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51_III_83

BGE 51 III 83

Bundesgericht (BGE) ·III · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Karl Schmassmann hatte seine in Allschwil

gelegenen Ackergrundstücke Sektion A Nr. 1491, 1492.

1493, 1603, 1682, 1683, 1684 zur Sicherung einer Forde-

rung der Basellandschaftlichen Kantonalbank von

15,000 Fr. im ersten Rang und zur Sicherung einer

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24.

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Forderung des Jakob Vogt von 10,000 Fr. im zweiten

Rang verpfändet. In der Folge verkaufte Schmassmann

die Parzelle A 1493 an Anton Mayer, wobei es zu

einer Verteilung der Pfandhaft nicht kam; Mayer legte

auf diese Parzelle eine Grundpfandverschreibung von

25,000 Fr. im dritten Rang zugunsten des Rekurrenten

Keller-Stiefvatter, erstellte zwei Wohnhäuser darauf und

verkaufte sie später an Ernst Ranz. Ferner verkaufte

Schmassmann die Parzellen A 1603, 1682, 1683, 1684

an Hermann Röbel, wobei es ebenfalls nicht zu einer

Verteilung der Pfandhaft kam; für den Kaufpreis wurde

eine Grundpfandverschreibung im Betrage von 13,464 Fr.

zugunsten des Schmassmann errichtet .

In der von der Basellandschaftlichen Kantonalbank

gegen Schmassmann als Schuldner, sowie Ranz und

Röbel als Dritteigentümer geführten Grundpfandver-

wertungsbetreibung wurden an der zweiten Steigerung

vom 14. Januar 1925 die Parzelle A 1493 für 33,000 Fr.

an den Rekurrenten Keller-Stiefvatter und die übrigen

Parzellen für zusammen 20,850 Fr. an die Ehefrau des

betreibenden Schuldners Schmassmann zugeschlagen;

von letzterem Betrage entfielen 14,550 Fr. auf die Par-

zellen 1491 und 1492, 6300 Fr. auf die Parzellen 1603,

1682, 1683, 1684. Bei der Verteilung zog das Betreibungs-

amt zur Deckung der Gesamthypotheken der Basel-

landschaftlichen Kantonalbank und des Vogt nebst

Akzessorien die Nettoerlöse der einzelnen Parzellen im

Verhältnis ihrer Höhe (d. h.mit annähernd je 50 %)

heran; infolgedessen wurden von der durch die Parzelle

A 1493 grundpfandversicherten Forderung des Rekur-

renten Keller-Stiefvatter, welche durch Akzessorien auf

28,453 Fr. 80 Cts. angewachsen war, nur 16,418 Fr. 60 Cts.

gedeckt, während der betriebene Schuldner einerseits

als Eigentümer der Parzellen A 1491 und 1492 Fr. 7224,

anderseits als Grundpfandgläubiger im dritten Rang

bezüglich der übrigen Parzellen 3134 Fr. 55 Cts zuge-

teilt erhielt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

23. Auszug aus dem Entscheid von 18. Kai 19a5

i. S. Kasterei Egnach. SchKG Art. 230 Abs. 2. U m fan g der Vor s c h u s s- P f I ich t des die Durchführung des Konkurses begehrenden Gläubigers. Diese erstreckt sich nicht auf die mutmasslichen Kosten für die Durchführung eines Anfechtungsprozesses. Zwar ist gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG vom Gläu- biger ein Vorschuss für die Kosten der Durchführung des g e sam t e n Konkursverfahrens und nicht nur, wie im ordentlichen Konkursverfahren, für die bis zur ersten Gläubig,~rversammlung entstehenden Kosten (Art. 169 SchKG) zu leisten. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass der die Durchführung des Konkurses begehrende Gläubiger s ä m t 1 ich e, d. h. auch die infolge von zukünftigen Gläubigerversammlungsbeschlüssen sich möglicherweise ergebenden ausserordentlichen Kosten vorzuschiessen habe. Das würde eine ungerechtfertigte Belastung des betreffenden Gläubigers darstellen. Das Konkursamt hat es ja in der Hand, wenn derartige Beschlüsse gefasst werden, aus denen für die Masse ausserordentliche Kosten entstehen können, wie dies

z. B. bei einem Beschluss betreffend die Durchführung bezw. Weiterführung eines Prozesses der Fall ist, sich von der betreffenden Gläubigermehrheit diese Kosten .sicherstellen zu lassen, oder dann aber dieser den frag- AS 15 III - 1925 7

84 Schuldbetreibungs- und Konknrsrecht. N° 24. lichen Anspruch gemäss Art. 260 SchKG zur Verfol- gung auf eigenes Jsiko abzutreten. Ein Grund, sich. diese Kosten schon vor der Anhandnahme des Verfah- rens von dem die Durchführung des Konkurses begeh- renden Gläubiger vorschiessen zu lassen, besteht somit nicht. Dies muss aber auch als unzulässig bezeichnet werden. Denn sonst hätten es die Konkursmasse bezw. die übrigen Gläubiger in der Hand, auf ausschliessliche Rechnung und Gefahr des betreffenden Gläubigers einen derartigen Prozess durchzuführen, was zweifellos nicht im Sinne des Gesetzgebers lag. Die mutmasslichen Kosten für die Durchführung des fraglichen Anfechtungs- prozesses sind deshalb von der Vorinstanz zu Unrecht . bei der Bemessung des streitigen Vorschusses mitbe- rücksichtigt worden.

24. Intscheid vom 20. Kai 1925 i. S. Xeller-Stiefvatter. G e sam t (grund) p fan d r e c h t, Ver t eil u n gin der P fan d ver wer tun g s b e t r e i b u n g; ZGB Art. 816 Abs. 3; VZG Art. 107, 119: Der Verwertungserlös der einzelnen von mehreren gemeinsam verpfändeten Grundstücken ist zur Bezahlung der Gesamt- forderung regelmässig in der gleichen Reihenfolge in An- spruch zu nehmen, in welcher. die Grundstücke gemäss Art. 107 VZG zu verwerten sind. (Vgl. indes die besonderen Vorschriften des Art. 119 VZG für den Fall, dass mehrere verpfändete Grundstücke verschiedener solidarisch haften- der Eigentümer nicht vom gleichen Ersteigerer erworben werden.) Solange nicht sämtliche, auch die nachgehenden, Grundpfandgläubiger gedeckt sind, ist dem hetriebenen Schuldner selbst vom Verwertungserlös nichts zuzuteilen, auch wenn auf einzelne (von ihm veräusserte) Grundstücke nachgehende Grundpfandrechte zu seinen Gunsten gelegt worden sind. A. - Karl Schmassmann hatte seine in Allschwil gelegenen Ackergrundstücke Sektion A Nr. 1491, 1492. 1493, 1603, 1682, 1683, 1684 zur Sicherung einer Forde- rung der Basellandschaftlichen Kantonalbank von 15,000 Fr. im ersten Rang und zur Sicherung einer Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24. 85 Forderung des Jakob Vogt von 10,000 Fr. im zweiten Rang verpfändet. In der Folge verkaufte Schmassmann die Parzelle A 1493 an Anton Mayer, wobei es zu einer Verteilung der Pfandhaft nicht kam; Mayer legte auf diese Parzelle eine Grundpfandverschreibung von 25,000 Fr. im dritten Rang zugunsten des Rekurrenten Keller-Stiefvatter, erstellte zwei Wohnhäuser darauf und verkaufte sie später an Ernst Ranz. Ferner verkaufte Schmassmann die Parzellen A 1603, 1682, 1683, 1684 an Hermann Röbel, wobei es ebenfalls nicht zu einer Verteilung der Pfandhaft kam; für den Kaufpreis wurde eine Grundpfandverschreibung im Betrage von 13,464 Fr. zugunsten des Schmassmann errichtet . In der von der Basellandschaftlichen Kantonalbank gegen Schmassmann als Schuldner, sowie Ranz und Röbel als Dritteigentümer geführten Grundpfandver- wertungsbetreibung wurden an der zweiten Steigerung vom 14. Januar 1925 die Parzelle A 1493 für 33,000 Fr. an den Rekurrenten Keller-Stiefvatter und die übrigen Parzellen für zusammen 20,850 Fr. an die Ehefrau des betreibenden Schuldners Schmassmann zugeschlagen; von letzterem Betrage entfielen 14,550 Fr. auf die Par- zellen 1491 und 1492, 6300 Fr. auf die Parzellen 1603, 1682, 1683, 1684. Bei der Verteilung zog das Betreibungs- amt zur Deckung der Gesamthypotheken der Basel- landschaftlichen Kantonalbank und des Vogt nebst Akzessorien die Nettoerlöse der einzelnen Parzellen im Verhältnis ihrer Höhe (d. h.mit annähernd je 50 %) heran; infolgedessen wurden von der durch die Parzelle A 1493 grundpfandversicherten Forderung des Rekur- renten Keller-Stiefvatter, welche durch Akzessorien auf 28,453 Fr. 80 Cts. angewachsen war, nur 16,418 Fr. 60 Cts. gedeckt, während der betriebene Schuldner einerseits als Eigentümer der Parzellen A 1491 und 1492 Fr. 7224, anderseits als Grundpfandgläubiger im dritten Rang bezüglich der übrigen Parzellen 3134 Fr. 55 Cts zuge- teilt erhielt.