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66 Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 13.
13. Intscheic1 vom 31. Xä.1'I1924 i. S. lC1UlZ. Verwertung von Konkursforderung~.,: Art. 243, 256 und 260 SchKG, Art. 79 KV: Begüns~iqung eines Konkurs- gläubigers gegenüber andem GUiubigern (Erw. 1). - Frei- händiger Verkauf der Forderungen nur. durch Beschluss der Gläubigerversammlung möglich (Erw. 2). - Unbestrittene fällige Forderungen (Erw. 3). - Bestrittene Forderungen (Erw. 4). - Verlustscheinsforderungen (Erw. 5). A. - Im Konkurse A. Schneider, Alpawerke in Amris- wil, verfügte das Konkursamt Bischofszell mit Zustim- mung des Gläubigerausschusses die freihändige Verwer- tung der ausstehenden laufenden Guthaben des Gemein- schuldners. im Betrage von 7273 Fr. 25 Cts. und gab hiervon einigen Gläubigern, darunter auch dem Rekur- renten, Kenntnis. Innert der angesetzten Frist erklärte sich dieser zur Übernahme der Guthaben um 3500. Fr. bereit, ohne dass ein höheres Angebot einging. An der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 12. Februar 1924, die nach Ablauf der Eingabefrist stattfand, überbot J. H. Debrunner. Mitglied des Gläubigerausschusses, das An- gebot des Rekurrenten um 100 Fr., und der Gläubiger- ausschuss schlug ihm, in seinem Ausstande, sämtliche Guthaben um 3600 Fr. zu. Hiergegen beschwerte sich der Rekurrent mit dem An- trag, der Zuschlag sei nicht}g zu erklären und die Gut- haben seien ihm als dem Höchstbietenden zuzuschlagen, eventuell seien sie zur öffentlichen Versteigerung zu bringen. B. - Mit Entscheid vom 14. März 1924 hat die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde abgewiesen mit der Begrün- dung, der Gläubigerausschuss habe sich laut seiner Zu- schrift an den Rekurrenten über den Zuschlag oder Nicht- zuschlag der Guthaben völlig freie Hand vorbehalten, der Umstand aber, dass Debrunner Mitglied des Gläubiger- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 13. 67 ausschusses sei, hindere ihn nicht, wie jeder andere Gläu- biger Forderungen der Konkursmasse zu erwerben. C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Er- neuerung seiner Anträge an das Bundesgericht weiterge- zogen. Er weist namentlich daraufhin, dass die Eingabe- frist von allen Offerenten hätte eingehalten werden sollen; darin, dass sich Debrunner als Mitglied des Gläubiger- ausschusses die eingegangenen Offerten erst habe ansehen können, liege eine Begünstigung dieses Gläubigers. die gegen die guten Sitten verstosse. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :
1. - Durch das angefochtene Verfahren ist einem einzelnen Gläubiger in offenbarer Weise eine Vorzugs- stellung für den Erwerb der Konkursforderungen einge- räumt worden. Wenn die Gläubigerversammlung, ~je allein zuständig ist, den Freihandverkauf beschliesst, ..,v geschieht es in der Meinung, dass die Gläubiger unter sich, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Gläubigerausschuss angehören oder nicht, beim Verkauf als Offerenten in gleicher Stellung auftreten können. Es liesse sich daher fragen, ob diese Voraussetzung nicht als selbstverständ- licher Bestandteil des Beschlusses angesehen werden müsse, so dass ein Beschwerderecht gegen die Bevorzu- gung eines einzelnen Gläubigers auch ohne ausdrück- liche Schlussnahme anerkannt werden müsste. Doch kann diese Frage offen bleiben, da der Rekurs auch aus andern Gründen geschützt werden muss.
2. - Das Vorgehen des Konkursamtes als Konkursver- waltu ng war in mehr als einer Richtung ungesetzlich .. Es gibt zu, dass ein Beschluss der Gläubigerversammlung, die Guthaben der Konkursmasse freihändig zu verkaufen, nicht vorliegt, sondern dass es selbst, mit Zustimmung des Gläubigerausschusses. diese Verfügung getroffen hat. Es ergibt sich ferner aus den Akten, dass die Betreibung für die Mehrzahl der Forderungen eingeleitet worden ist, AS 50 III - 1924 6
68 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 13. und d~ss versch.iedene, aber nur wenige Bestreitungen er- folgt smd. Es liegen somit zweierlei Arten von Ansprü- chen der Masse vor, unbestrittene fällige Guthaben und bestrittene Forderungen, zu welch letztem wohl auch ei~ Tei~ der soge:aannten dubiosen Forderungen zu zählen ~em WIrd, für welche eine Betreibung,' wie es scheint, überhaupt noch gar nicht eingeleitet worden ist. Die Forde~ngen aus Verlustscheinen dagegen sind als nicht fällige zukünftige Forderungen zu betrachten.
3. - Nun schreibt Art. 243 SchKG vor, dass unbe- strittene fällige Guthaben der Masse von der Konkurs- verwaltung eingezogen werden müssen. Diese Forde- rungen, für welche also auf die Betreibung ein Rechts- vors~hlag gar nicht erfolgt ist, können überhaupt nicht auf eme andere Art und Weise realisiert werden. Ein Vor- gehen, wie es das Konkursamt für gut fand, auch solche Forderungen freihändig unter dem Nominalbetrag zu ver- kaufen und dann die auf die Betreibung dem Konkurs- amt eingegangenen Zahlungen dem· Erwerber zur Ver- fügung zu stellen, ist im höchsten Grade ungehörig. Das " . Bege~re~ des Rekurrenten um Aufhebung des Zuschlages erweIst .sIch dahe: mit Bezug auf alle bei der Betreibung ünbestntten gebliebenen Forderungen ohne weiteres als begründet. Der Zuschlag ist zu kassieren, das Konkurs- amt aber anzuweisen, an Stelle der eventuell bean- tragten Steigerung den Einzug dieser Guthaben selbst zu besorgen. .
4. - Bei den bestrittenen Forderungen handelt es sich um Ansprüche, die unter Art. 260 SchKG fallen. Sie dürfen nach Art. 79 KV nur versteigert werden, wenn die ~ehrheit der ~läubiger auf ihre Geltendmachung für die Masse verZIchtet hat und keine Abtretungsbegehren nach Art. 260 SchKG gestellt worden sind. An die Stelle der Versteigerung kann ein Freihandverkauf nur dann treten, wenn die GläubigerversammIung nach Art. 256 Sch~G einen . dahiniielenden Beschluss gefasst hat. Die bestnttenen Forderungen - und damit auch die soge- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 14. 69 nannten dubiosen Forderungen - sind also ebenfalls in ungesetzlicher Weise in den Freihandverkauf einbe- zogen worden.
5. - Die Verlustscheinsforderungen endlich fallen weder unter Art. 243 SchKG, noch können sie als strei- tige Rechtsanspruche der Masse im Sinne von Art. 79 KV angesehen werden. Sie unterliegen daher den allge- meinen Vorschriften des Gesetzes über die Verwertung,
d. h. sie sind auf öffentliche Versteigerung zu bringen, wenn nicht die Gläubiger einen Freihandverkauf be- schliessen. Dass dies hier geschehen sei, wird nicht be- hauptet. Das Konkursamt hat sie daher zu versteigern. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen. der angefochtene Ver- kauf der Forderungen aufgehoben und das Konkursamt angewiesen, für die Realisierung der noch ausstehenden Guthaben im Sinne der Motive besorgt zu sein.
14. Intacheia. Tom 4. April 1894 i. S. Kahler. SchKG Art. 107 Abs. 2: W i der s p r u c h s pro z e s s. Vergleich, abgeschlossen von dem durch die Vormund- schaftsbehörde bestellten Beistand des Drittansprechers. Klage des Drittansprechers mit den Anträgen, der Vergleich sei zu annullieren, eventuell für ihn als ungültig zu erklä- ren. Unzulässigkeit·emeuter Ein s tell u n g der Be- t r e i b u n g. Unbeachtlichkeit der Einstellungsverfügung des Prozessgerichts für das Betreibungsamt. A. - Die Rekurrentin hatte in einer von der Rekurs~ gegnerin gegen ihren Ehemann geführten Betreibung Eigentumsansprache an einer Anzahl der gepfändeten Gegenstände erhoben und auf Bestreitung hin beim Amtsgericht von Luzern-Stadt Widerspruchsklage an- gestrengt. Während des Prozesses ernannte der Stadtrat von Luzern als Vormundschaftsbehörde den dortigen