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51_III_198

BGE 51 III 198

Bundesgericht (BGE) · 1923-06-08 · Deutsch CH
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198 SChuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 51.

die unter Ziff. 3 zitierten Entscheide des Bundesgerichts).

Das schliesst aber nicht aus, dass der Gläubiger durch

Anfechtung der streitigen Verfügung selber mit einem

ordentlichen Rechtsmittel sich gegen die darin enthaltene

Rechtswidrigkeit zur Wehr setzte. Es ist daher in Gut-

heissung von Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Bescb-

werde die angefocbtene Verfügung des Bezirksammans

von Alttoggenburg vom 8. Juni 1923 aufzuheben.

6. -

Dagegen kann dem weiteren vom Beschwerde-

fübrer gestellten Begehren, wonach das Betreibungsamt

anzuweisen sei, den Betreibungserlös gemäss dem Kollo-

kationsplan auszuzahlen, nicht entsprochen werden,

da solche Weisungen in die Zuständigkeit der Aufsichts-

behörden faUen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutge-

lleissen, dass das Rechtsbegehren 1 des Beschwerde-

führers geschützt, auf das Rechtsbegehren 2 jedoch

nicht eingetreten wird.

51. Urteil aar II. ZivilabteilUDg 'Vom 3. No'Vamber 1926

i. S. Xonkursmasse Weill Ä.-G. gegen Fels.

Kollokationsverfahren im Konkurs, Bedeutung der Abweisung

einer Forderung zur Zeit. Konkursverordnung Art. 59 Abs. 2

(Erw. 1).

Zulässigkeit verspäteter Konkurseingaben und Kollokations-

klagp.n auch nach erfolgter Verteilung. SchKG Art. 251

(Erw. 2).

OR Art. 110 Ziff. I, SchKG Art. 217 : Verpfändung von Wt'rt-

schriften durch den Nichtt'igentümer zur Sicherung aller

Forderungen des Pfandgläubigers an ihm. Inanspruchnahme

dieser Wert<;chriften zur Deckung einer vom Verpfänder

geleisteten Bürgschaft. Behandlung des Eigentümt'rs der

Wertschriften im Konkurs des Hauptschuldners (Erw. 3).

A. -:- Samuel WeiH, welchem der Kläger, sein Schwa-

ger, sein Wertscbriftenvermögen im Werte von ungefähr

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZiviIabteilungen). N° 51.

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300,000 Fr. zur Verwaltung übergeben hatte, hinter-

legte dasselbe -

gleich seinen eigenen Wertschriften

(Depot I) -

im eigenen Namen beim Basler Sitz des

Comptoir d'Escompte de Geneve (Depot II). Am 19~

September 1919 räumte Weill dem Comptoir für alle

gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen an ibm

Faustpfandrecht an allen Wertpapieren ein, « welche

ich jeweilen bei ihm ...... liegen habe ». Am 27. Oktober

1920 leistete Samuel Weill zusammen mit zwei anderen

Personen Bürgschaft für die jeweilige Schuld der Schuh-

fabriken Weill A.-G. in Kreuzlingen an das Comptoir

bis zum Kapitalbetrag von 500,000 Fr. nebst Zinsen.

Als die Schuhfabriken Weill A.-G. im Jahre 1921 in

Konkurs geriet, meldete das Comptoir Forderungen

in höherem Betrage als 500,000 Fr. an und nahm es

auch die im Depot II hinterlegten Wertschriften als

Pfänder in Anspruch. Die vom Kläger angestrengte

Klage auf Herausgabe seiner Wertschriften, gegen

welche das Comptoir einwendete, es habe sein Pfandrecht

gestützt auf' seinen guten Glauben erworben,,wurde

am 4. Februar 1924 durch Vergleich erledigt, wonach

das Comptoir dem Kläger 20,000 Fr. bezahlte und der

Kläger «auf jeglichen Anspruch gegenüber der (da-

maligen) Beklagten Verzicht leistete» und seine Klage

zurückzog. Aus dem beim Verkauf dieser Wertschriften

erzielten Erlös machte sich das Comptoir zunächst

für seine Kontokorrentforderung an Samuel Weill. und

sodann, soweit der Überschuss reichte, nämlich im

Betrage von 139,348 Fr., für die Forderung an Samuel

Weill aus dessen Bürgschaft für die Schuhfabriken

Weill A.-G. und damit für die verbürgte Forderung

an letzterer selbst bezahlt. In der Folge schlossen das

Comptoir und die Verwaltung im Konkurse der Schuh-

fabriken Weill A.-G. über die zwischen ihnen schwe-

benden Prozesse einen Vergleich ab, wonach die nach

Ausrichtung einer Dividende von 10% auf alle UD-

versicherten Forderungen einschliesslieh diejenigen des

200 Scbuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabtei1oJl&eo). Ne 31.

Comptoir noch verbleibenden freien Aktiven der Kon-

kursmasse dem Comptoir überlassen wurden.

Schon während der Eingabefrist im Konkurs über

. die Schuhfabriken Weill A.-G. hatte der Kläger rür

den Fall, dass das Comptoir mit dem beanspruchten

Pfandrecht an seinen Wertschriften geschützt werde,

« vorsorglich eine Forderung von rund 300,000 Fr.»

angemeldet; doch wurde er damit « zur Zeit abgewiesen,

bis Zlir Erledigung des Vindikationsprozesses mit dem

COniptoir ...... » Im November 1924 sodann machte

der Kläger eine nachträgliche Konkurseingabe für

139,348 Fr. und, als er damit abgewiesen wurde, strengte

er die vorliegende Kollokationsklage an mit dem Antrag

auf Verurteilung der Beklagten zur Kollokation dieser

Forderung jn der fünften Klasse (der weitere Antrag

auf entspr chende Berücksichtigung bei der Verteilung

mit 10 % ist vor Bundesgericht nicht mehr streitig).

B. -

Durch Urteil vom 17. Juni 1925 hat das Ober-

gericht des Kantons Thurgau den ersten Klagantrag

zugesprochen.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Be-

rufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag

auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Zu Unrecht hält die Beklagte der Klage die

Rechtskraft der früheren Kollokationsverfügung ent-

gegen, durch wel~he die mit der vorliegenden Klage

geltend gemachte, damals freilich in höherem Belrage

angemeldete Forderung zur Zeit abgewiesen wurde. Mit

jener Verfügung behielt sich die Konkursverwaltung

die definitive Entscheidung über die Zulassung oder

Abweisung der ausdrücklich nur vorsorglich angemel-

deten Forderung vor für den nun eingetretenen Fall,

dass sie im späteren Verlaufe des Konkursverfahrens

erneut geltend gemacht würde. Dieses Vorgehen stand

zwar im Widerspruch zu Art. 59 Abs. 2 der Verordnung

Schuldbetreibungs- und Konkursrecbt (Zivilabteilungen). N° 51. 201

über die Geschäftsführung der Konkursämter, wonach

bloss bedingte Zulassungen oder Abweisungen unstatt-

haft sfud und die Konkursverwaltung, wenn sie sich

über die Zulassung oder Abweisung einer Ansprache

noch nicht aussprechen kann, entweder mit der Auf-

stellung des Kollokationsplanes zuwarten oder aber

den Kollokationsplan nachträglich ergänzen und unter

öffentlicher Bekanntmachung wieder auflegen soll. Da-

nach hätte sich die Konkursverwaltung jeglicher Ent-

scheidung enthalten und diese einfach auf einen. spä-

teren Zeitpunkt verschieben sollen; sowohl der Kläger

als die übrigen Gläubiger hätten dies durch Beschwerde

verl;mgen können, wodurch dann alle Zweüel darüber

ausgeschlossen worden wären, dass die übrigen Gläu-

biger nicht schon damals' Kollokationsklage anstrengen

mussten, wenn sie der Zulassung entgegentreten wollten,

wie dies das Comptoir getan hat. Allein nachdem jene

Kollokationsverfügung nicht· binnen der Beschwerde-

fristangefocbten worden ist, nachdem insbesondere

der Kläger sich die Verweisung auf eine nachträgliche

Konkurseingabe mit allen ihr anhaftenden Nachteilen

hat gefallen lassen, so muss auch die Beklagte, deren

Organ die Verfügung getroffen hat, an sie kommen.

2. -

Ebensowenig vermag die Beklagte der Klage

mit dem Hinweis darauf auszuweichen, dass im Zeit-

punkt. als· der Kläger die nachträgliche Konkurseinga~e

machte, alles Konkursmassevermögen gestützt auf dIe

Verteilungsliste und den mit dem Comptoir abgeschlos-

senen Vergleich bereits verteilt oder sonst verwendet

gewesen sei und daher jegliches Interesse an der Klage-

erhebung fehle. Diese Einwendung richtet sich nicht

gegen den Bestand der Forderung; ob· aber der ~läg:r

gestützt auf ein die Klage zusprechendes UrteIl dIe

Konkursdividende unter den gegebenen Umständen

noch wird· beziehen können, und allfällig auf welche

Weise, ist, gleichwie alle Verteilungsstreitigkeiten, von

den Aufsichtsbehörden zu beurteilen.

202 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 51.

. 3. --- Die Vorinstanz ist zur Gutheissung der Klage

gelangt in Anwendung des Art. 110 Ziff. 1 OR, wonach,

. wenn ein Dritter eine für eine fremde Schuld verpfändete

Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder einJ».

schränktes dingliches Recht zusteht, von Gesetzes

wegen die Rechte des Gläubigers auf ihn übergehen,

soweit er diesen befriedigt. Ob dieser Standpunkt zu-

treffend sei -

ob also 1. grundsätzlich dem Einlösen

der verpfändeten Sache im Sinne der angeführten

Vorschrift deren Inanspruchnahme zur (vollen oder

auch nur teilweisen) Befriedigung des Pfandgläubigers,

sei es durch Überlassung derselben an ihn zu Eigentum

oder, was vorliegend eher anzunehmen wäre, zu pri-

vater Pfandverwertung oder aber zur Pfandverwertung

auf dem Wege der Zwangsvollstreckung, gleichzu-

stellen sei und 2. in einem Fall wie dem vorliegenden

nicht nur die Forderung gegen den Bürgen (Samuel

Weill), sondern die diesem einzig wegen der Bezahlung

zustehende Forderung gegen den Hauptschuldner selbst

(Weill A.-G.) von Gesetzes wegen auf den Pfandeigen-

tümer übergehe, oder ob sich die Rechte des Pfandeigen-

tümers nicht vielmehr erschöpfen in einem (vertrag-

lichen oder deliktischen) Schadenersatzanspruch gegen

den Verpfänder (Samuel Weill) wegen unbefugter Ver-

pfändung seines Eigentums oder in einem Bereicherungs-

anspruch, sei es gegen den Bürgen (Samuel Weill) oder

den Hauptschuldner (Weill A.-G.), die im Betrage des

Pfanderlöses entlastet worden sind, wobei als Schaden-

ersatz oder als vom Bürgen zu erstattende Bereicherung

vielleicht dessen Regressforderung gegen den Haupt-

schuldner in Betracht käme -, braucht nicht nachge-

prüft zu werden, weil die Klage abgewiesen werden

müsste,auch wenn der Standpunkt der Vorinstanz

an und für· sich nicht zu beanstanden wäre, und zwar

in Anwendung des Art. 217 SchKG. Nach dieser Vor-

schrift wird nämlich im Konkurs eine Forderung in

ihrem vollen ursprünglichen Betrage aufgenommen,

SChuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 51. 203

auch wenn der Gläubiger von . einem Mitverpflichteten

des Gemeinschuldners teilweise befriedigt wurde und

dieser Mitverpflichtete gegen den Gemeinschuldner rück-

griffsberechtigt ist, und kommt der auf die Forderung

entfallende Anteil an der Konkursmasse dem Gläubiger

bis zu seiner vollständigen Befriedigung zu, während

der rückgriffsberechtigte Mitverpflichtete erst aus einem

allfälligen Überschusse den Betrag erhält, den er bei

selbständiger Geltendmachung des Rückgriffsrechtes er-

halten würde. Hier liegt eine teilweise Befriedigung

des Gläubigers durch einen Mitverpflichteten insofern

vor, als sich das Comptoir aus dem von Samuel Weill

zur Sicherung seiner Bürgschaft bestellten Pfand teil-

weise bezahlt gemacht hat; daran vermag der Umstand

nichts zu ändern, dass dieses Pfand nicht dem Samuel

Weill selbst gehörte. Da diese teilweise Befriedigung.

erst im Laufe des Konkursverfahrens über die Haupt-

schuldnerin Weill A.-G. erfolgte, nachdem, wie nicht

bestritten ist, die verbürgte Forderung des Comptoir

in vollem Betrage kolloziert worden war, hatte also nicht

etwa, wie der Kläger heute vortragen liess, eine Reduk-

tion dieser Kollokation um den bezahlten Betrag statt-

zufinden. sondern durfte das Comptoir nach wie .vor

die Konkursdividende für seine ganze Forderung be-

ziehen, sofern mindestens der Betrag dieser Dividende

nicht höher war als der noch nicht bezahlte Rest der

Forderung, was der Kläger nicht behauptet hat. Die

Zuteilung eines allfälligen Überschusses freilich hätte

der Kläger nur auf Grund seiner eigenen Kollokation

verlangen können und diese hätte ihm selbst neben der

Kollokation des Comptoir gemäss Art. 217 Abs. 2 SchKG

nicht versagt werden können, wenn er sie in diesem

Sinne lediglich pro memoria beansprucht haben würde,

vorausgesetzt natürlich, da~s sein Rückgriffsrec~t mit

der Vorinstanz zu bejahen gewesen wäre. Allem der

Kläger zielt auf etwas ganz anderes ab, nämlich darauf.

die auf den aus seinem Vermögen bezahlten Teilbetrag

204- Schuldbetreibungs- un4 Konkursrecht (Zivilabteilungen). N" 52.

der Forderung des Comptoir von 139,348 Fr. entfallende

Konkursdividende anS tel I e des C 0 m p t 0 i r

zu beziehen. Dieser Anspruch aber ist nach dem Aus-

g~füh~en unbegründet, und da auch nicht die Zuteilung

emes tJberschusses an ihn in Frage kommt, im Hinblick

auf welche sich die Kollokation pro memoria recht-

fertigen liesse, ist die Klage abzuweisen. Dass endlich

der Kläger. nicht etwa einen Bereicherungsanspruch

gegen die Beklagte erheben kann, ergibt sich aus dem

Gesagten ohne weiteres; denn es stand ihr kein Grund

zur Seite, die auf den streitigen Betrag von 139,348 Fr.

entfallende Konkursdividende nicht an das Comptoir

auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begrundet erklärt, das Urteil des

Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juni 1925

aufgehoben und die Klage abgewiesen.

52. Urteil der II. Zivila,bteilung vom 3. November 1925

i. S. Konkursma.sse Wa,lter Keller gegen von Botz.

A n fee h tun g skI a g e. Art. 285 H., namentlich Art.

290 SchKG.

Ein anfechtbar befriedigter Gläubiger führt die anfechtbare

Zahlung an seinen eigenen Gläubiger ab. Anfechtbarleit

dieser Befriedigung?

1. ~assivl~.gitimatio~. Der befriedigte andere Gläubiger kanu

mcht Burgen glelchgestellt werden, die mit dem Haupt-

schuldner die Befriedigung

des Gläubigers

vereinbart

haben. «Dritte,. im Sinne von Art. 290 SchKG sind

nur Rechtsnachfolger (Singularsukzessoren) der Person

. die vom Schuldner in anfechtbarer Weise befriedigt worde~

ist. Bösgläubigkeit ? Der Befriedigte hat keine Erkundi-

gungspflicht gegenüber dem Schuldner seines S('huldners.

Anwendbarkeit des Art. 50 OR ? (Erw. 2).

2. Anfechtung auf Grund des Verlustscheins gegen die

anfechtbar befriedigte Person (Erw. 3).

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 52. 205

A. -

Der Beklagte hatte dem Coiffeur Otto Graf, in

Samen, in den Jahren 1918 bis 1920 verschiedene Dar-

lehen bis zum Betrage von ungefähr 100,000 Fr. ge-

währt. Graf selber verwendete die erhaltenen Beträge

seinerseits zu Darlehen an den Holzhändler Walter

Keller, in Sachseln. Keller bezahlte nach und nach seine

Darlehen an Graf zurück, den letzten Betrag am 2. Mai

1921 mit einem Check für 65,000 Fr., den Graf sofort

einlöste und den Erlös an den Beklagten zur Bezahlung

seiner eigenen Darlehen abführte. Fünf Tage danach,

am 7. Mai 1921, wurde über Keller der Konkurs er-

öffnet. Seine Konkursmasse focht in der Folge die Rück-

zahlung der 65,000 Fr. an Graf gemäss Art. 288 SchKG

an, und ihre Klage wurde mit Urteil des Bundesgerichts

vom 28. Juni 1923 gutgeheissen. Graf konnte jedoch

nichts zurückbezahlen; er wurde betrieben, und seine

Betreibung endigte mit einem Verlustschein für 72,032 Fr.

70 Cts. gemäss Art. 149 SchKG zu Gunsten der Masse

Keller. Diese focht darauf die Bezahlung der 65.000 Fr.

auch gegen den Beklagten von Rotz an. indem sie geltend

machte, Graf habe diesem die 65,000 Fr. in der erkenn-

baren Absicht bezahlt, ihn zum Nachteil -seiner andem

Gläubiger zu begünstigen; es seien daher die Voraus-

setzungen der Anfechtung gemäss Art. 288 SchKG auch

gegenüber dem Beklagten gegeben, und zwar fasse sie

diesen ins Recht gemäss Art. 285 Ziff. 2 SchKG in ihrer

Eigenschaft als Konkursmasse des Gemeinschuldners

Keller, sowie auch gemäss Ziffer 1 dieses Artikels auf

Grund ihres Verlustscheines gegen Otto Graf.

B. -

Mit Urteil vom 25. Julij4. August 1925 hat das

Obergericht des Kantons Unterwaiden ob dem Wald

die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Kon-

kursmasse Keller die Berufung an das Bundesgericht

erklärt. Sie erneuert ihren Antrag auf Gutheissung der

Klage. eventuell beantragt sie, das Urteil sei wegen

aktenwidriger Feststellungen aufzuheben und die Sache

AS 51 III -

1925

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