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294 Staatsrecht. par la loi. Le but de celle-ci est, ä la verite, un facteur important d'interpretation, mais c'est au legislateur qu'il appartient en premiere ligne de decider comment . ce but doit etre atteint. Du moment que la loi declare nettement que le traitement permanent determine l'in- compatibilite, l'autorite cantonale sort des limites d'une interpretation permise en substituant ä ce critere de solution un critere different. De fait, elle modifie le texte constitutionnel, ce ä quoi elle n'est pas autorisee (v. RO 49 I p. 542/543). Si la disposition constitutionnelle ne repond plus aux besoins actuels, le seul remede ä cet etat de choses doit etre chercbe dans une revision. Tant que l'article unique de la loi de 1901 subsiste tel quel, le recourant a le droit garanti par la .constitution cantonale de garder son mandat de depute, puisqu'il n'a pas ete nomme ä une fonction incompatible. Le Tribunal tederal prononce : Le recours est admis et l'arrete attaque est annule. IV. INTERKANTONALES ARMENRECHT ASSISTANCE GRATUITE INTERCANTONALE 47 _ Orten vom 27. Dezember 1924 i. S. Zürich gegen Solothurn. Pflicht der Kantone zur Unterstützung VOll transportfähigen armen Angehörigen anderer Kantone oder Staaten in Notfäl- len. Voraussetzungen des Rechts des Rückgriffs auf einen andern Kanton. A. - Die mittellose, ledige Alice Brandt von Le Locle gab Ende Juli 1924 ihre Stelle in St. Gallen auf und begab sich mit ihrem dreijährigen Kinde am 3. August zu ihrer verheirateten Schwester Frau Mathys in Zuchwil Interkantonales Armenrecht. N· 47. 295 (Solothurn). Dort gebar sie am 1. Oktober ein zweites Kind. Da ihre Schwester sie nicht mehr für längere Zeit beherbergen konnte, suchte sie Zuflucht. bei der Heilsarmee und erschien am .16. Oktober mit ihren Kindern in deren Kinderheim « Paradies » in Mettmen- stetten (Zürich). Die Kinder wurden hier aufgenommen; sie selbst aber fand im Frauenasyl der Heilsarmee in Zürich Unterkunft. Die zürcherische Armendirektion setzte den Behörden des Heimatkantons Neuenburg eine Frist zur Übernahme der drei Personen an, die am 6. November ablief, und übernahm die Zahlung der Unterhaltskosten, die vom 16. Oktober bis zu diesem Zeitpunkt entstanden. Sie verlangte sodann erfolglos deren Ersatz vom Armendepartement des Kantons Solothurn. B. - Mit staatsrechtlicher Klage vom 27. November 1924 hat der Regierungsrat von Zürich namens des Kantons Zürich beim Bundesgericht das Begehren gestellt: Es sei der Kanton Solothurn zur Vergütung der Unterstützungsauslagen für die Alice Brandt und deren Kinder und der Heimschaffungskosten für die Strecke Solothurn-Le Locle zu verpflichten. Zur,Begrün- dung wird angebracht: Die Kantone seien verpflichtet, nicht nur den transportunfähigen, sondern auch den transportfähigen armen Angehörigen anderer Kantone Nothilfe zu gewähren bis zur Übernahme durch den Heimatkanton. Diese Pflicht treffe denjenigen Kanton, auf dessen Gebiet die Unterstützungsbedürftigkeit ent- stehe und derart zutage trete, dass die öffentliche Fürsorge einzutreten hahe. Und diese Pflicht könne nicht einem andern Kanton zugeschoben werden. Geschehe es den- noch, so sei der letztere· Kanton berechtigt, vom erstern Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Nun sei die Bedürftigkeit der Alice Brandt im Kanton Solo- thurn in die Erscheinung getreten, sodass dort die öffentliche Fürsorge sich ihrer hätte annehme~ sollen. Nur weil das nicht geschehen sei, habe Züricb'einsprin- 296 StaatStecht. gen müssen. Es habe daher in Vertretung von Solo~ thurn gehandelt. und in analoger Anwendung der in der bundesgerichtlichen Praxis aufgestellten, Grund- sätze sei Solothurn zum Kostenersatz verpflichtet. Die Unterstützungspflicht dieses Kantons gegenüber der Alice Brandt folge schon aus dessen eigenem Armen- gesetz. § 3'4. C. - Der Regierungsrat von Solothurn hat namens des Kantons Solothurn die Abweisung der Klage bean- tragt. Er bestreitet. dass die Unterstützungsbedürf- tigkeit der Brandt im Kanton Solothurn zutage getreten sei, und dass die solothurnischen Behörden irgend welche Veranlassung oder Pflicht gehabt hätten, sich ihrer unter- stützend anzunehmen. Diesen sei der Aufenthalt der Brandt in Zuchwil gar nicht bekannt gewesen. Die Brandt habe dort Unterkunft und Unterhalt bei ihrer Schwester gehabt. sie sei also gar nicht subsistenzlos gewesen. wie sie auch in Zuchwil niemals Unterstützung verlangt habe. Sie habe den Kanton Solothurn aus freien Stücken verlassen. ohne Mitwirkung oder Wissen irgend einer Amtsperson. Wenn sie hiezu von der Heb- amme und von Angehörigen der Heilsarmee veranlasst worden sei. so sei zu bemerken. dass diesen Personen keinerle~ öffentlicher Charakter zukomme. Die Brandt müsse auch das nötige Reisegeld gehabt haben. Ihre Bedürftigkeit sei erst in Zürich eingetreten. eventuell sei sie schon in St. Gallen vothanden gewesen. Die vom I:tegierungs~at von Zürich angerufene bundesgericht- lIehe PraXIS treffe nicht zu. und von einer Kosten- ersatzpflicht von Solothurn könne nicht die Rede sein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Der Regierungsrat von Zürich geht mit Recht davon aus, dass die Kantone verpflichtet sind. auch solche arme Angehörige anderer Kantone (und auch Aus- länder). die transportfähig sind. in Notfällen zu unter- stützen. und dass die Pflicht demjenigen Kanton obliegt. I ,I I Interkantonales Armenrecht. No 47. 29'1- auf dessen Gebiet der Notfall sich ergibt und in die ErscheinuJlg tritt. Diese Pflicht beruht zwar nicht~ wie diejenige ·dßr Fürsorge transportunfähiger unbemittelter Personen auf ausdrücklicher bundesrechtlicher Vorschrift (BG vom 22. Brachm. 1875. Staatsverträge). sondern sie ist eine allgemein menschliche. aus der Zweckbestim- mung und dem Wesen des modernen Staates unmittelbar entspringende pflicht (BGE 40 I 416). Wenn Zürich die bedürftige Brandt und ihre Kinder bis zur Heim- schaffung in den Heimatkanton unterstützt hat; so hat es in Erfüllung der genannten Pflicht gehandelt; denn auf seinem Gebiet befand sich die Brandt in einem Zustande der Bedürftigkeit. der das Einschreiten der Armenfürsorge dringend erheischte. Ein. Kostenersatz- anspruch von Zürich gegenüber Solothurn könnte nach den Grundsätzen öffentliebrechtlicher Geschäfts... führung nur dann in Frage kommen. wenn der Notfall der Unterstützung der Brandt schon eingetreten wäre, als diese sich in Zuchwil befand. und wenn daher· jene Unterstützungspflicht den Kanton Solothurn getroffen hätte. In diesem Falle wäre bei pflichtgemässem Handeln der solothurnischen Behörden - Unterstützung und Anordnung der Heimschaffung - die Fürsorgepflicht von Zürich gar nicht zur Entstehung gelangt; die Pflicht von Zürich wäre der primären von Solothurn 'nicht gleichwertig, und insofern könnte gesagt werden. Zürich habe mit an Stelle des säumigen Solothurn die Unterstützung gewährt. Allein jene Voraussetzung trifft nicht zu. Die Brandt war freilich schon mittellos, als sie sich in Zuchwil zu vorübergehendem (und übrigens rein zufälligem) Aufenthalt befand. Aber ihre Lage war nicht derart. dass Veranlassung zu öffentlicher Unterstüt- zung vorgelegen hätte. Sie hatte Unterkunft und Verpfle- gung bei ihrer Schwester. sie verlangte keinerlei Unter- stützung, die Abreise erfolgte mit Hilfe von Privat- personen, die ihr offenbar auch das Reisegeld gegeben haben. Dass. die dortigen Behörden dabei irge~dwie 298 Staatsrecht mitgewirkt oder dass sie von der Sache auch nur Kenntnis gehabt hätten, wird von Zürich nicht behauptet, und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Unkenntnis auf irgend einer Pflichtwidrigkeit der Behörden oder wenig- stens auf einem Mangel oder einer Unstimmigkeit beruhen würde, die von Solothurn zu vertreten wären. Wenn die Gemeindebehörde von Zuchwil in der Vater- schaftsangelegenheit nach St. Gallen gelangt sein sollte, so folgt daraus noch nicht, dass es sich um einen armen- rechtlichen Notfall im gedachten Sinn gehandelt habe und die Behörde von Zuchwil das gewrisst habe oder hätte wissen sollen. Es liegt daher keinerlei Verhalten der Behörden im Kanton Solothurn vor, das Zürich berechtigen würde, seine Unterstützungspflicht gegen- über der Brandt und ihren Kindern bis zu deren Heimschaffung im Verhältnis zum Kanton Solothurn als eine bloss sekundäre und nachgehende zu betrachten, wobei ein Rückgriffsrecht auf Solothurn für die ent- standenen Kosten in Betracht kommen könnte. Die von Zürich angerufenen Fälle aus der bundesgericht- lichen Praxis treffen denn auch auf den vorliegenden Tatbestand nicht zu. Alle die zitierten Urteile, in denen im interkantonalen Verhältnis eine armenrechtliche Ko- sienersatzpflicht ausgesprochen wurde, beruhen darauf, dass ein Kanton durch Arnienfürsorge eine Aufgabe erfüllt hatte, die nach der bundesrechtlichen Ordnung der Materie und dem normalen Lauf der Dinge einem andern Kanton obgelegen hätte, indem die Behörden des letztern Kantons in nicht einwandfreier Weise die Fürsorge von sich abgeschoben oder doch wenigstens diesen Erfolg durch ein im eigenen Interesse des Kantons erfolgtes Dazwischentreten bewirkt haben (BGE 39 I 56; -i3 1303; -i6 1453; -i7 1324). Gerade an einer solchen Voraussetzung fehlt es aber nach dem Gesagten hier. Auch die Berufung auf § 34 des soloth. Armengesetzes von 1912 geht fehl. 'Wenn nach dieser Bestimmung die Einwohnergemeinden für die in ihrem Gebiete wohnenden Internationales Auslieferungsrecht. N" 48. 299 oder sich aufhaltenden Unterstützungs- oder Versor- gungsbedürftigen, welche andern Kantonen oder auswär- tigen Staaten angehören, zu sorgen haben, so trifft sie auf den Fall der Alice Brandt nicht zu" weil diese eben, wie ausgeführt, solange sie in Zuchwil 'war, sich nicht als auf öffentliche Unterstützung angewi~en darstellte. Domnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird abgewiesen.
v. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS
48. Senteua 19 settembre 1924 neHa causa CamporiDl. Estradizione richiesta per omicidio volontario. - Valutazione delle prove (documenti) fornite dalle parti . ..:... La questione, se i trlbunali dello Stato richiedente (cut, se la domanda fosse accolta, sarebbe deferito l'estradando) siano da ri- tenersi imparztali, non e di competenza deI giudice di estra- dizione. - Rifiuto dell'estradizione per l'indole prevalente- mente politica dell'imputazione. A. - II 6 aprile 1924 avvenivano in Italia i comizi generali per le elezioni al Parlamento. Come in molti altri Comuni, l'avvenimento diede luogo anche in quello di Cureggio (Provincia di Novara) a disordini, violenze e tumulti assai gravi. Verso sera, in una ri,ssa svoltasi davanti alla sezione di voto tra socialisti e fascisH, alla quale parteciparono parecchi partigiani delle due fazi- oni, cadde, mortalmento colpito da arma da fuoco, il fascista Modesto Tizzoni. II presunto autore deI delitto, Vincenzo Camporini fu Francesco, nato il 5 aprile 1892, segretario deI partito socialista massimalista di Cureggio e giä. sindaco di quel paese, riparava in Isvizzera e si accassava presso dei parenti in Genevra. AS 50 I - 1924 21