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Familienrecht. N° 2.
2. Auszug a11l aem Urteüe aer IL Zivilabteilung vom ao.
Februar 1924 i. S. Labhard gegen Labhard-Chomenko.
Ehe s c h eid u n g: Nur eine rechtsgültige Ehe kann ge-
schieden werden. Beweis der Rechtsgültigkeit ist nur auf
Grund einer Feststellungsklage möglich.
Wer auf Scheidung seiner Ehe klagt, hat dem
Richter in erster Linie nachzuweisen, dass diese rechts-
gültig abgeschlossen worden ist. Nur wenn dieser Nach-
weis geleistet Ist, kann eine Scheidung überhaupt in
Frage kommen, und es geht daher nicht an, mit der
Vorinstanz unter dem Hinweis darauf, dass die ver-
langte Scheidung mangels Vorliegens eines Scheidungs-
grundes ohnehin abzulehnen sei, sich über die Frage
nach der Recl1tsbeständigkeit der zu scheidenden Ehe
hinwegzusetzen.
Hierbei darf der Richter, um der in Art. 158 Ziff. 1
ZGB für das Ehescheidungsverfahren vorgeschriebenen
Offizialmaxime zu genügen, nicht einfach auf die über-
einstimmenden Aussagen der Parteien abstellen, sondern
er hat sich von dem behaupteten Eheabschluss selbst
zu überzeugen. Da nun aber de.r Kläger Schweizer ist,
kann der Nachweis der Rechtsbeständigkeit seiner
Ehe vom Scheidungsrichter solange nicht als geleistet
betrachtet werden, als sie in der Schweiz von den zu-
ständigen Administrativbehörden nicht anerkannt und
im Eheregister seiner Heimatgemeinde nicht eingetragen
ist. Das ist hier nicht der Fall. Nach der Feststellung
der Vorinstanz liegt weder ein Ausweis über die Aner-
kennung der Ehe durch die Heimatgemeinde des Klägers
vor, noch ist dargetan, dass sie im Eheregister oder
im Haushaltungsregister dieser Gemeinde eingetragen
ist. Ob trotz diesen formellen Mängeln dennoch eine
rechtsgültige Ehe bestehe, sei es, dass die nach der
Darstellung der Parteien am 9. September 1918 in St.
Petersburg stattgefundene kirchliche Trauung nach dem
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damals geltenden russischen Rechte auch vom Staate
anerkannt wurde, oder sei es, dass die Litiganten daneben
noch eine nach russischem Rechte gültige Ziviltrauung
eingegangen sind, sodass ihre Ehe im einen wie im andern
Falle gemäss Sehl.-Titel Art. 59 Ziff. 7 f. ZGB auch
in der Schweiz als gültig zu betrachten wäre, kann im
Scheidungsverfahren als solchem nicht geprüft werden.
Ein Entscheid hierüber ist nur auf Grund einer auf
Gültigerklärung der Ehe gehenden Feststellungsklage
möglich. Diese Klage ist von der Ehefrau anzuheben,
wenn der Ehemann die aus der Tatsache des Eheab-
schlusses sich für ihn ergebenden Pflichten ihr gegenüber
nicht erfüllt. Oder sie ist vom Ehemann einzuleiten,
wenn er die Ehe zwar anerkennt,sie aber scheiden lassen
will; in diesem Falle kann die Klage auf Gültigkeit
der Ehe allerdings auch gleich mit der Scheidungsklage
verbunden werden. Immer aber lässt sich die Frage,
ob die Ehe trotz Nichteintragung zu Recht bestehe,
und inwieweit beim Nachweis darüber einem allfälligen
Beweisnotstand der Parteien Rechnung zu tragen ist,
nur auf Grund der Gültigkeitsklage entscheiden.