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50_III_154

BGE 50 III 154

Bundesgericht (BGE) · 1994-10-16 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

35. Urteil der II. Zimabtailung vom 16. Oktober 1994

i. S. BuOs. gegen Huber.

Kann die nachträgliche Deckung durch Errichtung eines

Schuldbriefes mitte1st Abweisung des Grundpfandrechts

im Kollokationsplan bezw. Kollokationsklage einzelner

Konkursgläubiger gegen dessen Zulassung oder nur mittelst

Klage der Konkursmasse oder ihrer Zessionare auf Rückgabe

des Schuldbriefes. eventuell Wertersatz, angefochten werden?

Das Fehlen der Abtretung des geltend gemachten Massareehts-

anspruchs an den klagenden Konkursgläubiger ist von

Amtes wegen zu berücksichtigen.

ZGB Art. 855, 866, 872; SchKG Art. 250. 260, 285 11.

A. -

Im Konkurs über Jakob Ruckstuhl in Butti-

kon-Schübelbach wurde der Beklagte in dem am 10. No-

vember 1923 aufgelegten Kollokationsplan wie folgt

unter den grundpfandversicherten Forderungen mit

vertraglichem Pfandrecht zugelassen :

« Kapital laut Inhaberschuldbrief d. d. 2. März 1923

30,000 Fr. mit Zins vom 1. März 1923 an laufend a 4 % %

Pfandobjekt : Wohnhaus ..... N.B. Dieser Schuldbrief ist

bei der Schweiz. Volksbank Wädenswil faustpfand-

rechtlich hinterlegt. »

B. -- Am 17. November erhob Alois Huber. welcher

in der fünften Klasse mit Forderungen von,6178 Fr.

56 Cts. und (zusammen mit Fritz Böner) 760 Fr. 80 Cts.

zt:tgelassen worden war, unter Anrufung der Art. 287 und

288 SchKG. Klage gegen rlen Beklagten mit fo1genden

Rechtsfragen :

« Ist nicht gerichtlich zu erkennen :

A. Der Kollokationsplan im Konkurse des Jakob

Ruckstuhl. Schiibelbach, sei mit Bezug auf die beklag-

tische Grundpfandforderung per 30,000 Fr. (Schuld-

brief vom 2. März 1923) aufzuheben und abzuänrlern

nach Massgabe folgender Begehren :

1. Beklagter habe den Schuldbrief per 30.000 Fr ....

an die Konkursmasse Ruckstuhl,herauszugeben, damit

SehuldbetreJbunp- und Konkunreeht (Zivilabteilungen). N° 35. 155

aus diesem Titel in erster Linie der Reihe nach befrie-

digt werden :

a) der Kläger mit seinen Forderungen am Konkur-

siten Ruckstuhl per 6178 Fr. 56 Cts. + 760 Fr. 80 Cts"

zusammen 6939 Fr. 36 Cts.samt den sämtlichen aus

diesem Prozesse dem Kläger erwachsenden Kosten;

b)

2. . . . . . . . . . . . . . '.' . . . . . . . .

B. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •

C. -

Durch Urteil vom 23. Mai 1924 hat das Kan-

tonsgericht von Schwyz erkannt :

1. . . . . . . . . . . . .'. . . . . . . . . . .

2. Der Kollokationsplan im Konkurse Jakob Ruck-

stuhl wird mit Bezug auf die beklagtische Grundpfand-

forderung abgeändert wie folgt:

a) Beklagter hat den Schuldbrief von 30,000 Fr.

vom 2. März 1923, haftend auf der Liegenschaft G. B.

Nr. 612 des Konkursiten Ruckstuhl der Konkursmasse

Ruckstuhl herauszugeben;

b) Aus deni Erlöse des Schuldbriefes ist vorab der

Kläger mit seiner Forderung von 6939 Fr. 36 Cts. plus

gerichtliche und aussergerichtliche Kosten zu befrie-

digen ...

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Bend-

ung an das Blmdesgericht eingelegt mit dem Antrag auf

Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Will ein von einem Konkursgläubiger beanspruchtes

Pfandrecht angefochten werden, weil es nachträglich

zur Sicherung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit

begründet worden ist, so kann dies nur dadurch gesche-

hen, dass die Konkursverwaltung im Kollokationsver-

fahren dessen Aufnahme unter die pfandversicherten

Forderungen verweigert bezw. dass einzelne Konkurs-

gläubiger die allfällig erfolgte Zulassung t:lnter den

pfandversicherteI\ ForderungeI\ (anstatt unter den unver-

156 S t

'Iß: b D

aDd K .... stecht (ZivilalJtrilaRcen). N- ••

sicherten fünfter Klasse) durch KollokatioosJdage :be-

streiten. Dieser Fall liegt indessen nicht vor, wenn der

• Schuldner dem Gläubiger einen Schuldbrief (oder -eine

Gült) ausgestellt hat, möge es sich nun um einen Namens-

oder Inhaberpfandtitel handeln. Denn nach Art. 855

'ZGB wird durch die Errichtung eines Schuldbriefes

oder einer Gült das Schuldverhältnis, clas der Errichtung

zu Grunde liegt, dUl'C~ Neuerung getilgt (es sei denn, dass

die Parteien das Gegenteil vereinbaren, was jedoch ge_

genüber gutgläubigen Dritten nicht wirksam ist). _ Be-

stand aber die anfechtbare Rechtshandlung, in der

Tilgung einer Forderung, so kann die Anfechtung nur

dadurch geltend gemacht werden, dass die Rücker-

stattung des Empfangenen verlangt wird. wogegen die

getilgte Forderung wiederauflebt und entsprechend ih-

rem Rang zu kollozieren ist (Art. 291 Abs. 2 SchKG;

AS 41 111 S. 240 ff.). Man könnte sich zwar fragen, ob

nicht auch in einem solchen Fall die Anfechtung im

Kollokationsverfahrendurch Abweisung des Pfandrechts

bezw. Bestreitung des alUälligzugelassenen Pfandrechts

mitte1st Kollokationsklage seitens einzelner Konkurs-

gläubiger erfolgen könnte. sofern der Empfänger des

Pfandtitels denselben gemäss Art. 232 Ziff. 4 SchKG an

das Konkursamt abgeliefert hat., Allein wenn dies nicht

zutrifft, so ist die Verweigerung. der Aufnahme von

Sch1;lldbrief und Gült unter di~ grundpfandversicherten

Forderungen bezw. die Bestreitung einer allfällig er-

folgten Aufnahme durch Kollokationsklage seitens ein-

zelner Konkursgläubiger zur Durchsetzung der paulia-

nischen Anfechtung nicht geeignet. Da nämlich der

formrichtig als Schuldbrief oder Gült erstellte Pfandtitel

seinem Wortlaute gemäss für jedermann zu Recht be-

steht, der sich in gutem Glauben auf die Urkunde ver-

lassen hat (Art. 866 ZGB), und der Schuldner nur solche

Einreden geltend machen kann, die sich,(entweder auf

den Eintrag oder) auf die Urkunde beziehen oder ihm

persönlich gegen den ihn belangenden Gläubiger zu-

s a '. ttfttbull(p- UIMl ~.(Zivilabteilungen). No 35. 157

stehen (Art. 8~ ZGB). so köote'bei'Vefäusserung oder.

Verpfändung des Pfallcltitel& der gutgläubige Erwerber

-

und der gute Glaube wird durch die öffentliche Be-

kanntmachung der KonkurseröffllWl6{; über den Schuldner

nicht hhne weiteres ausgeschlossen -"-- durch nachträg-

liehe Konkurseingabe den Schuldbrief gegenüber der

Konkursmasse geltend machen, auch wenn das vom er-

sten Empfänger des Pfandtitels geltend gemachte Pfand-

recht als anfechtbar im Kollokationsplan gar nicht zu-

gelassen bezw. auf Kollokationsklage einzelner Kon-

kursgläubiger hin durch gerichtliches Urteil aberkannt

worden wäre. Umsoweniger vermögen die Rechtsbe-

helfe des Kollokationsverfabrens (Abweisung des Pfand-

rechts, Kollokationsklage einzelner Konkursgläubiger

gegen dessen Zulassung) zum gewünschten Erfolg zu

führen, wenn schon bei der AufsteJlung'des Kollokations-

plans feststeht, dass der Empfänger des Pfandtitels den-

selben veräussert oder verpfändet hat. Dies trifft aber

vorliegend nach dem Zusatz zur streitigen Kollokations-

verfügung zu, wonach der Beklagte den Schuldbrief an

die Schweiz. Volksbank in Wädenswil velpfändet hat,

deren gutgläubigen Erwerb der Kläger nicht in Zweifel

gezogen hat und im vorliegenden Prozess auch nicht·

hätte in Frage stellen können. Somit ist davon auszu-

gehen, dass die Schweiz. Volksbank in Wädenswil unter

allen Umständen Anspruch auf den auf den Schuldbrief

entfallenden Erlös der belasteten Liegenschaft erheben

kann, dieser also dem Ersteigerer der Liegenschaft über-

bunden oder doch mindestens in dem (nicht bekannten)

Umfang der Pfandforderung der Bank zurückbezahlt

werden müsste, selbst wenn einzelne Konkursgläubiger

durch erfolgreiche Kollokationsklage den Beklagten

aus der ihm durch den Kollokationsplan eingeräumten

Rechtsstellung eines durch, Schuldbrief grundpfand-

versicherten Gläubigers zu verdrängen vermöchten;

dadurch würde auch verunmöglicht, den Klägern den

Prozessgewinn zuzuteilen, welcher ihnen gebührt. Hie-

158 Schuldbetrewungs- und KonkUl'lJ'eCht (Zivilabieilungen). N0 35.

raus folgt, dass die Errichtung bezw. Übergabe· d~s

streitigen Schuldbriefes an den Beklagten nicht durch

• Kollokationsklage auf Wegweisung desselben als grund-

pfandversicherten Gläubigers im Kollokationsplan, son-

dern nur durch Klage auf Rückgabe des Schuldbriefes

und für den Fall, dass der Beklagte infolge der Ver-

pfändung desselben dazu nicht mehr imstande sein

sollte, auf Wertersatz angefochten werden kann. Damit

ist auch ausgesprochen, dass die Rechtskraft der Zu-

lassung des Beklagten für den streitigen Schuldbrief

unter den grundpfandversicherten Forderungen des

Kollokationsplans, m. a. W. die Abweisung einer gegen

jene Zulassung gerichteten Klage der nachfolgenden

Anfechtungsklage auf Rückgabe des Schuldbriefes bezw.

Wertersatz nicht entgegensteht. Die -Gutheissung einer

Klage letzterer Art würde ja auch nicht die Folge nach

sich ziehen, auf welche die Kollokationsklage abzielt,

nämlich die Verweisung des Beklagten mIt seiner

Schuldbriefforderung in die fünfte Klasse, sondern es

wäre vielmehr alsdann die frühere, durch den Schuld-

brief (anfechtbar) getilgte, nun wieder aufgelebte For-

derung in der fünften Klasse zu kollozieren. Der Kläger

scheint übrigens eingesehen zu haben, dass er mit einer

Kolloka~onsklage nicht zum Ziele gelangen könne, wie

daraus zu schliessen ist. dass er gar nicht Verweisung

des Beklagten mit seiner Sc:huldbriefforderung unter

die unversicherten Gläubiger fünfer Klasse verlangt,

sondern auf Herausgabe des Schuldbriefes klagt. Eine

derartige Klage ist aber ihrem Wesen nach nicht eine

Kollokationsklage, auch wenn sie in der Form einer

solchen ausgespielt wird, weshalb der Kläger seine

Legitimation nicht aus Art. 250 Abs. 2 Satz 2 herzu-

leiten vermag, sondern einer Abtretung gemäss Art.

260 SchKG bedürfte. Zwar hat der Beklagte diesen

Mangel . nicht gerügt; allein er ist von Amtes wegcn

zuberucksichtigen, da es nicht zugelassen werden kann.

dass . ei~ 'einzelner Konkursgläubiger das Anfechtungs-

,

Sebuldbetre1bungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 35.

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recht für sieh vorwegnimmt, welches bis zum Verzicht

auf dessen Geltendmachullg durch (ausdrücklichen oder

stillschweigenden) Beschluss der Gesamtgläubigerschaft

der Konkursmasse als solcher zusteht und dessen Ab-

tretung zu verlangen auch den übrigen Gläubigern er-

möglicht werden muss, sofern die Masse es nicht selbst

geltend lIlachen wil1, was vorläufig noch dahinsteht

(vgl. AS 37 II S. 503 f.; Sep.-Ausg. 14 S. 365) ......•

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Kantonsgerichts von Schwyz vom 23. Mai 1924 aufge-

hoben und die Klage angebrachtermassen abgewiesen.