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Schuldbetreibungs- und. KonknrSHebt. NI> 44.
44. Entscheid YODl 6. Oktobar 19a5 i. S. BirbID.
SchKG Art. 237 Abs. 3 (besonders Ziff. 3), 240 : G 1 ä u b i g e r-
aus s c h u s s: Voraussetzungen und Bedeutung seiner
Beschlussfassung, besonders über die Ermächtigung zur
Prozessführung.
Beschwerdelegitimation des einzelnen Mitgliedes.
A. -
Im Konkurse über die Balmer, Sehwyter A.-G.
ernannte die Gläubigerversammlung einen aus vier
Mitgliedern, worunter dem Rekurrenten, bestehenden
Gläubigerausschuss; nach der zweiten Gläubigerver-
sammlung demissionierte ein Mitglied. In der Folge
erteilte der ausserordentliche Konkursverwalter Notar
Leuenberger von sich aus dem Fürsprecher Brüstlein,
Mitglied des GläubigerausSchusses, Vollmacht zur Füh-
rung eines Prozesses gegen 'Vitwe Balmer auf Ablieferung
gewisser in ihrem Besitze befindlicher Gegenstände zur
Konkursmasse. Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde
mit dem Antrag, «es sei die Verfügung des Konkurs-
verwalters betreffend Vollmachterteilung ...... als ungesetz-
lich aufzuheben und der Konkursverwalter anzuweisen,
in gesetzlicher Form vorzugehen » •. Mit der Beschwerde-
antwort legte der Konkursverwalter eine Erklärung der
bei den andern noch tätigen Mitglieder des Gläubiger-
ausschusses vor, wonach diese « mit der Prozessführung
gegen Frau Witwe Balmer und 'mit dem daherigen Vor-
gehen des Konkursverwalters einverstanden)j sind.
B. -
Durch Entscheid vom 17. September 1925 hat
die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurs-
sachen für den Kanton Bern die Beschwerde im Sinne
der Motive abgewiesen, wesentlich mit folgender Be-
gründung: Nach Art. 237 Abs. 3 Zifr. 3 SchKG stehe es
(nur) dem Gläubigerausschuss zu, die Ermächtigung zur
Führung von Prozessen zu erteilen. Obwohl von den
drei heute noch im Amte stehenden Mitgliedern des-
selben zwei der Prozessführung zugestimmt haben,
Schuldbetreibungs- und Konkursrecbt. N0 44.
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könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass
ein rechtsverbindlicher Beschluss des Ausschusses zu-
stande gekommen sei, nämlich nicht im Falle, dass nach
dem Willen der Gläubigerversammlung unbedingt nur
ein vierköpfiges Kollegium als Gläubigerausschuss amten
und, « wenn keine M.ehrheit von drei erreichbar wäre,
eine Ermächtigung zur Prozessführung als verweigert
gelten sollte D. Hierüber sei die Gläubigerschaft durch
Zirkular zu befragen, und gegebenenfalls sei zwecks
Ernenn~ng eines neuen Ausschussmitgliedes eine weitere
Gläubigerversammlung einzuberufen, worauf dann der
ergänzte Ausschuss zu der Frage der Prozessführuug
Stellung zu nehmen habe. Bestätige dagegen die GJäu-
bigerschaft auf die Zirkularanfrage hin den dreigliedrigen
Ausschuss, so hätte die Prozessermächtigung ohne
weiteres als erteilt zu gelten. Heute schon die an Für-
sprecher Brüstlein erteilte Prozessvollmacht zu annul-
lieren habe keinen Sinn; dagegen sei beim Prozessgericht
um Sistierung des Prozesses bis nach Abklärung der
Frage der Ermächtigung zur" Prozessführung nachzu-
suchen.
C. -
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen, unter Erneuerung seines
Beschwerdeantrages, und dabei noch geltend gemacht,
das demissionierende Ausschlussmitglied könne nur von
der Gläubigerversammlung seiner Pflicht enthoben wer-
den und bis dahin bestehe der Ausschuss noch aus vier
Mitgliedern.
Die Schuldbetreibungs-'!'und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gemäss Art. 240 SchKG vertritt die Konkursver-
waltung die Konkursmasse vor Gericht. Danach sind
Prozesshandlungen, welche gestützt auf eine von der
Konkursverwaltung ausgestellte Prozessvollmacht vor-
genommen wurden, für die Konkursmasse verbindlich,
auch wenn die Konkursverwaltung die Vollmacht aus-
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Sehuldbetreihungs- und KonkursreehL N° «.
gestellt hat,· ohne von dem allfällig bestt>llten Gläubiger-
ausschuss dazu ermächtigt worden zu sein. also unter
Verletzung der Vorschrift des Art. 237 Abs. 3 Ziff.3
SchKG. Die vom Rekurrenten beantragte Aufhebung
der an Fürsprecher Brüstlein erteilten Prozessvollmacht
könnte also nicht etwa zur Folge haben, dass die bereits
vorgenommenen Prozesshandlungen für die Konkurs-
masse einfach wirkungslos würden. wie wenn sie nicht
erfolgt wären. Umsoeher rechtfertigt sich die Entschei-
dung der Vorinstanz, dass mit Rücksicht auf die Mög-
lichkeit nachträglicher Erteilung der Ermäcbtigung von
der Aufhebung im gegenwärtigen Zeitpunkt abgesehen
und die Konkursverwaltung nur angewiesen wird, beim
Prozessgericht den Antrag auf Sistierung des Prozesses
bis zur endgültigen Erledigung der Frage. ob ihr die
Emtnchtigung zur Prozessführung erteilt w€'rde. zu
stellen. Dagegen kann der Vorinstanz darin nicht bei-
gestimmt werden. dass die Prozessermächtjgung als
durch die nachträgliche Zustimmung von zwei Mit-
gliedern des Gläubigerausschusses erteilt zu gelten hätte,
wenn sich die Gläubigerschaft mit dem ersatzlosen Weg-
fall des vierten Mitgliedes abfinden würde. Wie die
Vorinstanz zutreffend angenommen hat, sind mangels
anderer Anordnung durch die Gläubigerversammlung
dem von ihr ernannten Gläubigerausschuss die in Art.
237 Abs. 3 Ziff. 1-5 aufgezählten Obliegenheiten über-
tragen (AS 24 I S. 354 = Sep.-Ausg. 1 S. 86), u. a. also
die Ermächtigung (seil. der Konkursverwaltung) zur
Führullg von Prozessen. Wieso angesichts dieser Vor-
schrift der beschwerdebeklagte Konkursverwalter noch
behaupten kann, er sei nicht nur berechtigt, sondern
sogar verpflichtet, von sich aus ohne Ermächtigung des
Gläubigerausschusses Klage zu erhebenl bezw. dafür
Prozessvollmacht zu erteilen, wenn anders es ihm nicht
gelinge, alles Vermögen zur Konkursmasse zu ziehen.
welches er als zu ihr gehörend ansehe, ist ganz uner-
findlich. Indem die Gläubigerversammlung einen Gläu-
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SdmldbetreibRogs- und Konkursrecht. N° 44.
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bigerausschuss ernennt, unterwirft sie den Konkurs-
verwalterder Aufsieht durch ein an ihrer Stelle handelndes
Organ nnd macht die Vornahme gewisser Konkursver-
waltnngshandlungen v{)n der Mitwirkung dieses Organs
abhängig. Und zwar haben dabei nicht die einzelnen
Mitglieder des Ausschusses, sondern es hat der Ausschuss
als solcher zu handeln. Will also ein l\'litglied des Gläubiger-
ausschusses einem Antrag des Konkursverwalters nicht
beistimmen,. so darf nicht einfach über seinen Kopf
hinweg zu einem Mehrheitsbeschluss gesehritten. sondern
es muss ibm Gelegenheit eingeräumt werden. seine Ein-
wendungen vorzubringen und derart auf die Beschluss-
fas.crung einzuwirken, bevor dieselbe erfolgt. Dieser
RechtssteIlung des Gläubigerausschusses und seiner ein-
zelnen Mitglieder im besondern kann nicht anders als
dadurch Nachachtung seitens eines renitenten Konkurs-
verwalters vefS(,hafft werden, dass jedem Mitglied des
Ausschusses ein Recht zur Beschwerde gegen solche Ver-
waltungshandlungen zugestanden wird, welche. obwohl
sie der Mitwirkung des AU'sschusses bedürfen. vom
Konkursverwalter vorgenommen worden sind, sei es
überhaupt unter Umgehung des Ausschusses, oder doch
ohne dem beschwerdeführenden Mitglied Gelegenheit
geboten zu haben. in der angegebenen Weise auf die
Beschlussfassung des Ausschusses einzuwirken. Somit
bnn sich der beschwerdebeklagte Konkursverwalter
der Gutheissung der Beschwerde nicht dadurch ent-
ziehen, dass er die' nachträgliche Zustimmung zweier
Mitglieder des Glüubigerausschusses zu der von ihm
eigenmächtig erteilten Prozessvollmaeht beibringt, auch
nicht für den Fall, dass der Ausschuss auf drei Mitglieder
beschränkt bleibt. Vielmehr ist er auch für diesen Fall
",erpflichtet. den Gläubigerausschuss zur Verhandlung
und Beschlussfassung über die Frage einzuberufen, ob
die Vollmacht zum Prozess gegen Witwe Balmer erteilt
bezw. genehmigt werde, und bevor dies allfällig ge-
schehen sein wird, darf er keine anderen als solche
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Scbuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 45.
Prozesshandlungen vornehmen bezw. vornehmen lassen~
deren Unterbleiben für die Konkursmasse von nicht
wieder gut zu machendem Nachteil wäre, hat er also
insbesondere nach der bereits vorstehend gutgeheissenen
Anordnung der Vorinstanz um Sistierung des Prozesses
nachzusuchen. Vorerst aber hat der Konkursverwalter
nach den Instruktionen der Vorinstanz, über welche
sich aqszusprechen dem Bundesgericht nicht zusteht,
da sie nicht zum Gegenstand eines Rekurses gemacht
worden sind, zur Abklärung zu bringen, ob die Gläubiger-
schaft die im Gläubigera~huss eingetretene Lücke
zu ergänzen wünsche; sollte dies der Fall sein, so wäre
eine neue Beschlussfassung auch schon nach der Anord-
nung der Vorinstanz unerlässlich, der nur noch beizu-
fügen ist, dass die Beschlussfassung nicht ohne Heran ..
ziehung des Rekurrenten zur Verhandlung erfolgen
darf.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erkHirt.
45. Smtenza 9 ottobre 1925 nella causa l1ntermühle Zug.
n titolare di una ditta individuale e Ja ditta stessa (iscritta
a registro) costituiscono un solo ed unieo soggetto di diritto.
Esso e quindi da escutersi in via di fallimento.
Con precetto esecutivo N° 29 179 la ditta S. A. Unter-
mühle Zug es~uteva «Antonio Gurgo-Nicora di Antonio,
prestinaio in Orselina JI per iI pagamento di 7178 fchi. 65
ed accessori. Nella comminatoria di fallimento il debitore
e indicato colla designazione: «Antonio Gurgo-Niwra,
Locarno ».
Con ricorso 13 luglio 1925 il debitore domandava
l'annullamento della comminatoria di fallimento alle-
gando che una ditta Antonio Gurgo-Nicora in Locamo
non esisteva, sibbene solo una ditta Gurgo Antonio in
Selmklbetreibimgr und KGDkuru-eebt. N° 45.
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Orselina. TI gravame fu ammesso colla querelata decisione
per i seguenti motivi : Secondo. il registro di commercio,
titolare <lella ditta Gurgo Alltonio. prestinaio in Orse-
lina e Gumo Antonio di Autonio. domiciliato in Or-
J
b
•
'\
selina. La ditta commerciale Gurgo Antomo non puo
essere confusa coll'escusso personalmente Antonio Gnrgo-
Nicora fu Antonio in Locarno: tra i due esiste una
differenza sostanziale. La comminatoria di fallimento
deve quindi essere annullata.
Donde l'attuale ricorso inoltrato dalla creditrice nei
tennini e nei modi di legge.
Considerando in dirüto :
n rieorso e fondato. n debitore non ha neanche pre-
t.eso ehe esistessero due ditte Antonio Gurgo, prestinaio,
l'una in Locarno, raltra in Orselina, ne ha mai eontestato.
da quando gli fu notificato il precetto esecutivo. la sua
identitä coUa persona escussa. Dal rapporto dcll'Ufficio
di Locarno 21 luglio 1925 risulta invece, ehe si tratta
indubbiamente della medesima mtta, ehe ora gerisce
a Locarno il prestino gerito altre volte dal Gurgo in
Orselina. Cio posto.la decisione deU'Autoritä di Vigilanza
e manifestamente erronea. L'eseus.c;o e il titolare della
ditta individuule Gurgo. Questa ditta e Antonio Gurgo
costituiscono un solo ed unico soggetto di diritto. Gli
obblighi della ditta sono obblighi personali di Antonio
Gurgo e. giuridicamente. non e lecito fare distinzione
'Veruna tra la ditta ·commerciale ed il suo titolare. Non
si comprende quindi eome l'Autoritä eantonale di
Vigilanza abbia potuto annullare la comminatoria di
fallimento ritenendo. ("he fra la ditta ed il suo proprie-
tario . esistesse una differenza sostanziale, vale a dire
ammettendo ehe la ditta ed il suo titolare fossero due
soggetti di diritto distinti.
La Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia:
n ricorso e ammesso.