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51_II_103

BGE 51 II 103

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-12 · Deutsch CH
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102 Familienrecht. N° 19. Führung des Haushaltungsbuches durch die Klägerin ; denn mit dem Übergang des Haushaltungsgeldes in ihr Eigentum wäre es nicht verträglich, dass sie über dessen Verwendung dem Ehemann Rechenschaft ablegen sollte. Somit vennag jener Vergleich die Klage nicht zu recht- fertigen.

3. - Die Klägerin hat selbst nicht den Standpunkt eingenommen, dass sie die Klage auch ohne Heranziehung des Vergleiches vom 12. Januar 1921 direkt und aus- schliesslich auf das Gesetz, ZGB Art. 160 Abs. 2, stützen könne. Gegen die Annahme, eine derartige Unterhalts- forderung entspringe direkt aus dem Gesetz, könnte übrigens das in dem von der Klägerin angeführten Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 1914 i. S. Leuenberger c. BrustleiI! (Praxis 4, 1915 S. 71 ff.) nicht erörterte Bedenken geltend gemacht werden. dass es- der Ehefrau während des Zusammenlebens der Ehe- gatten versagt ist, gegenüber dem Ehemann die Be- zahlung eines Unterhaltsgeldes rechtlich durchzusetzen, ihr vielmehr nur indirekte Rechtsbehelfe zu Gebote stehen, wie bereits ausgeführt wurde. Allein es braucht zu dieser Frage nicht Stellung genommen zu werden. Die Unterhaltspflicht des Ehemannes geht nämlich nicht über dasjenige hinaus, was er zu leisten vennag, und zessiert namentlich, wenn und soweit er unverschuldeter- weise ausser Stande ist, ihr nachzukommen. Indessen hat die Klägerin gegenüber der Einwendung der Be- klagten. der Gemeinschuldner sei zu der in Betracht kommenden Zeit infolge der allgemeinen Krise arbeitslos gewesen, nicht dargetan, dass die Erwerbslosigkeit seinem eigenen Verschulden zuzuschreiben sei; gegenüber der gegenteiligen Feststellung der Vorinstanz aber kommt auf ihre erneute blosse Bestreitung in der Berufungs- schrift nicht an. Sodann war die Klägerin gemäss Art. 246 ZGB verpflichtet, zur Tragung der ehelichen Lasten einen au gemessenen Beitrag zu leisten, der im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit umso höher zu bemessen ist, .1 Familienrecht. No 20. 103 je weniger der Ehemann selbst im Stande war, zum Unter- halt der Familie beizutragen. Sind nun die Haushaltungs- kosten aus solchen Beiträgen der Klägerin bestritten worden, so läuft die Klage auf die Geltendmachung des Ersatzes dieser Beiträge hinaus; einen derartigen Ersatzanspruch schliesst jedoch Art. 246 Abs. 3 ZGB aus und zwar auch soweit· sie das angemessene Mass überstiegen haben mögen. Sollten aber die Haushaltungs- schulden noch unbezahlt sein, so würden sie von ihren Gläubigern im Konkurs geltend gemacht und könnte die Klägerin in Konkurrenz mit ihnen überhaupt nichts fordern. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 14. August 1924 bestätigt.

20. Urteil der 11. Zivilabteil'l1ng vom 6. Mai 1925

i. S. Basim gegen Gemeindera.t Ba.den. Die allgemeine Unerfahl"enheit in der Vermögensverwaltung, wie sie Frauen vielfach eigen ist, genügt nicht zur Verbei- ständung oder Bevormundung auf eigenes Begehren. Nötig ist dazu, dass die zu verbeiständende oder zu bevormundende Person nicht einmal zur richtigen Wahl eines Bevollmäch- tigten und zu dessen allgemeiner überwachung fähig sei. Art. 394, 372 und 438 ZGB. A. - Die verwitwete Rekurrentin wurde am 5. Juli 1923 durch den Bezirksrat von Zürich auf eigenes Begeh- ren verbeiständet. Sie hatte ihr Begehren damit begrün- det, dass sie in geschäftlichen Dingen gänzlich unerfahren sei; sie habe deshalb ihr Vennögen, das etwa 70 000 Fr. betrug, dem Vennögensverwaltungsbureau H. und W. in Zürich übergeben; trotzdem erachte sie es zu ihrem Schutze notwendig, dass ihr ein Beistand gegeben werde. Der Vennögensverwalter bestätigte auf die Anfrage 104 Familienrecbt. N° 2D. der Behörde, dass die Rekurrentin niebt gelernt habe, mit Geld zn haushalten; es sei nötig. dass sie hierin sachgemäss unterstützt werde; sie sei eine gebildete aber willensschwache Frau und SO herzensgut, dass sie von sich aus einem Bittgesuch niehtwiderstehen könne, auch wenn sie einsehe, dass dessen Erfüllung über ihre Mittel gehe; sie könnte daher leicht ausgebeutet wer-· den, wie es bereits versucht worden seL Als die Vormundschaftsbehörde die Hinterlegung der Wertschriften in die Schirmlade verlangte, erhob die Rekurrentin, die inzwischen bei Verwandten in Holland Wohnsitz genommen hatte, Einsprache und stellte im Januar 1924 das Begehren um Aufhebung der Bei- standschaft. Sie machte geltend, die seelische Nieder- geschlagenheit, die sie ZlUIl Gesuch um einen Beistand veranlasst habe, sei verschwunden; sie berief sich zum Beweis hierfür auf das Zeugnis ihres Arztes. Der Beistand unterstützte ihr Gesuch. Er bestätigte, dass, soweit er auf Grund ihres Briefwechsels urteilen könne, die Gemütsstörungen, um derentwillen zur Zeit der Verbeiständung eine Ausbeutungsgefahr für die Re- kurrentin bestanden habe, verschwunden seien; die Rekurrentin lebe sparsam, sei Bittgesuchen unzugäng- licb und. darauf bedacht, ihr Vermögen zu vermehren ; dieses dürfte ihr jedoch erst ausgehändigt werden, wenn sie sich ausgewiesen habe, dass sie es auch in Holland, wohin es voraussichtlich zu überweisen sei, einem tüchtigen Verwalter übergebe. Daraufhin beschloss die Vormundschaftsbehörde und der Bezirksrat Zürich die Aufhebung der Beistandschaft. Auf die Bescbwerde des Gemeinderates von Baden, der Heimatgemeinde der Rekurrentin, lehnte jedoch die Justizdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Januar 1925 das Gesuch um Aufhebung der Beistandschaft mit der Begründung ab, eine Änderung in der Unerfahrenheit der Rekurrentin zur Erledigung ihrer geschäftlichen Angelegenheiten sei nicht dargetan; bedeutungslos aber sei der Wegfall der Gemütsstö- Famlliemecht. N° 20. 105 rungen und der Ausheutungsgefahr, an deren Verschwin- den ~ zweifeln kein Grund bestehe; es bleibe. immer. noch die Unfähigkeit der Rekurrentin, ihr Vermögen· selber zu verwalten und einen Vermögensverwalter richtig zu überWachen. B. - Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihres· Begehrens um Aufhebung der Beistandscliaft die zivilrechtliehe Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Gründe, die zur Verbeiständung der Rekurrentin geführt haben, lagen sowohl in deren allgemeiner Un- erfahrenheit, namentlich in der Verwaltung von Wert- . schriften (Einzug von Zinsabschnitten, Neuanlagen und dergleichen), als auch in der damals bestehenden Aus- beutungsgefahr. Bei der Schilderung dieser Gefahr hat zwar der Beistand vor seiner Ernennung nicht den Gemütszustand der Rekurrentin als Grund zu ihrer Ver- beiständigung angeführt, und daraus könnte geschlossen werden, dieser habe dabei keine Bedeutung gehabt, und die Ausbeutungsgefahr habe lediglich auf allgemeiner Willensschwäche der Rekurrentin beruht. Allein der . Beistand hat seine Aussage später, im Anschluss an das Begehren um Aufhebung der Beistandschaft, dahin ergänzt, dass die Willensschwäche der Rekurrentin tatsächlich im Zusammenhang gestanden habe mit der seelischen Niedergeschlagenheit, an der diese damals infolge der Wechseljahre. sowie unter dem Drucke geschäftlicher und häuslicher Sorgen gelitten habe. Die Vorinstanz, die im Wesentlichen auf die Wahr- nehmungen des Beistandes abgestellt, hat nun für das Bundesgericht verbindlich angenommen, dass dieser krankhafte Gemütszustand und die Ausbeutungsgefahr tatsächlich verschwunden sind. Dagegen besteht nach ihrer Feststellung heute noch die allgemeine Unerfah- renheit der Rekurrentin in geschäftlichen Dingen, namentlich in der Verwaltung von Wertschriften. Diese allgemeine Unerfahrenheit ~n der Vermögens- 106 FamilienreeI:tt. Ne 20. verwaltung, wie· sie Frauen in sehr verbreitetem Masse eigen ist, genügt nun aber nicht, eine Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten im Sinne des Gesetzes anzunehmen. Nach Art. 394 ZGB kann einer mündigen Person auf ihr Begehren ein Beistand gegeben werden, wenn die Voraussetzungen der Bevormundung auf eigenes Begehren gemäss Art. 372 ZGB vorliegen. Es kann nun aber nicht der Sinn des Gesetzes sein, dass ein Verzicht auf die Handlungsfähigkeit schon dann dauernd verbindlich sein soll, wenn der Verzich- tende zur e i gen e n Besorgung a 11 e r seiner Angelegenheiten unfähig ist. Sonst wäre eine Bevor- mundung umso leichter aufrecht zu erhalten, je schwie- riger die Angelegenheiten wären, und es müssten z. B. Erben, denen ein vernjckeltes Geschäft, welchem sie nicht gewachsen sind, zufällt, als zur Besorgung ihrer Angelegenheiten unfähig betrachtet werden. Wenn eine Person unfähig ist, ihre Angelegenheiten selbst zu be- sorgen, so kann sie möglicher Weise doch einsichtig und willensstark genug sein, sie durch einen geeigneten Bevollmächtigten besorgen zu lassen und dessen Ver- waltung zu überwachen. Nur wenn dies nicht der Fall ist, eine Person somit nicht einmal zu einer richtigen Wahl eines Bevollmächtigten und zu dessen Über- wachung fähig ist, liegen dIe Voraussetzungen zur Bevormundung oder Verbeiständung auf eigenes Be- gehren vor. (So zutreffend CURTI Nr. 10 zu Art. 372 ZGB, abweichend KAUFMANN, Anmerkung 9 zu Art. 372 ZGB). In diesem Sinne hat das Bundesgericht schon im Urteil vom 19. Mai 1914 i. S. Lagger (BGE 40 11 S. 175 ff.) entschieden; sogar einer Blinden wurde dort nicht s chi e c h t hin die Fähigkeit zur Be- sorgung ihrer Angelegenheiten abgesprochen, weil sie sich der Hilfe anderer bedienen könne und im Allge- meinen anzunehmen sei, dass man sich an vertrauens- würdige Personen wende; nur weil dort nachgewiesen war, dass dies bei der Bevormundeten nicht der Fall Famflienrecht. N° 20. 107 war, ist ihre Bevormundung aufrecht erhalten worden. Die Fähigkeit zur Geschäftsüberwachung darf ihrerseits aber nicht so eng ausgelegt werden, dass die auf fremde Dienste angewiesene Person den gaIlZell Geschäfts- betrieb ebensogut verstehen müsse, wie der über- wachte Bevollmächtigte selbst. Denn sonst würde das Ergebnis dasselbe sein wie das bereits als unrichtig erkannte. Eine in Geldangelegenheiten unerfahrene Person ist daher «zur Besorgung ihrer Angelegenheiten» nicht schon dann unfähig, wenn sie vom Börsenpreis der Wertpapiere, ihrer Anlage und Umwandlungsmöglichkeit nichts versteht und darum auch ihre Bank oder ihren sonstigen Vermögensverwalter nicht Init Sachkenntnis überwachen kann. Es genügt, wenn sie soviel Einsicht hat, um einen Bevollmächtigten zu wählen, der a 11 g e- m ein e s Zutrauen geniesst, und. wenn sie nicht zu Absonderlichkeiten und zur Leichtgläubigkeit geneigt ist. Die Vorinstanz gesteht aber der Rekurrentin Ein- sicht und Bildung zu und hält auch die Gemütsstörungen, die eine Ausbeutungsgefahr für sie zur Folge hatten, für beseitigt. DaInit ist der Grund zu ihrer Verbeiständung, soweit er dazu überhaupt genügt hat, weggefallen, und die Beistandschaft ist dem Art. 438 ZGB entsprechend aufzuheben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Beistand- schaft der Beschwerdeführerin aufgehoben.