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Erbrecht. N° 51.
ZGB anerkannt und ihm die Anwendung des bäuerlichen
Erbrechts versagt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Mai 1924
bestätigt.
51. UrteD der 11. Zivilabieilung vom SO. Oktober 1924
i. S. Peter-Gautsohi gegen ltiusermann-lischer.
Auslegung von Vermächtnissen, welche gesetzlichen (aber
nicht pflichtteilsgeschützten) Erben -
speziell einem zur
Zeit der Errichtung des Testaments bereits verstorbenen
nicht pflichtteilsgeschützten Halbbruder -
ausgesetzt
wurden, während eine nicht zu den gesetzlichen Erben ge-
hörende Person zum Haupterben eingesetzt wurde. Blosser
Irrtum in der Bezeichnung der bedachten Person, der
richtig gestellt werden könnte ? ZGB Art. 469, 543 Abs. 2.
A. -
Der am 18. März 1920 an seinem Wohnort Basel
verstorbene Johann Albert Gautschi, Bürger von Rei-
nach (Aargau) und Basel, hinterliess folgende gesetzliche
Erben:
seine Schwester Pauline Fischer gebe Gautschi, die
Mutter der Beklagten und des nachgenannten Theodor
Fischer;
seinen Halbbruder Heinrich Gautschi, welcher seiner-
zeit in Konkurs geraten war;
die Kinder seines im Jahre 1900 verstorbenen Halb-
bruders Emil Gautschi, die Kläger im vorliegenden
Prozess, und
die Kinder seines im Jahre 1913 verstorbenen Halb-
brudes Jakob Gautschi.
Am 2. August 1912 hatte Johann Albert Gautschi
eine letztwillige Verfügung errichtet mit folgenden haupt-
sächlichen Bestimmungen:
Erbrecht. N° 51.
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{(Als Haupterbin meines gesamten Vermögens setze
ich meine Nichte Hildegard Fischer ein, indem ich ihr
folgende Verpflichtungen auferlege:
1. An meine Stiefbrüder Jakob und Emil hat dieselbe
je 10,000 Fr. auszuzahlen.
2. An die Kinder meines Stiefbruders Heinrich zu-
sammen ebenfalls 10,000 Fr.
3. An meinen Neffen, ihren Bruder Theodor Fischer,
desgleichen·20,000 Fr.
4. An meine Schwester, ihre Mutter, 20,000 Fr. »
B. -
Mit der vorliegenden gegen Hildegard Fischer
verehelichte Häusermann gerichteten Klage verlangen
die Kinder des Emil Gautschi, II es sei festzustellen, dass
Johann Albert Gautschi ... den Klägern in seinem Testa-
ment vom 2. August 1912 ein .... erbsteuerfreies Legat
von 10,000 Fr. ausgesetzt hat, und es sei demgemäss die
Beklagte zur Zahlung von 10,000 Fr. nebst Zins zu 5 %
seit 18. September 1920, eventuell zur Zahlung von je
3333 Fr. 30 Cts. je nebst Zins zu 5,% seit 18. September
1920 an Klägerin Mathilde Peter-Gautschi, an Kläger
Paul Gautschi-Gautschi und an Kläger Max Gautschi-
Erismann, zu verurteilen.
C. -
Durch Urteil vom 24. Juni 1924 hat das Appel-
lationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage ab-
gewiesen.
D. -
Gegen dieses Urteil haben die Kläger am 11.
Juli 1924 die Berufung an das Bundesgericht eingelegt
mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Da der Erblasser in seinem Testament zunächst
eine Person. welche nicht zu seinen gesetzlichen Erben
gehörte, nämlich die Tochter seiner noch lebenden
Schwester, die Beklagte im vorliegenden Prozess, zur
Erbin einsetzte, scheint es nahe zu liegen, die Verfü-
gungen zugunsten seiner Geschwister nicht als ihnen
ausgesetzte positive Vermächtnisse, sondern als (rein
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Erbrecht. N° 51.
negative) Bestimmungen darüber anzusehen, in welcher
Weise sie infolge jener Erbeinsetzung von ihrem ge-
setzlichen Erbrecht ausgeschlossen, bezw. mit ihren
gesetzlichen Erbansprüchen zurückgedrängt werden.
Diese Betrachtungsweise liesse die Klage ohne weiteres
als begründet erscheinen, weil der letztwilligen Verfügung
kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden könnte,'
dass die Nachkommen. der Geschwister mit ihren ge-
setzlichen Erbansprüchen in weitergehendem Masse zu-
rückgedrängt seien als die Geschwister selbst. Indessen
stehen verschiedene Umstände einer solchen Auslegung
entgegen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der
Erblasser ohne Rücksicht auf seine Geschwister über
seinen Nachlass verfügen konnte, weil diesen nach § 125
. des baselstädtischen EG zum ZGB ein Pflichtteilsan-
spruch nicht zustand. In der Tat hat der Erblasser denn
auch ohne Rücksicht auf das gesetzliche Erbrecht seiner
Geschwister verfügt, indem er sie von ihrem gesetzlichen
Erbrecht gänzlich ausschloss und ihnen nur Vermächt-
nisse aussetzte. Besonders zu beachten ist, dass der
Erblasser dabei seine Geschwister nicht anders behandelte
als den Bruder der Beklagten, der ebensowenig wie diese
zu seinen gesetzlichen Erben gehörte. Es geht nun aber
nicht wohl an, übereinstimmend formulierten Verfü-
gungen eine ganz verschiedene rechtliche Bedeutung
beizumessen, je nachdem sie zugunsten gesetzlicher,
zumal nicht pflichtteilsgeschützter Erben, oder aber
zugunsten solcher Personen getroffen werden, welchen
ein gesetzliches Erbrecht nicht zusteht. Endlich darf
auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Aus-
legung im eingangs angedeuteten Sinn für den Fall des
Vorversterbens der Schwester des Erblassers, der Mutter
der Beklagten und des letztgenannten Vermächtnis-
nehmers, auch diesem hätte zugute kommen müssen; ein
solches Ergebnis würde jedoch dem Willen des Erb-
lassers, der die Ansprüche seines Neffen Theodor Fischer
am Nachlass ziffermässig auf 20,000 Fr. festgesetzt
hatte, offenbar nicht entsprochen haben. Die Zuwendung
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des Erblassers an seinen Stiefbruder Emil ist somit nicht
anders denn als gewöhnliches Vermächtnis zu beurteilen.
2. -
Für die Entscheidung der Streitfrage lässt sich
zunächst nichts aus dem im Laufe des Prozesses von
heiden Parteien angerufenen Art. 543 Abs. 2 ZGB ent-
nehmen, wonach, sofern der Vermächtnisnehmer vor
dem Erblasser stirbt, sein Vermächtnis, wenn kein anderer
Wille' aus der Verfügung nachgewiesen werden kann,
zugunsten desjenigen wegfällt, der zur Ausrichtung ver-
pflichtet gewesen wäre. Diese Vorschrift hat den Fall
im Auge, wo durch letztwillige Verfügung einer zur Zeit
ihrer Errichtung noch lebenden Person ein Vermächtnis
ausgesetzt wird, diese Person dann aber die Eröffnung
des Erbganges nicht mehr erlebt, und kann nicht, auch
nicht analog, auf den Fall angewendet werden, wo die
als Vermächtnisnehmer bezeichnete Person schon im
Zeitpunkt der Verfügung nicht mehr lebte und daher
von einem (nachträglichen) Wegfallen des Vermächt-
nisses überhaupt nicht gesprochen werden kann, sondern
anzunehmen ist, dass die Zuwendung an sie von vorne-
herein gänzlich wirkungslos war.
3. -
Indessen ermöglicht Art. 469 Abs. 3 ZGB, eine
Verfügung richtig zu stellen, wenn sie einen offenbaren
Irrtum in Bezug auf Personen (erreur manifeste dans la
designation de personnes, errore manifesto nella designa-
zione di ... persone) enthält und sich der wirkliche Wille
des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen lässt. Da-
neben ist dann freilich für die f r eie Auslegung kein
Raum, wo Meinungsverschiedenheit über die bedachte
Person besteht, obwohl diese, wie hier, ein d e u t i g
bezeichnet ist.
Unter dem Gesichtspunkt des Art. 469 Abs. 3 ZGB
würde die Gutheissung der Klage voraussetzen, dass
jeder Zweifel darüber ausgeschlossen wäre, dass der
Erblasser das Vermächtnis nicht seinen Stiefbruder
Emil, sondern den Klägern als dessen Nachkommen aus-
setzen wollte. Muss nun auch davon ausgegangen werden,
dass der Erblasser seinerzeit Kenntnis vom Tod dieses
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Erbrecht. N0 51.
Stiefbruders erhalten hatte, so erscheint es doch nicht
unmöglich, dass er sich bei der Errichtung seiner letzt-
willigen Verfügung infolge Gedächtnisschwäche oder
Zerstreutheit nicht mehr hieran erinnerte und ihm des-
halb eine Zuwendung machen wollte. Dann läge d,er
Fall vor, dass der Erblasser unter dem Einfluss von
Irrtum über die Tatsache des Vorversterbens seines
Stiefbruders Emil diesen bedachte, was nicht unsinnig
gewesen wäre; eine solche Verfügung aber ist nach Art.
469 Abs. 1 ZGB ungültig und kann in einem Fall wie
. dem vorliegenden auch nicht etwa im Sinne des Abs. 2
konvaleszieren (vgl. Erw.2 i. f.), ganz abgesehen davon,
dass dahinsteht, ob der Erblasser später seines Irrtums
gewahr geworden sei. Anderseits kann auch nicht mit
Bestimmtheit gesagt werden, ob der wirkliche Wille
des Erblassers auf eine Zuwendung an die Nachkommen
seines Stiefbruders Emil gerichtet gewesen sei. Zunächst
lässt sich hiefür nichts herleiten aus dem Umstand, dass
er sein Testament nicht abänderte; als hernach auch
sein Stiefbruder Jakob verstarb; denn ob er es bei seinem
früheren Vermächtnis zugunsten dieses Stiefbruders
bewenden liess in der Meinung, es sei von Gesetzes wegen
weggefallen, oder aber es tn:ten für den bedachten
Stiefbruder nun ohne weiteres dessen Nachkommen ein,
steht dahin, und es erweist sich daher als unmöglich,
aus der Behandlung der Nachkommen des Stiefbruders
Jakob durch den Erblasser irgend welchen Schluss auf die-
jenige der Kläger zu ziehen. Sodann steht der Annahme,
dass der Erblasser die Bezeichnung « Stiefbruder Emil »
für dessen Stamm verwendet habe, der Umstand ent-
gegen, dass er in dem unmittelbar nachfolgenden Ver-
mächtnis seinen Stiefbruder Heinrich und dessen Kinder
scharf auseinanderhielt. Wegen des seinerzeit über
diesen Stiefbruder durchgeführten Konkurses mochte
freilich eine besondere Veranlassung für den Erblasser
bestanden haben, nicht ihm selbst, sondern an seiner
Stelle seinen Kindern eine Zuwendung zu machen;
war aber, wie hieraus erhellt, dem Sprachgebrauch des
Erbrecht. N0 51.
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Erblassers der Unterschied zwischen Stiefbruder und
Kindern desselben nicht fremd, so liesse sich nicht ver-
stehen, wieso er nicht ebenfalls die Kin der seines
Stiefbruders Emil als Bedachte bezeichnet hätte, wenn er
wirklich ihnen eine Zuwendung hätte machen wollen.
Anderseits lässt das Vermächtnis zugunsten der Kinder
des Stiefbruders Heinrich keinen zuverlässigen Schluss
darauf zu, dass der Erblasser auch den Klägern eine
Zuwendung· machen wollte, weil er, eben wegen des
früheren Konkurses des Heinrich, von der Auffassung
ausgegangen sein mochte, jenen steh~ im Gegensat~ zu
diesen Erbanwartschaften an ihrem eIgenen Vater mcht
zu, wie übrigens auch Gründe ganz and~rer Art f~r
die verschiedene Behandlung hätten bestimmend sem
können. Endlich könnte auch aus guten Beziehungen
zwischen dem Erblasser und den Kindern seines Stief-
bruders Emil nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit
darauf geschlossen werden, dass das Vermächtnis, wel-
ches jener ihrem bereits verstorbenen Vater aussetzte,
in Tat und Wahrheit ihnen gelte.
Es ist schliesslich auch nicht unmöglich, dass der Erb-
lasser im Rechtsirrtum befangen war, wie bei der gesetz-
lichen Erbfolge finde beim Vermächtnis zugunste~ gesetz-
licher Erben ohne weiteres Repräsentanz durch dIe Nach-
kommen statt. Träfe dies zu, so könnte ebenfalls nicht
von einem bIossen Irrtum in der Bezeichnung der be-
dachten Person gesprochen werden, weil dann anzu-
nehmen wäre, dass der Erblasser a b s ich t I ich
seinen vorverstorbenen Stiefbruder Emil als Bedachten
bezeichnete, von der Auffassung ausgehend, dass ein
derartiges Vermächtnis von Gesetzes wegen seinen Nach-
kommen zufalle; dies stünde aber der Richtigstellung
der Verfügung gemäss Art. 469 Abs. 3 ZGB entgegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24.
Juni 1924 bestätigt.