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51_III_220

BGE 51 III 220

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 55.

verfahrens mangels Aktiven selbst dann weitergeführt

werden, wenn das Pfand vom Schuldner selbst gesetzt

worden ist (AS 2:1 I S. 373 f.; 32 I S. 369 Erw. 3 = '

Sep.-Ausg. 4 S. 137 f.; 9 S. 139 Erw. 3).

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

55. Entscheid vom 18. lfovem.ber 19a5 i. S. Schärer.

ZGB Art. 292, 293, 758, 764 fr.; SchKG Art. 93 : Unpfänd-

barkeit der elterlichen Nutzung am Kindesvermögen,

beschränkte Pfändbarkeit der Erträgnisse der Nutzung.

A. -

In der Betreibung des M. Nyffenegger gegen

den Rekurrenten pfändete das Betreibungsamt Schwyz

«ein dem Schuldner zustehendes Nutzniessungsrecht

aus der Hinterlassenschaft seiner verstorbenen Ehefrau

Marie Schärer gebe Honegger vom 'Kapital 70,000 Fr.

befindlich unter Amtsvormundschaft Tann bei Dürnten,

eventuell bis zur Deckung der Forderung ». In Wirk-

lichkeit handelt es sich um die väterliche Nutzung an

dem vom gegenwärtig achtzehnjährigen, unter Vor-

mundschaft stehenden Sohne Max Emil des Rekurrenten

infolge Todes seiner Halbschwester ererbten Vermögens

im Betrage von 75,500 Fr.. Mit der vorliegenden Be-

schwerde verlangt der Rekurrent Aufhebung dieser

Pfändung.

B. -

Durch Entscheid vom 15. Juli hat die Justiz-

kommission des Kantons Schwyz die Beschwerde ab-

gewiesen.

C. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das

Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Gleich wie die Nutzniessung ist auch die Nutzung

Schulclbetreibungs- und Konknrsrecht. N° 55.

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der Eltern am Vermögen ihrer minderjährigen Kinder

(Art. 292 ZGB) nicht übertragbar und infolgedessen

nicht pfändbar. Immerhin kann nach Art. 758 ZGB

die Nutzniessung zur Ausübung übertragen und infolge-

dessen auch zur Ausübung gepfändet werden; einzig

auf diesen Fall haben die Art. 93, 1M, 132 SchKG

Bezug, wiewohl sie -

in uneigentlichem Sinne -

von

der Prandung und Verwertung von Nutzniessung bezw~

Niessbrauch sprechen. Doch macht Art. 758 ZGB den

Vorbehalt, dass es sich nicht um ein höchst persönliches

Recht handle. Die Nutzung am Kindesvermögen stellt

nun aber als Ausfluss der elterlichen Gewalt ein Recht

solcher Art dar, nicht weniger als die Nutzung des

Ehemannes am eingebrachten Frauengut, und sie kann

daher gleich dieser nicht einmal zu blosser Ausübung

übertragen und infolgedessen auch nicht, und wäre es

zu blosser Ausübung, gepfändet werden (AS 4G III

S. 3). Denn wenn die höchstpersönliche Natur des Nut-

zungsrechts der Eltern am Kindesvermögen nicht zu-

lässt, dass es von einem Dritten ausgeübt werde, auf

welchen es zu diesem Zwecke übertragen worden wäre,

so steht sie auch der Ausübung des Nutzungsrechts

durch die Gläubiger des Berechtigten oder für deren

Rechnung durch das Betreibungsamt entgegen. Viel-

mehr kann den Gläubigem nur zugestanden werden,

die « Erträgnisse» einer solchen Nutzung zu pfänden

(vgl. Art. 93 SchKG), und zwar nur diejenigen, welche

dem Schuldner im Zeitpunkt der Pfändung bereits

angefallen sind, also natürliche Früchte nur, wenn

sie schon abgetrennt, und zivile Früchte (Miet- und

Pachtzinsen) nur, wenn sie schon fällig geworden sind,

und auch dies nur unter Beschränkung auf diejenigen

Erträgnisse, welche nicht für die mit dem Kindesver-

mögen verbundenen Lasten in Anspruch genommen

werden (Art. 764 H. ZGB), für den Unterhalt und die

., Erziehung des Kindes notwendig (Art. 293 ZGB) und

für den Schuldner und dessen Familie selbst unum-

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 55.

gänglich notwendig sind (Art. 93 SchKG). Freilich wird

es zuweilen schwierig sein, anlässlich einer Pfändung

von natürlichen oder zivilen Früchten dieser oder jener

Art festzustellen, ob und allfällig in welchem Umfang

sie pfändbar sind. Allein im vorliegenden Fall werden

diese Schwierigkeiten dadurch gemindert, dass das Kindes-

vermögen unter vormundschaftlicher Verwaltung steht;

hier können die Gläubiger einfach die im Zeitpunkt

der Pfändung in den Händen des Vormundes befind-

lichen Erträgnisse in dem angegebenen Umfang pfän-

den, nämlich insoweit als der Schuldner selbst berech-

tigt wäre, sie im gegebenen Zeitpunkt zu eigener belie-

biger Verwendung herauszuverlangen, und sie nicht

von ihm für den Unterhalt und die Erziehung des be-

treffenden Kindes aufgewendet werden müssen und auch

nicht für seinen eigenen und seiner übrigen Familie

Unterhalt unumgänglich notwendig erscheinen. Da die

angefochtene Pfändung nicht nur derartig in den Händen

des Vormundes befindliche und im Zeitpunkt der Pfän-

dung für den Schuldner verfügbare Erträgnisse zum

Gegenstand hat, sondern all das, was dem Schuldner

infolge seines Rechts auf Nutzung des Kindesvermögens

wird vom Vormund überlassen werden können, also

die Nutzung selbst oder doch mindestens deren Aus-

übung, so ist sie schon aus dem erörterten, vom

Rekurrenten vor Bundesgeric.ht freilich nicht mehr gel-

tend gemachten Grunde aufzuheben. Bei der infolge-

dessen notwendig werdenden neuen Pfändung wird

das Betreibungsamt nach dem Ausgeführten zunächst

durch Befragung des Vormundes des Sohnes des Re-

kurrenten feststellen müssen, ob abgetrennte bezw.

fällige Erträgnisse vorhanden sind, welche nicht durch

die Lasten des Kindesvermögens aufgezehrt werden,

also an den Rekurrenten abgeliefert werden könnten,

und gegebenenfalls diese Erträgnisse zu pfänden haben,

soweit der Rekurrent sie nicht zum Unterhalt und zur •

Erziehung seines Sohnes, wofür zu sorgen ihm überlas-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 56.

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sen worden zu sein scheint, verwenden muss und auch

nicht zum eigenen Unterhalt und demjenigen seiner

übrigen Familie unumgänglich notwendig hat. Sache

des Rekurrenten wird es sein, erneut Beschwerde zu

führen, wenn er dann wiederum geltend machen will,

dass das Betreibungsamt seinen und seines Sohnes

Verhältnissen unter den beiden erwähnten Gesichts-

punkten zu Unrecht nicht oder doch nicht in genü-

gendem Masse Rechnung getragen habe .....

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefoch-

tene Pfändung aufgehoben.

56. Arr6t du 27 novembre 1925 dans la cause Grobet.

LP art. 237: Lorsque la cOlnmission de surveillance a donnee a

l'administration de la faillite l'autorisation de plaider, il n'est

pas necessaire d'une nouvelle autorisation pour permettre a

l'administration d'attaquer le jugement devant une instance

superieure.

Le fait que l'une Oll l'autre des personnes composant la com-

mission de surveillance perdrait par la suite la qualite de

creancier Oll de representant d'nn creancier n'a pas ponr

effet de la rendre inhabile a continuer de faire partie de

la commission.

Dans la faillite d'un sieur Bonnard, ä. Geneve, la

premiere assemblee des creanciers avait elu une com-

mission de surveillance de trois membres dont faisait

partie le recourant John Grobet.

Ce dernier avait produit dans Ia faillite. Sa creance

fnt admise par l'office sans opposition de Ia part de

la commission.

Lors de la deuxieme assemblee des creanciers, la

composition de la commission fut modifiee et furent

alors designes pour en faire partie MM. EIles, Huguenin

et Jaquemin.