opencaselaw.ch

50_II_370

BGE 50 II 370

Bundesgericht (BGE) · 1924-10-08 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

370

Obligationenreeht. N° 57.

57. trrteU der II. ZivilabteUung vom 8. Oktober 1924

i. S. Erben Henz-Gautsohi gegen Grissli.

S c h e n k u n g, Kriterien (Unentgeltlichkeit, Schenkungs-

absicht).

Kann ein bis zum Tode des Eigentümers suspendiertes Kau f s-

r e c h t nur unter Beobachtung der Form einer V e r-

füg u n g von Tod e s weg e n wirksam eingeräumt

werden '1

Vertragsfreiheit bei der Begründung des Kaufsrechts (Erw.2).

OR Art. 20 Abs. 2, 216, 239 ff.; ZGB Art. 2, 27 Abs. 2,

498 ff., 683.

A. -

Den 30. September 1915 schloss der Ehemann

und Vater der Beklagten, Emil Henz, welcher sich wegen

Krankheit vom Geschäft zurückziehen musste, mit dem

Kläger, der ihm während beinahe 20 Jahren als Prokur-

rist gedient hatte, einen Kauf-, Miet- und Gesellschafts-

vertrag ab. Danach verkaufte Henz dem Kläger sein

Eisenwarengeschäft, d. h. im wesentlichen das Waren-

lager, um 140,000 Fr., auf welche Summe dessen Wert

gestützt auf ein geraume Zeit vorher vom Kläger auf-

genommenes Inventar veranschlagt wurde. Vom Kauf-

preis waren 50,000 Fr. bar « oder durch Wertpapiere»

zu bezahlen. während der Rest von 90,000 Fr. als Ein-

lage des Henz in die Kommanditgesellschaft A~ Grässli

& Oe « stehen blieb I). zu welcher sich die Kontrahenten

zwecks Fortführung des Geschäfts auf 15 Jahre -

vor-

behältlich des früheren Todes des Klägers -

verbanden,

und zwar gegen 6% Zins, ohne Gewinn- und Verlust-

beteiligung des Kommanditärs. Ferner vermietete Henz

der Kommanditgesellschaft A. Grässli & Oe die Geschäfts-

räumlichkeiten in den Liegenschaften Nr. 339 und 503

(jetzt zu NI'. 833 des Interimregisters vereinigt) auf

15 Jahre zu 4000 Fr. p. a.; die Miete war im Grundbuch

vorzumerken. Endlich bestinmlte der Vertrag noch:

« Herr E.Henz räumt Herrn A. Grässli für die Liegen-

schaften Nr. 339 und 503 für die Dauer von 15 Jahren

Obligationenrecht. N° 57.

371

vom 1. Oktober 1915 an das Kaufsrecht zum Preise

von 160,000 Fr. mit nachstehenden Modifikationen ein.

Solange Herr E. Henz lebt, ist dieses Kaufsrecht sus-

pendiert.

Für den Fall, dass Herr E. Henz diese Liegenschaften

vor Ablauf dieser 15 Jahre zu einem billigeren Preis als

160,000 Fr. verkaufen möchte. so hat Herr A. Grässli

das Vorkaufsrecht im Sinne von Art. 681 ZGB.

Dieses Vorkaufsrecht und Kaufsrecht ist notariell zu

beurkunden und ins Grundbuch einzutragen. Nach Ab-

Jauf von fünf Jahren ist das Kaufs- und Vorkaufsrecht

des Herrn GrässJi für eine weitere Dauel von 10 Jahren

ins Grundbuch einzutragen. Dabei ist für Frau Henz-

Gautsehi das Recht vorzubehalten, für die Zeit ihres

Lebens den e.rsten Stock des Wohnhauses Nr. 339 gegen

einen Maximalmietzins von 1400 Fr. zu mieten. I.'

Am 8. Oktober 1915 wurde folgender Kaufsrechts- und

Vorkaufsvertrag zwischen Henz und dem Kläger öffent-

lich beurkundet :

« 1. Herr Emil Henz räumt Herrn Andreas Grässli ...

für die ohen beschriebenen Liegenschaften» (Jaut In-

terimsregister Nr. 833) « für die Dauer von 1Q Jahren

vom 1. Oktober 1915 an das Kaufsrecht zum Preise von

160,000 Fr. ein mit der nachstehenden Modifikation.

Solange Herr EmU Henz lebt, ist dieses Kaufsrecht

suspendiert.

11. Für den Fall, dass Herr Emil Henz diese Liegen-

schaften vor Ablauf dieser 10 .Jahre zu bilJigerem Preise

als 160,000 Fr. verkaufen möchte, so hat Herr Andreas

Grässli das Vorkaufsrecht im Sinne des Art. 681 ZGB.

Das hier dem Herrn Andreas Grässli eingeräumte

Kaufs- und Vorkaufsrecht ist in das Grundbuch einzn-

tragen.

IH. (l\fietrecht von Frau Henz-Gautschi.»)

Auf Anmeldung des Notars hin wurde das durch diesen

Vertrag begründete Kaufsrecht und Vorkaufsrecht sofort

im Grundbuch bezw. Ersatzregister vorgemerkt.

372

Obligationenrecht. N° 57.

Am 6. März 1917 starb Henz. Sein Nachlass belief sich

auf rund 400,000 Fr.

Im Frühjahr 1923 eröffnete der Kläger den Erhen

• Hellz, dass er von dem ihm eingeräumten Kaufsrecht

Gebrauch mache, und als diese die Überlassung der

Liegenschaften verweigerten, strengte er Klage an mit

dem Antrag, die Beklagten seien zu verurteilen, ihm die

Liegenschaft Interimregister Aarau NI'. 833 gegen Be-

zahlung des Kaufpreises von 160,000 Fr. zu Eigentum

zu übertragen, und der Richter habe das Grundbuchamt

zu ermächtigen, gegen Bezahlung des Kaufpreises von

160,000 Fr. durch den Kläger das Eigentumsrecht an

genannter Liegenschaft auf den Kläger zu übertragen.

B. -

Durch Urteil vom 6. Juni 1924 hat das Ober-

gericht des Kantons Aargau die Klage zugesprochen.

C. -

Gegen dieses am 8. Juli zugestellte Urteil haben

die Beklagten am 24. Juli die Berufung an das Bundes-

gericht eingelegt mit den Anträgen, die Klage sei abzu-

weisen ...

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

In der heutigen Verhandlung haben die Beklagten

die Einrede der Ungültigkeit

c d~s behaupteten Kaufs-

rechts wegen mangelhafter Form der Stipulation in

den Vordergrund gestellt. Ihrer 'Ansicht nach hätte Henz

das streitige Kaufsrecht dem Kläger nur unter Beob-

achtung der Form einer Verfügung von Todes wegen

wirksam einräumen können, einmal weil er wegen der

Suspension des Kaufrechtes bis zu seinem Tode gar

nicht sich selbst, sondern ausschliesslich seine Erben

verpflichtete, sodann. weil es sich um eine Schenkung

handle, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers

gestellt sei (Art. 245 Abs. 2 OR).

Dem letzteren eventuellen Standpunkt kann indessen

schon deshalb nicht beigetreten werden, weil nichts für

eine Schenkungsabsicht auf Seite des Henz vorliegt, die

doch der Schenkung begriffswesentlich ist. Einerseits

Obligationenrecht. N° 57.

373

nämHch bildet die Einräumung des Kaufsre('hts eine

Klausel des von Henz mit dem Kläger abgeschlossenen

zweiseitigen Vertrages und darf daher nicht losgelöst

von diesem, für sich allein beurteilt werden, wenn sie

auch zum Zweck der öffentlichen Beurkundung äusser-

lieh verselbständigt wurde. Anderseits entsprach nach

der Feststellung der Vorinstanz, welche für das Bundes-

gericht verbindlich ist, « der im Jahre 1915 zum voraus

vereinbarte Kaufpreis» ((dem damaligen Verkehrswert

der Liegenschaften offenbar)'. Die erst seither eingetretene

Wertsteigerung vermag das nach der Meinung der Ver-

tragsparteien wie. übrigens auch objektiv entgeltliche

Rechtsgeschäft nicht nachträglich zum unentgeltlichen

zu stempeln.

. Dem ersteren Standpunkt ist die erste Instanz haupt-

sächlich mit dem Hinweis auf Art. 152 Abs. 1 OR ent-

gegengetreten, wonach der beclingt Verpflichtete, so-

lange die Bedingung schwebt, nichts vornehmen darf,

was die gehörige Erfüllung seiner Verbindlichkeit hin-

dern könnte. Dem gegenüber wenden die Beklagten ein,

diese Vorschrift habe auf Henz nicht zugetroffen, eben

weil er· durch die Einräumung des bis zu seinem Tode

suspendierten Kaufsrechts gar nicht sich selbst ver-

pflichtet habe. Abgesehen hievon, und abgesehen auch

von der weiteren Frage, ob das Kaufrecht infolge der

Suspension als bedingt oder nur als befristet anzusehen

ist, erweist sich das Argument der ersten Instanz schon

deswegen nicht als schlüssig, weil die Sanktion des in

Rede stehenden Verbotes einzig in der Schadenersatz-

pflicht besteht, welche wiederum nur die Erben des

Henz getroffen haben würde, wenn sie durch seine Zu-

widerhandlung in die Erfüllungsunmöglichkeit versetzt

worden wären. Dagegen ergibt sich die Unhaltbarkeit

des Hauptstandpunktes der Beklagten daraus, dass das

Kaufsrecht des Klägers trotz' der Suspension sofort

im Grundbuch vorgemerkt und dadurch gegenüber all-

fälligen Erwerbern der Liegenschaften wirksam wurde.

374

Obllgationenrecht. N° 57.

E., vt'rsteht sich von selbst, dass diese Ausgestaltung

des Kaufsrechts, welcher zufolge der Kläger die Lie-

• genschaft auch allfälligen späteren Erwerbern um den

Preis von 160,000 Fr. wieder entziehen konnte, deren

Verkäuflicbkeit empfindlich beeinträchtigte. Dann kann

aber nicht geleugnet werden, dass die Verbindlichkeit,

welche Henz durch die Einräumul:tg des Kaufsrechts an

den Kläger besrünclete, noch zu seinen Lebzeiten für ihn

selbst aktu~U geworden ist und sich nicht auf das spätere

Nach1assvermögen beschränkte (vgl. AS 46 11 S.234 f.

Erw. 3). Somit braucht hier zu der von den Beklagten

aufgeworfenen grundsätzlichen Frage nicht Stellung ge-

nommen zu werden, ob die Formen der Verfügungen

von Todes wegen, speziell des Erbvertrages, beobachtet

werden müssen, wenn durch gegenseitigen Vertrag Ver-

pflichtungen eingegangen werden, welche erst die Erben

der Kontrahenten oder mindestens einen derselben,

nicht aber SChOll die bezw. den Kontrahenten selbst

treffen.

2. --- Als unbegrünc,et erweisen sich aber auch di.~ an

der heutigen Verhandlung nicht mehr erörterten, aus

Art. 20 OR.2 und 27 ZGB ]lergeleitetell materiellen Ein-

wendungen gegen den Bestand des streitigen Kaufsrechts.

Durch die zum voraus erfolgte ziffermüssige Feststellung

des Kaufpreises für die ganze Dauer des Kaufsrechts

wurde ganz natürlicherweise,der Spekulation durch den

Kläger Vorschub geleistet. Allein wcnn es auch vielleicht

stossend erscheinen mag, bei langer Dauer des Kaufs-

rechts den Kaufpreis vorweg zu bestimmen, so kann

darin beim Fehlen irgenowelcher gesetzlicher Einschrän-

kung der Vertragsfreiheit doch nichts unzulässiges, ins-

besondere nicht eine verwerfliche Freiheitsbeschränkung

im Sinne des Art. 27 ZGBgesehen werden., Nicht anders

verhält es sich mit Bezug auf dic Hinausschiebung der

Befugnis zur AusUbung des Kaufsl'cchts auf einen unbe-

stimmten Zeitpunkt; denn auch in dieser Beziehung

sprengt jedenfalls die vom ursprünglichen Text abwei-

Obligationenrecht. N° 58.

375

chende öffentlich beurkundete Fassung vom 8. Oktober

1915, die allein massgebend ist, den gesetzlichen Rahmen

nieht. Angesichts der bedeutenden Höhe des von Henz

den Beklagten hinterlassenen Vermögens kann der

Vertrag aueh nicht als gegen die guten Sitten verstossend

angesehen werden, obwohl er infolge der starken Wert-

steigerung auf Kosten der Beklagten sehr zum Vorteil

des Klägers ausgeschlagen hat. Endlich ist es auch nicht

Rechtsmissbrauch, wenn dieser nach den Vorteilen,

welche der Vertrag ihm bereits geboten hat, sich auch

noch den ihm durch das Kaufsrecht eingeräumten Vorteil

zu nutze machen will.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 192-1- be-

stätigt.

58. l1rtell der II. Zivllabtellung vom 16. Oktober 19a4

i. S. Gemeinde IOoten gegen Altorfer.

Eine in der Strafuntersuchung abgegebene Erklärong der

Bereitschaft zur übertragung von Grundeigentum genügt

nicht zur gerichtlichen Zusprechung desselben (Erw. 1).

Schadenersatz aus unerlaubter Handlung für entgangenen

Gewinn (Erw.4).

Amtspflichtverletzung. Aus der Schädigung von Staat

oder Gemeinde durch strafbare Amtspllichtverletzung ihrer

Beamten erwächst jenen -

vorbehältlich abweichender kan-

tonaler

Vorschriften -

eine Schadenersatzanspruch aus

Art. 41 ff. OR in Konkurrenz mit ihrem (quasi-)kontrakt-

lichen Anspruch (Erw. 2).

Unmöglichkeit der Naturalrestitution durch gerichtliche Zu-

sprechung des Eigentums an Grundstücken (Erw. 5).

Bedeutung des Art. 61 OR (Erw. 2).

OR Art. 41 ff., insbesondere 42, 43, 61; ZGB Art. 656, 665.

A. -

Am 7. November 1921 fragte Dr. Bosshart als

Sachwalter der Verlassenschaft von Regula Baur-Steffens

Erben die Vorsteherschaft der Zivilgemeinde Kloten,

AS 50 II -

1924

26