; BECKER,
Amn. 37 zu Art. 19 OR). Entscheidend ist danach, ob
der Verpflichtete im Freiheitsgebrauche in einem das
sittliche Gefühl verletzenden Grade beschränkt sei;
die Beschränkung der wirtschaftlichen Persönlichkeit
Obligationenrecht. N<! 49.
301
wird speziell dann zu einer unsittlichen, wenn sie die
Grundlagen der wirtschaftlichen Existenz des Verpflich-
teten gefährdet (vgl. BGE 27 11 120; 40 II 240; 50 II
486).
b) Hievon kann im vorliegenden Falle trotz des Mangels
einer zeitlichen Begrenzung des Konkurrenzverbotes
nicht die Rede sein. Denn die Behauptung des Beklagten~
dass der Umkreis von 12 km um die Ortschaft Waldstatt,
in dem er sich nicht beruflich betätigen dürfe, den ganzen
Kanton Appenzell A.-Rh. in sich schliesse, entspricht
offensichtlich den Tatsachen nicht, indem jener Umkreis
in Wirklichkeit nur den Bezirk Hinterland und einen
Teil des Bezirkes Mittelland erfasst, während der übrige
Teil dieses Bezirkes und der ganze Bezirk Vorderland mit
mehreren bedeutenden Ortschaften dem Beklagten offen
stehen. Selbst wenn man also mit dem Beklagten davon
ausgehen wollte, dass für ihn als nichtpatentierten Zahn-
arzt nur der Kanton Appenzell A.-Rh. als Wirkungsfeld
in Frage komme, was der Kläger mit Recht bestreitet,
könnte davon, dass das Konkurrenzverbot ihm die
naturgemässe Betätigung seiner wirtschaftlichen Per'-
sönlichkeit praktisch gänzlich oder nahezu unmöglich
mache, im Ernste nicht gesprochen werden.
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das
Konkurrenzverbot auch nicht wegen Fehlens einer Gegen.;.
leistung des Klägers anfechtbar. Richtig ist, dass bei
Prüfung der Frage, ob eine vertragliche Bindung als
unsittlich anzusehen sei, wesentlich darauf abzustellen
ist, ob der Verpflichtung eine Gegenleistung gegenüber-
steht. Allein gerade der Umstand,· dass . bei einem
Geschäftsverkauf der Kaufpreis auch ein· . Äquivalent
für die Unterwerfung des Verkäufers unter ein Koo"!'
kurrenzverbot darstellt, ist mit ein Grund, weshalb 5ich
hier ein Konkurrenzausschluss in höherem Masse als
bei Dienstverträgen rechtfertigt (vgl. BGE 27 II 121;
OSER, Anm. IV 2 zu Art. 20 S. 89; I zu Art. 356 S.680)
Wenn nun auch im vorliegenden Falle darüber Unge-
AS 51 II -
1925
20
302
Obliga1;ionenrecht. N° 49.
wissheit herrscht, wie viel von dem Kaufpreis von
5000 Fr. auf die Kundschaft und wie viel auf Mobiliar
und Inventar entfallen, und deren Wert zur Zeit des
Verkaufes nach dem für das Bundesgericht verbindlichen
Befund der kantonalen Instanzen sich auch durch eine
Expertise nicht mit etwelcher Sicherheit ermitteln liesse,
so ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Kläger die
Liegenschaft offenbar nur wegen der zahnärztlichen
Einrichtung erworben hat, sodass als Kaufpreis, und
damit auch als Gegenleistung für Eingehung des Kon-
kurrenzverbotes, nicht nur der im zweiten Kaufvertrag
festgesetzte Betrag von 5000 Fr., sondern der Gesamt-
betrag von 27,000 Fr. in Betracht kommt, den der
Kläger für Erwerb des Hauses, der zahnärztlichen Ein-
richtung des Beklagten und seiner Kundschaft aus-
gelegt hat.
3. -
Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich auch,
dass ein Anlass zu einer weiteren Herabsetzung der
Konventionalstrafe unter den Betrag von 3500 Fr., in
dem die Vorinstanz die Klage geschützt hat, nicht
vorliegt. Der Beklagte hat nichts vorgebracht, woraus
sich ergeben würde, dass diese Summe etwa als über-
mässig hoch im Sinne von Art. 163 Abs. 3 OR erschiene.
Angesichts des Interesses, da~ der Kläger nach der
Natur der Sache an der Innehaltung des Konkurrenz-
verbotes hatte, und der Schwere der Übertretung des-
selben erscheint die Zusprechung jenes Betrages als
vollauf gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts von Appenzell A.-Rh. vom 24. April 1924
bestätigt.
Obligationenreeht. N° 50.
50. 'D'rteil der L Zivilabteilung 'vom 3. Juni 1925
i. S. limriohaen 14 Oie gegen' Erann A.-c!.
303
Markdarlehen. Ruckzahlung in welchem Betrage?
Örtliche Rechtsanwendung. -
Für Geldschulden gilt grund-
sätzlich die Nennwert-, nicht die Kurswerttheorie, ebenso
auch für Darlehensschulden in fremder Währung (Art. 84.
Abs. 2 OR). Wie aber bei vollständiger Entwertung des
fremden Geldes? Lücke im Vertrag" die Vi>m Richter bei
Markschulden unter Berücksichtigung des deutschen Auf-
wertungsrechtes auszufüllen ist. Bestimmung des Leistungs-
gegenstandes auf 30 % Goldmark.
A. -
Die Klägerin, Adolf Hinrichsen & Oe, Hamburg,
beteiligte sich im April 1914 bei der damaligen Komman-
ditgesellschaft J. Brann & Oe in Zürich mit einer Kom-
mandite von Fr. 10,000, die mit ca. Mark 8000 einbezahlt
wurde, zur Hälfte in bar und zur Hälfte durch Ver-
rechnung mit Warenliefemngen. Als im Jahre 1918
die Firma J. Brann & Oe in eine Aktiengesellschaft
umgewandelt wurde, schlossen die Parteien unterm
4. November 1918 folgenden Vertrag ab: «Die Firma
Adolf Hinrichsen & Oe, Hamburg, war bisher bei
der Firma Julius Brann & Oe kommanditistisch beteiligt,
die Parteien vereinbaren nun, dass diese Beteiligung
mit Wirksamkeit ab 31. Dezember 1918 aufhört und
an deren Stelle der bisher investierte Betrag von Mark
8000 der Brann & Oe, oder einer an deren Stelle zu
gründenden Aktiengesellschaft als Darlehen gegen eine
feste Verzinsung von 6 % p. a. verbleibt. Die Zinsen
sind alljährlich mit Mark 480 p. a. im,Laufe des Monats
Januar. erstmals im Januar 1920 zu bezahlen. Die
Dauer des Darlehens von Mark 8000 wird auf 5 Jahre
ab 1. Januar 1919 fixiert, und es ist alsdann mit 20 %
p. a. zu amortisieren.» Die Klägerin nahm die Zinsen
mitjeweilen 480Papiermark in den Jahren 1920 bis 1922
vorbehaltlos- entgegen. Auf Anfang 1924 waren Mark
1600 zur Rückzahlung fällig. Die Beklagte wollte das