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20 Familienrecht. N0 4. an den Unterhalt, welcher, wenn er in Geld zu leisten ist, eine gewöhnliche Geldschuld darstellt, deren Höhe nicht anders als durch Bezifferung der zu bezahlenden Geldsumme bestimmt werden kann, also durch jede Veränderung in der Bezifferung dieser Geldsumme ver- ändert wird. Dass eine ziffermässig höhere Geldsumme nicht auch eine grössere Leistung darstelle, liesse sich vielleicht dann annehmen, wenn das Sinken der Kauf- kraft des Geldes auf eine Veränderung der Währung, sei es durch Verringerung des Gewichtes oder des Feinge- haltes des Währungsgeldes unter Beibehaltung seines bisherigen Nennwertes, sei es durch Papiergeldinflation, zurückzuführen wäre; dies trifft jedoch beim Schweizer- franken nicht zu, weshalb denn auch von einer Auf- wertung im eigentlichen Sinne nicht die Rede sein kann. Sodann erweist sich aber auch die Auffassung der Vorinstanzen als verfehlt, dass die Klägerin den Anspruch auf Erhöhung der Rente ausschliesslich aus der Ver- änderung "'Volkswirtschaftlicher Verhältnisse herleiten könne. Denn nicht schon das Sinken der Kaufkraft des Geldes für sich allein vermöchte die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages zu rechtfertigen, auch nicht nach Ansicht der Vorinstanzen, die als weiteres Erfordernis aufstellen, dass es zugunsten des Unterhaltsbeitrags- pflichtigen wirke; hievon kann aber nur gesprochen werden, wenn sich dessen Einkünfte in dem Sinken der Kaufkraft des Geldes entsprechendem Verhältnis ver- grössert haben. Das Sinken der Kaufkraft des Geldes zieht nun aber eine Erhöhung der Einkünfte nicht ohne weiteres nach sich, sondern es entscheiden die individuellen Ver- hältnisse jeder Einzelperson darüber, ob überhaupt und allfällig in welchem Umfang sie zur Ausgleichung der Ver- minderung der Kaufkraft des Geldes ihre Einkünfte zu vermehren vermag. Liesse sich somit eine Erhöhung der Unterhaltsrente ohnehin nicht schon aus dem Sinken der Kaufkraft des Geldes für sich allein, sondern nur unter Berücksichtigung der individuellen Vermögens- Familienrecht. N° 5. 21 verhältnisse des Pflichtigen herleiten, so ergibt sich die Unzulässigkeit einer solchen Erhöhung direkt aus Art. 153 Abs. 2 ZGB, der nach dem eingangs Ausgeführ- ten ausschliesst, dass im Hinblick auf Veränderungen in den Vermögensverhältnissen des Pflichtigen eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages beansprucht werden könnte. Eine Lücke liegt also nicht vor und es ist kein Raum für die Aufstellung einer die Aufwertung von Unterhaltsbeiträgen an schuldlos geschiedene Ehegatten gestattenden Norm. Endlich vermag der Klägerin auch die Anrufung der clausula rebus sic stantibus nicht zu helfen. da ihr Gel- tungsbereich auf das Vertragsrecht beschränkt werden muss, wo ihre Anwendung durch die analoge Anwendung des Art. 373 Abs. 2 OR gerechtfertigt werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. November 1924 die Klage auf Erhöhung des der Klägerin zugesprochenen Unter- haltsbeitrages abgewiesen wird.
5. Auszug IUI dem Urteil der IL ZivUabtailung vom ~6. Februa.r 1925 i. S. Vonenwaicier gegen Basenandsch&ft. Art. 376 ZGB. Die Z u s t ä n d i g k e i t zur E n t m ü n- d i gun g richtet sich nach dem Wohnsitz des zu Ent- mündigenden zur Zeit der Ein lei tun g des E n t- m ü n d i gun g s ver f a h ren s. Das Verfahren ist ein gel e i t e t nicht erst bei der Anhörung des zu Ent- mündigenden, sondern schon mit seiner Vorladung vor die das Verfahren vorbereitende Behörde, sofern daraus er- sichtlich ist, dass es sich um die Entmündigung des Vor- geladenen handelt. Mit Recht hat die Vorinstanz die Behörden des Kan- tons Baselland zur Durchführung des gegen den Rekur- renten gerichteten Entmündigungsverfahrens für zu-
22 Familienrecht. N° 5. ständig erklärt. Nach Art. 376 ZGB erfolgt die Bevor- mundung am Wohnsitz der zu entmündigenden Person. Hiebei ist der Wohnsitz bei Einleitung des Entmündi- gungsverfahrens massgebend, weil der zu Entmündi- gende, nachdem einmal das Verfahren am richtigen Orte eingeleitet ist, sich nicht durch Wohnsitzwechsel der Entmündigung soll entziehen können. Wie das Bundesgericht im Entscheide vom 2. April 1924 i. S. Zürich gegen G.(BGE 1924 50 II Nr.19; Praxis 13 Nr. 91) ausgesprochen hat, gilt das Verfahren im Allgemeinen erst dann als eingeleitet, wenn der' Antrag auf Ent- mündigu~g bei der Behörde, die darüber zu erkennen hat, gestellt ist. Wo jedoch nach Gesetz oder Übung eine bloss antragstellende Behörde vor der erkennenden Behörde durch EinveUlahme des zu Entmündigenden und durch die weitem notwendigen Erhebungen das Verfahren vorbereitet, würde es den tatsächlichen Ver:- hältnissen widersprechen, wollte man das Entmün- digungsverfahren erst mit der überweisung der Akten an die erkennende Behörde als eingeleitet betrachten. Das Bundesgericht hat daher im erwähnten Entscheide angenommen, das Verfahren nehme in diesem Falle « zum mindesten dann seinen. Anfang, wenn dem zu Entmündigenden von der vorbereitenden Behörde er- öffnet werde, dass über seine Bevormundung entschieden werden soll. » Das geschieht in der Regel bei der Ein- vernahme des zu Entmündigenden. Wenn aber ernst- lich verhütet werden soll, dass dieser sich durch Ver- legung des Wohnsitzes der Bevormundung entziehe, muss als massgebender Zeitpunkt für die Einleitung des Verfahrens schon die Zeit der Vor lad u n g zur Ein- vernahme angenommen werden, sofern daraus ersicht- lich ist, um was es sich dabei handelt. Dieses Erfordernis ist bei den Vorladungen, die der Gemeinderat von Allschwil an den Rekurrenten erlassen hat, erfüllt. Zwar liegen sie selbst nicht bei den Akten, sondern es liegt lediglich die Erklärung des Gemeinde- , . Familienrecht. N° 5. 23 rates vor, der Rekurrent sei auf seine zweimaligen Vor- ladungen hin vor ihm nicht erschienen. Allein der Rekur- rent gibt in seiner Einvernahme vor dem Statthalteramt Zürich zu, jene Vorladungen erhalten und daraus ge- wusst zu haben, dass er wegen seiner Entmündigung vorgeladen werde. Es ist auch richtig, dass nach dem Einführungsgesetz des Kantons Baselland (§§ 46, 40-(5) zum ZGB der Gemeinderat bei Entmündigungen nach Art. 370 ZGB nur die antragstellende Behörde ist, während die nähere Untersuchung zur Erwahrung der Entmündigungsgründe nach § 41 der Bezirksstatthalter durchführt und er es namentlich ist, der die zu bevor- mundende Person anhört. Allein die Vorinstanz stellt fest, dass übungsgemäss auch schon der Gemeinderat zur Abklärung seines schriftlich zu stellenden Bevor- mundungsantrages einzelne Erhebungen vorzunehmen pflegt, wie denn auch im vorliegenden Falle der Gemein- derat Allschwil tatsächlich zweimal versucht hat, den Rekurrenten über das gegen ihn gestellte Entmündi- gungsbegehren anzuhören. Die Scheidung zwischen dem Gemeinderat als einer nur antragstellenden Vormund- schaftsbehörde und dem Bezirksstatthalter als Unter- suchungsbehörde im Entmündigungsverfahren ist somit nicht reinlich durchgeführt; es steht daher nichts im Wege, das gegen den Rekurrenten angehobene Ent- mündigungsverfahren mit dem Zeitpunkt als eingeleitet zu betrachten, an dem er durch die Vorladung des Ge- meinderates von Allschwil von dem gegen ihn gestellten Bevormundungsbegehren Kenntnis erhalten hat. Damals aber hatte er seinen Wohnsitz, wie er nicht bestreitet, noch in Allschwil. Wenn er ihn daher später nach Zürich verlegt hat, vermochte dieser 'Vohnsitzwechsel die Zuständigkeit der Behörden von Baselland nicht mehr aufzuheben.