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51_II_108

BGE 51 II 108

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-27 · Deutsch CH
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W8

Farru1iemeeht. N0 21.

21. A.usng aus dem lJrieU der IL zmta); "zug

nm 13. Kai 1916 i. S. ~m.er

gegen Gi1IJiTa.u.

Ger ich t s s t a n d für die K lag e eines in der Schweiz

wohnenden

Ausländers auf A b ä n der u n g des

Scheidungs-

oder Trennungsurteils

eines schweizerischen Gerichts mit Bezug auf die Neben-

folgen gegen einen im Ausland wohnenden Ausländer am

Wohnsitz des Klägers.

Aus dem Tatbestand:

Durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27.

Januar 1920 wurde die Ehe der Parteien, welche Ita-

liener sind (die Klägerin war vor der Verehelichung

Deutsche), auf unbestimmte Zeit getrennt. Über die

Nebenfolgen der Trennung hatten die Parteien eine

Vereinbarung abgeschlossen, der zu entnehmen ist:

« Mit Bezug auf den der Ehe entsprossenen Knaben

Mario Vicenzo, gebe 1. Juli 1916, verzichten die Parteien

auf die elterliche Gewalt und es soll ihm ein Vormund

durch das Waisenamt Zürich .... bestellt werden .... »

Diese Vereinbarung wurde vom Bezirksgericht im

Trennungsurteil bestätigt. Gestützt auf sie hatte schon

vorher, am 22. Januar 1920, der Bezirksrat Zürich ent-

sprechend dem Antrag des Waisenamtes den Parteien

die elterliche Gewalt über ihren Knaben entzogen und

das Waisenamt Zürich den Amtsvormund Dr. Häberli

zu dessen Vormund ernannt. Später ging die Vormund-

schaft auf das Waisenamt von Kilchberg (Bezirk Horgen)

über, wohin die Klägerin mit dem ihr überlassenen

Knaben verzog. Infolge Ausweisung aus der Schweiz

nahm der Beklagte in Mailand Wohnsitz ....

Hierauf strengte die Klägerin beim Bezirksgericht

Zürich gegen ihren Ehemann Klage an mit dem Antrag

auf Abänderung des EhetrennungSll.rteHs vorn 27. Januar

1920 im Sinne der Wiederherstellung ihrer elterlichen

Gewalt über den gemeinsamen Knaben. Der Beklagte

FamiJ.ieDl'echt. N. 21;

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erhob die Einrede örtlicher Unzuständigkeit des ange-

rufenen Gerichts; unter Hinweis auf AS 42 I S. 333 ff.

und .. II S. 335 ff. machte er geltend, zur Beurteilung

der Klage sei nicht das Trennungsgerieht, sondern einzig

das Gericht seines Wohnsitzes (Mailand) zuständig.

Die kantonalen Instanzen haben das· Gericht des

Wohnortes des Beklagten als allein zuständig erklärt.

Dagegen hat das Bundesgericht die Klägerin an den

Gerichtsstand ihres Wohnsitzes verwiesen.'

Aus den E,.wägungen :

2. -

Die Vorinstanz hat über die Unzuständigkeits-

einrede in Anlehnung an das vom Beklagten in zweiter

Linie angeführte Urteil des Bundesgerichts entschieden,

in welchem ausgesprochen wurde, dass für Klagen auf

Abänderung von Ehescheidungs- und -trennungsurteilen

ausschliesslich das Gericht am Wohnsitz der beklagten

Partei zuständig sei. Hat diese Rechtsprechung auch

nicht allgemeine Billigung gefunden, sO sind gegen sie

doch nicht zureichende Gründe ins Feld geführt worden,

welche das' Bundesgericht veranlassen könnten, nicht

grundsätzlich an ihr festzuhalten. Dagegen stellen ihrer

Anwendung auf Fälle vorliegender Art, wo die nunmehr

beklagte Partei des früheren Scheidungs- oder Tren-

nungsprozesses im Ausland wohnt, erhebliche Bedenken

entgegen. Zunächst berührt; es seltsam, dass die Justiz-

hoheit des Staates, dessen Gericht ein Urteil erlassen

hat, vor der Justizhoheit eines fremden Staates zurück-

treten soll, wenn über die Frage der Abänderung jenes

Urteils zu entscheiden ist. Sodann darf nicht ausser acht

gelassen werden, dass keine Gewähr dafür besteht, dass

der Anspruch auf Abänderung eines schweizerischen

Urteils über die Nebenfolgen der Ehescheidung oder

-trennung am ausländischen Wohnort der beklagten

Partei überhaupt verfolgt werden kann; einer derartigen

Klage werden besonders in solchen Staaten Schwierig-

keiten entgegenstehen, deren Recht die Scheidung ver-

AS 51 11 -

1925

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no

FamiIieDredd. NIO 21.

pönt oder auch nur die nachträgliche Abändemng der

Scheidungs- und Trennungsurteile nicht vorsieht, also

ausschliessJ;. Dies könnte 'aber gegebenenfalls auf eine

empfindliche Verkürzung der Klagepartei in ihren

Rechten hinauslaufen; denn es lässt sich nicht bestreiten,

dass die vom schweizerischen Recht vorgesehene Ab-

änderlichkeit der Bestimmungen der Scheidungs- und

Trennungsurteile über die Nebenfolgen einen Einfluss

auf deren Beurteilung durch den schweizerischen Richter

ausübt, möge es sich dabei um die Entscheidung über

widerstreitende Parteianträge oder auch nur um die

Genehmigung einer Parteivereinbarung handeln. Ja

es würde sogar dem einen der geschiedenen oder ge-

trennten Ehegatten ermöglicht, durch Wegzug in ein

Land, wo eine Klage auf Abänderung von Ehescheidungs-

und -trennungsurteilen nicht zugelassen wird, den andern

um den Anspruch auf Urteilsänderung zu bringen. End-

lich folgt die Inanspruchnahme der Zuständigkeit zur

Abänderung schweizerischer Scheidungs-

und Tren-

nungsurteile, auch über Ausländer, für die schweizerischen

Gerichte aus der Vorschrift des Art. 7 h Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse

der Niedergelassenen und Aufenthalter, wonach bei

ScheiduI.1g von ausländischen Ehegatten durch schweize-

rische Gerichte für die NeIJenfolgen schweizerisches

Recht massgebend ist (AS 38 11 S.49 f.; 40 II S.309;

50 II S. 312); zu den einschlägigen Vorschriften gehört

aber auch diejenige über die Abänderlichkeit der Be-

stimmungen der Scheidungs- und Trennungsurteile über

die Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung, für

deren Anwendung im Ausland nach dem Ausgeführten

keine Gewähr besteht, und auch für die Neuregelung

der Nebenfolgen ist in folgenrichtiger Anwendung des

Art. 7 h Abs. 3 NAG wiederum schweizerisches Recht

massgebend, welchem sich ein jene Abänderlichkeit all-

fällig anerkennender ausländischer Richter wohl doch

nicht unterziehen würde, gleichwie ja die angeführte

Familienreeht. No 21.

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Vorschrift dem schweizerischen Richter verbietet, die

Vorschriften fremden Rechts über die Nebenfolgen der

Scheidung anzuwenden.

3. -

Fragt sich weiter, welches der Gerichtsstand für

Klagen auf Abänderung von Scheidungs- und Tren-

nungsurteilen sei, . die gegen den im Ausland wohnenden

Beklagten müssen bei einem schweizerischen Gericht

angebracht werden können, so fällt zunächst ausser

Betracht das Gericht, welches seinerzeit die Scheidung

oder Trennung ausgesprochen hat, und zwar aus dem

gleichen Grunde, aus welchem das Bundesgericht im

angeführten Urteil derartige kantonale Gerichtsstands-

vorschriften als mit dem Bundesrecht nicht verein-

bar erklärt hat. Während an den Gerichtsstand des

Heimatortes gedacht werden kann, wenn die Parteien

-

oder mindestens eine Partei -

Schweizer sind, steht

bei Ausländern kein anderer Gerichtsstand zur Wahl

als derjenige am gegenwärtigen Wohnsitz der Klage-

partei, welcher zudem den praktischen Bedürfnissen

eher gerecht wird als jener. Hieraus folgt freilich, dass

eine Klage auf Abänderung des von einem schweize-

rischen Gericht gefällten Scheidungs- oder Trennungs-

urteils über Ausländer in der Schweiz nicht mehr ange-

strengt werden kann, wenn keine der Parteien mehr in

der Schweiz wohnt; doch erweckt dieses Ergebnis kein

Bedenken, auch nicht im Hinblick auf frühere Schweize-

rinnen, welche durch die Verheiratung das Schweizer-

bürgerrecht verloren haben, weil ihnen dessen Wieder-

erlangung erleichtert ist.