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51_III_160

BGE 51 III 160

Bundesgericht (BGE) · 1925-09-17 · Deutsch CH
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160

Schuldbetreibungs- und. KonknrSHebt. NI> 44.

44. Entscheid YODl 6. Oktobar 19a5 i. S. BirbID.

SchKG Art. 237 Abs. 3 (besonders Ziff. 3), 240 : G 1 ä u b i g e r-

aus s c h u s s: Voraussetzungen und Bedeutung seiner

Beschlussfassung, besonders über die Ermächtigung zur

Prozessführung.

Beschwerdelegitimation des einzelnen Mitgliedes.

A. -

Im Konkurse über die Balmer, Sehwyter A.-G.

ernannte die Gläubigerversammlung einen aus vier

Mitgliedern, worunter dem Rekurrenten, bestehenden

Gläubigerausschuss; nach der zweiten Gläubigerver-

sammlung demissionierte ein Mitglied. In der Folge

erteilte der ausserordentliche Konkursverwalter Notar

Leuenberger von sich aus dem Fürsprecher Brüstlein,

Mitglied des GläubigerausSchusses, Vollmacht zur Füh-

rung eines Prozesses gegen 'Vitwe Balmer auf Ablieferung

gewisser in ihrem Besitze befindlicher Gegenstände zur

Konkursmasse. Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde

mit dem Antrag, «es sei die Verfügung des Konkurs-

verwalters betreffend Vollmachterteilung ...... als ungesetz-

lich aufzuheben und der Konkursverwalter anzuweisen,

in gesetzlicher Form vorzugehen » •. Mit der Beschwerde-

antwort legte der Konkursverwalter eine Erklärung der

bei den andern noch tätigen Mitglieder des Gläubiger-

ausschusses vor, wonach diese « mit der Prozessführung

gegen Frau Witwe Balmer und 'mit dem daherigen Vor-

gehen des Konkursverwalters einverstanden)j sind.

B. -

Durch Entscheid vom 17. September 1925 hat

die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurs-

sachen für den Kanton Bern die Beschwerde im Sinne

der Motive abgewiesen, wesentlich mit folgender Be-

gründung: Nach Art. 237 Abs. 3 Zifr. 3 SchKG stehe es

(nur) dem Gläubigerausschuss zu, die Ermächtigung zur

Führung von Prozessen zu erteilen. Obwohl von den

drei heute noch im Amte stehenden Mitgliedern des-

selben zwei der Prozessführung zugestimmt haben,

Schuldbetreibungs- und Konkursrecbt. N0 44.

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könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass

ein rechtsverbindlicher Beschluss des Ausschusses zu-

stande gekommen sei, nämlich nicht im Falle, dass nach

dem Willen der Gläubigerversammlung unbedingt nur

ein vierköpfiges Kollegium als Gläubigerausschuss amten

und, « wenn keine M.ehrheit von drei erreichbar wäre,

eine Ermächtigung zur Prozessführung als verweigert

gelten sollte D. Hierüber sei die Gläubigerschaft durch

Zirkular zu befragen, und gegebenenfalls sei zwecks

Ernenn~ng eines neuen Ausschussmitgliedes eine weitere

Gläubigerversammlung einzuberufen, worauf dann der

ergänzte Ausschuss zu der Frage der Prozessführuug

Stellung zu nehmen habe. Bestätige dagegen die GJäu-

bigerschaft auf die Zirkularanfrage hin den dreigliedrigen

Ausschuss, so hätte die Prozessermächtigung ohne

weiteres als erteilt zu gelten. Heute schon die an Für-

sprecher Brüstlein erteilte Prozessvollmacht zu annul-

lieren habe keinen Sinn; dagegen sei beim Prozessgericht

um Sistierung des Prozesses bis nach Abklärung der

Frage der Ermächtigung zur" Prozessführung nachzu-

suchen.

C. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das

Bundesgericht weitergezogen, unter Erneuerung seines

Beschwerdeantrages, und dabei noch geltend gemacht,

das demissionierende Ausschlussmitglied könne nur von

der Gläubigerversammlung seiner Pflicht enthoben wer-

den und bis dahin bestehe der Ausschuss noch aus vier

Mitgliedern.

Die Schuldbetreibungs-'!'und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Gemäss Art. 240 SchKG vertritt die Konkursver-

waltung die Konkursmasse vor Gericht. Danach sind

Prozesshandlungen, welche gestützt auf eine von der

Konkursverwaltung ausgestellte Prozessvollmacht vor-

genommen wurden, für die Konkursmasse verbindlich,

auch wenn die Konkursverwaltung die Vollmacht aus-

162

Sehuldbetreihungs- und KonkursreehL N° «.

gestellt hat,· ohne von dem allfällig bestt>llten Gläubiger-

ausschuss dazu ermächtigt worden zu sein. also unter

Verletzung der Vorschrift des Art. 237 Abs. 3 Ziff.3

SchKG. Die vom Rekurrenten beantragte Aufhebung

der an Fürsprecher Brüstlein erteilten Prozessvollmacht

könnte also nicht etwa zur Folge haben, dass die bereits

vorgenommenen Prozesshandlungen für die Konkurs-

masse einfach wirkungslos würden. wie wenn sie nicht

erfolgt wären. Umsoeher rechtfertigt sich die Entschei-

dung der Vorinstanz, dass mit Rücksicht auf die Mög-

lichkeit nachträglicher Erteilung der Ermäcbtigung von

der Aufhebung im gegenwärtigen Zeitpunkt abgesehen

und die Konkursverwaltung nur angewiesen wird, beim

Prozessgericht den Antrag auf Sistierung des Prozesses

bis zur endgültigen Erledigung der Frage. ob ihr die

Emtnchtigung zur Prozessführung erteilt w€'rde. zu

stellen. Dagegen kann der Vorinstanz darin nicht bei-

gestimmt werden. dass die Prozessermächtjgung als

durch die nachträgliche Zustimmung von zwei Mit-

gliedern des Gläubigerausschusses erteilt zu gelten hätte,

wenn sich die Gläubigerschaft mit dem ersatzlosen Weg-

fall des vierten Mitgliedes abfinden würde. Wie die

Vorinstanz zutreffend angenommen hat, sind mangels

anderer Anordnung durch die Gläubigerversammlung

dem von ihr ernannten Gläubigerausschuss die in Art.

237 Abs. 3 Ziff. 1-5 aufgezählten Obliegenheiten über-

tragen (AS 24 I S. 354 = Sep.-Ausg. 1 S. 86), u. a. also

die Ermächtigung (seil. der Konkursverwaltung) zur

Führullg von Prozessen. Wieso angesichts dieser Vor-

schrift der beschwerdebeklagte Konkursverwalter noch

behaupten kann, er sei nicht nur berechtigt, sondern

sogar verpflichtet, von sich aus ohne Ermächtigung des

Gläubigerausschusses Klage zu erhebenl bezw. dafür

Prozessvollmacht zu erteilen, wenn anders es ihm nicht

gelinge, alles Vermögen zur Konkursmasse zu ziehen.

welches er als zu ihr gehörend ansehe, ist ganz uner-

findlich. Indem die Gläubigerversammlung einen Gläu-

I

SdmldbetreibRogs- und Konkursrecht. N° 44.

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bigerausschuss ernennt, unterwirft sie den Konkurs-

verwalterder Aufsieht durch ein an ihrer Stelle handelndes

Organ nnd macht die Vornahme gewisser Konkursver-

waltnngshandlungen v{)n der Mitwirkung dieses Organs

abhängig. Und zwar haben dabei nicht die einzelnen

Mitglieder des Ausschusses, sondern es hat der Ausschuss

als solcher zu handeln. Will also ein l\'litglied des Gläubiger-

ausschusses einem Antrag des Konkursverwalters nicht

beistimmen,. so darf nicht einfach über seinen Kopf

hinweg zu einem Mehrheitsbeschluss gesehritten. sondern

es muss ibm Gelegenheit eingeräumt werden. seine Ein-

wendungen vorzubringen und derart auf die Beschluss-

fas.crung einzuwirken, bevor dieselbe erfolgt. Dieser

RechtssteIlung des Gläubigerausschusses und seiner ein-

zelnen Mitglieder im besondern kann nicht anders als

dadurch Nachachtung seitens eines renitenten Konkurs-

verwalters vefS(,hafft werden, dass jedem Mitglied des

Ausschusses ein Recht zur Beschwerde gegen solche Ver-

waltungshandlungen zugestanden wird, welche. obwohl

sie der Mitwirkung des AU'sschusses bedürfen. vom

Konkursverwalter vorgenommen worden sind, sei es

überhaupt unter Umgehung des Ausschusses, oder doch

ohne dem beschwerdeführenden Mitglied Gelegenheit

geboten zu haben. in der angegebenen Weise auf die

Beschlussfassung des Ausschusses einzuwirken. Somit

bnn sich der beschwerdebeklagte Konkursverwalter

der Gutheissung der Beschwerde nicht dadurch ent-

ziehen, dass er die' nachträgliche Zustimmung zweier

Mitglieder des Glüubigerausschusses zu der von ihm

eigenmächtig erteilten Prozessvollmaeht beibringt, auch

nicht für den Fall, dass der Ausschuss auf drei Mitglieder

beschränkt bleibt. Vielmehr ist er auch für diesen Fall

",erpflichtet. den Gläubigerausschuss zur Verhandlung

und Beschlussfassung über die Frage einzuberufen, ob

die Vollmacht zum Prozess gegen Witwe Balmer erteilt

bezw. genehmigt werde, und bevor dies allfällig ge-

schehen sein wird, darf er keine anderen als solche

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Scbuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 45.

Prozesshandlungen vornehmen bezw. vornehmen lassen~

deren Unterbleiben für die Konkursmasse von nicht

wieder gut zu machendem Nachteil wäre, hat er also

insbesondere nach der bereits vorstehend gutgeheissenen

Anordnung der Vorinstanz um Sistierung des Prozesses

nachzusuchen. Vorerst aber hat der Konkursverwalter

nach den Instruktionen der Vorinstanz, über welche

sich aqszusprechen dem Bundesgericht nicht zusteht,

da sie nicht zum Gegenstand eines Rekurses gemacht

worden sind, zur Abklärung zu bringen, ob die Gläubiger-

schaft die im Gläubigera~huss eingetretene Lücke

zu ergänzen wünsche; sollte dies der Fall sein, so wäre

eine neue Beschlussfassung auch schon nach der Anord-

nung der Vorinstanz unerlässlich, der nur noch beizu-

fügen ist, dass die Beschlussfassung nicht ohne Heran ..

ziehung des Rekurrenten zur Verhandlung erfolgen

darf.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet

erkHirt.

45. Smtenza 9 ottobre 1925 nella causa l1ntermühle Zug.

n titolare di una ditta individuale e Ja ditta stessa (iscritta

a registro) costituiscono un solo ed unieo soggetto di diritto.

Esso e quindi da escutersi in via di fallimento.

Con precetto esecutivo N° 29 179 la ditta S. A. Unter-

mühle Zug es~uteva «Antonio Gurgo-Nicora di Antonio,

prestinaio in Orselina JI per iI pagamento di 7178 fchi. 65

ed accessori. Nella comminatoria di fallimento il debitore

e indicato colla designazione: «Antonio Gurgo-Niwra,

Locarno ».

Con ricorso 13 luglio 1925 il debitore domandava

l'annullamento della comminatoria di fallimento alle-

gando che una ditta Antonio Gurgo-Nicora in Locamo

non esisteva, sibbene solo una ditta Gurgo Antonio in

Selmklbetreibimgr und KGDkuru-eebt. N° 45.

165

Orselina. TI gravame fu ammesso colla querelata decisione

per i seguenti motivi : Secondo. il registro di commercio,

titolare <lella ditta Gurgo Alltonio. prestinaio in Orse-

lina e Gumo Antonio di Autonio. domiciliato in Or-

J

b

'\

selina. La ditta commerciale Gurgo Antomo non puo

essere confusa coll'escusso personalmente Antonio Gnrgo-

Nicora fu Antonio in Locarno: tra i due esiste una

differenza sostanziale. La comminatoria di fallimento

deve quindi essere annullata.

Donde l'attuale ricorso inoltrato dalla creditrice nei

tennini e nei modi di legge.

Considerando in dirüto :

n rieorso e fondato. n debitore non ha neanche pre-

t.eso ehe esistessero due ditte Antonio Gurgo, prestinaio,

l'una in Locarno, raltra in Orselina, ne ha mai eontestato.

da quando gli fu notificato il precetto esecutivo. la sua

identitä coUa persona escussa. Dal rapporto dcll'Ufficio

di Locarno 21 luglio 1925 risulta invece, ehe si tratta

indubbiamente della medesima mtta, ehe ora gerisce

a Locarno il prestino gerito altre volte dal Gurgo in

Orselina. Cio posto.la decisione deU'Autoritä di Vigilanza

e manifestamente erronea. L'eseus.c;o e il titolare della

ditta individuule Gurgo. Questa ditta e Antonio Gurgo

costituiscono un solo ed unico soggetto di diritto. Gli

obblighi della ditta sono obblighi personali di Antonio

Gurgo e. giuridicamente. non e lecito fare distinzione

'Veruna tra la ditta ·commerciale ed il suo titolare. Non

si comprende quindi eome l'Autoritä eantonale di

Vigilanza abbia potuto annullare la comminatoria di

fallimento ritenendo. ("he fra la ditta ed il suo proprie-

tario . esistesse una differenza sostanziale, vale a dire

ammettendo ehe la ditta ed il suo titolare fossero due

soggetti di diritto distinti.

La Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia:

n ricorso e ammesso.