opencaselaw.ch

50_II_4

BGE 50 II 4

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

.(

Familienrecht. N° 2.

2. Auszug a11l aem Urteüe aer IL Zivilabteilung vom ao.

Februar 1924 i. S. Labhard gegen Labhard-Chomenko.

Ehe s c h eid u n g: Nur eine rechtsgültige Ehe kann ge-

schieden werden. Beweis der Rechtsgültigkeit ist nur auf

Grund einer Feststellungsklage möglich.

Wer auf Scheidung seiner Ehe klagt, hat dem

Richter in erster Linie nachzuweisen, dass diese rechts-

gültig abgeschlossen worden ist. Nur wenn dieser Nach-

weis geleistet Ist, kann eine Scheidung überhaupt in

Frage kommen, und es geht daher nicht an, mit der

Vorinstanz unter dem Hinweis darauf, dass die ver-

langte Scheidung mangels Vorliegens eines Scheidungs-

grundes ohnehin abzulehnen sei, sich über die Frage

nach der Recl1tsbeständigkeit der zu scheidenden Ehe

hinwegzusetzen.

Hierbei darf der Richter, um der in Art. 158 Ziff. 1

ZGB für das Ehescheidungsverfahren vorgeschriebenen

Offizialmaxime zu genügen, nicht einfach auf die über-

einstimmenden Aussagen der Parteien abstellen, sondern

er hat sich von dem behaupteten Eheabschluss selbst

zu überzeugen. Da nun aber de.r Kläger Schweizer ist,

kann der Nachweis der Rechtsbeständigkeit seiner

Ehe vom Scheidungsrichter solange nicht als geleistet

betrachtet werden, als sie in der Schweiz von den zu-

ständigen Administrativbehörden nicht anerkannt und

im Eheregister seiner Heimatgemeinde nicht eingetragen

ist. Das ist hier nicht der Fall. Nach der Feststellung

der Vorinstanz liegt weder ein Ausweis über die Aner-

kennung der Ehe durch die Heimatgemeinde des Klägers

vor, noch ist dargetan, dass sie im Eheregister oder

im Haushaltungsregister dieser Gemeinde eingetragen

ist. Ob trotz diesen formellen Mängeln dennoch eine

rechtsgültige Ehe bestehe, sei es, dass die nach der

Darstellung der Parteien am 9. September 1918 in St.

Petersburg stattgefundene kirchliche Trauung nach dem

Familienrecht. N° 2.

5

damals geltenden russischen Rechte auch vom Staate

anerkannt wurde, oder sei es, dass die Litiganten daneben

noch eine nach russischem Rechte gültige Ziviltrauung

eingegangen sind, sodass ihre Ehe im einen wie im andern

Falle gemäss Sehl.-Titel Art. 59 Ziff. 7 f. ZGB auch

in der Schweiz als gültig zu betrachten wäre, kann im

Scheidungsverfahren als solchem nicht geprüft werden.

Ein Entscheid hierüber ist nur auf Grund einer auf

Gültigerklärung der Ehe gehenden Feststellungsklage

möglich. Diese Klage ist von der Ehefrau anzuheben,

wenn der Ehemann die aus der Tatsache des Eheab-

schlusses sich für ihn ergebenden Pflichten ihr gegenüber

nicht erfüllt. Oder sie ist vom Ehemann einzuleiten,

wenn er die Ehe zwar anerkennt,sie aber scheiden lassen

will; in diesem Falle kann die Klage auf Gültigkeit

der Ehe allerdings auch gleich mit der Scheidungsklage

verbunden werden. Immer aber lässt sich die Frage,

ob die Ehe trotz Nichteintragung zu Recht bestehe,

und inwieweit beim Nachweis darüber einem allfälligen

Beweisnotstand der Parteien Rechnung zu tragen ist,

nur auf Grund der Gültigkeitsklage entscheiden.