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51_II_103

BGE 51 II 103

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-12 · Deutsch CH
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Familienrecht. N° 19.

Führung des Haushaltungsbuches durch die Klägerin;

denn mit dem Übergang des Haushaltungsgeldes in ihr

Eigentum wäre es nicht verträglich, dass sie über dessen

Verwendung dem Ehemann Rechenschaft ablegen sollte.

Somit vennag jener Vergleich die Klage nicht zu recht-

fertigen.

3. -

Die Klägerin hat selbst nicht den Standpunkt

eingenommen, dass sie die Klage auch ohne Heranziehung

des Vergleiches vom 12. Januar 1921 direkt und aus-

schliesslich auf das Gesetz, ZGB Art. 160 Abs. 2, stützen

könne. Gegen die Annahme, eine derartige Unterhalts-

forderung entspringe direkt aus dem Gesetz, könnte

übrigens das in dem von der Klägerin angeführten

Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 1914 i. S.

Leuenberger c. BrustleiI! (Praxis 4, 1915 S. 71 ff.) nicht

erörterte Bedenken geltend gemacht werden. dass es-

der Ehefrau während des Zusammenlebens der Ehe-

gatten versagt ist, gegenüber dem Ehemann die Be-

zahlung eines Unterhaltsgeldes rechtlich durchzusetzen,

ihr vielmehr nur indirekte Rechtsbehelfe zu Gebote

stehen, wie bereits ausgeführt wurde. Allein es braucht

zu dieser Frage nicht Stellung genommen zu werden. Die

Unterhaltspflicht des Ehemannes geht nämlich nicht

über dasjenige hinaus, was er zu leisten vennag, und

zessiert namentlich, wenn und soweit er unverschuldeter-

weise ausser Stande ist, ihr nachzukommen. Indessen

hat die Klägerin gegenüber der Einwendung der Be-

klagten. der Gemeinschuldner sei zu der in Betracht

kommenden Zeit infolge der allgemeinen Krise arbeitslos

gewesen, nicht dargetan, dass die Erwerbslosigkeit seinem

eigenen Verschulden zuzuschreiben sei; gegenüber der

gegenteiligen Feststellung der Vorinstanz aber kommt

auf ihre erneute blosse Bestreitung in der Berufungs-

schrift nicht an. Sodann war die Klägerin gemäss Art.

246 ZGB verpflichtet, zur Tragung der ehelichen Lasten

einen au gemessenen Beitrag zu leisten, der im Rahmen

ihrer Leistungsfähigkeit umso höher zu bemessen ist,

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Familienrecht. No 20.

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je weniger der Ehemann selbst im Stande war, zum Unter-

halt der Familie beizutragen. Sind nun die Haushaltungs-

kosten aus solchen Beiträgen der Klägerin bestritten

worden, so läuft die Klage auf die Geltendmachung des

Ersatzes

dieser Beiträge hinaus;

einen derartigen

Ersatzanspruch schliesst jedoch Art. 246 Abs. 3 ZGB

aus und zwar auch soweit· sie das angemessene Mass

überstiegen haben mögen. Sollten aber die Haushaltungs-

schulden noch unbezahlt sein, so würden sie von ihren

Gläubigern im Konkurs geltend gemacht und könnte

die Klägerin in Konkurrenz mit ihnen überhaupt nichts

fordern.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 14.

August 1924 bestätigt.

20. Urteil der 11. Zivilabteil'l1ng vom 6. Mai 1925

i. S. Basim gegen Gemeindera.t Ba.den.

Die allgemeine Unerfahl"enheit in der Vermögensverwaltung,

wie sie Frauen vielfach eigen ist, genügt nicht zur Verbei-

ständung oder Bevormundung auf eigenes Begehren. Nötig

ist dazu, dass die zu verbeiständende oder zu bevormundende

Person nicht einmal zur richtigen Wahl eines Bevollmäch-

tigten und zu dessen allgemeiner überwachung fähig sei.

Art. 394, 372 und 438 ZGB.

A. -

Die verwitwete Rekurrentin wurde am 5. Juli

1923 durch den Bezirksrat von Zürich auf eigenes Begeh-

ren verbeiständet. Sie hatte ihr Begehren damit begrün-

det, dass sie in geschäftlichen Dingen gänzlich unerfahren

sei; sie habe deshalb ihr Vennögen, das etwa 70 000 Fr.

betrug, dem Vennögensverwaltungsbureau H. und W.

in Zürich übergeben; trotzdem erachte sie es zu ihrem

Schutze notwendig, dass ihr ein Beistand gegeben werde.

Der Vennögensverwalter bestätigte auf die Anfrage

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Familienrecbt. N° 2D.

der Behörde, dass die Rekurrentin niebt gelernt habe,

mit Geld zn haushalten; es sei nötig. dass sie hierin

sachgemäss unterstützt werde; sie sei eine gebildete

aber willensschwache Frau und SO herzensgut, dass sie

von sich aus einem Bittgesuch niehtwiderstehen könne,

auch wenn sie einsehe, dass dessen Erfüllung über ihre

Mittel gehe; sie könnte daher leicht ausgebeutet wer-·

den, wie es bereits versucht worden seL

Als die Vormundschaftsbehörde die Hinterlegung der

Wertschriften in die Schirmlade verlangte, erhob die

Rekurrentin, die inzwischen bei Verwandten in Holland

Wohnsitz genommen hatte, Einsprache und stellte

im Januar 1924 das Begehren um Aufhebung der Bei-

standschaft. Sie machte geltend, die seelische Nieder-

geschlagenheit, die sie ZlUIl Gesuch um einen Beistand

veranlasst habe, sei verschwunden; sie berief sich

zum Beweis hierfür auf das Zeugnis ihres Arztes. Der

Beistand unterstützte ihr Gesuch. Er bestätigte, dass,

soweit er auf Grund ihres Briefwechsels urteilen könne,

die Gemütsstörungen, um derentwillen zur Zeit der

Verbeiständung eine Ausbeutungsgefahr für die Re-

kurrentin bestanden habe, verschwunden seien; die

Rekurrentin lebe sparsam, sei Bittgesuchen unzugäng-

licb und. darauf bedacht, ihr Vermögen zu vermehren;

dieses dürfte ihr jedoch erst ausgehändigt werden,

wenn sie sich ausgewiesen habe, dass sie es auch in

Holland, wohin es voraussichtlich zu überweisen sei,

einem tüchtigen Verwalter übergebe.

Daraufhin beschloss die Vormundschaftsbehörde und

der Bezirksrat Zürich die Aufhebung der Beistandschaft.

Auf die Bescbwerde des Gemeinderates von Baden, der

Heimatgemeinde der Rekurrentin, lehnte jedoch die

Justizdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid

vom 26. Januar 1925 das Gesuch um Aufhebung der

Beistandschaft mit der Begründung ab, eine Änderung

in der Unerfahrenheit der Rekurrentin zur Erledigung

ihrer geschäftlichen Angelegenheiten sei nicht dargetan;

bedeutungslos aber sei der Wegfall der Gemütsstö-

Famlliemecht. N° 20.

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rungen und der Ausheutungsgefahr, an deren Verschwin-

den ~ zweifeln kein Grund bestehe; es bleibe. immer.

noch die Unfähigkeit der Rekurrentin, ihr Vermögen·

selber zu verwalten und einen Vermögensverwalter

richtig zu überWachen.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin

unter Erneuerung ihres· Begehrens um Aufhebung der

Beistandscliaft die zivilrechtliehe Beschwerde erhoben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die Gründe, die zur Verbeiständung der Rekurrentin

geführt haben, lagen sowohl in deren allgemeiner Un-

erfahrenheit, namentlich in der Verwaltung von Wert-

. schriften (Einzug von Zinsabschnitten, Neuanlagen und

dergleichen), als auch in der damals bestehenden Aus-

beutungsgefahr. Bei der Schilderung dieser Gefahr hat

zwar der Beistand vor seiner Ernennung nicht den

Gemütszustand der Rekurrentin als Grund zu ihrer Ver-

beiständigung angeführt, und daraus könnte geschlossen

werden, dieser habe dabei keine Bedeutung gehabt, und

die Ausbeutungsgefahr habe lediglich auf allgemeiner

Willensschwäche der Rekurrentin beruht. Allein der

. Beistand hat seine Aussage später, im Anschluss an das

Begehren um Aufhebung der Beistandschaft, dahin

ergänzt, dass die Willensschwäche der Rekurrentin

tatsächlich im Zusammenhang gestanden habe mit

der seelischen Niedergeschlagenheit, an der diese damals

infolge der Wechseljahre. sowie unter dem Drucke

geschäftlicher und häuslicher Sorgen gelitten habe.

Die Vorinstanz, die im Wesentlichen auf die Wahr-

nehmungen des Beistandes abgestellt, hat nun für

das Bundesgericht verbindlich angenommen, dass dieser

krankhafte Gemütszustand und die Ausbeutungsgefahr

tatsächlich verschwunden sind. Dagegen besteht nach

ihrer Feststellung heute noch die allgemeine Unerfah-

renheit der Rekurrentin in geschäftlichen Dingen,

namentlich in der Verwaltung von Wertschriften.

Diese allgemeine Unerfahrenheit ~n der Vermögens-

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FamilienreeI:tt. Ne 20.

verwaltung, wie· sie Frauen in sehr verbreitetem Masse

eigen ist, genügt nun aber nicht, eine Unfähigkeit zur

Besorgung der eigenen Angelegenheiten im Sinne des

Gesetzes anzunehmen. Nach Art. 394 ZGB kann einer

mündigen Person auf ihr Begehren ein Beistand gegeben

werden, wenn die Voraussetzungen der Bevormundung

auf eigenes Begehren gemäss Art. 372 ZGB vorliegen.

Es kann nun aber nicht der Sinn des Gesetzes sein,

dass ein Verzicht auf die Handlungsfähigkeit schon

dann dauernd verbindlich sein soll, wenn der Verzich-

tende zur e i gen e n

Besorgung a 11 e r

seiner

Angelegenheiten unfähig ist. Sonst wäre eine Bevor-

mundung umso leichter aufrecht zu erhalten, je schwie-

riger die Angelegenheiten wären, und es müssten z. B.

Erben, denen ein vernjckeltes Geschäft, welchem sie

nicht gewachsen sind, zufällt, als zur Besorgung ihrer

Angelegenheiten unfähig betrachtet werden. Wenn eine

Person unfähig ist, ihre Angelegenheiten selbst zu be-

sorgen, so kann sie möglicher Weise doch einsichtig

und willensstark genug sein, sie durch einen geeigneten

Bevollmächtigten besorgen zu lassen und dessen Ver-

waltung zu überwachen. Nur wenn dies nicht der Fall

ist, eine Person somit nicht einmal zu einer richtigen

Wahl eines Bevollmächtigten und zu dessen Über-

wachung fähig ist, liegen dIe Voraussetzungen zur

Bevormundung oder Verbeiständung auf eigenes Be-

gehren vor. (So zutreffend CURTI Nr. 10 zu Art. 372

ZGB, abweichend KAUFMANN, Anmerkung 9 zu Art.

372 ZGB). In diesem Sinne hat das Bundesgericht

schon im Urteil vom 19. Mai 1914 i. S. Lagger (BGE

40 11 S. 175 ff.) entschieden; sogar einer Blinden wurde

dort nicht s chi e c h t hin die Fähigkeit zur Be-

sorgung ihrer Angelegenheiten abgesprochen, weil sie

sich der Hilfe anderer bedienen könne und im Allge-

meinen anzunehmen sei, dass man sich an vertrauens-

würdige Personen wende; nur weil dort nachgewiesen

war, dass dies bei der Bevormundeten nicht der Fall

Famflienrecht. N° 20.

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war, ist ihre Bevormundung aufrecht erhalten worden.

Die Fähigkeit zur Geschäftsüberwachung darf ihrerseits

aber nicht so eng ausgelegt werden, dass die auf fremde

Dienste angewiesene Person den gaIlZell Geschäfts-

betrieb ebensogut verstehen müsse, wie der über-

wachte Bevollmächtigte selbst. Denn sonst würde das

Ergebnis dasselbe sein wie das bereits als unrichtig

erkannte.

Eine in Geldangelegenheiten unerfahrene Person ist

daher «zur Besorgung ihrer Angelegenheiten» nicht

schon dann unfähig, wenn sie vom Börsenpreis der

Wertpapiere, ihrer Anlage und Umwandlungsmöglichkeit

nichts versteht und darum auch ihre Bank oder ihren

sonstigen Vermögensverwalter nicht Init Sachkenntnis

überwachen kann. Es genügt, wenn sie soviel Einsicht

hat, um einen Bevollmächtigten zu wählen, der a 11 g e-

m ein e s Zutrauen geniesst, und. wenn sie nicht zu

Absonderlichkeiten und zur Leichtgläubigkeit geneigt

ist. Die Vorinstanz gesteht aber der Rekurrentin Ein-

sicht und Bildung zu und hält auch die Gemütsstörungen,

die eine Ausbeutungsgefahr für sie zur Folge hatten, für

beseitigt. DaInit ist der Grund zu ihrer Verbeiständung,

soweit er dazu überhaupt genügt hat, weggefallen, und

die Beistandschaft ist dem Art. 438 ZGB entsprechend

aufzuheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Beistand-

schaft der Beschwerdeführerin aufgehoben.