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220 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 55. verfahrens mangels Aktiven selbst dann weitergeführt werden, wenn das Pfand vom Schuldner selbst gesetzt worden ist (AS 2:1 I S. 373 f.; 32 I S. 369 Erw. 3 = ' Sep.-Ausg. 4 S. 137 f.; 9 S. 139 Erw. 3). Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
55. Entscheid vom 18. lfovem.ber 19a5 i. S. Schärer. ZGB Art. 292, 293, 758, 764 fr. ; SchKG Art. 93 : Unpfänd- barkeit der elterlichen Nutzung am Kindesvermögen, beschränkte Pfändbarkeit der Erträgnisse der Nutzung. A. - In der Betreibung des M. Nyffenegger gegen den Rekurrenten pfändete das Betreibungsamt Schwyz «ein dem Schuldner zustehendes Nutzniessungsrecht aus der Hinterlassenschaft seiner verstorbenen Ehefrau Marie Schärer gebe Honegger vom 'Kapital 70,000 Fr. befindlich unter Amtsvormundschaft Tann bei Dürnten, eventuell bis zur Deckung der Forderung ». In Wirk- lichkeit handelt es sich um die väterliche Nutzung an dem vom gegenwärtig achtzehnjährigen, unter Vor- mundschaft stehenden Sohne Max Emil des Rekurrenten infolge Todes seiner Halbschwester ererbten Vermögens im Betrage von 75,500 Fr.. Mit der vorliegenden Be- schwerde verlangt der Rekurrent Aufhebung dieser Pfändung. B. - Durch Entscheid vom 15. Juli hat die Justiz- kommission des Kantons Schwyz die Beschwerde ab- gewiesen. C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Gleich wie die Nutzniessung ist auch die Nutzung Schulclbetreibungs- und Konknrsrecht. N° 55. 221 der Eltern am Vermögen ihrer minderjährigen Kinder (Art. 292 ZGB) nicht übertragbar und infolgedessen nicht pfändbar. Immerhin kann nach Art. 758 ZGB die Nutzniessung zur Ausübung übertragen und infolge- dessen auch zur Ausübung gepfändet werden; einzig auf diesen Fall haben die Art. 93, 1M, 132 SchKG Bezug, wiewohl sie - in uneigentlichem Sinne - von der Prandung und Verwertung von Nutzniessung bezw~ Niessbrauch sprechen. Doch macht Art. 758 ZGB den Vorbehalt, dass es sich nicht um ein höchst persönliches Recht handle. Die Nutzung am Kindesvermögen stellt nun aber als Ausfluss der elterlichen Gewalt ein Recht solcher Art dar, nicht weniger als die Nutzung des Ehemannes am eingebrachten Frauengut, und sie kann daher gleich dieser nicht einmal zu blosser Ausübung übertragen und infolgedessen auch nicht, und wäre es zu blosser Ausübung, gepfändet werden (AS 4G III S. 3). Denn wenn die höchstpersönliche Natur des Nut- zungsrechts der Eltern am Kindesvermögen nicht zu- lässt, dass es von einem Dritten ausgeübt werde, auf welchen es zu diesem Zwecke übertragen worden wäre, so steht sie auch der Ausübung des Nutzungsrechts durch die Gläubiger des Berechtigten oder für deren Rechnung durch das Betreibungsamt entgegen. Viel- mehr kann den Gläubigem nur zugestanden werden, die « Erträgnisse» einer solchen Nutzung zu pfänden (vgl. Art. 93 SchKG), und zwar nur diejenigen, welche dem Schuldner im Zeitpunkt der Pfändung bereits angefallen sind, also natürliche Früchte nur, wenn sie schon abgetrennt, und zivile Früchte (Miet- und Pachtzinsen) nur, wenn sie schon fällig geworden sind, und auch dies nur unter Beschränkung auf diejenigen Erträgnisse, welche nicht für die mit dem Kindesver- mögen verbundenen Lasten in Anspruch genommen werden (Art. 764 H. ZGB), für den Unterhalt und die ., Erziehung des Kindes notwendig (Art. 293 ZGB) und für den Schuldner und dessen Familie selbst unum- 222 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 55. gänglich notwendig sind (Art. 93 SchKG). Freilich wird es zuweilen schwierig sein, anlässlich einer Pfändung von natürlichen oder zivilen Früchten dieser oder jener Art festzustellen, ob und allfällig in welchem Umfang sie pfändbar sind. Allein im vorliegenden Fall werden diese Schwierigkeiten dadurch gemindert, dass das Kindes- vermögen unter vormundschaftlicher Verwaltung steht ; hier können die Gläubiger einfach die im Zeitpunkt der Pfändung in den Händen des Vormundes befind- lichen Erträgnisse in dem angegebenen Umfang pfän- den, nämlich insoweit als der Schuldner selbst berech- tigt wäre, sie im gegebenen Zeitpunkt zu eigener belie- biger Verwendung herauszuverlangen, und sie nicht von ihm für den Unterhalt und die Erziehung des be- treffenden Kindes aufgewendet werden müssen und auch nicht für seinen eigenen und seiner übrigen Familie Unterhalt unumgänglich notwendig erscheinen. Da die angefochtene Pfändung nicht nur derartig in den Händen des Vormundes befindliche und im Zeitpunkt der Pfän- dung für den Schuldner verfügbare Erträgnisse zum Gegenstand hat, sondern all das, was dem Schuldner infolge seines Rechts auf Nutzung des Kindesvermögens wird vom Vormund überlassen werden können, also die Nutzung selbst oder doch mindestens deren Aus- übung, so ist sie schon aus dem erörterten, vom Rekurrenten vor Bundesgeric.ht freilich nicht mehr gel- tend gemachten Grunde aufzuheben. Bei der infolge- dessen notwendig werdenden neuen Pfändung wird das Betreibungsamt nach dem Ausgeführten zunächst durch Befragung des Vormundes des Sohnes des Re- kurrenten feststellen müssen, ob abgetrennte bezw. fällige Erträgnisse vorhanden sind, welche nicht durch die Lasten des Kindesvermögens aufgezehrt werden, also an den Rekurrenten abgeliefert werden könnten, und gegebenenfalls diese Erträgnisse zu pfänden haben, soweit der Rekurrent sie nicht zum Unterhalt und zur • Erziehung seines Sohnes, wofür zu sorgen ihm überlas- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 56. 223 sen worden zu sein scheint, verwenden muss und auch nicht zum eigenen Unterhalt und demjenigen seiner übrigen Familie unumgänglich notwendig hat. Sache des Rekurrenten wird es sein, erneut Beschwerde zu führen, wenn er dann wiederum geltend machen will, dass das Betreibungsamt seinen und seines Sohnes Verhältnissen unter den beiden erwähnten Gesichts- punkten zu Unrecht nicht oder doch nicht in genü- gendem Masse Rechnung getragen habe ..... Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefoch- tene Pfändung aufgehoben.
56. Arr6t du 27 novembre 1925 dans la cause Grobet. LP art. 237: Lorsque la cOlnmission de surveillance a donnee a l'administration de la faillite l'autorisation de plaider, il n'est pas necessaire d'une nouvelle autorisation pour permettre a l'administration d'attaquer le jugement devant une instance superieure. Le fait que l'une Oll l'autre des personnes composant la com- mission de surveillance perdrait par la suite la qualite de creancier Oll de representant d'nn creancier n'a pas ponr effet de la rendre inhabile a continuer de faire partie de la commission. Dans la faillite d'un sieur Bonnard, ä. Geneve, la premiere assemblee des creanciers avait elu une com- mission de surveillance de trois membres dont faisait partie le recourant John Grobet. Ce dernier avait produit dans Ia faillite. Sa creance fnt admise par l'office sans opposition de Ia part de la commission. Lors de la deuxieme assemblee des creanciers, la composition de la commission fut modifiee et furent alors designes pour en faire partie MM. EIles, Huguenin et Jaquemin.