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6 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 2. sehen sind, welche, wie das sog. Pfändungspfandrecht, ihre. Begründung im Betreibungsverfahren finden, son- dern nur solche, welche ausserhalb des Betreibungs- verfahrens entstanden sind; infolgedessen kommt nichts darauf an, ob das Pfändungspfandrecht als dingliches Recht aufgefasst werde oder nicht. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurs- sachen für den Kanton Bern vom 10. Dezember 1924 aufge hoben und die Beschwerde der Rekursgegnerin abgewiesen.
2. Entscheid vom 00. Januar 19a6
i. S. Eonkursamt t1nterstrass-Zürich. Auch bei der Verwertung im K 0 n ~ urs ver f a h ren ist bei Aufstellung der Steigerungsbedingungen eine er- neute Schätzung vorzunehmen, entsprechend der für die Verwertung im Ptändungsverfahren geltenden Vorschrift des Art. 140 Abs. 3 SchKG (Erw. 1). Diese Schätzung ist, wenn die Verwertung dem Konkursamt der gelegenen Sache übertrageR wurde, vom beauftragten - und nicht vom auftraggebenden Amte durchzuführen, entsprechend der für die Verwertung im Pfändungsverfahren geltenden Vorschrift des Art. 75 Abs. 2 VZG (Erw. 2). A. - Am 6. /7. September'1924 erteilte das Konkursamt Unterstrass-Zürich dem Konkursamt Rorschach den Auftrag, 10 im Amtskreise des beauftragten Amtes liegende Liegenschaften des falliten Harry Landauer, dessen Konkurs vom Konkursamt Unterstrass-Zürich durchgeführt wird, in Verwaltung zu nehmen, worauf das Konkursamt Rorschach am 18. September ein In- ventar mit Schatzungen aller dieser Liegenschaften an das Konkursamt Unterstrass-Zürich ablieferte. Am 28. November übersandte das Konkursamt Unterstrass-Zürich dem Konkursamt Rorschach die Schuldbetreibungs- und Konkursrecht N° 2. 7 Lastenverzeichnisse der 10 fraglicheri Liegenschaften mit dem Auftrage, diese Liegenschaften nun auf die Steigerung zu bringen. Dabei wies es das Konkursamt Rorschach an, die auf den Lastenverzeichnissen aufge- führten Beträge als konkursrechtliche Schatzung ein- zusetzen, welche auf einer eigenen Schatzung des Kon- kursamtes Unterstrass-Zürich beruhten und durchwegs niedriger waren, als die vom Konkursamt Rorschach seinerzeit im Inventar aufgeführten Beträge. Da sich das Konkursamt Rorschach weigerte, diese niedrigeren Schatzungsbeträge einzusetzen und auf seinen eigenen Schatzungen laut dem Inventar vom
18. September beharrte, zog das Konkursamt Unter- strass-Zürich am 24. Dezember den erteilten Verwer- tungSauftrag wiederum zurück. B. - Gleichen Tages beschwerte sich das Konkurs- amt Unterstrass-Zürich bei der Aufsichtsbehörde für die Konkursämter des Kantons St. Gallen über das Konkursamt Rorschach, mit dem Begehren: dieses sei anzuhalten, die Verwertung der fraglichen Liegenschaften im Sinne des erteilten Auftrages zu vollziehen. Das Konkursamt Rorschach widersetzte sich der Beschwerde mit der Begründung: Das Konkursamt Unterstrass-Zürich habe seinerzeit das ihm am 18. Sep- tember zugestellte Inventar samt den darin aufgeführten Schatzungen widerspruchslos entgegengenommen, wo- durch diese Schatzungen, nachdem sie nicht innert 10 Tagen nach der 11. Gläubigerversammlung, d. h. bis zum 14. Dezember, angefochten worden, in Rechts- kraft erwachsen seien. Diese Taxationen dürften somit im späteren Verfahren nicht mehr abgeändert werden. C. - Mit Urteil vom 8. Januar 1925 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen. D. - Gegen diesen Entscheid hat das Konkursamt Unterstrass-Zürich rechtzeitig den Rekurs an das Bundes- gericht erklärt, mit dem Begehren : es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides das Konkursamt Ror-
8 Schuldbetreibungs- und KonItursneht. No 2. schach anzuweisen, die Verwertung der fraglichen Lie- genschaften im Sinne des vom rekurrierenden Amte neu zu erteilenden Auftrages. unter Berücksichtigung der vom Konkursamt Unterstrass-Zürich festgesetzten amtlichen Schatzungssummen vorzunehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Die Auffassung des Konkursamtes Rorschach, dass die bei der Inventaraufnahme vorgenommene Schätzung, weil sie nicht angefochten wurde, in Rechts- kraft erwachsen und daher auch für das Verwertungs- verfahren verbindlich sei, kann nicht als richtig aner- kannt werden. Denn eine bei Anlass der Inventarauf- nahme vorgenommene Schätzung eines Grundstückes hat wie diejenige, die im Betreibungsverfahren anlässlich der Pfändung vorgenommen wird, lediglich provisori- schen Charakter, während die definitive Schätzung erst bei der Aufstellung der Steigerungsbedingungen, bei welchem Anlass eine ern e u t e Schätzung vorzu- nehmen ist, stattfindet. Diese erneute Schätzung ist zwar im Gesetze nur für das Betreibungs- und Pfand- verwertungsverfahren ausdrücklich vorgeschrieben (Art. 140, 156 SchKG), doch ist sie auch'bei der Versteigerung im Konkursverfahren analog vorzunehmen, da auch in diesem Verfahren eine zuverlässige Schätzung unter Berücksichtigung aller Wertfaktoren nicht schon bei der Inventarisation, sondern erst nach Bereinigung der Lasten (die hier allerdings nicht in einem besonderen Lastenbereinigungsverfahren, sondern bei Aufstellung des Kollokationsplanes erfolgt) möglich ist (vgl. auch AS 22 S. 894 Erw. 4, und JAEGER, Komm. zu Art. 140 SchKG Note 13 S. 466).
2. - Es ist nun zu untersuchen, ob diese zweite Schät- zung, wenn die Verwertung (weil das betreffende Grund- stück in einem andern Konkurskreise liegt) einem andern Konkursamte, demjenigen der gelegenen Sache, über- Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 2. 9 tragen wird, vom Auftraggebenden oder aber vom be- auftragten Amte vorzunehmen sei. Im Betreibungs- resp. Pfandverwertungsverfahren ist diese Schätzung gemäss . Art. 75' VZG vom beauftragten Amte vorzu- nehmen. Es ist nun kein Grund vorhanden, eine andere Regelung zu treffen, wenn im Konkursverfahren die Versteigerung eines Grundstückes dem Konkursamt der gelegenen Sache übertragen wird. Die Schätzung stellt doch einen Teil der Steigerungsbedingungen dar, welche vom beauftragten Amte aufzustellen sind. Dieses hat auch die Mitteilung der Bedingungen an die betreffenden Hypothekargläubiger zu besorgen. Es wäre nun nicht einzusehen, warum, wenn doch im übrigen sämtliche Vorbereitungshandlungen für die Steigerung durch das beauftragte Amt zu besorgen sind, bei der Schätzung eine Ausnahme von diesem Prinzip zu Gunsten des Auftrag-gebenden Amtes getroffen werden sollte, wo doch gerade die Schätzung eine Spezialkenntnis der örtlichen Verhältnisse, die das Auftrag-gebende Amt in der Regel naturgemäss nicht besitzt, erheischt. Dass diese Funktion vom beauftragten Amte der gelegenen Sache ausgeübt wird, rechtfertigt sich aber auch des- halb, weil ja schon die erste, anlässlich der Inventar- aufnahme vorzunehmende Schätzung - und zwar kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (Art. 221, 227 SchKG) - vom Konkursamte der gelegenen Sache vorzunehmen ist. Warum in dieser Regelung eine Benachteiligung der Gläubiger liegen sollte, ist nicht erfindlich, zumal da ja dem Auftrag-gebenden Amte selbstverständlich das Be- schwerderecht gegenüber einer solchen vom beauftragten Amte vorgenommenen Schätzung zusteht. . Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.