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50_II_332

BGE 50 II 332

Bundesgericht (BGE) · 1924-05-28 · Deutsch CH
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Erbrecht. N° 51.

ZGB anerkannt und ihm die Anwendung des bäuerlichen

Erbrechts versagt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Mai 1924

bestätigt.

51. UrteD der 11. Zivilabieilung vom SO. Oktober 1924

i. S. Peter-Gautsohi gegen ltiusermann-lischer.

Auslegung von Vermächtnissen, welche gesetzlichen (aber

nicht pflichtteilsgeschützten) Erben -

speziell einem zur

Zeit der Errichtung des Testaments bereits verstorbenen

nicht pflichtteilsgeschützten Halbbruder -

ausgesetzt

wurden, während eine nicht zu den gesetzlichen Erben ge-

hörende Person zum Haupterben eingesetzt wurde. Blosser

Irrtum in der Bezeichnung der bedachten Person, der

richtig gestellt werden könnte ? ZGB Art. 469, 543 Abs. 2.

A. -

Der am 18. März 1920 an seinem Wohnort Basel

verstorbene Johann Albert Gautschi, Bürger von Rei-

nach (Aargau) und Basel, hinterliess folgende gesetzliche

Erben:

seine Schwester Pauline Fischer gebe Gautschi, die

Mutter der Beklagten und des nachgenannten Theodor

Fischer;

seinen Halbbruder Heinrich Gautschi, welcher seiner-

zeit in Konkurs geraten war;

die Kinder seines im Jahre 1900 verstorbenen Halb-

bruders Emil Gautschi, die Kläger im vorliegenden

Prozess, und

die Kinder seines im Jahre 1913 verstorbenen Halb-

brudes Jakob Gautschi.

Am 2. August 1912 hatte Johann Albert Gautschi

eine letztwillige Verfügung errichtet mit folgenden haupt-

sächlichen Bestimmungen:

Erbrecht. N° 51.

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{(Als Haupterbin meines gesamten Vermögens setze

ich meine Nichte Hildegard Fischer ein, indem ich ihr

folgende Verpflichtungen auferlege:

1. An meine Stiefbrüder Jakob und Emil hat dieselbe

je 10,000 Fr. auszuzahlen.

2. An die Kinder meines Stiefbruders Heinrich zu-

sammen ebenfalls 10,000 Fr.

3. An meinen Neffen, ihren Bruder Theodor Fischer,

desgleichen·20,000 Fr.

4. An meine Schwester, ihre Mutter, 20,000 Fr. »

B. -

Mit der vorliegenden gegen Hildegard Fischer

verehelichte Häusermann gerichteten Klage verlangen

die Kinder des Emil Gautschi, II es sei festzustellen, dass

Johann Albert Gautschi ... den Klägern in seinem Testa-

ment vom 2. August 1912 ein .... erbsteuerfreies Legat

von 10,000 Fr. ausgesetzt hat, und es sei demgemäss die

Beklagte zur Zahlung von 10,000 Fr. nebst Zins zu 5 %

seit 18. September 1920, eventuell zur Zahlung von je

3333 Fr. 30 Cts. je nebst Zins zu 5,% seit 18. September

1920 an Klägerin Mathilde Peter-Gautschi, an Kläger

Paul Gautschi-Gautschi und an Kläger Max Gautschi-

Erismann, zu verurteilen.

C. -

Durch Urteil vom 24. Juni 1924 hat das Appel-

lationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage ab-

gewiesen.

D. -

Gegen dieses Urteil haben die Kläger am 11.

Juli 1924 die Berufung an das Bundesgericht eingelegt

mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Da der Erblasser in seinem Testament zunächst

eine Person. welche nicht zu seinen gesetzlichen Erben

gehörte, nämlich die Tochter seiner noch lebenden

Schwester, die Beklagte im vorliegenden Prozess, zur

Erbin einsetzte, scheint es nahe zu liegen, die Verfü-

gungen zugunsten seiner Geschwister nicht als ihnen

ausgesetzte positive Vermächtnisse, sondern als (rein

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Erbrecht. N° 51.

negative) Bestimmungen darüber anzusehen, in welcher

Weise sie infolge jener Erbeinsetzung von ihrem ge-

setzlichen Erbrecht ausgeschlossen, bezw. mit ihren

gesetzlichen Erbansprüchen zurückgedrängt werden.

Diese Betrachtungsweise liesse die Klage ohne weiteres

als begründet erscheinen, weil der letztwilligen Verfügung

kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden könnte,'

dass die Nachkommen. der Geschwister mit ihren ge-

setzlichen Erbansprüchen in weitergehendem Masse zu-

rückgedrängt seien als die Geschwister selbst. Indessen

stehen verschiedene Umstände einer solchen Auslegung

entgegen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der

Erblasser ohne Rücksicht auf seine Geschwister über

seinen Nachlass verfügen konnte, weil diesen nach § 125

. des baselstädtischen EG zum ZGB ein Pflichtteilsan-

spruch nicht zustand. In der Tat hat der Erblasser denn

auch ohne Rücksicht auf das gesetzliche Erbrecht seiner

Geschwister verfügt, indem er sie von ihrem gesetzlichen

Erbrecht gänzlich ausschloss und ihnen nur Vermächt-

nisse aussetzte. Besonders zu beachten ist, dass der

Erblasser dabei seine Geschwister nicht anders behandelte

als den Bruder der Beklagten, der ebensowenig wie diese

zu seinen gesetzlichen Erben gehörte. Es geht nun aber

nicht wohl an, übereinstimmend formulierten Verfü-

gungen eine ganz verschiedene rechtliche Bedeutung

beizumessen, je nachdem sie zugunsten gesetzlicher,

zumal nicht pflichtteilsgeschützter Erben, oder aber

zugunsten solcher Personen getroffen werden, welchen

ein gesetzliches Erbrecht nicht zusteht. Endlich darf

auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Aus-

legung im eingangs angedeuteten Sinn für den Fall des

Vorversterbens der Schwester des Erblassers, der Mutter

der Beklagten und des letztgenannten Vermächtnis-

nehmers, auch diesem hätte zugute kommen müssen; ein

solches Ergebnis würde jedoch dem Willen des Erb-

lassers, der die Ansprüche seines Neffen Theodor Fischer

am Nachlass ziffermässig auf 20,000 Fr. festgesetzt

hatte, offenbar nicht entsprochen haben. Die Zuwendung

, Erbrecht. N0 51.

des Erblassers an seinen Stiefbruder Emil ist somit nicht

anders denn als gewöhnliches Vermächtnis zu beurteilen.

2. -

Für die Entscheidung der Streitfrage lässt sich

zunächst nichts aus dem im Laufe des Prozesses von

heiden Parteien angerufenen Art. 543 Abs. 2 ZGB ent-

nehmen, wonach, sofern der Vermächtnisnehmer vor

dem Erblasser stirbt, sein Vermächtnis, wenn kein anderer

Wille' aus der Verfügung nachgewiesen werden kann,

zugunsten desjenigen wegfällt, der zur Ausrichtung ver-

pflichtet gewesen wäre. Diese Vorschrift hat den Fall

im Auge, wo durch letztwillige Verfügung einer zur Zeit

ihrer Errichtung noch lebenden Person ein Vermächtnis

ausgesetzt wird, diese Person dann aber die Eröffnung

des Erbganges nicht mehr erlebt, und kann nicht, auch

nicht analog, auf den Fall angewendet werden, wo die

als Vermächtnisnehmer bezeichnete Person schon im

Zeitpunkt der Verfügung nicht mehr lebte und daher

von einem (nachträglichen) Wegfallen des Vermächt-

nisses überhaupt nicht gesprochen werden kann, sondern

anzunehmen ist, dass die Zuwendung an sie von vorne-

herein gänzlich wirkungslos war.

3. -

Indessen ermöglicht Art. 469 Abs. 3 ZGB, eine

Verfügung richtig zu stellen, wenn sie einen offenbaren

Irrtum in Bezug auf Personen (erreur manifeste dans la

designation de personnes, errore manifesto nella designa-

zione di ... persone) enthält und sich der wirkliche Wille

des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen lässt. Da-

neben ist dann freilich für die f r eie Auslegung kein

Raum, wo Meinungsverschiedenheit über die bedachte

Person besteht, obwohl diese, wie hier, ein d e u t i g

bezeichnet ist.

Unter dem Gesichtspunkt des Art. 469 Abs. 3 ZGB

würde die Gutheissung der Klage voraussetzen, dass

jeder Zweifel darüber ausgeschlossen wäre, dass der

Erblasser das Vermächtnis nicht seinen Stiefbruder

Emil, sondern den Klägern als dessen Nachkommen aus-

setzen wollte. Muss nun auch davon ausgegangen werden,

dass der Erblasser seinerzeit Kenntnis vom Tod dieses

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Erbrecht. N0 51.

Stiefbruders erhalten hatte, so erscheint es doch nicht

unmöglich, dass er sich bei der Errichtung seiner letzt-

willigen Verfügung infolge Gedächtnisschwäche oder

Zerstreutheit nicht mehr hieran erinnerte und ihm des-

halb eine Zuwendung machen wollte. Dann läge d,er

Fall vor, dass der Erblasser unter dem Einfluss von

Irrtum über die Tatsache des Vorversterbens seines

Stiefbruders Emil diesen bedachte, was nicht unsinnig

gewesen wäre; eine solche Verfügung aber ist nach Art.

469 Abs. 1 ZGB ungültig und kann in einem Fall wie

. dem vorliegenden auch nicht etwa im Sinne des Abs. 2

konvaleszieren (vgl. Erw.2 i. f.), ganz abgesehen davon,

dass dahinsteht, ob der Erblasser später seines Irrtums

gewahr geworden sei. Anderseits kann auch nicht mit

Bestimmtheit gesagt werden, ob der wirkliche Wille

des Erblassers auf eine Zuwendung an die Nachkommen

seines Stiefbruders Emil gerichtet gewesen sei. Zunächst

lässt sich hiefür nichts herleiten aus dem Umstand, dass

er sein Testament nicht abänderte; als hernach auch

sein Stiefbruder Jakob verstarb; denn ob er es bei seinem

früheren Vermächtnis zugunsten dieses Stiefbruders

bewenden liess in der Meinung, es sei von Gesetzes wegen

weggefallen, oder aber es tn:ten für den bedachten

Stiefbruder nun ohne weiteres dessen Nachkommen ein,

steht dahin, und es erweist sich daher als unmöglich,

aus der Behandlung der Nachkommen des Stiefbruders

Jakob durch den Erblasser irgend welchen Schluss auf die-

jenige der Kläger zu ziehen. Sodann steht der Annahme,

dass der Erblasser die Bezeichnung « Stiefbruder Emil »

für dessen Stamm verwendet habe, der Umstand ent-

gegen, dass er in dem unmittelbar nachfolgenden Ver-

mächtnis seinen Stiefbruder Heinrich und dessen Kinder

scharf auseinanderhielt. Wegen des seinerzeit über

diesen Stiefbruder durchgeführten Konkurses mochte

freilich eine besondere Veranlassung für den Erblasser

bestanden haben, nicht ihm selbst, sondern an seiner

Stelle seinen Kindern eine Zuwendung zu machen;

war aber, wie hieraus erhellt, dem Sprachgebrauch des

Erbrecht. N0 51.

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Erblassers der Unterschied zwischen Stiefbruder und

Kindern desselben nicht fremd, so liesse sich nicht ver-

stehen, wieso er nicht ebenfalls die Kin der seines

Stiefbruders Emil als Bedachte bezeichnet hätte, wenn er

wirklich ihnen eine Zuwendung hätte machen wollen.

Anderseits lässt das Vermächtnis zugunsten der Kinder

des Stiefbruders Heinrich keinen zuverlässigen Schluss

darauf zu, dass der Erblasser auch den Klägern eine

Zuwendung· machen wollte, weil er, eben wegen des

früheren Konkurses des Heinrich, von der Auffassung

ausgegangen sein mochte, jenen steh~ im Gegensat~ zu

diesen Erbanwartschaften an ihrem eIgenen Vater mcht

zu, wie übrigens auch Gründe ganz and~rer Art f~r

die verschiedene Behandlung hätten bestimmend sem

können. Endlich könnte auch aus guten Beziehungen

zwischen dem Erblasser und den Kindern seines Stief-

bruders Emil nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit

darauf geschlossen werden, dass das Vermächtnis, wel-

ches jener ihrem bereits verstorbenen Vater aussetzte,

in Tat und Wahrheit ihnen gelte.

Es ist schliesslich auch nicht unmöglich, dass der Erb-

lasser im Rechtsirrtum befangen war, wie bei der gesetz-

lichen Erbfolge finde beim Vermächtnis zugunste~ gesetz-

licher Erben ohne weiteres Repräsentanz durch dIe Nach-

kommen statt. Träfe dies zu, so könnte ebenfalls nicht

von einem bIossen Irrtum in der Bezeichnung der be-

dachten Person gesprochen werden, weil dann anzu-

nehmen wäre, dass der Erblasser a b s ich t I ich

seinen vorverstorbenen Stiefbruder Emil als Bedachten

bezeichnete, von der Auffassung ausgehend, dass ein

derartiges Vermächtnis von Gesetzes wegen seinen Nach-

kommen zufalle; dies stünde aber der Richtigstellung

der Verfügung gemäss Art. 469 Abs. 3 ZGB entgegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24.

Juni 1924 bestätigt.