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51_II_122

BGE 51 II 122

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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122

Sachenrecht. N0 25.

C'est donc a bon droit que l'instance cantonale a

accueilli la demande de dame P.-R. et le recours apparait

ainsi comme mal fonde.

Le Tribunal lideral prononce:

1. Le recours est rejete et l'arret attaque est con-

firme.

11. SACHENRECHT

DROITS REELS

25. Orteil der II. Zivilabteilung Tom U. Kirz 1925

i S. llelfmann gegen Gasanel.

ZGB Art. 840, 841; Bauhandwerkerpfandrecht :

Klage eines bei der Pfandverwertung zu Verlust gekommenen

Bauhandwerkers auf Ersatz aus dem Verwertungs anteil

eines andern Bauhandwerkers, welcher sich ein vertragliches

Pfandrecht am Baugrundstück hat bestellen lassen. Streit-

wertberechnung (Erw. 1). Gültigkeit bezw. Vorrang eines

solchen Grundpfandrechts ? (Erw. 4). Voraussetzungen und

Folgen der Anfechtung (Erw. 5 und 6). Insbesondere auch

insoweit, als das Pfandrecht zur Sicherung eines Darlehens

eingeräumt wurde und streitig ist, ob dessen Gegenwert

zur Zahlung von nicht durch gesetzliches Pfandrecht ver-

sicherten Forderungen verwendet worden sei; Beweislast-

verteilung (Erw. 5 a).

A. -

Am 1. Oktober 1920 schlossen del'Beklagte, der

Bauunternehmer ist, und Zimmermeister Kar! Baumann

einen Vertrag miteinander ab, welchem folgende Be-

stimmungen zu entnehmen sind :

«(A. Helfmann verkauft a~ Karl Baumann zwei Bau-

parzellen ... für 8000 Fr. laut Kaufvertrag und gibt weiter

an Herrn Karl Baumann ein Bardarlehen von 5800 Fr.

Kaufpreis und Darlehen von zusammen 13,800 Fr.

werden fällig nach Regelung der Hypotheken der auf

Sachenrecht. N0 25.

123

den Bauparzellen zu erstellenden Wohnhäuser, spätestens

am ~. Januar 1922 und werden bis zur Zahlung mit 6 %

verzlllst . .. Herr Karl Baumann überträgt die Erd-,

Maurer-, Beton- und Dachdeckerarbeiten seiner zwei

Neubauten. .. an Herrn A. Helfmann ....

Zahlung soll alle 14 Tage bezw. jeweils bei Eingang

der Teilzahlungen des Baukredits erfolgen, und zwar

zur Hälfte des Betrages der jeweiligen Leistungen.

Den Rest seiner Forderungen aus gelieferten Bau-

arbeiten bis zu 20,000 Fr. lässt der Unternehmer bis zur

Aufnahme der definitiven Hypotheken nach Fertig-

stellung der Bauten stehen und werden diese Forderungen

mit 6 % verzinst. Die Regelung dieser Forderungen

muss bei dem Verkauf der Liegenschaften, spätestens

jedoch bis zum 1. Januar 1922 erfolgen ...

Der Unternehmer verpflichtet sich, den bankmässigen

Baukredit mit zu verbürgen.

Zur Sicherung seiner Forderung aus

Bauplätze ........ .

Für Darlehen . . . . . . . .

Restforderung für Bauarbeiten

nebst 6 % Zinsen . . . . .

Kaufpreis der

Fr. 8,000

»

5,800

» 20,000

Zusammen . . . . . . .

Fr. 36,000

werden dem Unternehmer an 11. Stelle, d. h. hinter dem

Baukredit der Bank von 65,000 Fr., eine Sicherungs-

hypothek von je 18,000 Fr. auf jede Bauparzelle ein-

getragen. Der Gesamteintrag beträgt also für beide

BauparzellIen 2 X 18,000 = 36,000 Fr. Die für die Aus-

führung der Neubauten erforderlichen Bauhölzer, Bretter

und Latten werden von Helfmann . .. angeliefert.»

Nach Abschluss des öffentlich beurkundeten Grund-

stückkaufvertrages am 5. Oktober bezahlte der Be-

klagte laut Quittung vom 6. Oktober das Darlehen bar

aus, und gestützt auf öffentlich beurkundete Pfandver-

träge vom 21. Oktober wurden am 28. Oktober die vor-

gesehenen Grundpfandverschreibungen von je 18,000 Fr.

im Grundbuch eingetragen, zunächst im ersten Rang;

124

Sachenrecht. N° 25.

doch traten diese Grundpfandverschreibungen in den

zweiten Rang zurück, als am 18. November eine

Grundpfandverschreibung von 78,000 Fr. fü.r den von

der Basler Kantonalbank bewilligten Baukredit im Be-

trage von 65,000 Fr. auf beide Liegenscn~ten einge-

tragen wurde. Für diesen Baukredit leistete der Beklagte

zusammen mit einem Dritten solidarische Bürgschaft;

die Bank machte Zahlungen auf Rechnung dieses Kre-

dits nur auf schriftliche Zustimmung des Beklagten zu

den Dispositionen des Baumann hin.

In der Folge wurden die beiden Neubauten erstellt,

wobei Baumann selbst die Zimmerarbeiten ausführte und

sich hiefür aus dem BaNkkredit Zahlungen anweisen

Hess. Die Gesamtbaukosten einschliesslich Bodenpreis

beliefen sich auf rund 137,000 Fr.

Anfangs 1922 geriet -Baumann in Konkurs. Der Be-

klagte hatte damals noch 38,777 Fr. 10 Cts. an ihm zu

fordern, nämlich fü.r Bauarbeiten und Materiallieferungen

59,465 Fr. 13 Cts., den Landkaufpreis von 8000 Fr.,

aus Darlehen 5800 Fr., alles nebst Zinsen, insgesamt

74,095 Fr. 55 Cts., abzüglich der aus dem Baukredit

erhaltenen Zahlungen von 33,418 Fr. 70 Cts. und einer

Schuld an Baumann für ande~weitige Zimmerarbeiten

von 1899 Fr. 75, Cts. Hiefürwurde der Beklagte im Kollo-

kationsplan unangefochten mit je 18,000 Fr. als Grund-

pfandgläubiger zweiten Ranges bezüglich beider Neu-

bauten und für den Rest in der fünften Klasse zuge-

lassen. Die vom Konkursamt auf 52,700 und 53,550 Fr.

geschätzten Neubauten erwarb der Beklagte auf der

Konkurssteigerung um 47,500 und 48,000 Fr. Nach Dek-

kung des Baukredits der Kantonalbank, welcher durch

Akzessorien auf 71,526 Fr. 40 Cts. angewachsen war,

konnten dem Beklagten aus dem Steigerungserlös beider

Liegenschaften insgesamt 24,164 Fr. 40 Cts. zugewiesen

werden, wofür er auf sich selbst als Ersteigerer verwiesen

wurde; der Rest seiner durch Akzessorien auf 39,297 Fr.

05 Cts. angewachsenen (bis auf 36,000 Fr. pfandver-

sicherten) Forderung ging verloren.

Sachenrecht. No> 25.

125

Der Kläger hatte für 5325 Fr. Malerarbeiten an den

heiden Neubauten ausgeführt, jedoch nur eine Zahlung

von 1175 Fr. aus dem Baukredit erhalten und für den

Rest von 4140 Fr. gleich anderen Bauhandwerkern das

gesetzliche Pfandrecht (im dritten Rang) eintragen

lassen; gleich ihnen kam er mit seiner Forderung

gänzlich zu Verlust. Mit der vorliegenden Klage verlangt

er -

und auch die übrigen Bauhandwerker haben ent-

sprechende Klagen angestrengt -, dass der Beklagte

zur Zahlung von 4150 Fr. plus 5% Zins seit 23. Januar

1923 verurteilt werde, e v e n tue 11 dass der Beklagte

bei der Verteilung. der Liegenschaftserlöse im Konkurse

über Baumann gleich einem Bauhandwerker zu behandeln

sei, soweit seine Forderung den von Baumann bezahlten

Kaufpreis für das Bauland von 8000 Fr. übersteigt, und

zu diesem Zwecke 16,036 Fr. 80 Cts. in die Masse des

Lie~nschaftserlöses einschliesse zur Verteilung unter

die grundpfandversicherten Bauhandwerker. Letzterer

Betrag stellt die Zuteilung an den Beklagten aus dem

Grundstückerlös abzüglich des Bodenpreises von 8000 Fr.

samt Zins dar. Der Kläger gesteht dem Beklagten

zu. dass dieser nach Einwerfung des eventuell einge-

klagten Betrages bei dessen VerteHung gleich den übrigen

Bauhandwerkern zu berücksichtigen sei; er beziffert

die sämtlichen zu Verlust gekommenen Bauforderun-

gen auf 40,219 Fr. 40 Cts. einschliesslich der Baufor-

derung des Beklagten von 25,497 Fr. 05 ets., sodass eine

Dividende von 39,95 % verteilt werden könne, der

Beklagte also eigentlich nur diesen Teil des eventuell

verlangten Betrages bar einschiessen müsste und dem

Kläger nur 39,85 % seiner zu Verlust gekommenen

Forderung von 4150 Fr. zuzuteilen wären.

B. -

Durch Urteil vom 2. September 1924 hat das

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erkannt :

{{ Es wird festgestellt, dass dem Beklagten im zweiten

Rang auf den Grundstücken D Riehen Parzellen 132

und 135 I nur ein Pfandrecht für 8800 Fr. zusteht, und

AS 51 11 -

1925

9

126

Sachenrecht. No 25.

dass demgemäss der weitere, ihm in der Verteilungsliste

des Konkursamtes Basel-Stadt vom 26. September 1922

zugewiesene Anteil am Pfanderlös im gleichen Rang unter

seine, sich nach Deckung der 8800 Fr. und Streichung

von 5800 Fr. ergebende Pfandausfallforderung und die

übrigen Forderungen der gleichzeitig klagenden Bau-

pfandgläubiger nach Massgabe der rechtskräftig festzu-

stellenden Klagsummen zu verteilen ist. »

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Beru-

fung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag

auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Entscheidung der Vorinstanz läuft auf die

endgültige Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe

des ihm zugewiesenen Pfandverwertungserlösanteils von

insgesamt 24,164 Fr. 40 Cts. abzüglich einerseits des

Betrages von 8800 Fr., anderseits desjenigen Teils vom

Restbetrag, welcher bei gleichmässiger Verteilung des-

selben unter die um weitere 5800 Fr. zu vermindernde

Forderung des Bek:agten, die Forderung des Klägers

und die Forderungen der übrigen gleichzeitig klagenden

Baupfandgläubiger auf den Beklagtel1 entfällt. Somit

liegt ein Haupturteil mit Bezug auf die derart zu er-

mittelnde Summe vor, die jedenfalls den Betrag von

4000 Fr. übersteigt; infolgedessen lässt sich gegen die

Zulässigkeit der Berufung ni,chts daraus herleiten, dass

der Kläger hievon nur einen die Summe von 4000 Fr.

bei weitem nicht erreichenden Teilbetrag für sich bean-

spruchen kann. Hievon abgesehen beläuft sich das vor

der Vorinstanz noch streitig gewesene erste Klagebe-

gehren auf einen 4000 Fr. übersteigenden Betrag.

2. und 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

4. -

Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass

Art. 840 ZGB auch zutreffe auf durch Vertrag zur Siche-

rung von Forderungen der Handwerker und Unternehmer,

die zu Bauten auf einem Grundstück Material und Arbeit

Sachenrecht. N° 25:

127

oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grund-

stück bestellte Grundpfandrechte, dass also ein sol-

ches Pfandrecht. auch wenn es vor den gesetzlichen

Pfandrechten der übrigen Handwerker und Unternehmer

zur Eintragung gelangt ist, doch nicht einen vorzugs-

weisen Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfande

verschaffe. Es lässt sich nicht bestreiten. dass die gleich-

mässige Befriedigung aller Bauhandwerker- und Bau-

unternehmer-Forderungen durch eine derartige ausdeh-

nende Auslegung des Art. 840 ZGB am besten gesichert

wird. Zu ihrer Rechtfertigung kann angeführt werden,

dass der Bauhandwerker oder Bauunternehmer, welcher

sich für seine durch gesetzliches Grundpfandrecht ge-

schützte Forderung zum voraus ein vertragliches Grund-

pfandrecht am Baugrundstück mit Vorrang vor den

später zur Eintragung gelangenden gesetzlichen Pfand-

rechten einräumen lässt, damit auf einen Vorteil vor den

übrigen Bauhandwerkern abzielt, welcher sich mit dem

Zweck des Bauhandwerkerpfandrechts nicht wohl ver-

einbaren lässt, das der gleichmässigen Befriedigung sämt-

licher Bauhandwerker und Bauunternehmer dienen will.

Anderseits kann gegen eine derartige ausdehnende Aus-

legung des Art. 840 ZGB geltend gemacht werden, dass

das Gesetz kein Verbot vertraglicher Begründung von

Grundpfandrechten am Baugrundstück zur Sicherung der

Bauforderungen der Bauhandwerker und Bauunternehmer

ausspricht und in ihr auch nicht eine Umgehung des

Art. 840 ZGB gesehen werden kann, wenn diese Vor-

schrift einfach auf den Gedanken zurückgeführt wird,

dass der Gesamtheit der Bauhandwerker und Bauunter-

nehmer der Boden- und Bauwert verfangen sein soll.

insoweit der Eigentümer noch nicht darüber verfügt

hat; denn bei dieser Betrachtungsweise lässt sich in der

angeführten Vorschrift eine Beschränkung des Eigen-

tümers in seiner Verfügungsbefugnis nicht finden und

ebensowenig eine Ausnahme vom Grundsatz des Alters-

vorranges (Art. 972 ZGB), die nicht auf die gesetzliepen

128

Sachenrecht. N° 25.

Pfandrechte der Bauhandwerker und Bauunternehmer

untereinander beschränkt bliebe, sondern auch auf die

den Bauhandwerkern und Bauunternehmern für ihre

. Bauforderungen vertraglich eingeräumten Pfandrechte

am Baugrundstück zuträfe. Im vorliegenden Fan sind

ja auch der Kläger und die übrigen Bauhandwerker

nicht so sehr durch die vertragliche Bewilligung eines

vorgehenden Pfandrechts an den Beklagten. als vielmehr

hauptsächlich dadurch benachteiligt worden, dass dieser

sich nicht damit begnügte, sondern auSserdem noch Zah-

lungen aus dem Baukredit der Kantonalbank für sich

beanspruchte. Um den Gefahren zu begegnen, welche

eine derartige Bevorzugung einzelner für die übrigen

Bauhandwerker mit sich bringen kann, bedarf es übrigens

der ausdehnenden Ausle~ng des Art. 840 ZGB im ange-

gebenen Sinne gar nicht, weil sie durch die Anfechtung

gemäss Art. 841 ZGB genügend geschützt werden. Diese

Anfechtung ist nämlich nicht etwa beschränkt auf

Pfandrechte. welche zur Sicherung von BaugeIdern oder

sonstigen Leistungen an den Eigentümer, wie z. B. biossen

Materiallieferungen, vertraglich bestellt werden, sondern

es unterliegt . ihr jedes Pfandrecht, durch welches das

Baugrundstück in für den Pfandgläubiger erkennbarer

Weise zum Nachteil der Bauhandwerker und Bauunter-

nehmer "belastet worden ist, also auch das einem ein-

zelnen Bauhandwerker für seine Bauforderung vertraglich

eingeräumte Pfandrecht, durch welches das Baugrund-

stück in einer für ihn erkennbaren Weise zum Nachteil

der übrigen Bauhandwerker belastet worden ist, die

ein Pfandrecht im gleichen Range nun nicht mehr er-

halten. Diese Anfechtungsklage ist heute denn auch der

einzige dem" Kläger zu Gebote stehende Rechtsbehelf,

n~chdem er den Kollokationsplan nicht angefochten hat,

in welchem. der Beklagte mit seinem

vertragli~hen

Grundpfandrecht im Vorrang vor den übrigen Bauhand-

werkern, :spezie'll auch dem Kläger selbst,zugelassen

wurde. So hat auch. die Vorinstanz; angenommen, dass

Sachenrecht. N° 25.

129

die ausdehnende Auslegung des Art. 840 ZGB auf ver-

tragliche Pfandrechte der Bauhandwerker für ihre Bau-

forderungen zur Gutheissung der vorliegenden Klage

nicht hinreiche.

5. -

Anderseits hat die Vorinstanz die Voraussetzungen

der auf Ersatz des Pfandausfalls abzielenden Anfech-

tungsklage gemäss Art. 841 ZGB als hier,zutreffend er-

achtet. Zunächst steht fest, dass die Bauhandwerker-

forderung des Klägers bei der Pfandverwertung zu Ver-

lust gekommen ist, und ebenso ist unbestreitbar, dass der

Beklagte als dem Kläger vorgehender Grundpfand-

gläubiger einen den Bodenwert übersteigenden Ver-

wertungsanteil erhalten hat. Zur Ermittlung dieses den

Bodenwert übersteigenden Verwertungsanteils hat die

Voriristanz vom ganzen Verwertungsanteil des Beklagten

(24,164 Fr. 40 Cts.) den Kaufpreis für den Boden von

8000 Fr. nebst den dafür aufgelaufenen Zinsen von

800 Fr. abgezogen. Da der Kläger das Urteil der Vor-

instanz nicht angefochten hat, muss es hiebei sein

Bewenden haben, obwohl der Beklagte nun selbst zuge-

steht, dass in dem als massgebend zu erachtenden Zeit-

punkt der Verwertung der Bodenwert infolge des Sin-

kens der Liegenschaftspreise seit dem Herbst 1920

nurmehr noch rund 6000 Fr. betragen hat. Im weiteren

ist auch anzunehmen, dass die Baugrundstücke durch

das dem Beklagten eingeräumte Grundpfandrecht (aus-

genommen für den von der Vorinstanz nach dem

oben Gesagten unangefochten abgezogenen Betrag von

8800 Fr.) in für den Beklagten erkennbarer Weise zum

Nachteil der übrigen Bauhandwerker und damit des

Klägers belastet worden sind. Zur Zeit der Pfandbe-

steIlung waren die Grundstücke noch unbebaut, sodass

sich ihr Wert in dem 8000 Fr. nicht übersteigenden

Bodenwert erschöpfte; wenn über,diesen Betrag hinaus

Pfandlasten darauf gelegt wurden, so geschah dies einzig

im Hinblick auf die Werterhöhung, welche die Grund-

stücke durch die in Aussicht genommenen Bauarbeiten

130

Sachenrecht. N° 25.

in der Zukunft erfahren werden, weil nur dieser Mehr-

wert Deckung für jene weitergehenden Pfandforderungen

zu bieten vermochte. Anderseits war der Eigentümer

und Bauherr Baumann nach der Feststellung der Vor-

instanz mittellos; diese Feststellung ist nicht, wie der

Beklagte meint, aktenwidrig, sondern drängt sich aus der

ganzen Art der Abwicklung des Geschäfts auf, insbe-

sondere aus der Kreditierung des Bodenkaufpreises

und der Inanspruchnahme des Bankkredits auch für

die von Baumann selbst ausgeführten Zimmerarbeiten.

a) Unter diesen Umständen war es für den Beklagten

erkennbar, dass die andern Bauhandwerker Gefahr

liefen, weder aus dem bei einer allfälligen Zwangsver-

wertung der Liegenschaften zu erzielenden Erlös, noch

sonstwie Befriedigung erlangen zu können, sofern und

soweit das ihm eingeräumte Grundpfandrecht zur Siche-

rung von Forderungen dienen sollte, deren Gegenwert

nicht zur Vermehrung des Bauwertes beitrug. Als For-

derung solcher Art fällt nun das vom Beklagten dem

Baumann gewährte und durch die zweite Hypothek

versicherte Darlehen von 5800 Fr. in Betracht. Zwar

macht der Beklagte geltend, dieses Darlehen sei von

Baumann zum Zweck der Anschaffung von Holz für

die Ne~bauten aufgenommen und die Darlehensvaluta

sei denn auch wirklich hiefür verwendet worden. Allein

die Vorinstanz hat den Beweis für diese Behauptung

nicht als erbracht erachtet. Diese tatsächliche Feststel-

lung ist für das Bundesgericht verbindlich. Insbesondere

beruht sie nicht etwa auf unrichtiger Beweislastver-

teilung; denn wie schon aus dem Urteil des Bundesge-

richts vom 15. Juli 1924 i. S. Wüthrich und Albini gegen

Basellandschaftliche Kantonalbank folgt, muss der Be-

klagte, wenn er vor den übrigen Bauhandwerkern Be-

friedigung aus dem Pfand beanspruchen will, beweisen,

dass die Darlehenssumme wirklich zur Bezahlung von

Bauforderungen verwendet worden ist, und genügt

namentlich der Beweis noch nicht, dass das Darlehen zu

Sachenrecht. N° 25.

131

solchem Zweck aufgenommen worden ist. Diese Beweis-

lastverteilung findet ihre Begründung in der Über-

legung, dass, wenn die Darlehensvaluta, welche der

Beklagte auf eine Hypothek hin bezahlt hat, die nur

durch den Wert erst noch zu errichtender Neubauten

Deckung erhielt, zu andern als Bauzwecken Verwendung

gefunden hätte, dies ohne weiteres eine Beeinträchtigung

der Pfandsicherheit der andern Baupfandgläubiger nach

sich gezogen haben würde, eine solche Beeinträchtigung

also nur abgewendet werden konnte, wenn der Beklagte

dafür Sorge trug, dass die Darlehensvaluta zur Ver-

mehrung des Bauwertes . beitrage. Zudem kann dem

Beklagten eher zugemutet werden, Aufschluss über die

Verwendung der von ihm bezahlten Darlehenssumme zu

geberi, als dem bei diesem Rechtsverhältnis ganz unbe-

teiligten Kläger. Wäre übrigens auch dargetan, dass

Baumann aus der Darlehenssumme Holz für die Neu-

bauten bezahlt habe, so würde dies die Anfechtung des

dem Beklagten für das Darlehen eingeräumten Pfand-

rechts nicht ohne weiteres ausschliessen. Sofern näm-

lich der Lieferant des Holzes nicht auch Arbeit leistete,

so hatte er keinen gesetzlichen Anspruch auf Pfand-

sicherung; somit wurden die Bauhandwerker, welchen

das gesetzliche Pfandrecht zustand, benachteiligt, wenn

direkt oder indirekt zur Sicherung jener Forderung aus

Holzlieferung ein vorgehendes nur durch den Bauwert

gedecktes Pfandrecht eingeräumt wurde (vgl. a. a. O.

S. 9). Demgegenüber könnte der Beklagte nicht etwa

einwenden, dass auch diese Holzlieferungen zur Ver-

mehrung des Bauwertes der Liegenschaften beigetragen

haben, der Pfandausfall des Klägers und der übrigen

Baupfandgläubiger somit nicht auf eine Entfremdung

von Geldern, sondern einzig auf das nicht voraussehbare

Sinken der Liegenschaftswerte zurückzuführen sei. Denn

damit muss immer gerechnet werden, dass Neubauten,

deren Erstellung sich über längere Zeit hinzieht, die

Selbstkosten nicht zu decken vermögen, und es genügt

132

Sachenrecht. N° 25.

infolgedessen für die Erkennbarkeit der Benachteiligung

der Baupfandgläubiger schon, dass einzelnen unter ihnen

der Vorrang vor dem Pfandrecht der übrigen eingeräumt

wird, und umsomehr dass dies zu Gunsten von nicht

durch gesetzliches Pfandrecht gesicherten Forderungen

geschieht, sofern auch dieses vorgehende Pfandrecht nur

durch den erst noch zu schaffenden Bauwert Deckung

erhält, zumal wenn sonst keinerlei Mittel zur Bezahlung

der Bauforderungen vorhanden sind. Zudem begann

sich das Sinken der Liegenschaftswerte nach eigenem

Zugeständnis des Beklagten schon im Herbst 1920 be-

merkbar zu machen, während die Bauarbeiten zur Haupt-

sache erst im Sommer 1921 zu Ende geführt wurden.

Danach erweist sich die Anfechtungs- bezw. Ersatz-

klage jedenfalls im Umfang der Darlehenssumme von

5800 Fr. als begründet.-.....

b) Mit Bezug auf den Rest des vom Beklagten erzielten

Verwertungsanteils wird die Anfechtung dadurch nicht

ausgeschlossen, dass er als Gegenwert für Leistungen aus-

gerichtet worden ist, welche zur Erhöhung des Bauwertes

der in Betracht kommenden Liegenschaften beigetragen

haben. Wie das Bundesgericht in AS 43 II S.612 aus-

gesprochen hat, ist zur Anfechtung eines zwecks Siche-

rung von Baukredit bestellten Pfandrechts nicht er-

forderlich, dass aus dem Kredit andere als durch das

gesetzliche Bauhandwerkerpfandrecht gesicherte Forde-

rungen bezahlt werden, sondern genügt es, dass bei der

Anweisung von Zahlungen aus dem Kredit einzelne

Bauhandwerker vor anderen bevorzugt werden, sofern

für den Kreditgeber erkennbar war, dass dadurch die

Deckung der übrigen Bauhandwerker gefährdet werde.

Muss danach eine Bank, welche auf ein Pfandrecht hin,

das erst durch den noch zu schaffenden Bauwert Deckung

erhält, Baukredit gewährt, unter eigener Verantwort-

lichkeit für eine im grossen und ganzen gleichmässige

Verteilung des von ihr kreditierten Baugeldes unter alle

Bauhandwerker sorgen, so kann unmöglich einem einzel-

Sachenrecht. N° 25.

133

nen Bauhandwerker zugestanden werden, dass er sich

durch ein derartiges Pfandrecht für seine Bauforde-

rung sichern lasse ohne jede Rücksicht darauf, dass

dadurch die Aussichten der übrigen Bauhandwerker

auf Deckung aus dem von allen Bauhandwerkern ge-

meinsam geschaffenen Mehrwert der Liegenschaft beein-

trächtigt werden. Gerade dies aber ist de~ Bekla~en

vorzuwerfen. Wenn er sich einerseits ZUSIchern hess,

dass die Hälfte seiner Bauforderung aus dem Baukredit

bezahlt werde, der für nicht viel mehr als die Hälfte der

Baukosten ausreichte, und sich anderseits für den Rest

seiner Bauforderung oder mindestens den grösseren

Teil desselben ein Pfandrecht (im zweiten Rang) ein-

räumen liess in einem Zeitpunkt, da sich nach seinem

eigenen Zugeständnis bereits ein Sinken der Liegenschafts-

preise bemerkbar gemacht hatte -

welches nach der

Angabe des Beklagten vom Herbst 1920 ~is zu~ Herbst

1922 20-30 0/ ausmachte -, während SIch dIe andern

/0

be

Bauhandwerker für den nicht aus dem Baukredit

-

zahlten Rest auf das gesetzliche Pfandrecht im dritten

Rang angewiesen sahen, so war für den ~klagten er-

kennbar, dass diese Ungleichkeit in der SIcherung der

Bauhandwerker die Deckung der andern gefährden

werde; denn wenn die Liegenschaften nicht um die

Summe der Selbstkosten losgeschlagen werden konnten,

was nach der einsetzenden Baisse als wahrscheinlich

vorausgesehen werden musste, so folgte hieraus. an-

gesichts der Mittellosigkeit des Bauherrn und EIgen-

tümers notwendig ein Ausfall der Forderungen der

andern Bauhandwerker. Hievon abgesehen ist bereits

ausgeführt worden, es müsse immer damit. gerechnet

werden, dass sich ein die sämtlichen baulIchen Auf-

wendungen deckender Erlös nicht erzielen lasse. Nach

dem eben zitierten Urteil des Bundesgerichts braucht

übrigens für den Baukreditgeber die Benachteiligung

der Bauhandwerker nicht schon im Zeitpunkt der Pfand-

bestellung erkennbar zu sein, sondern genügt es, wenn

134

Sachenrecht. N° 25.

die. Erkennbarkeit im späteren Zeitpunkt der ungleich-

mässigen Anweisung der Baukreditsumme an die ver-

schiedenen Bauhandwerker gegeben ist. Dem entspre,.

chend müsste es vorliegend auch als genügend angesehen

werden, dass im Laufe der sich weit in den Sommer

des Jahres 1921 hinziehenden Bauarbeiten bei dem

ständig fortschreitenden Sinken der Liegenschaftspreise.

das die Deckung der Selbstkosten immer entschiedener

ausgeschlossen erscheinen liess, der Beklagte sich kei-

nem Zweifel mehr darüber hingeben konnte, dass die übri-

gen Bauhandwerker durch die vorweggenommene zweite

Hypothek geschädigt werden, wenn er trotz den un-

günstig gewordenen Verhältnissen den Bankkredit nach

wie vor in gleichem Umfang für sich selber in Anspruch

nahm wie die andern Bauhandwerker im Durchschnitt.

6. -

Somit erweist sich die Anfechtungsklage im ganzen

Umfang des vom Beklagten erzielten Verwertungserlöses

mit einziger Ausnahme des für den Boden gemachten

Abzuges von 8800 Fr. als begründet. Der Beklagte vermag

sich ihrer Gutheissung nicht zu entziehen durch den

Hinweis darauf, dass er durch die Zahlungen aus dem

Bankkredit und die Zuteilung aus dem Verwertungserlös

zusammen für seine baulichen Aufwendungen nicht in

günstigerem Verhältnis gedeckt worden sei als die

übrigen Bauhandwerker aus dem Bankkredit allein.

Abgesehen davon, dass hierüber nachträglich eine zu-

verlässige Berechnung nicht mehr angestellt werden

kann, wie denn der Beklagte z. B. auch unterlassen hat,

die erheblichen Bankzinsen und Kreditspesen einzustellen,

kann aus der Bevorzugung einzelner Bauhandwerker

bei den Zahlungen aus dem Bankkredit nichts mehr

hergeleitet werden, nachdem die Zuteilung des. Ver-

wertungserlöses an die Kantonalbank für den vollen

Betrag ihres Baukredits nebst Akzessorien unange-

fochten geblieben ist.

Die Gutheissung der Klage hat zur Folge, dass der

dem Beklagten in der Verteilungsliste des Konkursamtes

Sachenrecht. N° 26.

135

vom 26. September 1922 zugewiesene Anteil am Erlös

aus den Baugrundstücken abzüglich 8800 Fr. in gleichem

Rang unter seine sich nach Deckung der 8800 Fr. und

Streichung von 5800 Fr. ergebende Pfandausfallforde-

rung einerseits und die klagenden Bauhandwerker

anderseits zu verteilen und zu diesem Zwecke die auf

letztere entfallenden Beträge von ersterem zu bezahlen

sind. Mit welchen Beträgen die einzelnen Bauhandwerker

bei der Verteilung zu berücksichtigen sind, kann bei

Anlass der Beurteilung der vorliegenden Klage eines

einzigen Bauhandwerkers nicht entschieden werden.

Weitergehende Bedeutung scheint sich auch das Urteil

der Vorinstanz nicht beilegen zu wollen; es ist daher im

Dispositiv vorbehaltlos zu bestätigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationsgerichts des Kantons Basel- Stadt vom

2. September 1924 bestätigt.

26. A.rrit ne 1a. IIe Seetion civile du 18 mars 1926

dans la cause Simmen & Oie contre dame Amaler.

Ce. art. 715 : La vente conclue avec reserve de propril~te con-

fere au vendeur, outre l'action en revendication fondee sur

sa propriete, une action personnelle contre l'acheteur ten-

dante a l'execution par ce dernier de l'obligation qu'il a prise

de restituer la chose en cas de non-payement du prix.

Le pacte de reserve de propriete n'est valable qu'autant qu'iJ

a He conclu avant Ja tradition de Ia chose.

A. -

Le 30 juillet 1920, la defenderesse, dame Ida

Amsler-Riniker, alors a Beinwil am See (Argovie), a

commande a la maison Traugott Simmen et Oe a Brugg

divers meubles constituant le mobilier d'une chambre

a coucher et d'une salle a manger pour le prix de 8528

francs, payables trente jours apres la livraison. Celle-ci