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51_III_110

BGE 51 III 110

Bundesgericht (BGE) · 1996-06-09 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N" 28.

28. Entscheid. vom 9. Juni 1996 i. S. Wund.erlin-W"U'th.

Die Auf lös u n gei n e s

]\I{ i t e i gen t ums ver -

h ä 1 t n iss e 1', an dem ein Gemeinschuldner beteiligt

ist, ist durch freihändigen Verkauf des Eigentumsanteils

an den oder die andern Miteigentümer zulässig. 'Venn

jedoch das Kaufangebot nicht der amtlichen Schätzung

dJS Grundstückes entspricht, muss dieses öffentlich ver-

steigert werden, immerhin unter Wahrung des gesetzlichen

Vorkaufsrechtes des Miteigentümers.

Art. 73 litt. bund 130 VZG; Art. 3,:1 Abs. 2 der Anleitung zu

VZG.

A. -

Die Reku.rrentill ist neben ihrem Ehemman,

über den der Konku.rs ausgebrochen ist, zur Hälfte

Miteigentümerin des Einfamilienhauses Byfangweg Nr. 10

in Base1. Das Konkursamt Basel-Stadt wollte als Kon-

ku.rsverwaltung die Liegenschaft zu.r öffentlichen Ver-

steigeru.ng bringen und ersuchte die Reku.rrentin um

ihr Einverständnis hierzu. Die Rekurrentin lehnte dies

ab u.nd erklärte sich bereit, den ihrem Ehemann gehö-

renden Anteil des Gru.ndstückes, das amtlich au.f

55,000 Fr. geschätzt ist, zu.r Hälfte der Belastu.ng von

47,000 Fr. abzüglich der vom Konku.rsamt eingezogenen

Mietzinse freihändig zu. kau.fen. Dds Konku.rsamt trat

hierau.f nicht ein u.nd ersu.chte gemäss Art. 132 SchKG

die Au.fsichtsbehörde u.m die Bestimmu.ng des Verwer-

ttwgsverfahrens. Die Aufsichtsbehörde hielt dafür, dass

es im vorliegenden Falle u.nnütz sei, zu.erst die anderen

in Art. 73 litt. b VZG vorgesehenen Schritte einzu.leiten,

da sie offensichtlich zu keinem Ziele führen würden u.nd

wies mit Verfügu.ng vom 8. Mai 1925 das Konku.rsamt

Basel-Stadt an, die Liegenschaft öffentlich zu versteigern.

B. -

Gegen diese Verfügu.ng hat sich die Reku.rrentin

bei der Schu.ldbetreibungs- u.nd Konku.rskammer des

Bu.ndesgerichts mit dem Antrag beschwert, das Konkurs-

amt sei anzu.weisen, ((gemäss Art. 73 litt. b VZG vorzu.-

gehen, in jedem Fall aber dafür zu. sorgen, dass ihr bei

einer Veräu.sserung des Grundstückes die Au.sübung

Schuldbetreibung~- und Konkursrecht. No 28.

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ihres gesetzlichen Vorkau.fsrechts am andern Miteigen-

tu.msanteil gewahrt werde.

'

C. -

Das Konku.rsamt Basel-Stadt hat in seiner Ver-

nehmlassu.ng erklärt, dass der Reku.rrentin bei der öffent:-

lichen Versteigeru.ng der Liegenschaft das Recht ge-

wahrt bleibe, vor einem allfälligen Zu.schlag au.f Gru.nd

ihres Vorkau.fsrechtes an Stelle des HöchstbietendeIl

in den Kau.f eillzu.treten.

Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

1. -

Da nach Art. 130 ZVG die Vorschriften dieser

Verordnung über die Verwertu.ng eines Miteigentums-

anteils au.ch im Konku.rse Anwendu.ng finden u.nd das

gemeinsame Gru.ndstück des Gemeinschuldners u.nd der

Reku.rrentin verpfändet ist, hat die kantonale Au.fsichts-

behörde mit Recht Art. 73 litt. b VZG angewendet. Sie

ist dabei insofern nicht verordnu.ngsgemäss vorgegangen,

als sie ihre Verfügung lediglich gestützt au.f einen Bericht

des KOllkursamtes getroffen hat, statt au.f Gru.nd der

von Art. 73 litt. b VZG vorgesehenen Massnahmen sich

selbst zu überzeu.gen, dass die öffentliche Versteigerung

des fraglichen Miteigentu.ms unvermeidlich sei. Dieser

Fehler im Vorgehen der Au.fsichtsbehörde vermag jedoch

die Au.fhebu,ng ihrer Verfügu,ng nicht zu, rechtfertigen.

Es ergibt sich in der Tat au.s den eigenen vor Bu."1des-

gericht wiederholten

Erkläru.ngen der Reku.rrentin,

dass die Aufsichtsbehörde nicht anders verfügen könnte,

wenn sie nach Berichtigu.ng ihres Fehlers im Verfahren

nochmals entscheiden müsste.

Die körperliche Teilu,ng, die nach der erwähnten Ver-

ordnung in erster Linie in Betracht zu. ziehen ist, kann

nicht in Frage kommen, da es sich beim zu verwertenden

Miteigentu.m u.m ein Einfamilienhaus hande~t, das nicht

teilbar ist. Aber au.ch eine· Versteigemng «(u.nter den an-

dem Miteigentümern », wie sie die Verordnung vorsieht,

ist nicht möglich, da das Gru.ndstück nu.r zwei, Miteigen-

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tümern gehört, dem Gemeinschuldner und der Reku.r-

rentin, eine Beteiligung des Gemeinschuldners an der

Versteigeru,ng aber nicht in Frage kommen kann und zu

einer Versteigeru.ng notwendig· wenigstens zwei Be-

teiligte erforderlich sind. Die öffentliche Versteigerung

hätte daher nur dann vennieden werden können, wenn

das Angebot der Reku,rrentin, den Eigentumsanteil des

Gemeinschuldners zur Hälfte der Gru.ndpfandbelastu,ng,

u,nter AbZu,g der von der Konkursmasse bezogenen Miet-

zinse zu kamen, hätte angenommen werden können.

Dieses Angebot genügte jedoch nicht, selbst wenn es der

Reku.rrentin, wie sie geltend macht, gelu,ngen wäre, das

Einverständnis der Grundpfandgläubiger einzuholen.

Das ergibt sich allerdings nicht unmittelbar au,s dem

Wortlaut des Art. 73 litt .. b VZG. Dieser beschränkt sich

lediglich am die Vorschrift, dass die Amsichtsbehörde

({ ~nächst eine Verständigu,ng unter den Miteigentümern

u,nd den Pfandgläubigern über die Auflösung des Mit-

eigentumsverhältnisses herbeizu,führensuchen soll », und

unterlässt es, die Bedingungen festzustellen, die eine

solche Verständigu,ng erfüllen mu,ss, damit sie in Betracht

gezogen werden kann und muss. Solche nähern Fest-

setzungen wären nicht unnütz gewesen; handelt es

sich doch nicht um eine Verständigu,ng unter sämt-

lichen Beteiligten, inbegriffen die betreibenden Gläubiger

oder, im Falle des Konkurses, die Konkursmasse, sondern

lediglich um eine solche zwischen den « andern Mit-

eigentümern und den Pfandgläubigern I). Anderseits

ist es nicht zweifelhaft, dass die von der Verordnu,ng

ins Auge gefasste Verständigung auch darin bestehen

kann, dass der Miteigentumsanteil des Schuldners von

einem oder mehreren der Miteigentümer gekauft wird;

denn der Zweck der Verständigung ist «die Auflösung

des Miteigentumsverhältnisses», und. diese Auflösung

tritt beim Kam des einen Miteigentumsanteils durch

einen oder mehrere Miteigentümer geradesogut ein wie

bei der körperlichen Teilung oder beim Verkam der

Sache an Dritte.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 28.

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Man kann sich daher fragen, was die Amsichtsbe-

hörde vorzukehren hat oder vorkehren darf, wenn ein

oder mehrere Miteigentümer sich bereit erklären den

Eigentu,msanteil des Schuldners zu erwerben und 'wenn

die Pfandgläubiger hiermit einverstanden sind. Ent-

spricht das Angebot. der Schätzung des Grundstückes,

so muss es wohl angenommen werden. Ist dies aber nicht

der Fall, so darf die Aufsichtsbehörde das Angebot nicht

annehmen und hat die öffentliche Versteigerung anzu-

ordnen: es sei denn, dass au,ch die betreibenden Gläu,biger

oder die Ko nkursverwaltu,ng mit dem Verkauf an den

oder die Miteigentümer einverstanden sind. Bei einer

Versteigerung unter den Miteigentümern wäre ein Zu-

schlag unter dem Schätzungswerte allerdings möglich,

da nach Art. 34 Abs. 2 der Anleitu,ng zu,r Zwangsver-

wertu,ng.von Grundstücken der Zu,schlag zu erfolgen hat,

,:enn dIe auf der Liegenschaft lastenden pfandver-

sIcherten Forderu,ngen durch das Höchstangebot ge-

deckt werden. Allein das ist noch kein Grund, den Mit-

eigentümern das Recht zuzuerkennen, den Anteil des

Schuldners freihändig zu einem Preis zu erwerben der

lediglich der Gru,ndpfandbelastung entspricht und' nie-

driger ist als die amtliche Schätzung. Diese ist vielmehr

massgebend für die Entscheidung, die die Aufsichts-

behörde nach Art. 73 litt. b VZG zu treffen hat.

2. -

Die Aufsichtsbehörde von Basel-Stadt hat somit

zu Recht die öffentliche Versteigerung. des gemein-

samen Grundstückes der Rekurrentin und des Gemein-

schuldners angeordnet. Dabei hat jedoch das Konkurs-

amt seiner in der Vernehmlassung gegebenen Erklärung

gemäss das gesetzliche Vorkaufsrecht der Rekurrentin

in .der Weisem berücksichtigen,. dass es ihr die Möglich,..

kelt off~n lässt, vor einem allfälligen Zuschlag der liegen-

schaft SIch zu erklären. ob sie an. Stelle des Höchstbieten-

den zu dessen Angebot in den Kauf eintreten will.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Die Beschwerde wird abgewiesen.