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198 SChuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 51.
die unter Ziff. 3 zitierten Entscheide des Bundesgerichts).
Das schliesst aber nicht aus, dass der Gläubiger durch
Anfechtung der streitigen Verfügung selber mit einem
ordentlichen Rechtsmittel sich gegen die darin enthaltene
Rechtswidrigkeit zur Wehr setzte. Es ist daher in Gut-
heissung von Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Bescb-
werde die angefocbtene Verfügung des Bezirksammans
von Alttoggenburg vom 8. Juni 1923 aufzuheben.
6. -
Dagegen kann dem weiteren vom Beschwerde-
fübrer gestellten Begehren, wonach das Betreibungsamt
anzuweisen sei, den Betreibungserlös gemäss dem Kollo-
kationsplan auszuzahlen, nicht entsprochen werden,
da solche Weisungen in die Zuständigkeit der Aufsichts-
behörden faUen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutge-
lleissen, dass das Rechtsbegehren 1 des Beschwerde-
führers geschützt, auf das Rechtsbegehren 2 jedoch
nicht eingetreten wird.
51. Urteil aar II. ZivilabteilUDg 'Vom 3. No'Vamber 1926
i. S. Xonkursmasse Weill Ä.-G. gegen Fels.
Kollokationsverfahren im Konkurs, Bedeutung der Abweisung
einer Forderung zur Zeit. Konkursverordnung Art. 59 Abs. 2
(Erw. 1).
Zulässigkeit verspäteter Konkurseingaben und Kollokations-
klagp.n auch nach erfolgter Verteilung. SchKG Art. 251
(Erw. 2).
OR Art. 110 Ziff. I, SchKG Art. 217 : Verpfändung von Wt'rt-
schriften durch den Nichtt'igentümer zur Sicherung aller
Forderungen des Pfandgläubigers an ihm. Inanspruchnahme
dieser Wert<;chriften zur Deckung einer vom Verpfänder
geleisteten Bürgschaft. Behandlung des Eigentümt'rs der
Wertschriften im Konkurs des Hauptschuldners (Erw. 3).
A. -:- Samuel WeiH, welchem der Kläger, sein Schwa-
ger, sein Wertscbriftenvermögen im Werte von ungefähr
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZiviIabteilungen). N° 51.
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300,000 Fr. zur Verwaltung übergeben hatte, hinter-
legte dasselbe -
gleich seinen eigenen Wertschriften
(Depot I) -
im eigenen Namen beim Basler Sitz des
Comptoir d'Escompte de Geneve (Depot II). Am 19~
September 1919 räumte Weill dem Comptoir für alle
gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen an ibm
Faustpfandrecht an allen Wertpapieren ein, « welche
ich jeweilen bei ihm ...... liegen habe ». Am 27. Oktober
1920 leistete Samuel Weill zusammen mit zwei anderen
Personen Bürgschaft für die jeweilige Schuld der Schuh-
fabriken Weill A.-G. in Kreuzlingen an das Comptoir
bis zum Kapitalbetrag von 500,000 Fr. nebst Zinsen.
Als die Schuhfabriken Weill A.-G. im Jahre 1921 in
Konkurs geriet, meldete das Comptoir Forderungen
in höherem Betrage als 500,000 Fr. an und nahm es
auch die im Depot II hinterlegten Wertschriften als
Pfänder in Anspruch. Die vom Kläger angestrengte
Klage auf Herausgabe seiner Wertschriften, gegen
welche das Comptoir einwendete, es habe sein Pfandrecht
gestützt auf' seinen guten Glauben erworben,,wurde
am 4. Februar 1924 durch Vergleich erledigt, wonach
das Comptoir dem Kläger 20,000 Fr. bezahlte und der
Kläger «auf jeglichen Anspruch gegenüber der (da-
maligen) Beklagten Verzicht leistete» und seine Klage
zurückzog. Aus dem beim Verkauf dieser Wertschriften
erzielten Erlös machte sich das Comptoir zunächst
für seine Kontokorrentforderung an Samuel Weill. und
sodann, soweit der Überschuss reichte, nämlich im
Betrage von 139,348 Fr., für die Forderung an Samuel
Weill aus dessen Bürgschaft für die Schuhfabriken
Weill A.-G. und damit für die verbürgte Forderung
an letzterer selbst bezahlt. In der Folge schlossen das
Comptoir und die Verwaltung im Konkurse der Schuh-
fabriken Weill A.-G. über die zwischen ihnen schwe-
benden Prozesse einen Vergleich ab, wonach die nach
Ausrichtung einer Dividende von 10% auf alle UD-
versicherten Forderungen einschliesslieh diejenigen des
200 Scbuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabtei1oJl&eo). Ne 31.
Comptoir noch verbleibenden freien Aktiven der Kon-
kursmasse dem Comptoir überlassen wurden.
Schon während der Eingabefrist im Konkurs über
. die Schuhfabriken Weill A.-G. hatte der Kläger rür
den Fall, dass das Comptoir mit dem beanspruchten
Pfandrecht an seinen Wertschriften geschützt werde,
« vorsorglich eine Forderung von rund 300,000 Fr.»
angemeldet; doch wurde er damit « zur Zeit abgewiesen,
bis Zlir Erledigung des Vindikationsprozesses mit dem
COniptoir ...... » Im November 1924 sodann machte
der Kläger eine nachträgliche Konkurseingabe für
139,348 Fr. und, als er damit abgewiesen wurde, strengte
er die vorliegende Kollokationsklage an mit dem Antrag
auf Verurteilung der Beklagten zur Kollokation dieser
Forderung jn der fünften Klasse (der weitere Antrag
auf entspr chende Berücksichtigung bei der Verteilung
mit 10 % ist vor Bundesgericht nicht mehr streitig).
B. -
Durch Urteil vom 17. Juni 1925 hat das Ober-
gericht des Kantons Thurgau den ersten Klagantrag
zugesprochen.
C. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Be-
rufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag
auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Zu Unrecht hält die Beklagte der Klage die
Rechtskraft der früheren Kollokationsverfügung ent-
gegen, durch wel~he die mit der vorliegenden Klage
geltend gemachte, damals freilich in höherem Belrage
angemeldete Forderung zur Zeit abgewiesen wurde. Mit
jener Verfügung behielt sich die Konkursverwaltung
die definitive Entscheidung über die Zulassung oder
Abweisung der ausdrücklich nur vorsorglich angemel-
deten Forderung vor für den nun eingetretenen Fall,
dass sie im späteren Verlaufe des Konkursverfahrens
erneut geltend gemacht würde. Dieses Vorgehen stand
zwar im Widerspruch zu Art. 59 Abs. 2 der Verordnung
Schuldbetreibungs- und Konkursrecbt (Zivilabteilungen). N° 51. 201
über die Geschäftsführung der Konkursämter, wonach
bloss bedingte Zulassungen oder Abweisungen unstatt-
haft sfud und die Konkursverwaltung, wenn sie sich
über die Zulassung oder Abweisung einer Ansprache
noch nicht aussprechen kann, entweder mit der Auf-
stellung des Kollokationsplanes zuwarten oder aber
den Kollokationsplan nachträglich ergänzen und unter
öffentlicher Bekanntmachung wieder auflegen soll. Da-
nach hätte sich die Konkursverwaltung jeglicher Ent-
scheidung enthalten und diese einfach auf einen. spä-
teren Zeitpunkt verschieben sollen; sowohl der Kläger
als die übrigen Gläubiger hätten dies durch Beschwerde
verl;mgen können, wodurch dann alle Zweüel darüber
ausgeschlossen worden wären, dass die übrigen Gläu-
biger nicht schon damals' Kollokationsklage anstrengen
mussten, wenn sie der Zulassung entgegentreten wollten,
wie dies das Comptoir getan hat. Allein nachdem jene
Kollokationsverfügung nicht· binnen der Beschwerde-
fristangefocbten worden ist, nachdem insbesondere
der Kläger sich die Verweisung auf eine nachträgliche
Konkurseingabe mit allen ihr anhaftenden Nachteilen
hat gefallen lassen, so muss auch die Beklagte, deren
Organ die Verfügung getroffen hat, an sie kommen.
2. -
Ebensowenig vermag die Beklagte der Klage
mit dem Hinweis darauf auszuweichen, dass im Zeit-
punkt. als· der Kläger die nachträgliche Konkurseinga~e
machte, alles Konkursmassevermögen gestützt auf dIe
Verteilungsliste und den mit dem Comptoir abgeschlos-
senen Vergleich bereits verteilt oder sonst verwendet
gewesen sei und daher jegliches Interesse an der Klage-
erhebung fehle. Diese Einwendung richtet sich nicht
gegen den Bestand der Forderung; ob· aber der ~läg:r
gestützt auf ein die Klage zusprechendes UrteIl dIe
Konkursdividende unter den gegebenen Umständen
noch wird· beziehen können, und allfällig auf welche
Weise, ist, gleichwie alle Verteilungsstreitigkeiten, von
den Aufsichtsbehörden zu beurteilen.
202 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 51.
. 3. --- Die Vorinstanz ist zur Gutheissung der Klage
gelangt in Anwendung des Art. 110 Ziff. 1 OR, wonach,
. wenn ein Dritter eine für eine fremde Schuld verpfändete
Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder einJ».
schränktes dingliches Recht zusteht, von Gesetzes
wegen die Rechte des Gläubigers auf ihn übergehen,
soweit er diesen befriedigt. Ob dieser Standpunkt zu-
treffend sei -
ob also 1. grundsätzlich dem Einlösen
der verpfändeten Sache im Sinne der angeführten
Vorschrift deren Inanspruchnahme zur (vollen oder
auch nur teilweisen) Befriedigung des Pfandgläubigers,
sei es durch Überlassung derselben an ihn zu Eigentum
oder, was vorliegend eher anzunehmen wäre, zu pri-
vater Pfandverwertung oder aber zur Pfandverwertung
auf dem Wege der Zwangsvollstreckung, gleichzu-
stellen sei und 2. in einem Fall wie dem vorliegenden
nicht nur die Forderung gegen den Bürgen (Samuel
Weill), sondern die diesem einzig wegen der Bezahlung
zustehende Forderung gegen den Hauptschuldner selbst
(Weill A.-G.) von Gesetzes wegen auf den Pfandeigen-
tümer übergehe, oder ob sich die Rechte des Pfandeigen-
tümers nicht vielmehr erschöpfen in einem (vertrag-
lichen oder deliktischen) Schadenersatzanspruch gegen
den Verpfänder (Samuel Weill) wegen unbefugter Ver-
pfändung seines Eigentums oder in einem Bereicherungs-
anspruch, sei es gegen den Bürgen (Samuel Weill) oder
den Hauptschuldner (Weill A.-G.), die im Betrage des
Pfanderlöses entlastet worden sind, wobei als Schaden-
ersatz oder als vom Bürgen zu erstattende Bereicherung
vielleicht dessen Regressforderung gegen den Haupt-
schuldner in Betracht käme -, braucht nicht nachge-
prüft zu werden, weil die Klage abgewiesen werden
müsste,auch wenn der Standpunkt der Vorinstanz
an und für· sich nicht zu beanstanden wäre, und zwar
in Anwendung des Art. 217 SchKG. Nach dieser Vor-
schrift wird nämlich im Konkurs eine Forderung in
ihrem vollen ursprünglichen Betrage aufgenommen,
SChuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 51. 203
auch wenn der Gläubiger von . einem Mitverpflichteten
des Gemeinschuldners teilweise befriedigt wurde und
dieser Mitverpflichtete gegen den Gemeinschuldner rück-
griffsberechtigt ist, und kommt der auf die Forderung
entfallende Anteil an der Konkursmasse dem Gläubiger
bis zu seiner vollständigen Befriedigung zu, während
der rückgriffsberechtigte Mitverpflichtete erst aus einem
allfälligen Überschusse den Betrag erhält, den er bei
selbständiger Geltendmachung des Rückgriffsrechtes er-
halten würde. Hier liegt eine teilweise Befriedigung
des Gläubigers durch einen Mitverpflichteten insofern
vor, als sich das Comptoir aus dem von Samuel Weill
zur Sicherung seiner Bürgschaft bestellten Pfand teil-
weise bezahlt gemacht hat; daran vermag der Umstand
nichts zu ändern, dass dieses Pfand nicht dem Samuel
Weill selbst gehörte. Da diese teilweise Befriedigung.
erst im Laufe des Konkursverfahrens über die Haupt-
schuldnerin Weill A.-G. erfolgte, nachdem, wie nicht
bestritten ist, die verbürgte Forderung des Comptoir
in vollem Betrage kolloziert worden war, hatte also nicht
etwa, wie der Kläger heute vortragen liess, eine Reduk-
tion dieser Kollokation um den bezahlten Betrag statt-
zufinden. sondern durfte das Comptoir nach wie .vor
die Konkursdividende für seine ganze Forderung be-
ziehen, sofern mindestens der Betrag dieser Dividende
nicht höher war als der noch nicht bezahlte Rest der
Forderung, was der Kläger nicht behauptet hat. Die
Zuteilung eines allfälligen Überschusses freilich hätte
der Kläger nur auf Grund seiner eigenen Kollokation
verlangen können und diese hätte ihm selbst neben der
Kollokation des Comptoir gemäss Art. 217 Abs. 2 SchKG
nicht versagt werden können, wenn er sie in diesem
Sinne lediglich pro memoria beansprucht haben würde,
vorausgesetzt natürlich, da~s sein Rückgriffsrec~t mit
der Vorinstanz zu bejahen gewesen wäre. Allem der
Kläger zielt auf etwas ganz anderes ab, nämlich darauf.
die auf den aus seinem Vermögen bezahlten Teilbetrag
204- Schuldbetreibungs- un4 Konkursrecht (Zivilabteilungen). N" 52.
der Forderung des Comptoir von 139,348 Fr. entfallende
Konkursdividende anS tel I e des C 0 m p t 0 i r
zu beziehen. Dieser Anspruch aber ist nach dem Aus-
g~füh~en unbegründet, und da auch nicht die Zuteilung
emes tJberschusses an ihn in Frage kommt, im Hinblick
auf welche sich die Kollokation pro memoria recht-
fertigen liesse, ist die Klage abzuweisen. Dass endlich
der Kläger. nicht etwa einen Bereicherungsanspruch
gegen die Beklagte erheben kann, ergibt sich aus dem
Gesagten ohne weiteres; denn es stand ihr kein Grund
zur Seite, die auf den streitigen Betrag von 139,348 Fr.
entfallende Konkursdividende nicht an das Comptoir
auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird begrundet erklärt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juni 1925
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
52. Urteil der II. Zivila,bteilung vom 3. November 1925
i. S. Konkursma.sse Wa,lter Keller gegen von Botz.
A n fee h tun g skI a g e. Art. 285 H., namentlich Art.
290 SchKG.
Ein anfechtbar befriedigter Gläubiger führt die anfechtbare
Zahlung an seinen eigenen Gläubiger ab. Anfechtbarleit
dieser Befriedigung?
1. ~assivl~.gitimatio~. Der befriedigte andere Gläubiger kanu
mcht Burgen glelchgestellt werden, die mit dem Haupt-
schuldner die Befriedigung
des Gläubigers
vereinbart
haben. «Dritte,. im Sinne von Art. 290 SchKG sind
nur Rechtsnachfolger (Singularsukzessoren) der Person
. die vom Schuldner in anfechtbarer Weise befriedigt worde~
ist. Bösgläubigkeit ? Der Befriedigte hat keine Erkundi-
gungspflicht gegenüber dem Schuldner seines S('huldners.
Anwendbarkeit des Art. 50 OR ? (Erw. 2).
2. Anfechtung auf Grund des Verlustscheins gegen die
anfechtbar befriedigte Person (Erw. 3).
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 52. 205
A. -
Der Beklagte hatte dem Coiffeur Otto Graf, in
Samen, in den Jahren 1918 bis 1920 verschiedene Dar-
lehen bis zum Betrage von ungefähr 100,000 Fr. ge-
währt. Graf selber verwendete die erhaltenen Beträge
seinerseits zu Darlehen an den Holzhändler Walter
Keller, in Sachseln. Keller bezahlte nach und nach seine
Darlehen an Graf zurück, den letzten Betrag am 2. Mai
1921 mit einem Check für 65,000 Fr., den Graf sofort
einlöste und den Erlös an den Beklagten zur Bezahlung
seiner eigenen Darlehen abführte. Fünf Tage danach,
am 7. Mai 1921, wurde über Keller der Konkurs er-
öffnet. Seine Konkursmasse focht in der Folge die Rück-
zahlung der 65,000 Fr. an Graf gemäss Art. 288 SchKG
an, und ihre Klage wurde mit Urteil des Bundesgerichts
vom 28. Juni 1923 gutgeheissen. Graf konnte jedoch
nichts zurückbezahlen; er wurde betrieben, und seine
Betreibung endigte mit einem Verlustschein für 72,032 Fr.
70 Cts. gemäss Art. 149 SchKG zu Gunsten der Masse
Keller. Diese focht darauf die Bezahlung der 65.000 Fr.
auch gegen den Beklagten von Rotz an. indem sie geltend
machte, Graf habe diesem die 65,000 Fr. in der erkenn-
baren Absicht bezahlt, ihn zum Nachteil -seiner andem
Gläubiger zu begünstigen; es seien daher die Voraus-
setzungen der Anfechtung gemäss Art. 288 SchKG auch
gegenüber dem Beklagten gegeben, und zwar fasse sie
diesen ins Recht gemäss Art. 285 Ziff. 2 SchKG in ihrer
Eigenschaft als Konkursmasse des Gemeinschuldners
Keller, sowie auch gemäss Ziffer 1 dieses Artikels auf
Grund ihres Verlustscheines gegen Otto Graf.
B. -
Mit Urteil vom 25. Julij4. August 1925 hat das
Obergericht des Kantons Unterwaiden ob dem Wald
die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Kon-
kursmasse Keller die Berufung an das Bundesgericht
erklärt. Sie erneuert ihren Antrag auf Gutheissung der
Klage. eventuell beantragt sie, das Urteil sei wegen
aktenwidriger Feststellungen aufzuheben und die Sache
AS 51 III -
1925
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