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35. Urteil der II. Zimabtailung vom 16. Oktober 1994
i. S. BuOs. gegen Huber.
Kann die nachträgliche Deckung durch Errichtung eines
Schuldbriefes mitte1st Abweisung des Grundpfandrechts
im Kollokationsplan bezw. Kollokationsklage einzelner
Konkursgläubiger gegen dessen Zulassung oder nur mittelst
Klage der Konkursmasse oder ihrer Zessionare auf Rückgabe
des Schuldbriefes. eventuell Wertersatz, angefochten werden?
Das Fehlen der Abtretung des geltend gemachten Massareehts-
anspruchs an den klagenden Konkursgläubiger ist von
Amtes wegen zu berücksichtigen.
ZGB Art. 855, 866, 872; SchKG Art. 250. 260, 285 11.
A. -
Im Konkurs über Jakob Ruckstuhl in Butti-
kon-Schübelbach wurde der Beklagte in dem am 10. No-
vember 1923 aufgelegten Kollokationsplan wie folgt
unter den grundpfandversicherten Forderungen mit
vertraglichem Pfandrecht zugelassen :
« Kapital laut Inhaberschuldbrief d. d. 2. März 1923
30,000 Fr. mit Zins vom 1. März 1923 an laufend a 4 % %
Pfandobjekt : Wohnhaus ..... N.B. Dieser Schuldbrief ist
bei der Schweiz. Volksbank Wädenswil faustpfand-
rechtlich hinterlegt. »
B. -- Am 17. November erhob Alois Huber. welcher
in der fünften Klasse mit Forderungen von,6178 Fr.
56 Cts. und (zusammen mit Fritz Böner) 760 Fr. 80 Cts.
zt:tgelassen worden war, unter Anrufung der Art. 287 und
288 SchKG. Klage gegen rlen Beklagten mit fo1genden
Rechtsfragen :
« Ist nicht gerichtlich zu erkennen :
A. Der Kollokationsplan im Konkurse des Jakob
Ruckstuhl. Schiibelbach, sei mit Bezug auf die beklag-
tische Grundpfandforderung per 30,000 Fr. (Schuld-
brief vom 2. März 1923) aufzuheben und abzuänrlern
nach Massgabe folgender Begehren :
1. Beklagter habe den Schuldbrief per 30.000 Fr ....
an die Konkursmasse Ruckstuhl,herauszugeben, damit
SehuldbetreJbunp- und Konkunreeht (Zivilabteilungen). N° 35. 155
aus diesem Titel in erster Linie der Reihe nach befrie-
digt werden :
a) der Kläger mit seinen Forderungen am Konkur-
siten Ruckstuhl per 6178 Fr. 56 Cts. + 760 Fr. 80 Cts"
zusammen 6939 Fr. 36 Cts.samt den sämtlichen aus
diesem Prozesse dem Kläger erwachsenden Kosten;
b)
2. . . . . . . . . . . . . . '.' . . . . . . . .
B. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •
C. -
Durch Urteil vom 23. Mai 1924 hat das Kan-
tonsgericht von Schwyz erkannt :
1. . . . . . . . . . . . .'. . . . . . . . . . .
2. Der Kollokationsplan im Konkurse Jakob Ruck-
stuhl wird mit Bezug auf die beklagtische Grundpfand-
forderung abgeändert wie folgt:
a) Beklagter hat den Schuldbrief von 30,000 Fr.
vom 2. März 1923, haftend auf der Liegenschaft G. B.
Nr. 612 des Konkursiten Ruckstuhl der Konkursmasse
Ruckstuhl herauszugeben;
b) Aus deni Erlöse des Schuldbriefes ist vorab der
Kläger mit seiner Forderung von 6939 Fr. 36 Cts. plus
gerichtliche und aussergerichtliche Kosten zu befrie-
digen ...
D. -
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Bend-
ung an das Blmdesgericht eingelegt mit dem Antrag auf
Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Will ein von einem Konkursgläubiger beanspruchtes
Pfandrecht angefochten werden, weil es nachträglich
zur Sicherung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit
begründet worden ist, so kann dies nur dadurch gesche-
hen, dass die Konkursverwaltung im Kollokationsver-
fahren dessen Aufnahme unter die pfandversicherten
Forderungen verweigert bezw. dass einzelne Konkurs-
gläubiger die allfällig erfolgte Zulassung t:lnter den
pfandversicherteI\ ForderungeI\ (anstatt unter den unver-
156 S t
'Iß: b D
•
aDd K .... stecht (ZivilalJtrilaRcen). N- ••
sicherten fünfter Klasse) durch KollokatioosJdage :be-
streiten. Dieser Fall liegt indessen nicht vor, wenn der
• Schuldner dem Gläubiger einen Schuldbrief (oder -eine
Gült) ausgestellt hat, möge es sich nun um einen Namens-
oder Inhaberpfandtitel handeln. Denn nach Art. 855
'ZGB wird durch die Errichtung eines Schuldbriefes
oder einer Gült das Schuldverhältnis, clas der Errichtung
zu Grunde liegt, dUl'C~ Neuerung getilgt (es sei denn, dass
die Parteien das Gegenteil vereinbaren, was jedoch ge_
genüber gutgläubigen Dritten nicht wirksam ist). _ Be-
stand aber die anfechtbare Rechtshandlung, in der
Tilgung einer Forderung, so kann die Anfechtung nur
dadurch geltend gemacht werden, dass die Rücker-
stattung des Empfangenen verlangt wird. wogegen die
getilgte Forderung wiederauflebt und entsprechend ih-
rem Rang zu kollozieren ist (Art. 291 Abs. 2 SchKG;
AS 41 111 S. 240 ff.). Man könnte sich zwar fragen, ob
nicht auch in einem solchen Fall die Anfechtung im
Kollokationsverfahrendurch Abweisung des Pfandrechts
bezw. Bestreitung des alUälligzugelassenen Pfandrechts
mitte1st Kollokationsklage seitens einzelner Konkurs-
gläubiger erfolgen könnte. sofern der Empfänger des
Pfandtitels denselben gemäss Art. 232 Ziff. 4 SchKG an
das Konkursamt abgeliefert hat., Allein wenn dies nicht
zutrifft, so ist die Verweigerung. der Aufnahme von
Sch1;lldbrief und Gült unter di~ grundpfandversicherten
Forderungen bezw. die Bestreitung einer allfällig er-
folgten Aufnahme durch Kollokationsklage seitens ein-
zelner Konkursgläubiger zur Durchsetzung der paulia-
nischen Anfechtung nicht geeignet. Da nämlich der
formrichtig als Schuldbrief oder Gült erstellte Pfandtitel
seinem Wortlaute gemäss für jedermann zu Recht be-
steht, der sich in gutem Glauben auf die Urkunde ver-
lassen hat (Art. 866 ZGB), und der Schuldner nur solche
Einreden geltend machen kann, die sich,(entweder auf
den Eintrag oder) auf die Urkunde beziehen oder ihm
persönlich gegen den ihn belangenden Gläubiger zu-
s a '. ttfttbull(p- UIMl ~.(Zivilabteilungen). No 35. 157
stehen (Art. 8~ ZGB). so köote'bei'Vefäusserung oder.
Verpfändung des Pfallcltitel& der gutgläubige Erwerber
-
und der gute Glaube wird durch die öffentliche Be-
kanntmachung der KonkurseröffllWl6{; über den Schuldner
nicht hhne weiteres ausgeschlossen -"-- durch nachträg-
liehe Konkurseingabe den Schuldbrief gegenüber der
Konkursmasse geltend machen, auch wenn das vom er-
sten Empfänger des Pfandtitels geltend gemachte Pfand-
recht als anfechtbar im Kollokationsplan gar nicht zu-
gelassen bezw. auf Kollokationsklage einzelner Kon-
kursgläubiger hin durch gerichtliches Urteil aberkannt
worden wäre. Umsoweniger vermögen die Rechtsbe-
helfe des Kollokationsverfabrens (Abweisung des Pfand-
rechts, Kollokationsklage einzelner Konkursgläubiger
gegen dessen Zulassung) zum gewünschten Erfolg zu
führen, wenn schon bei der AufsteJlung'des Kollokations-
plans feststeht, dass der Empfänger des Pfandtitels den-
selben veräussert oder verpfändet hat. Dies trifft aber
vorliegend nach dem Zusatz zur streitigen Kollokations-
verfügung zu, wonach der Beklagte den Schuldbrief an
die Schweiz. Volksbank in Wädenswil velpfändet hat,
deren gutgläubigen Erwerb der Kläger nicht in Zweifel
gezogen hat und im vorliegenden Prozess auch nicht·
hätte in Frage stellen können. Somit ist davon auszu-
gehen, dass die Schweiz. Volksbank in Wädenswil unter
allen Umständen Anspruch auf den auf den Schuldbrief
entfallenden Erlös der belasteten Liegenschaft erheben
kann, dieser also dem Ersteigerer der Liegenschaft über-
bunden oder doch mindestens in dem (nicht bekannten)
Umfang der Pfandforderung der Bank zurückbezahlt
werden müsste, selbst wenn einzelne Konkursgläubiger
durch erfolgreiche Kollokationsklage den Beklagten
aus der ihm durch den Kollokationsplan eingeräumten
Rechtsstellung eines durch, Schuldbrief grundpfand-
versicherten Gläubigers zu verdrängen vermöchten;
dadurch würde auch verunmöglicht, den Klägern den
Prozessgewinn zuzuteilen, welcher ihnen gebührt. Hie-
158 Schuldbetrewungs- und KonkUl'lJ'eCht (Zivilabieilungen). N0 35.
raus folgt, dass die Errichtung bezw. Übergabe· d~s
streitigen Schuldbriefes an den Beklagten nicht durch
• Kollokationsklage auf Wegweisung desselben als grund-
pfandversicherten Gläubigers im Kollokationsplan, son-
dern nur durch Klage auf Rückgabe des Schuldbriefes
und für den Fall, dass der Beklagte infolge der Ver-
pfändung desselben dazu nicht mehr imstande sein
sollte, auf Wertersatz angefochten werden kann. Damit
ist auch ausgesprochen, dass die Rechtskraft der Zu-
lassung des Beklagten für den streitigen Schuldbrief
unter den grundpfandversicherten Forderungen des
Kollokationsplans, m. a. W. die Abweisung einer gegen
jene Zulassung gerichteten Klage der nachfolgenden
Anfechtungsklage auf Rückgabe des Schuldbriefes bezw.
Wertersatz nicht entgegensteht. Die -Gutheissung einer
Klage letzterer Art würde ja auch nicht die Folge nach
sich ziehen, auf welche die Kollokationsklage abzielt,
nämlich die Verweisung des Beklagten mIt seiner
Schuldbriefforderung in die fünfte Klasse, sondern es
wäre vielmehr alsdann die frühere, durch den Schuld-
brief (anfechtbar) getilgte, nun wieder aufgelebte For-
derung in der fünften Klasse zu kollozieren. Der Kläger
scheint übrigens eingesehen zu haben, dass er mit einer
Kolloka~onsklage nicht zum Ziele gelangen könne, wie
daraus zu schliessen ist. dass er gar nicht Verweisung
des Beklagten mit seiner Sc:huldbriefforderung unter
die unversicherten Gläubiger fünfer Klasse verlangt,
sondern auf Herausgabe des Schuldbriefes klagt. Eine
derartige Klage ist aber ihrem Wesen nach nicht eine
Kollokationsklage, auch wenn sie in der Form einer
solchen ausgespielt wird, weshalb der Kläger seine
Legitimation nicht aus Art. 250 Abs. 2 Satz 2 herzu-
leiten vermag, sondern einer Abtretung gemäss Art.
260 SchKG bedürfte. Zwar hat der Beklagte diesen
Mangel . nicht gerügt; allein er ist von Amtes wegcn
zuberucksichtigen, da es nicht zugelassen werden kann.
dass . ei~ 'einzelner Konkursgläubiger das Anfechtungs-
,
Sebuldbetre1bungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 35.
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recht für sieh vorwegnimmt, welches bis zum Verzicht
auf dessen Geltendmachullg durch (ausdrücklichen oder
stillschweigenden) Beschluss der Gesamtgläubigerschaft
der Konkursmasse als solcher zusteht und dessen Ab-
tretung zu verlangen auch den übrigen Gläubigern er-
möglicht werden muss, sofern die Masse es nicht selbst
geltend lIlachen wil1, was vorläufig noch dahinsteht
(vgl. AS 37 II S. 503 f.; Sep.-Ausg. 14 S. 365) ......•
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Kantonsgerichts von Schwyz vom 23. Mai 1924 aufge-
hoben und die Klage angebrachtermassen abgewiesen.