Volltext (verifizierbarer Originaltext)
230 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 58. saires a l'entretien du jeune Herzig, il resterait encore a examiner si la somme de loofr. qu'il pretend dMuire de ce chef n'est pas excessive. En comparaison des sommes qui sont allouees dans les cas d'actions en paternite, elle parait bien depasser la mesure. Il convient donc en l'etat d'annuler la decision at- taquee et de renvoyer la cause a l'instance cantonale pour qu'elle statue a nouveau apres avoir complete l'instruction dans le sens des considerants ci-dessus. La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce: Le recours est admis en ce sens que la decision atta- quee est annulee et la cause renvoyee devant l'instance cantonale pour etre jugee a nouveau apres nouvelle instruction.
58. Auszug a.us dem Entscheid vom 4. Dezember 1925
i. S. Wespi. Ausdehnung der Hypotheken-Pfandhaft auf zi vile Frü ch te ? Der Koll 0 k a tio nsp I an (im Kon- kurs) ist nacht.räglich zu ergänzen, wenn dem Gemein- schuldner bezw. seiner Konkursmasse ein Vermögensobjekt anfällt, das als zivile Frucht eines verpfändeten Grund- stückes in Betracht kommen kann. Aus dem Tatbestand : Im Konkurs über Alhert Riedweg, Eigentümer des Hotels Viktoria und Englischer Hof in Luzern, wurde in dem am 3. Januar 1922 abgeschlossenen, am 29. Januar 1922 dem Gemeinschuldner vorgelegten und, wie es scheint, gleichzeitig mit dem Kollokationsplan am
22. April 1922 zur Einsicht der Gläubiger aufgelegten Konkursinventar eine « Entschädigung des Bundes an Hotel Viktoria für anormale Schäden, verursacht durch die Internierung. zirka 3000 Fr. » aufgenommen. Durch Bundesbeschluss vom 26. Januar 1922 wurde dem Bundesrat ein Kredit zur Verfügung gestellt : Schuldbetreibungs- und Konkursl'echt. No 58. 231 c( a) zur Auszahlung einer Entschädigung von 50 Cts. pro Mann und Tag an die im Jahre 1917 durch die ent- gangene Pensionspreiserhöhung geschädigten Inhaber von Interniertenanstalten ;
b) zur Auszahlung einer Entschädigung von 10 Cts. pro Mann und Tag für abnormale Abnützungen und Schäden an alle Inhaber von Interniertenanstalten. ») Die Konkursverwaltung meldete die daherigen An- sprüche des Gemeinschuldners auf dem ihr am 8. März 1922 unterbreiteten Formular am 24. März 1922 an; am 5. März 1923 wurde darüber mit der Kommission, welcher die Festsetzung dieser Entschädigung oblag, verhandelt, und am 6. April 1923 ging die Entschä- digungssumme von 19,934 Fr. 90 Cts. ein. Laut der Verteilungsliste wollte die Konkursverwaltung diese Entschädigung zusammen mit dem Erlös des übrigen unverpfändeten Massagutes unter. den unver- sicherten Gläubigern zur Verteilung bringen. Gegen die Verteilungsliste führte der Rekurrent, der Gläubiger einer nur teilweise getleckten Gült auf der Hotelliegen- schaft ist, Beschwerde mit dem Antrag, von der Inter- niertenanstalts-Entschädigung sei der für anormale Ab- nützungen und Schäden ausgerichtete Teilbetrag von 5971 Fr. 90 Cts. den Grundpfandgläubigern zuzuteilen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat die Beschwerde begründet erklärt im Sinne folgender Erwägungen : Der Rekurrent macht geltend, dass die vom Bunde während des Konkursverfahrens ausgerichtete Ent- schädigung für anormale Abnützungen und Schäden des seinerzeit als Interniertenanstalt betriebenen Hotels Viktoria und Englischer Hof gleich den während des Konkurses aufgelaufenen Pachtzinsen von der Pfandhaft der Hotelhypotheken ergriffen werde, während er der Verteilung der für entgangene Pensionspreiserhöhung ausgerichteten (weit höheren) Entschädigung unter die 232 Schuldbetreibungs- und K_kBl'Sl'eeht. N" 58. unversicherten Gläubiger nicht widerspricht. Die Vor- instanz hat die Beschwerde in diesem Punkte mit· deI' Begründung abgewiesen, der Rekurrent bezw. seine Rechtsvorgänger hätten ein solches Pfandrecht in ihrer Konkurseingabe anmelden oder dann doch eine nach- trägliche Konkurseingabe machen sollen - die indes der Rekurrent auch jetzt nicht in Aussicht stelle -, damit im Kollokationsverfahren darüber entschieden werden könne. Dem ist insofern ohne weiteres beizustimmen, als nur die Gerichte und nicht die Aufsichtsbehörden darüber entscheiden können, ob sich die Hypotheken- Pfandhaft auch auf den in Frage stehenden Teil jener Entschädigung erstrecke. Allein einer Konkurseingabe seitens der bezw. einzelner Grundpfandgläubiger be- durfte und bedarf es entgegen der Auffassung der Vor- instanz nicht, um die gerichtliche Entscheidung herbei- zuführen. Auf welche Entschädigungssumme der Gemein- schuldnerbezw. dessen Konkursmasse mit Fug Anspruch erheben könne, stand im Anfang des Konkursverfahrens noch dahin, wie sich aus dem Vermerk im Konkurs- inventar am besten ergibt. Solange dies aber der Fall war, hätte einem Grundpfandgläubiger, welcher die Pfandhaft an dieser Entschädigung geltend machen wollte, unmöglich zugemutet werden können, sich schlüssig zu machen, für welchen Teilbetrag er dies vernünftigerweise tun könne, nnd ebensowenig wäre die Konkursverwaltung in der Lage gewesen, darüber im Kollokationsplan, also beinahe ein Jahr vor der Ver- handlung mit der zuständigen Kommission, eine sach- gemässe Verfügung zu treffen. Dann geht es aber schlech- terdings nicht an, den Rekurrenten mit seinem Anspruch deswegen auszuschliessen, weil er den ursprünglichen Kollokationsplan, der eine die Hypotheken-Pfandhaft an der Entschädigung anerkennende Verfügung nicht enthielt, nicht angefochten hat, wie es das Konkursamt will, davon ausgehend, aus dem Kollokationsplan sei zu ersehen gewesen, dass eine solche Ausdehnung der Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 58. 233 Pfandhaft nicht anerkannt werde. Vielmehr wurde den Grundpfandgläubigern erst durch die Auflegung der Verteilungsliste zur Kenntnis gebracht, dass die Konkurs- verwaltung die in Betracht fallende Entschädigung ausschliesslich den unversicherten Gläubigern zuteilen wolle, also nicht anerkenne, dass sich die Hypotheken- Pfandhaft darauf (bezw. einen Teil davon) erstrecke. Zur Anfechtung der Verteilungsliste aber stand ihnen kein anderer Rechtsbehelf zu Gebot als die Beschwerde, die jedoch, wie ausgeführt, nicht geeignet ist, eine Ent- scheidung über die streitige Frage nach der Ausdehnung der Pfandhaft herbeizuführen. Indessen erweist sich die gegen die Verteilung der Entschädigung unter die unver- sicherten Gläubiger gerichtete Beschwerde nach der Richtung als begründet. dass die Konkursverwaltung nicht berechtigt ist, zu dieser Verteilung zu schreiten, ohne zuvor den Grundpfandgläubigern Gelegenheit ge- währt zu haben, die Frage nach der Ausdehnung der Pfandhaft auf die Entschädigung bezw. allfällig einen· Teil davon der Entscheidung des hiefür allein zuständigen Richters zu unterbreiten. Richtigerweise hätte sie dies von sich aus durch eine Ergänzung des Kollokations- planes tun sollen, nachdem dieses zu Beginn des Konkurs- verfahrens freilich schon in Aussicht stehende Aktivum erst lange nach der Auflage des Kollokationsplanes der- art bestimmte Gestalt angenommen hatte, dass darüber nun eine sachgemässe Verfügung getroffen werden konnte ; denn der Kollokationsplan wurde lückenhaft, sobald einerseits dieses Aktivum in greifbarer Gestalt zur Konkursmasse hinzutrat, bezüglich dessen,mindestens zu einem Teile, die Frage sich aufdrängte, ob es als während des Konkurses fällig gewordene zivile Frucht der Hotelliegenschaft der Hypotheken-Pfandhaft unter- worfen sei, anderseits keine Kollokationsverfügung darüber getroffen wurde, ob es von den Grundpfand- rechten erfasst werde (vgl. AS 36 I S. 85 ff. = Sep.- Ausg. 13 S. 3 ff.), Dem einzelnen Grundpfandgläubiger, AS 52 111 ~ 1926 13 234 Schuldbctreibungs- und Konkursrecht. N° 59. welcher einen derartigen Anspruch erhebt, kann nicht zugemutet werden, dies durch nachträgliche Konkurs- eingabe mit den ihr anhaftenden Nachteilen zu tun, da . er ja nicht eine neue Forderung anmeldet, sondern nur geltend macht, das mit seiner Forderung angemeldete Pfandrecht ergreife nicht nur das in der Konkursein- gabe bezeichnete Pfandobjekt, sondern als Akzessorium desselben auch eine erst seit der Konkurseingabe und Aufstellung des Kollokationsplanes fällig gewordene zivile Frucht. Vielmehr muss das Kollokationsverfahren über einen derartigen Anspruch ohne weiteres einge- leitet werden, sobald er erhoben wird ; dies ist aber vor- liegend schon, wenn auch unter Beifügung unzutreffender rechtlicher Schlussfolgerungen, durch die Eingabe des Rechtsvorgängers des ,Rekurrenten vom Juni 1925 geschehen, deren Nichtbeachtung nach Art. 17 Abs. 3 SchKG mindestens bis zur Vollziehung der Verteilung jederzeit noch gerügt werden konnte. Danach ist dem Rekurs in diesem Punkte die Folge zu geben, dass das Konkursamt angewiesen wird, nachträglich über die streitige Frage der Ausdehnung der Hypotheken-Pfand- haft auf die in Betracht kommende Entschädigung eine Kollokationsverfügung zu treffen, .die erst zur tauglichen Grundlage der Verteilung dieses Aktivums wird, wenn sie durch Ablauf der Frist für die Kollokationsplan- Anfechtungsklage oder allfällig durch gerichtliche Be- stätigung in Rechtskraft erwachst.
59. Entscheid vom 16. Dezember 1926 i. S. Frey. SchKG Art. 297, VZG Art. 88 Abs. 3. In einer Betreibung auf Grundpfandverwertung kann die Verwertung des Grundpfandes nicht stattfinden, wenn dieses von einem Dritten zu Eigentum angesprochen wird, dem eine Nach- lasstundung gewährt worden ist. A. - In der Grundpfandverwertungsbetreibung Nr. 82 des Betreibungsamtes Zufikon für eine Forderung der Schuldbetrcibungs- und Konkursrecht. N° 59. 235 Allgemeinen Ersparniskasse, Aarau, gegen Peter Acklin in Aarau beschwerte sich der DritteigentÜIDer der fraglichen Grundpfänder, Bart. Frey in Zufikon, bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs, weil das Betreibungsamt Zufikon, trotzdem ihm, Frey, eine Nachlasstundung gewährt worden sei, das von der Gläubigerin gestellte Verwer- tungsbegehren entgegengenommen und durch Verfü- gung vom 28. Oktober 1925 die Steigerung auf den
16. Dezember 1925 angesetzt habe. R. - Mit Entscheid vom 11. November 1925 hob die untere kantonale Aufsichtsbehörde die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes vom 28. Oktober auf, wogegen die Gläubigerin an die obere kantonale Aufsichtsbehörde rekurrierte mit dem Begehren: das Betreibungsamt Zufikon sei anzuweisen, die Verwer- tung gegen Acklin unverzüglich anzuordnen, bezw. es sei der 16. Dezember 1925 als bereits angesetzter Stei- gerungstag zu bestätigen. C. - Dieser Rekurs wurde von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 27. November 1925 !iahin gutgeheissen, dass sie die Verfügung des Betrei- bungsamtes vom 28. Oktober 1925 bestätigte und dieses anwies, die Verwertung gegen den Schuldner Acklin unverzüglich anzuordnen. D. - Hiegegen hat der Dritteigentümer Frey recht- zeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren : es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Verwertungsanordnung des Betreibungs- amtes zu sistieren. Die Schuldbelreibungs- lind Konkurskemmer zieht in Erwägung: Die Vorinstanz steht auf dem Standpunkt, dass durch die dem DritteigentÜIDer persönlich erteilte Nach- lasstundung die Rechte der Gläubigerill gegen ihren Schuldner nicht geschmälert worden seien, sodass die