Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Farru1iemeeht. N0 21.
21. A.usng aus dem lJrieU der IL zmta); "zug
nm 13. Kai 1916 i. S. ~m.er
gegen Gi1IJiTa.u.
Ger ich t s s t a n d für die K lag e eines in der Schweiz
wohnenden
Ausländers auf A b ä n der u n g des
Scheidungs-
oder Trennungsurteils
eines schweizerischen Gerichts mit Bezug auf die Neben-
folgen gegen einen im Ausland wohnenden Ausländer am
Wohnsitz des Klägers.
Aus dem Tatbestand:
Durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27.
Januar 1920 wurde die Ehe der Parteien, welche Ita-
liener sind (die Klägerin war vor der Verehelichung
Deutsche), auf unbestimmte Zeit getrennt. Über die
Nebenfolgen der Trennung hatten die Parteien eine
Vereinbarung abgeschlossen, der zu entnehmen ist:
« Mit Bezug auf den der Ehe entsprossenen Knaben
Mario Vicenzo, gebe 1. Juli 1916, verzichten die Parteien
auf die elterliche Gewalt und es soll ihm ein Vormund
durch das Waisenamt Zürich .... bestellt werden .... »
Diese Vereinbarung wurde vom Bezirksgericht im
Trennungsurteil bestätigt. Gestützt auf sie hatte schon
vorher, am 22. Januar 1920, der Bezirksrat Zürich ent-
sprechend dem Antrag des Waisenamtes den Parteien
die elterliche Gewalt über ihren Knaben entzogen und
das Waisenamt Zürich den Amtsvormund Dr. Häberli
zu dessen Vormund ernannt. Später ging die Vormund-
schaft auf das Waisenamt von Kilchberg (Bezirk Horgen)
über, wohin die Klägerin mit dem ihr überlassenen
Knaben verzog. Infolge Ausweisung aus der Schweiz
nahm der Beklagte in Mailand Wohnsitz ....
Hierauf strengte die Klägerin beim Bezirksgericht
Zürich gegen ihren Ehemann Klage an mit dem Antrag
auf Abänderung des EhetrennungSll.rteHs vorn 27. Januar
1920 im Sinne der Wiederherstellung ihrer elterlichen
Gewalt über den gemeinsamen Knaben. Der Beklagte
FamiJ.ieDl'echt. N. 21;
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erhob die Einrede örtlicher Unzuständigkeit des ange-
rufenen Gerichts; unter Hinweis auf AS 42 I S. 333 ff.
und .. II S. 335 ff. machte er geltend, zur Beurteilung
der Klage sei nicht das Trennungsgerieht, sondern einzig
das Gericht seines Wohnsitzes (Mailand) zuständig.
Die kantonalen Instanzen haben das· Gericht des
Wohnortes des Beklagten als allein zuständig erklärt.
Dagegen hat das Bundesgericht die Klägerin an den
Gerichtsstand ihres Wohnsitzes verwiesen.'
Aus den E,.wägungen :
2. -
Die Vorinstanz hat über die Unzuständigkeits-
einrede in Anlehnung an das vom Beklagten in zweiter
Linie angeführte Urteil des Bundesgerichts entschieden,
in welchem ausgesprochen wurde, dass für Klagen auf
Abänderung von Ehescheidungs- und -trennungsurteilen
ausschliesslich das Gericht am Wohnsitz der beklagten
Partei zuständig sei. Hat diese Rechtsprechung auch
nicht allgemeine Billigung gefunden, sO sind gegen sie
doch nicht zureichende Gründe ins Feld geführt worden,
welche das' Bundesgericht veranlassen könnten, nicht
grundsätzlich an ihr festzuhalten. Dagegen stellen ihrer
Anwendung auf Fälle vorliegender Art, wo die nunmehr
beklagte Partei des früheren Scheidungs- oder Tren-
nungsprozesses im Ausland wohnt, erhebliche Bedenken
entgegen. Zunächst berührt; es seltsam, dass die Justiz-
hoheit des Staates, dessen Gericht ein Urteil erlassen
hat, vor der Justizhoheit eines fremden Staates zurück-
treten soll, wenn über die Frage der Abänderung jenes
Urteils zu entscheiden ist. Sodann darf nicht ausser acht
gelassen werden, dass keine Gewähr dafür besteht, dass
der Anspruch auf Abänderung eines schweizerischen
Urteils über die Nebenfolgen der Ehescheidung oder
-trennung am ausländischen Wohnort der beklagten
Partei überhaupt verfolgt werden kann; einer derartigen
Klage werden besonders in solchen Staaten Schwierig-
keiten entgegenstehen, deren Recht die Scheidung ver-
AS 51 11 -
1925
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no
FamiIieDredd. NIO 21.
pönt oder auch nur die nachträgliche Abändemng der
Scheidungs- und Trennungsurteile nicht vorsieht, also
ausschliessJ;. Dies könnte 'aber gegebenenfalls auf eine
empfindliche Verkürzung der Klagepartei in ihren
Rechten hinauslaufen; denn es lässt sich nicht bestreiten,
dass die vom schweizerischen Recht vorgesehene Ab-
änderlichkeit der Bestimmungen der Scheidungs- und
Trennungsurteile über die Nebenfolgen einen Einfluss
auf deren Beurteilung durch den schweizerischen Richter
ausübt, möge es sich dabei um die Entscheidung über
widerstreitende Parteianträge oder auch nur um die
Genehmigung einer Parteivereinbarung handeln. Ja
es würde sogar dem einen der geschiedenen oder ge-
trennten Ehegatten ermöglicht, durch Wegzug in ein
Land, wo eine Klage auf Abänderung von Ehescheidungs-
und -trennungsurteilen nicht zugelassen wird, den andern
um den Anspruch auf Urteilsänderung zu bringen. End-
lich folgt die Inanspruchnahme der Zuständigkeit zur
Abänderung schweizerischer Scheidungs-
und Tren-
nungsurteile, auch über Ausländer, für die schweizerischen
Gerichte aus der Vorschrift des Art. 7 h Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse
der Niedergelassenen und Aufenthalter, wonach bei
ScheiduI.1g von ausländischen Ehegatten durch schweize-
rische Gerichte für die NeIJenfolgen schweizerisches
Recht massgebend ist (AS 38 11 S.49 f.; 40 II S.309;
50 II S. 312); zu den einschlägigen Vorschriften gehört
aber auch diejenige über die Abänderlichkeit der Be-
stimmungen der Scheidungs- und Trennungsurteile über
die Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung, für
deren Anwendung im Ausland nach dem Ausgeführten
keine Gewähr besteht, und auch für die Neuregelung
der Nebenfolgen ist in folgenrichtiger Anwendung des
Art. 7 h Abs. 3 NAG wiederum schweizerisches Recht
massgebend, welchem sich ein jene Abänderlichkeit all-
fällig anerkennender ausländischer Richter wohl doch
nicht unterziehen würde, gleichwie ja die angeführte
Familienreeht. No 21.
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Vorschrift dem schweizerischen Richter verbietet, die
Vorschriften fremden Rechts über die Nebenfolgen der
Scheidung anzuwenden.
3. -
Fragt sich weiter, welches der Gerichtsstand für
Klagen auf Abänderung von Scheidungs- und Tren-
nungsurteilen sei, . die gegen den im Ausland wohnenden
Beklagten müssen bei einem schweizerischen Gericht
angebracht werden können, so fällt zunächst ausser
Betracht das Gericht, welches seinerzeit die Scheidung
oder Trennung ausgesprochen hat, und zwar aus dem
gleichen Grunde, aus welchem das Bundesgericht im
angeführten Urteil derartige kantonale Gerichtsstands-
vorschriften als mit dem Bundesrecht nicht verein-
bar erklärt hat. Während an den Gerichtsstand des
Heimatortes gedacht werden kann, wenn die Parteien
-
oder mindestens eine Partei -
Schweizer sind, steht
bei Ausländern kein anderer Gerichtsstand zur Wahl
als derjenige am gegenwärtigen Wohnsitz der Klage-
partei, welcher zudem den praktischen Bedürfnissen
eher gerecht wird als jener. Hieraus folgt freilich, dass
eine Klage auf Abänderung des von einem schweize-
rischen Gericht gefällten Scheidungs- oder Trennungs-
urteils über Ausländer in der Schweiz nicht mehr ange-
strengt werden kann, wenn keine der Parteien mehr in
der Schweiz wohnt; doch erweckt dieses Ergebnis kein
Bedenken, auch nicht im Hinblick auf frühere Schweize-
rinnen, welche durch die Verheiratung das Schweizer-
bürgerrecht verloren haben, weil ihnen dessen Wieder-
erlangung erleichtert ist.