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Familienrecht. N° 19.
Führung des Haushaltungsbuches durch die Klägerin;
denn mit dem Übergang des Haushaltungsgeldes in ihr
Eigentum wäre es nicht verträglich, dass sie über dessen
Verwendung dem Ehemann Rechenschaft ablegen sollte.
Somit vennag jener Vergleich die Klage nicht zu recht-
fertigen.
3. -
Die Klägerin hat selbst nicht den Standpunkt
eingenommen, dass sie die Klage auch ohne Heranziehung
des Vergleiches vom 12. Januar 1921 direkt und aus-
schliesslich auf das Gesetz, ZGB Art. 160 Abs. 2, stützen
könne. Gegen die Annahme, eine derartige Unterhalts-
forderung entspringe direkt aus dem Gesetz, könnte
übrigens das in dem von der Klägerin angeführten
Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 1914 i. S.
Leuenberger c. BrustleiI! (Praxis 4, 1915 S. 71 ff.) nicht
erörterte Bedenken geltend gemacht werden. dass es-
der Ehefrau während des Zusammenlebens der Ehe-
gatten versagt ist, gegenüber dem Ehemann die Be-
zahlung eines Unterhaltsgeldes rechtlich durchzusetzen,
ihr vielmehr nur indirekte Rechtsbehelfe zu Gebote
stehen, wie bereits ausgeführt wurde. Allein es braucht
zu dieser Frage nicht Stellung genommen zu werden. Die
Unterhaltspflicht des Ehemannes geht nämlich nicht
über dasjenige hinaus, was er zu leisten vennag, und
zessiert namentlich, wenn und soweit er unverschuldeter-
weise ausser Stande ist, ihr nachzukommen. Indessen
hat die Klägerin gegenüber der Einwendung der Be-
klagten. der Gemeinschuldner sei zu der in Betracht
kommenden Zeit infolge der allgemeinen Krise arbeitslos
gewesen, nicht dargetan, dass die Erwerbslosigkeit seinem
eigenen Verschulden zuzuschreiben sei; gegenüber der
gegenteiligen Feststellung der Vorinstanz aber kommt
auf ihre erneute blosse Bestreitung in der Berufungs-
schrift nicht an. Sodann war die Klägerin gemäss Art.
246 ZGB verpflichtet, zur Tragung der ehelichen Lasten
einen au gemessenen Beitrag zu leisten, der im Rahmen
ihrer Leistungsfähigkeit umso höher zu bemessen ist,
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je weniger der Ehemann selbst im Stande war, zum Unter-
halt der Familie beizutragen. Sind nun die Haushaltungs-
kosten aus solchen Beiträgen der Klägerin bestritten
worden, so läuft die Klage auf die Geltendmachung des
Ersatzes
dieser Beiträge hinaus;
einen derartigen
Ersatzanspruch schliesst jedoch Art. 246 Abs. 3 ZGB
aus und zwar auch soweit· sie das angemessene Mass
überstiegen haben mögen. Sollten aber die Haushaltungs-
schulden noch unbezahlt sein, so würden sie von ihren
Gläubigern im Konkurs geltend gemacht und könnte
die Klägerin in Konkurrenz mit ihnen überhaupt nichts
fordern.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 14.
August 1924 bestätigt.
20. Urteil der 11. Zivilabteil'l1ng vom 6. Mai 1925
i. S. Basim gegen Gemeindera.t Ba.den.
Die allgemeine Unerfahl"enheit in der Vermögensverwaltung,
wie sie Frauen vielfach eigen ist, genügt nicht zur Verbei-
ständung oder Bevormundung auf eigenes Begehren. Nötig
ist dazu, dass die zu verbeiständende oder zu bevormundende
Person nicht einmal zur richtigen Wahl eines Bevollmäch-
tigten und zu dessen allgemeiner überwachung fähig sei.
Art. 394, 372 und 438 ZGB.
A. -
Die verwitwete Rekurrentin wurde am 5. Juli
1923 durch den Bezirksrat von Zürich auf eigenes Begeh-
ren verbeiständet. Sie hatte ihr Begehren damit begrün-
det, dass sie in geschäftlichen Dingen gänzlich unerfahren
sei; sie habe deshalb ihr Vennögen, das etwa 70 000 Fr.
betrug, dem Vennögensverwaltungsbureau H. und W.
in Zürich übergeben; trotzdem erachte sie es zu ihrem
Schutze notwendig, dass ihr ein Beistand gegeben werde.
Der Vennögensverwalter bestätigte auf die Anfrage
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der Behörde, dass die Rekurrentin niebt gelernt habe,
mit Geld zn haushalten; es sei nötig. dass sie hierin
sachgemäss unterstützt werde; sie sei eine gebildete
aber willensschwache Frau und SO herzensgut, dass sie
von sich aus einem Bittgesuch niehtwiderstehen könne,
auch wenn sie einsehe, dass dessen Erfüllung über ihre
Mittel gehe; sie könnte daher leicht ausgebeutet wer-·
den, wie es bereits versucht worden seL
Als die Vormundschaftsbehörde die Hinterlegung der
Wertschriften in die Schirmlade verlangte, erhob die
Rekurrentin, die inzwischen bei Verwandten in Holland
Wohnsitz genommen hatte, Einsprache und stellte
im Januar 1924 das Begehren um Aufhebung der Bei-
standschaft. Sie machte geltend, die seelische Nieder-
geschlagenheit, die sie ZlUIl Gesuch um einen Beistand
veranlasst habe, sei verschwunden; sie berief sich
zum Beweis hierfür auf das Zeugnis ihres Arztes. Der
Beistand unterstützte ihr Gesuch. Er bestätigte, dass,
soweit er auf Grund ihres Briefwechsels urteilen könne,
die Gemütsstörungen, um derentwillen zur Zeit der
Verbeiständung eine Ausbeutungsgefahr für die Re-
kurrentin bestanden habe, verschwunden seien; die
Rekurrentin lebe sparsam, sei Bittgesuchen unzugäng-
licb und. darauf bedacht, ihr Vermögen zu vermehren;
dieses dürfte ihr jedoch erst ausgehändigt werden,
wenn sie sich ausgewiesen habe, dass sie es auch in
Holland, wohin es voraussichtlich zu überweisen sei,
einem tüchtigen Verwalter übergebe.
Daraufhin beschloss die Vormundschaftsbehörde und
der Bezirksrat Zürich die Aufhebung der Beistandschaft.
Auf die Bescbwerde des Gemeinderates von Baden, der
Heimatgemeinde der Rekurrentin, lehnte jedoch die
Justizdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid
vom 26. Januar 1925 das Gesuch um Aufhebung der
Beistandschaft mit der Begründung ab, eine Änderung
in der Unerfahrenheit der Rekurrentin zur Erledigung
ihrer geschäftlichen Angelegenheiten sei nicht dargetan;
bedeutungslos aber sei der Wegfall der Gemütsstö-
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rungen und der Ausheutungsgefahr, an deren Verschwin-
den ~ zweifeln kein Grund bestehe; es bleibe. immer.
noch die Unfähigkeit der Rekurrentin, ihr Vermögen·
selber zu verwalten und einen Vermögensverwalter
richtig zu überWachen.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin
unter Erneuerung ihres· Begehrens um Aufhebung der
Beistandscliaft die zivilrechtliehe Beschwerde erhoben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Gründe, die zur Verbeiständung der Rekurrentin
geführt haben, lagen sowohl in deren allgemeiner Un-
erfahrenheit, namentlich in der Verwaltung von Wert-
. schriften (Einzug von Zinsabschnitten, Neuanlagen und
dergleichen), als auch in der damals bestehenden Aus-
beutungsgefahr. Bei der Schilderung dieser Gefahr hat
zwar der Beistand vor seiner Ernennung nicht den
Gemütszustand der Rekurrentin als Grund zu ihrer Ver-
beiständigung angeführt, und daraus könnte geschlossen
werden, dieser habe dabei keine Bedeutung gehabt, und
die Ausbeutungsgefahr habe lediglich auf allgemeiner
Willensschwäche der Rekurrentin beruht. Allein der
. Beistand hat seine Aussage später, im Anschluss an das
Begehren um Aufhebung der Beistandschaft, dahin
ergänzt, dass die Willensschwäche der Rekurrentin
tatsächlich im Zusammenhang gestanden habe mit
der seelischen Niedergeschlagenheit, an der diese damals
infolge der Wechseljahre. sowie unter dem Drucke
geschäftlicher und häuslicher Sorgen gelitten habe.
Die Vorinstanz, die im Wesentlichen auf die Wahr-
nehmungen des Beistandes abgestellt, hat nun für
das Bundesgericht verbindlich angenommen, dass dieser
krankhafte Gemütszustand und die Ausbeutungsgefahr
tatsächlich verschwunden sind. Dagegen besteht nach
ihrer Feststellung heute noch die allgemeine Unerfah-
renheit der Rekurrentin in geschäftlichen Dingen,
namentlich in der Verwaltung von Wertschriften.
Diese allgemeine Unerfahrenheit ~n der Vermögens-
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verwaltung, wie· sie Frauen in sehr verbreitetem Masse
eigen ist, genügt nun aber nicht, eine Unfähigkeit zur
Besorgung der eigenen Angelegenheiten im Sinne des
Gesetzes anzunehmen. Nach Art. 394 ZGB kann einer
mündigen Person auf ihr Begehren ein Beistand gegeben
werden, wenn die Voraussetzungen der Bevormundung
auf eigenes Begehren gemäss Art. 372 ZGB vorliegen.
Es kann nun aber nicht der Sinn des Gesetzes sein,
dass ein Verzicht auf die Handlungsfähigkeit schon
dann dauernd verbindlich sein soll, wenn der Verzich-
tende zur e i gen e n
Besorgung a 11 e r
seiner
Angelegenheiten unfähig ist. Sonst wäre eine Bevor-
mundung umso leichter aufrecht zu erhalten, je schwie-
riger die Angelegenheiten wären, und es müssten z. B.
Erben, denen ein vernjckeltes Geschäft, welchem sie
nicht gewachsen sind, zufällt, als zur Besorgung ihrer
Angelegenheiten unfähig betrachtet werden. Wenn eine
Person unfähig ist, ihre Angelegenheiten selbst zu be-
sorgen, so kann sie möglicher Weise doch einsichtig
und willensstark genug sein, sie durch einen geeigneten
Bevollmächtigten besorgen zu lassen und dessen Ver-
waltung zu überwachen. Nur wenn dies nicht der Fall
ist, eine Person somit nicht einmal zu einer richtigen
Wahl eines Bevollmächtigten und zu dessen Über-
wachung fähig ist, liegen dIe Voraussetzungen zur
Bevormundung oder Verbeiständung auf eigenes Be-
gehren vor. (So zutreffend CURTI Nr. 10 zu Art. 372
ZGB, abweichend KAUFMANN, Anmerkung 9 zu Art.
372 ZGB). In diesem Sinne hat das Bundesgericht
schon im Urteil vom 19. Mai 1914 i. S. Lagger (BGE
40 11 S. 175 ff.) entschieden; sogar einer Blinden wurde
dort nicht s chi e c h t hin die Fähigkeit zur Be-
sorgung ihrer Angelegenheiten abgesprochen, weil sie
sich der Hilfe anderer bedienen könne und im Allge-
meinen anzunehmen sei, dass man sich an vertrauens-
würdige Personen wende; nur weil dort nachgewiesen
war, dass dies bei der Bevormundeten nicht der Fall
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war, ist ihre Bevormundung aufrecht erhalten worden.
Die Fähigkeit zur Geschäftsüberwachung darf ihrerseits
aber nicht so eng ausgelegt werden, dass die auf fremde
Dienste angewiesene Person den gaIlZell Geschäfts-
betrieb ebensogut verstehen müsse, wie der über-
wachte Bevollmächtigte selbst. Denn sonst würde das
Ergebnis dasselbe sein wie das bereits als unrichtig
erkannte.
Eine in Geldangelegenheiten unerfahrene Person ist
daher «zur Besorgung ihrer Angelegenheiten» nicht
schon dann unfähig, wenn sie vom Börsenpreis der
Wertpapiere, ihrer Anlage und Umwandlungsmöglichkeit
nichts versteht und darum auch ihre Bank oder ihren
sonstigen Vermögensverwalter nicht Init Sachkenntnis
überwachen kann. Es genügt, wenn sie soviel Einsicht
hat, um einen Bevollmächtigten zu wählen, der a 11 g e-
m ein e s Zutrauen geniesst, und. wenn sie nicht zu
Absonderlichkeiten und zur Leichtgläubigkeit geneigt
ist. Die Vorinstanz gesteht aber der Rekurrentin Ein-
sicht und Bildung zu und hält auch die Gemütsstörungen,
die eine Ausbeutungsgefahr für sie zur Folge hatten, für
beseitigt. DaInit ist der Grund zu ihrer Verbeiständung,
soweit er dazu überhaupt genügt hat, weggefallen, und
die Beistandschaft ist dem Art. 438 ZGB entsprechend
aufzuheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Beistand-
schaft der Beschwerdeführerin aufgehoben.