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50_III_189

BGE 50 III 189

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 43.

erhebt -

auf Kosten des. Gläubigers . .:.-.- besser gestent,

als derjenige, der seine Schuldpflicht . anstandslos· aner-

kennt.. Die Rechte des Gläubigers einer· zu . Unrecht

bestrittenen Forderung sind dadurch schon beeinträch-

tigt. dass der Gläubiger während der ganzen Dauer des

Prozesses, auch wenn,iniwischen -

wie dies hier der

Fall war -

die sechsmonatliche Frist längst abgelaufen

ist. kein Verwertungsbegehren stellen konnte. Es wäre

nun nicht ersichtlich, warum der Gläubiger nunmehr,

nachdem die Unbegründetheit der Bestreitung seiner

Forderung feststeht, noch länger zuwarten müsste.

Auch wenn zuzugeben ist, dass die Bestreitung einer

Forderung im guten Glauben erfolgt sein kann, so

trägt doch der Schuldnerhiefür das Risiko, und er kann,

wenn nachträglich die Bestreitung sich als unbegründet

erweist, sich nicht darauf berufen, dass er in der Hoffnung

auf einen für ihn günstigen Prozessausgang die ihm

vom Gesetz zugebilligte Schutzfrist unbenützt habe

verstreichen lassen.

Der Rekurrent hat sich für· seinen Standpunkt auf

Art. 98 VZG berufen. Zu Unrecht. Diese Bestimmung

spricht gerade gegen die Auffassung des RekuITenten~

Dieser Artikel, welcher von den Fällen handelt, wo das

verpfändete Grundstück einem Dritten· gehÖrt, . enthält

in Absatz 1 die Bestimmung, dass in· diesen Fällen

für die Berechnung der Verwertungsfristen . (Mehrzahl)

gemäsS Art. 154 SchKG -

'd-. h.also· sowohl der Maxi-

mal- als der Minunalfrist -

das Datum des Zahlungs-

befehls an den DritteigentÜffier massgebend sei;. und

hiel'auf sieht er, wie Art. 154 SchKG;in Absatz 2 die

Unterbrechungsgründe vor, aber nur für die « Berech:

nung der Frist» (Einzahl), (während welche i die Ver-

wertung verlangt werden kann». Darunter kann nur

die Maximalfrist verstanden werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

ber Rekurs wird abgewiesen.

Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht. No 44.

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44. luiachtld vom 18. Dezember 1914 i. S. WeapL

Besehwerdeverfahren:

Hebt· . die kantonale AufsIchtsbehörde den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde, durch welchen auf eine Beschwerde

nicht. eingetreten oder die Beschwerdelegitimation verneint

wurde, auf, so kann sie ohne Verletzung von Bundesrecht

die Sache an die untere AufsiChtsbehörde . zurückweisen,

anstatt selbst über die Beschwerde zu entscheiden.

SchKG Art. 13, 17, 18.

Tatbestand, gekürzt:

Die untere Aufsichtsbehörde trat wegen Fehlens der

Beschwerdelegitimation des Rekurrenten auf dessen

Beschwerde· nicht ein. Diesen Entscheid zog der Rekur-

rent an die obere Aufsichtsbehörde weiter mit den An-

trägen, er sei aufzuheben, die Beschwe~de sei materiell

zuhehandeln und seine Beschwerdeanträge seien gut~

zuheissen. Durch Entscheid vom 14. November hat die

obere. Aufsichtsbehörde den Rekurs in dem Sinne be-

gründet erklärt, dass sie den Nichteintretensbeschluss·

der unteren Aufsichtsbehörde aufhob und diese anwies,

in der· Sache materiell zu entscheiden. Den Entscheid

der oberen Aufsichtsbehörde 'hat der Rekurrent an das

Bundesgericllt weitergezogen mit dem'AJltrag~. es. seien

seine ·Beschwerdeanträge gutzuheissen.

. Die Schuldbeirei.bungs- und KonkUrskammer zieht

,

, . .in Erwagung :.

Der.Rekurrent wird durch den angefochtenen Ent-.

scheid nur insofernbeschw:ert, als die Vorinstanz, an-

statt selbst über seine Beschwerde zu entscheiden, die

Sache zur·· materiellen Beurteilung an die untere Auf-

sichtsbehörde zurückgewiesen hat. Sein Rekurs könnte

daher,nur gutgeheissen werden, wenn diese Rückwei-

sung bundesrechtswidrig wäre. Dies ist jedoch nicht der

FalL 6emäss : Art. 13 SchKG müssen die Kantone zur

Überwachung. der Betreibungs- und Konkursämter je

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Sehuldbetreibungs- und KonkUl'Sl'eeht. No 44.

eine Aufsichtsbehörde; und können sie überdies für

einen oder mehrere Betreibungs- oder Konkurskreise

• untere Aufsichtsbehörden, bestellen. Steht es sonach den

Kantonen frei, für die Aufsicht über. die Betreibungs-

und Konkursämter statt einer Instanz zwei Instanzen

einzusetzen, so muss ihnen auch die Art und Weise der

Anwendung des Grundsatzes des Instanzenzuges im

Beschw~rdeverfahren überlassen bleiben, insbesondere

_ also die Regelung der Frage vorbehalten werden, ob

die (obere) kantonale Aufsichtsbehörde im Falle der

Gutheissung eines Rekurses gegen einen Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde, durch welchen das Eintreten

auf eine Beschwerde abgelehnt oder die Beschwerde-

legitimation verneint wurde, auch gerade selbst die Be-

schwerde materiell behandeln und darüber· entscheiden

oder aber die Sache zu diesem Zwecke an die untere

Aufsichtsbehörde zurückweisen solle. Insbesondere kön-

nen die Kantone der oberen Aufsichtsbehörde vorschrei-

ben oder doch mindestens sie ermächtigen, in solchen

Fällen an Stelle der unteren Aufsichtsbehörde selbst die

allfällig notwendige Instruktion durchzuführen und

materiell über die Beschwerde zu entscheiden, auch wenn

ein materieller Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

nicht vorliegt. Eine solche Regelung, bei der die Ver-

zögerungen vermieden würden, welche die Rückweisung

an die untere Aufsichtsbehörde meist nach sich ziehen

dürfte, erschiene im Intere~ der Beschleunigung des

Beschwerdeverfahrens denn auch wünschbar. Indessen

lässt sich weder dem SchKG noch den es ergänzenden

Verordnungen eine Norm entnehmen, welche nach dieser

Richtung Anforderungen an das kantonale Recht hin-

sichtlich der Ausgestaltung des Beschweideverfahrens

stellen würde. Vielmehr steht es den Kantonen frei, das

Verfahren so zu ordnen, dass die kantonale Aufsichts-

behörde nur auf der Grundlage einer von der unteren

Aufsichtsbehörde durchgeführten Instruktion entschei-

den, also die Sache immer dann an die untere Aufsichts-

SeJmldbetreibuDgs- und KonluusreclIt. No 44.

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behörde zurückweisen darf, wenn ihrer Ansicht nach die

Instruktion noch nicht vollständig ist oder auch nur

ein materieller Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

noch nicht vorliegt. Eine Verletzung eidgenössischen

Rechts oder eine Rechtsverweigerung oder Rechtsver-

zögerung, auf welche allein ein Rekurs an das Bundes-

gericht gestütZt zu werden vermag, kann nun aber un-

möglich in einer Entscheidung gesehen werden, durch

welche eine kantonale Aufsichtsbehörde die Rückweisung

anordnet in einem Falle, für den es das Bundesrecht dem

kantonalen Recht anheimstellt, der kantonalen Aufsichts-

behörde die Rückweisung vorzuschreiben. Dabei macht

es keinen Unterschied aus, ob eine diese Entscheidung

rechtfertigende Bestimmung vom kantonalen Recht

aufgestellt worden ist oder nicht; denn auch im letzteren

Fall kann von einer Verletzung eidgenössischen Rechts

nicht die Rede sein. Kann somit die angefochtene Ent-

scheidung nicht aufgehoben werden, so kommt auch

nichts darauf an, ob die Sache schon jetzt spruchreif

sei, wie der Rekurrent behauptet.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer .

Der Rekurs wird abgewiesen.