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6 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 2. Allein es wäre verfehlt, hierunter nur die Zustellung im technischen Sinn (Zustellung von Betreibungsurkunden)
• verstehen zu wollen. Denn es ist kein Grund ersichtlich, aus welchem das Betreibungsamt, wenn es irgendwelche andere - zwar nicht vorgeschriebene, aber durch die Umstände erforderte (vgl.Art. 7 Geb.-T.)-Schriftstücke dem Adressaten, anstatt sie ihm durch die Post zu- zusenden, auf andere Weise zukommen lässt, nicht ebenso Anspruch auf die derart ersparte Posttaxe haben sollte. Ist also davon auszugehen, dem Ausdruck Zustellung in Art. 11 Abs.2 Geb.-T. dürfe nicht ein enger, technischer Sinn beigemessen werden, so lässt sich darunter auch die Übermittlung von Geld begreifen. Aus Art. 23 Abs.3 Geb.-T., wonach der Gläubiger die Kosten der Übersendung von Zahlungen an ihn trägt, kann nicht etwa auf das Gegenteil geschlossen werden. Letztere Vorschrift ist überhaupt nicht dazu bestimmt, einen neuen Gebuhrenanspruch des Betreibungsamts zu be- gründen; vielmehr liegt ihre wesentliche Bedeutung darin, dass sie als Schuldner einer bereits durch Art. 11 Geb.-T. vorgesehenen Gebühr den betreibenden Gläu- biger bezeichnet in Abweichung vom Grundsatz des Art. 68 SchKG, dass die Betreibungskosten vom betrie- benen Schuldner zu bezahlen_ sind. Unbehelflich ist -endlich auch der Hinweis .auf Art. 23 Abs. 1 Geb.-T., weil die dort für die Abnahme von Zahlungen an den Gläubiger vorgesehene Gebüh~ wohl die Versendung des Geldes mitumfasst, wie das Bundesgericht bereits ent- schieden hat (AS 47 III S. 1 f.), dagegen nicht auch dessen Transport. Hat das Betreibungsamt aber Anspruch auf die Postanweisungstaxe, auch wenn es für die Übersendung von bei ihm geleisteten Zahlungen an den Gläubiger nicht die Post benützt, so kann ihm dieser Anspruch auch nicht versagt werden, wenn es zwar die Post be- nützt, sei es auch nicht im Postanweisungsverkehr, sondern in dem für den Gläubiger nicht weniger zuver- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 3. 7 lässigen, aber bezüglich der einzelnen Taxen billigeren Postscheckverkehr, wie es vorliegend unter Inanspruch- nahme des Postscheckkontos geschehen ist, das sich der Funktionär des Betreibungsamts auf seine persönliche Rechnung hat eröffnen lassen. Die gegenteilige Ent- scheidung läge auch gar nicht im Interesse derbetrei- benden Gläubiger, weil sie dazu führen dürfte, dass ihnen das Betreibungsamt die bei ihm geleisteten Zahlungen in Zukunft wiederum durch Postanweisung übersenden würde, in welchem Falle sie die Postanweisungstaxen ohnehin auslegen müssten; hievon abgesehen könnten sie dann auch die Gebührenvorschüsse nicht mehr zum billigeren Satze des Postschecktarifs einzahlen. Auch erschiene es aus allgemeinen volkswirtschaftlichen Er- wägungen verfehlt, eine der Teilnahme der Betreibungs- ämter am Postscheckverkehr wenig förderliche Ent- scheidung zu treffen, deren Ergebnis einzig darin bestehen könnte, dem Funktionär des Betreibungsamts den damit verbundenen persönlichen Vorteil zu ent- ziehen, ohne dass die Parteien des Betreibungsverfahrens dadurch irgendwie entlastet würden. . . . . . . . Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid der Justizkommision des Kantons Schwyz vom 31. Oktober 1923 aufgehoben und die Beschwerde des J. Loser ab- gewiesen.
3. Entscheid Tom 91. Januar 1994 i. S. Trol1er. S c h K GAr t. 5 6. Die Aufnahme der Retentionsurkunde ist, ausser bei drohender Wegschaffung der Retentions- objekte, während der Nachlasstundung nicht zulässig. A. - Mit Eingabe, datiert vom 17. November 1923, stellte der Rekurrent gegen die Firma Frau L. Furrer & Sohn in Luzern das Betreibungsbegehren für bis zum
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15. September 1923 verfallene Mietzinsen und verlangte darin die Aufnahme der Retentionsurkunde für den verfallenen und den bis 15. März 1924 laufenden Zins. Bevor diesem Verlangen entsprochen war, wurde der Schuldnerin Nachlasstundung bewilligt, und die von ihr angerufene untere Aufsichtsbehörde verfügte im Hin- blick darauf, dass die Retentionsurkunde nicht aufzu- nehmen sei. Auf erhobenen Rekurs entschied die obere kantonale Instanz am 28. Dezember 1923 in gleichem Sinne. B. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, das Betreibungsamt Luzern sei zur Aufnahme der Retentionsurkunde anzuhalten. Er macht geltend, die verlangte Vorkehr sei keine - während der Nachlass- stundung unzulässige - Betreibungshandlung, sondern eine Sicherungsmassnahme für den Fortbestand des Retentionsrechts bis zur später möglichen Realisierung und hier überdies eine unaufschiebbare Massregel, weil durch fortgesetzten VeI:kauf des der Retention unter- liegenden Warenlagers die Entfernung der Retentions- objekte aus den Mieträumen drohe und zum Teil schon erfolgt sei, der Erlös aber nicht zur Zahlung des Miet- zinses verwendet werde, vielmehr beabsichtigt sei, durch ~inen Ausverkauf die Mittel für die Nachlass- dividende zu beschaffen. Er weist auch darauf hin, dass er bei der in Luzern gewöhnlichen Dauer des Nachlass- verfahrens durch den angefochtenen Entscheid des Retentionsrechtes für einen vollen Jahreszins verlustig ginge. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:. Nachdem das Bundesgericht schon fruher (Sep.-Ausg. 7 Nr. 42) entschieden hat, dass die Aufnahme der Retentionsurkunde, sofern sie nicht bloss dem VerluSt des Retentionsrechts durch eine drohende Wegnahme der Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 3. 9 Retentionsobjekte vorbeugen, sondern unmittelbar deren Verwertung im Wege der Betreibung vorbereiten soll, zu den Betreibungshandlungen gehöre, die nach SchKG Art. 56 während eines Rechtsstillstandes (Art. 57 bis 62) nicht zulässig sind, ist die gleiche Entscheidung auch für den Fall der Nachlasstundung gegeben. Denn Art. 56 Ziff. 4 führt beide Fälle neben einander auf und ein sachlicher Unterschied, der eine verschiedene Behand- lung fordern würde, besteht in der Tat nicht. Diese Lösung begegnet denn auch praktisch keinen erheblichen Bedenken. Da ein Betreibungsbeghren, weil nicht unter den Begriff der Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 fallend, auch während der Nachlasstundung gestellt werden kann (vgl. Sep.-Ausg. 10 Nr. 36) mit der Mass- gabe, dass es protokolliert und nach dem Wegfall der Stundung ohne weiteres vollzogen werden muss, und da folgerichtig der Zeitpunkt dieses Begehrens darüber ent- scheidet, welche Zinsraten im Rahmen von OR Art. 272 durch das Retentionsrecht gedeckt sind, hat es der Vermieter trotz der Nachlasstundung in der Hand, sich jederzeit das Retentionsrecht für einen verfallenen Jah- reszins und für den Zins des auf den letzten Verfalltag folgenden halben Jahres zu wahren. Nun ist allerdings richtig, dass bis zum Schluss des Nachlassverfahrens und der erst dann möglichen Realisierung des Reten- tionsrechts mehr Mietzins aufgelaufen sein kann, als wofür dieses Recht Deckung gewährt. Allein der Ver- mieter muss eben, will er nicht auf diese Weise zu Scha- den kommen, die Entstehung einer solchen ungedeckten Mietzinsforderung vermeiden dadurch, dass er, sobald ein ganzer Jahreszins rückständig Jst, nach OR Art. 265 den Mietvertrag auf kurze Frist auflöst und den Mieter ausweisen lässt. Auch diese Massnahmen sind keine Betreibungshandlungen und können daher während der Nachlasstundung erfolgen. In der Regel wird es der Sachwalter dazu nicht kommen lassen, sondern dem Schuldner die Bezahlung deS ruckständigen Miet-
10 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 3. zinses gestatten. Unterbleibt aber die Bezahlung, z. B. wegen fehlender Mittel, so vermeidet der Vermieter durch die Auflösung des Mietvertrages das Auflaufen ungedeckter Mietzinsen und ist durch die bei der Aus- weisung selbstverständlich erfolgende Zurückhaltung und Aufzeichnung der Retentionsobjekte jeder Gefahr für sein Retentionsrecht enthoben. Wird der Vermieter während der Nachlasstundung durch eine drohende Wegschaffung der Retentions- objekte in seinem Rechte gefährdet, dann kann er aller- dings trotz der Stundung die sofortige Aufnahme der Retentionsurkunde als eine vom Verbot des Art. 56 nicht betroffene unaufschiebbare Massnahme verlangen. Im vorliegenden Falle ist aber erst im Rekursverfahren vor Bundesgericht, in welchem neue tatsächliche Vorbringen nicht zulässig sind, eine wirkliche Gefährdung behauptet worden. In der Eingabe an das Betreibungsamt vom
17. November 1923 ist davon nicht die Rede, desgleichen nicht in der Vernehmlassung an die untere Aufsichtsbe- hörde, und im Rekurs an die obere kantonale Instanz wird nur bemerkt, es handle sich in der Hauptsache um Retentionsobjekte, die zum Verkauf feilgeboten und durch den Verkauf auf legalein Wege fortgeschafft würden .. Daraus allein erhellt jedoch noch keine Gefähr- dung, weil im Nachlassverfahren der Verkauf nur unter der Aufsicht des Sachwalters, vor sich gehen kann und dieser letztere dafür zu sorgen hat, dass soweit Retentions- objekte verkauft werden, der Erlös für den Retentions- berechtigten reserviert wird. Das blosse Begehren, dass auch für den laufenden Mietzins retiniert werde, genügt natürlich· nicht zum Nachweis einer Gefährdung. Die Aufnahme der Retentionsurkunde kann somit auch unter diesem zweiten Gesichtspunkte nicht verfügt . werden. . Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 4. 11
4. Intaohe14 vom 24. Januar 1994 i. S. liaenring. Betreibungsferien und Rechtsstillstand schieben den Ablauf von Beschwerde- und Rekursfristen nur dann hinaus, wenn Betreibungshandlungen angefochten werden, die während Betreibungsferien und Rechtsstillstand nicht vorgenommen werden dürfen. A. -'- Durch Entscheid vom 10. November 1923 hat das Kantonsgericht von St.Gallen dem von Thomas Eisenring, Sohn, vorgeschlagenen Nachlassvertrag mit Pfandnachlassmassnahmen die Bestätigung verweigert. B. -Gegen diesen am 1. Dezember zugestellten Ent- scheid hat Eisenring mit Postaufgabe vom 21. Dezember beim Bundesgericht direkt Rekurs eingelegt. Die Regi- stratur' der Bundesgerichtskanzlei, welche generell an- gewiesen ist, beim Bundesgericht direkt eingereichte Rekurse zurückzusenden, sofern' nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint, dass sie noch vor Ablauf der Rekursfrist bei der kantonalen Instanz eingereicht werden können, sandte den Rekurs sofort nach Eingang unter Hinweis' auf Art. 6 der Verordnung über die Beschwerdeführung . in Schuldbetreibungs- und Konkurs- sachen, wonach Beschwerden an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts bei der kan- tonalen Alifsichtsbehörde, gegen welche' sich die Be- schwerde richtet, einzureichen sind, zur Einreichung « bei der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde » zurück mit dem Bemerken, dass die Rekursfrist während den Betreibungsferien nicht ablaufe. Dara':lf legte Eisenring den Rekurs am 24. Dezember beim Kantonsgericht von St. Gallen ein. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :
1. - Ständiger Rechtssprechung gemäss ist an die Nichtbeachtung der sub Fakt. B zitierten Vorschrift des Art. 6 der Beschwerdeführungsverordnung die Folge