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188 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 43. erhebt - auf Kosten des. Gläubigers . .:.-.- besser gestent, als derjenige, der seine Schuldpflicht . anstandslos· aner- kennt.. Die Rechte des Gläubigers einer· zu . Unrecht bestrittenen Forderung sind dadurch schon beeinträch- tigt. dass der Gläubiger während der ganzen Dauer des Prozesses, auch wenn,iniwischen - wie dies hier der Fall war - die sechsmonatliche Frist längst abgelaufen ist. kein Verwertungsbegehren stellen konnte. Es wäre nun nicht ersichtlich, warum der Gläubiger nunmehr, nachdem die Unbegründetheit der Bestreitung seiner Forderung feststeht, noch länger zuwarten müsste. Auch wenn zuzugeben ist, dass die Bestreitung einer Forderung im guten Glauben erfolgt sein kann, so trägt doch der Schuldnerhiefür das Risiko, und er kann, wenn nachträglich die Bestreitung sich als unbegründet erweist, sich nicht darauf berufen, dass er in der Hoffnung auf einen für ihn günstigen Prozessausgang die ihm vom Gesetz zugebilligte Schutzfrist unbenützt habe verstreichen lassen. Der Rekurrent hat sich für· seinen Standpunkt auf Art. 98 VZG berufen. Zu Unrecht. Diese Bestimmung spricht gerade gegen die Auffassung des RekuITenten~ Dieser Artikel, welcher von den Fällen handelt, wo das verpfändete Grundstück einem Dritten· gehÖrt, . enthält in Absatz 1 die Bestimmung, dass in· diesen Fällen für die Berechnung der Verwertungsfristen . (Mehrzahl) gemäsS Art. 154 SchKG - 'd-. h.also· sowohl der Maxi- mal- als der Minunalfrist - das Datum des Zahlungs- befehls an den DritteigentÜffier massgebend sei;. und hiel'auf sieht er, wie Art. 154 SchKG;in Absatz 2 die Unterbrechungsgründe vor, aber nur für die « Berech: nung der Frist» (Einzahl), (während welche i die Ver- wertung verlangt werden kann». Darunter kann nur die Maximalfrist verstanden werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : ber Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht. No 44. 189
44. luiachtld vom 18. Dezember 1914 i. S. WeapL Besehwerdeverfahren: Hebt· . die kantonale AufsIchtsbehörde den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, durch welchen auf eine Beschwerde nicht. eingetreten oder die Beschwerdelegitimation verneint wurde, auf, so kann sie ohne Verletzung von Bundesrecht die Sache an die untere AufsiChtsbehörde . zurückweisen, anstatt selbst über die Beschwerde zu entscheiden. SchKG Art. 13, 17, 18. Tatbestand, gekürzt: Die untere Aufsichtsbehörde trat wegen Fehlens der Beschwerdelegitimation des Rekurrenten auf dessen Beschwerde· nicht ein. Diesen Entscheid zog der Rekur- rent an die obere Aufsichtsbehörde weiter mit den An- trägen, er sei aufzuheben, die Beschwe~de sei materiell zuhehandeln und seine Beschwerdeanträge seien gut~ zuheissen. Durch Entscheid vom 14. November hat die obere. Aufsichtsbehörde den Rekurs in dem Sinne be- gründet erklärt, dass sie den Nichteintretensbeschluss· der unteren Aufsichtsbehörde aufhob und diese anwies, in der· Sache materiell zu entscheiden. Den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde 'hat der Rekurrent an das Bundesgericllt weitergezogen mit dem'AJltrag~. es. seien seine ·Beschwerdeanträge gutzuheissen. . Die Schuldbeirei.bungs- und KonkUrskammer zieht , , . .in Erwagung :. Der.Rekurrent wird durch den angefochtenen Ent-. scheid nur insofernbeschw:ert, als die Vorinstanz, an- statt selbst über seine Beschwerde zu entscheiden, die Sache zur·· materiellen Beurteilung an die untere Auf- sichtsbehörde zurückgewiesen hat. Sein Rekurs könnte daher ,nur gutgeheissen werden, wenn diese Rückwei- sung bundesrechtswidrig wäre. Dies ist jedoch nicht der FalL 6emäss : Art. 13 SchKG müssen die Kantone zur Überwachung. der Betreibungs- und Konkursämter je 190 Sehuldbetreibungs- und KonkUl'Sl'eeht. No 44. eine Aufsichtsbehörde; und können sie überdies für einen oder mehrere Betreibungs- oder Konkurskreise
• untere Aufsichtsbehörden, bestellen. Steht es sonach den Kantonen frei, für die Aufsicht über. die Betreibungs- und Konkursämter statt einer Instanz zwei Instanzen einzusetzen, so muss ihnen auch die Art und Weise der Anwendung des Grundsatzes des Instanzenzuges im Beschw~rdeverfahren überlassen bleiben, insbesondere _ also die Regelung der Frage vorbehalten werden, ob die (obere) kantonale Aufsichtsbehörde im Falle der Gutheissung eines Rekurses gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, durch welchen das Eintreten auf eine Beschwerde abgelehnt oder die Beschwerde- legitimation verneint wurde, auch gerade selbst die Be- schwerde materiell behandeln und darüber· entscheiden oder aber die Sache zu diesem Zwecke an die untere Aufsichtsbehörde zurückweisen solle. Insbesondere kön- nen die Kantone der oberen Aufsichtsbehörde vorschrei- ben oder doch mindestens sie ermächtigen, in solchen Fällen an Stelle der unteren Aufsichtsbehörde selbst die allfällig notwendige Instruktion durchzuführen und materiell über die Beschwerde zu entscheiden, auch wenn ein materieller Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde nicht vorliegt. Eine solche Regelung, bei der die Ver- zögerungen vermieden würden, welche die Rückweisung an die untere Aufsichtsbehörde meist nach sich ziehen dürfte, erschiene im Intere~ der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens denn auch wünschbar. Indessen lässt sich weder dem SchKG noch den es ergänzenden Verordnungen eine Norm entnehmen, welche nach dieser Richtung Anforderungen an das kantonale Recht hin- sichtlich der Ausgestaltung des Beschweideverfahrens stellen würde. Vielmehr steht es den Kantonen frei, das Verfahren so zu ordnen, dass die kantonale Aufsichts- behörde nur auf der Grundlage einer von der unteren Aufsichtsbehörde durchgeführten Instruktion entschei- den, also die Sache immer dann an die untere Aufsichts- SeJmldbetreibuDgs- und KonluusreclIt. No 44. 191 behörde zurückweisen darf, wenn ihrer Ansicht nach die Instruktion noch nicht vollständig ist oder auch nur ein materieller Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde noch nicht vorliegt. Eine Verletzung eidgenössischen Rechts oder eine Rechtsverweigerung oder Rechtsver- zögerung, auf welche allein ein Rekurs an das Bundes- gericht gestütZt zu werden vermag, kann nun aber un- möglich in einer Entscheidung gesehen werden, durch welche eine kantonale Aufsichtsbehörde die Rückweisung anordnet in einem Falle, für den es das Bundesrecht dem kantonalen Recht anheimstellt, der kantonalen Aufsichts- behörde die Rückweisung vorzuschreiben. Dabei macht es keinen Unterschied aus, ob eine diese Entscheidung rechtfertigende Bestimmung vom kantonalen Recht aufgestellt worden ist oder nicht; denn auch im letzteren Fall kann von einer Verletzung eidgenössischen Rechts nicht die Rede sein. Kann somit die angefochtene Ent- scheidung nicht aufgehoben werden, so kommt auch nichts darauf an, ob die Sache schon jetzt spruchreif sei, wie der Rekurrent behauptet. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer . Der Rekurs wird abgewiesen.