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W8 Farru1iemeeht. N0 21.
21. A.usng aus dem lJrieU der IL zmta); "zug nm 13. Kai 1916 i. S. ~m.er gegen Gi1IJiTa.u. Ger ich t s s t a n d für die K lag e eines in der Schweiz wohnenden Ausländers auf A b ä n der u n g des Scheidungs- oder Trennungsurteils eines schweizerischen Gerichts mit Bezug auf die Neben- folgen gegen einen im Ausland wohnenden Ausländer am Wohnsitz des Klägers. Aus dem Tatbestand: Durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Januar 1920 wurde die Ehe der Parteien, welche Ita- liener sind (die Klägerin war vor der Verehelichung Deutsche), auf unbestimmte Zeit getrennt. Über die Nebenfolgen der Trennung hatten die Parteien eine Vereinbarung abgeschlossen, der zu entnehmen ist: « Mit Bezug auf den der Ehe entsprossenen Knaben Mario Vicenzo, gebe 1. Juli 1916, verzichten die Parteien auf die elterliche Gewalt und es soll ihm ein Vormund durch das Waisenamt Zürich .... bestellt werden .... » Diese Vereinbarung wurde vom Bezirksgericht im Trennungsurteil bestätigt. Gestützt auf sie hatte schon vorher, am 22. Januar 1920, der Bezirksrat Zürich ent- sprechend dem Antrag des Waisenamtes den Parteien die elterliche Gewalt über ihren Knaben entzogen und das Waisenamt Zürich den Amtsvormund Dr. Häberli zu dessen Vormund ernannt. Später ging die Vormund- schaft auf das Waisenamt von Kilchberg (Bezirk Horgen) über, wohin die Klägerin mit dem ihr überlassenen Knaben verzog. Infolge Ausweisung aus der Schweiz nahm der Beklagte in Mailand Wohnsitz .... Hierauf strengte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich gegen ihren Ehemann Klage an mit dem Antrag auf Abänderung des EhetrennungSll.rteHs vorn 27. Januar 1920 im Sinne der Wiederherstellung ihrer elterlichen Gewalt über den gemeinsamen Knaben. Der Beklagte FamiJ.ieDl'echt. N. 21; 109 erhob die Einrede örtlicher Unzuständigkeit des ange- rufenen Gerichts; unter Hinweis auf AS 42 I S. 333 ff. und .. II S. 335 ff. machte er geltend, zur Beurteilung der Klage sei nicht das Trennungsgerieht, sondern einzig das Gericht seines Wohnsitzes (Mailand) zuständig. Die kantonalen Instanzen haben das· Gericht des Wohnortes des Beklagten als allein zuständig erklärt. Dagegen hat das Bundesgericht die Klägerin an den Gerichtsstand ihres Wohnsitzes verwiesen.' Aus den E,.wägungen :
2. - Die Vorinstanz hat über die Unzuständigkeits- einrede in Anlehnung an das vom Beklagten in zweiter Linie angeführte Urteil des Bundesgerichts entschieden, in welchem ausgesprochen wurde, dass für Klagen auf Abänderung von Ehescheidungs- und -trennungsurteilen ausschliesslich das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei zuständig sei. Hat diese Rechtsprechung auch nicht allgemeine Billigung gefunden, sO sind gegen sie doch nicht zureichende Gründe ins Feld geführt worden, welche das' Bundesgericht veranlassen könnten, nicht grundsätzlich an ihr festzuhalten. Dagegen stellen ihrer Anwendung auf Fälle vorliegender Art, wo die nunmehr beklagte Partei des früheren Scheidungs- oder Tren- nungsprozesses im Ausland wohnt, erhebliche Bedenken entgegen. Zunächst berührt; es seltsam, dass die Justiz- hoheit des Staates, dessen Gericht ein Urteil erlassen hat, vor der Justizhoheit eines fremden Staates zurück- treten soll, wenn über die Frage der Abänderung jenes Urteils zu entscheiden ist. Sodann darf nicht ausser acht gelassen werden, dass keine Gewähr dafür besteht, dass der Anspruch auf Abänderung eines schweizerischen Urteils über die Nebenfolgen der Ehescheidung oder -trennung am ausländischen Wohnort der beklagten Partei überhaupt verfolgt werden kann; einer derartigen Klage werden besonders in solchen Staaten Schwierig- keiten entgegenstehen, deren Recht die Scheidung ver- AS 51 11 - 1925 8 no FamiIieDredd. NIO 21. pönt oder auch nur die nachträgliche Abändemng der Scheidungs- und Trennungsurteile nicht vorsieht, also ausschliessJ;. Dies könnte 'aber gegebenenfalls auf eine empfindliche Verkürzung der Klagepartei in ihren Rechten hinauslaufen; denn es lässt sich nicht bestreiten, dass die vom schweizerischen Recht vorgesehene Ab- änderlichkeit der Bestimmungen der Scheidungs- und Trennungsurteile über die Nebenfolgen einen Einfluss auf deren Beurteilung durch den schweizerischen Richter ausübt, möge es sich dabei um die Entscheidung über widerstreitende Parteianträge oder auch nur um die Genehmigung einer Parteivereinbarung handeln. Ja es würde sogar dem einen der geschiedenen oder ge- trennten Ehegatten ermöglicht, durch Wegzug in ein Land, wo eine Klage auf Abänderung von Ehescheidungs- und -trennungsurteilen nicht zugelassen wird, den andern um den Anspruch auf Urteilsänderung zu bringen. End- lich folgt die Inanspruchnahme der Zuständigkeit zur Abänderung schweizerischer Scheidungs- und Tren- nungsurteile, auch über Ausländer, für die schweizerischen Gerichte aus der Vorschrift des Art. 7 h Abs. 3 des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, wonach bei ScheiduI.1g von ausländischen Ehegatten durch schweize- rische Gerichte für die NeIJenfolgen schweizerisches Recht massgebend ist (AS 38 11 S.49 f.; 40 II S.309; 50 II S. 312) ; zu den einschlägigen Vorschriften gehört aber auch diejenige über die Abänderlichkeit der Be- stimmungen der Scheidungs- und Trennungsurteile über die Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung, für deren Anwendung im Ausland nach dem Ausgeführten keine Gewähr besteht, und auch für die Neuregelung der Nebenfolgen ist in folgenrichtiger Anwendung des Art. 7 h Abs. 3 NAG wiederum schweizerisches Recht massgebend, welchem sich ein jene Abänderlichkeit all- fällig anerkennender ausländischer Richter wohl doch nicht unterziehen würde, gleichwie ja die angeführte Familienreeht. No 21. 111 Vorschrift dem schweizerischen Richter verbietet, die Vorschriften fremden Rechts über die Nebenfolgen der Scheidung anzuwenden.
3. - Fragt sich weiter, welches der Gerichtsstand für Klagen auf Abänderung von Scheidungs- und Tren- nungsurteilen sei, . die gegen den im Ausland wohnenden Beklagten müssen bei einem schweizerischen Gericht angebracht werden können, so fällt zunächst ausser Betracht das Gericht, welches seinerzeit die Scheidung oder Trennung ausgesprochen hat, und zwar aus dem gleichen Grunde, aus welchem das Bundesgericht im angeführten Urteil derartige kantonale Gerichtsstands- vorschriften als mit dem Bundesrecht nicht verein- bar erklärt hat. Während an den Gerichtsstand des Heimatortes gedacht werden kann, wenn die Parteien - oder mindestens eine Partei - Schweizer sind, steht bei Ausländern kein anderer Gerichtsstand zur Wahl als derjenige am gegenwärtigen Wohnsitz der Klage- partei, welcher zudem den praktischen Bedürfnissen eher gerecht wird als jener. Hieraus folgt freilich, dass eine Klage auf Abänderung des von einem schweize- rischen Gericht gefällten Scheidungs- oder Trennungs- urteils über Ausländer in der Schweiz nicht mehr ange- strengt werden kann, wenn keine der Parteien mehr in der Schweiz wohnt; doch erweckt dieses Ergebnis kein Bedenken, auch nicht im Hinblick auf frühere Schweize- rinnen, welche durch die Verheiratung das Schweizer- bürgerrecht verloren haben, weil ihnen dessen Wieder- erlangung erleichtert ist.