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Sachenrecht. N0 25.
C'est donc a bon droit que l'instance cantonale a
accueilli la demande de dame P.-R. et le recours apparait
ainsi comme mal fonde.
Le Tribunal lideral prononce:
1. Le recours est rejete et l'arret attaque est con-
firme.
11. SACHENRECHT
DROITS REELS
25. Orteil der II. Zivilabteilung Tom U. Kirz 1925
i S. llelfmann gegen Gasanel.
ZGB Art. 840, 841; Bauhandwerkerpfandrecht :
Klage eines bei der Pfandverwertung zu Verlust gekommenen
Bauhandwerkers auf Ersatz aus dem Verwertungs anteil
eines andern Bauhandwerkers, welcher sich ein vertragliches
Pfandrecht am Baugrundstück hat bestellen lassen. Streit-
wertberechnung (Erw. 1). Gültigkeit bezw. Vorrang eines
solchen Grundpfandrechts ? (Erw. 4). Voraussetzungen und
Folgen der Anfechtung (Erw. 5 und 6). Insbesondere auch
insoweit, als das Pfandrecht zur Sicherung eines Darlehens
eingeräumt wurde und streitig ist, ob dessen Gegenwert
zur Zahlung von nicht durch gesetzliches Pfandrecht ver-
sicherten Forderungen verwendet worden sei; Beweislast-
verteilung (Erw. 5 a).
•
A. -
Am 1. Oktober 1920 schlossen del'Beklagte, der
Bauunternehmer ist, und Zimmermeister Kar! Baumann
einen Vertrag miteinander ab, welchem folgende Be-
stimmungen zu entnehmen sind :
«(A. Helfmann verkauft a~ Karl Baumann zwei Bau-
parzellen ... für 8000 Fr. laut Kaufvertrag und gibt weiter
an Herrn Karl Baumann ein Bardarlehen von 5800 Fr.
Kaufpreis und Darlehen von zusammen 13,800 Fr.
werden fällig nach Regelung der Hypotheken der auf
Sachenrecht. N0 25.
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den Bauparzellen zu erstellenden Wohnhäuser, spätestens
am ~. Januar 1922 und werden bis zur Zahlung mit 6 %
verzlllst . .. Herr Karl Baumann überträgt die Erd-,
Maurer-, Beton- und Dachdeckerarbeiten seiner zwei
Neubauten. .. an Herrn A. Helfmann ....
Zahlung soll alle 14 Tage bezw. jeweils bei Eingang
der Teilzahlungen des Baukredits erfolgen, und zwar
zur Hälfte des Betrages der jeweiligen Leistungen.
Den Rest seiner Forderungen aus gelieferten Bau-
arbeiten bis zu 20,000 Fr. lässt der Unternehmer bis zur
Aufnahme der definitiven Hypotheken nach Fertig-
stellung der Bauten stehen und werden diese Forderungen
mit 6 % verzinst. Die Regelung dieser Forderungen
muss bei dem Verkauf der Liegenschaften, spätestens
jedoch bis zum 1. Januar 1922 erfolgen ...
Der Unternehmer verpflichtet sich, den bankmässigen
Baukredit mit zu verbürgen.
Zur Sicherung seiner Forderung aus
Bauplätze ........ .
Für Darlehen . . . . . . . .
Restforderung für Bauarbeiten
nebst 6 % Zinsen . . . . .
Kaufpreis der
Fr. 8,000
»
5,800
» 20,000
Zusammen . . . . . . .
Fr. 36,000
werden dem Unternehmer an 11. Stelle, d. h. hinter dem
Baukredit der Bank von 65,000 Fr., eine Sicherungs-
hypothek von je 18,000 Fr. auf jede Bauparzelle ein-
getragen. Der Gesamteintrag beträgt also für beide
BauparzellIen 2 X 18,000 = 36,000 Fr. Die für die Aus-
führung der Neubauten erforderlichen Bauhölzer, Bretter
und Latten werden von Helfmann . .. angeliefert.»
Nach Abschluss des öffentlich beurkundeten Grund-
stückkaufvertrages am 5. Oktober bezahlte der Be-
klagte laut Quittung vom 6. Oktober das Darlehen bar
aus, und gestützt auf öffentlich beurkundete Pfandver-
träge vom 21. Oktober wurden am 28. Oktober die vor-
gesehenen Grundpfandverschreibungen von je 18,000 Fr.
im Grundbuch eingetragen, zunächst im ersten Rang;
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Sachenrecht. N° 25.
doch traten diese Grundpfandverschreibungen in den
zweiten Rang zurück, als am 18. November eine
Grundpfandverschreibung von 78,000 Fr. fü.r den von
der Basler Kantonalbank bewilligten Baukredit im Be-
trage von 65,000 Fr. auf beide Liegenscn~ten einge-
tragen wurde. Für diesen Baukredit leistete der Beklagte
zusammen mit einem Dritten solidarische Bürgschaft;
die Bank machte Zahlungen auf Rechnung dieses Kre-
dits nur auf schriftliche Zustimmung des Beklagten zu
den Dispositionen des Baumann hin.
In der Folge wurden die beiden Neubauten erstellt,
wobei Baumann selbst die Zimmerarbeiten ausführte und
sich hiefür aus dem BaNkkredit Zahlungen anweisen
Hess. Die Gesamtbaukosten einschliesslich Bodenpreis
beliefen sich auf rund 137,000 Fr.
Anfangs 1922 geriet -Baumann in Konkurs. Der Be-
klagte hatte damals noch 38,777 Fr. 10 Cts. an ihm zu
fordern, nämlich fü.r Bauarbeiten und Materiallieferungen
59,465 Fr. 13 Cts., den Landkaufpreis von 8000 Fr.,
aus Darlehen 5800 Fr., alles nebst Zinsen, insgesamt
74,095 Fr. 55 Cts., abzüglich der aus dem Baukredit
erhaltenen Zahlungen von 33,418 Fr. 70 Cts. und einer
Schuld an Baumann für ande~weitige Zimmerarbeiten
von 1899 Fr. 75, Cts. Hiefürwurde der Beklagte im Kollo-
kationsplan unangefochten mit je 18,000 Fr. als Grund-
pfandgläubiger zweiten Ranges bezüglich beider Neu-
bauten und für den Rest in der fünften Klasse zuge-
lassen. Die vom Konkursamt auf 52,700 und 53,550 Fr.
geschätzten Neubauten erwarb der Beklagte auf der
Konkurssteigerung um 47,500 und 48,000 Fr. Nach Dek-
kung des Baukredits der Kantonalbank, welcher durch
Akzessorien auf 71,526 Fr. 40 Cts. angewachsen war,
konnten dem Beklagten aus dem Steigerungserlös beider
Liegenschaften insgesamt 24,164 Fr. 40 Cts. zugewiesen
werden, wofür er auf sich selbst als Ersteigerer verwiesen
wurde; der Rest seiner durch Akzessorien auf 39,297 Fr.
05 Cts. angewachsenen (bis auf 36,000 Fr. pfandver-
sicherten) Forderung ging verloren.
Sachenrecht. No> 25.
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Der Kläger hatte für 5325 Fr. Malerarbeiten an den
heiden Neubauten ausgeführt, jedoch nur eine Zahlung
von 1175 Fr. aus dem Baukredit erhalten und für den
Rest von 4140 Fr. gleich anderen Bauhandwerkern das
gesetzliche Pfandrecht (im dritten Rang) eintragen
lassen; gleich ihnen kam er mit seiner Forderung
gänzlich zu Verlust. Mit der vorliegenden Klage verlangt
er -
und auch die übrigen Bauhandwerker haben ent-
sprechende Klagen angestrengt -, dass der Beklagte
zur Zahlung von 4150 Fr. plus 5% Zins seit 23. Januar
1923 verurteilt werde, e v e n tue 11 dass der Beklagte
bei der Verteilung. der Liegenschaftserlöse im Konkurse
über Baumann gleich einem Bauhandwerker zu behandeln
sei, soweit seine Forderung den von Baumann bezahlten
Kaufpreis für das Bauland von 8000 Fr. übersteigt, und
zu diesem Zwecke 16,036 Fr. 80 Cts. in die Masse des
Lie~nschaftserlöses einschliesse zur Verteilung unter
die grundpfandversicherten Bauhandwerker. Letzterer
Betrag stellt die Zuteilung an den Beklagten aus dem
Grundstückerlös abzüglich des Bodenpreises von 8000 Fr.
samt Zins dar. Der Kläger gesteht dem Beklagten
zu. dass dieser nach Einwerfung des eventuell einge-
klagten Betrages bei dessen VerteHung gleich den übrigen
Bauhandwerkern zu berücksichtigen sei; er beziffert
die sämtlichen zu Verlust gekommenen Bauforderun-
gen auf 40,219 Fr. 40 Cts. einschliesslich der Baufor-
derung des Beklagten von 25,497 Fr. 05 ets., sodass eine
Dividende von 39,95 % verteilt werden könne, der
Beklagte also eigentlich nur diesen Teil des eventuell
verlangten Betrages bar einschiessen müsste und dem
Kläger nur 39,85 % seiner zu Verlust gekommenen
Forderung von 4150 Fr. zuzuteilen wären.
B. -
Durch Urteil vom 2. September 1924 hat das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erkannt :
{{ Es wird festgestellt, dass dem Beklagten im zweiten
Rang auf den Grundstücken D Riehen Parzellen 132
und 135 I nur ein Pfandrecht für 8800 Fr. zusteht, und
AS 51 11 -
1925
9
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Sachenrecht. No 25.
dass demgemäss der weitere, ihm in der Verteilungsliste
des Konkursamtes Basel-Stadt vom 26. September 1922
zugewiesene Anteil am Pfanderlös im gleichen Rang unter
seine, sich nach Deckung der 8800 Fr. und Streichung
von 5800 Fr. ergebende Pfandausfallforderung und die
übrigen Forderungen der gleichzeitig klagenden Bau-
pfandgläubiger nach Massgabe der rechtskräftig festzu-
stellenden Klagsummen zu verteilen ist. »
C. -
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Beru-
fung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag
auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Entscheidung der Vorinstanz läuft auf die
endgültige Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe
des ihm zugewiesenen Pfandverwertungserlösanteils von
insgesamt 24,164 Fr. 40 Cts. abzüglich einerseits des
Betrages von 8800 Fr., anderseits desjenigen Teils vom
Restbetrag, welcher bei gleichmässiger Verteilung des-
selben unter die um weitere 5800 Fr. zu vermindernde
Forderung des Bek:agten, die Forderung des Klägers
und die Forderungen der übrigen gleichzeitig klagenden
Baupfandgläubiger auf den Beklagtel1 entfällt. Somit
liegt ein Haupturteil mit Bezug auf die derart zu er-
mittelnde Summe vor, die jedenfalls den Betrag von
4000 Fr. übersteigt; infolgedessen lässt sich gegen die
Zulässigkeit der Berufung ni,chts daraus herleiten, dass
der Kläger hievon nur einen die Summe von 4000 Fr.
bei weitem nicht erreichenden Teilbetrag für sich bean-
spruchen kann. Hievon abgesehen beläuft sich das vor
der Vorinstanz noch streitig gewesene erste Klagebe-
gehren auf einen 4000 Fr. übersteigenden Betrag.
2. und 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. -
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass
Art. 840 ZGB auch zutreffe auf durch Vertrag zur Siche-
rung von Forderungen der Handwerker und Unternehmer,
die zu Bauten auf einem Grundstück Material und Arbeit
Sachenrecht. N° 25:
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oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grund-
stück bestellte Grundpfandrechte, dass also ein sol-
ches Pfandrecht. auch wenn es vor den gesetzlichen
Pfandrechten der übrigen Handwerker und Unternehmer
zur Eintragung gelangt ist, doch nicht einen vorzugs-
weisen Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfande
verschaffe. Es lässt sich nicht bestreiten. dass die gleich-
mässige Befriedigung aller Bauhandwerker- und Bau-
unternehmer-Forderungen durch eine derartige ausdeh-
nende Auslegung des Art. 840 ZGB am besten gesichert
wird. Zu ihrer Rechtfertigung kann angeführt werden,
dass der Bauhandwerker oder Bauunternehmer, welcher
sich für seine durch gesetzliches Grundpfandrecht ge-
schützte Forderung zum voraus ein vertragliches Grund-
pfandrecht am Baugrundstück mit Vorrang vor den
später zur Eintragung gelangenden gesetzlichen Pfand-
rechten einräumen lässt, damit auf einen Vorteil vor den
übrigen Bauhandwerkern abzielt, welcher sich mit dem
Zweck des Bauhandwerkerpfandrechts nicht wohl ver-
einbaren lässt, das der gleichmässigen Befriedigung sämt-
licher Bauhandwerker und Bauunternehmer dienen will.
Anderseits kann gegen eine derartige ausdehnende Aus-
legung des Art. 840 ZGB geltend gemacht werden, dass
das Gesetz kein Verbot vertraglicher Begründung von
Grundpfandrechten am Baugrundstück zur Sicherung der
Bauforderungen der Bauhandwerker und Bauunternehmer
ausspricht und in ihr auch nicht eine Umgehung des
Art. 840 ZGB gesehen werden kann, wenn diese Vor-
schrift einfach auf den Gedanken zurückgeführt wird,
dass der Gesamtheit der Bauhandwerker und Bauunter-
nehmer der Boden- und Bauwert verfangen sein soll.
insoweit der Eigentümer noch nicht darüber verfügt
hat; denn bei dieser Betrachtungsweise lässt sich in der
angeführten Vorschrift eine Beschränkung des Eigen-
tümers in seiner Verfügungsbefugnis nicht finden und
ebensowenig eine Ausnahme vom Grundsatz des Alters-
vorranges (Art. 972 ZGB), die nicht auf die gesetzliepen
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Sachenrecht. N° 25.
Pfandrechte der Bauhandwerker und Bauunternehmer
untereinander beschränkt bliebe, sondern auch auf die
den Bauhandwerkern und Bauunternehmern für ihre
. Bauforderungen vertraglich eingeräumten Pfandrechte
am Baugrundstück zuträfe. Im vorliegenden Fan sind
ja auch der Kläger und die übrigen Bauhandwerker
nicht so sehr durch die vertragliche Bewilligung eines
vorgehenden Pfandrechts an den Beklagten. als vielmehr
hauptsächlich dadurch benachteiligt worden, dass dieser
sich nicht damit begnügte, sondern auSserdem noch Zah-
lungen aus dem Baukredit der Kantonalbank für sich
beanspruchte. Um den Gefahren zu begegnen, welche
eine derartige Bevorzugung einzelner für die übrigen
Bauhandwerker mit sich bringen kann, bedarf es übrigens
der ausdehnenden Ausle~ng des Art. 840 ZGB im ange-
gebenen Sinne gar nicht, weil sie durch die Anfechtung
gemäss Art. 841 ZGB genügend geschützt werden. Diese
Anfechtung ist nämlich nicht etwa beschränkt auf
Pfandrechte. welche zur Sicherung von BaugeIdern oder
sonstigen Leistungen an den Eigentümer, wie z. B. biossen
Materiallieferungen, vertraglich bestellt werden, sondern
es unterliegt . ihr jedes Pfandrecht, durch welches das
Baugrundstück in für den Pfandgläubiger erkennbarer
Weise zum Nachteil der Bauhandwerker und Bauunter-
nehmer "belastet worden ist, also auch das einem ein-
zelnen Bauhandwerker für seine Bauforderung vertraglich
eingeräumte Pfandrecht, durch welches das Baugrund-
stück in einer für ihn erkennbaren Weise zum Nachteil
der übrigen Bauhandwerker belastet worden ist, die
ein Pfandrecht im gleichen Range nun nicht mehr er-
halten. Diese Anfechtungsklage ist heute denn auch der
einzige dem" Kläger zu Gebote stehende Rechtsbehelf,
n~chdem er den Kollokationsplan nicht angefochten hat,
in welchem. der Beklagte mit seinem
vertragli~hen
Grundpfandrecht im Vorrang vor den übrigen Bauhand-
werkern, :spezie'll auch dem Kläger selbst,zugelassen
wurde. So hat auch. die Vorinstanz; angenommen, dass
Sachenrecht. N° 25.
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die ausdehnende Auslegung des Art. 840 ZGB auf ver-
tragliche Pfandrechte der Bauhandwerker für ihre Bau-
forderungen zur Gutheissung der vorliegenden Klage
nicht hinreiche.
5. -
Anderseits hat die Vorinstanz die Voraussetzungen
der auf Ersatz des Pfandausfalls abzielenden Anfech-
tungsklage gemäss Art. 841 ZGB als hier,zutreffend er-
achtet. Zunächst steht fest, dass die Bauhandwerker-
forderung des Klägers bei der Pfandverwertung zu Ver-
lust gekommen ist, und ebenso ist unbestreitbar, dass der
Beklagte als dem Kläger vorgehender Grundpfand-
gläubiger einen den Bodenwert übersteigenden Ver-
wertungsanteil erhalten hat. Zur Ermittlung dieses den
Bodenwert übersteigenden Verwertungsanteils hat die
Voriristanz vom ganzen Verwertungsanteil des Beklagten
(24,164 Fr. 40 Cts.) den Kaufpreis für den Boden von
8000 Fr. nebst den dafür aufgelaufenen Zinsen von
800 Fr. abgezogen. Da der Kläger das Urteil der Vor-
instanz nicht angefochten hat, muss es hiebei sein
Bewenden haben, obwohl der Beklagte nun selbst zuge-
steht, dass in dem als massgebend zu erachtenden Zeit-
punkt der Verwertung der Bodenwert infolge des Sin-
kens der Liegenschaftspreise seit dem Herbst 1920
nurmehr noch rund 6000 Fr. betragen hat. Im weiteren
ist auch anzunehmen, dass die Baugrundstücke durch
das dem Beklagten eingeräumte Grundpfandrecht (aus-
genommen für den von der Vorinstanz nach dem
oben Gesagten unangefochten abgezogenen Betrag von
8800 Fr.) in für den Beklagten erkennbarer Weise zum
Nachteil der übrigen Bauhandwerker und damit des
Klägers belastet worden sind. Zur Zeit der Pfandbe-
steIlung waren die Grundstücke noch unbebaut, sodass
sich ihr Wert in dem 8000 Fr. nicht übersteigenden
Bodenwert erschöpfte; wenn über,diesen Betrag hinaus
Pfandlasten darauf gelegt wurden, so geschah dies einzig
im Hinblick auf die Werterhöhung, welche die Grund-
stücke durch die in Aussicht genommenen Bauarbeiten
130
Sachenrecht. N° 25.
in der Zukunft erfahren werden, weil nur dieser Mehr-
wert Deckung für jene weitergehenden Pfandforderungen
zu bieten vermochte. Anderseits war der Eigentümer
und Bauherr Baumann nach der Feststellung der Vor-
instanz mittellos; diese Feststellung ist nicht, wie der
Beklagte meint, aktenwidrig, sondern drängt sich aus der
ganzen Art der Abwicklung des Geschäfts auf, insbe-
sondere aus der Kreditierung des Bodenkaufpreises
und der Inanspruchnahme des Bankkredits auch für
die von Baumann selbst ausgeführten Zimmerarbeiten.
a) Unter diesen Umständen war es für den Beklagten
erkennbar, dass die andern Bauhandwerker Gefahr
liefen, weder aus dem bei einer allfälligen Zwangsver-
wertung der Liegenschaften zu erzielenden Erlös, noch
sonstwie Befriedigung erlangen zu können, sofern und
soweit das ihm eingeräumte Grundpfandrecht zur Siche-
rung von Forderungen dienen sollte, deren Gegenwert
nicht zur Vermehrung des Bauwertes beitrug. Als For-
derung solcher Art fällt nun das vom Beklagten dem
Baumann gewährte und durch die zweite Hypothek
versicherte Darlehen von 5800 Fr. in Betracht. Zwar
macht der Beklagte geltend, dieses Darlehen sei von
Baumann zum Zweck der Anschaffung von Holz für
die Ne~bauten aufgenommen und die Darlehensvaluta
sei denn auch wirklich hiefür verwendet worden. Allein
die Vorinstanz hat den Beweis für diese Behauptung
nicht als erbracht erachtet. Diese tatsächliche Feststel-
lung ist für das Bundesgericht verbindlich. Insbesondere
beruht sie nicht etwa auf unrichtiger Beweislastver-
teilung; denn wie schon aus dem Urteil des Bundesge-
richts vom 15. Juli 1924 i. S. Wüthrich und Albini gegen
Basellandschaftliche Kantonalbank folgt, muss der Be-
klagte, wenn er vor den übrigen Bauhandwerkern Be-
friedigung aus dem Pfand beanspruchen will, beweisen,
dass die Darlehenssumme wirklich zur Bezahlung von
Bauforderungen verwendet worden ist, und genügt
namentlich der Beweis noch nicht, dass das Darlehen zu
Sachenrecht. N° 25.
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solchem Zweck aufgenommen worden ist. Diese Beweis-
lastverteilung findet ihre Begründung in der Über-
legung, dass, wenn die Darlehensvaluta, welche der
Beklagte auf eine Hypothek hin bezahlt hat, die nur
durch den Wert erst noch zu errichtender Neubauten
Deckung erhielt, zu andern als Bauzwecken Verwendung
gefunden hätte, dies ohne weiteres eine Beeinträchtigung
der Pfandsicherheit der andern Baupfandgläubiger nach
sich gezogen haben würde, eine solche Beeinträchtigung
also nur abgewendet werden konnte, wenn der Beklagte
dafür Sorge trug, dass die Darlehensvaluta zur Ver-
mehrung des Bauwertes . beitrage. Zudem kann dem
Beklagten eher zugemutet werden, Aufschluss über die
Verwendung der von ihm bezahlten Darlehenssumme zu
geberi, als dem bei diesem Rechtsverhältnis ganz unbe-
teiligten Kläger. Wäre übrigens auch dargetan, dass
Baumann aus der Darlehenssumme Holz für die Neu-
bauten bezahlt habe, so würde dies die Anfechtung des
dem Beklagten für das Darlehen eingeräumten Pfand-
rechts nicht ohne weiteres ausschliessen. Sofern näm-
lich der Lieferant des Holzes nicht auch Arbeit leistete,
so hatte er keinen gesetzlichen Anspruch auf Pfand-
sicherung; somit wurden die Bauhandwerker, welchen
das gesetzliche Pfandrecht zustand, benachteiligt, wenn
direkt oder indirekt zur Sicherung jener Forderung aus
Holzlieferung ein vorgehendes nur durch den Bauwert
gedecktes Pfandrecht eingeräumt wurde (vgl. a. a. O.
S. 9). Demgegenüber könnte der Beklagte nicht etwa
einwenden, dass auch diese Holzlieferungen zur Ver-
mehrung des Bauwertes der Liegenschaften beigetragen
haben, der Pfandausfall des Klägers und der übrigen
Baupfandgläubiger somit nicht auf eine Entfremdung
von Geldern, sondern einzig auf das nicht voraussehbare
Sinken der Liegenschaftswerte zurückzuführen sei. Denn
damit muss immer gerechnet werden, dass Neubauten,
deren Erstellung sich über längere Zeit hinzieht, die
Selbstkosten nicht zu decken vermögen, und es genügt
132
Sachenrecht. N° 25.
infolgedessen für die Erkennbarkeit der Benachteiligung
der Baupfandgläubiger schon, dass einzelnen unter ihnen
der Vorrang vor dem Pfandrecht der übrigen eingeräumt
wird, und umsomehr dass dies zu Gunsten von nicht
durch gesetzliches Pfandrecht gesicherten Forderungen
geschieht, sofern auch dieses vorgehende Pfandrecht nur
durch den erst noch zu schaffenden Bauwert Deckung
erhält, zumal wenn sonst keinerlei Mittel zur Bezahlung
der Bauforderungen vorhanden sind. Zudem begann
sich das Sinken der Liegenschaftswerte nach eigenem
Zugeständnis des Beklagten schon im Herbst 1920 be-
merkbar zu machen, während die Bauarbeiten zur Haupt-
sache erst im Sommer 1921 zu Ende geführt wurden.
Danach erweist sich die Anfechtungs- bezw. Ersatz-
klage jedenfalls im Umfang der Darlehenssumme von
5800 Fr. als begründet.-.....
b) Mit Bezug auf den Rest des vom Beklagten erzielten
Verwertungsanteils wird die Anfechtung dadurch nicht
ausgeschlossen, dass er als Gegenwert für Leistungen aus-
gerichtet worden ist, welche zur Erhöhung des Bauwertes
der in Betracht kommenden Liegenschaften beigetragen
haben. Wie das Bundesgericht in AS 43 II S.612 aus-
gesprochen hat, ist zur Anfechtung eines zwecks Siche-
rung von Baukredit bestellten Pfandrechts nicht er-
forderlich, dass aus dem Kredit andere als durch das
gesetzliche Bauhandwerkerpfandrecht gesicherte Forde-
rungen bezahlt werden, sondern genügt es, dass bei der
Anweisung von Zahlungen aus dem Kredit einzelne
Bauhandwerker vor anderen bevorzugt werden, sofern
für den Kreditgeber erkennbar war, dass dadurch die
Deckung der übrigen Bauhandwerker gefährdet werde.
Muss danach eine Bank, welche auf ein Pfandrecht hin,
das erst durch den noch zu schaffenden Bauwert Deckung
erhält, Baukredit gewährt, unter eigener Verantwort-
lichkeit für eine im grossen und ganzen gleichmässige
Verteilung des von ihr kreditierten Baugeldes unter alle
Bauhandwerker sorgen, so kann unmöglich einem einzel-
Sachenrecht. N° 25.
133
nen Bauhandwerker zugestanden werden, dass er sich
durch ein derartiges Pfandrecht für seine Bauforde-
rung sichern lasse ohne jede Rücksicht darauf, dass
dadurch die Aussichten der übrigen Bauhandwerker
auf Deckung aus dem von allen Bauhandwerkern ge-
meinsam geschaffenen Mehrwert der Liegenschaft beein-
trächtigt werden. Gerade dies aber ist de~ Bekla~en
vorzuwerfen. Wenn er sich einerseits ZUSIchern hess,
dass die Hälfte seiner Bauforderung aus dem Baukredit
bezahlt werde, der für nicht viel mehr als die Hälfte der
Baukosten ausreichte, und sich anderseits für den Rest
seiner Bauforderung oder mindestens den grösseren
Teil desselben ein Pfandrecht (im zweiten Rang) ein-
räumen liess in einem Zeitpunkt, da sich nach seinem
eigenen Zugeständnis bereits ein Sinken der Liegenschafts-
preise bemerkbar gemacht hatte -
welches nach der
Angabe des Beklagten vom Herbst 1920 ~is zu~ Herbst
1922 20-30 0/ ausmachte -, während SIch dIe andern
/0
•
be
Bauhandwerker für den nicht aus dem Baukredit
-
zahlten Rest auf das gesetzliche Pfandrecht im dritten
Rang angewiesen sahen, so war für den ~klagten er-
kennbar, dass diese Ungleichkeit in der SIcherung der
Bauhandwerker die Deckung der andern gefährden
werde; denn wenn die Liegenschaften nicht um die
Summe der Selbstkosten losgeschlagen werden konnten,
was nach der einsetzenden Baisse als wahrscheinlich
vorausgesehen werden musste, so folgte hieraus. an-
gesichts der Mittellosigkeit des Bauherrn und EIgen-
tümers notwendig ein Ausfall der Forderungen der
andern Bauhandwerker. Hievon abgesehen ist bereits
ausgeführt worden, es müsse immer damit. gerechnet
werden, dass sich ein die sämtlichen baulIchen Auf-
wendungen deckender Erlös nicht erzielen lasse. Nach
dem eben zitierten Urteil des Bundesgerichts braucht
übrigens für den Baukreditgeber die Benachteiligung
der Bauhandwerker nicht schon im Zeitpunkt der Pfand-
bestellung erkennbar zu sein, sondern genügt es, wenn
134
Sachenrecht. N° 25.
die. Erkennbarkeit im späteren Zeitpunkt der ungleich-
mässigen Anweisung der Baukreditsumme an die ver-
schiedenen Bauhandwerker gegeben ist. Dem entspre,.
chend müsste es vorliegend auch als genügend angesehen
werden, dass im Laufe der sich weit in den Sommer
des Jahres 1921 hinziehenden Bauarbeiten bei dem
ständig fortschreitenden Sinken der Liegenschaftspreise.
das die Deckung der Selbstkosten immer entschiedener
ausgeschlossen erscheinen liess, der Beklagte sich kei-
nem Zweifel mehr darüber hingeben konnte, dass die übri-
gen Bauhandwerker durch die vorweggenommene zweite
Hypothek geschädigt werden, wenn er trotz den un-
günstig gewordenen Verhältnissen den Bankkredit nach
wie vor in gleichem Umfang für sich selber in Anspruch
nahm wie die andern Bauhandwerker im Durchschnitt.
6. -
Somit erweist sich die Anfechtungsklage im ganzen
Umfang des vom Beklagten erzielten Verwertungserlöses
mit einziger Ausnahme des für den Boden gemachten
Abzuges von 8800 Fr. als begründet. Der Beklagte vermag
sich ihrer Gutheissung nicht zu entziehen durch den
Hinweis darauf, dass er durch die Zahlungen aus dem
Bankkredit und die Zuteilung aus dem Verwertungserlös
zusammen für seine baulichen Aufwendungen nicht in
günstigerem Verhältnis gedeckt worden sei als die
übrigen Bauhandwerker aus dem Bankkredit allein.
Abgesehen davon, dass hierüber nachträglich eine zu-
verlässige Berechnung nicht mehr angestellt werden
kann, wie denn der Beklagte z. B. auch unterlassen hat,
die erheblichen Bankzinsen und Kreditspesen einzustellen,
kann aus der Bevorzugung einzelner Bauhandwerker
bei den Zahlungen aus dem Bankkredit nichts mehr
hergeleitet werden, nachdem die Zuteilung des. Ver-
wertungserlöses an die Kantonalbank für den vollen
Betrag ihres Baukredits nebst Akzessorien unange-
fochten geblieben ist.
Die Gutheissung der Klage hat zur Folge, dass der
dem Beklagten in der Verteilungsliste des Konkursamtes
Sachenrecht. N° 26.
135
vom 26. September 1922 zugewiesene Anteil am Erlös
aus den Baugrundstücken abzüglich 8800 Fr. in gleichem
Rang unter seine sich nach Deckung der 8800 Fr. und
Streichung von 5800 Fr. ergebende Pfandausfallforde-
rung einerseits und die klagenden Bauhandwerker
anderseits zu verteilen und zu diesem Zwecke die auf
letztere entfallenden Beträge von ersterem zu bezahlen
sind. Mit welchen Beträgen die einzelnen Bauhandwerker
bei der Verteilung zu berücksichtigen sind, kann bei
Anlass der Beurteilung der vorliegenden Klage eines
einzigen Bauhandwerkers nicht entschieden werden.
Weitergehende Bedeutung scheint sich auch das Urteil
der Vorinstanz nicht beilegen zu wollen; es ist daher im
Dispositiv vorbehaltlos zu bestätigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel- Stadt vom
2. September 1924 bestätigt.
26. A.rrit ne 1a. IIe Seetion civile du 18 mars 1926
dans la cause Simmen & Oie contre dame Amaler.
Ce. art. 715 : La vente conclue avec reserve de propril~te con-
fere au vendeur, outre l'action en revendication fondee sur
sa propriete, une action personnelle contre l'acheteur ten-
dante a l'execution par ce dernier de l'obligation qu'il a prise
de restituer la chose en cas de non-payement du prix.
Le pacte de reserve de propriete n'est valable qu'autant qu'iJ
a He conclu avant Ja tradition de Ia chose.
A. -
Le 30 juillet 1920, la defenderesse, dame Ida
Amsler-Riniker, alors a Beinwil am See (Argovie), a
commande a la maison Traugott Simmen et Oe a Brugg
divers meubles constituant le mobilier d'une chambre
a coucher et d'une salle a manger pour le prix de 8528
francs, payables trente jours apres la livraison. Celle-ci