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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 58.
saires a l'entretien du jeune Herzig, il resterait encore
a examiner si la somme de loofr. qu'il pretend dMuire
de ce chef n'est pas excessive. En comparaison des
sommes qui sont allouees dans les cas d'actions en
paternite, elle parait bien depasser la mesure.
Il convient donc en l'etat d'annuler la decision at-
taquee et de renvoyer la cause a l'instance cantonale
pour qu'elle statue a nouveau apres avoir complete
l'instruction dans le sens des considerants ci-dessus.
La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce:
Le recours est admis en ce sens que la decision atta-
quee est annulee et la cause renvoyee devant l'instance
cantonale pour etre jugee a nouveau apres nouvelle
instruction.
58. Auszug a.us dem Entscheid vom 4. Dezember 1925
i. S. Wespi.
Ausdehnung der Hypotheken-Pfandhaft auf
zi vile Frü ch te ? Der Koll 0 k a tio nsp I an (im Kon-
kurs) ist nacht.räglich zu ergänzen, wenn dem Gemein-
schuldner bezw. seiner Konkursmasse ein Vermögensobjekt
anfällt, das als zivile Frucht eines verpfändeten Grund-
stückes in Betracht kommen kann.
Aus dem Tatbestand :
Im Konkurs über Alhert Riedweg, Eigentümer des
Hotels Viktoria und Englischer Hof in Luzern, wurde
in dem am 3. Januar 1922 abgeschlossenen, am 29.
Januar 1922 dem Gemeinschuldner vorgelegten und, wie
es scheint, gleichzeitig mit dem Kollokationsplan am
22. April 1922 zur Einsicht der Gläubiger aufgelegten
Konkursinventar eine « Entschädigung des Bundes an
Hotel Viktoria für anormale Schäden, verursacht durch
die Internierung. zirka 3000 Fr. » aufgenommen. Durch
Bundesbeschluss vom 26. Januar 1922 wurde dem
Bundesrat ein Kredit zur Verfügung gestellt :
Schuldbetreibungs- und Konkursl'echt. No 58.
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c(a) zur Auszahlung einer Entschädigung von 50 Cts.
pro Mann und Tag an die im Jahre 1917 durch die ent-
gangene Pensionspreiserhöhung geschädigten Inhaber
von Interniertenanstalten;
b) zur Auszahlung einer Entschädigung von 10 Cts.
pro Mann und Tag für abnormale Abnützungen und
Schäden an alle Inhaber von Interniertenanstalten. »)
Die Konkursverwaltung meldete die daherigen An-
sprüche des Gemeinschuldners auf dem ihr am 8. März
1922 unterbreiteten Formular am 24. März 1922 an;
am 5. März 1923 wurde darüber mit der Kommission,
welcher die Festsetzung dieser Entschädigung oblag,
verhandelt, und am 6. April 1923 ging die Entschä-
digungssumme von 19,934 Fr. 90 Cts. ein.
Laut der Verteilungsliste wollte die Konkursverwaltung
diese Entschädigung zusammen mit dem Erlös des
übrigen unverpfändeten Massagutes unter. den unver-
sicherten Gläubigern zur Verteilung bringen. Gegen die
Verteilungsliste führte der Rekurrent, der Gläubiger
einer nur teilweise getleckten Gült auf der Hotelliegen-
schaft ist, Beschwerde mit dem Antrag, von der Inter-
niertenanstalts-Entschädigung sei der für anormale Ab-
nützungen und Schäden ausgerichtete Teilbetrag von
5971 Fr. 90 Cts. den Grundpfandgläubigern zuzuteilen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat die
Beschwerde begründet erklärt im Sinne folgender
Erwägungen :
Der Rekurrent macht geltend, dass die vom Bunde
während des Konkursverfahrens ausgerichtete Ent-
schädigung für anormale Abnützungen und Schäden des
seinerzeit als Interniertenanstalt betriebenen Hotels
Viktoria und Englischer Hof gleich den während des
Konkurses aufgelaufenen Pachtzinsen von der Pfandhaft
der Hotelhypotheken ergriffen werde, während er der
Verteilung der für entgangene Pensionspreiserhöhung
ausgerichteten (weit höheren) Entschädigung unter die
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Schuldbetreibungs- und K_kBl'Sl'eeht. N" 58.
unversicherten Gläubiger nicht widerspricht. Die Vor-
instanz hat die Beschwerde in diesem Punkte mit· deI'
Begründung abgewiesen, der Rekurrent bezw. seine
Rechtsvorgänger hätten ein solches Pfandrecht in ihrer
Konkurseingabe anmelden oder dann doch eine nach-
trägliche Konkurseingabe machen sollen -
die indes der
Rekurrent auch jetzt nicht in Aussicht stelle -, damit
im Kollokationsverfahren darüber entschieden werden
könne. Dem ist insofern ohne weiteres beizustimmen,
als nur die Gerichte und nicht die Aufsichtsbehörden
darüber entscheiden können, ob sich die Hypotheken-
Pfandhaft auch auf den in Frage stehenden Teil jener
Entschädigung erstrecke. Allein einer Konkurseingabe
seitens der bezw. einzelner Grundpfandgläubiger be-
durfte und bedarf es entgegen der Auffassung der Vor-
instanz nicht, um die gerichtliche Entscheidung herbei-
zuführen. Auf welche Entschädigungssumme der Gemein-
schuldnerbezw. dessen Konkursmasse mit Fug Anspruch
erheben könne, stand im Anfang des Konkursverfahrens
noch dahin, wie sich aus dem Vermerk im Konkurs-
inventar am besten ergibt. Solange dies aber der Fall
war, hätte einem Grundpfandgläubiger, welcher die
Pfandhaft an dieser Entschädigung geltend machen
wollte, unmöglich zugemutet werden können, sich
schlüssig zu machen, für welchen Teilbetrag er dies
vernünftigerweise tun könne, nnd ebensowenig wäre
die Konkursverwaltung in der Lage gewesen, darüber
im Kollokationsplan, also beinahe ein Jahr vor der Ver-
handlung mit der zuständigen Kommission, eine sach-
gemässe Verfügung zu treffen. Dann geht es aber schlech-
terdings nicht an, den Rekurrenten mit seinem Anspruch
deswegen auszuschliessen, weil er den ursprünglichen
Kollokationsplan, der eine die Hypotheken-Pfandhaft
an der Entschädigung anerkennende Verfügung nicht
enthielt, nicht angefochten hat, wie es das Konkursamt
will, davon ausgehend, aus dem Kollokationsplan sei zu
ersehen gewesen, dass eine solche Ausdehnung der
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Pfandhaft nicht anerkannt werde. Vielmehr wurde den
Grundpfandgläubigern erst durch die Auflegung der
Verteilungsliste zur Kenntnis gebracht, dass die Konkurs-
verwaltung die in Betracht fallende Entschädigung
ausschliesslich den unversicherten Gläubigern zuteilen
wolle, also nicht anerkenne, dass sich die Hypotheken-
Pfandhaft darauf (bezw. einen Teil davon) erstrecke.
Zur Anfechtung der Verteilungsliste aber stand ihnen
kein anderer Rechtsbehelf zu Gebot als die Beschwerde,
die jedoch, wie ausgeführt, nicht geeignet ist, eine Ent-
scheidung über die streitige Frage nach der Ausdehnung
der Pfandhaft herbeizuführen. Indessen erweist sich die
gegen die Verteilung der Entschädigung unter die unver-
sicherten Gläubiger gerichtete Beschwerde nach der
Richtung als begründet. dass die Konkursverwaltung
nicht berechtigt ist, zu dieser Verteilung zu schreiten,
ohne zuvor den Grundpfandgläubigern Gelegenheit ge-
währt zu haben, die Frage nach der Ausdehnung der
Pfandhaft auf die Entschädigung bezw. allfällig einen·
Teil davon der Entscheidung des hiefür allein zuständigen
Richters zu unterbreiten. Richtigerweise hätte sie dies
von sich aus durch eine Ergänzung des Kollokations-
planes tun sollen, nachdem dieses zu Beginn des Konkurs-
verfahrens freilich schon in Aussicht stehende Aktivum
erst lange nach der Auflage des Kollokationsplanes der-
art bestimmte Gestalt angenommen hatte, dass darüber
nun eine sachgemässe Verfügung getroffen werden
konnte; denn der Kollokationsplan wurde lückenhaft,
sobald einerseits dieses Aktivum in greifbarer Gestalt
zur Konkursmasse hinzutrat, bezüglich dessen,mindestens
zu einem Teile, die Frage sich aufdrängte, ob es als
während des Konkurses fällig gewordene zivile Frucht
der Hotelliegenschaft der Hypotheken-Pfandhaft unter-
worfen sei,
anderseits keine Kollokationsverfügung
darüber getroffen wurde, ob es von den Grundpfand-
rechten erfasst werde (vgl. AS 36 I S. 85 ff. = Sep.-
Ausg. 13 S. 3 ff.), Dem einzelnen Grundpfandgläubiger,
AS 52 111 ~ 1926
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Schuldbctreibungs- und Konkursrecht. N° 59.
welcher einen derartigen Anspruch erhebt, kann nicht
zugemutet werden, dies durch nachträgliche Konkurs-
eingabe mit den ihr anhaftenden Nachteilen zu tun, da
. er ja nicht eine neue Forderung anmeldet, sondern nur
geltend macht, das mit seiner Forderung angemeldete
Pfandrecht ergreife nicht nur das in der Konkursein-
gabe bezeichnete Pfandobjekt, sondern als Akzessorium
desselben auch eine erst seit der Konkurseingabe und
Aufstellung des Kollokationsplanes fällig gewordene
zivile Frucht. Vielmehr muss das Kollokationsverfahren
über einen derartigen Anspruch ohne weiteres einge-
leitet werden, sobald er erhoben wird; dies ist aber vor-
liegend schon, wenn auch unter Beifügung unzutreffender
rechtlicher Schlussfolgerungen, durch die Eingabe des
Rechtsvorgängers des,Rekurrenten vom Juni 1925
geschehen, deren Nichtbeachtung nach Art. 17 Abs. 3
SchKG mindestens bis zur Vollziehung der Verteilung
jederzeit noch gerügt werden konnte. Danach ist dem
Rekurs in diesem Punkte die Folge zu geben, dass das
Konkursamt angewiesen wird, nachträglich über die
streitige Frage der Ausdehnung der Hypotheken-Pfand-
haft auf die in Betracht kommende Entschädigung eine
Kollokationsverfügung zu treffen, .die erst zur tauglichen
Grundlage der Verteilung dieses Aktivums wird, wenn
sie durch Ablauf der Frist für die Kollokationsplan-
Anfechtungsklage oder allfällig durch gerichtliche Be-
stätigung in Rechtskraft erwachst.
59. Entscheid vom 16. Dezember 1926 i. S. Frey.
SchKG Art. 297, VZG Art. 88 Abs. 3. In einer Betreibung
auf Grundpfandverwertung kann die Verwertung des
Grundpfandes nicht stattfinden, wenn dieses von einem
Dritten zu Eigentum angesprochen wird, dem eine Nach-
lasstundung gewährt worden ist.
A. -
In der Grundpfandverwertungsbetreibung Nr. 82
des Betreibungsamtes Zufikon für eine Forderung der
Schuldbetrcibungs- und Konkursrecht. N° 59.
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Allgemeinen Ersparniskasse, Aarau, gegen Peter Acklin
in Aarau beschwerte sich der DritteigentÜIDer der
fraglichen Grundpfänder, Bart. Frey in Zufikon, bei der
untern kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei-
bung und Konkurs, weil das Betreibungsamt Zufikon,
trotzdem ihm, Frey, eine Nachlasstundung gewährt
worden sei, das von der Gläubigerin gestellte Verwer-
tungsbegehren entgegengenommen und durch Verfü-
gung vom 28. Oktober 1925 die Steigerung auf den
16. Dezember 1925 angesetzt habe.
R. -
Mit Entscheid vom 11. November 1925 hob
die untere kantonale Aufsichtsbehörde die angefochtene
Verfügung des Betreibungsamtes vom 28. Oktober
auf, wogegen die Gläubigerin an die obere kantonale
Aufsichtsbehörde rekurrierte mit dem Begehren: das
Betreibungsamt Zufikon sei anzuweisen, die Verwer-
tung gegen Acklin unverzüglich anzuordnen, bezw. es
sei der 16. Dezember 1925 als bereits angesetzter Stei-
gerungstag zu bestätigen.
C. -
Dieser Rekurs wurde von der oberen kantonalen
Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 27. November 1925
!iahin gutgeheissen, dass sie die Verfügung des Betrei-
bungsamtes vom 28. Oktober 1925 bestätigte und
dieses anwies, die Verwertung gegen den Schuldner
Acklin unverzüglich anzuordnen.
D. -
Hiegegen hat der Dritteigentümer Frey recht-
zeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt mit
dem Begehren : es sei in Aufhebung des angefochtenen
Urteils die Verwertungsanordnung des Betreibungs-
amtes zu sistieren.
Die Schuldbelreibungs- lind Konkurskemmer
zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz steht auf dem Standpunkt, dass durch
die dem DritteigentÜIDer persönlich erteilte Nach-
lasstundung die Rechte der Gläubigerill gegen ihren
Schuldner nicht geschmälert worden seien, sodass die