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Obligationenreeht. N° 57.
57. trrteU der II. ZivilabteUung vom 8. Oktober 1924
i. S. Erben Henz-Gautsohi gegen Grissli.
S c h e n k u n g, Kriterien (Unentgeltlichkeit, Schenkungs-
absicht).
Kann ein bis zum Tode des Eigentümers suspendiertes Kau f s-
r e c h t nur unter Beobachtung der Form einer V e r-
füg u n g von Tod e s weg e n wirksam eingeräumt
werden '1
Vertragsfreiheit bei der Begründung des Kaufsrechts (Erw.2).
OR Art. 20 Abs. 2, 216, 239 ff.; ZGB Art. 2, 27 Abs. 2,
498 ff., 683.
A. -
Den 30. September 1915 schloss der Ehemann
und Vater der Beklagten, Emil Henz, welcher sich wegen
Krankheit vom Geschäft zurückziehen musste, mit dem
Kläger, der ihm während beinahe 20 Jahren als Prokur-
rist gedient hatte, einen Kauf-, Miet- und Gesellschafts-
vertrag ab. Danach verkaufte Henz dem Kläger sein
Eisenwarengeschäft, d. h. im wesentlichen das Waren-
lager, um 140,000 Fr., auf welche Summe dessen Wert
gestützt auf ein geraume Zeit vorher vom Kläger auf-
genommenes Inventar veranschlagt wurde. Vom Kauf-
preis waren 50,000 Fr. bar « oder durch Wertpapiere»
zu bezahlen. während der Rest von 90,000 Fr. als Ein-
lage des Henz in die Kommanditgesellschaft A~ Grässli
& Oe « stehen blieb I). zu welcher sich die Kontrahenten
zwecks Fortführung des Geschäfts auf 15 Jahre -
vor-
behältlich des früheren Todes des Klägers -
verbanden,
und zwar gegen 6% Zins, ohne Gewinn- und Verlust-
beteiligung des Kommanditärs. Ferner vermietete Henz
der Kommanditgesellschaft A. Grässli & Oe die Geschäfts-
räumlichkeiten in den Liegenschaften Nr. 339 und 503
(jetzt zu NI'. 833 des Interimregisters vereinigt) auf
15 Jahre zu 4000 Fr. p. a.; die Miete war im Grundbuch
vorzumerken. Endlich bestinmlte der Vertrag noch:
« Herr E.Henz räumt Herrn A. Grässli für die Liegen-
schaften Nr. 339 und 503 für die Dauer von 15 Jahren
Obligationenrecht. N° 57.
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vom 1. Oktober 1915 an das Kaufsrecht zum Preise
von 160,000 Fr. mit nachstehenden Modifikationen ein.
Solange Herr E. Henz lebt, ist dieses Kaufsrecht sus-
pendiert.
Für den Fall, dass Herr E. Henz diese Liegenschaften
vor Ablauf dieser 15 Jahre zu einem billigeren Preis als
160,000 Fr. verkaufen möchte. so hat Herr A. Grässli
das Vorkaufsrecht im Sinne von Art. 681 ZGB.
Dieses Vorkaufsrecht und Kaufsrecht ist notariell zu
beurkunden und ins Grundbuch einzutragen. Nach Ab-
Jauf von fünf Jahren ist das Kaufs- und Vorkaufsrecht
des Herrn GrässJi für eine weitere Dauel von 10 Jahren
ins Grundbuch einzutragen. Dabei ist für Frau Henz-
Gautsehi das Recht vorzubehalten, für die Zeit ihres
Lebens den e.rsten Stock des Wohnhauses Nr. 339 gegen
einen Maximalmietzins von 1400 Fr. zu mieten. I.'
Am 8. Oktober 1915 wurde folgender Kaufsrechts- und
Vorkaufsvertrag zwischen Henz und dem Kläger öffent-
lich beurkundet :
« 1. Herr Emil Henz räumt Herrn Andreas Grässli ...
für die ohen beschriebenen Liegenschaften» (Jaut In-
terimsregister Nr. 833) « für die Dauer von 1Q Jahren
vom 1. Oktober 1915 an das Kaufsrecht zum Preise von
160,000 Fr. ein mit der nachstehenden Modifikation.
Solange Herr EmU Henz lebt, ist dieses Kaufsrecht
suspendiert.
11. Für den Fall, dass Herr Emil Henz diese Liegen-
schaften vor Ablauf dieser 10 .Jahre zu bilJigerem Preise
als 160,000 Fr. verkaufen möchte, so hat Herr Andreas
Grässli das Vorkaufsrecht im Sinne des Art. 681 ZGB.
Das hier dem Herrn Andreas Grässli eingeräumte
Kaufs- und Vorkaufsrecht ist in das Grundbuch einzn-
tragen.
IH. (l\fietrecht von Frau Henz-Gautschi.»)
Auf Anmeldung des Notars hin wurde das durch diesen
Vertrag begründete Kaufsrecht und Vorkaufsrecht sofort
im Grundbuch bezw. Ersatzregister vorgemerkt.
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Obligationenrecht. N° 57.
Am 6. März 1917 starb Henz. Sein Nachlass belief sich
auf rund 400,000 Fr.
Im Frühjahr 1923 eröffnete der Kläger den Erhen
• Hellz, dass er von dem ihm eingeräumten Kaufsrecht
Gebrauch mache, und als diese die Überlassung der
Liegenschaften verweigerten, strengte er Klage an mit
dem Antrag, die Beklagten seien zu verurteilen, ihm die
Liegenschaft Interimregister Aarau NI'. 833 gegen Be-
zahlung des Kaufpreises von 160,000 Fr. zu Eigentum
zu übertragen, und der Richter habe das Grundbuchamt
zu ermächtigen, gegen Bezahlung des Kaufpreises von
160,000 Fr. durch den Kläger das Eigentumsrecht an
genannter Liegenschaft auf den Kläger zu übertragen.
B. -
Durch Urteil vom 6. Juni 1924 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau die Klage zugesprochen.
C. -
Gegen dieses am 8. Juli zugestellte Urteil haben
die Beklagten am 24. Juli die Berufung an das Bundes-
gericht eingelegt mit den Anträgen, die Klage sei abzu-
weisen ...
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
In der heutigen Verhandlung haben die Beklagten
die Einrede der Ungültigkeit
c d~s behaupteten Kaufs-
rechts wegen mangelhafter Form der Stipulation in
den Vordergrund gestellt. Ihrer 'Ansicht nach hätte Henz
das streitige Kaufsrecht dem Kläger nur unter Beob-
achtung der Form einer Verfügung von Todes wegen
wirksam einräumen können, einmal weil er wegen der
Suspension des Kaufrechtes bis zu seinem Tode gar
nicht sich selbst, sondern ausschliesslich seine Erben
verpflichtete, sodann. weil es sich um eine Schenkung
handle, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers
gestellt sei (Art. 245 Abs. 2 OR).
Dem letzteren eventuellen Standpunkt kann indessen
schon deshalb nicht beigetreten werden, weil nichts für
eine Schenkungsabsicht auf Seite des Henz vorliegt, die
doch der Schenkung begriffswesentlich ist. Einerseits
Obligationenrecht. N° 57.
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nämHch bildet die Einräumung des Kaufsre('hts eine
Klausel des von Henz mit dem Kläger abgeschlossenen
zweiseitigen Vertrages und darf daher nicht losgelöst
von diesem, für sich allein beurteilt werden, wenn sie
auch zum Zweck der öffentlichen Beurkundung äusser-
lieh verselbständigt wurde. Anderseits entsprach nach
der Feststellung der Vorinstanz, welche für das Bundes-
gericht verbindlich ist, « der im Jahre 1915 zum voraus
vereinbarte Kaufpreis» ((dem damaligen Verkehrswert
der Liegenschaften offenbar)'. Die erst seither eingetretene
Wertsteigerung vermag das nach der Meinung der Ver-
tragsparteien wie. übrigens auch objektiv entgeltliche
Rechtsgeschäft nicht nachträglich zum unentgeltlichen
zu stempeln.
. Dem ersteren Standpunkt ist die erste Instanz haupt-
sächlich mit dem Hinweis auf Art. 152 Abs. 1 OR ent-
gegengetreten, wonach der beclingt Verpflichtete, so-
lange die Bedingung schwebt, nichts vornehmen darf,
was die gehörige Erfüllung seiner Verbindlichkeit hin-
dern könnte. Dem gegenüber wenden die Beklagten ein,
diese Vorschrift habe auf Henz nicht zugetroffen, eben
weil er· durch die Einräumung des bis zu seinem Tode
suspendierten Kaufsrechts gar nicht sich selbst ver-
pflichtet habe. Abgesehen hievon, und abgesehen auch
von der weiteren Frage, ob das Kaufrecht infolge der
Suspension als bedingt oder nur als befristet anzusehen
ist, erweist sich das Argument der ersten Instanz schon
deswegen nicht als schlüssig, weil die Sanktion des in
Rede stehenden Verbotes einzig in der Schadenersatz-
pflicht besteht, welche wiederum nur die Erben des
Henz getroffen haben würde, wenn sie durch seine Zu-
widerhandlung in die Erfüllungsunmöglichkeit versetzt
worden wären. Dagegen ergibt sich die Unhaltbarkeit
des Hauptstandpunktes der Beklagten daraus, dass das
Kaufsrecht des Klägers trotz' der Suspension sofort
im Grundbuch vorgemerkt und dadurch gegenüber all-
fälligen Erwerbern der Liegenschaften wirksam wurde.
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Obllgationenrecht. N° 57.
E., vt'rsteht sich von selbst, dass diese Ausgestaltung
des Kaufsrechts, welcher zufolge der Kläger die Lie-
• genschaft auch allfälligen späteren Erwerbern um den
Preis von 160,000 Fr. wieder entziehen konnte, deren
Verkäuflicbkeit empfindlich beeinträchtigte. Dann kann
aber nicht geleugnet werden, dass die Verbindlichkeit,
welche Henz durch die Einräumul:tg des Kaufsrechts an
den Kläger besrünclete, noch zu seinen Lebzeiten für ihn
selbst aktu~U geworden ist und sich nicht auf das spätere
Nach1assvermögen beschränkte (vgl. AS 46 11 S.234 f.
Erw. 3). Somit braucht hier zu der von den Beklagten
aufgeworfenen grundsätzlichen Frage nicht Stellung ge-
nommen zu werden, ob die Formen der Verfügungen
von Todes wegen, speziell des Erbvertrages, beobachtet
werden müssen, wenn durch gegenseitigen Vertrag Ver-
pflichtungen eingegangen werden, welche erst die Erben
der Kontrahenten oder mindestens einen derselben,
nicht aber SChOll die bezw. den Kontrahenten selbst
treffen.
2. --- Als unbegrünc,et erweisen sich aber auch di.~ an
der heutigen Verhandlung nicht mehr erörterten, aus
Art. 20 OR.2 und 27 ZGB ]lergeleitetell materiellen Ein-
wendungen gegen den Bestand des streitigen Kaufsrechts.
Durch die zum voraus erfolgte ziffermüssige Feststellung
des Kaufpreises für die ganze Dauer des Kaufsrechts
wurde ganz natürlicherweise,der Spekulation durch den
Kläger Vorschub geleistet. Allein wcnn es auch vielleicht
stossend erscheinen mag, bei langer Dauer des Kaufs-
rechts den Kaufpreis vorweg zu bestimmen, so kann
darin beim Fehlen irgenowelcher gesetzlicher Einschrän-
kung der Vertragsfreiheit doch nichts unzulässiges, ins-
besondere nicht eine verwerfliche Freiheitsbeschränkung
im Sinne des Art. 27 ZGBgesehen werden., Nicht anders
verhält es sich mit Bezug auf dic Hinausschiebung der
Befugnis zur AusUbung des Kaufsl'cchts auf einen unbe-
stimmten Zeitpunkt; denn auch in dieser Beziehung
sprengt jedenfalls die vom ursprünglichen Text abwei-
Obligationenrecht. N° 58.
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chende öffentlich beurkundete Fassung vom 8. Oktober
1915, die allein massgebend ist, den gesetzlichen Rahmen
nieht. Angesichts der bedeutenden Höhe des von Henz
den Beklagten hinterlassenen Vermögens kann der
Vertrag aueh nicht als gegen die guten Sitten verstossend
angesehen werden, obwohl er infolge der starken Wert-
steigerung auf Kosten der Beklagten sehr zum Vorteil
des Klägers ausgeschlagen hat. Endlich ist es auch nicht
Rechtsmissbrauch, wenn dieser nach den Vorteilen,
welche der Vertrag ihm bereits geboten hat, sich auch
noch den ihm durch das Kaufsrecht eingeräumten Vorteil
zu nutze machen will.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 192-1- be-
stätigt.
58. l1rtell der II. Zivllabtellung vom 16. Oktober 19a4
i. S. Gemeinde IOoten gegen Altorfer.
Eine in der Strafuntersuchung abgegebene Erklärong der
Bereitschaft zur übertragung von Grundeigentum genügt
nicht zur gerichtlichen Zusprechung desselben (Erw. 1).
Schadenersatz aus unerlaubter Handlung für entgangenen
Gewinn (Erw.4).
Amtspflichtverletzung. Aus der Schädigung von Staat
oder Gemeinde durch strafbare Amtspllichtverletzung ihrer
Beamten erwächst jenen -
vorbehältlich abweichender kan-
tonaler
Vorschriften -
eine Schadenersatzanspruch aus
Art. 41 ff. OR in Konkurrenz mit ihrem (quasi-)kontrakt-
lichen Anspruch (Erw. 2).
Unmöglichkeit der Naturalrestitution durch gerichtliche Zu-
sprechung des Eigentums an Grundstücken (Erw. 5).
Bedeutung des Art. 61 OR (Erw. 2).
OR Art. 41 ff., insbesondere 42, 43, 61; ZGB Art. 656, 665.
A. -
Am 7. November 1921 fragte Dr. Bosshart als
Sachwalter der Verlassenschaft von Regula Baur-Steffens
Erben die Vorsteherschaft der Zivilgemeinde Kloten,
AS 50 II -
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