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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 43.
erhebt -
auf Kosten des. Gläubigers . .:.-.- besser gestent,
als derjenige, der seine Schuldpflicht . anstandslos· aner-
kennt.. Die Rechte des Gläubigers einer· zu . Unrecht
bestrittenen Forderung sind dadurch schon beeinträch-
tigt. dass der Gläubiger während der ganzen Dauer des
Prozesses, auch wenn,iniwischen -
wie dies hier der
Fall war -
die sechsmonatliche Frist längst abgelaufen
ist. kein Verwertungsbegehren stellen konnte. Es wäre
nun nicht ersichtlich, warum der Gläubiger nunmehr,
nachdem die Unbegründetheit der Bestreitung seiner
Forderung feststeht, noch länger zuwarten müsste.
Auch wenn zuzugeben ist, dass die Bestreitung einer
Forderung im guten Glauben erfolgt sein kann, so
trägt doch der Schuldnerhiefür das Risiko, und er kann,
wenn nachträglich die Bestreitung sich als unbegründet
erweist, sich nicht darauf berufen, dass er in der Hoffnung
auf einen für ihn günstigen Prozessausgang die ihm
vom Gesetz zugebilligte Schutzfrist unbenützt habe
verstreichen lassen.
Der Rekurrent hat sich für· seinen Standpunkt auf
Art. 98 VZG berufen. Zu Unrecht. Diese Bestimmung
spricht gerade gegen die Auffassung des RekuITenten~
Dieser Artikel, welcher von den Fällen handelt, wo das
verpfändete Grundstück einem Dritten· gehÖrt, . enthält
in Absatz 1 die Bestimmung, dass in· diesen Fällen
für die Berechnung der Verwertungsfristen . (Mehrzahl)
gemäsS Art. 154 SchKG -
'd-. h.also· sowohl der Maxi-
mal- als der Minunalfrist -
das Datum des Zahlungs-
befehls an den DritteigentÜffier massgebend sei;. und
hiel'auf sieht er, wie Art. 154 SchKG;in Absatz 2 die
Unterbrechungsgründe vor, aber nur für die « Berech:
nung der Frist» (Einzahl), (während welche i die Ver-
wertung verlangt werden kann». Darunter kann nur
die Maximalfrist verstanden werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
ber Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht. No 44.
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44. luiachtld vom 18. Dezember 1914 i. S. WeapL
Besehwerdeverfahren:
Hebt· . die kantonale AufsIchtsbehörde den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde, durch welchen auf eine Beschwerde
nicht. eingetreten oder die Beschwerdelegitimation verneint
wurde, auf, so kann sie ohne Verletzung von Bundesrecht
die Sache an die untere AufsiChtsbehörde . zurückweisen,
anstatt selbst über die Beschwerde zu entscheiden.
SchKG Art. 13, 17, 18.
Tatbestand, gekürzt:
Die untere Aufsichtsbehörde trat wegen Fehlens der
Beschwerdelegitimation des Rekurrenten auf dessen
Beschwerde· nicht ein. Diesen Entscheid zog der Rekur-
rent an die obere Aufsichtsbehörde weiter mit den An-
trägen, er sei aufzuheben, die Beschwe~de sei materiell
zuhehandeln und seine Beschwerdeanträge seien gut~
zuheissen. Durch Entscheid vom 14. November hat die
obere. Aufsichtsbehörde den Rekurs in dem Sinne be-
gründet erklärt, dass sie den Nichteintretensbeschluss·
der unteren Aufsichtsbehörde aufhob und diese anwies,
in der· Sache materiell zu entscheiden. Den Entscheid
der oberen Aufsichtsbehörde 'hat der Rekurrent an das
Bundesgericllt weitergezogen mit dem'AJltrag~. es. seien
seine ·Beschwerdeanträge gutzuheissen.
. Die Schuldbeirei.bungs- und KonkUrskammer zieht
,
, . .in Erwagung :.
Der.Rekurrent wird durch den angefochtenen Ent-.
scheid nur insofernbeschw:ert, als die Vorinstanz, an-
statt selbst über seine Beschwerde zu entscheiden, die
Sache zur·· materiellen Beurteilung an die untere Auf-
sichtsbehörde zurückgewiesen hat. Sein Rekurs könnte
daher,nur gutgeheissen werden, wenn diese Rückwei-
sung bundesrechtswidrig wäre. Dies ist jedoch nicht der
FalL 6emäss : Art. 13 SchKG müssen die Kantone zur
Überwachung. der Betreibungs- und Konkursämter je
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Sehuldbetreibungs- und KonkUl'Sl'eeht. No 44.
eine Aufsichtsbehörde; und können sie überdies für
einen oder mehrere Betreibungs- oder Konkurskreise
• untere Aufsichtsbehörden, bestellen. Steht es sonach den
Kantonen frei, für die Aufsicht über. die Betreibungs-
und Konkursämter statt einer Instanz zwei Instanzen
einzusetzen, so muss ihnen auch die Art und Weise der
Anwendung des Grundsatzes des Instanzenzuges im
Beschw~rdeverfahren überlassen bleiben, insbesondere
_ also die Regelung der Frage vorbehalten werden, ob
die (obere) kantonale Aufsichtsbehörde im Falle der
Gutheissung eines Rekurses gegen einen Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde, durch welchen das Eintreten
auf eine Beschwerde abgelehnt oder die Beschwerde-
legitimation verneint wurde, auch gerade selbst die Be-
schwerde materiell behandeln und darüber· entscheiden
oder aber die Sache zu diesem Zwecke an die untere
Aufsichtsbehörde zurückweisen solle. Insbesondere kön-
nen die Kantone der oberen Aufsichtsbehörde vorschrei-
ben oder doch mindestens sie ermächtigen, in solchen
Fällen an Stelle der unteren Aufsichtsbehörde selbst die
allfällig notwendige Instruktion durchzuführen und
materiell über die Beschwerde zu entscheiden, auch wenn
ein materieller Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
nicht vorliegt. Eine solche Regelung, bei der die Ver-
zögerungen vermieden würden, welche die Rückweisung
an die untere Aufsichtsbehörde meist nach sich ziehen
dürfte, erschiene im Intere~ der Beschleunigung des
Beschwerdeverfahrens denn auch wünschbar. Indessen
lässt sich weder dem SchKG noch den es ergänzenden
Verordnungen eine Norm entnehmen, welche nach dieser
Richtung Anforderungen an das kantonale Recht hin-
sichtlich der Ausgestaltung des Beschweideverfahrens
stellen würde. Vielmehr steht es den Kantonen frei, das
Verfahren so zu ordnen, dass die kantonale Aufsichts-
behörde nur auf der Grundlage einer von der unteren
Aufsichtsbehörde durchgeführten Instruktion entschei-
den, also die Sache immer dann an die untere Aufsichts-
SeJmldbetreibuDgs- und KonluusreclIt. No 44.
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behörde zurückweisen darf, wenn ihrer Ansicht nach die
Instruktion noch nicht vollständig ist oder auch nur
ein materieller Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
noch nicht vorliegt. Eine Verletzung eidgenössischen
Rechts oder eine Rechtsverweigerung oder Rechtsver-
zögerung, auf welche allein ein Rekurs an das Bundes-
gericht gestütZt zu werden vermag, kann nun aber un-
möglich in einer Entscheidung gesehen werden, durch
welche eine kantonale Aufsichtsbehörde die Rückweisung
anordnet in einem Falle, für den es das Bundesrecht dem
kantonalen Recht anheimstellt, der kantonalen Aufsichts-
behörde die Rückweisung vorzuschreiben. Dabei macht
es keinen Unterschied aus, ob eine diese Entscheidung
rechtfertigende Bestimmung vom kantonalen Recht
aufgestellt worden ist oder nicht; denn auch im letzteren
Fall kann von einer Verletzung eidgenössischen Rechts
nicht die Rede sein. Kann somit die angefochtene Ent-
scheidung nicht aufgehoben werden, so kommt auch
nichts darauf an, ob die Sache schon jetzt spruchreif
sei, wie der Rekurrent behauptet.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer .
Der Rekurs wird abgewiesen.