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51_II_297

BGE 51 II 297

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Sachenrecht. N° 48.

gewährt ohne sie Sicherheit für die zu übernehmenden

Verbindlichkeiten, und es wäre zwecklos ihn zu Sicher-

stellungen anzuhalten.

Dagegen muss dem Beklagten darin beigepflichtet

werden, dass die Bedingung eines Mindestangebotes ein

Ergebnis der Steigerung verunmöglicht, wenn kein

genügendes Angebot erfolgt. Die Parteien sind dann

neuerdings genötigt, an den Richter zu gelangen. falls

sie sich über die Bedingungen einer zweiten Steigerung

nicht einigen können. Die l\fiteigentümer haben jedoch

gemäss Art. 650 ZGB einen Anspruch auf Teilung. und

wenn sie, wie im vorliegenden FaHe, mit der Aufhebung

des Miteigentums durch öffentliche Versteigerung ein-

verstanden sind, darf der Richter nicht solche Stei-

gerungsbedingungen anordnen, die die Steigerung selbst

wieder in Frage stellen.' Er wird dem Anspruch des

Miteigentümers auf Teilung des gemeinsamen Eigentums

nur dann gerecht, wenn er die Steigerungsbedingungen

so gestaltet, dass in absehbarer, den Beteiligten zumut~

barer Zeit ein Steigerungszuschlag möglich wird, ohne

dass sich die Miteigentümer zum zweiten Mal an ihn

zu wenden brauchen. Daraus folgt allerdings noch nicht,

dass es dem Richter durchaus untersagt sein soll, ein

Mindestangebot in die Steigerungsbedingungen aufzu-

nehmen; Je nach den Umständen des Einzelfalles mag

er dies für zweckdienlich erachten, namentlich um den

wirtschaftlich schwächern Miteigentümer vor Über-

vorteilung zu bewahren. Es ist dies zumal dann nicht

unzulässig, wenn, wie im vorliegenden Falle, Aussicht

besteht, dass das angesetzte Mindestangebot tatsächlich

erfolgen werde.

Da indessen eine Verpflichtung zu

einem solchen Angebot kaum je bestehen dürfte, muss

zum Vorneherein mit der Möglichkeit gerechnet werden,

dass das Angebot nicht erreicht wird. Der Richter muss

daher, wenn er einen Mindestpreis in die Steigerungs-

bedingungen aufnimmt, in seinem Entscheide zugleich

eine zweite Steigerung für den Fall vorsehen, dass die

Obligationenrecht. N° 49.

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erste ergebnislos verlaufen sollte, und für diese zweite-

Steigerung darf ein Mindestangebot nicht. mehr z~r

Bedingung gemacht werden. Es muss dabeI dem Stel-

gerungsleiter überlassen bleiben, den Tag der zweiten

Steigerung festzusetzen, wie er ja auch die Abhaltung

der ersten anzuberaumen hat, und zwar muss die Stei-

gerung binnen einer angemessenen Frist stattfinde~, die

je nach der Lage des Einzelfal~es ku:zer ?der la.~ger

sein soll; im vorliegenden Falle smd kemerlel Umstand~

bekannt, die eine längere Frist als eine solche von zweI

Monaten zu rechtfertigen vermöchten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das

Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28.

April 1925 dahin abgeändert. dass, falls an der .. ersten

Steigerung das Mindestangebot von 10 F~. fur ~en

Quadratmeter nicht erreicht werden sollte, mnert emer

Frist von zwei Monaten eine zweite Steigerung vorge-

sehen wird. in der ohne Rücksicht auf ein Mindest-

angebot zugeschlagen werden muss.

V. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

49. l1rteil dar I. ZivUabtailung vom 26. l4a1 1925

i. S. Leist gegen Ganz.

Art. 19, 20 ORt 27 II ZGB. Konkurrenzverbot in einem Ve~­

trag über Verkauf eines Hauses und Ab~retung de~. dann

bisher betriebenen zahnärztlichen PraxIS. Unbegrundete

Anfechtung mangels einer zeitlichen Schranke: wegen zu

grosser örtlicher Ausdehnung und mangels emer Gegen-

leistung. Nichtanwendbarkeit von Art. 357 OR.

A . ...:- Im März 1922 verkaufte der Beklagte Leist dem

Kläger Ganz sein Haus in Waldstatt zum Preis von

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Qbllgationenreeht. N· 49.

22,000 Fr. und seine

zahnärztliche Praxis nebst

Mobiliar und Inventar um 5000 Fr.

Die Parteien

hatten anfänglich, am 7. März 1922, einen Liegenschaft

und Kundschaft umfassenden Vertrag abgeschlossen,

wobei der Gesamtkaufpreis 27,000 Fr. betrug. Dieser

Vertrag wurde am 16. März 1922 durch zwei separate

Verträge ersetzt, wovon der auf die Liegenschaft (deren

Pfandschatzung 18,500 Fr. betrug) bezügliche öffent-

lich beurkundet wurde, und der zweite folgenden Wort-

laut hat:

« Herr Otto Leist, Waldstatt, verkauft seine seit 12

Jahren bestehende zahnärztliche Praxis an Herrn Rudolf

Ganz, Horgen, zum Preise von 5000 Fr. Inbegriffen

ist sämtliches Inventar laut Verzeichnis. Komplettes

Wart-, Operations- und_ Arbeitszimmer mit Vorräten.

Die Übernahme erfolgt am 1. April 1922. Bei der Über-

nahme wird die Kaufsumme bezahlt. Der Verkäufer

verpflichtet sich bei einer Konventionalstrafe von

5000 Fr., im Umkreise von 12 km keine zahnärztliche

Praxis zu eröffnen. Zudem verpflichtet sich der Ver-

käufer, den Käufer 4 Wochen einzuführen, wofür der

Verkäufer das Wohnrecht erhält auf die gleiche Dauer. »

Der Beklagte hatte dem Kläger mit Brief vom 2. März

1922 mitgeteilt, er gebe seine Praxis wegen eines Nieren-

leidens auf, das ihn ausser Stand setze, sich auf die

Dauer operativ zu betätigen. Den Kaufpreis bezifferte der

Beklagte in diesem Brief für das « Haus mit Praxis»

auf 28,500 Fr.,für letztere allein auf 4500 Fr. « kom-

plette Einrichtung, Zahnlager 2000 Fr. inklusive».

Nachdem der Beklagte einige Zeit in seinem Heimat-

staat Deutschland zugebracht hatte, liess er sich im

Oktober 1923 wieder in Herisau, in einer Entfernung

von zirka 1 Stunde von Waldstatt, als Zahnarzt nieder.

Auf die vom Kläger hiegegen erhobene Einsprache

offerierte ihm der Beklagte, ihm Haus und Praxis zu

dem von ihm bezahlten Preise zurückzukaufen, worat·f

dieser jedoch nicht einging; er verweigerte auch seine

Obllgatlonenrecht. N° 49.

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Zustimmung dazu, dass der Beklagte sich in Teufen

niederlasse, weil auch diese Ortschaft in einem Umkreis

von 12 km von Waldstatt liege.

B. -

Da der Beklagte gegen die vom Kläger gegen

ihn eingeleitete Betreibung auf Zahlung der Konven-

tionalstrafe von 5000 Fr. Recht vorschlug, machte

der Kläger diese Forderung nebst 5 % Zins seit 14. No-

vember 1923 auf dem Klageweg geltend.

C. -

Der Beklagte verlangte vor erster Instanz Herab-

setzung der Konventionalstrafe, weil übermässig hoch.

auf höchstens 1000 Fr.

D. -

Mit Urteil vom 10. März 1924 hat das Bezirks-

gericht Hinterland die Klageforderung im Betrage von

3000 Fr, nebst 5 % Zins seit 14. November 1923

geschützt.

E. -

Der Beklagte appellierte gegen dieses Urteil an

das Obergericht von Appenzell A.-Rh., wobei er das

Begehren um Herabsetzung der Konventionalstrafe auf

1000 Fr. erneuerte. In der Verhandlung vor Ober-

gericht nahm er aber in erster Linie den Standpunkt

ein, das Konkurrenzverbot sei nichtig, weil es seine

"\\irtschaftlkhe Freiheit in einer gegen Art. 20 OR und

27 Abs. 2 ZGE verstossenden Weise einschränke. Der

Kläger schloss sich der Appellation an, mit dem Be-

gehren, die Klage sei in vollem Umfange zu schützen.

F. -

Das Obergericht von Appenzell A.-Rh. hat mit

Urteil vom 24. Ai-ril 1924 die Klage im Betrage von

3500 Fr. nebst 5 % Zins seit 14. November 1923 gut-

geheissen.

G. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf

gänzliche Abweisung der Klage, eventuell auf Herab-

setzung der Konventionalstrafe auf höchstens 1000 Fr.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

(Prozessuales.)

2. -

Der Beklagte macht geltend, ein Konkurrenz-

300

Obligationenrecht. Na 49.

verbot der vorliegenden Art sei naeh ständiger Praxis

des Bundesgerichts nur dann zulässig, wenn es sachlich,

örtlich und zeitlich begrenzt sei. Nun fehle hier jede

. zeitliche Schranke; da ferner für ihn als nichtpaten-

tierten Zahnarzt nur der Kanton Appenzell A.-Rh. als

Betätigungsfeld in Betracht komme, der Umkreis von

12 km um die Ortschaft Waldstatt aber dem ganzen Kan-

ton in sich schliesse, werde sein wirtschaftliches Fort-

kommen vollständig vernichtet, worin ein Verstoss

gegen Art. 19 u.20 OR und 27 Abs.2 ZGB liege. Das

Konkurrenzverbot sei aber auch deshalb nichtig, weil

der Kläger in Wirklichkeit für die Erwerbung der Kund-

schaft des Beklagten nichts bezahlt habe, es also an einer

Gegenleistung seinerseits mangle.

a) Die Auffassung, dass das vorliegende Konkurrenz.,

verbot nur dann als für den Beklagten verbindlich

betrachtet werden könnte, wenn es nach Zeit, Ort und

Gegenstand begrenzt wäre, ist rechtsirrtümlich. Das

Gesetz hat eine derartige Bestimmung nur für Kon-

kurrenzverbote aufgestellt, die von Dienstpflichtigen

gegenüber dem Dienstherrn für die Zeit nach Beendigung

des Dienstverhältnisses eingegangen werden; . diese Vor-

schrift (Art. 357 OR) findet ihre Rechtfertigung in der

Ungleichheit in der Stellung der Parteien und dem durch

den Dienstvertrag begründeten Abhängigkeitsverhältnis.

Für Konkurrenzverbote bei anderen Vertragsarten, ins-

besondere für die Verpflichtung, die der Verkäufer

eines Geschäfts, Gewerbes oder dergl. gegenüber dem

Käufer übernimmt, ihm keine Konkurrenz zu machen,

gelten dagegen die allgemeinen Grundsätze über Ein-

schränkung der Vertragsfreiheit, wie sie in Art. 19 und

20 OR und Art. 27 Abs. 2 ZGB niedergelegt sind (vgl.

OSER Komm. Anm. I zu Art. 356 OR S. 680; BECKER,

Amn. 37 zu Art. 19 OR). Entscheidend ist danach, ob

der Verpflichtete im Freiheitsgebrauche in einem das

sittliche Gefühl verletzenden Grade beschränkt sei;

die Beschränkung der wirtschaftlichen Persönlichkeit

Obligationenrecht. N m Richter bei

Markschulden unter Berücksichtigung des deutschen Auf-

wertungsrechtes auszufüllen ist. Bestimmung des Leistungs-

gegenstandes auf 30 % Goldmark.

A. -

Die Klägerin, Adolf Hinrichsen & Oe, Hamburg,

beteiligte sich im April 1914 bei der damaligen Komman-

ditgesellschaft J. Brann & Oe in Zürich mit einer Kom-

mandite von Fr. 10,000, die mit ca. Mark 8000 einbezahlt

wurde, zur Hälfte in bar und zur Hälfte durch Ver-

rechnung mit Warenliefemngen. Als im Jahre 1918

die Firma J. Brann & Oe in eine Aktiengesellschaft

umgewandelt wurde, schlossen die Parteien unterm

4. November 1918 folgenden Vertrag ab: «Die Firma

Adolf Hinrichsen & Oe, Hamburg, war bisher bei

der Firma Julius Brann & Oe kommanditistisch beteiligt,

die Parteien vereinbaren nun, dass diese Beteiligung

mit Wirksamkeit ab 31. Dezember 1918 aufhört und

an deren Stelle der bisher investierte Betrag von Mark

8000 der Brann & Oe, oder einer an deren Stelle zu

gründenden Aktiengesellschaft als Darlehen gegen eine

feste Verzinsung von 6 % p. a. verbleibt. Die Zinsen

sind alljährlich mit Mark 480 p. a. im,Laufe des Monats

Januar. erstmals im Januar 1920 zu bezahlen. Die

Dauer des Darlehens von Mark 8000 wird auf 5 Jahre

ab 1. Januar 1919 fixiert, und es ist alsdann mit 20 %

p. a. zu amortisieren.» Die Klägerin nahm die Zinsen

mitjeweilen 480Papiermark in den Jahren 1920 bis 1922

vorbehaltlos- entgegen. Auf Anfang 1924 waren Mark

1600 zur Rückzahlung fällig. Die Beklagte wollte das