Erwägungen (3 Absätze)
E. 48 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 13.
H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
13: A uazug aUI dem Urteil cler II. ZiTilabteüung
vom 11. Februar 1926 i. S. 1J'hrenfabrik «Liga» Ä.-G.
igegen Gindrat und Chf.tewn.
SchKG Art. 286, 287. Berechnung der sechsmonatlichen Frist,
wenn der Konkurseröffnung me h re re Nachlasstun-
dungen vorangegangen sind.
Sowohl die untere als auch die obere kantonale Instanz
haben die vorliegende -Anfechtungsklage auf Grund von
Art. 287 SchKG deshalb abgewiesen, weil die angefochtene
Hingabe an Zahlungsstatt (welche im Dezember 1921
erfolgte) nicht innerhalb der letzten 6 Monate vor der
(am 6. Dezember 1922 erfolgten) Konkurseröffnung
stattgefunden habe, da der vom Bundesgericht in seiner
neuesten Praxis ausgesprochene Grundsatz, dass die
6-monatIiche Frist um die Dauer eines der Konkurs-
eröffnung vorangehenden Nachlassverfahrens rückwärts
verlängert werde (vgl. AS 48 III S. 232 f.), nur auf die
letzte der Konkurseröffnung unmittelbar voran-
geh end e Stundung Bezug haben könne. (Im vor-
liegenden Falle sind der Konkurseröffnung z we i Nach-
lasstundungen vorausgegangen, wovon die erste vom
20. Januar bis 20. Mai, die zweite vom 1. August bis
1. Dezember 1922 dauerte). Die Vorinstanz begründet
diesen Standpunkt damit, es hätte den Gläubigern
zwischen den beiden Nachlasstundungen genügend Zeit
zur Verfügung gestanden, um den Schuldner bis zur
Konkurseröffnung zu betreiben, in welchem Falle sie
dann auch Gelegenheit gehabt hätten, die Rechts-
handlungen des Grünfeld von da an 6 Monate zurück,
verlängert um die Dauer der ersten Nachlasstundung,
SelNlqbetreibungs- und Konkursrecat (Zivilabteilungen). ~o 13.
E. 49 einer Prüfung zu unterziehen. Diese Begründung ist
indessen nicht schlüssig. Denn sonst würde -
wenn
man den Grundgedanken der Vorinstanz konsequent
durchführen wollte -
auch dann, wenn nur ein e
Nachlasstundung dem Konkurse vorangegangen wäre,
die 6-monatliche Frist nur in dem
Falle um die
Dauer dieser Stundung verlängert, wenn die betreffenden
Anfechtungsgläubiger sofort, sobald es ihnen möglich
gewesen wäre, die Konkurseröffnung anbegehrt hätten.
Eine solche Einschränkung findet sich jedoch weder
in Art. 19 (resp. 11) der Verordnung des Bundesrates
betreffend die allgemeine Betreibungsstundung vom
28. Sept. 1914 noch in Art. 317 g der nunmehr zum
Gesetze erhobenen Bundesratsverordnungen vom 4. April
1921
betreffend
Abänderung
und Ergänzung des
SchKG, die das Bundesgericht in dem angeführten
Entscheide Spicher gegen Peyer (AS 48 II S. 232 f.)
auch für die Berechnung der 6-monatlichen Frist im
Falle einer N ach las s stundung als wegleitend er-
achtet hat (davon ausgehend, dass die Gläubiger in dieser
Beziehung im Nachlassverfahren nicht schlechter ge-
stellt sein sollen, als bei der allgemeinen Betreibungs-
oder der Notstundung). Die angeführten Bestimmungen
behandeln vielmehr die 6-monatliche Frist des Art. 287
SchKG entsprechend einer Vel'wirkungs-
oder Ver-
jährungsfrist, sodass dieselbe einfach während der Dauer
der Stundung gehemmt ist respektiv sich um die Dauer
rlersdben erstreckt. Wendet man diesen Grundsatz
analog auch auf die Nachlasstundung an, so ist kein
Zweifel, dass es keine Rolle spielt, ob nur ein e oder
m ehr e r e
Nachlasstundungen
vorangeganen sind
und ob der Konkurs sofort nach Ablauf der letzten
Stundung anbegehrt worden ist oder nicht. Die 6-monat-
liehe Frist verlängert sich einfach nach rückwärts um die
Dauer der vorangegangenen Stundungen. Es ist nun
allerdings nicht zu verkennen, dass die analoge Anwen-
dung der für die Venvirkungs- respektiv Verjährungs-
AS 51 BI -- 1H25
-1
E. 50 Schuldbetreibungs- und K()nkursrecht (Zivilabteilungen). N° 13.
fristen geltenden Berechnungsart dem Wesen der sechs-
monatlichen Frist des Art. 287 SehKG nicht vollständig
gerecht wird, und man könnte sieh daher fragen, ob es
sich rechtfertige, diese Art der Berechnung auch auf
den Fall einer vorangehenden Na chi ass stundung
anzuwenden, wo sie vom Gesetz -
entgegen dem Falle
der Not stundung (Art. 317 g SchKG) -
nicht a1\S-
drücklich vorgeschrieben ist. Indessen kann diese Frage
hier offen bleiben, denn, wenn man die vorerwähnte
Regelung nicht für anwendbar erachten wollte, so
könnte es sich nur darum handeln, dass die 6-monat-
liehe Frist dann vom Datum der ersten der der Kon-
kurseröffnullg vorangegangenen Nachlasstundungen an
zurückberechllen
wäre, von der Erwägung
ausge-
hend, dass durch eine -Nachlasstundung die Überschul-
dung in gleicher Weise dokumentiert werde, wie durch
eine Konkurseröffnung. Die von der Klägerin angefoch-
tenen Rechtshandlungen fallen somit auf alle Fälle noch
in die 6-monatliche Frist des Art. 287 SrhKG.
o -,
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
Poursnite et faiIlite.
J. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETR.-
UND KONKURSKAMl\fER
ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
48 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 13. H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES 13: A uazug aUI dem Urteil cler II. ZiTilabteüung vom 11. Februar 1926 i. S. 1J'hrenfabrik «Liga» Ä.-G. igegen Gindrat und Chf.tewn. SchKG Art. 286, 287. Berechnung der sechsmonatlichen Frist, wenn der Konkurseröffnung me h re re Nachlasstun- dungen vorangegangen sind. Sowohl die untere als auch die obere kantonale Instanz haben die vorliegende -Anfechtungsklage auf Grund von Art. 287 SchKG deshalb abgewiesen, weil die angefochtene Hingabe an Zahlungsstatt (welche im Dezember 1921 erfolgte) nicht innerhalb der letzten 6 Monate vor der (am 6. Dezember 1922 erfolgten) Konkurseröffnung stattgefunden habe, da der vom Bundesgericht in seiner neuesten Praxis ausgesprochene Grundsatz, dass die 6-monatIiche Frist um die Dauer eines der Konkurs- eröffnung vorangehenden Nachlassverfahrens rückwärts verlängert werde (vgl. AS 48 III S. 232 f.), nur auf die letzte der Konkurseröffnung unmittelbar voran- geh end e Stundung Bezug haben könne. (Im vor- liegenden Falle sind der Konkurseröffnung z we i Nach- lasstundungen vorausgegangen, wovon die erste vom
20. Januar bis 20. Mai, die zweite vom 1. August bis
1. Dezember 1922 dauerte). Die Vorinstanz begründet diesen Standpunkt damit, es hätte den Gläubigern zwischen den beiden Nachlasstundungen genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um den Schuldner bis zur Konkurseröffnung zu betreiben, in welchem Falle sie dann auch Gelegenheit gehabt hätten, die Rechts- handlungen des Grünfeld von da an 6 Monate zurück, verlängert um die Dauer der ersten Nachlasstundung, SelNlqbetreibungs- und Konkursrecat (Zivilabteilungen). ~o 13. 49 einer Prüfung zu unterziehen. Diese Begründung ist indessen nicht schlüssig. Denn sonst würde - wenn man den Grundgedanken der Vorinstanz konsequent durchführen wollte - auch dann, wenn nur ein e Nachlasstundung dem Konkurse vorangegangen wäre, die 6-monatliche Frist nur in dem Falle um die Dauer dieser Stundung verlängert, wenn die betreffenden Anfechtungsgläubiger sofort, sobald es ihnen möglich gewesen wäre, die Konkurseröffnung anbegehrt hätten. Eine solche Einschränkung findet sich jedoch weder in Art. 19 (resp. 11) der Verordnung des Bundesrates betreffend die allgemeine Betreibungsstundung vom
28. Sept. 1914 noch in Art. 317 g der nunmehr zum Gesetze erhobenen Bundesratsverordnungen vom 4. April 1921 betreffend Abänderung und Ergänzung des SchKG, die das Bundesgericht in dem angeführten Entscheide Spicher gegen Peyer (AS 48 II S. 232 f.) auch für die Berechnung der 6-monatlichen Frist im Falle einer N ach las s stundung als wegleitend er- achtet hat (davon ausgehend, dass die Gläubiger in dieser Beziehung im Nachlassverfahren nicht schlechter ge- stellt sein sollen, als bei der allgemeinen Betreibungs- oder der Notstundung). Die angeführten Bestimmungen behandeln vielmehr die 6-monatliche Frist des Art. 287 SchKG entsprechend einer Vel'wirkungs- oder Ver- jährungsfrist, sodass dieselbe einfach während der Dauer der Stundung gehemmt ist respektiv sich um die Dauer rlersdben erstreckt. Wendet man diesen Grundsatz analog auch auf die Nachlasstundung an, so ist kein Zweifel, dass es keine Rolle spielt, ob nur ein e oder m ehr e r e Nachlasstundungen vorangeganen sind und ob der Konkurs sofort nach Ablauf der letzten Stundung anbegehrt worden ist oder nicht. Die 6-monat- liehe Frist verlängert sich einfach nach rückwärts um die Dauer der vorangegangenen Stundungen. Es ist nun allerdings nicht zu verkennen, dass die analoge Anwen- dung der für die Venvirkungs- respektiv Verjährungs- AS 51 BI -- 1H25 -1
50 Schuldbetreibungs- und K()nkursrecht (Zivilabteilungen). N° 13. fristen geltenden Berechnungsart dem Wesen der sechs- monatlichen Frist des Art. 287 SehKG nicht vollständig gerecht wird, und man könnte sieh daher fragen, ob es sich rechtfertige, diese Art der Berechnung auch auf den Fall einer vorangehenden Na chi ass stundung anzuwenden, wo sie vom Gesetz - entgegen dem Falle der Not stundung (Art. 317 g SchKG) - nicht a1\S- drücklich vorgeschrieben ist. Indessen kann diese Frage hier offen bleiben, denn, wenn man die vorerwähnte Regelung nicht für anwendbar erachten wollte, so könnte es sich nur darum handeln, dass die 6-monat- liehe Frist dann vom Datum der ersten der der Kon- kurseröffnullg vorangegangenen Nachlasstundungen an zurückberechllen wäre, von der Erwägung ausge- hend, dass durch eine -Nachlasstundung die Überschul- dung in gleicher Weise dokumentiert werde, wie durch eine Konkurseröffnung. Die von der Klägerin angefoch- tenen Rechtshandlungen fallen somit auf alle Fälle noch in die 6-monatliche Frist des Art. 287 SrhKG. o -, OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Poursnite et faiIlite. J. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETR.- UND KONKURSKAMl\fER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
14. Arrit du ae ianvier lSa5 dans la eause Leu et Da.eppen.
1. Une caution qui n'a pas produit dans la faHlite mais qui vient a succeder aux droits des creanciers dans la liquidation, par reffet d'un payement effectuc au cours de la faillite, n'est pas recevable a contester des decisions qui etaient definitives au moment de la sub rogation. ~. L'art. 61 de l'ordonnance sur l'administration des offices de faillite se rapporte au cas Oll le gage appartient en co- propriete ou en proprietc commune au failli et a des tiers et non pas a celui Oll Ie gage est compose de divers objets apparteuant les uns au failli, les autres a des tiers. En pareil cas la creance ne saurait Hre traitce comme une crcance ~ non garantie », mais en revanche l'administration de la faillite n'est fondee a realiser que les objets appartenant au faHli. L'Union de Banques Suisses a Montreux a ete col- 10quee dans la faiIlite de la succession Bruyas audit lieu comme creanciere gagiste pour: 10 le montant d'un billet de 20000 fr. (production N° 28) et 2° le solde d'un compte courant arreM a 6995 fr. (production N° 27), avec droit de gage sur des actions, obligations et creances AS 51 III - 1925 5