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160 Schuldbetreibungs- und. KonknrSHebt. NI> 44.
44. Entscheid YODl 6. Oktobar 19a5 i. S. BirbID. SchKG Art. 237 Abs. 3 (besonders Ziff. 3), 240 : G 1 ä u b i g e r- aus s c h u s s: Voraussetzungen und Bedeutung seiner Beschlussfassung, besonders über die Ermächtigung zur Prozessführung. Beschwerdelegitimation des einzelnen Mitgliedes. A. - Im Konkurse über die Balmer, Sehwyter A.-G. ernannte die Gläubigerversammlung einen aus vier Mitgliedern, worunter dem Rekurrenten, bestehenden Gläubigerausschuss ; nach der zweiten Gläubigerver- sammlung demissionierte ein Mitglied. In der Folge erteilte der ausserordentliche Konkursverwalter Notar Leuenberger von sich aus dem Fürsprecher Brüstlein, Mitglied des GläubigerausSchusses, Vollmacht zur Füh- rung eines Prozesses gegen 'Vitwe Balmer auf Ablieferung gewisser in ihrem Besitze befindlicher Gegenstände zur Konkursmasse. Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag, «es sei die Verfügung des Konkurs- verwalters betreffend Vollmachterteilung ...... als ungesetz- lich aufzuheben und der Konkursverwalter anzuweisen, in gesetzlicher Form vorzugehen » •. Mit der Beschwerde- antwort legte der Konkursverwalter eine Erklärung der bei den andern noch tätigen Mitglieder des Gläubiger- ausschusses vor, wonach diese « mit der Prozessführung gegen Frau Witwe Balmer und 'mit dem daherigen Vor- gehen des Konkursverwalters einverstanden)j sind. B. - Durch Entscheid vom 17. September 1925 hat die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurs- sachen für den Kanton Bern die Beschwerde im Sinne der Motive abgewiesen, wesentlich mit folgender Be- gründung: Nach Art. 237 Abs. 3 Zifr. 3 SchKG stehe es (nur) dem Gläubigerausschuss zu, die Ermächtigung zur Führung von Prozessen zu erteilen. Obwohl von den drei heute noch im Amte stehenden Mitgliedern des- selben zwei der Prozessführung zugestimmt haben, Schuldbetreibungs- und Konkursrecbt. N0 44. 161 könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass ein rechtsverbindlicher Beschluss des Ausschusses zu- stande gekommen sei, nämlich nicht im Falle, dass nach dem Willen der Gläubigerversammlung unbedingt nur ein vierköpfiges Kollegium als Gläubigerausschuss amten und, « wenn keine M.ehrheit von drei erreichbar wäre, eine Ermächtigung zur Prozessführung als verweigert gelten sollte D. Hierüber sei die Gläubigerschaft durch Zirkular zu befragen, und gegebenenfalls sei zwecks Ernenn~ng eines neuen Ausschussmitgliedes eine weitere Gläubigerversammlung einzuberufen, worauf dann der ergänzte Ausschuss zu der Frage der Prozessführuug Stellung zu nehmen habe. Bestätige dagegen die GJäu- bigerschaft auf die Zirkularanfrage hin den dreigliedrigen Ausschuss, so hätte die Prozessermächtigung ohne weiteres als erteilt zu gelten. Heute schon die an Für- sprecher Brüstlein erteilte Prozessvollmacht zu annul- lieren habe keinen Sinn; dagegen sei beim Prozessgericht um Sistierung des Prozesses bis nach Abklärung der Frage der Ermächtigung zur" Prozessführung nachzu- suchen. C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen, unter Erneuerung seines Beschwerdeantrages, und dabei noch geltend gemacht, das demissionierende Ausschlussmitglied könne nur von der Gläubigerversammlung seiner Pflicht enthoben wer- den und bis dahin bestehe der Ausschuss noch aus vier Mitgliedern. Die Schuldbetreibungs-'!'und Konkurskammer zieht in Erwägung: Gemäss Art. 240 SchKG vertritt die Konkursver- waltung die Konkursmasse vor Gericht. Danach sind Prozesshandlungen, welche gestützt auf eine von der Konkursverwaltung ausgestellte Prozessvollmacht vor- genommen wurden, für die Konkursmasse verbindlich, auch wenn die Konkursverwaltung die Vollmacht aus- 162 Sehuldbetreihungs- und KonkursreehL N° «. gestellt hat,· ohne von dem allfällig bestt>llten Gläubiger- ausschuss dazu ermächtigt worden zu sein. also unter Verletzung der Vorschrift des Art. 237 Abs. 3 Ziff.3 SchKG. Die vom Rekurrenten beantragte Aufhebung der an Fürsprecher Brüstlein erteilten Prozessvollmacht könnte also nicht etwa zur Folge haben, dass die bereits vorgenommenen Prozesshandlungen für die Konkurs- masse einfach wirkungslos würden. wie wenn sie nicht erfolgt wären. Umsoeher rechtfertigt sich die Entschei- dung der Vorinstanz, dass mit Rücksicht auf die Mög- lichkeit nachträglicher Erteilung der Ermäcbtigung von der Aufhebung im gegenwärtigen Zeitpunkt abgesehen und die Konkursverwaltung nur angewiesen wird, beim Prozessgericht den Antrag auf Sistierung des Prozesses bis zur endgültigen Erledigung der Frage. ob ihr die Emtnchtigung zur Prozessführung erteilt w€'rde. zu stellen. Dagegen kann der Vorinstanz darin nicht bei- gestimmt werden. dass die Prozessermächtjgung als durch die nachträgliche Zustimmung von zwei Mit- gliedern des Gläubigerausschusses erteilt zu gelten hätte, wenn sich die Gläubigerschaft mit dem ersatzlosen Weg- fall des vierten Mitgliedes abfinden würde. Wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, sind mangels anderer Anordnung durch die Gläubigerversammlung dem von ihr ernannten Gläubigerausschuss die in Art. 237 Abs. 3 Ziff. 1-5 aufgezählten Obliegenheiten über- tragen (AS 24 I S. 354 = Sep.-Ausg. 1 S. 86), u. a. also die Ermächtigung (seil. der Konkursverwaltung) zur Führullg von Prozessen. Wieso angesichts dieser Vor- schrift der beschwerdebeklagte Konkursverwalter noch behaupten kann, er sei nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von sich aus ohne Ermächtigung des Gläubigerausschusses Klage zu erhebenl bezw. dafür Prozessvollmacht zu erteilen, wenn anders es ihm nicht gelinge, alles Vermögen zur Konkursmasse zu ziehen. welches er als zu ihr gehörend ansehe, ist ganz uner- findlich. Indem die Gläubigerversammlung einen Gläu- I SdmldbetreibRogs- und Konkursrecht. N° 44. 163 bigerausschuss ernennt, unterwirft sie den Konkurs- verwalterder Aufsieht durch ein an ihrer Stelle handelndes Organ nnd macht die Vornahme gewisser Konkursver- waltnngshandlungen v{)n der Mitwirkung dieses Organs abhängig. Und zwar haben dabei nicht die einzelnen Mitglieder des Ausschusses, sondern es hat der Ausschuss als solcher zu handeln. Will also ein l\'litglied des Gläubiger- ausschusses einem Antrag des Konkursverwalters nicht beistimmen,. so darf nicht einfach über seinen Kopf hinweg zu einem Mehrheitsbeschluss gesehritten. sondern es muss ibm Gelegenheit eingeräumt werden. seine Ein- wendungen vorzubringen und derart auf die Beschluss- fas.crung einzuwirken, bevor dieselbe erfolgt. Dieser RechtssteIlung des Gläubigerausschusses und seiner ein- zelnen Mitglieder im besondern kann nicht anders als dadurch Nachachtung seitens eines renitenten Konkurs- verwalters vefS(,hafft werden, dass jedem Mitglied des Ausschusses ein Recht zur Beschwerde gegen solche Ver- waltungshandlungen zugestanden wird, welche. obwohl sie der Mitwirkung des AU'sschusses bedürfen. vom Konkursverwalter vorgenommen worden sind, sei es überhaupt unter Umgehung des Ausschusses, oder doch ohne dem beschwerdeführenden Mitglied Gelegenheit geboten zu haben. in der angegebenen Weise auf die Beschlussfassung des Ausschusses einzuwirken. Somit bnn sich der beschwerdebeklagte Konkursverwalter der Gutheissung der Beschwerde nicht dadurch ent- ziehen, dass er die' nachträgliche Zustimmung zweier Mitglieder des Glüubigerausschusses zu der von ihm eigenmächtig erteilten Prozessvollmaeht beibringt, auch nicht für den Fall, dass der Ausschuss auf drei Mitglieder beschränkt bleibt. Vielmehr ist er auch für diesen Fall ",erpflichtet. den Gläubigerausschuss zur Verhandlung und Beschlussfassung über die Frage einzuberufen, ob die Vollmacht zum Prozess gegen Witwe Balmer erteilt bezw. genehmigt werde, und bevor dies allfällig ge- schehen sein wird, darf er keine anderen als solche 164 Scbuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 45. Prozesshandlungen vornehmen bezw. vornehmen lassen~ deren Unterbleiben für die Konkursmasse von nicht wieder gut zu machendem Nachteil wäre, hat er also insbesondere nach der bereits vorstehend gutgeheissenen Anordnung der Vorinstanz um Sistierung des Prozesses nachzusuchen. Vorerst aber hat der Konkursverwalter nach den Instruktionen der Vorinstanz, über welche sich aqszusprechen dem Bundesgericht nicht zusteht, da sie nicht zum Gegenstand eines Rekurses gemacht worden sind, zur Abklärung zu bringen, ob die Gläubiger- schaft die im Gläubigera~huss eingetretene Lücke zu ergänzen wünsche ; sollte dies der Fall sein, so wäre eine neue Beschlussfassung auch schon nach der Anord- nung der Vorinstanz unerlässlich, der nur noch beizu- fügen ist, dass die Beschlussfassung nicht ohne Heran .. ziehung des Rekurrenten zur Verhandlung erfolgen darf. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erkHirt.
45. Smtenza 9 ottobre 1925 nella causa l1ntermühle Zug. n titolare di una ditta individuale e Ja ditta stessa (iscritta a registro) costituiscono un solo ed unieo soggetto di diritto. Esso e quindi da escutersi in via di fallimento. Con precetto esecutivo N° 29 179 la ditta S. A. Unter- mühle Zug es~uteva «Antonio Gurgo-Nicora di Antonio, prestinaio in Orselina JI per iI pagamento di 7178 fchi. 65 ed accessori. Nella comminatoria di fallimento il debitore e indicato colla designazione: «Antonio Gurgo-Niwra, Locarno ». Con ricorso 13 luglio 1925 il debitore domandava l'annullamento della comminatoria di fallimento alle- gando che una ditta Antonio Gurgo-Nicora in Locamo non esisteva, sibbene solo una ditta Gurgo Antonio in Selmklbetreibimgr und KGDkuru-eebt. N° 45. 165 Orselina. TI gravame fu ammesso colla querelata decisione per i seguenti motivi : Secondo. il registro di commercio, titolare <lella ditta Gurgo Alltonio. prestinaio in Orse- lina e Gumo Antonio di Autonio. domiciliato in Or- J b • '\ selina. La ditta commerciale Gurgo Antomo non puo essere confusa coll'escusso personalmente Antonio Gnrgo- Nicora fu Antonio in Locarno: tra i due esiste una differenza sostanziale. La comminatoria di fallimento deve quindi essere annullata. Donde l'attuale ricorso inoltrato dalla creditrice nei tennini e nei modi di legge. Considerando in dirüto : n rieorso e fondato. n debitore non ha neanche pre- t.eso ehe esistessero due ditte Antonio Gurgo, prestinaio, l'una in Locarno, raltra in Orselina, ne ha mai eontestato. da quando gli fu notificato il precetto esecutivo. la sua identitä coUa persona escussa. Dal rapporto dcll'Ufficio di Locarno 21 luglio 1925 risulta invece, ehe si tratta indubbiamente della medesima mtta, ehe ora gerisce a Locarno il prestino gerito altre volte dal Gurgo in Orselina. Cio posto.la decisione deU'Autoritä di Vigilanza e manifestamente erronea. L'eseus.c;o e il titolare della ditta individuule Gurgo. Questa ditta e Antonio Gurgo costituiscono un solo ed unico soggetto di diritto. Gli obblighi della ditta sono obblighi personali di Antonio Gurgo e. giuridicamente. non e lecito fare distinzione 'Veruna tra la ditta ·commerciale ed il suo titolare. Non si comprende quindi eome l' Autoritä eantonale di Vigilanza abbia potuto annullare la comminatoria di fallimento ritenendo. ("he fra la ditta ed il suo proprie- tario . esistesse una differenza sostanziale, vale a dire ammettendo ehe la ditta ed il suo titolare fossero due soggetti di diritto distinti. La Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia: n ricorso e ammesso.