Volltext (verifizierbarer Originaltext)
38 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 10.
10. Entsoheic1 Vom. G. Kirz 1924 i. S. Birme1e. SchKG Art. 15, 260, 287 f.; Kreisschreiben Nr. 10 vom 9. Juli 1915 : Abtretung von Massarechtsansprüchen auf Anfechtung von Deckungsgeschäften. Beteiligt sich ein Anfechtungsbe- klagter, der zugleich Konkursgläubiger ist, an qer An- fechtungsklage gegen einen Dritten, so hat er Anspruch auf Prozessgewinn bis zur Deckung nicht nur der ursprünglich angemeldeten, sondern auch der infolge Gutheissung der gegen ihn geführten Anfechtungsklage wiederauflebenden Forderung, auch wenn das Konkursamt keine vorsorgliche Kollokationsverfügung darüber getroffen hat und das Kon- kursverfahren inzwischen geschlossen worden ist. Nach- holung der Kollokationsverfügung nach Schluss des Kon-· kurses. Zeitpunkt des Wiederauflebens anfechtbar gedeckter For- derungen (Erw. 3). Höhe derselben (Erw. 4 am Ende). Verbindlichkeit der Kreisschreiben des Bundesgerichts (Erw.1). A. - Im Konkurs über Konrad Bodmer in St. Gallen trat das Konkursamt St. GaUen als Konkursverwaltung im Frühjahr 1922 gemäss Art. 260 SchKG verschiedene Anfechtungsansprüche an einzelne Konkursgläubiger ab, so den Anspruch auf Anfechtung eines Tausch ... bezw. Kaufvertrages über ein Lastautomobil gegenüber dem Rekurrenten Birmele, durch welchen sich dieser für eine Forderung von 7500 Fr. hatte decken lassen, und einen Anfechtungsanspruch gegenüber der Firma Greuter und Lüber. Unter den Konkursgläubigern, welche diesen letzteren Anspruch sich abtreten liessen und gerichtlich geltend machten, befand sich auch der Rekurrent, der mit der/angemeldeten Forderung von 1286 Fr. im Kollo- kationsplan zugelassen worden war. Am 6. September 1922 wurde der Konkurs über Bodmer geschlossen. Der gegen den Rekurrenten geführte Anfechtungs- prozess endete mit dessen Verurteilung zur Rückgabe des Lastautomobils und zur Bezahlung einer Minder- wertsentschädigung von 400 Fr. durch Urteil des Bezir.ks- gerichts St. Gallen vom 11. Juni 1923. Am 18. Januar Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 10. 39 1924 sodann schlossen die Zessionare des bezüglichen Massarechtsanspruches mit Ermächtigung des Konkurs- amts einen Vertrag mit dem Rekurrenten ab, wonach sie ihm das Lastautomobil um 3750 Fr., zahlbar am
2. Februar 1924, verkauften. Inzwischen war auch die gegen die Firma Greuter und Lüber geführte Anfechtungsklage gutgeheissen und die Firma zur Bezahlung von 7280 Fr. 50 Cts. nebst Zins ver- urteilt worden. Am 18. Januar stellte das Konkursamt die Verteilungsliste über das Ergebnis des geg~n Greuter und Lüber geführten Prozesses auf, wobei es den Rekur- renten für seine Forderung von 1286 Fr. Anteil nehmen liess. Mit Beschwerde vom 28. Januar stellte dieser den Antrag,· das Konkursamt sei anzuweisen, ihn bei dieser Verteilung mit einer Forderung von 8786 (= 1286 und
7500) Fr. zu berücksichtigen .... B. - Durch Entscheid vom 12./13. Februar hat die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen die Beschwerde abgewiesen.
e. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 23. Fe- bruar an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer . zieht in Erwägung:
1. - Durch Kreisschreiben Nr. 10 vom 9. Juli 1915 (AS 41 IU S.240 H.) hat das Bundesgericht angeordnet, dass die Konkursämter in allen Fällen, wo in einem Kon.,. kurs die Tilgung einer Forderung an den Kridaren nach den Grundsätzen der Art. 287 und 288 SchKG ange- fochten wird, ohne besonderes Begehren des Anfechtungs- beklagten im Kollokationsplan auch über die Anerken- nung oder Bestreitung der im Fall der Gutheissung der Anfechtungsklage wiederauflebenden Forderung eine für diesen Fall bedingte Verfügung zu erlassen (und dem Anfechtungsbeklagten im Fall der Gutheissung der An- fechtungsklage für die im Kollokationsverfahren fest- gestellte, wiederauflebende Forderung die konkun\-
40 Schuldbetreibung&- ond Kenkursrecht. N° 10; mässige Dividende aus dem Ergebnis des Anfechtungs., prozesses vorweg zuzuwenden)· haben. Dieser Weisung, , welche sich auf die· dem Bundesgericht durch Art. 15 SchKG eingeräumten Kompetenzen stützt, wohnt, ebenso wie den vom Bundesgericht gestützt auf jene Ermäch- tigung erlassenen Verordnungen. die gleiche Kraft wie den Vorschriften des SchKG selbst inne, und 'die Kon- kursämter haben ihr Folge zu leisten. auch wenn sie dieselbe als « unhaltbar » erachten wie das beschwerde- beklagte Konkursamt. Dessen Aussetzungen daran er- weisen sich übrigens als durchaus abwegig. Wenn es zunächst einwendet, jene Weisung stehe im Widerspruch mit Art. 59 der Konkursverordnung von 1911, so über- sieht es dabei gänzlich, dass dort bedingte Zulassungen (und Abweisungen) im Kollokationsplan verboten wer- den, während das Kreisschreiben Nr. 10 gleichwie Art. 210 SchKG die (unbedingte) Zulassung einer aufschiebend bedingten Forderung vorsieht. Wäre aber die Aussetzung auch zutreffend, so würde sich die Anordnung des Kreis- schreibens einfach als Ausnahme von Art. 59 KV dar- stellen, die für die Konkursämter ebenso verbindlich wäre wie die Regel des Art. 59 KV. Auch die weitere Einwendung, das Bundesgericht sei nicht befugt, anzu- ordnen. dass die Konkursämter andere als die in Art. 246 SchKG 'genannten, aus den öffentlichen Büchern er- sichtlichen Forderungen aucJl ohne Anmeldung von Amtes wegen in den Kollokationsplan aufzunehmen haben, ist zurückzuweisen. Wie im Kreisschreiben Nr. 10 ausführlich auseinandergesetzt wird, hat sich diese Anordnung als für den Vollzug des Art. 291 SchKG un- erlässlich erwiesen, damit einerseits der unterliegende An- fechtungsbeklagte erhält, was ihm gemäss Art. 291 SchKG gebührt, anderseits den Konkursgläubigern die Möglich- keit nicht abgeschnitten wird. gleichwie zu den übrigen,· so auch zu dieser nachträglich wiederauflebenden Kon- kursforderuIig Stellung zu nehmen. Demnach konnte sich das beschwerdebeklagte Konklirsanit . der . Pflicht Schuldbetreibongs- und Konkursreeht. N0 10. 41 nicht entziehen, spätestens im Zeitpunkt der Abtretung des Anfechtungsanspruches gegen den Rekurrenten -dessen iniFall der GutheIssung der Anfechtungsklage wieder- a1l1lebende Ford~rUng in den· Kollokatiollsplan aufzn::" nehmen und eine Verfügung darüber zu treffen, ab und eventuell inwieweit es die Forderung für Jenen Fall an- erkenne oder bestreite: I?ass es dies nicht getan hat, stent eine Rechtsverweigerung dar, wegen welcher ohne Befristung' Beschwerde geführt werden kann. Der Be- schwerdeführer stellt nun, freilich keinen besonderen Antrag auf nachträgliche Vornahme dieser Kollokations- verfügung. Allein der Beschwerdeantrag enthält implizite auch einen solchen Antrag, weil ihm ja natürlich nur auf der Grundlage einer nachträglichen Kollokation der wiederaufgelebten Forderung des Rekurrenten Folge gegeben werden kann (vgl. sub Ziff. 4 hienach). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erweist sich die Beschwerde auch nicht als verspätet. Zunächst ist nicht verständlich, wieso es dem Rekurrenten sollte schaden . können, dass er gegen die allgemeine Verteilungsliste nicht Beschwerde geführt hat. Hätte das Konkursamt den Rekurrenten mit seiner allfällig wiederauflebenden Forderung auch schon vorher kolloziert, so wäre die Berücksichtigung jener Forderung bei der allgemeinen Verteilung doch unter keinen Umständen in Frage gekommen. da sie zur Zeit jener Verteilung noch gar nicht wieder aufge- lebt war. Der Rekurrent konnte daher keinen Anlass haben, gegen die Hauptverteilungsliste Beschwerde zu führen. Seine vorliegende Beschwerde zielt denn ja auch gar nicht auf eine Revision jener Verteilung ab, die frei- lich nicht angängig wäre, sondern nur auf Berücksichti- gung bei der Verteilung des der Masse nun nachträglich noch angefallenen Prozessergebnisses. Ebensowenig kann der Umstand, d~ss das Konkursverfahren bereits ge~ schlossen, worden ist, gegen die Beschwerde ausgespielt werden. Wie gerade der vorliegende· Fall zeigt,· hindert der Schluss des Konkursverfahrens nicht, ,dass das Kon-
42 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 10. kursamt auch später noch Konkursverwaltungshand- lungen, und zwar nicht nur die in Art. 269 SchKG vor- gesehenen, vornimmt. Hätte das beschwerdebeklagte Konkursamt nun das Kreisschreiben Nr. 10 befolgt und dabei den Rekurrenten mit seiner allfällig wiederauf - lebenden Forderung im Kollokationsplan zugelassen, kätte aber ein anderer Konkursgläubiger diese Zulassung durch Kollokationsklage angefochten und wäre dieser Kollokationsprozess bis zur Erledigung des Anfechtungs- prozesses eingestellt worden, wie es das Kreischreiben vorsieht, so hätte das Konkursamt jenem Gläubiger von der Gutheissung der Anfechtungsklage trotz inzwischen erfolgtem Schluss des Konkursverfahrens doch auch noch Mitteilung machen müssen, damit er den Kollokations- prozess über die nun wiederaufgelebte Konkursforderung des Rekurrenten lange nach Schluss des Konkursver- fahrens fortsetzen und zu Ende führen könne. Steht also der Schluss des Konkursverfahrens weder der nachträglichen Vornahme solcher Konkursver- waltungshandlungen, noch der Durchführung von Kol- lokationsprozessen entgegen, selbst wenn das Kreis- schreiben Nr. 10 befolgt worden ist, so ist nicht einzusehen, warum er verbieten sollte, dass eine Kol- lokationsverfügung gemäss dem Kreisschreiben Nr. 10 noch nachgeholt werde, wenn sie während dem Verfahren zu Unrecht unterblieben ist, ohne dass dagegen innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden musste, weil es sich, wie ausgeführt, um eine Rechtsverweigerung handelt.
2. - Ist somit auf die Frage einzutreten, ob der An- spruch des Rekurrenten, bei der Verteilung des von Greuter und Lüber erstrittenen Prozessgewinns nicht nur mit der von ihm angemeldeten, sondern auch mit der weit höheren, infolge Gutheissung der ihm gegenüber geführten Anfechtungsklage wiederaufgelebten Forde- rung berücksichtigt zu werden, begründet sei, so ist dem beschwerdebeklagten Konkursamt freilich zuzugeben~ ~ UM Konkursrecht. N° 10. 43 dass sich das Kreisschreiben Nr. 10 nicht unmittelbar auf diese Frage bezieht, weil es eben im Anschluss an einen anders gearteten Fall erlassen worden ist. Indessen ist das Kreisschreiben auf den Gedanken zurückzu- führen, dass der Gläubiger, welcher ein anfechtbares Deckungsgeschäft mit dem Gemeinschuldner abgeschlos- sen hatte, deswegen doch nicht mit dem Verlust des An- teils am Konkursergebnis, welcher auf die bei erfolg- reicher Anfechtung wiederauflebende Konkursforderung entfällt, bestraft werden soll, auch wenn die (Haupt-) Verteilung vor der Erledigung des Anfechtungsprozesses stattfindet. Es ist nur ein Ausfluss dieses Grundsatzes, dass der Anfechtungsbeklagte, welcher mit seiner For- derung bei der Hauptverteilung nicht berücksichtigt wurde, weil sie damals noch gar nicht wiederaufgelebt war, die darauf entfallende Konkursdividende aus dem ihm gegenüber erstrittenen Prozessergebnis vorweg- nehmen darf. Weitergehend muss aber aus jenem Prin- zip auch gefolgert werden, dass der Anfechtungsbeklagte, der als Zessionar der Masse eine Anfechtungsklage gegen einen Dritten führt, an dem Ergebnis eines solchen Pro- zesses auch Anteil für seine wiederaufgelebte Forderung nehmen darf, da er nur auf diese Weise mit den übrigen Zessionaren in gleiche Linie gestellt wird, während er im umgekehrten Falle benachteiligt würde. Mit Unrecht weist das beschwerdebeklagte Konkursamt darauf hin, dass für die Anteilnahme am Prozessgewinn, gleichwie am Prozessrisiko, nur die in der Abtretungsurkunde bei jedem Zessionar aufgeführte Forderungesumme mass- gebend sein könne. Weder das SchKG noch die KV garantieren dem einzelnen Zessionar, dass seine Mit- zessionare nur gerade mit den ihm bekannt gegebenen Forderungsbeträgen allfällig Anteil am Prozessergebnis nehmen. Daher kann dem Vordruck für die Angabe der Konkursforderungen der einzelnen Zessionare im offiziellen Abtretungsformular auch nur die Bedeutung einer Ord- nungsvorschrift . beigemessen werden, mit der Massgabe,
44 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 10. dass fiir die Beteiligung am Prozessgewinn, wie Übrigens auch am Prozessrisiko, die wirkliche Konkursforderung Regel macht, gleichgültig ob sie·' auf dem Formular richtig und voliständlg angegeben worden ist oder nicht~ Dass' sich' die Zessionare nicht' darauf verlassen können, die Verteilung des Prozessgewinns werde' im Verhältnis der in der Abtretungsurkunde angegebenen Forderungs- beträge f erfolgen; ergibt sich im weiteren auch daraus, dass die Angabe des Ranges nicht vorgesehen ist; während doch die privilegierten Forderungen aus~ dem' Prozess" ~winn vorab zu decken sind. Übrigens hat auch das beschwerdebeklagte Konkursamt selbst bei der vor- liegend angefochtenen Nachtragsverteilung nicht schlecht- hin auf die in den Abtretungsurkunden angegebenen Forderungsbeträge abgestellt, wie aus seiner Anmerkung ,a zu schliessen ist, die lautet: « Die Forderungsbeträge der Abtretungsgläubiger werden in teilweiser Abänderung 'der Abtretungsurkunden gemäss Konkurs-Schlussrech- nung und Verteilungsliste auf die wirklichen Forderungs- beträge richtig gestellt. » Freilich ist nicht zu leugnen, dass es wünschbar erscheint, dass die Zessionare von vorneherein über die für die Beteiligung am Prozess- gewinn und an den Prozesskosten massgebenden Fak- toren nach Möglichkeit aufgeldärt werden. Nun ist aber gerade die vorsorgliche Kollokation der allfällig wieder- auflebenden Forderung eines ebenfalls mit Anfechtungs- klage bedrohten Zessionars, die alsdann natürlich in den Abtretungsurkunden nicht unerwähnt bleiben darf, geeignet, diese Orientierung zu vermitteln. Ist sie vor- liegend auch unterblieben, so können sich die Mit- zessionare des Rekurrenten daruber doch nicht mit Fug beklagen. Denn' eInerSeitS hatte das Konkursamt schon im Zirkular, in welchem es den Gläubigern die Abtretung der Anfechtungsansprüche anbot, erwähnt, dass es sich beim Anfechtungsanspruch gegen den Rekurrenten um die Anfechtung einer Deckung für « zirka 6500 Fr.» handle, und sowohl in diesem Zirkular, als dann insbe- / Schuldbetreibungs- und Konkursreebt. N° 10. 45 sondere auch in den' Abtretungsurkunden selbst die dem Anfechtungsbeklagten . gemäss Art. 291 SchKG zu- stehenden Rechte vorbehalten, woraus jene bei einiger Aufmerksamkeit den Schluss ziehen konnten, dass der Rekurrent als Zessionar anderer Anfechtungsanspruche allfällig auch für die wiederauflebende Forderung im angegebenen Betrage am Prozessgewinn teilzunehmen beanspruchen werde. Anderseits waren die Mitzessionare des Rekurrenten bezüglich des Anfechtungsanspruches gegen Greuter und, Lüber zudem auch Kläger bezüglich des Anfechtungsanspruches gegen den Rekurrenten.
3. - Zu Unrecht hält das beschwerdebeklagte Kon- kursamt dem Beschwerdebegehren ~eiter entgegen, der von den Zessionaren des gegen den Rekurrenten gerich- teten Anfechtungsanspruchs mit dem Rekurrenten über das Lastauto abgeschlossene Kaufvertrag sei nicht vor der Auflage der angefochtenen Verteilungsliste zustande gekommen und bisher (d.h. bis zur Erstattung der Be- schwerdevernehmlassung) vom Rekurrenten noch nicht erfüllt worden ; infolgedessen sei die anfechtbar gedeckte Forderung des Rekurrenten auch gar noch nicht wieder- aufgelebt. Dieser von den Zessionaren mit Ermächtigung des Konkursamtes an dessen Stelle vorgenommene Frei- handverkauf stellt sich als nichts anderes denn als Ver- wertungshandlung dar; als solche setzte sie voraus, dass der Rekurrent das Automöbil der Konkursverwaltung bezw. den Zessionaren zur Verfügung stellte, und schliesst also das Zugeständnis in sich, dass dies geschehen sei. Einzig von dieser Rückgabe der anfechtbar empfangenen Deckung aber hängt das Wiederaufleben jener Forde- rung ab, nicht auch von der Bezahlung des Verwertungs- entgelts. Dass es zufällig gerade der Rekurrent ist, der den Gegenstand" zu' dessen Rückleistung er verurteilt worden war, wiederum erworben hat, spielt rechtlich keine Rolle.
4. - Wie bereits sub Ziff. 1 bemerkt wurde, kann der Rekurrent die Anteilnahme am Prozessgewinn, gleichwie
46 Sehuldbetreibtings~ und Konkursreeht. N° 10. nach dem Kreisschreiben Nr. 10 die nachträgliche Zu- teilung der· Konkursdividende aus dem ihm abgestrit- tenen Prozessgewinn, nur auf Grund einer rechtskräftigen Zulassung seiner wiederaufgelebten Forderung im Kollo- kationsplan beanspruchen. Denn mit der Rückgängig- machung der anfechtbaren Deckung einer Forderung ist nicht auch ohne weiteres entschieden, dass jene Forderung überhat~pt je bestanden hat, zumal in der dem Deckungs- geschäft zugrunde gelegten Höhe, und dass sie nicht etwa sonstwie untergegangen ist. Hierüber kann sich das Kon- kursamt keine endgiiltige Entscheidung anmassen, wie es dies in der vorliegend angefochtenen Verteilungsliste mit Bezug auf die wiederaufgelebte Forderung der Finna Greuter und Lüber getan hat, indem es dieser von sich aus die darauf entfallende Konkursdividende aus dem bei ihr erhobenen Prozessergebnis vorweg zuwies, und wie es dies laut der Beschwerdeveruehmlassung auch mit Bezug auf die wiederaufgelebte Forderung des Reku- renten zu tun beabsichtigt. Vielmehr ist auch den Kon- kursgläubigern, mindestens den an der Nachtragsver- teilung interessierten Zessionaren, Gelegenheit zu geben, die wiederaufgelebte Forderung durch Kollokationsklage zu bestreiten. Nachdem das besehwerdebeklagte Amt das Kreisschreiben Nr. 10 nicht bdolgt hat, lässt sich nicht vermeiden, dass es über die wiederaufgelebte Forderung des Rekurrenten jetzt nachträglich noch eine Kollo- kationsverfügung trifft. Freilich braucht diese Abände- rung des Kollokationsplanes nicht öffentlich bekannt gemacht, sondern nur den an der angefochtenen Nach- tragsverteilung des Prozessgewinns beteiligten Zessionaren unter Ansetzung der zehntägigen Klagefrist mitgeteilt zu werden, und es steht auch nichts entgegen, dass die neue Verteilungsliste damit verbunden wird, mit dem Vorbe- halt, dass sie nur gilt, wenn die Kollokation der wieder- aufgelebten Forderung in Rechtskraft tritt. Mit Bezug auf die Höhe dieser Forderung mag angesichts der im Beschwerdeverfahren zutage getretenen Meinungsver- schiedenheit dem Konkursamt zu bedenken gegeben Sehuldbetrelbungs- und Konkursreeht. N0 11. 47 werden, dass der Betrag einer durch anfechtbares Dek- kungsgeschäft getilgten, infolge Anfechtung nachträglich wiederauflebenden Forderung in keiner Weise beein- flusst wird durch die Summe, welche bei der Verwertung der zurückgeleisteten Deckung erzielt wird. 5 ...... . Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.
11. Entscheid vom 25. Kirs 1924
i. S. Vormundschaftabahörda von EggiwiL SchKG Art. 110. Wann ist die Pfändung einer nicht durch ein Wertpapier verkörperten Forderung « vollzogen» ? A .. - In einer auf dem Ediktalwege eingeleiteten Be- treibung der Vormundschaftsbehörde von Eggiwil gegen Fritz Burger, damals unbekannten Aufenthaltes, wurde am 22. November 1923 durch das Betreibullgsamt Signau in Langnau eine Forderung des Schuldners an J ohann Schweizer in Woihusen gepfändet und dies am
23. November dem Drittschuldner Schweizer schriftlich mitgeteilt, welcher am 25. November den Empfang der Mitteilung bestätigte. Dem betriebenen Schuldner wurde, nachdem seine Adresse bekannt geworden, eine Abschrift der Pfändungsurkunde übersandt, die frühestens um
24. Dezember zu seiner Kenntnis gelangte. Am 12. Dezember 1923 erwirkte Fürsprecher O. Salvis- berg für eine ihm zustehende Forderung an Burger einen AlTest auf die gepfändete Forderung. Am gleichen Tage leitete er Betreibung ein und am 22. Dezember stellte er das Fortsetzungsbegehren. Auf die Weigerung des Betreibungsamtes, ihn als Gruppengläubiger an der für die Vonnundschaftsbehörde von Eggiwil vorgenommenen Pfändung teilnehmen zu lassen, erhob er für sich und namens des betriebenen Schuldners bei der kantonalen Aufsichtsbehärde Beschwerde mit dem Begehren, jene