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50_II_4

BGE 50 II 4

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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.( Familienrecht. N° 2.

2. Auszug a11l aem Urteüe aer IL Zivilabteilung vom ao. Februar 1924 i. S. Labhard gegen Labhard-Chomenko. Ehe s c h eid u n g: Nur eine rechtsgültige Ehe kann ge- schieden werden. Beweis der Rechtsgültigkeit ist nur auf Grund einer Feststellungsklage möglich. Wer auf Scheidung seiner Ehe klagt, hat dem Richter in erster Linie nachzuweisen, dass diese rechts- gültig abgeschlossen worden ist. Nur wenn dieser Nach- weis geleistet Ist, kann eine Scheidung überhaupt in Frage kommen, und es geht daher nicht an, mit der Vorinstanz unter dem Hinweis darauf, dass die ver- langte Scheidung mangels Vorliegens eines Scheidungs- grundes ohnehin abzulehnen sei, sich über die Frage nach der Recl1tsbeständigkeit der zu scheidenden Ehe hinwegzusetzen. Hierbei darf der Richter, um der in Art. 158 Ziff. 1 ZGB für das Ehescheidungsverfahren vorgeschriebenen Offizialmaxime zu genügen, nicht einfach auf die über- einstimmenden Aussagen der Parteien abstellen, sondern er hat sich von dem behaupteten Eheabschluss selbst zu überzeugen. Da nun aber de.r Kläger Schweizer ist, kann der Nachweis der Rechtsbeständigkeit seiner Ehe vom Scheidungsrichter solange nicht als geleistet betrachtet werden, als sie in der Schweiz von den zu- ständigen Administrativbehörden nicht anerkannt und im Eheregister seiner Heimatgemeinde nicht eingetragen ist. Das ist hier nicht der Fall. Nach der Feststellung der Vorinstanz liegt weder ein Ausweis über die Aner- kennung der Ehe durch die Heimatgemeinde des Klägers vor, noch ist dargetan, dass sie im Eheregister oder im Haushaltungsregister dieser Gemeinde eingetragen ist. Ob trotz diesen formellen Mängeln dennoch eine rechtsgültige Ehe bestehe, sei es, dass die nach der Darstellung der Parteien am 9. September 1918 in St. Petersburg stattgefundene kirchliche Trauung nach dem Familienrecht. N° 2. 5 damals geltenden russischen Rechte auch vom Staate anerkannt wurde, oder sei es, dass die Litiganten daneben noch eine nach russischem Rechte gültige Ziviltrauung eingegangen sind, sodass ihre Ehe im einen wie im andern Falle gemäss Sehl.-Titel Art. 59 Ziff. 7 f. ZGB auch in der Schweiz als gültig zu betrachten wäre, kann im Scheidungsverfahren als solchem nicht geprüft werden. Ein Entscheid hierüber ist nur auf Grund einer auf Gültigerklärung der Ehe gehenden Feststellungsklage möglich. Diese Klage ist von der Ehefrau anzuheben, wenn der Ehemann die aus der Tatsache des Eheab- schlusses sich für ihn ergebenden Pflichten ihr gegenüber nicht erfüllt. Oder sie ist vom Ehemann einzuleiten, wenn er die Ehe zwar anerkennt,sie aber scheiden lassen will; in diesem Falle kann die Klage auf Gültigkeit der Ehe allerdings auch gleich mit der Scheidungsklage verbunden werden. Immer aber lässt sich die Frage, ob die Ehe trotz Nichteintragung zu Recht bestehe, und inwieweit beim Nachweis darüber einem allfälligen Beweisnotstand der Parteien Rechnung zu tragen ist, nur auf Grund der Gültigkeitsklage entscheiden.