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50_I_294

BGE 50 I 294

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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294

Staatsrecht.

par la loi. Le but de celle-ci est, ä la verite, un facteur

important d'interpretation, mais c'est au legislateur

qu'il appartient en premiere ligne de decider comment

. ce but doit etre atteint. Du moment que la loi declare

nettement que le traitement permanent determine l'in-

compatibilite, l'autorite cantonale sort des limites d'une

interpretation permise en substituant ä ce critere de

solution un critere different. De fait, elle modifie le

texte constitutionnel, ce ä quoi elle n'est pas autorisee

(v. RO 49 I p. 542/543).

Si la disposition constitutionnelle ne repond plus

aux besoins actuels, le seul remede ä cet etat de choses

doit etre chercbe dans une revision. Tant que l'article

unique de la loi de 1901 subsiste tel quel, le recourant

a le droit garanti par la .constitution cantonale de garder

son mandat de depute, puisqu'il n'a pas ete nomme ä

une fonction incompatible.

Le Tribunal tederal prononce :

Le recours est admis et l'arrete attaque est annule.

IV. INTERKANTONALES ARMENRECHT

ASSISTANCE GRATUITE INTERCANTONALE

47 _ Orten vom 27. Dezember 1924 i. S. Zürich gegen Solothurn.

Pflicht der Kantone zur Unterstützung VOll transportfähigen

armen Angehörigen anderer Kantone oder Staaten in Notfäl-

len. Voraussetzungen des Rechts des Rückgriffs auf einen

andern Kanton.

A. -

Die mittellose, ledige Alice Brandt von Le Locle

gab Ende Juli 1924 ihre Stelle in St. Gallen auf und

begab sich mit ihrem dreijährigen Kinde am 3. August zu

ihrer verheirateten Schwester Frau Mathys in Zuchwil

Interkantonales Armenrecht. N· 47.

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(Solothurn). Dort gebar sie am 1. Oktober ein zweites

Kind. Da ihre Schwester sie nicht mehr für längere

Zeit beherbergen konnte, suchte sie Zuflucht. bei der

Heilsarmee und erschien am .16. Oktober mit ihren

Kindern in deren Kinderheim « Paradies » in Mettmen-

stetten (Zürich). Die Kinder wurden hier aufgenommen;

sie selbst aber fand im Frauenasyl der Heilsarmee in

Zürich Unterkunft. Die zürcherische Armendirektion

setzte den Behörden des Heimatkantons Neuenburg

eine Frist zur Übernahme der drei Personen an, die

am 6. November ablief, und übernahm die Zahlung

der Unterhaltskosten, die vom 16. Oktober bis zu diesem

Zeitpunkt entstanden. Sie verlangte sodann erfolglos

deren Ersatz vom Armendepartement des Kantons

Solothurn.

B. -

Mit staatsrechtlicher Klage vom 27. November

1924 hat der Regierungsrat von Zürich namens des

Kantons Zürich beim Bundesgericht

das Begehren

gestellt: Es sei der Kanton Solothurn zur Vergütung

der Unterstützungsauslagen für die Alice Brandt und

deren Kinder und der Heimschaffungskosten für die

Strecke Solothurn-Le Locle zu verpflichten. Zur,Begrün-

dung wird angebracht: Die Kantone seien verpflichtet,

nicht nur den transportunfähigen, sondern auch den

transportfähigen armen Angehörigen anderer Kantone

Nothilfe zu gewähren bis zur Übernahme durch den

Heimatkanton. Diese Pflicht treffe denjenigen Kanton,

auf dessen Gebiet die Unterstützungsbedürftigkeit ent-

stehe und derart zutage trete, dass die öffentliche Fürsorge

einzutreten hahe. Und diese Pflicht könne nicht einem

andern Kanton zugeschoben werden. Geschehe es den-

noch, so sei der letztere· Kanton berechtigt, vom erstern

Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Nun

sei die Bedürftigkeit der Alice Brandt im Kanton Solo-

thurn in die Erscheinung getreten, sodass dort die

öffentliche Fürsorge sich ihrer hätte annehme~ sollen.

Nur weil das nicht geschehen sei, habe Züricb'einsprin-

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StaatStecht.

gen müssen. Es habe daher in Vertretung von Solo~

thurn gehandelt. und in analoger Anwendung der in

der bundesgerichtlichen Praxis aufgestellten, Grund-

sätze sei Solothurn zum Kostenersatz verpflichtet.

Die Unterstützungspflicht dieses Kantons gegenüber

der Alice Brandt folge schon aus dessen eigenem Armen-

gesetz. § 3'4.

C. -

Der Regierungsrat von Solothurn hat namens

des Kantons Solothurn die Abweisung der Klage bean-

tragt. Er bestreitet. dass die Unterstützungsbedürf-

tigkeit der Brandt im Kanton Solothurn zutage getreten

sei, und dass die solothurnischen Behörden irgend welche

Veranlassung oder Pflicht gehabt hätten, sich ihrer unter-

stützend anzunehmen. Diesen sei der Aufenthalt der

Brandt in Zuchwil gar nicht bekannt gewesen. Die

Brandt habe dort Unterkunft und Unterhalt bei ihrer

Schwester gehabt. sie sei also gar nicht subsistenzlos

gewesen. wie sie auch in Zuchwil niemals Unterstützung

verlangt habe. Sie habe den Kanton Solothurn aus

freien Stücken verlassen. ohne Mitwirkung oder Wissen

irgend einer Amtsperson. Wenn sie hiezu von der Heb-

amme und von Angehörigen der Heilsarmee veranlasst

worden sei. so sei zu bemerken. dass diesen Personen

keinerle~ öffentlicher Charakter zukomme. Die Brandt

müsse auch das nötige Reisegeld gehabt haben. Ihre

Bedürftigkeit sei erst in Zürich eingetreten. eventuell

sei sie schon in St. Gallen vothanden gewesen. Die vom

I:tegierungs~at von Zürich angerufene bundesgericht-

lIehe PraXIS treffe nicht zu. und von einer Kosten-

ersatzpflicht von Solothurn könne nicht die Rede sein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Der Regierungsrat von Zürich geht mit Recht davon

aus, dass die Kantone verpflichtet sind. auch solche

arme Angehörige anderer Kantone (und auch Aus-

länder). die transportfähig sind. in Notfällen zu unter-

stützen. und dass die Pflicht demjenigen Kanton obliegt.

I

,I

I

Interkantonales Armenrecht. No 47.

29'1-

auf dessen Gebiet der Notfall sich ergibt und in die

ErscheinuJlg tritt. Diese Pflicht beruht zwar nicht~ wie

diejenige ·dßr Fürsorge transportunfähiger unbemittelter

Personen auf ausdrücklicher bundesrechtlicher Vorschrift

(BG vom 22. Brachm. 1875. Staatsverträge). sondern sie

ist eine allgemein menschliche. aus der Zweckbestim-

mung und dem Wesen des modernen Staates unmittelbar

entspringende pflicht (BGE 40 I 416). Wenn Zürich

die bedürftige Brandt und ihre Kinder bis zur Heim-

schaffung in den Heimatkanton unterstützt hat; so

hat es in Erfüllung der genannten Pflicht gehandelt;

denn auf seinem Gebiet befand sich die Brandt in einem

Zustande der Bedürftigkeit. der das Einschreiten der

Armenfürsorge dringend erheischte. Ein. Kostenersatz-

anspruch von Zürich gegenüber Solothurn könnte

nach den Grundsätzen öffentliebrechtlicher Geschäfts...

führung nur dann in Frage kommen. wenn der Notfall

der Unterstützung der Brandt schon eingetreten wäre,

als diese sich in Zuchwil befand. und wenn daher· jene

Unterstützungspflicht den Kanton Solothurn getroffen

hätte. In diesem Falle wäre bei pflichtgemässem Handeln

der solothurnischen Behörden -

Unterstützung und

Anordnung der Heimschaffung -

die Fürsorgepflicht

von Zürich gar nicht zur Entstehung gelangt; die

Pflicht von Zürich wäre der primären von Solothurn

'nicht gleichwertig, und insofern könnte gesagt werden.

Zürich habe mit an Stelle des säumigen Solothurn die

Unterstützung gewährt. Allein jene Voraussetzung trifft

nicht zu. Die Brandt war freilich schon mittellos, als

sie sich in Zuchwil zu vorübergehendem (und übrigens

rein zufälligem) Aufenthalt befand. Aber ihre Lage war

nicht derart. dass Veranlassung zu öffentlicher Unterstüt-

zung vorgelegen hätte. Sie hatte Unterkunft und Verpfle-

gung bei ihrer Schwester. sie verlangte keinerlei Unter-

stützung, die Abreise erfolgte mit Hilfe von Privat-

personen, die ihr offenbar auch das Reisegeld gegeben

haben. Dass. die dortigen Behörden dabei irge~dwie

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Staatsrecht

mitgewirkt oder dass sie von der Sache auch nur Kenntnis

gehabt hätten, wird von Zürich nicht behauptet, und

es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Unkenntnis auf

irgend einer Pflichtwidrigkeit der Behörden oder wenig-

stens auf einem Mangel oder einer Unstimmigkeit

beruhen würde, die von Solothurn zu vertreten wären.

Wenn die Gemeindebehörde von Zuchwil in der Vater-

schaftsangelegenheit nach St. Gallen gelangt sein sollte,

so folgt daraus noch nicht, dass es sich um einen armen-

rechtlichen Notfall im gedachten Sinn gehandelt habe

und die Behörde von Zuchwil das gewrisst habe oder

hätte wissen sollen. Es liegt daher keinerlei Verhalten

der Behörden im Kanton Solothurn vor, das Zürich

berechtigen würde, seine Unterstützungspflicht gegen-

über der Brandt und ihren Kindern bis zu deren

Heimschaffung im Verhältnis zum Kanton Solothurn

als eine bloss sekundäre und nachgehende zu betrachten,

wobei ein Rückgriffsrecht auf Solothurn für die ent-

standenen Kosten in Betracht kommen könnte. Die

von Zürich angerufenen Fälle aus der bundesgericht-

lichen Praxis treffen denn auch auf den vorliegenden

Tatbestand nicht zu. Alle die zitierten Urteile, in denen

im interkantonalen Verhältnis eine armenrechtliche Ko-

sienersatzpflicht ausgesprochen wurde, beruhen darauf,

dass ein Kanton durch Arnienfürsorge eine Aufgabe

erfüllt hatte, die nach der bundesrechtlichen Ordnung

der Materie und dem normalen Lauf der Dinge einem

andern Kanton obgelegen hätte, indem die Behörden des

letztern Kantons in nicht einwandfreier Weise die

Fürsorge von sich abgeschoben oder doch wenigstens

diesen Erfolg durch ein im eigenen Interesse des Kantons

erfolgtes Dazwischentreten bewirkt haben (BGE 39 I

56; -i3 1303; -i6 1453; -i7 1324). Gerade an einer solchen

Voraussetzung fehlt es aber nach dem Gesagten hier.

Auch die Berufung auf § 34 des soloth. Armengesetzes

von 1912 geht fehl. 'Wenn nach dieser Bestimmung die

Einwohnergemeinden für die in ihrem Gebiete wohnenden

Internationales Auslieferungsrecht. N" 48.

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oder sich aufhaltenden Unterstützungs- oder Versor-

gungsbedürftigen, welche andern Kantonen oder auswär-

tigen Staaten angehören, zu sorgen haben, so trifft sie

auf den Fall der Alice Brandt nicht zu" weil diese eben,

wie ausgeführt, solange sie in Zuchwil 'war, sich nicht

als auf öffentliche Unterstützung angewi~en darstellte.

Domnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird abgewiesen.

v. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT

EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS

48. Senteua 19 settembre 1924 neHa causa CamporiDl.

Estradizione richiesta per omicidio volontario. -

Valutazione

delle prove (documenti) fornite dalle parti . ..:... La questione,

se i trlbunali dello Stato richiedente (cut, se la domanda

fosse accolta, sarebbe deferito l'estradando) siano da ri-

tenersi imparztali, non e di competenza deI giudice di estra-

dizione. -

Rifiuto dell'estradizione per l'indole prevalente-

mente politica dell'imputazione.

A. -

II 6 aprile 1924 avvenivano in Italia i comizi

generali per le elezioni al Parlamento. Come in molti

altri Comuni, l'avvenimento diede luogo anche in quello

di Cureggio (Provincia di Novara) a disordini, violenze

e tumulti assai gravi. Verso sera, in una ri,ssa svoltasi

davanti alla sezione di voto tra socialisti e fascisH, alla

quale parteciparono parecchi partigiani delle due fazi-

oni, cadde, mortalmento colpito da arma da fuoco, il

fascista Modesto Tizzoni. II presunto autore deI delitto,

Vincenzo Camporini fu Francesco, nato il 5 aprile 1892,

segretario deI partito socialista massimalista di Cureggio

e giä. sindaco di quel paese, riparava in Isvizzera e si

accassava presso dei parenti in Genevra.

AS 50 I -

1924

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