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51_III_135

BGE 51 III 135

Bundesgericht (BGE) · 1926-09-10 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und KGnkursrecht. N° 35.

werden müssen, unge'wiss sei, ob die Kollokation in

fünfter Klasse gemäss Art. 61 KV für den vollen Betrag

oder gemäss Art. 62 KV nur für den (allfällig eintre-

. tenden) Pfandausfall stattzufinden habe. Denn auch

im letzteren Falle ist gleich wie im ersteren die Pfand-

forderung in ihrem vollen (anerkannten) Betrage un:er

die unversicherten Forderungen aufzunehmen, und eme

Abweichung besteht nur insofern, als diese Kollokation

nicht ohne weiteres zum Bezuge der entsprechenden

Dividende berechtigt, sondern die Dividende bis nach

Durchführung der Pfandverwertung zurückzubehalten

und dann überhaupt nur für den Betrag des Pfandaus-

falles auszurichten ist; die für den Rekursgegner derart

sich ergebende Dividendensumme wird in der Ver-

teilungsliste bezw. in einem Nachtrag zu derselben zu

bestimmen sein......

""

Demnach erkennt die Schuldbeir. und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

35. A'\1Szug a'\1S dem Entscheid vom 10. September 1926

i. S. Böni.

v a t e r s c h a f t skI a g e, Loh n p f ä n dun g: Bei

je\' Pfändung für die Kosten des Unterhalts der Mutter

während der Zeit um die Geburt darf das Existenzmini-

mum nicht angetastet werden. SchKG Art. 93, ZGB Art. 317

Ziff. 2.

Es ist von der Feststellung der Vorinstanz auszu-

gehen, dass das Erwerbseinkommen des Rekursgegners

weniger beträgt als das Existenzminimum für ihn und

seine legitime Familie. Dieser Umstand würde nun

freilich nicht ausschliessen, dass gleichwohl ein Teil des

Lohnes in der Betreibung für das Unterhaltsgeld des

ausserehelichen Kindes des Rekursgegners gepfändet

werden könnte (was denn auch geschehen zu sein

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 36.

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scheint), weil es ebenfalls zu seiner Familie im Sinne des

Art. 93 SchKG zu rechnen ist (AS 45 BI S. 115). Da-

gegen kann die aussereheliche Mutter für die beschränkte

Zeit, während welcher der Schwängerer zu ihrem Unter-

halt verpflichtet ist, nicht zu dessen Familie gerechnet

werden, ebensowenig wie die geschiedene Frau noch

zur Familie des zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten

früheren Ehemannes (AS 46 III S. 78 f.). Infolgedessen

war Art. 93 SchKG bei der Pfändung zu Gunsten der

Rekurrentin ohne Einschränkung zur Anwendung zu

bringen, auch soweit die Betreibung deren Unterhalt~

forderung betrifft.

36. Entscheid vom 10. September 1925

i. S. ltonkilrsa.mt Davos.

SchKG Art. 232 Ziff. 4: Gegenüber Dritten, welche Sachen

des Gemeinschuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen

Gründen besitzen, dieselben jedoch dem Konkursamte

nicht zur Verfügung stellen, kann nötigenfalls die Polizei-

gewalt in Anspruch genommen werden.

A. -- Im Konkurs über Hans Gadmer in Davos er-

suchte das dortige Konkursamt als Konkursverwaltung

unter Anrufung des Art. 232 Ziff. 4 SchKG die Brüder

Hartmann, ein ihnen VOll Gadmer geraume Zeit vor der

Konkurseröffnung überlassenes Pferd zur Verfügung des

Konkursamts zu stellen, unter Ansetzung einer kurzen

Frist und mit der Androhung, polizeiliche Hilfe in An-

spruch zu nehmen. Gegen diese Verfügung führten die

Brüder Hartmann Beschwerde, zu deren Begründung

sie wesentlich folgendes anbrachten: Sie haben ein

ihnen gehörendes Pferd seinerzeit dem Gadmer vermietet

und in der Folge unter der Bedingung der Barzahlung

verkauft. Anlässlich der letzteren Abmachung habe

ihnen Gadmer ein ihm gehörendes Pferd zur Benützung

überlassen, bis sie entweder den Kaufpreis oder aber

wiederum ihr Pferd erhalten. Sie beanspruchen an dem

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SchuIdbetreibungs- und KonkUi'Sl'eeht. No> 36.

Pferd des Gemeinschuldners weder Faustpfand- noch

Retentionsrecht.

B. -

Durch Entscheid vom 11. August hat der;

Kleine Rat des Kantons Graubünden die Beschwerde

im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die ange~

fochtene Verfügung soweit aufgehoben, als sie die An-

drohung der Anwendung von Polizeigewalt enthält.

C. -

Diesen Entscheid hat das Konkursamt an das

Bundesgericht· weitergezogen mit dem Antrag auf Auf-

hebung desselben und Abweisung der Beschwerde der

Brüder Hartmann.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Art. 232 Ziff. 4 SchKG verpflichtet unter Straffolge

diejenigen Personen, welche Sachen des.Gemeinschuldllers

als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen

besitzen, dieselben, ohne Nachteil für ihr Vorzugsrecht,

dem Konkursamte zur Verfügung zu stellen. Die An-

wendung dieser Vorschrift hängt also nicht davon ab,

ob die Rekursgegner ein Faustpfand- oder ein (diesem

gleichgestelltes, Art. 37 Abs. 2 SchKG) Retentionsrecht

an dem in Betracht kommenderi Pferd beanspruchen

oder ob dies nicht der Fall sei, wie die Vorinstanz laut

ihrer Vernehmlassung angenommen hat. Von Bedeutung

ist vielmehr, dass die Rekursgegner nicht das Eigentum

am Pferd für sich in Anspruch nehmen, sondern das Ei-

gentumsrecht des Gemeinschuldners daran anerkennen.

Wenn übrigens die Rekursgegner das Pferd des Ge-

meinschuldners behalten wollen, bis ihnen ihr eigenes

Pferd zurückgegeben oder aber der Kaufpreis dafür

bezahlt worden sein wird, so liegt hierin die Geltend-

machung eines Retentionsrechts an jenem Pferd, indem

sie ihren Besitz daran als Druckmittel benützen, um die

Erfüllung ihrer Ansprüche gegen den Gemeinschuldner

seitens der Konkursverwaltung zu erlangen und sich

auf diese Weise eine bessere Stellung gegenüber der

Konkursmasse zu verschaffen.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N~ 36.

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Indessen hat die Vorinstanz ihren Entscheid haupt-

sächlich damit begründet, dass das Gesetz nicht vorsehe.

die Konkursverwaltung könne die Polizeigewalt in

Anspruch nehmen, um zu erzwingen, dass ihr Sachen

des Gemeinschuldners zur Verfügung gestellt werden,

welche sich im Besitze Dritter befinden. Allein auch in

diesem Punkte kann der Vorinstanz nicht beigestimmt

werden. Jedenfalls unterliegt keinem Zweifel, dass die

Konkursverwaltung die Polizeigewalt in Anspruch neh-

men kann, um nötigenfalls den Gemeinschuldner selbst

zu zwingen, ihr sein nicht konkursfreies Vermögen zur

Verfügung zu stellen. Freilich ist auch dies im Gesetz

nicht ausdrücklich ausgesprochen; doch folgt es aus

der noch erheblich eingreifenderen Vorschrift des Art. 229

Abs. 1 Satz 3 SchKG, wonach sogar die Person des

Gemeinschuldners mit Hülfe der Polizeigewalt zur Stelle

gebracht werden kann. Hieraus darf nun zwar noch nicht

auf die Zulässigkeit der Anwendung der Polizeigewalt

gegenüber Dritten geschlossen werden, welche Ver-

mögensgegenstände des Gemeinschuldners besitzen; so

hat denn auch das Bundesgericht es jüngst abgelehnt,

die Vorschrift des Art. 91 Abs. 2 SchKG, wonach das Be-

treibungsamt bei der Pfändung gegenüber dem Schuldner

nötigenfalls Zwangsmittel gebrauchen darf, gegenüber

dem dritten Besitzer von zu pfändenden Vermögens-

stücken zur Anwendung zu bringen (AS 51 III S. 39 f.).

Für diese Entscheidung war jedoch von massgebender

Bedeutung, dass das SchKG keinerlei Sanktion, insbe-

sondere nicht eine solche strafrechtlicher Natur~ gegen-

über dem dritten Besitzer enthält, welcher die zu pfänden-

den Vermögensstücke dem Betreibungsamt nicht zur Ver';'

fügung stellt. Demgegenüber statuiert Art. 232 Ziff. 4

SchKG die Strafbarkeit desjenigen Drittbesitzers von

Konkursmassevermögen, welcher dasselbe nicht der

Konkursverwaltung zur Verfügung stellt, Im Verhältnis

zu dem freilich nur indirekt wirksamen Zwangsmittel

der Strafandrohung ist nun aber der direkte Zwang durch

Anwendung der Polizeigewalt nicht als weitergehender

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Sclmldbetreibungs- und Konkursrecht. No 36.

Eingriff in die Rechtssphäre des Dritten anzusehen.

zumal da wohl die Bestrafung. nicht aber die Gewalt-

anwendung sich gegen seine Person richten kann (vgl.

hiezu auch FLEINER, Institutionen des deutschen Ver-

waltungsrechts, 6. u. 7. Auflage, S. 206). Somit ist den

Konkursverwaltul1gen zuzugestehen, dass sie gleichwie

gegenüber den Gemeinschuldnern, welche ihr konkurs-

freies Vermögen nicht abliefern, so auch gegenüber

Dritten, welche Vermögensstücke nicht zur Verfügung

stellen, obwohl sie deren Zugehörigkeit zum Konkurs-

massevermögen nicht bestreiten, nötigenfalls die Polizei-

gewalt in Anspruch nehmen dürfen, um ihnen jene

Vermögensstücke wegzunehmen; sie brauchen sich nicht

auf den Weg der Zivilklage verweisen zu lassen wie im

Falle, wo der Drittbesitzer selbst Eigentümer der in sei-

nem Besitz befindlichen Gegenstände zu sein behauptet.

Insoweit der Dritte aus einem obligatorischen Rechts-

verhältnis ein Recht auf weiteren Besitz geltend machen

zu können glaubt, ordnet Art. 211 SchKG die Umwand-

lung in eine Geldforderung von entsprechendem Werte

an, die gegebenenfalls durch Retentionsrecht pfand-

rechtsähnlich versichert ist, es wäre denn, dass die Kon-

kursverwaltung das Rechtsverhältnis fortsetzt, wozu

sie jedoch nicht verpflichtet ist (Art. 211 Abs. 2 SchKG).

Unterlässt der Dritte die Anmeldung einer solchen

Forderung und unterbleibt. daher bei der Aufstellung

des Kollokationsplanes die Entscheidung über das Re-

tentionsrecht, so vermag dies eine Erschwerung der

Stellung der Konkursverwaltung nicht zu rechtfertigen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer:

Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid

des Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom

11. August 1925, insoweit angefochten, aufgehoben und

die Beschwerde der Brüder Hartmann abgewiesen.

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37. Arrit du n aeptembn 1926 dans la cause ltobert.

Art. 63 LP. Sems les delais a observer par le debiteur et non

ceux imposes an creancier sont prolonges par les feries

et suspensions.

A. -

Ensuite d'ordollnances de sequestre du 20 mai

1925 obtenues par le Dr Etienne Robert, l'office des

poursuites de Lausanne a sequestre le mfune jour au

prejudice des demoiselles H. et C. Carrea d'A vila un

bracelet et six robes, taxes 400 fr. au total.

Le proces-verbal de sequestre, communique le 25

mai au creancier, mentionne qu'en lieu et place des

objets sequestres, les debitrices avaiel1t consigne a l'of-

fice la somme de 400 fr.

Le Dr Robert aporte plainte le 10 juin. L'autorite

inferieure de surveillance a rejete la plainte comme mal

fondee, mais, par decision du 11 juillet, l'Autorite can-

tonale de surveillance l'a declaree tardive parce que

«s'agissant d'un cas de sequestre, les feries de Pente-

cote . . . . .. ne prolongent pas le delai de plainte)J.

E. -

Le Dr Robert a recouru au Tribunal federal

contre la decision de l'instance cantonale. Il soutient

qu'en raison des feries de Pentecote Ie delai de plainte

s'est trouve prolonge de tl'ois jours, a savoir jusqu'au

10 juin.

Considerant en droit :

que I'art. 63 LP doit etre rapproche de l'art. 56 et

interprete dans ce sens que seuls les delais a observer

par le dibiteur so nt prolonges et non pas ceux imposes

au creancier, Hant donne que les feries ont ete instituees

pour menager le debiteur et non pour sauvegarder les

interets du creancier (v. JiEGER, note 5 sur arte 63);

que le Tribunal fMeral a, du reste, juge (RO 50 III

p. 13) « qu'il n'y a aucune raison d'admettre que les

feries et suspensions aient pour effet de proroger le